Gericht | OLG Brandenburg 6. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 15.10.2024 | |
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Aktenzeichen | 6 U 149/19 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2024:1015.6U149.19.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das am 05.09.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin, Az. 1 O 100/16, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte zu 2) hat von den Kosten des Berufungsverfahrens die außergerichtlichen Kosten des Klägers und die Gerichtskosten als Gesamtschuldner und seine eigenen außergerichtlichen Kosten allein zu tragen. Die weitere Kostenentscheidung bleibt einem Schlussurteil vorbehalten.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 9.000 € festgesetzt.
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
I.
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen eines Unfalls mit einem Heißluftballon. Der Kläger und die Beklagte zu 1) waren durch einen Beförderungsvertrag über eine Ballonfahrt verbunden. Der Beklagte zu 2) war einer der beiden Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und Pilot des verunfallten Ballons. Von der weiteren Darstellung eines Tatbestandes im Berufungsurteil wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO a.F.) abgesehen.
II.
Die Berufung des Beklagten zu 2) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Der Beklagte zu 2) haftet gegenüber dem Kläger für die erlittenen Körper- und Gesundheitsverletzungen sowie Schäden am Eigentum nach §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 1), der gegenüber das Verfahren wegen Insolvenz unterbrochen ist (§ 240 ZPO). Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zu 2) samtverbindlich verurteilt, an den Kläger insgesamt 7.799,21 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.110,27 € seit dem 09.04.2016 und aus weiteren 688,94 € seit dem 22.12.2017 zu zahlen sowie ihn gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten wegen vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 € freizustellen. Zutreffend hat es zudem festgestellt, dass der Beklagte zu 2) gesamtschuldnerisch auch verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, die aus dem streitgegenständlichen Unfall vom 03.07.2015 resultieren, sofern diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
1. Der Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 1) ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Amtsgerichts N. - Az.: …0/23 - vom 02.01.2024 und damit vor Ablauf der hier zuletzt im schriftlichen Verfahren gesetzten Schriftsatzfrist unterbrochen (§§ 240 Abs. 1, 249 Abs. 3 ZPO). Von der Unterbrechung nicht umfasst ist das Verfahren, soweit es gegen den Beklagten zu 2) als Privatperson gerichtet ist, denn die Beklagten sind einfache Streitgenossen (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2002 - VII ZR 176/02, juris Rn. 10).
a) In einem solchen Fall ist trotz der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gleichwohl im Rahmen eines Teilurteils gemäß § 301 Abs. 1 ZPO zu entscheiden, wenn die gegen einen vom Unterbrechungsgrund nicht betroffenen Streitgenossen geltend gemachten Klageansprüche entscheidungsreif sind und keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass das Verfahren auch insoweit, als es sich gegen denjenigen Streitgenossen richtet, in dessen Person der Unterbrechungsgrund eingetreten ist, alsbald fortgesetzt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2006 - X ZR 149/04, NJW 2007, 156; ebenso bereits BGH, Urteile vom 03.07.2001 - VI ZR 284/00, BGHZ 148, 214, 216 und vom 19.12.2002 - VII ZR 176/02, ZIP 2003, 594; siehe ferner OLG Hamm, Urteil vom 23.05.2019 - 18 U 19/16, juris Rn. 60 f.; Stürner in jurisPR-BGHZivilR 26/2007 Anm. 4; jeweils mwN).
b) Eine derartige Situation besteht hier. Die gegenüber dem Beklagten zu 2) geltend gemachten Klageansprüche sind insgesamt entscheidungsreif. Anhaltspunkte für eine alsbaldige Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegen die Beklagte zu 1) oder eine Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter liegen nicht vor. Letzterer hat vielmehr auf Nachfrage des bisherigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 13.02.2024 mitgeteilt, dass er den vorliegenden Rechtsstreit nicht aufnehmen werde (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 15.02.2024, Bl. 734 f. d.A.). Die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils liegen daher entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2) und seinen mit Schriftsatz vom 27.02.2024 erhobenen Bedenken (Bl. 741 f. d.A.) gerade deshalb vor, weil eine alsbaldige Fortsetzung des gegenüber einem Streitgenossen unterbrochenen Verfahrens nicht absehbar ist. Ist die Unterbrechung des Verfahrens von ungewisser Dauer, ist der Erlass trotz der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie ausgeführt zulässig.
