Gericht | OLG Brandenburg 4. fams | Entscheidungsdatum | 27.09.2024 | |
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Aktenzeichen | 13 UF 121/24 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2024:0927.13UF121.24.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) vom 22.07.2024 - 30 F 140/24 - wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 2.000 € festgesetzt.
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die einstweilige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Entscheidung über die Schulwahl und Änderung des Krankenversicherungsschutzes für den betroffenen Jugendlichen, ihren Sohn, allein auf dessen Vater, den Antragsteller.
Die Antragsbeteiligten haben ihren Sohn L..., für den sie gemeinsam sorgeberechtigt sind, vom Zeitpunkt ihrer Trennung bis Ende Mai 2024 in einem Wechselrhythmus betreut, nach welchem L... bis April 2023 wöchentlich zwischen seinen Eltern pendelte und ab Mai 2023 - auf seinen Wunsch hin - eine Woche bei der Mutter und zwei Wochen beim Vater verbracht hat. Seit Juni 2024 hat L... - wiederum auf seinen Wunsch - seinen Lebensmittelpunkt im Haushalt des Vaters und nimmt 14-täglichen Wochenendumgang mit seiner Mutter wahr. L... hat bis zu den Sommerferien 2024 die 8. Klasse eines Gymnasiums am bisherigen Wohnort seiner Eltern besucht.
Die Mutter hat in dem seit Mai 2023 beim Amtsgericht Lübben (Spreewald) anhängigen Scheidungsverbundverfahren - 30 F 117/23 - mit Folgesachenantrag vom 05.09.2023 die gerichtliche Regelung von L...s Betreuung im Rahmen eines paritätischen Wechselmodells beantragt; eine Entscheidung liegt insoweit noch nicht vor. Die Eltern haben vor dem Güterichter des Amtsgerichts Bad Liebenwerda - 200 ARG 23/23 und 200 ARG 24/23 -, an den das Scheidungsverbundverfahren abgegeben worden war, am 29.02.2024 (Bl. 7) eine güterichterlich protokollierte Vereinbarung dergestalt getroffen, dass sie für eine Einigung über die L... betreffenden Angelegenheiten professionelle Elterngespräche wahrnehmen, die auch den Lebensmittelpunkt und den Umgang des Jungen umfassen, und bis dahin das derzeitige Betreuungsmodell weiterführen. Weiter haben sie vereinbart, sich über den vom Vater vorgeschlagenen Wechsel des Jungen in eine private Krankenversicherung auszutauschen.
Der Vater hat der Mutter in einem zweiten Güterichtertermin der Antragsbeteiligten am 19.04.2024 (Bl. 11) mitgeteilt, angelegentlich der beabsichtigten Veräußerung der im gemeinsamen Eigentum der Antragsbeteiligten stehenden, seit der Trennung von ihm allein bewohnten Immobilie zum dritten Quartal des Jahres 2024 mit L... in die deutlich über 100 km entfernte Stadt Bernau bei Berlin ziehen, L... den Besuch des dortigen Gymnasiums ermöglichen und den bisher über die Mutter gesetzlich krankenversicherten Jungen auf eigene Kosten zu dem ihm - als Beamten - zustehenden beihilferechtlichen Bedingungen in einer privaten Krankenkasse versichern zu wollen. Dem ist die Mutter unter Hinweis auf die im ersten Güterichtertermin getroffene Vereinbarung, eine Einigung im Rahmen der durchzuführenden Elterngespräche herbeizuführen, entgegen getreten.
Mit verfahrenseinleitendem Antrag vom 24.06.2024 (Bl. 1) hat der Vater beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Umschulung des Jungen in das … Gymnasium Bernau und das Recht zum Abschluss einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung bei dem Debeka Krankenversicherungsverein a. G. zu einem angemessenen Beihilfeergänzungstarif für L... auf sich allein zu übertragen. Die Mutter hat mit Schriftsatz vom 11.07.2024 (Bl. 45) die Abweisung der Anträge beantragt und dies im Wesentlichen auf die Gefahr einer Entfremdung des Jungen von ihr, einen seinem Wohl abträglichen Bruch der bisherigen räumlichen Kontinuität der Lebensverhältnisse und das Nichtvorliegen eines Bedürfnisses für einen Wechsel der Krankenversicherung und eine Entscheidung darüber im Wege der einstweiligen Anordnung gestützt.
