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Entscheidung 13 UF 1/13


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 26.04.2016
Aktenzeichen 13 UF 1/13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Leitsatz

1. Bei der Einkommensermittlung für in der Vergangenheit liegende Unterhaltszeiträume hat eine überjährige Durchschnittsbildung auszuscheiden (vgl. BGH FamRZ 2007, 1532, Rn. 23 m.w.N.).

2. Für einen leitenden Angestellten ist eine ganz erhebliche Arbeitszeit von durchschnittlich mindestens 60 Wochenstunden berufstypisch (vgl. Koch, Handbuch des Unterhaltsrechts, 12. Aufl., Rn. 1027 m.w.N.).

3. Der Ansatz weiterer, pauschaler berufsbedingter Aufwendungen ist neben einer konkreten Berechnung nicht statthaft (vgl. Ehinger, in Ehinger/Griesche/Rasch, Handbuch Unterhaltsrecht, 7. Aufl., E, Rn. 64).

4. Tilgungsbestimmungen eines Beteiligten im Verfahren sind gegenüber früheren Tilgungen bei Leistungserbringung unwirksam (§ 367 Abs. 1 BGB).

5. Die Kosten der privaten Krankenversicherung für ein in seinen Haushalt gewechseltes Kind kann der Ehegatte im Ehegattenunterhaltsverfahren weiterhin als von ihm geleisteten Kindesunterhalt einkommensmindernd geltend machen, wenn eine private Krankenversicherung in bisherigem Umfang der angemessenen Lebensstellung des Kindes entspricht, es sei denn, des-sen beitragsfreie Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gewährleistet gleichwertige Versicherungsleistungen (vgl. BeckOGK BGB Wendtland § 1610, Rn. 66; BeckOK BGB/Reinken BGB § 1610 Rn. 14, jew. M.w.N.).

6. Bei einer dreistufigen Berechnung von Vorsorgeunterhaltsansprüchen haben zur Ermittlung des vorläufigen Elementarunterhaltes diejenigen Einkommensbestandteile des Unterhaltsgläubigers, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichstehen, sondern ihrer Art nach selbst schon als Altersvorsorge geeignet sind, wie etwa der Wohnvorteil, als Anknüpfung für eine Altersvorsorge außer Betracht zu bleiben; sie sind deshalb auf der ersten Berechnungsstufe noch nicht bei der Bedarfsermittlung, sondern erst bei der Bedarfsdeckung zu berücksichtigen und erst in der dritten Berechnungsstufe auch zur Bedarfsermittlung her-anzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - XII ZR 297/97, juris-Rn. 67ff = NJW 2000, 284, 288; OLG Hamm NJW-RR 2003, 1084, juris-Rn. 62; Wendl/Gutdeutsch, Unterhaltsrecht, § 4, Rn. 881).

7. Zahlungen aufgrund einer vorläufig vollstreckbaren Entscheidung sind in der Regel dahin zu verstehen, dass sie nur eine vorläufige Leistung darstellen sollen und unter der aufschiebenden Bedingung der rechtskräftigen Bestätigung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit erfolgen (vgl. BGH, NJW 2012, 1717, Rn. 7 m.w.N.). Dies gilt ebenso für eine sofort vorbehaltlos vollstreckbare (§§ 116 Abs. 3 S 2, 120 Abs. 2 S 1 FamFG) aber abänderbare Entschei-dung, zumal sich ein Rechtsmittelgegner in einem Unterhaltsverfahren dem Hauptrechtsmittel unbefristet (§§ 117 Abs. 2 S 1 FamFG, 524 Abs. 2 S 3 ZPO) anschließen kann (vgl. Lorenz in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 117 FAMFG, Rn. 3; Blank in: Bahrenfuss, FamFG, 2. Aufl.; § 117, Rn. 13).

8. Die Feststellungsklage ist abzuweisen, wenn die ursprüngliche Klage im Zeitpunkt des nach Zustellung liegenden Ereignisses, das nach der Behauptung des Klägers die Erledigung herbeigeführt haben soll, schon unzulässig oder unbegründet gewesen ist, oder wenn die ursprüngliche Klage mangels erledigenden Ereignisses weder unzulässig noch unbegründet wurde (vgl. OLG Nürnberg, NJW-RR 1989, 444; BeckOK ZPO/Jaspersen/Wache ZPO § 91a Rn. 55).

9. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft i. S. des § 1579 Nr. 2 BGB impliziert, dass die bisherige nacheheliche Verantwortung (Solidarität) durch eine Fremdverantwortung in neuer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ersetzt wird (BVerfG NJW 1993, 643, 645 f), der Unterhaltsberechtigte sich also aus der nachehelichen Solidarität herauslöst und damit zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt (vgl. Staudinger/Bea Verschraegen (2014) BGB § 1579, Rn. 58). Dies kann angenommen werden, wenn objektive, nach außen tretende Umstände wie etwa ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen wie der Erwerb eines gemeinsamen Familienheims oder die Dauer der Verbindung den Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft nahelegen (vgl. BGHZ, 190, 251, Rn. 27). Hierbei lässt sich nicht verbindlich festlegen, unter welchen Umständen - nach einer gewissen Mindestdauer, die im allgemeinen kaum unter zwei bis drei Jahren liegen dürfte - auf ein eheähnliches Zusammenleben geschlossen werden kann, wobei die Dauer auch von anderen, für eine besondere Nähe der Partner sprechenden objektiven Umständen beeinflusst wird. Ein allein intimes Verhältnis reicht dafür nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 05. Oktober 2011 - XII ZR 117/09 -, Rn. 23, juris = FamRZ 2011, 1854).

10. Als Umstände, die dazu führen, dass bereits vor einer Dauer von zwei bis drei Jahren vom Vorliegen des Tatbestandes des § 1579 Nr. 2 BGB auszugehen ist, kommen besonders intensive persönliche oder wirtschaftliche Verflechtungen in Betracht, wie etwa die Geburt eines gemeinsamen Kindes oder die Anschaffung und Nutzung einer gemeinsamen Wohnung (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2012 - XII ZR 73/10 -, Rn. 34, juris)

11. Bei einer Beziehung, die nicht überwiegend durch ein Zusammenwohnen und auch nicht durch ein gemeinsames Wirtschaften geprägt ist, ist eine verfestigte Beziehung etwa dann erreicht, wenn die Partner seit fünf Jahren in der Öffentlichkeit, bei gemeinsamen Urlauben und der Freizeitgestaltung als Paar auftreten und Feiertage und Familienfeste zusammen mit Familienangehörigen verbringen. (vgl. Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1361 BGB, Rn. 598 m.w.N.).

12. Grundsätzlich findet § 1578b BGB beim Trennungsunterhalt ebenso wenig Anwendung wie § 1611 Abs 1 BGB (vgl. Staudinger/Reinhard Voppel (2012) BGB § 1361, Rn. 246; Wendl/Bömelburg, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 4, Rn. 88, jew. m.w.N.). Eine äußerst kurze Zeit des Zusammenlebens mit einer extrem langen Trennung bei Kinderlosigkeit und ohne jede wirtschaftliche Verflechtung kann einen besonders gelagerten Ausnahmefall bilden, der zur Annahme eines Härtegrundes nach § 1361 Abs. 3 BGB iVm § 1579 Nr. 8 BGB führen kannte.

13. Der zu einer Beschränkung oder Versagung von Unterhaltsansprüchen nach § 1579 Nr. 5 BGB führende Verstoß des Unterhaltsgläubigers gegen die Vermögensinteressen des Unterhaltsschuldners muss schwerwiegend sein und mindestens zu einer Gefährdung mit einem besonderen Gewicht geführt haben. Das ist nur dann der Fall, wenn die wirtschaftliche Grundlage des Verpflichteten nicht nur messbar, sondern nicht unerheblich nachhaltig beeinträchtigt wird, und die unterlassene Rücksichtnahme seine Leistungsunfähigkeit erheblich erschweren oder unmöglich machen kann (vgl. Maurer in: MüKo, BGB, 6. Aufl., § 1579, Rn. 35 m.w.N.).

Tenor

I. Der Antragsgegner wird unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 06.11.2012 – 23 F 83/12 – verpflichtet,

1. an die Antragstellerin monatlichen Trennungsunterhalt jeweils fällig am 1. eines jeden Monats monatlich im Voraus, beginnend mit dem 01.02.2013 in Höhe von 1.706,56 € Elementarunterhalt und 357,29 € Vorsorgeunterhalt zu zahlen, jeweils nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils seit Fälligkeit, in Ansehung der Zinsen allerdings abzüglich jeweils auf Elementarunterhalt gezahlter 595 €,

für Februar 2013 am 05.02.2013,
für März 2013 am 04.03.2013,
für April 2013 am 04.04.2013,
für Mai 2013 am 03.05.2013,
für Juni 2013 am 05.06.2013,
für Juli 2013 am 06.07.2013,
für August 2013 am 05.08.2013,
für September 2013 am 03.09.2013,
für Oktober 2013 am 07.10.2013,
für November 2013 am 05.11.2013,
für Dezember 2013 am 02.12.2013,
für Januar 2014 am 06.01.2014,
für Januar 2014 am 27.01.2014,
für März 2014 am 05.03.2014,
für April 2014 am 09.04.2014,
für Mai 2014 am 07.05.2014,
für Juni 2014 am 10.06.2014,
für Juli 2014 am 03.07.2014,
für August 2014 am 03.09.2014,
für September 2014 am 03.09.2014,
für Oktober 2014 am 06.10.2014,
für November 2014 am 06.11.2014,
für Dezember 2014 am 04.12.2014,
für Januar 2015 am 05.01.2015,
für Februar 2015 am 09.02.2015,
für März 2015 am 04.03.2015,
für April 2015 am 10.04.2015,
für Mai 2015 am 04.05.2015,
für Juni 2015 am 04.06.2015,
für Juli 2015 am 07.07.2015,
für August 2015 am 06.08.2015,
für September 2015 am 03.09.2015,
für Oktober 2015 am 05.10.2015,
für November 2015 am 05.11.2015 und
für Dezember 2015 am 02.12.2015;

2. an die Antragstellerin für die Zeit vom 01.02.2012 bis einschließlich 31.01.2013 rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 12.241,60 € Elementarunterhalt zu zahlen; darüber hinaus Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

für Februar 2012 aus 54,76 € seit dem 02.02.2012,
für März bis Mai 2012 aus jeweils 1.311,00 € seit 02.03.2012, 02.04.2012 und 02.05.2012,
für Juni 2012 aus 1.273,56 € vom 02.06.2012 bis 02.12.2012, ab 02.12.2012 aus 1.074,65 € abzüglich am 02.12.2012 gezahlter 504 €,
für Juli 2012 aus 1.273,56 € vom 02.07.2012 bis 02.12.2012, ab 02.12.2012 aus 972,00 € abzüglich am 02.12.2012 gezahlter 202,44 €,
für August 2012 aus 1.273,56 € vom 02.08.2012 bis 02.12.2012, ab 02.12.2012 aus 867,51 € abzüglich am 02.12.2012 gezahlter 97,95 €,
für September 2012 aus 1.258,86 € vom 02.09.2012 bis 02.12.2012, ab 02.12.2012 aus 966,11 € abzüglich am 02.12.2012 gezahlter 378,60 €,
für Oktober 2012 aus 1.604,95 € vom 02.10.2012 bis 02.12.2012, ab 02.12.2012 aus 1.135,62 € abzüglich am 02.12.2012 gezahlter 125,67 €,
für November 2012 aus 1.604,95 € vom 02.11.2012 bis 02.12.2012, ab 02.12.2012 aus 1.055,76 € abzüglich am 02.12.2012 gezahlter 45,81 €,
für Dezember 2012 aus 1.054,77 € abzüglich am 02.12.2012 gezahlter 36,38 € und
für Januar 2013 aus 1.783,26 € vom 02.01.2013 bis zum 07.01.2013, ab 07.01.2013 aus 1.127,42 € abzüglich am 07.01.2013 gezahlter 91,59 €;

sowie rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 3.097,90 € Vorsorgeunterhalt; darüber hinaus Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz,

für Februar bis Mai 2012 aus jeweils 231,68 € seit 02.02.2012, 02.03.2012, 02.04.2012 und 02.05.2012,
für Juni 2012 aus 220,05 € vom 02.06.2012 bis 02.12.2012, ab 02.12.2012 aus 185,69 €,
für Juli 2012 aus 220,05 € ab 02.07.2012,
für August 2012 aus 220,05 € ab 02.08.2012,
für September 2012 aus 216,35 € vom 02.09.2012 bis 02.12.2012, ab 02.12.2012 aus 203,23 €,
für Oktober 2012 aus 332,80 € ab 02.10.2012,
für November 2012 aus 332,80 € ab 02.11.2012,
für Dezember 2012 aus 335,13 € ab 02.12.2012 und
für Januar 2013 aus 373,35 € vom 02.01.2013 bis zum 07.01.2013, ab 07.01.2013 aus 341,43 €.

II. Das Verfahren ist in Ansehung folgender Zahlungen des Antragsgegners auf Elementarunterhalt erledigt:

301,56 € für Juli 2012
406,05 € für August 2012
216,40 € für September 2012
469,33 € für Oktober 2012
549,19 € für November 2012
558,62 € für Dezember 2012
503,41 € für Januar 2013

Der weitergehende Feststellungsantrag der Antragstellerin wird abgewiesen.

III. Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin und die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners werden zurückgewiesen.

IV. Von den Kosten des Verfahrens der ersten Instanz haben die Antragstellerin 25 % und der Antragsgegner 75 % zu tragen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin 20 % und der Antragsgegner 80 % zu tragen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 30.000,00 €

Dieser Beschluss ist für die ab Mai 2016 fällig werdenden Forderungen sofort wirksam.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner rückständigen und laufenden Trennungsunterhalt.

Die Beteiligten schlossen am 06.09.1996 die Ehe (1), sind Eltern zweier am 29.09.1998 und 24.06.2000 geborener Kinder und trennten sich am 22.06.2009 (1, 738). Ein Scheidungsantrag der Antragstellerin ging dem Antragsgegner am 02.09.2010 zu (183, 971).

Die Beteiligten haben erstinstanzlich in Ansehung laufenden Unterhalts umfangreich über ihr unterhaltsrechtlich maßgebliches Einkommen, und in Ansehung rückständiger Unterhaltsansprüche über deren Erfüllung gestritten.

Die Antragstellerin hat beantragt

1. Den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin monatlichen Trennungsunterhalt jeweils fällig am 1. eines jeden Monats monatlich im Voraus beginnend mit dem 01.06.2012 in Höhe von 1478,33 € Elementarunterhalt und 447,04 € Vorsorgeunterhalt jeweils nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils seit Gefährlichkeit zu zahlen.

2. Den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin für die Zeit vom 01.10.2011 bis einschließlich 31.05.2012 rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 8614,80 € Elementarunterhalt nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 425,37 € seit dem 02.10.2011 und 02.11.2011, auf jeweils 925,37 € seit dem 02.12.2011 und 02.01.2012 sowie auf jeweils 1478,33 € seit dem 02.02.2012, 02.03.2012, 02.04.2012 und 02.05.2012 sowie 1788,16 € Vorsorgeunterhalt nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 447,04 € seit dem 02.02.2012, 02.03.2012, 02.04.2012 und 02.05.2012 zu zahlen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

die Anträge der Antragstellerin abzuweisen.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht der Antragstellerin laufenden Unterhalt zeitlich gestaffelt teilweise zugesprochen, unter Abweisung ihres Antrages im Übrigen. Es hat einen Unterhaltsanspruch der Antragstellerin in Höhe von 504 € ab Juni 2012 für gegeben erachtet und ab 09/2012 in Höhe von 595 €. Ausführungen zu Rückständen, Vorsorgeunterhalt oder Verzinsung enthalten die Beschlussgründe nicht.

Gegen den Beschluss richten sich die Beschwerde der Antragstellerin, die ihre Unterhaltsansprüche teilweise weiterverfolgt und das Verfahren, das sie für Ansprüche ab Oktober 2012 erweitert und teilweise für erledigt erklärt, und eine Anschlussbeschwerde des Antragsgegners, der sich der Erledigungserklärung der Antragstellerin teilweise anschließt und der mit der Anschlussbeschwerde seinerseits die Senkung und Streichung der zugesprochenen Ansprüche erstrebt.

Die Antragstellerin beanstandet fehlende Ausführungen des Amtsgerichts zum Vorsorgeunterhalt, zu Unterhaltsrückständen und zur Verzinsung. Im Übrigen habe das Amtsgericht fehlerhaft ihr Einkommen zu hoch und das des Antragsgegners zu niedrig festgestellt. Ab Oktober 2012 sei ein Wechsel der Barunterhaltspflicht für F… zu berücksichtigen.