c) Auch die im Übrigen von dem Beklagten zu 2) im Zusammenhang mit einer Pflichthaftpflichtversicherung der Beklagten zu 1) gegen den Erlass eines Teilurteils vorgetragenen Bedenken sind verfahrensrechtlich nicht von Bedeutung. Soweit der Beklagte zu 2) darauf hinweist, dass die hinter der Beklagten zu 1) stehende Haftpflichtversicherung ohne rechtskräftige Entscheidung gegenüber der Versicherungsnehmerin nicht zahlungsbereit sei, so dass der Beklagte zu 2) verurteilt werde, ohne in den Genuss des Versicherungsschutzes zu kommen, kommt es darauf für den zulässigen Erlass eines Teilurteils nicht an. Es stand dem Kläger von Anfang an frei, ob er die beiden Beklagten als Gesamtschuldner einzeln oder gemeinsam und/oder einen ihm etwaig gegen die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1) zustehenden Direktanspruch geltend macht. Die Möglichkeit, einen Direktanspruch geltend zu machen, dient allein dem Schutz und der Verbesserung der Rechtsstellung von geschädigten Dritten/Unfallopfern und erleichtert diesen die Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Haftpflichtversicherung eines Schädigers. Sie erspart ihnen den Umweg über die Inanspruchnahme des haftpflichtversicherten Schädigers mit anschließender Pfändung seines Deckungsanspruches gegen den Versicherer, sie schränkt die Geschädigten aber nicht bei der Auswahl des Schuldners ein (vgl. BeckOK VVG/Steinborn, 24. Edition, Stand: 01.08.2024, VVG § 115 Rn. 1), insbesondere bleibt ein eigenes Gesamtschuldverhältnis unter mehreren Schädigern (vgl. § 840 BGB) davon unberührt (aaO, Rn. Rn. 27). Die weitere versicherungsrechtliche Abwicklung ist hier daher allein im Innenverhältnis der Schuldner zu klären.
2. Der Beklagte zu 2) haftet gegenüber dem Kläger, wie auch vom Landgericht im Ergebnis zutreffend angenommen, für die geltend gemachten materiellen und immateriellen Schäden aus dem Gesichtspunkt einer schuldhaften Sorgfaltspflichtverletzung nach §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB.
a) Ein Luftfahrzeugführer und das sonstige Luftfahrtpersonal unterliegen bei Durchführung ihrer Aufgaben den Grundsätzen der deliktischen Haftung gemäß §§ 823 ff. BGB. (siehe nur Strauch/Geigel, Haftpflichtprozess, 29. Auflage, Kapitel 29, Haftung aus dem Luftverkehr, Rn. 345 mwN). Nach § 823 Abs. 1 BGB ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig - unter anderem - den Körper, die Gesundheit und/oder das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Gemäß § 253 Abs. 2 BGB ist vom Schädiger wegen einer Verletzung des Körpers und der Gesundheit zudem wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung als sogenanntes Schmerzensgeld zu leisten.
b) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger kann die ihm nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts im Zusammenhang mit der Heilbehandlung entstandenen und noch nicht erstatteten Kosten in Höhe von 2.045,93 € und seinen weiteren materiellen Schaden für eine bei dem streitgegenständlichen Ballonunfall zerstörte Brille in Höhe von 253,28 € ersetzt verlangen sowie für die erlittenen Verletzungen und Verletzungsfolgen ein Schmerzensgeld, dessen Höhe das Landgericht beanstandungsfrei mit insgesamt 5.500 € beziffert hat.
aa) Das von der Berufung weiterhin bestrittene Verschulden des Beklagten zu 2) ergibt sich im Wesentlichen aus einer bereits vom Landgericht im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB festgestellten schuldhaften Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers.
(1) Verfahrensrechtlich fehlerhaft hat das Landgericht zwar das in einem vor dem Landgericht N. zum Az. …4/16 geführten Parallelverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen R. vom 04.03.2018 (vgl. Ablichtung/Überstück, Bl. 265 ff. d.A.) zur Grundlage seiner diesbezüglichen Feststellungen gemacht. Denn die gemäß § 411a ZPO grundsätzlich zulässige Verwertung von Sachverständigengutachten, die bereits von einem anderen Gericht oder einer Staatsanwaltschaft eingeholt worden sind, setzt wegen der gesetzlich angeordneten Förmlichkeit der Beweisaufnahme durch Sachverständigenbeweis und den daran geknüpften Verfahrens- und Haftungsregelungen (vgl. §§ 358, 284, 404 ff. ZPO, § 839a BGB) neben der - erstinstanzlich vor der Entscheidung erfolgten - Gewährung rechtlichen Gehörs für die Parteien einen Beweisbeschluss voraus (Zöller/ Greger, ZPO, 35. Auflage, § 411a Rn. 4 mwN; offengelassen bei BGH, Beschluss vom 23.11.2011 - IV ZR 49/11, juris Rn. 8). Daran fehlt es, weil das Landgericht das vorgenannte Gutachten ohne förmlichen Beweisbeschluss in das Verfahren eingeführt und verwertet hat. Letztlich kam es darauf aber für die Entscheidung des Senats, gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzende Feststellungen zu treffen, nicht allein entscheidend an. Denn auch mit Rücksicht auf die bereits erstinstanzlich erhobenen und im Berufungsverfahren vertieften Einwendungen der Beklagten gegen das vom Landgericht verwertete Gutachten sah sich der Senat zu einer ergänzenden Beweisaufnahme durch die Einholung eines zweiten schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen M. vom 22.02.2022 (Bl. 550 ff. d.A.) und - nachdem dieses in zentralen Punkten dem Gutachten des Sachverständigen R. vom 04.03.2018 widerspricht - zur Einholung eines schriftlichen Obergutachtens der Sachverständigen G. vom 24.07.2023 (Bl. 628 ff. d.A.) veranlasst.
