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Entscheidung 6 F 138/23


Metadaten

Gericht AG Bernau Einzelrichter Entscheidungsdatum 28.03.2024
Aktenzeichen 6 F 138/23 ECLI ECLI:DE:AGBERNA:2024:0328.6F138.23.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das Kind xxx ab dem 01.04.2024 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 160 % des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB der jeweiligen Altersstufe, derzeit dritte Altersstufe, gemindert um das hälftige Kindergeld für ein erstes Kind, derzeit 125,00 €, damit derzeit 757,00 €, zu bezahlen.

2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das Kind xxx rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum vom 01.02.2023 bis 31.3.2023 in Höhe von 6.138 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.373 € seit 28.04.2023, aus 241 € seit dem 2.5.2023, aus 241 € seit dem 2.6.2023, aus 241 € seit dem 2.7.2023, aus 241 € seit dem 2.8.2023, aus 241 € seit dem 2.9.2023, aus 241 € seit dem 2.10.2023, aus 241 € seit dem 2.11.2023, aus 241 € seit dem 2.12.2023, aus 279 € seit dem 2.1.2024, aus 279 € seit dem 2.2.2024, aus 279 € seit dem 2.3.2024 zu bezahlen.

3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von 1.054,10 € zzgl. 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz ab 28.04.2023 als Schadenersatz für vorgerichtliches anwaltliches Tätigwerden zu zahlen.

4. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

5. Der Verfahrenswert wird auf 12.756,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Höhe des zuzahlenden Kindesunterhaltes. Die Antragstellerin ist die minderjährige Tochter des Antragsgegners.

Der Antragsgegner verfügte im Jahr 2022 über ein Gesamtbruttoeinkommen von 126.709,71 €. Seine Gehaltsabrechnungen wiesen u.a. folgende Beträge aus:

                                                                                                                                            

Monat

Auszahlungsbetrag

Nutzung Pkw geldwerter Vorteil

Auslösung

Übernachtungskosten

Januar 22

3.825,55 €

482 €

602 €

428,60 €

Februar 22

9.224,08 € *

482 €

448 €

428,60 €

März 22

3.993,46 €

482 €

644 €

428,60 €

April 22

5.206,23 *

578 €

518 €

428,60 €

Mai 22

4.305,28 €

578 €

574 €

468,60 €

Juni 22

4.193,94 €

578 €

364 €

468,60 €

Juli 22

4.712,68 €*

578 €

294 €

468,60 €

August 22

4.356,99

578 € 630 € 468,60 €

September 22

4.449,89

578 € 490 € 468,60 €

Oktober 22

4.297,59

578 € 518 € 468,60 €

November 22

5.509,97

578 € 574 € 468,60 €

Dezember 22

4.766,89 €

578 € 140 € 468,60

(* in diesen Monaten erfolgten Auszahlungskorrekturen, die jeweils in den erfassten Auszahlungsbeträgen erfasst sind, so dass die für die vorherigen Monate neu berechneten Auszahlungsbeträge nicht gesondert dargestellt werden, sondern deren Differenzbeträge aus Verrechnungsbeträge im Auszahlungsbetrag des Korrekturmonats enthalten sind.)

Die Gehaltsnachweise weisen einen weiteren geldwerten Vorteil für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort mit Werten zwischen 613,32 € und 777,48 € aus.

Im Jahr 2022 erhielt der Antragsgegner eine Steuerrückerstattung für 2021 in Höhe von 3.703,22 €.

Der Antragsgegner zahlt für eine zusätzliche Altersvorsorge monatlich 63,82 € an die XXX Lebensversicherung und jährlich (Bl. 262 d.A.) 86 € an die XXX.

Der Antragsgegner zahlt darüber hinaus eine monatliche Darlehnsrate in Höhe von 748,50 € für eine in seinem Eigentum stehende Immobilie auf der Insel XXX. Diese wurde im Juli 2021 hinsichtlich ihres Wertes begutachtet. Das Gutachten ging bei einer Wohnfläche von 123 qm von einer zu erzielenden Netto-Kaltmiete von 7,70 €/m2 aus.

Der Antragsgegner wurde mit Schreiben vom 19.5.2021 zur Auskunftserteilung aufgefordert und zahlte bis Dezember 2022 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 436,50 € an die Antragstellerin und ab Januar 2023 einen Betrag von 478 €.

Die Antragstellerin meint, dem Einkommen des Antragsgegners sei ein Wohnvorteil für die in seinem Alleineigentum stehende Immobilie in Höhe von monatlich 948 € zuzurechnen, was sich aus einem Ertragswertgutachten aus dem Jahr 2021 ergäbe.