Das Amtsgericht hat L... eine Verfahrensbeiständin bestellt (Bl. 25), den Jugendlichen in ihrem Beisein am 12.07.2024 (Bl. 55) und im Anschluss daran am selben Tag die erwachsenen Verfahrensbeteiligten sowie einen Vertreter des zuständigen Jugendamts persönlich angehört (Bl. 61).
Durch die angefochtene Entscheidung vom 22.07.2024 (Bl. 68) hat das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung unter Hinweis auf die Einschätzung der Verfahrensbeiständin und des Vertreters des Jugendamts, die den von L... in der persönlichen Anhörung vom 12.07.2024 ausdrücklich geäußerten Wunsch, im Haushalt des Vaters an dessen neuem Wohnort zu leben und dort die Schule zu besuchen, für beachtlich und berücksichtigungsbedürftig erachtet haben, die gemeinsame elterliche Sorge in Ansehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufgehoben und dieses, sowie die Entscheidungsbefugnisse zur Schulwahl und Wahl der Kranken- und Pflegeversicherung auf den Vater allein übertragen.
Unter dem 23.07.2024 ist L... vom Vater einwohnermelderechtlich unter der zukünftigen Anschrift des Vaters an dessen neuem Wohnort angemeldet worden (Bl. 6 der OLG-Akte, im Folgenden: OLG), am 24.07.2024 ist er an dem in Rede stehenden Gymnasium am neuen Wohnort des Vaters angenommen worden (Bl. 9 OLG) und seit dem 12.08.2024 ist der Jugendliche mit Wirkung ab 01.08.2024 privatversichert bei der Debeka Krankenversicherungsverein a. G. (Bl. 7, 41 OLG).
Mit ihrer Beschwerde vom 01.08.2024 (Bl. 88, Bl. 13 OLG) bestreitet die Mutter das Vorliegen eines Bedürfnisses für den Erlass einer einstweiligen Anordnung und hebt hervor, dass der Grundsatz der räumlichen Kontinuität der Lebensverhältnisse einem Umzug des Jungen an den neuen Wohnort des Vaters entgegen stehe, zumal L...s Willen durch den Vater beeinflusst worden sei. Die Eltern hätten im Güterichtertermin vom 29.02.2024 vereinbart, sich über einen etwaigen Aufenthaltswechsel und einen etwaigen Krankenversicherungswechsel im Wege von Elterngesprächen zu einigen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde und den Aussetzungsantrag zurückzuweisen (Bl. 4, 33, 37).
Die Verfahrensbeiständin spricht sich für die Aufrechterhaltung der angefochtenen Entscheidung aus (Bl. 36 OLG). Das Jugendamt hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
Eine von der Antragsgegnerin unter dem 19.08.2024 (Bl. 13 OLG) beantragte Aussetzung der Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung hat der Senat nach schriftlicher Anhörung der weiteren Verfahrensbeteiligten und des Jugendamts durch Beschluss vom 04.09.2024 (Bl. 64 OLG) abgelehnt.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde, wie angekündigt (Bl. 87 OLG), ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Anhörung der Beteiligten, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Angesichts des umfangreichen Schriftwechsels der Beteiligten im zweiten Rechtszug und der aussagekräftigen Vermerke, die das Amtsgericht von der persönlichen Anhörung des Jugendlichen L... sowie der erwachsenen Beteiligten und des Jugendamts jeweils am 12.07.2024 angefertigt hat, war von einer erneuten mündlichen Verhandlung und Anhörung ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten.
II.
Die nach §§ 57 Satz 2, 58 ff. FamFG statthafte und zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist in der Sache nicht begründet.
