Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat | Entscheidungsdatum | 25.10.2024 | |
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Aktenzeichen | OVG 3 S 95/24 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2024:1025.OVG3S95.24.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 122 SchulG, § 33 Abs 4 Satz 3 SopädVO |
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. August 2024 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angegriffenen Beschluss zu ändern, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem primären Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, den Sohn der Antragsteller zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Klassenstufe 7 der Gemeinschaftsschule f_____ aufzunehmen, abgelehnt hat.
Die Beschwerde beanstandet ohne Erfolg, dass das Losverfahren zur Vergabe von sechs Plätzen an Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf fehlerhaft dokumentiert und durchgeführt worden sei, weil die verwendeten Lose nicht zu dem Verwaltungsvorgang genommen worden seien und das Losverfahren somit nicht auf etwaige Fehler geprüft werden könne.
Gesetzlich normierte Anforderungen, wie sie z.B. § 122 SchulG für Protokolle über Sitzungen der Gremien vorschreibt, bestehen in Bezug auf eine Auslosung bei übernachgefragten Schulplätzen nicht. Auch § 33 Abs. 4 Satz 3 SopädVO, wonach alle gemäß § 33 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SopädVO getroffenen Entscheidungen zur Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern mit sonderpädagogischem Förderbedarf schriftlich zu dokumentieren sind, enthält hierzu keine detaillierte Regelung. Zu Losentscheidungen bei der Aufnahme in die Staatlichen Internationalen Schulen (vgl. § 2 Abs. 4 Sätze 2 und 3 Aufnahme VO-SbP sowie § 5a Abs. 8 Satz 3 Aufnahme VO-SbP) hat der Senat zugrunde gelegt, dass das Protokoll jedenfalls die Anwesenden, den Hergang der Verlosung und deren Ergebnis nachvollziehbar dokumentieren muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2021 – OVG 3 S 91/21 – juris Rn. 12; Beschluss vom 9. Oktober 2020 – OVG 3 S 69/20 – juris Rn. 12).
Hieran gemessen legt die Beschwerde eine ungenügende schriftliche Dokumentation des Losverfahrens nicht erfolgreich dar. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das in dem Auswahlvermerk listenmäßig erfasste Ergebnis der Auslosung, dessen Richtigkeit die vier Teilnehmenden durch ihre Unterschrift bestätigt hätten, und die im Verwaltungsvorgang enthaltenen ergänzenden schriftlichen Erläuterungen des anwesenden Schulaufsichtsbeamten vom 23. Juli 2024 ließen die Vorgehensweise (noch) nachvollziehen. Damit setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend substantiiert auseinander.
Warum unter diesen Umständen allein die unterlassene Aufbewahrung der Lose einen Dokumentationsmangel und damit einen Fehler bei der Durchführung der Verlosung begründen soll, legt die Beschwerde nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zugrunde gelegt, dass das Fehlen der Original-Lose für sich genommen noch keinen Anlass für die Annahme einer etwaigen kollektiv getragenen Manipulation des Losverfahrens biete und ein entsprechender Generalverdacht hierfür ohnehin nicht bestehe. Im Übrigen hat es darauf hingewiesen, dass sich die Vorgehensweise aus der schriftlichen Dokumentation (noch) nachvollziehen lasse. Hiergegen erhebt die Beschwerde keine substantiierten Einwendungen
Ein Verfahrensfehler ist unabhängig davon auch unter Berücksichtigung des aus dem Auswahlvermerk sowie den ergänzenden schriftlichen Erläuterungen des Schulaufsichtsbeamten ersichtlichen Ablaufs der Verlosung nicht zu erkennen. Nach dem Auswahlvermerk wurden von den zur Verfügung stehenden 16 Schulplätzen für die inklusive Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach Abzug von zehn Plätzen (acht Plätze für Schülerinnen und Schüler, die bereits die Grundstufe besucht hatten und an der Schule verblieben sind, sowie zwei Plätze für Schülerinnen und Schüler mit älteren Geschwistern) sechs Plätze verlost. Am Losverfahren nahmen 15 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf – darunter der Sohn der Antragsteller – teil. Nach den schriftlichen Erläuterungen des Schulaufsichtsbeamten wurde anhand einer Tabelle mit den Namen dieser Schülerinnen und Schüler jeweils ein Name aufgerufen und eine Losnummer gezogen, die dann in die Tabelle eingetragen wurde. Auf diese Weise wurden den 15 Schülern Losnummern von 1 bis 15 zugeordnet, wobei die Losnummern 7 bis 15 als Nachrückerplätze (N1 bis N9) gekennzeichnet wurden. Dies ist anhand der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Tabelle mit handschriftlichem Eintrag der Losnummern sowie des von den bei der Verlosung anwesenden Personen unterschriebenen Auswahlvermerks, der ebenfalls eine Liste mit den Namen und den auf sie entfallenen Losnummern enthält, nachvollziehbar. Nach den Erläuterungen des Schulaufsichtsbeamten handelte es sich bei den Losen um „Plättchen mit Losnummern“, die aus einem sichtgeschützten Beutel gezogen wurden. Nach alledem besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Verlosung nicht in einer die Chancengleichheit der Bewerber wahrenden Weise durchgeführt wurde.
Soweit die Beschwerde auf die erstinstanzlichen Einwendungen der Antragsteller gegen die Ablehnung des Zweit- und Drittwunsches hinweist, kommt es darauf schon deshalb nicht entscheidungserheblich an, weil die Antragsteller nach dem in dem Begründungsschriftsatz vom 20. September 2024 gestellten Antrag mit der Beschwerde allein den ursprünglichen Hauptantrag mit dem Ziel der Aufnahme ihres Sohnes in die mit dem Erstwunsch gewählte Gemeinschaftsschule f_____ weiterverfolgen.
Unabhängig davon setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend substantiiert mit der Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, die Antragsteller seien von der Grundschule am 12. Januar 2024 auf das für eine Einbeziehung in das Aufnahmeverfahren an dem F_____-Gymnasium gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Sek I-VO erforderliche weitere Beratungsgespräch hingewiesen worden (BA S. 8). Der Antragsgegner hatte dazu mit Schriftsatz vom 14. August 2024 auf ein Protokoll der Grundschule vom 12. Januar 2024 hingewiesen, das sich ebenfalls in dem beigezogenen Verwaltungsvorgang befindet und in dem handschriftlich ein Vermerk über eine solche Beratung enthalten sei („F_____-Gymn. -> Beratung, Notenschnitt, Arbeitspensum“). Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).