(2) Auf Grundlage der ergänzenden Beweisaufnahme steht insbesondere mit Rücksicht auf die Ausführungen der Obergutachterin G. fest, dass der Beklagte zu 2) bei der streitgegenständlichen Ballonfahrt am 03.07.2015 zumindest bereits deshalb gegen die ihm obliegenden Ballonführerpflichten verstoßen hat, weil er sich auf am Vorabend des Fluges eingeholte Wetterauskünfte verlassen und vor dem Start keine aktualisierte Wetterauskunft mehr eingeholt hat. Der Ballonwetterbericht vom Vortag lag mit seinen Angaben über den betreffenden Betriebsgrenzen des Ballons, was im Zusammenhang mit den Informationen zum örtlichen Bodenwind mit Böen zwingend eine eingehende Auseinandersetzung mit der Wettersituation am Morgen vor dem Start erfordert hätte (GA, S. 20, Bl. 647 d.A.). Gegen das Obergutachten haben die Beklagten innerhalb der ihnen hierfür mit Senatsbeschluss vom 16.10.2023 gesondert gesetzten Ausschlussfrist (vgl. §§ 411 Abs. 4 Satz 2, 296 Abs. 1 und 4 ZPO) weitere Einwände nicht mehr erhoben. Die Beurteilung, zu der die Obergutachterin in Auseinandersetzung mit den insoweit gegenteiligen Ausführungen des Sachverständigen M. in dessen Gutachten vom 22.02.2022 gekommen ist, stimmt zudem im Ergebnis überein mit den Ausführungen des Sachverständigen R., der in seinem vom Landgericht verwerteten Gutachten vom 04.03.2018 ebenfalls bereits - neben der Feststellung weiterer Ballonfahrerfehler - zu dem Schluss gekommen ist: „Das Lesen des Ballontickers sowie der Aufstieg eines oder mehrerer Testballons unmittelbar vor der Fahrt hätten dem Piloten die Nichteignung der Voraussetzungen für den Ballonstart unmissverständlich dargelegt“ (GA, S. 10; Bl. 274 d.A.). Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte zu 2) im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Ballonfahrt fahrlässig gegen ihm obliegende Ballonführerpflichten verstoßen hat. Es entsprach jedenfalls schon nicht der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht, dass er die Ballonfahrt angesichts des Ballonwetterberichtes vom Vortag überhaupt angetreten hat, ohne sich zuvor nochmals intensiv über die aktuelle Entwicklung der Wetterlage zu informieren. Das Unterlassen der gebotenen Erkundigungen über das Wetter am Tag der Ballonfahrt war kausal für den Ballonfahrtunfall.
bb) Die nach Einholung eines medizinischen Gutachtens samt Ergänzungsgutachten vom Landgericht festgestellten Verletzungen und Verletzungsfolgen des Klägers und die ihm aufgrund dessen und wegen der bei dem Umfall zerstörten Brille zuerkannten materiellen Schadensersatzansprüche hat die Berufung der Höhe nach nicht mehr angegriffen.
cc) Entgegen der Auffassung der Berufung hat das Landgericht dem Kläger mit einem Gesamtschmerzensgeld von 5.500 € auch beanstandungsfrei einen anteilig darauf entfallenden Betrag von 2.500 € wegen der erlittenen Todesgefahr zugesprochen. Soweit die Berufung diesen Teilbetrag mit der Begründung angreift, der Kläger habe keine Todesangst erlebt, zumindest sei der betreffende Zeitraum zu kurz gewesen, um dafür einen selbständig relevanten Betrag zu begründen, hat dies ebenfalls keinen Erfolg.