Die Antragstellerin beantragt,

den Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 06.11.2012 – 23 F 83/12 – zu verpflichten,

1. an die Antragstellerin monatlichen Trennungsunterhalt jeweils fällig am 1. eines jeden Monats monatlich im Voraus, beginnend mit dem 01.02.2013 in Höhe von 1675,30 € Elementarunterhalt und 388,55 € Vorsorgeunterhalt jeweils nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils seit Fälligkeit zu zahlen;

2. an die Antragstellerin für die Zeit vom 01.10.2011 bis einschließlich 31.01.2013 rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 15.231,64 € Elementarunterhalt nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

auf jeweils 264,34 € seit dem 02.10.2011 und 02.11.2011,
auf jeweils 764,34 € seit dem 02.12.2011 und 02.01.2012,
auf 1360,18 € seit dem 02.02.2012, 02.03.2012, 02.04.2012 und 02.05.2012,
auf 1360,18 € vom 02.06.2012 bis 02.12.2012,
auf 1360,18 € vom 02.07.2012 bis 02.12.2012,
auf 1360,18 € vom 02.08.2012 bis 02.12.2012,
auf 1360,18 € vom 02.09.2012 bis 02.12.2012,
auf 1694,18 € vom 02.10.2012 bis 02.12.2012,
auf 1694,18 € vom 02.11.2012 bis 02.12.2012,
auf 6.653,26 € seit dem 02.12.2012 und
auf 1080,30 € seit dem 02.01.2013

sowie 4834,31 € Vorsorgeunterhalt nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 404,16 € seit dem 02.02.2012, 02.03.2012, 02.04.2012, 02.05.2012, 02.06.2012, 02.07.2012, 02.08.2012, 02.09.2012, 02.10.2012, 02.11.2012 und 02.12.2012 sowie auf 388,55 € seit dem 02.01.2013 zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.

Im Umfang seines erstinstanzlichen Obsiegens verteidigt er den angefochtenen Beschluss. Rückstände habe das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht nicht zugesprochen, da sie getilgt seien.

Zur Begründung seiner Anschlussbeschwerde ermittelt der Antragsgegner geringere Unterhaltsansprüche, als das Amtsgericht, die zudem ebenfalls teilweise getilgt und ab 01.05.2013 zur Gänze verwirkt seien, da die Antragstellerin seit mindestens April 2011 eine verfestigte Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner unterhalte.

Der Antragsgegner beantragt im Wege der Anschlussbeschwerde,

den Antrag der Antragstellerin unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung insgesamt abzuweisen, soweit sie Trennungsunterhalt für die Zeit vom 01.10.2011 bis zum 31.01.2013 und für die Zeit ab 01.05.2013 verlangt, sowie für die Zeit vom 01.02.2013 bis zum 30.04.2013 insoweit zurückzuweisen, als sie mehr als monatlich 503,41 € verlangt.

Die Antragstellerin beantragt,

die Zurückweisung der Anschlussbeschwerde.

Im Umfang ihres erstinstanzlichen Obsiegens verteidigt sie den angefochtenen Beschluss; dem Vorbringen zu einer verfestigten Lebensgemeinschaft tritt sie entgegen.

Die Antragstellerin hat mit der Beschwerdebegründung das Verfahren in Ansehung von Unterhaltsansprüchen für 06/12 – 01/2013 teilweise für erledigt erklärt (870). Der Antragsgegner hat sich mit Schriftsatz vom 10.06.2015 der Erledigungserklärung der Antragstellerin teilweise angeschlossen (vgl. 1431, 1432). Der Senat hat den Beteiligten Auskunftspflichten nach § 235 FamFG auferlegt (vgl. 1294) und Beweis erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist er auf den Schriftsatzwechsel im Beschwerderechtszug und auf das Terminsprotokoll vom 13.04.2016, insoweit auch wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme.

II.

Von den nach den §§ 58 ff, 117 FamFG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Beschwerden hat die der Antragstellerin nur teilweise, und die des Antragsgegners keinen Erfolg.

2011

Der Anspruch der Antragstellerin auf Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) ist für die Monate Oktober bis Dezember 2011 erloschen, § 362 BGB.

Für Oktober 2011 errechnet sich ein Trennungsunterhaltsanspruch wie folgt:

1. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf der Grundlage der Nettoabrechnungsbeträge für 03/2010 bis 02/2011 bei einem Jahresnettoverdienst aus unselbständiger Tätigkeit von 112.006,42 € einen monatsdurchschnittlichen Nettoverdienst von 9.333,05 € errechnet (vgl. 879, 975). Da indessen für in der Vergangenheit liegende Unterhaltszeiträume eine überjährige Durchschnittsbildung auszuscheiden hat (vgl. BGH FamRZ 2007, 1532, Rn. 23 m.w.N.), ist der Jahresnettoverdienst aus 2011 maßgeblich. Dieser betrug 117.695,63 € (vgl. A 45, 1708), monatsdurchschnittlich mithin 9.807,97 €.

Die Bezüge des Antragsgegners beinhalten entgegen dessen Ansicht kein überobligatorisches Einkommen.

Die vom Antragsgegner geleistete ganz erhebliche Arbeitszeit von durchschnittlich mindestens 60 Wochenstunden ist berufstypisch für leitende Angestellte (vgl. Koch, Handbuch des Unterhaltsrechts, 12. Aufl., Rn. 1027 m.w.N.). Dies gilt namentlich bei umfangreicher Reisetätigkeit und der dem Antragsgegner obliegenden Geschäfstkundenaquise durch Aufbau und Pflege von Geschäftsbeziehungen auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, wie etwa durch Treffen im Golfklub oder Einladungen zu Golfturnieren an Wochenenden, wie dies bei Geschäften und Projekten der GrößeN…nung, die die GmbH durchführt, nach dem Vorbringen des Antragsgegners üblich ist (vgl. 2680).

Desgleichen ist die seiner Haftungsvergütung zugrunde liegende Übernahme einer persönlichen Mithaftung für Verbindlichkeiten der GmbH für einen Gesellschaftergeschäftsführer schon nicht atypisch. Zudem lässt sich die Unzumutbarkeit der Mithaftung nicht feststellen, da der Antragsgegner nichts für eine erhebliche Wahrscheinlichkeit seiner Inanspruchnahme vorgetragen hat. Ferner hat der Antragsgegner nichts dafür ausgeführt, dass das Gegenseitigkeitsverhältnis von Haftung und Vergütung zwischen der Gesellschaft, deren Hauptgesellschafter er ist, und ihm persönlich als deren Geschäftsführer zu seinen Ungunsten unzumutbar ausgestaltet wäre.

In 2011 enthielt der Antragsgegner keine Urlaubsabgeltung, die als überobligatorisch erzieltes Einkommen erörtert werden könnte, sondern zusätzliches Urlaubsgeld, wie der Gehaltsabrechnung für Juni 2011 zu entnehmen ist (vgl. 1563).

Das Einkommen des Antragsgegners ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht um die Beteiligung seiner Lebensgefährtin an der Wohnungsmiete zu erhöhen. Der damit verbundenen Senkung seiner Lebenshaltungskosten wäre durch eine Anpassung seines Selbstbehaltes Rechnung zu tragen (Nr. 21.5 Abs. 2 Unterhaltsleitlinien, fortan auch: LL). Dieser ist hier allerdings durch die Leistung des beanspruchten Unterhaltes noch nicht berührt.

Als berufsbedingte Aufwendungen kann der Antragsgegner für Prämienzahlungen für Risikolebensversicherungen monatlich 118,43 € geltend machen. Berufsbedingte Aufwendungen sind unterhaltsrechtlich abzugsfähig, wenn die betreffenden Kosten notwendigerweise mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit, wie hier dem Verdienst einer Haftungsvergütung, verbunden sind und sich eindeutig von denjenigen der privaten Lebensführung abgrenzen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2009 – XII ZR 54/06 –, Rn. 39, juris m.w.N. FamRZ 2009, 762). Das ist bei Prämien, die der Antragsgegner auf Risiko-Lebensversicherungsverträge zahlt, mit der er eigene Bürgschaften zugunsten der ihn beschäftigenden GmbH absichert, der Fall. Für die von ihm insoweit geltend gemachten Versicherungsverträge bei der R+V, Europa, BBV, CosmosDirekt, Allianz, Mecklenburgische, Continental und Deutsche Lebensversicherung Allianz (vgl. 175, 176, 908), auf die die Antragstellerin Prämienzahlungen durch ihn bestritten hatte (vgl. 315, 726), hat der Antragsgegner für 2011 Prämienzahlungen von insgesamt 1.421,12 € nachgewiesen (vgl. 1719, A 52), monatsdurchschnittlich mithin 118,43 €.

Der Ansatz weiterer, pauschaler berufsbedingter Aufwendungen ist neben einer konkreten Berechnung nicht statthaft (vgl. Ehinger, in Ehinger/Griesche/Rasch, Handbuch Unterhaltsrecht, 7. Aufl., E, Rn. 64). Überdies fehlen hinreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung weiterer Kosten, die notwendigerweise mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit verbunden sind und sich eindeutig von denjenigen der privaten Lebensführung abgrenzen lassen.

Die freiwilligen Beiträge des Antragsgegners zur gesetzlichen Rentenversicherung (1.507,00 €), zur privaten Rentenversicherung (33,23 €), zur privaten Krankenversicherung (227,07 €) und zur privaten Pflegeversicherung (18,51 €) sind unstreitig (878, 974).

Das Vorbringen der Antragstellerin, der Antragsgegner könne von seiner Arbeitgeberin mehr als die Hälfte der auf ihn entfallenden Prämien für Krankenversicherung und Pflegeversicherung ersetzt bekommen, ist in Ansehung seiner Gehaltsabrechnungen und des Gesellschafterbeschlusses vom 23.12.2013 (vgl. 1267) unsubstanziiert.

Der Antragsgegner kann für nicht erstatte Arzt- und Therapeutenkosten monatlich 56,26 € berücksichtigen. Seinem durch Anlagen substanziierten Vorbringen zu Zahlungen auf Arztrechnungen in Höhe von 1.922,34 € in 2011 (vgl. A 53, 1722) und Erstattungen hierauf in Höhe von nur 1.247,24 € (vgl. A 59, 1822) ist die Antragstellerin nicht mehr qualifiziert entgegen getreten.

Der Antragsgegner kann für Oktober 2011 als Zinszahlung auf das Darlehen mit der Endziffer… 316 bei der Berliner Volksbank über 90.000 € zum Erwerb seiner Gesellschaftsanteile (vgl. A8, 1482) 335,94 € beanspruchen. Die Zinsen stellen sich, anders als eine diesbezügliche Darlehnstilgung, nicht als eine – nach Zustellung des Scheidungsantrages – fortan einseitige Vermögensbildung beim Antragsgegner, sondern als reiner Finanzierungsaufwand zum Erwerb seiner Gesellschafteranteile dar. Dieser Aufwand mindert als reale Ausgabe das verfügbare Einkommen, ohne dass ihm eine unmittelbare einseitige Vermögensmehrung gegenüber steht. Die Zinszahlungen von jährlich 4.031,25 €, monatsdurchschnittlich mithin 335,94 € ergeben sich aus der Anlage A55 (1724) und sind insoweit nicht mehr hinreichend bestritten.

Die Tilgungsleistungen zu diesem Kredit (halbjährlich 7.500 €) sind – auch wenn es sich um eine nach Zustellung des Scheidungsantrages einseitige Vermögensbildung handelt – als Vorsorgeaufwendungen, wie vom Antragsgegner geltend gemacht, berücksichtigungsfähig. Der Unterhaltsschuldner darf für primäre und zusätzliche Altersvorsorge insgesamt 24% seines Bruttoeinkommens vorab für seine Altersvorsorge aufwenden (vgl. BGHZ 177, 272-309, Rn. 68), ohne insoweit dem Verbot einseitiger Vermögensbildung zu unterliegen (vgl. Wendl/Gerhardt, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 4, Rn. 457 m.w.N.), auch bei sehr hohen Einkünften (vgl. Wendl/Gerhardt, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 1, Rn 1037 m.w.N.). Berücksichtigungsfähig sind alle nichtspekulativen Formen vermögensbildender Anlagen, die eine Zusatzversorgung versprechen (vgl. Staudinger/Bea Verschraegen (2014) BGB § 1578, Rn. 70), wie etwa der Erwerb von Wertpapieren, Fonds (vgl. Wendl/Gerhardt, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 1, Rn 1034) oder, wie hier, renditestarker Gesellschaftsbeteiligungen.

Das Gesamtbruttoeinkommen des Antragsgegners beziffert sich in 2011 auf 165.537,95 € (159.407,39 €, vgl. A 30, 1573, + 6.130,53 €, vgl. A 67, 1841). 24% hiervon belaufen sich auf 39.729,11 €. Der Antragsgegner, der mit seinen Bezügen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze lag, leistete 18.482,76 € an freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen, monatlich 1.540,23 €. Damit verbleiben ihm 21.246,35 €, monatlich mithin 1.770,53 €, die er nach obiger Rechtsprechung noch zur Erlangung einer primären und zusätzlichen Altersversorgung von insgesamt 24% seines Bruttoeinkommens vorab aufwenden darf, und die berücksichtigungsfähig sind, soweit er sie tatsächlich hierfür einsetzt. Der hierfür eingesetzte Tilgungsanteil von monatlich 1.250 € liegt unter dem verbleibendem Betrag.

Die vom Antragsgegner zu leistende Bürgschaftsgebühr an die BBB Bürgschaftsbank zu Berlin GmbH (BBB) ist mit monatsdurchschnittlich 66,93 € unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähig, (vgl. Nr. 10.4 LL). Die gebührenpflichtige Übernahme der Ausfallbürgschaft durch die BBB für Verbindlichkeiten des Antragsgegners zum Erwerb seiner Gesellschafteranteile (562) erfolgte am 06.02.2007 zur Vertragsnummer 2406635 (vgl. 669), also während der Ehezeit. Die Gebühr stellt sich, anders als eine diesbezügliche Darlehnstilgung, nicht als eine – nach Zustellung des Scheidungsantrages – fortan einseitige Vermögensbildung beim Antragsgegner dar, sondern, wie Zinsen, als reiner Finanzierungsaufwand zum Erwerb seiner Gesellschafteranteile. Dieser Aufwand mindert als reale Ausgabe das verfügbare Einkommen, ohne dass ihm eine unmittelbare einseitige Vermögensmehrung gegenüber steht. Die Forderung der BBB über 803,25 € ergibt sich aus deren Schreiben vom 06.05.2011 (667), deren Begleichung durch den Antragsgegner aus dessen Kontoauszug vom 04.07.2011 (1166).

Der Antragsgegner hat entgegen der Behauptung der Antragstellerin kein zusätzliches Einkommen in dieser Höhe erzielt. Die Behauptung, die GmbH habe dem Antragsgegner die von ihm geleistete Bürgschaftsgebühr an die BBB als Spesen erstattet, hat der Zeuge P... nicht bestätigt.

Die Behauptungen der Antragstellerin zu weiterem Einkommen des Antragsgegners, etwa in Gestalt weiterer Spesenerstattungen, ist schon mangels konkreter Bezifferungen unsubstanziiert und erfolgen im Übrigen in’s Blaue hinein.

Der Antragsgegner beansprucht für Oktober 2011 die Berücksichtigung von 300 € als Annuitätenrate und zusätzlich 101,45 € (vgl. 975) als zugehörige Zinsen auf das Annuitätendarlehen mit den Endziffern… 308 bei der Berliner Volksbank über 33.750,00 € zum Erwerb seiner Gesellschaftsanteile (vgl. A7, 1474). Insgesamt sind 300 € berücksichtigungsfähig. Der Zinsanteil der Raten betrug nach der Zinsbestätigung für 2011 insgesamt 1.449,11 (vgl. 767), monatsdurchschnittlich mithin 120,76 €, und ist nach obigen Ausführungen ohnehin berücksichtigungsfähig; der verbleibende Betrag stellt als Tilgung zwar eine einseitig vermögensbildende Anlage dar, die allerdings im Rahmens einer angemessenen Altersvorsorge, wie vom Antragsgegner geltend gemacht, ausnahmsweise berücksichtigungsfähig ist, wie sie aus obigen Ausführungen ergibt.

Der Ansatz des Antragsgegners von Zinsen zusätzlich zu Annuitätenraten ist verfehlt, da diese bereits Zins und Tilgung beinhalten.

Die monatlichen Zahlung des Antragsgegners von insgesamt 862,89 € auf das Immobiliendarlehen bei der Santander Consumer Bank AG (fortan auch: Santander) Konto … 300 und Konto …750 sind berücksichtigungsfähig und von der Antragstellerin eingeräumt (vgl. 878, K29, 896ff).

An Kapitalerträgen aus seiner Gesellschaftsbeteiligung sind dem Antragsgegner monatlich 766,57 € zuzurechnen, 1.6 LL. Seine - jeweils im Folgejahr ausgezahlten - Nettokapitalerträge lagen für 2008 bei 6.528,51 (vgl. 224), für 2009 bei 17.340,77 € (vgl. 225), für 2010 bei 4.513,62 € (vgl. A 67, 1841), für 2011 bei 5.742,04 € (vgl. A68, 1843), für 2012 bei 5.652,56 € (vgl. A69, 1845) und für 2013 bei 4.811,98 € (vgl. A70, 1847). Der Senat wertet die den Mehrjahresdurchschnitt um ein Vielfaches übersteigenden Erträge für 2009 als unregelmäßiges Einkommen und legt sie nach Nr. 1.2 LL auf drei Jahre um, indem er für Gewinne aus den Jahren 2009 bis 2011, die in den Jahren 2010 bis 2012 geflossen sind, den Durchschnitt bildet (27.596,43 €/3). Dieser Mehrjahresdurchschnitt beträgt in den verfahrensgegenständlichen Auszahlungsjahren 2011 und 2012 somit 9.198,81 €, also 766,57 € monatlich. Im Übrigen hat eine überjährige Durchschnittsbildung für Rückstandsberechnung auszuscheiden, wie bereits erörtert.

Die Zahlungen von Kindesunterhalt (F… 590 € monatlich; T… 491 € monatlich) und der Kosten ihrer privaten Krankenversicherungen (75,52 € monatlich für jedes Kind) durch den Antragsgegner sind unstreitig (vgl. 879, 975).

