Gericht | OLG Brandenburg 5. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 02.10.2024 | |
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Aktenzeichen | 5 W 89/23 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2024:1002.5W89.23.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 4. September 2023, Az. LIAU-208-87, wird zurückgewiesen.
2. Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000,00 €.
I.
Die Antragstellerin ist aufgrund behördlichen Ersuchens des weiteren Beteiligten seit dem 25. Januar 2023 als Eigentümerin der im verfahrensgegenständlichen Grundbuch im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. 114 und 115 gebuchten Grundstücke eingetragen. Die Antragstellerin hat unter dem 17. Mai 2023 sinngemäß beantragt, die Eintragung des Eigentumswechsels auf sie zu löschen. Eine Einigung über den Eigentumswechsel sei nicht zustande gekommen. Das Grundbuchamt hat den Löschungsantrag mit Beschluss vom 4. September 2023 zurückgewiesen, da es in Vollzug des Eintragungsersuchens keine gesetzlichen Vorschriften verletzt habe. Zu einer Prüfung der behördlichen Entscheidung sei das Grundbuchamt nicht befugt. Für die sachliche Richtigkeit sei allein die ersuchende Behörde verantwortlich. In formeller Hinsicht sei das Ersuchen wirksam von der zuständigen Behörde gestellt worden. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vom 20. September 2023, mit der sie die Antragsberechtigung des weiteren Beteiligten anzweifelt. Ein Eigentumswechsel auf die Antragstellerin dürfe nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung eingetragen werden. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit weiterem Beschluss nicht abgeholfen.
II.
Die gegen den Zurückweisungsbeschluss des Grundbuchamtes nach § 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Grundbuchamt hat eine Löschung der Eintragung der Antragstellerin als Eigentümerin für die im verfahrensgegenständlichen Grundbuch im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. 114 und 115 gebuchten Grundstücke zu Recht abgelehnt.
Das Grundbuch ist durch die Eintragung der Antragstellerin als Eigentümerin nicht unrichtig geworden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 GBO) und das Grundbuchamt hat bei ihrer Eintragung auch keine gesetzlichen Vorschriften verletzt (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GBO).
Die Eintragung des Eigentumsübergangs auf die Antragstellerin rechtfertigt sich aus § 38 GBO i. V. m. § 6 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 FStrG, § 3 Abs. 3 BbgFLStrZV. Das Grundbuchamt hatte die Ersuchen deshalb nur mehr daraufhin zu überprüfen, ob es in Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Zu diesbezüglichen Bedenken geben die unterschriebenen und gesiegelten Ersuchen indes keinen Anlass (§ 29 Abs. 3 GBO). Da die Grundstücke vorher im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland waren, war die nach Landesrecht gemäß § 3 Abs. 3 BbgFLStrZV bestimmte untere Straßenbaubehörde, die weitere Beteiligte, für die Stellung des Antrages auf Berichtigung des Grundbuchs zuständig. Der Zustimmung der Antragstellerin oder des Nachweises einer Einigung über den Eigentumsübergang bedarf es nicht. Das behördliche Ersuchen ersetzt die sonst für die Eintragung erforderliche Bewilligung desjenigen, dessen Rechte von ihr betroffen sind (Demharter/Demharter, 33. Auflage, GBO § 38 Rn. 62).
III.
Die Kostenfolge ergibt sich hinsichtlich der Gerichtskosten aus dem Gesetz (Nr. 14510 Unterabschnitt 1, Abschnitt 5, Hauptabschnitt 4 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG); eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.
Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 61 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 3 GNotKG.