Die mit der Beschwerde der Antragsgegnerin beantragte Abänderung der angefochtenen Entscheidung, aufgrund der L... nunmehr - vorläufig - im väterlichen Haushalt lebt, dort die Schule besucht und über den Vater krankenversichert ist, bis im Rahmen des anhängigen Hauptsacheverfahrens zum Aktenzeichen 30 F 117/23 über den Antrag der Mutter, L...s Betreuung zukünftig paritätisch zwischen den Eltern aufzuteilen, nach gründlicher Sachverhaltsaufklärung eine Entscheidung herbeigeführt werden kann, ist aus Kindeswohlgründen nicht gerechtfertigt. Würde dem Beschwerdeantrag stattgegeben, stünden L...s Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die in Rede stehenden Entscheidungsbefugnisse wieder gemeinsam zu mit der Folge, dass möglicherweise bis zu einer endgültigen Entscheidung in dem anhängigen Kindschaftsverfahren ein erneuter, L... unangemessen belastender Elternstreit über L...s Lebensmittelpunkt, seinen Schulbesuch und seinen Krankenversicherungsschutz entbrennen könnte.
Eine Abänderung einer im Wege der einstweiligen Anordnung getroffenen Entscheidung kommt nur in Betracht, wenn eine Folgenabwägung ergibt, dass die Nachteile, die für die Rechte und Interessen der Beteiligten entstehen, wenn die einstweilige Anordnung aufrechterhalten bleibt, die Hauptsache aber nicht im Sinne der Beschwerde entschieden würde, schwerer wiegen als die Nachteile, die durch die Aufrechterhaltung der vorläufigen Maßnahmen eintreten können, die aber aufzuheben und rückabzuwickeln sind, wenn sich der Antrag in der Hauptsache als erfolgreich erweisen sollte (vgl. Senat, B. v. 20.03.2020, 13 UF 37/20, BeckRS 2020, 8551; B. v. 03.04.2020, 13 UFH 2/20, BeckRS 2020, 8555).
Auf die Erfolgsaussichten der in einer Hauptsache gestellten Anträge kommt es mithin nicht entscheidend an. Die Aussicht auf eine Hauptsache kann für die Frage nach einer einstweiligen Anordnung allerdings dann eine Rolle spielen, wenn sich ein in der Hauptsache gestellter Antrag von vornherein als offensichtlich unzulässig oder unbegründet erweist. Eine Rechtsfolge, die unter keinen Umständen erreicht werden kann, darf auch nicht durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden (Senat, Beschlüsse v. 15.02.2022, 13 UF 116/21; 08.01.2021, 13 UF 190/20; 12.11.2018, 13 UF 146/18). Dafür ist vorliegend aber nichts ersichtlich. Die vor dem Güterichter getroffene, nicht der Vollstreckung fähige Vereinbarung der Eltern vom 29.02.2024, sich mithilfe professioneller Hilfe über die L... betreffenden Angelegenheiten zu einigen, entfaltet keine einer gerichtlichen Regelung über das Sorgerecht entgegenstehende Bindungswirkung. Die von der Mutter in der Hauptsache geltend gemachte Betreuung des Jugendlichen in einem Wechselmodell erscheint auch nicht aus anderen Gründen offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg.
Indes fällt die Folgenabwägung vorliegend zugunsten der Aufrechterhaltung der einstweiligen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die in Rede stehenden Entscheidungsbefugnisse auf den Vater allein aus. Sollte das im Scheidungsverbundverfahren anhängige Hauptsacheverfahren zu Gunsten der Mutter ausgehen, so wird L..., der unlängst zum Vater gezogen und seit dem Schuljahrsbeginn Anfang September 2024 dort die Schule besucht, möglicherweise ein weiterer Umzug mit Schulwechsel sowie eine erneute Abänderung seines Krankenversicherungsschutzes bevorstehen, zumindest aber ein weiterer, möglicherweise bis zur Hauptsacheentscheidung andauernder Elternstreit hierüber. Sollte das Hauptsacheverfahren zu Gunsten des Vaters ausgehen, so wird L..., wenn die einstweilige Anordnung aufrechterhalten bleibt, ein - möglicherweise wieder rückabzuwickelnder - Wechsel in den Haushalt seiner Mutter und ein Elternstreit über seinen Schulbesuch und seine Krankenversicherung erspart. Zusätzlich zu den mit einer möglicherweise nur vorübergehenden Rückkehr in den Haushalt der Mutter und die zuvor besuchte Schule für L... derzeit verbundenen Belastungen aufgrund des Umstands, dass sich der Jugendliche ausdrücklich dahingehend geäußert hat, bei seinem Vater leben zu wollen, ist zu erwarten, dass die bei Aufhebung der einstweiligen Anordnung in Betracht kommenden zwei weiteren Haushaltswechsel den Jugendlichen schwerer belasten, als wenn er jetzt zumindest bis zur Entscheidung in der Hauptsache - seinem geäußerten Wunsch entsprechend - weiterhin beim Vater lebt und dort die Schule besucht.