Nach Nr. 1.7 LL bezieht der Senat in die Unterhaltsermittlung für 2011 sodann die in diesem Jahr angefallenen Steuernachzahlungen des Antragsgegners über 6.006,17 € (vgl. K5, 51; monatlich = 500,51 €) und die Steuererstattung über 4.167,27 € ein (vgl. K6, 56; monatlich = 347,27 €) ein.

Das Einkommen des Antragsgegner ist um monatlich 510 € für die Tilgung des Kredites vom 21.12.2006 bei der damaligen Citibank zu bereinigen, Nr. 10.4 LL. Es handelt sich um nichtvermögensbildende Schulden aus der Ehezeit, die der Antragsgegner eingehen durfte, ohne mit einer späteren Barunterhaltspflicht rechnen zu müssen und deren Tilgung das verfügbare Einkommen schmälerte. Die Entstehung der Verbindlichkeit ergibt sich aus dem Vertrag vom 21.12.2006 (vgl. A17, 1524), die Ratenzahlungen für 2011 sind ersichtlich aus der Anlage A54 (1723).

Auf die Frage, welcher Ehegatte den Darlehensvertrag abgeschlossen hat und für welche Dinge und in wessen Interesse das Geld ausgegeben worden ist, kommt es ebenso wenig an, wie auf eine Kenntnis des anderen Ehegatten von der Belastung (vgl. Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1361 BGB, Rn. 35 m.w.N.). Dass die Kreditrate den Lebenszuschnitt der Eheleute gesprengt hätte, ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.

Der Antragsgegner ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht gehindert, den Kredit vom 21.12.2006 erstmals in der Beschwerdeinstanz in das Verfahren einzuführen. Im Unterhaltsverfahren gilt kein Novenverbot. Auf § 531 Abs. 2 ZPO verweist § 117 Abs. 2 S 1 FamFG nicht. § 65 Abs. 3 FamFG ist hingegen anwendbar (§ 113 Abs. 1 S 1 FamFG). Die Beschwerde eröffnet innerhalb des durch die Beschwerdeanträge abgegrenzten Verfahrensgegenstandes, der hier gewahrt ist, eine vollständige neue Tatsacheninstanz.

Das vorläufig bereinigte Erwerbseinkommen des Antragsgegners beziffert sich im Oktober 2011 damit auf 3.903,01 € und das um den Erwerbsbonus von 1/7 endgültig bereinigte Erwerbseinkommen auf 3.345,44 €. Der Senat erstreckt – wie auch die Beteiligten - die Berechnung des Erwerbstätigenbonus in Ansehung des mit ihm verbundenen besonderen Erwerbsanreizes auf die dem Antragsgegner zufließenden Gewinnausschüttungen der GmbH, da deren Gewinne maßgeblich auf seine Tätigkeiten als Hauptgesellschafter und Gesellschaftergeschäftsführer zurückzuführen sind.

Einkommen Antragsgegner 10/2011

                

Nettogehalt

        

9.807,97 €

Summe der Risiko-LV

        

-118,43 €

RV (freiwillig)

        

-1.507,00 €

RV privat

        

-33,23 €

KV    

        

-227,07 €

PV    

        

-18,51 €

Arztkosten

        

-56,25 €

D-Zinsen Gesellschaftsanteile (…316)

        

-335,94 €

Tilgung (…316)

        

-1.250,00 €

Gebühren Bankbürgschaft BBB

        

-66,93 €

Annuitätendarlehen (...308)

        

-300,00 €

Immobiliendarlehen Santander

        

-862,89 €

Kapitalerträge

        

766,57 €

KU F… 

        

-590,00 €

KV F… 

        

-75,52 €

KU T… 

        

-491,00 €

KV T… 

        

-75,52 €

Steuernachzahlung

        

-500,51 €

Steuererstattung

        

347,27 €

Kredit Citibank 2006

        

-510,00 €

                        

Einkommen Antragsgegner

        

3.903,01 €

6/7 (bereinigtes Erwerbseinkommen)

        

3.345,44 €

2. Das der Antragstellerin ab Oktober 2011 dauerhaft verbleibende Einkommen betrug bis Dezember 2011 insgesamt 3.799,94 € (vgl. K 47, 1316) und damit monatsdurchschnittlich 1.266,65 €.

In 2011 bestand für die Antragstellerin – auch bei bereits längerer Trennung – nach den Umständen des Einzelfalls (Nr. 17.1. LL) noch keine Obliegenheit zu einer vollschichtigen Berufstätigkeit.

Der am 24.06.2000 geborene T… wurde im Zeugnis vom 29.06.2011 in allen Bereichen seines Arbeitsverhalten durchweg mit der zweitschlechtesten Note beurteilt (vgl. K 20, 337), konnte im Schuljahr 2011/12 weder seine Zuverlässigkeit noch seine Ausdauer und Belastbarkeit steigern (vgl. K 21, 339) und erhielt durch Beschluss der Klassenkonferenz vom 12.01.2012 trotz professioneller Nachhilfe und elterlicher Unterstützung nur eine Realschulempfehlung (vgl. K 19, 336), womit insgesamt bei unterdurchschnittlicher schulischer Zuverlässigkeit, Ausdauer und Belastbarkeit eines schulpflichtigen 11-jährigen dessen erhöhter Betreuungsbedarf objektiviert ist. Hinzu tritt die zusätzliche Betreuung für die damals 13-jährige F…, die sich, wie auch der Antragsgegner einräumt, pubertätsbedingt in einer schwierigen Altersphase befand (vgl. 570). Ferner erschwerte die Lage ihres Arbeitsortes und ihrer Arbeitszeiten der Antragstellerin eine angemessen Betreuung ihrer beiden Kinder. Für den Weg zwischen ihrem Wohnort in Brieselang und ihrer Arbeitsstelle im Zentrum Berlins (Hotel Adlon) benötigt die Antragstellerin nach allgemeinbekannten Routenplanern etwa eine Stunde. An einem Arbeitstag stand ihr somit vor Arbeitsbeginn um 10:00 Uhr nur die Zeit bis 09:00 Uhr und nach Arbeitsende um 19:00 Uhr erst die Zeit nach 20:00 Uhr für die Betreuung beider Kinder und die Befriedigung ihrer eigenen Bedürfnisse zur Verfügung. Der Antragsgegner selbst führt aus, die Antragstellerin komme oftmals erst gegen 20:30 Uhr nach Hause (186).

Die Betreuung durch den Antragsgegner innerhalb der damals vereinbarten und praktizierten und insoweit maßgeblichen (vgl. Wendl/Bömelburg, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 4, Rn. 182 m.w.N.) Umgangsregelung (14-tägig ein Wochenende) stellt keine hinreichende anderweitige Möglichkeit der Kinderbetreuung dar. Zudem hat die Antragstellerin ihr Rechnung getragen, indem sie ihre Arbeitszeiten in die Umgangszeiten der Kinder gelegt hat.

Die berufsbedingten Aufwendungen der Antragstellerin von 63,33 € schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO pauschal mit 5 % (Nr. 10.2.1 LL).

Nach Nr. 1.7 LL bezieht der Senat in die Unterhaltsermittlung für 2011 sodann die in diesem Jahr an Antragstellerin geflossene Steuererstattung über 3.180,59 € (vgl. K8, 84; monatlich = 265,05 €) und die bei ihr angefallene Steuernachzahlung über 1.589,04 € (vgl. K9, 88; monatlich = 132,42 €) ein.

Die Antragstellerin kann die monatlichen Beiträge zur „Riester-Rente“ geltend gemachter Höhe von 119 € als Aufwendungen für eine zusätzliche Altersvorsorge einkommensmindernd ansetzen (Nr. 10.1 LL). Berücksichtigungsfähig sind regelmäßig bis zu 4% des sozialversicherungspflichtigen Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres (vgl. BGH FamRZ 2005, 1817, Rn. 43). Das sozialversicherungspflichtige Gesamtbruttoeinkommen der Antragstellerin lag 2010 bei 50.104 € (vgl. K9, 89).

Die Prämien für die Versicherung der Antragstellerin bei der Nürnberger sind als Kosten zur Erhaltung des Arbeitseinkommens unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen. Es handelt sich um eine Risikolebensversicherung, die in erster Linie das Berufsunfähigkeitsrisiko der Antragstellerin abdeckt (vgl. K45, 1215), ohne dass die Antragstellerin dadurch zu Lasten des Antragsgegners eigenes Vermögen bildet (vgl. hierzu BGH FamRZ 2009, 1207 Rn. 28). Die Zahlungen für 2011 sind in Höhe von 290,16 € jährlich, mithin monatlich 24,18 € nachgewiesen (K50, 1689s).

Die Beiträge zu ihrer freiwilligen Unfallversicherung bei der Gothaer von monatlich 29,44 € sind entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht zur berücksichtigen. Beiträge für eine freiwillige Unfallversicherung sind in der Regel weder notwendig noch mit Rücksicht auf ihre geringe Prämienhöhe als besondere Belastung anzusehen und dem allgemeinen Lebensbedarf zuzurechnen (vgl. OLG Köln FamRZ 1979, 134; Weinreich/Klein/Kleffmann, FA-Kommentar FamR, 5. Aufl., Grundlagen der Einkommensermittlung, Rn. 62). Dass die Prämienzahlungen bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hätten, lässt sich nach Bestreiten des Antragsgegners nicht feststellen. Der Versicherungsschein vom 27.09.2010 (K 41, 117; K 46, 1217) datiert nach der Trennung am 22.06.2009.

An Nachhilfekosten sind für T… 34 € und für F… 4 € berücksichtigungswürdig. Es handelt sich bei Nachhilfekosten, die, wie hier, über einen längeren Zeitraum und nicht überraschend anfallen, um Mehrbedarf (vgl. Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 2, Rn. 233 m.w.N.). Der sächliche Mehrbedarf kann allerdings bei höheren Einkommensgruppen teilweise aus dem wachsenden Tabellenunterhalt bestritten werden, und zwar ab Gruppe 2 mit je 10 € pro Gruppensprung (vgl. Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 2, Rn. 462). Da der Antragsgegner für beide Kinder Tabellenunterhalt nach der 10. Einkommensgruppe leistet, können hieraus die Nachhilfekosten in Höhe von je 90 € bestritten werden. Die Zahlungen der monatlichen Nachhilfekosten für T… in Höhe von 124 € und für F… in Höhe von 94 € ergeben sich aus der Anlage K 24 (vgl. 342 ff).

Das vorläufig bereinigte Erwerbseinkommen der Antragstellerin beziffert im Oktober 2011 damit auf 1.154,76 € und das um den Erwerbsbonus von 1/7 endgültig bereinigte Erwerbseinkommen auf 989,80 €.

Ihr Gesamteinkommen beträgt bei einem Wohnwert in Höhe der insoweit unstreitigen objektiven Markmiete von 800 € mithin 1.789,80 €.

Der Wohnvorteil der Antragstellerin ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners für die Dauer seiner Kindesunterhaltszahlungen nicht um 20% des gezahlten Kindesunterhaltes zu erhöhen. Der in der Trennungszeit für die Berechnung des Trennungsunterhalts zunächst heranzuziehende angemessene Wohnwert unterhalb der objektiven Markmiete für die vormals eheliche, nunmehr allerdings für die Wohnbedürfnisse des dort verbliebenen Ehegatten überdimensionierte Wohnung kann erhöht werden, wenn dort neben dem verbleibenden Ehegatten ein von ihm betreutes Kind wohnt, das Barunterhalt mit einem darin enthaltenen Mietkostenzuschuss erhält. Ist beim Trennungsunterhalt dagegen die objektive Marktmiete heranzuziehen, wie hier, lange nach Zustellung des Scheidungsantrages, entfällt eine Erhöhung, da der Wert des mietfreien Wohnens bereits voll ausgeschöpft ist (vgl. Wendl/Gerhart, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 1, Rn. 574). Der vom Antragsgegner erwähnte Beschluss des OLG München FamRZ 1998, 824 betrifft die Erhöhung des angemessenen Wohnwertes und ist hier nicht einschlägig.

Einkommen Antragstellerin 10/2011

                

Nettogehalt

        

1.266,65 €

5 % BBA

        

-63,33 €

Steuererstattung

        

265,05 €

Steuernachzahlung

        

-132,42 €

Riester-Rente DWS

        

-119,00 €

Nürnberger LV

        

-24,18 €

Nachhilfe T…

        

-34,00 €

Nachhilfe F…

        

-4,00 €

                        

Einkommen Antragstellerin

        

1.154,76 €

6/7 (bereinigtes Erwerbseinkommen)

        

989,80 €

                        

Wohnwert

        

800,00 €

                        

Gesamteinkommen Antragstellerin

        

1.789,80 €

3. Der Anspruch der Antragstellerin auf den für Oktober 2011 allein geltend gemachten Elementarunterhalt - Altersvorsorgeunterhalt ist für Oktober 2011 nicht rechtshängig gemacht - errechnet sich aus ihrem Bedarf vermindert um ihr ihn teilweise deckendes Gesamteinkommen und ist somit in Höhe von 777,82 € entstanden.

Unterhaltsanspruch

                

Einkommen Antragsgegner

        

3.345,44 €

Gesamteinkommen Antragstellerin

        

1.789,80 €

Bereinigtes Gesamteinkommen

        

5.135,23 €

Hälfte (Bedarf)

        

2.567,62 €

Gedeckt

        

-1.789,80 €

Ungedeckt (Elementarunterhalt)

        

777,82 €

4. Der Anspruch ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin durch Zahlung des Antragsgegners vollständig erloschen (§ 362 BGB).

Der Antragsgegner hat mit Zahlung von 10.11.2011 für Oktober und November 2011 je 1.500 € unter ausdrücklichem Verrechnungs- und Rückforderungsvorbehalt als Unterhaltszahlung überwiesen, und zwar unter Hinweis auf das in Ansehung fortbestehender Meinungsunterschiede zu erwartende Unterhaltsverfahren (vgl. K3, 36, 36r). Der Verrechnungsvorbehalt ist, da auch einseitige Rechtsgeschäfte auslegungsfähig sind (vgl. BeckOK BGB/Wendtland BGB § 157 Rn. 2), in Ansehung der fortbestehenden Meinungsunterschiede und des damit bei Erklärung und Leistung greifbar zu erwartende gerichtlichen Verfahrens dahin auszulegen (vgl. §§ 133,157 BGB), dass die Zahlungen nach Maßgabe der im gerichtlichen Verfahren festgestellten Forderungshöhe geleistet sein und verrechnet werden sollen. Ein objektiver Dritter hätte bei vernünftiger Beurteilung der vorerwähnten Umstände die vom Antragsgegner erklärten Vorbehalte dahin verstehen können und müssen, dass dieser mit seinen Zahlungen seinen Unterhaltsschulden nach Maßgabe der tatsächlichen, gerichtlich festgestellten Höhe nachkommen wollte.

Überdies hat die Antragstellerin die Leistungen mit den Vorbehalten auch nicht zurückgewiesen, sodass ein Einverständnis mit ihnen angenommen werden kann (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 362, Rn. 14 m.w.N.).

Die späteren, wechselnden Tilgungsbestimmungen des Antragsgegners im Verfahren sind demgegenüber unbeachtlich. Sie erfolgten nicht mehr bei Leistungserbringung (§ 367 Abs. 1 BGB) und vom Inhalt seines bei Leistungserbringung ausgesprochenen Verrechnungsvorbehaltes kann sich der Antragsgegner auch nicht mehr einseitig lösen.

Eine von der Antragstellerin geltend gemachte vorrangige Verrechnung auf Vorsorgeunterhalt kommt nicht in Betracht. Vorsorgeunterhalt ist für Oktober 2011 nicht beansprucht und eine Entscheidung hierüber dem Senat entzogen (vgl. Wendl/Gutdeutsch, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 4, Rn. 863 m.w.N.). Zudem ist materiellrechtlich eine Tilgungsbefugnis des Gläubigers dem Gesetz fremd; überdies sind Unterhaltszahlungen vorrangig auf Elementar- und erst nachrangig auf Vorsorgeunterhalt zu verrechnen, worauf der Antragsteller bereits hingewiesen hat (192).

5. Die Unterhaltsansprüche für November und Dezember 2011 sind in gleicher Höhe entstanden wie für Oktober jenes Jahres und aus den vorstehend dargestellten Gründen ebenfalls erloschen.

2012

Der Anspruch der Antragstellerin auf Trennungsunterhalt für Januar 2012 ist erloschen.

Für diesen Monat errechnet sich ein Trennungsunterhaltsanspruch wie folgt:

1. Der monatsdurchschnittliche Nettoverdienst des Antragsgegners errechnet sich für 2012 bei einem Jahresnettoverdienst von 131.994,20 € (vgl. A 46, 1709) auf 10.999,52 €.

Die Voraussetzungen für eine auf Seiten des Unterhaltsschuldners nach § 242 BGB zu berücksichtigenden überobligatorische Urlaubsabgeltung lassen sich nicht feststellen. Der Antragsgegner hat schon nicht dargetan, wie viele Urlaubstage ihm als Geschäftsführer jährlich zustehen und wie viele der ihm jährlich zustehenden Urlaubstage in 2012 verfallen sind. Legt man die Angaben aus den Gehaltsabrechnungen für Dezember zugrunde, so sind in 2012 überhaupt keine Urlaubstage verfallen; vielmehr werden noch nicht genommene Urlaubstage auf das Folgejahr übertragen und stehen ihm dort ungekürzt zur Verfügung.