(1) Dass ein Passagier nach dem Überbordgehen des Piloten und dem plötzlichen Wiederaufstieg eines Freiluftballons in Todesangst gerät, ist bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung nachvollziehbar. Davon, dass dies bei dem Kläger konkret der Fall war, hat sich anlässlich seiner persönlichen Anhörung das Landgericht ein - wie es im angefochtenen Urteil heißt - „plastisches Bild“ gemacht. Danach hat der Kläger nach dem Herausfallen des Beklagten zu 2) und dem Wiederanstieg des Ballons den Piloten nur noch als kleiner werdenden Punkt auf der Erde gesehen (vgl. Sitzungsniederschrift vom 14.12.2016, S. 2; Bl. 115 d.A.). Zu berücksichtigen ist dabei das Gefühl von Hilflosigkeit eines unerfahrenen Ballonpassagiers, wenn der Pilot aus dem Korb gefallen ist und der Ballon nachfolgend wieder schnell an Höhe gewonnen hat. Im Streitfall kommt hinzu, dass der Beklagte zu 2) als Pilot zuvor selbst bereits mehrere Landeversuche wegen der vor Ort herrschenden Windbedingungen erfolglos abgebrochen hatte, so dass sich für die zurückgebliebenen Passagiere der Eindruck aufdrängen musste, dass ihnen eine sichere Landung des Freiluftballons erst recht nicht gelingen wird. Angesichts der Umstände ist nach der insofern unstreitigen Schilderung des Klägers zudem eine weitere Passagierin laut schreiend in Panik geraten, was sich in der konkreten Situation ebenfalls als adäquat-kausale Folge der Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten zu 2) dargestellt und die eigene Angst des Klägers nachvollziehbar verstärkt hat.
(2) Auch das Argument der Beklagten, mit der vom Kläger angeblich empfundenen Todesangst habe keine zeitgleiche Verletzung korrespondiert und es sei jedenfalls ihr Zeitraum zu kurz gewesen, um ihm dafür einen gesonderten Schmerzensgeldbetrag zuzuerkennen, verfängt nicht. Es werden Schmerzensgeldansprüche in der Rechtsprechung auch dann bejaht, wenn der Todesangst keine entschädigungspflichtige Körperverletzung vorausging (näher dazu Jaeger, VersR 2015, 1345 ff. mwN). Insofern kommt es nicht darauf an, dass die vom Kläger geschilderte Todesangst unabhängig von seinen bei der Landung entstandenen Verletzungen eingetreten ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass ein Mensch in einer Situation, in der ihm der Tod nachvollziehbar vor Augen steht, schon allein durch die psychischen Auswirkungen der Todesangst in seinem gesundheitlichen Befinden fühlbar beeinträchtigt wird (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.10.2011 - 18 U 216/10, juris Rn. 27 ff.), wie hier vom Kläger anlässlich seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht geschildert. Auch eine solche psychische Gesundheitsschädigung begründet nach heute allgemeiner Auffassung einen Schmerzensgeldanspruch. Der weitere Geschehensablauf bis zur unkontrollierten Landung des Ballons hat zudem unstreitig mehrere Minuten gedauert, die dem Kläger im subjektiven Erleben eher länger erschienen sein werden.
(3) Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht des Senats der dem Kläger für die von ihm bei dem Unfallgeschehen erlittene Todesangst vom Landgericht anteilig zugesprochene Schmerzensgeldbetrag von 2.500 € auch mit Rücksicht auf das ihm für die übrigen Verletzungen und Verletzungsfolgen zuerkannte Schmerzensgeld von weiteren 3.000 € im Rahmen der insofern gebotenen Gesamtbetrachtung angemessen.
c) Gegen die dem Kläger auf die Hauptforderung von insgesamt 7.799,21 € nach Zeitabschnitten zugesprochenen Verzugszinsen hat die Berufung keine gesonderten Rügen erhoben; dagegen bestehen auch aus Rechtsgründen keine Bedenken.
2. Der auf den Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden gerichtete Feststellungsantrag ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ebenfalls zulässig und aus den vom Landgericht ausgeführten Gründen wegen noch nicht abschließend feststehender Verletzungsfolgen aus §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB begründet. Auch das hat die Berufung nicht mehr gesondert angegriffen.
3. Die Nebenentscheidung zu den Kosten folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Ein Teilurteil, das wegen der Insolvenz eines Streitgenossen hinsichtlich eines anderen Streitgenossen zulässig ergeht, kann auch eine Teilkostenentscheidung treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.01.2001 - V ZR 22/00, juris Rn. 2). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die von den Umständen des Einzelfalls geprägte Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).