Die mit einem möglichen Hin-und-Her-Wechsel oder einem Elternstreit über den Lebensmittelpunkt verbundenen Nachteile für L...s Wohl wiegen auch gegenüber dem von der Mutter ins Feld geführten Bruch der Kontinuität der räumlichen Lebensumstände und einer zu befürchtenden Entfremdung zwischen Mutter und Sohn schwerer. Jeder Haushaltswechsel, der für ein Kind erkennbar gegen den Willen mindestens eines Elternteils - und hier zusätzlich gegen den eigenen erklärten Willen - geschieht, wird, insbesondere für das bereits zum Jugendlichen herangewachsene Kind, mit Empfindungen aufgezwungener Unstetigkeit und Unsicherheit in den wesentlichen Bezügen seines alltäglichen Lebens verbunden sein. Ein mehrmaliger Wechsel des Lebensmittelpunkts ist auch dann mit Mühe und Anstrengung verbunden, wenn das Kind von vertrauten und zugewandten Erwachsenen in Empfang genommen wird. Überwiegendes spricht deshalb dagegen, die Zahl der Haushaltswechsel während eines laufenden Verfahrens durch einstweilige Anordnungen zu vermehren (vgl. Senat BeckRS 2019, 21006). Damit wiegen die mit der Aufhebung der angefochtenen einstweiligen Anordnung drohenden Nachteile deutlich schwerer, als die Verzögerung einer etwaigen Rückkehr des Jugendlichen in den Haushalt der Mutter und die zuvor besuchte Schule im Zuge einer Entscheidung in der Hauptsache.
Eine Rückübertragung der gemeinsamen Entscheidungsbefugnis der Eltern in Ansehung der Schulwahl kommt vorliegend auch deswegen nicht in Betracht, weil L... ein weiterer Besuch der von der Mutter favorisierten Schule - dem von ihm bis zu den Sommerferien besuchten Gymnasium - nicht möglich ist, da dieses mehr als 100 km von seinem derzeitigen, beim Vater begründeten Lebensmittelpunkt entfernt liegt.
Die vorläufige Übertragung der Entscheidungsbefugnis für die Schulwahl auf den Vater allein lässt auch im Übrigen keine Rechtsfehler erkennen. Das Recht zur alleinigen Ausübung der Schulwahl fällt grundsätzlich ohne weiteres in den Anwendungsbereich des § 1628 BGB (Senat, B. v. 09.02.2022, 13 UF 156/21, juris; BeckOKG/Amend-Traut/Bongartz 1.6.2024, BGB § 1628 Rn. 34; MüKoBGB/Huber, 9. Aufl. 2024, BGB § 1628 Rn. 14; BeckOK BGB/Veit, 70. Ed. 1.1.2023, BGB § 1628 Rn. 9). Wenn die Eltern - wie vorliegend - in der Sache zugleich über den zukünftigen Aufenthalt des Kindes und das Betreuungsmodell streiten, ist zwar regelmäßig eine Entscheidung am Maßstab des § 1671 BGB zu treffen, da über den Weg der Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis für die Schulwahl nach § 1628 BGB nicht ein Aufenthaltswechsel erstritten werden kann (Senat, B. v. 09.02.2022, 13 UF 156/21, juris; OLG Stuttgart, BeckRS 2018, 43543; OLG Koblenz, BeckRS 2018, 42038). Da jedoch vorliegend die Entscheidung über den Schulbesuch am neuen Wohnort zum Beginn des Schuljahrs 2024/2025 unmittelbar zu treffen war, die Auswahl der konkreten Schule nach § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Einvernehmen beider sorgeberechtigter Eltern erfordert (KG BeckRS 2017, 144822; OLG Schleswig, NJW-RR 2011, 581; BeckOGK/Tillmanns, 1.3.2024, § 1687 BGB Rn. 24), bestand ein dringendes Regelungsbedürfnis für eine vorläufige Übertragung des Rechts zur Ausübung der Schulwahl auf einen Elternteil, so dass eine Entscheidung im Wege des § 1628 BGB erfolgen musste (vgl. Senat, B. v. 09.02.2022, 13 UF 156/21, juris; KG BeckRS 2017, 144822).