Als berufsbedingte Aufwendungen kann der Antragsgegner für Prämienzahlungen auf Risikolebensversicherungen monatlich 119,08 € geltend machen. Für die von ihm geltend gemachten Versicherungsverträge bei der R+V, Europa, BBV, CosmosDirekt, Allianz, Mecklenburgische, Continental und Deutsche Lebensversicherung Allianz hat der Antragsgegner für 2012 Prämienzahlungen von insgesamt 1429 € nachgewiesen (vgl. A 73, 1851, 1852), monatsdurchschnittlich mithin 119,08 €.

Die freiwilligen Beiträge des Antragsgegners zur gesetzlichen und privaten Rentenversicherung (1507 € und 33,23 €), zur Krankenversicherung (227,07 €) und zur Pflegeversicherung (18,51 €) sind für 2012 unstreitig (878, 974).

Der Antragsgegner kann für nicht erstatte Arzt- und Therapeutenkosten monatlich 455,48 € berücksichtigen. Seinem durch Anlagen substanziierten Vorbringen zu Zahlungen an Arztrechnungen in Höhe von 8.388,41 € in 2012 (vgl. A 75, 1854) und Erstattungen hierauf in Höhe von nur 2.922,68 € (vgl. A 80, 1891) ist die Antragstellerin nicht mehr qualifiziert entgegen getreten.

Der Antragsgegner kann für Januar 2012 als Zinszahlung auf das Darlehen mit der Endziffer… 316 bei der Berliner Volksbank 197,13 € berücksichtigen. Aus der Anlage A 77 ergibt sich eine Jahreszahlung von 2.365,5 € auf Zinsen (vgl. 1856).

Die monatlichen Tilgungsleistungen von 1.250 € sind als zusätzliche Altersvorsorge berücksichtigungsfähig. Das Gesamtbruttoeinkommen des Antragsgegners beziffert sich in 2012 auf 192.883,89 € (185.084,85 €, vgl. A 33, 1589, + 7.799,04€, vgl. A 68, 1843). 24% hiervon belaufen sich auf 46.292,13 €. Der Antragsgegner, der mit seinen Bezügen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze lag, leistete 18.482,76 € an freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen, monatlich 1.540,23 €. Damit verbleiben ihm 27.809,37 €, monatlich mithin 2.317,45 €, die er noch zur Erlangung einer primären und zusätzlichen Altersversorgung von insgesamt 24% seines Bruttoeinkommens vorab aufwenden darf. Der hierfür eingesetzte Tilgungsanteil von monatlich 1.250 € liegt unter dem verbleibendem Betrag.

Die vom Antragsgegner zu leistende Bürgschaftsgebühr an die BBB ist in 2012 mit monatsdurchschnittlich 52,49 € zu berücksichtigen. Das Vorbringen des Antragsgegners zu seiner Jahreszahlung in Höhe von 629,86 € (vgl. A 78, 1857) zur Vertragsnummer 2406635 ist nicht mehr substanziiert bestritten.

Auf das Annuitätendarlehen mit den Endziffern… 308 bei der Berliner Volksbank über 33,750 € hat der Antragsgegner 2012 an Zins und Tilgung insgesamt 3.422,80 € gezahlt (vgl. A 77, 1856), monatsdurchschnittlich mithin 285,23 €, die aus den oben dargestellten Gründen berücksichtigungsfähig sind.

Zahlungen auf den Immobilienkredit (Santander) sind für 2012 in Höhe von insgesamt 9.651,42 vorgebracht und nachgewiesen (vgl. A 71, 1849) und damit monatsdurchschnittlich mit 804,29 € berücksichtigungsfähig.

An Kapitalerträgen aus seiner Gesellschaftsbeteiligung sind dem Antragsgegner auch in 2012 monatlich 766,57 € zuzurechnen, wie oben bereits dargestellt.

Der Antragsgegner kann Tabellenunterhalt für F… in monatlicher Höhe von 590 € bis einschließlich September 2012 absetzen. Die Zahlungen sind unstreitig.

Der Antragsgegner kann Tabellenunterhalt für T… in monatlicher Höhe von 491 € bis Mai 2015 absetzen und in Höhe von 590 € ab Juni 2012. Die Zahlungen sind unstreitig.

Der Antragsgegner kann die Kosten der privaten Krankenversicherung für F… und T… in Höhe von je 75,52 € monatlich (vgl. A 81, 1892) absetzen. Die Zahlungen ergeben sich aus der Anlage A 72, 1850.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kann der Antragsgegner die Prämienanteile der privaten Krankenversicherung F…s auch nach deren Wechsel in seinen Haushalt weiterhin als von ihm geleisteten Kindesunterhalt (vgl. Nr. 11.1 LL) gegenüber der Antragstellerin als Bereinigungsposition seines Einkommens geltend machen (vgl. Nr. 10.5 LL). Eine private Krankenversicherung in bisherigem Umfang entspricht der angemessenen Lebensstellung F…s und deren beitragsfreie Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Antragstellerin käme nur in Betracht bei gleichwertigen Versicherungsleistungen (vgl. BeckOGK BGB Wendtland § 1610, Rn. 66; BeckOK BGB/Reinken BGB § 1610 Rn. 14, jew. M.w.N.). Für gleichwertige Versicherungsleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung ist nichts vorgetragen und nichts ersichtlich.

Steuernachzahlungen oder Erstattungen fielen 2012 beim Antragsgegner nicht an.

Den Kredit vom 21.12.2006 bei der damaligen Citibank hat der Antragsgegner in 2012 mit insgesamt 6.063,12 € (vollständig) zurückgeführt, monatsdurchschnittlich mit 505,26 € (vgl. A 76, 1855).

Das bereinigte Erwerbseinkommen des Antragsgegners beziffert sich im Januar 2012 damit ohne und mit Erwerbsbonus wie folgt:

Antragsgegner 01/2012

                

Nettogehalt

        

10.999,52 €

Summe der Risiko-LV

        

-119,08 €

RV (freiwillig)

        

-1.507,00 €

RV privat

        

-33,23 €

KV    

        

-227,07 €

PV    

        

-18,51 €

Arztkosten

        

-455,48 €

D-Zinsen Gesellschaftsanteile (…316)

        

-197,13 €

Tilgung (…316)

        

-1.250,00 €

Gebühren Bankbürgschaft BBB

        

-52,49 €

Annuitätendarlehen (...308)

        

-285,23 €

Immobiliendarlehen Santander

        

-804,29 €

Kapitalerträge

        

766,57 €

KU F… 

        

-590,00 €

KV F… 

        

-75,52 €

KU T… 

        

-491,00 €

KV T… 

        

-75,52 €

Kredit Citibank 2006

        

-505,26 €

                        

Einkommen Antragsgegner

        

5.079,28 €

6/7 (bereinigtes Erwerbseinkommen)

        

4.353,67 €

2. Das Nettoeinkommen der Antragstellerin betrug in 2012 insgesamt 14.433,42 € (vgl K 47, 1350) und damit monatsdurchschnittlich 1.202,79 €.

In 2012 bestand für die Antragstellerin aus den oben dargestellten Gründen – auch in Ansehung des zuletzt geänderten Lebensmittelpunktes F…s - noch keine Obliegenheit zu einer vollschichtigen Berufstätigkeit.

Nach dem Vergleichsprotokoll des Amtsgerichts im Termin am 06.11.2012 in der Kindschaftssache lebte F… seit dem 01.10.2012 im Haushalt des Antragsgegners (vgl. K30, 900). Der Senat billigt der Antragstellerin, für die der Umzug ihrer Tochter zum Antragsgegner unwidersprochen überraschend kam (vgl. 873), eine dreimonatige Orientierungsphase zu.

Die berufsbedingten Aufwendungen der Antragstellerin in Höhe von 60,14 € schätzt der Senat für 2012 gemäß § 287 ZPO pauschal mit 5 % (Nr. 10.2.1 LL).

Nach Nr. 1.7 LL bezieht der Senat in die Unterhaltsermittlung für 2012 sodann die in diesem Jahr bei der Antragstellerin angefallene Steuernachzahlung für 2011 über 1.262,96 € (vgl. K 27, 887; monatlich = 105,25 €) ein.

Soweit der Antragsgegner dem entgegenhält (964, 965), die Antragstellerin hätte für 2011 mit einer Rückerstattung rechnen müssen oder die Steuerschuld nicht beglichen, ist dies in Ansehung der jeweils noch höheren Steuernachzahlungen der Antragstellerin für 2010 (k 9) und 2012 (K 47) und in Ansehung dessen, dass die Bescheide der Folgejahre keine offenen Forderungen aufweisen, unsubstanziiert.

Die Antragstellerin kann in 2012 monatliche Beiträge zur „Riester-Rente“ in geltend gemachter Höhe von 119 € als Aufwendungen für eine zusätzliche Altersvorsorge einkommensmindernd ansetzen (Nr. 10.1 LL). Berücksichtigungsfähig sind, wie oben dargestellt, bis zu 4% des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres. Dieses lag 2011 bei 42.308 € (vgl. K 27, 887).

Die Prämienzahlung für die Versicherung der Antragstellerin bei der Nürnberger in 2012 sind in Höhe von 301,82 € jährlich, mithin monatlich 25,15 € nachgewiesen (K 51, 1689t).

An Nachhilfekosten sind bis August 2012 für T… 34 € und für F… 4 € berücksichtigungswürdig. Die Zahlungen der monatlichen Nachhilfekosten für T… in Höhe von 124 € und für F… in Höhe von 94 € sind bestritten und nur bis zum vorgenannten Monat nachgewiesen (vgl. K 24, 342 ff).

Die Antragstellerin kann für Oktober und November 2012 Tabellenunterhalt für F… in monatlicher Höhe von 334 € absetzen, ab Dezember 2012 in Höhe von 356 € monatlich. Die Zahlungen sind unstreitig.

Das bereinigte Erwerbseinkommen der Antragstellerin beziffert sich im Januar 2012 damit ohne und mit Erwerbsbonus und unter Einbeziehung eines Wohnvorteils in Höhe der objektiven Markmiete wie folgt:

Antragstellerin 01/2012

                

Nettogehalt

        

1.202,79 €

5 % BBA

        

-60,14 €

Steuernachzahlung

        

-105,25 €

Riester-Rente DWS

        

-119,00 €

Nürnberger LV

        

-25,15 €

Nachhilfe T…

        

-34,00 €

Nachhilfe F…

        

-4,00 €

                        

Einkommen Antragstellerin

        

855,25 €

6/7 (bereinigtes Erwerbseinkommen)

        

733,07 €

                        

Wohnwert,

        

800,00 €

                        

Gesamteinkommen Antragstellerin

        

1.533,07 €

3. Der Anspruch der Antragstellerin auf den für Januar 2012 allein geltend gemachten Elementarunterhalt errechnet sich aus ihrem Bedarf vermindert um ihr ihn teilweise deckendes Gesamteinkommen und ist somit in Höhe von 1.410,30 € entstanden.

Unterhaltsanspruch 01/2012

                

Einkommen Antragsgegner

        

4.353,67 €

Gesamteinkommen Antragstellerin

        

1.533,07 €

Gesamtbedarf

        

5.886,74 €

Hälfte

        

2.943,37 €

Gedeckt

        

-1.533,07 €

Ungedeckt (Elementarunterhalt)

        

1.410,30 €

4. Der Anspruch ist durch Zahlung des Antragsgegners vollständig erloschen (§ 362 BGB), wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt. Die Unterhaltsansprüche der Antragstellerin von Oktober 2011 bis Januar 2012 summieren sich auf 3.743,45 € und bleiben noch um 1.256,25 € unter den vom Antragsgegner hierfür insgesamt geleisteten 5.000 € (vgl. 3).

5. Ab Februar 2012 beansprucht die Antragstellerin einen Gesamtunterhalt von 1.764,34 €, den sie aufteilt in 1.360,18 € für Elementar- und 404,16 € für Vorsorgeunterhalt (vgl. 885). Hierbei ist der Gesamtunterhaltsbetrag für den Senat bindend (§ 308 ZPO), nicht aber die gegenständliche Aufteilung der Antragstellerin in Elementarunterhalt und Vorsorgeunterhalt (vgl. Wendl/Gutdeutsch, Unterhaltsrecht, 9. Aufl. § 4, Rn. 862,863, 886 m.w.N.). Der Vorsorgeunterhalt ist Bestandteil eines einheitlichen Unterhaltsanspruchs, der allerdings wegen unterschiedlicher Zweckbindungen einer gesonderten Geltendmachung bedarf und im Beschluss eigens zu beziffern ist.

In Ansehung des Altersvorsorgeunterhalts hält es der Senat entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BGH FamRZ 2010, 1637, Rn. 36, 237 m.w.N.) für gerechtfertigt, dreistufig vorzugehen und den (vorläufigen) Elementarunterhalt (1. Stufe) zu dem Entgelt aus einer Erwerbstätigkeit und den Vorsorgeunterhalt zu den Versicherungsbeiträgen in Beziehung zu setzen, die im Hinblick auf ein derartiges Erwerbseinkommen zu erreichen wären (2. Stufe) und damit den Unterhaltsberechtigten hinsichtlich der Altersvorsorge so zu behandeln, wie wenn er aus einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit Einkünfte in Höhe des vorläufigen Elementarunterhalts hätte; hierzu bedient sich der Senat der Bremer Tabelle. Zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes berücksichtigt er den vom Unterhaltsschuldner zu leistenden Vorsorgeunterhalt sodann bei der Ermittlung des endgültigen Elementarunterhaltes (3. Stufe) als Bereinigungsposition.

Dabei haben zur Ermittlung des vorläufigen Elementarunterhaltes diejenigen Einkommensbestandteile des Unterhaltsgläubigers, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichstehen, sondern ihrer Art nach selbst schon als Altersvorsorge geeignet sind, wie hier der Wohnvorteil, als Anknüpfung für eine Altersvorsorge außer Betracht zu bleiben; sie sind deshalb auf der ersten Berechnungsstufe noch nicht bei der Bedarfsermittlung, sondern erst bei der Bedarfsdeckung zu berücksichtigen und erst in der dritten Berechnungsstufe auch zur Bedarfsermittlung heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - XII ZR 297/97, juris-Rn. 67ff = NJW 2000, 284, 288; OLG Hamm NJW-RR 2003, 1084, juris-Rn. 62; Wendl/Gutdeutsch, Unterhaltsrecht, § 4, Rn. 881).

Danach errechnen sich Altersvorsorgeunterhalt, Elementarunterhalt und Gesamtunterhalt wie folgt:

Gesamtunterhalt 02/2012

                

6/7 Antragsgegner

        

4.353,67 €

6/7 Antragstellerin

        

733,07 €

Gesamtbedarf (1. Stufe)

        

5.086,74 €

Hälfte

        

2.543,37 €

gedeckt

        

-1.533,07 €

vorläufiger Elementarbedarf (1. Stufe)

        

1.010,30 €

                        

Zuschlag (Bremer Tabelle)

        

17,00%

Bruttobemessungsgrundlage

        

1.182,05 €

Beitragsatz

        

19,60%

Altersvorsorgeunterhalt (AV) (2. Stufe)

        

231,68 €

                        

Einkommen Antragsgegner

        

5.079,28 €

abzüglich AV

        

4.847,60 €

6/7 hiervon

        

4.155,08 €

Gesamteinkommen Antragstellerin

        

1.533,07 €

Gesamtbedarf (2 Stufe)

        

5.688,15 €

Hälfte

        

2.844,08 €

gedeckt

        

-1.533,07 €

endgültiger Elementarbedarf (3. Stufe)

        

1.311,00 €

                        

Gesamtunterhalt

        

1.542,69 €

6. Die nach den obigen Ausführungen aus den Leistungen des Antragsgegners über 5.000 € verbleibenden 1.256,25 € sind, da, bevor Altersvorsorge betrieben werden kann, zunächst der Elementarbedarf zu decken ist, vorrangig auf diesen zu verrechnen (vgl. § 362 BGB), sodass der Unterhaltsanspruch wegen Elementarbedarfs in Höhe von 54,76 € und der Altersvorsorgeunterhaltsanspruch in voller Höhe fortbestehen.

7. Die Unterhaltsansprüche für März bis Mai 2012 sind in gleicher Höhe entstanden wie im Februar jenes Jahres.

Eine Erfüllung lässt sich nicht feststellen. Die vom Antragsgegner insoweit geltend gemachte Zahlung von insgesamt 5000 € Ende 2011/Anfang 2012 sind bereits vollständig verrechnet. Spätere Zahlungen betreffen spätere Zeiträume.

8. Für Juni 2012 kann die Antragstellerin 1.260,34 € Gesamtunterhalt beanspruchen, und zwar 1.074,65 € für Elementar- und 185,69 € für Vorsorgeunterhalt.