Sie beantragt,

1. den Antragsgegner zu verpflichten, an sie einen dynamisierten und zum ersten eines jeden Monats im Voraus fälligen Unterhaltsbetrag in Höhe von 176 % des jeweiligen Mindestunterhaltes der Düsseldorfer Tabelle der jeweiligen Altersstufe ab 01.04.2023 zu zahlen;

2. den Antragsgegner zu verpflichtet, an sie rückständigen Unterhalt für den Zeitraum Februar 2022 bis März 2023 in Höhe von insgesamt 3.648,00 € zzgl. 5 % über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. den Antragsgegner zu verpflichtet, an die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von 1.054,10 € zzgl. 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit als Schadenersatz für vorgerichtliches anwaltliches Tätigwerden zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er meint, ein Wohnvorteil könne ihm nicht zu gerechnet werden, da er die Immobilie nicht bewohne. Darüber hinaus seien 5 % pauschaler berufsbedingter Aufwendungen in Abzug zu bringen. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Prämienzahlungen in den Folgejahren nicht mehr so üppig ausfallen würden wie im Februar 2022 bzw. gar keine Prämien mehr gezahlt würden.

II.

Auf Seiten des Antragsgegners ist von seinem im Kalenderjahr erzielten Einkommen auszugehen. Anderweitige Einkommensunterlagen, insbesondere die für das gesamte Kalenderjahr 2023 stehen dem Gericht nicht zur Verfügung. Soweit der Antragsgegner für Januar und Februar 2023 Gehaltsnachweise eingereicht hat, ergibt sich aus diesen eine geringere Prämienzahlung im Februar 2023, allerdings auch eine deutlich höheres Einkommen im Januar 2023 als im Januar 2022. Allein für die geringere Prämienzahlung auf 2023 abzustellen, scheint somit nicht interessengerecht.

Dem ausweislich der Gehaltsabrechnungen erhaltenen Auszahlungsbetrag ist der geldwerte Vorteil der Nutzung Pkw hinzuzurechnen, die im Rahmen der Gehaltszahlung erstatteten Übernachtungskosten sind abzuziehen und die Auslösungen sind entsprechend der Ziffer 1.4 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts lediglich zu 1/3 dem unterhaltsrelevanten Einkommen hinzuzurechnen, mithin zu 2/3 von dem Auszahlungsbetrag in Abzug zu bringen. Hiernach verbleibt ein Jahreseinkommen von 56.163,35 € (58.842,55 € + 6.648 € - (2/3 x 5.796 €) - 5.463,20 €). Unter Berücksichtigung der Steuererstattung in Höhe von 3.703,22 € ergibt sich ein monatliches Einkommen von 4.988,88 € ((56.163,35 + 3.703,22)/12).

Abzüge für pauschale berufsbedingte Aufwendungen sind nicht vorzunehmen. Dem Antragsgegner wird ausweislich der Gehaltsabrechnung sein Dienstfahrzeug auch für den Weg zur Arbeit zur Verfügung gestellt. Anhaltspunkte für weitere anfallende berufsbedingte Aufwendungen sind weder erkennbar noch vorgetragen.

Von diesem Einkommen sind die vom Antragsgegner gezahlten Aufwendungen für eine zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von 63,82 € und 7,17 € (86 €/12) abzuziehen und ein Wohnvorteil in Höhe von 947,10 € (123 qm x 7,70 €) hinzuzurechnen, von letzterem ist noch die zur Finanzierung der Immobilie aufgenommene monatliche Darlehnszahlung in Höhe von 748 € in Abzug zu bringen. Soweit der Antragsgegner einwendet, das in seinem Eigentum stehende Haus sei von ihm nicht bewohnt, weshalb ihm kein geldwerter Vorteil zuzurechnen sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Sollte die Immobilie nicht durch ihn selbst genutzt werden, so ist er im Rahmen des Minderjährigenunterhalts verpflichtet, diese zu marktüblichen Preisen zu vermieten. Dass es sich bei dem von der Antragstellerin substantiiert vorgetragenen Mietpreisen nicht um marktübliche Mietpreise handelt, wurde vom Antragsgegner nicht erheblich bestritten.

Hiernach verbleibt ein unterhaltsrelevantes monatliches Einkommen auf Seiten des Antragsgegners in Höhe von 5.116,99 €. Mit diesem ist er in den Jahren 2022 und 2023 in die 10. Einkommensgruppe und ab 2024 in die 9. Einkommensgruppe einzustufen. Da er lediglich einer Unterhaltspflicht nachzukommen hat, ist eine Höherstufung um eine Einkommensgruppe vorzunehmen. Somit schuldet der Antragsgegner der Antragstellerin nach Abzug des hälftigen Kindergeldes einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 655,50 € im Jahr 2022 (EKG 11/ 2. AG), in Höhe von 719 € im Jahr 2023 (EKG 11/ 2. AG) und in Höhe von 757 € im Jahr 2024 (EKG 10/ 2. AG). Unter Berücksichtigung der geleisteten Unterhaltszahlungen ergibt sich für das Jahr 2022 ein Rückstand von 2.409 € (11 x (655,50 € - 436,50 €)), für das Jahr 2023 ein solcher von 2.892 € (12 x (719 € - 478 €) und für 2024 ein Rückstand in Höhe von 837 € (3 x (757 € - 478 €)), mithin ein gesamter Rückstand von 6.138 €.

Der Schadenersatzanspruch für die durch die Antragstellerin gezahlten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ergibt sich aus dem Verzug, in welchem sich der Antragsgegner seit Auskunftsaufforderung im Mai 2021 befunden hat.

Kosten und Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1 und 2 Nr. 1 FamFG. Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenentscheidung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Vorliegend ist hierbei insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 FamGKG.