Die hiernach am Maßstab des Kindeswohls, § 1697a BGB zu treffende Entscheidung darüber, welche Auffassung welches Elternteils dem Kindeswohl am besten entspricht, (BGH FamRZ 2017, 1057; Senat, B. v. 09.02.2022, 13 UF 156/21, juris; OLG Hamburg, NZFam 2021, 876; BeckOGK/Amend-Traut/Bongartz § 1628 BGB Rn. 58; BeckOK BGB/Veit § 1628 BGB Rn. 12), hat das Amtsgericht mit nachvollziehbaren Erwägungen zugunsten des Vaters getroffen, der L... an dem von dem Jugendlichen favorisierten Gymnasium angemeldet hat.
Schließlich kommt auch eine Rückübertragung der Entscheidungsbefugnis betreffend den Krankenversicherungsschutz auf beide Eltern gemeinsam nicht in Betracht, obwohl ein dringendes Bedürfnis (§ 49 ff. FamFG) für eine vorläufige Entscheidung über den Krankenversicherungsschutz des Jugendlichen weder zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung noch gegenwärtig ersichtlich ist. L... war bislang über seine Mutter gesetzlich - und damit ausreichend - krankenversichert gewesen, und Umstände, aufgrund derer es eines unverzüglichen Wechsels in eine private Krankenversicherung bedurft haben könnte, sind nicht ersichtlich oder vom Antragsteller vorgetragen. Der in Rede stehende Hintergrund für den vom Vater beabsichtigten Wechsel des Krankenversicherungsschutzes, die Erstattungsfähigkeit einer von ihm favorisierten, von der Mutter abgelehnten kieferorthopädischen Behandlung des Jugendlichen durch Beihilfe und private Krankenversicherung, betrifft nicht in erster Linie den Krankenversicherungsschutz, sondern eine - davon verschiedene - Entscheidung über eine konkrete - und im Übrigen auch nicht offensichtlich unaufschiebbare und daher einer einstweiligen Anordnung bedürftige - Angelegenheit der Gesundheitssorge.
Da jedoch der Antragsteller den Wechsel des Krankenversicherungsschutzes bereits vollzogen hat, ist für die Entscheidung über eine Rückabwicklung dieses Vertragsschlusses nicht maßgeblich, dass die Entscheidungsbefugnis dem Vater insoweit nicht hätte übertragen werden dürfen, sondern es kommt allein auf die Abwägung der mit einer möglicherweise nur vorläufigen Rückabwicklung einhergehenden Folgen für das Kindeswohl an. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Mutter weder erstinstanzlich noch im Beschwerderechtszug in der Sache tragfähige Argumente dafür vorgetragen hat, die gegen die Kindeswohldienlichkeit der Aufnahme des Jugendlichen in die vom Vater favorisierte private Krankenversicherung sprechen. Die von der Mutter allein angeführten Umstände, dass L... in der gesetzlichen Krankenversicherung einen angemessenen Krankenversicherungsschutz genossen hat und die Eltern sich über einen Wechsel in die vom Vater favorisierte private Krankenversicherung im Rahmen der Elternberatung verständigen wollten, rechtfertigen es nicht, den neu begründeten, keine Nachteile für L...s Wohl erkennen lassenden Versicherungsschutz wieder aufzuheben. Insbesondere besteht keine Veranlassung dafür, etwaige Risiken für den Krankenversicherungsschutz des Jugendlichen einzugehen, die mit einem möglicherweise in Betracht kommenden erneuten Hin- und Her- Wechsel verbunden sein könnten, wenn L... in der Folge eines - dafür allein in Betracht kommenden - Hauptsacheverfahrens erneut zwischen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung hin- und herwechselt. Da der vollzogene Wechsel des Jugendlichen in die private Krankenversicherung keine Beeinträchtigung der Qualität des Krankenversicherungsschutzes erkennen lässt, kommt die mit der Beschwerde erstrebte, möglicherweise nur vorläufige Rückabwicklung des vom Vater veranlassten Krankenversicherungsschutzes nicht in Betracht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.
Diese Beschwerdeentscheidung ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar (§ 70 Abs. 4 FamFG).