Für Juni errechnen sich aufgrund der erhöhten Unterhaltszahlungen des Antragsgegners für T… unter Beibehaltung der übrigen Bereinigungsposten Altersvorsorgeunterhalt, Elementarunterhalt und Gesamtunterhalt wie folgt:

Gesamtunterhalt 06/2012

                

6/7 Antragsgegner

        

4.268,81 €

6/7 Antragstellerin

        

733,07 €

Gesamtbedarf (1. Stufe)

        

5.001,88 €

Hälfte

        

2.500,94 €

Gedeckt

        

-1.533,07 €

vorläufiger Elementarbedarf (1. Stufe)

        

967,87 €

                        

Zuschlag (Bremer Tabelle)

        

16,00%

Bruttobemessungsgrundlage

        

1.122,73 €

Beitragssatz

        

19,60%

Altersvorsorgeunterhalt (AV) (2. Stufe)

        

220,05 €

                        

Einkommen Antragsgegner

        

4.980,28 €

abzüglich AV

        

4.760,22 €

6/7 hiervon

        

4.080,19 €

Gesamteinkommen Antragstellerin

        

1.533,07 €

Gesamtbedarf (2 Stufe)

        

5.613,26 €

Hälfte

        

2.806,63 €

Gedeckt

        

-1.533,07 €

endgültiger Elementarbedarf (3. Stufe)

        

1.273,56 €

                        

Gesamtunterhalt

        

1.493,61 €

Den von der Antragstellerin bindend (§ 308 ZPO) zur Zahlung beanspruchten Gesamtunterhaltsanspruch von 1.260,34 € (vgl. 885) verteilt der Senat proportional gekürzt zu 1.074,65 € auf Elementar- und zu 185,69 € auf Vorsorgeunterhalt. Die Proportionalitätsfaktoren von 14,73% für Altersvorsorge- und 85,27 % für Elementarunterhalt ergeben sich aus ihrem jeweiligen Verhältnis zum entstandenen Gesamtunterhalt (z.B. 220,05/1493,61 = 0,1473) und sichern unter Berücksichtigung der Zweckbindung der Altersvorsorge eine insgesamt angemessene Verteilung der Unterhaltsbestandteile.

Eine Erfüllung lässt sich nicht feststellen. Die Zahlung des Antragsgegners in amtsgerichtlich tenorierter Höhe des Unterhaltsanspruchs von 504 € hat keine Erfüllungswirkung (§ 362 BGB). Zahlungen aufgrund einer vorläufig vollstreckbaren Entscheidung sind in der Regel dahin zu verstehen, dass sie nur eine vorläufige Leistung darstellen sollen und unter der aufschiebenden Bedingung der rechtskräftigen Bestätigung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit erfolgen (vgl. BGH, NJW 2012, 1717, Rn. 7 m.w.N.). Dies gilt ebenso für eine sofort vorbehaltlos vollstreckbare (§§ 116 Abs. 3 S 2, 120 Abs. 2 S 1 FamFG) aber abänderbare Entscheidung und hier umso mehr, als sich ein Rechtsmittelgegner in einem Unterhaltsverfahren dem Hauptrechtsmittel unbefristet (§§ 117 Abs. 2 S 1 FamFG, 524 Abs. 2 S 3 ZPO) anschließen kann (vgl. Lorenz in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 117 FAMFG, Rn. 3; Blank in: Bahrenfuss, FamFG, 2. Aufl.; § 117, Rn. 13). Der Antragsgegner will die Zahlung zudem ausdrücklich als zur Abwendung der Zwangsvollstreckung verstanden wissen (1431).

9. Soweit die Antragstellerin das Verfahren in Ansehung des Unterhaltsanspruchs für Juni 2012 in Höhe von 504,00 € teilweise für erledigt erklärt hat, bleibt ihre Beschwerde ohne Erfolg.

Die Antragstellerin hat ihren erstinstanzlich für Juni 2012 zur Zahlung gestellten Gesamtunterhaltsanspruch von 1.925,37 € zweitinstanzlich nur noch eingeschränkt weiterverfolgt. Angefallen ist nur die Überprüfung eines Gesamtunterhaltsanspruchs im Umfang von 1.764,34 €, wobei allerdings nur noch einen Gesamtunterhaltsbetrag von 1.260,34 € zur Zahlung begehrt, und das Verfahren im Umfang weiterer 504 € für erledigt erklärt ist. Im Übrigen hat die Antragstellerin die Antragsabweisung durch das Amtsgericht hingenommen.

Die Erledigungserklärung der Antragstellerin ist einseitig geblieben; weder hat sich der Antragsgegner ihr angeschlossen, noch lässt sich seine Zustimmung nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91a Abs. 1 S 2 ZPO fingieren. Damit stellt sie eine gem. § 264 Nr. 2 ZPO zulässige (privilegierte) Klageänderung dar, gerichtet auf die Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat (vgl. BGH NJW 2002, 442, juris-Rn. 19).

Dieses Feststellungsbegehren ist unbegründet. Eine Erledigung lässt sich nicht feststellen. Die Hauptsache ist erledigt, wenn die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde (vgl. BGH NJW 2010, 2422, Rn. 18 m.w.N.). Die Feststellungsklage ist abzuweisen, wenn die ursprüngliche Klage im Zeitpunkt des nach Zustellung liegenden Ereignisses, das nach der Behauptung des Klägers die Erledigung herbeigeführt haben soll, schon unzulässig oder unbegründet gewesen ist, oder wenn die ursprüngliche Klage mangels erledigenden Ereignisses weder unzulässig noch unbegründet wurde (vgl. OLG Nürnberg, NJW-RR 1989, 444; BeckOK ZPO/Jaspersen/Wache ZPO § 91a Rn. 55).

Hier war der ursprüngliche Leistungsantrag im Umfang der Erledigungserklärung von Anfang an unbegründet, soweit die Antragstellerin ihrer Erledigungserklärung einen Gesamtunterhaltsanspruch von mehr als 1.493,61 zugrunde gelegt hat, also im Umfang von 271,24 €. Soweit der ursprüngliche Antrag im Umfang der Erledigungserklärung begründet war, hier also im Umfang von 232,76 €, ist er durch die Zahlung vom 03.12.2012, die die Antragstellerin als erledigendes Ereignis wertet, entgegen deren Ansicht nicht unbegründet geworden. Die Zahlung hatte, wie oben dargestellt keine Erfüllungswirkung.

Eine Leistungsverpflichtung kam im hiesigen Verfahren über den zur Zahlung gestellten Betrag hinaus nicht in Betracht; auch nach richterlichem Hinweis auf ihre teilweise einseitig gebliebene Erledigungserklärung mit ausdrücklichem Bezug auf OLG Nürnberg NJW-RR 1989, 444; BeckOK ZPO/Jaspersen/Wache ZPO, Stand 01.12.2015, § 91a Rn. 55; Prütting/Hausherr ZPO, 6. Aufl. § 91a, Rn 57, hat es die Antragstellerin bei ihrer Antragstellung belassen.

10. Für Juli 2012 kann die Antragstellerin 972,00 € für Elementar- und 220,05 € für Vorsorgeunterhalt beanspruchen.

In diesem Monat ist der Gesamtunterhaltsanspruch der Antragstellerin in gleicher Höhe entstanden, wie im Juni, also in Höhe von 1.493,61 €.

Der darin enthaltene Elementarunterhalt von 1.273,56 € ist im Umfang von 301,56 € aufgrund einer materiellrechtlich wirksamen übereinstimmenden Tilgungsbestimmung erloschen (§ 362 BGB). Der Antragsgegner hat, insoweit übereinstimmend mit der Antragstellerin, erklärt, am 03.12.2012 zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs 301,56 € gezahlt zu haben (1431).

In diesem Umfang ist das Verfahren übereinstimmend erledigt, im Umfang von 202,44 € ist der diesbezügliche Feststellungsantrag der Antragstellerin unbegründet.

11. Für August 2012 kann die Antragstellerin 867,51 € für Elementar- und 220,05 € für Vorsorgeunterhalt beanspruchen.

In diesem Monat ist der Gesamtunterhaltsanspruch der Antragstellerin in gleicher Höhe entstanden, wie im Juni, also in Höhe von 1.493,61 €.

Der darin enthaltene Elementarunterhalt von 1.273,56 € ist im Umfang von 406,05 € aufgrund einer materiellrechtlich wirksamen übereinstimmenden Tilgungsbestimmung erloschen (§ 362 BGB). Der Antragsgegner hat, insoweit übereinstimmend mit der Antragstellerin, erklärt, am 03.12.2012 zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs 406,05 € gezahlt zu haben (1431).

In diesem Umfang ist das Verfahren übereinstimmend erledigt, im Umfang von 97,95 € ist der diesbezügliche Feststellungsantrag der Antragstellerin unbegründet.

12. Für September 2012 kann die Antragstellerin 1.169,34 € Gesamtunterhalt beanspruchen, und zwar 966,11 € für Elementar- und 203,23 € für Vorsorgeunterhalt.

Für September errechnen sich aufgrund entfallener Nachhilfezahlungen der Antragstellerin unter Beibehaltung der übrigen Bereinigungsposten Altersvorsorgeunterhalt, Elementarunterhalt und Gesamtunterhalt wie folgt:

Gesamtunterhalt 09/2012

                

6/7 Antragsgegner

        

4.268,81 €

6/7 Antragstellerin

        

765,64 €

Gesamtbedarf (1. Stufe)

        

5.034,45 €

Hälfte

        

2.517,23 €

Gedeckt

        

-1.565,64 €

vorläufiger Elementarbedarf (1. Stufe)

        

951,58 €

                        

Zuschlag (Bremer Tabelle)

        

16,00%

Bruttobemessungsgrundlage

        

1.103,84 €

Beitragssatz

        

19,60%

Altersvorsorgeunterhalt (AV) (2. Stufe)

        

216,35 €

                        

Einkommen Antragsgegner

        

4.980,28 €

abzüglich AV

        

4.763,92 €

6/7 hiervon

        

4.083,36 €

Gesamteinkommen Antragstellerin

        

1.565,64 €

Gesamtbedarf (2 Stufe)

        

5.649,01 €

Hälfte

        

2.824,50 €

Gedeckt

        

-1.565,64 €

endgültiger Elementarbedarf (3. Stufe)

        

1.258,86 €

                        

Gesamtunterhalt

        

1.475,21 €

Der darin enthaltene Elementarunterhalt von 1.258,86 € ist im Umfang von 216,40 € aufgrund einer materiellrechtlich wirksamen übereinstimmenden Tilgungsbestimmung erloschen (§ 362 BGB). Der Antragsgegner hat, insoweit übereinstimmend mit der Antragstellerin, erklärt, am 03.12.2012 zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs 216,40 € gezahlt zu haben (1431).

Es verbleibt ein Gesamtunterhaltsanspruch von 1.258,81 €. Die Antragstellerin macht allerdings – für den Senat bindend (§ 308 ZPO) – einen Gesamtunterhaltsanspruch von nur 1.169,34 € geltend. Diesen verteilt der Senat proportional, und unter rechnerischen Einbeziehung des bereits geleisteten Elementarunterhalts, zu 203,23 € auf Vorsorge- und zu 966,11 € auf Elementarunterhalt.

Der zur Erledigung erklärte Anspruch oberhalb von 1.169,34 € ist nur in Höhe von 216,40 € untergegangen. In diesem Umfang hat sich das Verfahren erledigt. Im Umfang von 378,60 € ist der Feststellungsantrag unbegründet.

13. Für Oktober 2012 kann die Antragstellerin noch 1.468,42 € Gesamtunterhalt beanspruchen, und zwar 1.135,62 € für Elementar- und 332,80 € für Vorsorgeunterhalt.

Für diesen Monat errechnen sich aufgrund entfallener Unterhaltszahlungen des Antragsgegners für F… und hinzutretender Unterhaltszahlungen der Antragstellerin für F… unter Beibehaltung der übrigen Bereinigungsposten Altersvorsorgeunterhalt, Elementarunterhalt und Gesamtunterhalt wie folgt:

Gesamtunterhalt 10/2012

                

6/7 Antragsgegner

        

4.774,52 €

6/7 Antragstellerin

        

479,36 €

Gesamtbedarf (1. Stufe)

        

5.253,88 €

Hälfte

        

2.626,94 €

Gedeckt

        

-1.279,36 €

vorläufiger Elementarbedarf (1. Stufe)

        

1.347,58 €

                        

Zuschlag (Bremer Tabelle)

        

26,00%

Bruttobemessungsgrundlage

        

1.697,95 €

Beitragssatz

        

19,60%

Altersvorsorgeunterhalt (AV) (2. Stufe)

        

332,80 €

                        

Einkommen Antragsgegner

        

5.570,28 €

Abzüglich AV

        

5.237,48 €

6/7 hiervon

        

4.489,27 €

Gesamteinkommen Antragstellerin

        

1.279,36 €

Gesamtbedarf (2 Stufe)

        

5.768,62 €

Hälfte

        

2.884,31 €

Gedeckt

        

-1.279,36 €

endgültiger Elementarbedarf (3. Stufe)

        

1.604,95 €

                        

Gesamtunterhalt

        

1.937,75 €

Der sich danach errechnende Elementarunterhalt von 1.604,95 € ist im Umfang von 469,33 € aufgrund einer materiellrechtlich wirksamen übereinstimmenden Tilgungsbestimmung erloschen (§ 362 BGB). Der Antragsgegner hat, insoweit übereinstimmend mit der Antragstellerin, erklärt, am 03.12.2012 zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs 469,33 € gezahlt zu haben (1431).

Im Umfang von 469,33 € ist das Verfahren übereinstimmend erledigt, im Umfang von 125,67 € ist der diesbezügliche Feststellungsantrag der Antragstellerin unbegründet.

Die Erledigungserklärung bezieht sich für die Zeit ab Oktober 2012 auf ein gegenüber der ersten Instanz erweitertes Verfahren. Dort hatte die Antragstellerin als laufenden Unterhalt 1.925,37 € beansprucht. Zweitinstanzlich stellt sie – unter Einbeziehung ihrer Erledigungserklärung – einen Gesamtunterhaltsanspruch von nunmehr 2.098,34 € zur Überprüfung.

Der Antragsgegner kann der Antragstellerin entgegen seiner Ansicht nicht die Erfüllung eines Barbedarfs für die in seinen Haushalt gezogene F… oberhalb des von der Antragstellerin geleisteten Barunterhalts entgegen halten. Nicht abziehbar sind Unterhaltsleistungen, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht oder die über den Rahmen des gesetzlichen Unterhalts hinausgehen (Wendl/Gerhardt, Unterhaltsrecht, § 1 Rn. 1130 m.w.N.). Dass der Antragsgegner entgegen § 1606 Abs. 3 S 2 BGB verpflichtet wäre, Barunterhalt für die von ihm betreute F… zu zahlen, hat er nicht dargetan. Der Antragsgegner hat es im Übrigen auch in der Folgezeit bei der notariellen Kindesunterhaltsverpflichtung des Antragstellerin für F… über monatlich 365 € belassen (vgl. K 34, 928).

An die Antragstellerin gezahltes Kindergeld stellt kein berücksichtigungsfähiges Einkommen der Antragstellerin dar (Nr. 3 LL). Soweit sie es nicht für Kindesunterhalt eingesetzt haben sollte, stehen etwaig daraus entstandene Ansprüche den Kindern zu.

14. Für November 2012 kann die Antragstellerin noch 1.388,59 € Gesamtunterhalt beanspruchen, und zwar 1.055,76 € für Elementar- und 332,80 € für Vorsorgeunterhalt.

In diesem Monat ist der Gesamtunterhaltsanspruch der Antragstellerin in gleicher Höhe entstanden, wie im Oktober, also in Höhe von 1.937,75 €.

Der darin enthaltene Elementarunterhalt von 1.604,95 € ist im Umfang von 549,19 € aufgrund einer materiellrechtlich wirksamen übereinstimmenden Tilgungsbestimmung erloschen (§ 362 BGB). Der Antragsgegner hat, insoweit übereinstimmend mit der Antragstellerin, erklärt, am 03.12.2012 zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs 549,19 € gezahlt zu haben (1432).

In diesem Umfang ist das Verfahren übereinstimmend erledigt, im Umfang von 45,81 € ist der diesbezügliche Feststellungsantrag der Antragstellerin unbegründet.

15. Für Dezember 2012 kann die Antragstellerin 1.389,90 € restlichen Gesamtunterhalt beanspruchen, und zwar 1.054,77 € für Elementar- und 335,13 € für Vorsorgeunterhalt.

Für Dezember errechnen sich aufgrund erhöhter Unterhaltszahlungen der Antragstellerin für F… unter Beibehaltung der übrigen Bereinigungsposten Altersvorsorgeunterhalt, Elementarunterhalt und Gesamtunterhalt wie folgt:

Gesamtunterhalt 12/2012

                

6/7 Antragsgegner

        

4.774,52 €

6/7 Antragstellerin

        

460,50 €

Gesamtbedarf (1. Stufe)

        

5.235,02 €

Hälfte

        

2.617,51 €

Gedeckt

        

-1.260,50 €

vorläufiger Elementarbedarf (1. Stufe)

        

1.357,01 €

                        

Zuschlag (Bremer Tabelle)

        

26,00%

Bruttobemessungsgrundlage

        

1.709,83 €

Beitragssatz

        

19,60%

Altersvorsorgeunterhalt (AV) (2. Stufe)

        

335,13 €

                        

Einkommen Antragsgegner

        

5.570,28 €

abzüglich AV

        

5.235,15 €

6/7 hiervon

        

4.487,27 €

Gesamteinkommen Antragstellerin

        

1.260,50 €

Gesamtbedarf (2 Stufe)

        

5.747,77 €

Hälfte

        

2.873,89 €

Gedeckt

        

-1.260,50 €

endgültiger Elementarbedarf (3. Stufe)

        

1.613,39 €

                        

Gesamtunterhalt

        

1.948,51 €

Der darin enthaltene Elementarunterhalt von 1.613,39 € ist im Umfang von 558,62 € aufgrund einer materiellrechtlich wirksamen übereinstimmenden Tilgungsbestimmung erloschen (§ 362 BGB). Der Antragsgegner hat, insoweit übereinstimmend mit der Antragstellerin, erklärt, am 03.12.2012 zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs den vorgenannten gezahlt zu haben (1432).

In diesem Umfang ist das Verfahren übereinstimmend erledigt, im Umfang von 36,38 € ist der Feststellungsantrag der Antragstellerin unbegründet.

2013

Für Januar 2013 errechnet sich ein Trennungsunterhaltsanspruch der Antragstellerin wie folgt:

1. Der monatsdurchschnittliche Nettoverdienst des Antragsgegners errechnet sich für 2013 bei einem Jahresnettoverdienst von 126.281,19 € (vgl. A 47, 1710) auf 10.523,43 €.

Als berufsbedingte Aufwendungen kann der Antragsgegner 2013 für Prämienzahlungen auf Risikolebensversicherungen monatlich 119,38 € geltend machen. Für die von ihm geltend gemachten Versicherungsverträge bei der R+V, Europa, BBV, CosmosDirekt, Allianz, Mecklenburgische, Continental und Deutsche Lebensversicherung Allianz hat der Antragsgegner für dieses Jahr Prämienzahlungen von insgesamt 1.432,54 € nachgewiesen (vgl. A 94, 1946, 1947), monatsdurchschnittlich mithin 119,38 €.

Die Beitragszahlungen des Antragsgegners in 2013 zu seinen Rentenversicherungen (1507 € und 33,23 € monatlich) sind unstreitig.

Die Prämienerhöhungen zum 01.01.2013 auf monatlich 355,89 € für die Krankenversicherung des Antragsgegners und auf 18,58 € für dessen Pflegeversicherung ergeben sich aus der Änderungsbescheinigung der Krankenkasse vom 06.12.2012 (A 100, 1993). Sein Vorbringen zu seinen Prämienzahlungen (vgl. A 93, 1945) ist nicht substanziiert bestritten.

Der Antragsgegner hat 2013 monatsdurchschnittlich 92,34 € mehr für Arzt- und Therapeutenkosten erstattet bekommen als er bezahlt hat. Nach seinem insoweit unwidersprochenen Vorbringen stehen in 2013 Zahlungen an Arztrechnungen in Höhe von 4.200,26 € (vgl. A 95, 1948) Erstattungen in Höhe von 5.308,39 € (vgl. A 99, 1991) gegenüber.

Der Antragsgegner kann in 2013 monatsdurchschnittlich 217,88 € als Zinszahlung auf das Darlehen mit der Endziffer… 316 bei der Berliner Volksbank berücksichtigen. Aus der Anlage A 95 ergibt sich eine Jahreszahlung von 2.614,5 € auf Zinsen (vgl. 1951).

Die monatlichen Tilgungsleistungen von 1.250 € sind als zusätzliche Altersvorsorge berücksichtigungsfähig. Das Gesamtbruttoeinkommen des Antragsgegners beziffert sich in 2013 auf 182.713,78 € (175.036,27 €, vgl. A 36, 1616, + 7.677,51 € vgl. A 69, 1845). 24% hiervon belaufen sich auf 43.851,31 €. Der Antragsgegner, der mit seinen Bezügen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze lag, leistete 18.482,76 € an freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen, monatlich 1.540,23 €. Damit verbleiben ihm 25.368,55 €, monatlich mithin 2.114,05 €, die er noch zur Erlangung einer primären und zusätzlichen Altersversorgung von insgesamt 24% seines Bruttoeinkommens vorab aufwenden darf. Der hierfür eingesetzte Tilgungsanteil von monatlich 1.250 € liegt unter dem verbleibendem Betrag.

Die vom Antragsgegner zu leistende Bürgschaftsgebühr an die (BBB) ist in 2013 mit monatsdurchschnittlich 37,19 € zu berücksichtigen. Das Vorbringen des Antragsgegners zu seiner Jahreszahlung in Höhe von 446,25 € (vgl. A 96, 1952; A 105, 2003) zur Vertragsnummer 2406635 ist nicht mehr substanziiert bestritten.

Die vom Antragsgegner darüber hinaus angesetzte Zahlung vom 01.02.2013 über 1.190 € ist nicht berücksichtigungsfähig, da sie einen anderen Vertrag betrifft (vgl. 1957).

Auf das Annuitätendarlehen mit den Endziffern… 308 bei der Berliner Volksbank über 33,750 € hat der Antragsgegner 2013 an Zins und Tilgung insgesamt 3.747,36 € gezahlt (vgl. A 95, 1951), monatsdurchschnittlich mithin 312,28 €, die aus den oben dargestellten Gründen berücksichtigungsfähig sind.

Zahlungen auf den Immobilienkredit (Santander) sind für 2013 in Höhe von insgesamt 8.396,41 € vorgebracht und nachgewiesen (vgl. A 92, 1944) und damit monatsdurchschnittlich mit 699,70 € berücksichtigungsfähig.

Die in 2013 erhaltenen Kapitalerträge für 2012 belaufen sich auf 5.652,56 € (A 69, 1845) €, monatsdurchschnittlich mithin auf 471,05 €.

Der Antragsgegner kann in 2013 keine Nachhilfekosten für F… als Unterhaltszahlung absetzen. Bei einer Jahreszahlung von 60 € (vgl. A 97, 1954) errechnen sich monatsdurchschnittlich 5 €. Dieser Betrag kann, wie bereits oben erörtert, aus dem um eine Tabellenstufe erhöhten Barunterhalt von 356 € monatlich (vgl. K 34, 928 ff) bestritten werden. Die Fahrtkosten des Kindes sind im Tabellenunterhalt enthalten.

Der Antragsgegner kann in 2013 Tabellenunterhalt für T… in monatlicher Höhe von 590 € absetzen. Die Zahlungen sind unstreitig.

Die vom Antragsgegner absetzbaren Kosten der privaten Krankenversicherung seiner Kinder betrugen in 2013 für F… und T… zunächst je 75,52 € monatlich, und für F… ab Oktober 2013 sodann monatlich 90,61 € (vgl. A 107, 2011, 2012), monatsdurchschnittlich also 79,29 €. Die Zahlungen ergeben sich aus der Anlage A 93, 1945.

Nach Nr. 1.7 LL bezieht der Senat in die Unterhaltsermittlung für 2013 die in diesem Jahr angefallene Steuererstattung über 9.761,14 € (vgl. A 31, 1574) mit monatsdurchschnittlich 813,43 € ein.

Das bereinigte Erwerbseinkommen des Antragsgegners beziffert sich im Januar 2013 damit ohne und mit Erwerbsbonus wie folgt:

Antragsgegner 01/2013

                

Nettogehalt

        

10.523,43 €

Summe der Risiko-LV

        

-119,38 €

RV (freiwillig)

        

-1.507,00 €

RV privat

        

-33,23 €

KV    

        

-355,89 €

PV    

        

-18,58 €

Arztkosten

        

92,43 €

D-Zinsen Gesellschaftsanteile (…316)

        

-217,88 €

Tilgung (…316)

        

-1.250,00 €

Gebühren Bankbürgschaft BBB

        

-37,19 €

Annuitätendarlehen (...308)

        

-312,28 €

Immobiliendarlehen Santander

        

-699,70 €

Kapitalerträge

        

471,05 €

KV F… 

        

-79,29 €

KU T… 

        

-590,00 €

KV T… 

        

-75,52 €

Steuererstattung

        

813,43 €

                        

Einkommen Antragsgegner

        

6.604,40 €

6/7 (bereinigtes Erwerbseinkommen)

        

5.660,91 €

2. Das Nettoeinkommen der Antragstellerin betrug in 2013 insgesamt 16.377,70 € (vgl K 47, 1372) und damit monatsdurchschnittlich 1.364,81 €.

Ab Januar 2013 trifft die Antragstellerin eine Erwerbsobliegenheit zur Ausübung einer Vollzeittätigkeit. T… ist gegenüber 2011 um zwei Jahre älter geworden und die Doppelbetreuung für zwei Kinder ist entfallen. Die Antragstellerin selbst geht offenbar ebenfalls von einer gesteigerten Erwerbspflicht aus (873). Sie würde in einer 40-Stundenwoche monatlich netto 1.668,41 € verdienen, wie sie selbst einräumt (1208), und auch die Schätzung des Senats führt unter der Annahme der Steuerklasse II, einem Kinderfreibetrag von 1 und Provisionszahlungen erst ab Juli 2013 zu keinem höheren Durchschnittseinkommen. Der Verdienst entspricht in etwa einem Bruttoeinkommen von 2.500 € monatlich und damit dem, was die Antragstellerin nach Alter, Vorbildung und beruflichem Werdegang erzielen könnte. Sie ist gelernte Hotelfachfrau und könnte diesen Betrag sogar als Berufsanfängerin verdienen, wie sie selbst ausführt (731).

Die berufsbedingten Aufwendungen der Antragstellerin in Höhe von 83,42 € schätzt der Senat für 2013 auf dieser Grundlage gemäß § 287 ZPO pauschal mit 5 % (Nr. 10.2.1 LL).

Steuernachzahlungen oder Erstattungen fielen 2013 bei der Antragstellerin nicht an.

Die Antragstellerin kann in 2013 monatliche Beiträge zur „Riester-Rente“ in Höhe von 66,03 € als Aufwendungen für eine zusätzliche Altersvorsorge einkommensmindernd ansetzen (Nr. 10.1 LL), nach den obigen Ausführungen bis zu 4% des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres, welches 2012 bei 19.808,00 € lag (vgl. K 47, 1350).

Die Prämienzahlung für die Versicherung der Antragstellerin bei der Nürnberger in 2013 sind in Höhe von 314,04 € jährlich, mithin monatlich 26,17 € nachgewiesen (K 52, 1689u).

Die Antragstellerin kann in 2013 Tabellenunterhalt für F… in monatlicher Höhe von 356 € absetzen. Die Zahlungen sind unstreitig.

Das bereinigte Erwerbseinkommen der Antragstellerin beziffert sich im Januar 2013 damit ohne und mit Erwerbsbonus und unter Einbeziehung eines Wohnvorteils in Höhe der objektiven Marktmiete wie folgt:

Antragstellerin 01/2013

                

Nettogehalt

        

1.668,41 €

5 % BBA

        

-83,42 €

Riester-Rente DWS

        

-66,03 €

Nürnberger LV

        

-26,17 €

Unterhalt F…

        

-356,00 €

                        

Einkommen Antragstellerin

        

1.136,79 €

6/7 (bereinigtes Erwerbseinkommen)

        

974,39 €

                        

Wohnwert

        

800,00 €

                        

Gesamteinkommen Antragstellerin

        

1.774,39 €

3. Altersvorsorge-, Elementar- und Gesamtunterhalt errechnen sich wie folgt:

 Gesamtunterhalt 01/2013

                

6/7 Antragsgegner

        

5.660,91 €

6/7 Antragstellerin

        

974,39 €

Gesamtbedarf (1. Stufe)

        

6.635,31 €

Hälfte

        

3.317,65 €

Gedeckt

        

-1.774,39 €

vorläufiger Elementarbedarf (1. Stufe)

        

1.543,26 €

                        

Zuschlag (Bremer Tabelle)

        

28,00%

Bruttobemessungsgrundlage

        

1.975,37 €

Beitragssatz

        

18,90%

Altersvorsorgeunterhalt (AV) (2. Stufe)

        

373,35 €

                        

Einkommen Antragsgegner

        

6.604,40 €

abzüglich AV

        

6.231,05 €

6/7 hiervon

        

5.340,90 €

Gesamteinkommen Antragstellerin

        

1.774,39 €

Gesamtbedarf (2 Stufe)

        

7.115,29 €

Hälfte

        

3.557,65 €

Gedeckt

        

-1.774,39 €

endgültiger Elementarbedarf (3. Stufe)

        

1.783,26 €

                        

Gesamtunterhalt

        

2.156,60 €

4. Der darin enthaltene Anspruch auf Elementarunterhalt von 1.783,26 € ist im Umfang von 503,41 € aufgrund einer materiellrechtlich wirksamen übereinstimmenden Tilgungsbestimmung erloschen (§ 362 BGB). Der Antragsgegner hat, insoweit übereinstimmend mit der Antragstellerin, erklärt, im Januar 2013 zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs den vorgenannten Betrag gezahlt zu haben (1432).

Es verbleibt ein Gesamtunterhaltsanspruch von 1.653,19 €. Die Antragstellerin macht allerdings – für den Senat bindend (§ 308 ZPO) – einen Gesamtunterhaltsanspruch von nur 1.468,85 € geltend. Diesen verteilt der Senat proportional, und unter rechnerischen Einbeziehung des bereits geleisteten Elementarunterhalts, zu 341,43 € auf Vorsorge- und zu 1.127,42 € auf Elementarunterhalt.

Der zur Erledigung erklärte Anspruch im Umfang von 595 € oberhalb von 1.468,85 € ist zwar in Höhe von 595 € entstanden, allerdings nur in Höhe von 503,41 € untergegangen. In diesem Umfang hat sich das Verfahr erledigt.

Der weitere diesbezügliche Feststellungsantrag über 91,59 € ist abzuweisen.

6. Für die Monate Februar bis Dezember 2013 ist der Antragstellerin ein Gesamtunterhalt in Höhe von monatlich 2.063,85 € zuzusprechen, und zwar zu 1.706,56 € als Elementar- und zu 357,29 € als Vorsorgeunterhalt.

In diesen Monate sind die Unterhaltsansprüche in gleicher Höhe entstanden wie im Januar jenen Jahres, der Gesamtunterhaltsanspruch also in Höhe von 2.156,60 €. Den von der Antragstellerin bindend (§ 308 ZPO) beanspruchten Gesamtunterhalt von 2.063,85 € (vgl. 885) verteilt der Senat proportional gekürzt zu 1.706,56 € auf Elementar- und zu 357,29 € auf Vorsorgeunterhalt.

7. Die Unterhaltsansprüche der Antragstellerin sind in Ansehung einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen S…G… nicht verwirkt, §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 BGB.

Eine verfestigte Lebensgemeinschaft i. S. des § 1579 Nr. 2 BGB impliziert, dass die bisherige nacheheliche Verantwortung (Solidarität) durch eine Fremdverantwortung in neuer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ersetzt wird (BVerfG NJW 1993, 643, 645 f), der Unterhaltsberechtigte sich also aus der nachehelichen Solidarität herauslöst und damit zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt (vgl. Staudinger/Bea Verschraegen (2014) BGB § 1579, Rn. 58). Dies kann angenommen werden, wenn objektive, nach außen tretende Umstände wie etwa ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen wie der Erwerb eines gemeinsamen Familienheims oder die Dauer der Verbindung den Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft nahelegen (vgl. BGHZ, 190, 251, Rn. 27). Hierbei lässt sich nicht verbindlich festlegen, unter welchen Umständen - nach einer gewissen Mindestdauer, die im allgemeinen kaum unter zwei bis drei Jahren liegen dürfte - auf ein eheähnliches Zusammenleben geschlossen werden kann, wobei die Dauer auch von anderen, für eine besondere Nähe der Partner sprechenden objektiven Umständen beeinflusst wird. Ein allein intimes Verhältnis reicht dafür nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 05. Oktober 2011 – XII ZR 117/09 –, Rn. 23, juris = FamRZ 2011, 1854).

a) Eine verfestigte Lebensgemeinschaft in Gestalt eines eheähnlichen Zusammenlebens für eine Mindestdauer von zwei bis drei Jahren lässt sich nicht feststellen.

Die Behauptung des Antragsgegners, die Antragstellerin sei seit mindestens April 2011 mit den Zeugen S…G… zusammen, hat keiner der Zeugen bestätigt.

Der Zeuge G… hat angegeben, der Antragstellerin erst im Herbst 2011 privat nähergekommen zu sein und mit ihr ihren Geburtstag gefeiert und einen Teil der Weihnachtsfeiertage verbracht zu haben. Nach zwei kurzfristigen und sehr spontanen gemeinsamen Urlauben im Frühjahr und Sommer 2012 habe er sich erst ab Ende 2012 und nur bis Ende 2013 sehr oft und regelmäßig im Haus der Antragstellerin aufgehalten, in seiner Köpenicker Wohnung höchstens noch einmal pro Woche und in seiner Tempelhofer Wohnung, in der mitunter auch die Antragstellerin genächtigt habe, nur noch so etwa zwei- bis dreimal pro Woche. Silvester 2013 haben die Antragstellerin und er bereits getrennt verbracht, weil die Beziehung schon abzukühlen und auszuklingen begonnen habe. 2014 habe er die Antragstellerin nahezu nicht mehr gesehen, allenfalls drei- bis viermal getroffen und auch in 2015 habe er die Antragstellerin nur in etwa dieser Größenordnung gesehen.

Die Zeugin F… N… hat angegeben, dass die Antragstellerin nicht mehr mit dem Zeugen G… zusammen sei und konnte Beginn und Dauer des Zusammenseins nicht näher mitteilen. Ein Wohnen des Zeugen bei der Antragstellerin erinnerte die Zeugin ohne Angaben zu dessen Dauer für die Zeit vor ihrem Auszug am 02.09.2012.

Der Zeuge T… N… konnte ein Zusammensein der Antragstellerin mit dem Zeugen G… erinnern, wusste aber weder seit wann genau, noch ob es andauert. Die Zeit des Wohnens des Zeugen G… bei der Antragstellerin erinnerte der Zeuge mit etwa so einem dreiviertel Jahr.

Die Zeugin C… K… hat die Behauptung des Antragsgegners der Zeuge S…G… bewohne das von der Antragstellerin bewohnte Haus … 14656 Brieselang und er gehe dort ständig ein und aus, ebenfalls nicht bestätigt. Selbst gelegentliche Wochenendbesuche konnte sie zeitlich nicht mehr verorten.

Der Zeuge K…K… hat die Behauptung des Antragsgegners, der Zeuge S…G… bewohne das von der Antragstellerin bewohnte Haus … 14656 Brieselang und er gehe dort ständig ein und aus, gleichfalls nicht bestätigt, sondern explizit verneint. Die zeitlichen Zuordnungen der vom 82-jährigen Zeugen berichteten unregelmäßigen Besuche sind vage und auch in Ansehung seines Lebensalters zweifelbehaftet.

Damit führte die Antragstellerin im Ergebnis der Beweisaufnahme selbst in der Zeit der häufigsten Kontakte keinen gemeinsamen Haushalt mit dem Zeugen G…. Vielmehr verbrachte dieser noch immer einen beträchtlichen Teil der Woche in seinen eigenen Wohnungen, zu denen er der Antragstellerin keine Schlüssel überlassen hatte, und nicht im Haus der Antragstellerin, die ihm hierfür ebenfalls keine Schlüssel überlassen hatte und die ihn im Übrigen auch nicht regelmäßig sondern eher selten von seiner Kanzlei abgeholt habe. Sein Wohnen bei der Antragstellerin erfolgte auf deutlich eingeschränktem Niveau, nach der Schilderung der Zeugin F… N… beschränkt auf Essen, Schlafen, Duschen und einer Teilnutzung des mütterlichen Schrankes; dort hatte der Zeuge G…, wie er angegeben hat, lediglich Wechselwäsche, Gegenstände des täglichen Bedarfs sowie einige wenige Kleidungstücke zum Wechseln untergebracht.

b) Umstände, die dazu führen, dass bereits vor einer Dauer von zwei bis drei Jahren vom Vorliegen des Tatbestandes des § 1579 Nr. 2 BGB auszugehen ist, liegen nicht vor. Als solche kommen besonders intensive persönliche oder wirtschaftliche Verflechtungen in Betracht, wie etwa die Geburt eines gemeinsamen Kindes oder die Anschaffung und Nutzung einer gemeinsamen Wohnung (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2012 – XII ZR 73/10 –, Rn. 34, juris) oder wechselseitiger Testamentsverfügungen. Dergleichen lässt sich nicht feststellen.

Die Behauptung des Antragsgegners, der Zeuge G… habe sich in Abwesenheit der Antragstellerin und deren Kinder gekümmert, hat so keiner der Zeugen bestätigt.

Der Zeuge G… hat angegeben, an einem Sonntag im Winter des Jahres 2013 während einer mehrstündigen Arbeitsabwesenheit der Antragstellerin für deren Kinder und sich wahrscheinlich ein Essen zubereitet und mit ihnen eingenommen zu haben. Auch sei er möglicherweise einmal von dem einen oder anderen Kind nach Hausaufgabenhilfe gefragt worden.

Die Zeugin F… N… hatte keine konkreten Erinnerungen daran, ob sich der Zeuge G… in Abwesenheit ihrer Mutter mal um sie und ihren Bruder gekümmert habe.

Der Zeuge T… N… hat die Behauptung des Antragsgegners explizit verneint und sich an nur überhaupt eine Anwesenheit des Zeugen G… in Abwesenheit seiner Mutter erinnert.

Im Ergebnis der Beweisaufnahme fehlt damit jeglicher Anhaltspunkt für eine systematische Unterstützung, Entlastung und Hilfe der Antragstellerin durch den Zeugen G… in Gestalt eines Beistandes oder einer Hilfe, die auch nur annähernd das Gewicht einer intensiven persönlichen Verflechtung hätten, wie sie etwa in der Übernahme einer gemeinschaftlichen Erziehungsverantwortung bei Geburt eines gemeinsamen Kindes liegt.

Besondere wirtschaftliche Verflechtungen, die das Gewicht der Anschaffung und Nutzung einer gemeinsamen Wohnung hätten, sind nicht feststellbar.

Die Beweisaufnahme hat nicht einmal die vom Antragsgegner behauptete regelmäßige Nutzung des PKW der Antragstellerin durch den Zeugen G… erbracht.

Dessen von den Zeugen G… und F… und T… N… bekundete Nutzung des PKW der Antragstellerin durch den Zeugen G… war nur vorübergehend, nach dessen Bekundungen von Ende 2012 bis Anfang 2013, und überdies dem Umstand geschuldet, dass er das Auto, an dem damals ständig und nahezu alles kaputt war, immer zur Werkstatt des Händlers, der den Wagen der Antragstellerin verkauft hatte, in unmittelbarer Nachbarschaft seiner Kanzleiräume gebracht und von dort abgeholt hat, während Werkstatt oder Händler der Antragstellerin einen Ersatzwagen gestellt hatten.

c) Bei einer Beziehung, die nicht überwiegend durch ein Zusammenwohnen und auch nicht durch ein gemeinsames Wirtschaften geprägt ist, ist eine verfestigte Beziehung etwa dann erreicht, wenn die Partner seit fünf Jahren in der Öffentlichkeit, bei gemeinsamen Urlauben und der Freizeitgestaltung als Paar auftreten und Feiertage und Familienfeste zusammen mit Familienangehörigen verbringen. (vgl. Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1361 BGB, Rn. 598 m.w.N.).

Derartige Feststellungen lassen sich nicht treffen.

Der Zeuge G… hat von nur drei Urlauben zwischen Frühjahr 2012 und Sommer 2013 berichtet, die Zeugin F… N… und der Zeuge T…n N… jeweils von nur zwei Urlauben.

Das von dem Antragsgegner behauptete regelmäßige Plätzchenbacken in der Adventszeit haben die Zeugen ebenso wenig bestätigt wie ein mehrfach wiederholtes gemeinsames Verbringen von Weihnachtstagen oder nennenswert häufige Elternbesuche oder langjährig wiederholte gemeinsame Teilnahmen an Familienfeiern.

2014

Für Januar 2014 ergibt sich ein Trennungsunterhaltsanspruch wie folgt:

1. Der monatsdurchschnittliche Nettoverdienst des Antragsgegners errechnet sich für 2014 bei einem Jahresnettoverdienst von 144.597,35 € (vgl. A 48, 1711) auf 12.049,78 €.

Als berufsbedingte Aufwendungen kann der Antragsgegner 2014 für Prämienzahlungen auf Risikolebensversicherungen monatlich 120,86 € geltend machen. Für die von ihm geltend gemachten Versicherungsverträge bei der R+V, Europa, BBV, CosmosDirekt, Allianz, Mecklenburgische, Continental und Deutsche Lebensversicherung Allianz hat der Antragsgegner für dieses Jahr Prämienzahlungen von insgesamt 1.450,35 € nachgewiesen (vgl. A 112, 2026,2027), monatsdurchschnittlich mithin 120,86 €.

Die Beitragszahlungen des Antragsgegners in 2014 zu seinen Rentenversicherungen (1507 € und 33,23 € monatlich) sind unstreitig.

Die Prämienerhöhung zum 01.01.2014 auf monatlich 384,52 € für die Krankenversicherung des Antragsgegners bei unveränderter Prämie von 18,58 € für dessen Pflegeversicherung ergibt sich aus dem Nachtrag zum Versicherungsschein der Krankenkasse aus November 2013 (A 118, 2124). Das Vorbringen zu seinen Prämienzahlungen (vgl. A 111, 2025) ist nicht substanziiert bestritten.

Der Antragsgegner kann 2014 für nicht erstatte Arzt- und Therapeutenkosten monatlich 449,95 € berücksichtigen. Seinem durch Anlagen substanziierten Vorbringen zu Zahlungen an Arztrechnungen in Höhe von 7.714,82 € in 2014 (vgl. A 113, 2028) und Erstattungen hierauf in Höhe von nur 2.315,42 € (vgl. A 116, 2034) ist die Antragstellerin nicht mehr qualifiziert entgegen getreten.

Der Antragsgegner kann in 2014 monatsdurchschnittlich 83 € als Zinszahlung auf das Darlehen mit der Endziffer… 316 bei der Berliner Volksbank berücksichtigen. Aus der Anlage A 114 ergibt sich eine Jahreszahlung von 996 € auf Zinsen (vgl. 2030).

Die monatlichen Tilgungsleistungen von 1.250 € sind als zusätzliche Altersvorsorge berücksichtigungsfähig. Das Gesamtbruttoeinkommen des Antragsgegners beziffert sich in 2013 auf 214.106,57 € (207.442,62 €, vgl. A 31, 1644, + 6.663,95 € vgl. A 70, 1847). 24% hiervon belaufen sich auf 51.385,58 €. Der Antragsgegner, der mit seinen Bezügen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze lag, leistete 18.482,76 € an freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen, monatlich 1.540,23 €. Damit verbleiben ihm 32.902,82 €, monatlich mithin 2.741,90 €, die er noch zur Erlangung einer primären und zusätzlichen Altersversorgung von insgesamt 24% seines Bruttoeinkommens vorab aufwenden darf. Der hierfür eingesetzte Tilgungsanteil von monatlich 1.250 € liegt unter dem verbleibendem Betrag.

Die vom Antragsgegner zu leistende Bürgschaftsgebühr an die (BBB) ist in 2014 mit monatsdurchschnittlich 22,31 € zu berücksichtigen. Das Vorbringen des Antragsgegners zu seiner Jahreszahlung in Höhe von 267,75 € (vgl. A 115, 2031) zur Vertragsnummer 2406635 ist nicht mehr substanziiert bestritten.

Auf das Annuitätendarlehen mit den Endziffern… 308 bei der Berliner Volksbank über 33,750 € hat der Antragsgegner 2014 an Zins und Tilgung insgesamt 3.747,36 € gezahlt (vgl. A 114, 2030), monatsdurchschnittlich mithin 312,28 €, die aus den oben dargestellten Gründen berücksichtigungsfähig sind.

Zahlungen auf den Immobilienkredit (Santander) sind für 2014 in Höhe von insgesamt 8.916,78 € vorgebracht und nachgewiesen (vgl. A 110, 2024) und damit monatsdurchschnittlich mit 743,07 € berücksichtigungsfähig.

Die in 2014 erhaltenen Kapitalerträge für 2013 belaufen sich auf 4.906,33 € (A 70, 1847), monatsdurchschnittlich mithin auf 408,86 €.

Der Antragsgegner kann in 2014 keine Nachhilfekosten für F… als Unterhaltszahlung absetzen. Eine Jahreszahlung von mehr als 120 € für F… ist nicht feststellbar. Die diesbezügliche Gesamtaufstellung beläuft sich auf 316,75 € und hiervor sind 216,75 € T… zuzuordnen (vgl. A 115, 2032).

Der Antragsgegner kann in 2014 Tabellenunterhalt für T… in monatlicher Höhe von 590 € absetzen. Die Zahlungen sind unstreitig.

Die vom Antragsgegner absetzbaren Kosten der privaten Krankenversicherung seiner Kinder betrugen monatlich in 2014 für F… 90,61 € und für T… 75,52 € (vgl. A 118, 2124, 2125). Die Zahlungen gemäß der Anlage A 111, 2025 sind nicht mehr hinreichend bestritten.

Der Antragsgegner kann in 2014 Nachhilfekosten für T… in monatlicher Höhe von 18,06 € als Unterhaltszahlung absetzen. Die diesbezügliche Gesamtaufstellung beläuft sich auf 316,75 € und hiervor sind 216,75 € T… zuzuordnen (vgl. A 115, 2032).

Nach Nr. 1.7 LL bezieht der Senat in die Unterhaltsermittlung für 2014 die in diesem Jahr angefallenen Steuererstattungen für 2012 über 9.902,21 € (vgl. A 34, 1590) mit monatsdurchschnittlich 825,18 € und für 2013 über 9.790,67 € (vgl. A37, 1617) mit monatlich 815,89 € ein.

In 2014 hat der Antragsgegner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit aus der Vereinbarung der Beteiligten vom 11/27.02.2013 über die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting (K35, 1030) insgesamt 7.141,26 € an das Finanzamt auf Einkommenssteuerschulden des Antragstellerin und 318 € an diese gezahlt. Die nach Trennung eingegangene Verbindlichkeit des Antragsgegners ist berücksichtigungswürdig, da sie von beiden Beteiligten vereinbart wurde. Der absetzbare Betrag beziffert auf monatsdurchschnittlich 595,11 €. Die substanziiert vorgetragen Zahlungen (A 115, 2032, 2033) sind nicht qualifiziert bestritten.

Das bereinigte Erwerbseinkommen des Antragsgegners beziffert sich im Januar 2013 damit ohne und mit Erwerbsbonus wie folgt:

Antragsgegner

                

Nettogehalt

        

12.049,78 €

Summe der Risiko-LV

        

-120,86 €

RV (freiwillig)

        

-1.507,00 €

RV privat

        

-33,23 €

KV    

        

-384,52 €

PV    

        

-18,58 €

Arztkosten

        

-449,95 €

D-Zinsen Gesellschaftsanteile (…316)

        

-83,00 €

Tilgung (…316)

        

-1.250,00 €

Gebühren Bankbürgschaft BBB

        

-22,31 €

Annuitätendarlehen (...308)

        

-312,28 €

Immobiliendarlehen Santander

        

-743,07 €

Kapitalerträge

        

408,86 €

KU F…, 879

        

0,00 €

KV F… 

        

-90,61 €

KU T… 

        

-590,00 €

KV T… 

        

-75,52 €

Nachhilfe T…

        

-18,06 €

Steuererstattung

        

1.641,07 €

Kredit Citibank 2006

                

Realsplittingvereinbarung

        

-595,11 €

                        

Einkommen Antragsgegner

        

7.805,61 €

6/7 (bereinigtes Erwerbseinkommen)

        

6.690,52 €

2. Für 2014, in dessen Verlauf die Antragstellerin für mehrere Wochen arbeitsunfähig krank war, schätzt (§ 287 ZPO) der Senat das Einkommen, das die Antragstellerin bei einer 40-Stundenwoche erzielt hätte, indem er die in diesem Jahr mit 32 Wochenstunden tatsächlich erzielten Nettobezüge - einschließlich krankheitsbedingter Lohnersatzleistungen - von insgesamt 15.999,82 € (vgl. K 47, 1392) unter Berücksichtigung der Steuerprogression nur mit dem Faktor 1,22 hochrechnet, statt mit 1,25 (40/32). Bei Nettobezügen von 19.511,24 € ergibt sich ein monatsdurchschnittlicher Nettoverdienst von 1.625,94 €. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, indem man den Faktor 1,22 aus dem Verhältnis der tatsächlichen Nettobezüge in 2013 zu den eingeräumten fiktiven Nettoeinkünften der Antragstellerin herleitet.

Die berufsbedingten Aufwendungen der Antragstellerin in Höhe von 81,30 € schätzt der Senat für 2014 auf dieser Grundlage gemäß § 287 ZPO pauschal mit 5 % (Nr. 10.2.1 LL).

Dass die Antragstellerin in 2014 Steuernachzahlungen geleistet oder Steuererstattungen erhalten hat, ist nicht geltend gemacht.

Die Antragstellerin kann in 2014 monatliche Beiträge zur „Riester-Rente“ in Höhe von 98,89 € als Aufwendungen für eine zusätzliche Altersvorsorge einkommensmindernd ansetzen (Nr. 10.1 LL), nach den obigen Ausführungen bis zu 4% des sozialversicherungspflichtigen Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres, welches 2013 fiktiv bei 29.665,77 € lag, das bei Steuerklasse II und einem Kinderfreibetrag von 1 in etwa einem Nettoeinkommen von 1.668,41 € entsprach (vgl. AOK-Gehaltsrechner 2013).

Die Prämienzahlung für die Versicherung der Antragstellerin bei der Nürnberger in 2014 sind in Höhe von 326,64 € jährlich, mithin monatlich 27,22 € nachgewiesen (K 53, 1689v).

Die Antragstellerin kann in 2014 Tabellenunterhalt für F… in monatlicher Höhe von 356 € absetzen. Die Zahlungen sind unstreitig.

Das bereinigte Erwerbseinkommen der Antragstellerin beziffert sich im Januar 2014 damit ohne und mit Erwerbsbonus und unter Einbeziehung eines Wohnvorteils in Höhe der objektiven Marktmiete wie folgt:

Antragstellerin

                

Nettogehalt

        

1.625,94 €

5 % BBA

        

-81,30 €

Riester-Rente DWS

        

-98,89 €

Nürnberger LV

        

-27,22 €

Unterhalt F…

        

-356,00 €

                        

Einkommen Antragstellerin

        

1.062,53 €

6/7 (bereinigtes Erwerbseinkommen)

        

910,74 €

                        

Wohnwert

        

800,00 €

                        

Gesamteinkommen Antragstellerin

        

1.710,74 €

3. Altersvorsorge-, Elementar- und Gesamtunterhalt errechnen sich wie folgt:

Gesamtunterhalt 01/2014

                

6/7 Antragsgegner

        

6.690,52 €

6/7 Antragstellerin

        

910,74 €

Gesamtbedarf (1. Stufe)

        

7.601,27 €

Hälfte

        

3.800,63 €

gedeckt

        

-1.710,74 €

vorläufiger Elementarbedarf (1. Stufe)

        

2.089,89 €

                        

Zuschlag (Bremer Tabelle)

        

36,00%

Bruttobemessungsgrundlage

        

2.842,25 €

Beitragssatz

        

18,90%

Altersvorsorgeunterhalt (AV) (2. Stufe)

        

537,19 €

                        

Einkommen Antragsgegner

        

7.805,61 €

abzüglich AV

        

7.268,42 €

6/7 hiervon

        

6.230,08 €

Gesamteinkommen Antragstellerin

        

1.710,74 €

Gesamtbedarf (2 Stufe)

        

7.940,82 €

Hälfte

        

3.970,41 €

gedeckt

        

-1.710,74 €

endgültiger Elementarbedarf (3. Stufe)

        

2.259,67 €

                        

Gesamtunterhalt

        

2.796,85 €

Den von der Antragstellerin bindend (§ 308 ZPO) beanspruchten Gesamtunterhaltsanspruch von 2.063,85 für Januar 2014 verteilt der Senat wie im Vorjahr zu 1.706,56 € auf Elementar- und zu 357,29 € auf Vorsorgeunterhalt; so lässt sich eine Verzerrung der Anteilsquoten durch ein übermäßiges Anwachsen des Zuschlags in der zweiten Berechnungsstufe vermeiden und ein zum geltend gemachten Gesamtunterhalt angemessenes Verhältnis zwischen frei verfügbaren und zweckgebundenen Unterhaltsbeträgen wahren.

4. Für Februar bis Dezember 2014 ergeben sich dieselben Werte. Einkommensveränderungen, die die Einkommensdifferenz zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner wesentlich verringern und so die Höhe des geltend gemachten Gesamtunterhaltsanspruchs zum Nachteil der Antragstellerin wirksam beeinflussen könnten, liegen nicht vor.

2015

1. Der monatsdurchschnittliche Nettoverdienst des Antragsgegners errechnet sich für 2015 bei einem aus den Gehaltsbescheinigungen ersichtlichen Jahresnettoverdienst von 141.251,08 € (vgl. A 195, 2528) auf 11.770,92 €.

Als berufsbedingte Aufwendungen kann der Antragsgegner 2015 für Prämienzahlungen auf Risikolebensversicherungen monatlich 113,56 € geltend machen. Für die von ihm geltend gemachten Versicherungsverträge bei der R+V, Europa, BBV, CosmosDirekt, Allianz, Mecklenburgische, Continentale und Deutsche Lebensversicherung Allianz hat der Antragsgegner für dieses Jahr Prämienzahlungen von insgesamt 1.362,69 € nachgewiesen (vgl. K 163, 2389), monatsdurchschnittlich mithin 113,56 €.

Die Beitragszahlungen des Antragsgegners in 2015 zu seinen Rentenversicherungen (1507 € und 33,23 € monatlich) sind unstreitig.

Die Prämienerhöhung zum 01.01.2015 auf monatlich 421,15 € für die Krankenversicherung des Antragsgegners, auf 20,00 € für dessen Pflegeversicherung und die Krankenversicherungsbeiträge für F… (90,61 €) und für T… (75,52 €) ergeben sich aus der Bescheinigung der Krankenkasse vom 04.12.2014 (A 142, 2230). Das Vorbringen zu seinen Prämienzahlungen von insgesamt 7.235,34 € (vgl. K 162, 2388) ist nicht substanziiert bestritten. Monatsdurchschnittlich sind damit 602,95 € berücksichtigungsfähig.

Der Antragsgegner kann 2015 für nicht erstatte Arzt- und Therapeutenkosten monatlich 97,97 € berücksichtigen. Seinem durch Anlagen substanziierten Vorbringen zu Zahlungen an Arztrechnungen in Höhe von 2.886,14 € in 2015 (vgl. K 165, 2391) und Erstattungen hierauf in Höhe von nur 1.710,53 € (vgl. A 141, 2228) ist die Antragstellerin nicht mehr qualifiziert entgegen getreten.

Zinszahlung auf das Darlehen mit der Endziffer… 316 bei der Berliner Volksbank lassen sich für 2015 nicht feststellen. Aus der Anlage K167 ergibt sich lediglich die Leistung einer Tilgungsrate von 7.500 € (vgl. K 167, 2393). Damit sind monatsdurchschnittlich 625 € Aufwendungen für Altersvorsorge berücksichtigungsfähig.

Auf das Annuitätendarlehen mit den Endziffern… 308 bei der Berliner Volksbank über 33,750 € hat der Antragsgegner 2015 an Zins und Tilgung insgesamt 3.422,80 € gezahlt (vgl. K166, 2392), monatsdurchschnittlich mithin 312,13 €, die aus den oben dargestellten Gründen berücksichtigungsfähig sind.

Zahlungen auf den Immobilienkredit (Santander) sind für 2015 in Höhe von insgesamt 8.358,91 € vorgebracht und nachgewiesen (vgl. K 161, 2387) und damit monatsdurchschnittlich mit 696,58 € berücksichtigungsfähig.

Die in 2015 erhaltenen Kapitalerträge für 2014 belaufen sich auf 46.794,53 € (vgl. K 190, 2489, K191, 2490), monatsdurchschnittlich mithin auf 3.899,54 €.

Der Antragsgegner kann in 2015 Tabellenunterhalt für T… in monatlicher Höhe von 590 € bis Juli und von 610 € ab August absetzen. Die Zahlungen sind unstreitig und errechnen sich auf monatsdurchschnittlich 598,33 € (7 x 590 € + 5 x 610 € = 7.180 € /12).

Aus dem Wechsel T…s in den Haushalt des Antragsgegners kann dieser nichts für sich herleiten. Ein etwaiger Wegfall seiner Barunterhaltspflicht würde sein bereinigtes Einkommen und damit die Einkommensdifferenz zwischen den Beteiligten noch weiter wachsen lassen.

Der Antragsgegner kann in 2015 Nachhilfekosten für F… in Höhe von monatsdurchschnittlich 45 € als Unterhaltszahlung absetzen. Er hat für ihre Nachhilfe im Jahr 2015 insgesamt 610 € aufgewandt (vgl. K 169, 2395, K 182, 2457, K 183, 2458). Hierfür konnte er bis Juli aus dem erhöhten Tabellenunterhalt 10 € monatlich verwenden, sodass die berücksichtigungsfähige Jahresbelastung um 70 € auf 540 € sinkt, monatsdurchschnittlich also auf 45 €. Nach der Erhöhung des Tabellenunterhaltes zum 01.08.2015 erscheint die anteilige Verwendung des nunmehr nur noch knapp über dem Mindestunterhalt liegenden Zahlbetrages für darin nicht enthaltenen Mehrbedarf nicht mehr angemessen.

Die vom Antragsgegner absetzbaren Kosten der privaten Krankenversicherung seiner Kinder für 2015 sind für dieses Jahr in den Beiträgen zur Krankenversicherung erfasst.

Der Antragsgegner kann in 2015 Nachhilfekosten für T… in monatlicher Höhe von 16,05 € als Unterhaltszahlung absetzen. Die diesbezügliche Gesamtaufstellung beläuft sich auf 192,65 € (vgl. K 169, 2395, K 182, 2457, K 183, 2458) monatsdurchschnittlich mithin auf 16,05 €.

In 2015 hat der Antragsgegner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit aus der Vereinbarung vom 11/27.02.2013 über die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting (K35, 1030) insgesamt 7.313,76 € an das Finanzamt auf Steuerverbindlichkeiten der Antragstellerin und auf deren Steuerberaterkosten gezahlt. Der absetzbare Betrag beziffert auf monatsdurchschnittlich 609,48 €. Die substanziiert vorgetragen Zahlungen (K 167, 2393, K169, 2395) sind nicht qualifiziert bestritten.

Das bereinigte Erwerbseinkommen des Antragsgegners beziffert sich im Januar 2015 damit ohne und mit Erwerbsbonus wie folgt:

Antragsgegner 01/2015

                

Nettogehalt

        

11.770,92 €

Summe der Risiko-LV

        

-113,56 €

RV (freiwillig)

        

-1.507,00 €

RV privat

        

-33,23 €

KV / PV / KV Kinder

        

-602,95 €

Arztkosten

        

-97,97 €

Tilgung (…316)

        

-625,00 €

Annuitätendarlehen (...308)

        

-312,13 €

Immobiliendarlehen Santander

        

-696,58 €

Kapitalerträge

        

3.899,54 €

KU T… 

        

-598,33 €

Nachhilfe F…

        

-45,00 €

Nachhilfe T…

        

-16,05 €

Realsplittingvereinbarung

        

-609,48 €

                        

Einkommen Antragsgegner

        

10.413,19 €

6/7 (bereinigtes Erwerbseinkommen)

        

8.925,59 €

2. Für 2015 legt der Senat ein fiktives Einkommen der Antragstellerin in eingeräumter Höhe von 1.668,41 € zugrunde.

Die berufsbedingten Aufwendungen der Antragstellerin in Höhe von 83,42 € schätzt der Senat für 2015 auf dieser Grundlage gemäß § 287 ZPO pauschal mit 5 % (Nr. 10.2.1 LL).

Dass die Antragstellerin in 2015 Steuernachzahlungen geleistet oder Steuererstattungen erhalten hat, ist nicht geltend gemacht.

Die Antragstellerin kann in 2015 monatliche Beiträge zur „Riester-Rente“ in Höhe von 95,29 € als Aufwendungen für eine zusätzliche Altersvorsorge einkommensmindernd ansetzen (Nr. 10.1 LL), nach den obigen Ausführungen bis zu 4% des sozialversicherungspflichtigen Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres, welches 2014 fiktiv bei 28.585,59 € lag, und das bei Steuerklasse II und einem Kinderfreibetrag von 1 in etwa einem Nettoeinkommen von 1.625,94 € entsprach (vgl. AOK-Gehaltsrechner 2014).

Die Prämienzahlung für die Versicherung der Antragstellerin bei der Nürnberger für 2015 sind in Höhe von 7 mal 28,03 € nachgewiesen (vgl. K 54, 2177) und monatsdurchschnittlich mit 16,35 € berücksichtigungsfähig.

Die Antragstellerin kann in 2015 Tabellenunterhalt für F… in monatlicher Höhe von 356 € absetzen. Die Zahlungen sind unstreitig.

Das bereinigte Erwerbseinkommen der Antragstellerin beziffert sich im Januar 2013 damit ohne und mit Erwerbsbonus und unter Einbeziehung eines Wohnvorteils in Höhe der objektiven Marktmiete wie folgt:

Antragstellerin 01/2015

                

Nettogehalt

        

1.668,41 €

5 % BBA

        

-83,42 €

Riester-Rente DWS

        

-95,29 €

Nürnberger LV

        

-28,03 €

Unterhalt F…

        

-356,00 €

                        

Einkommen Antragstellerin

        

1.105,67 €

6/7 (bereinigtes Erwerbseinkommen)

        

947,72 €

                        

Wohnwert

        

800,00 €

                        

Gesamteinkommen Antragstellerin

        

1.747,72 €

3. Altersvorsorge-, Elementar- und Gesamtunterhalt errechnen sich wie folgt:

Gesamtunterhalt 01/2015

                

6/7 Antragsgegner

        

8.925,59 €

6/7 Antragstellerin

        

947,72 €

Gesamtbedarf (1. Stufe)

        

9.873,31 €

Hälfte

        

4.936,65 €

gedeckt

        

-1.747,72 €

vorläufiger Elementarbedarf (1. Stufe)

        

3.188,94 €

                        

Zuschlag (Bremer Tabelle)

        

50,00%

Bruttobemessungsgrundlage

        

4.783,40 €

Beitragssatz

        

18,70%

Altersvorsorgeunterhalt (AV) (2. Stufe)

        

894,50 €

                        

Einkommen Antragsgegner

        

10.413,19 €

abzüglich AV

        

9.518,69 €

6/7 hiervon

        

8.158,88 €

Gesamteinkommen Antragstellerin

        

1.747,72 €

Gesamtbedarf (2 Stufe)

        

9.906,59 €

Hälfte

        

4.953,30 €

gedeckt

        

-1.747,72 €

endgültiger Elementarbedarf (3. Stufe)

        

3.205,58 €

                        

Gesamtunterhalt

        

4.100,08 €

Den von der Antragstellerin bindend (§ 308 ZPO) beanspruchten Gesamtunterhaltsanspruch von 2.063,85 für Januar 2015 verteilt der Senat wie im Vorjahr zu 1.706,56 € auf Elementar- und zu 357,29 € auf Vorsorgeunterhalt; so lässt sich eine Verzerrung der Anteilsquoten durch ein übermäßiges Anwachsen des Zuschlags in der zweiten Berechnungsstufe vermeiden und ein zum geltend gemachten Gesamtunterhalt angemessenes Verhältnis zwischen frei verfügbaren und zweckgebundenen Unterhaltsbeträgen wahren.

Für Februar bis Dezember 2015 ergeben sich dieselben Werte. Einkommensveränderungen, die die Einkommensdifferenz zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner wesentlich verringern und so die Höhe des geltend gemachten Gesamtunterhaltsanspruchs zum Nachteil der Antragstellerin wirksam beeinflussen, liegen nicht vor. Das gilt auch in Ansehung des bereits oben erörterten Wechsels von T… in den Haushalt des Antragsgegners in 2015.

2016

Für die Zeit ab Januar 2016 legt der Senat seiner Entscheidung in etwa gleichbleibende Einkommensverhältnisse der Beteiligten zugrunde, ebenso für die Prognose künftiger Einkommen. Jedenfalls fehlen Anhaltspunkte für Einkommensveränderungen, die die Einkommensdifferenz zwischen den Beteiligten in eine Größenordnung sinken ließen, in der der geltend gemachte Gesamtunterhaltsanspruch der Höhe nach übersetzt wäre.

Der geltend gemacht Gesamtunterhalt war auch in Ansehung der Ehedauer und der vom Antragsgegner angeführten Länge des Scheidungsverfahrens nicht wegen grober Unbilligkeit herabzusetzen oder zu befristen, etwa nach § 1587b BGB. § 1361 Abs 3 BGB iVm § 1579 Nr 2–8 BGB enthält eine abschließende und ausschließliche Spezialregelung der Fälle, in denen aufgrund des Verhaltens des Unterhaltsberechtigten der Anspruch auf Trennungsunterhalt herabgesetzt oder ausgeschlossen werden kann. Grundsätzlich findet § 1578b BGB beim Trennungsunterhalt ebenso wenig Anwendung wie § 1611 Abs 1 BGB (vgl. Staudinger/Reinhard Voppel (2012) BGB § 1361, Rn. 246; Wendl/Bömelburg, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 4, Rn. 88, jew. m.w.N.). Ein besonders gelagerter Ausnahmefall, wie etwa eine äußerst kurze Zeit des Zusammenlebens mit einer extrem langen Trennung bei Kinderlosigkeit und ohne jede wirtschaftliche Verflechtung, der zur Annahme eines Härtegrundes nach § 1361 Abs. 3 BGB iVm § 1579 Nr. 8 BGB führen könnte, liegt gleichfalls nicht vor.

Soweit der Antragsgegner der Antragstellerin ein wirtschaftlich gegen ihn gerichtetes Agieren im oder während des Verfahrenes vorwirft, rechtfertigt auch dieses Vorbringen nicht die Annahme einer Verwirkung, etwa nach § 1579 Nr. 5 BGB. Die in dieser Bestimmung angesprochenen Vermögensinteressen werden nur gegen solche Verletzungen geschützt, die ein erhebliches Gewicht haben. Sie sind dann schwerwiegend, wenn die wirtschaftliche Lage des Unterhaltspflichtigen nachhaltig beeinträchtigt und dadurch seine Leistungsfähigkeit erheblich vermindert wird (vgl. Hollinger in: jurisPK-BGB, 7. Aufl., 2014, § 1579 BGB, Rn. 127 m.w.N.). Die unterlassene Rücksichtnahme auf die Vermögensinteressen des Verpflichteten muss schwerwiegend sein und mindestens zu einer Gefährdung mit einem besonderen Gewicht geführt haben. Das ist nur dann der Fall, wenn, anders als hier behauptet, die wirtschaftliche Grundlage des Verpflichteten nicht nur messbar, sondern nicht unerheblich nachhaltig beeinträchtigt wird, und sie seine Leistungsunfähigkeit erheblich erschweren oder unmöglich machen kann (vgl. Maurer in: MüKo, BGB, 6. Aufl., § 1579, Rn. 35 m.w.N.). Dergleichen hat der Antragsgegner, der ohnehin einen von ihm zuletzt angesprochenen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch anderweitig zu verfolgen hätte, nicht geltend gemacht und liegt angesichts seiner Einkommensverhältnisse fern.

III.

Die Zinsforderungen folgen aus §§ 286, 288 BGB. Die auf die tenorierten Hauptforderungen geleisteten Zahlungen haben insoweit – auch wenn sie zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgten und die jeweilige Hauptforderung nicht getilgt haben – den Verzug beendet (vgl. BGH NJW 1981, 2244; vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 286, Rn. 36 m.w.N.). In Ansehung der als Rückstand tenorierten Unterhaltsansprüche verzinsten die Forderungen, da die Antragstellerin nur die Hauptsache (teilweise) für erledigt erklärt hatte, bis zum erledigenden Ereignis noch in entstandener Höhe. Die Beträge und Daten der Zahlungen, ergeben sich aus den Anlagen A78, 1857, A 96, 1952, A115, 2031; A 167, 2393. Berücksichtigungsfähige Zahlungen in 2016 hat der Antragsgegner insoweit nicht vorgebracht.

IV.

Die Wertfestsetzung für die Beschwerdeinstanz folgt aus §§ 55 Abs. 2, 51 Abs. 1 S 1, Abs. 2 FamGKG.

Im Rahmen des § 243 FamFG ermittelt der Senat das Verhältnis von Obsiegen zu Unterliegen auf der Grundlage der zweitinstanzlich insgesamt weiterverfolgten Unterhaltsansprüche unter Einbeziehung der Erledigung als Obsiegen.

Die Entscheidung zur sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 Abs. 3 FamFG.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.