Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat | Entscheidungsdatum | 29.10.2024 | |
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Aktenzeichen | OVG 3 S 106/24 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2024:1029.OVG3S106.24.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 123 VwGO |
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. August 2024 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der X_____ aufzunehmen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aus dem Tenor ersichtliche einstweilige Anordnung zu erlassen.
Die Beschwerde weist zutreffend darauf hin, dass das Verwaltungsgericht das eigentliche Auswahlverfahren zur Vergabe der an der X_____ für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 zur Verfügung stehenden Schulplätze einschließlich der Verlosung und der darauf beruhenden Warte- oder Nachrückliste nicht beanstandet hat, sondern lediglich die Vergabe des vierten der nachträglich frei gewordenen Schulplätze an ein Kind mit einem nachrangigen Wartelistenplatz. Sie macht zu Recht geltend, dass der weitere Platz, der zum Ausgleich zur Verfügung gestellt werden musste, hier mangels Gleichrangigkeit nicht unter den rechtsschutzsuchenden Bewerbern zu verlosen war.
Nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Senats wird die durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung regelmäßig dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der die Aufnahmevoraussetzungen grundsätzlich erfüllt und gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - OVG 3 S 91.19 - juris Rn. 11; Beschluss vom 21. September 2020 - OVG 3 S 81/20 - juris Rn. 17). Haben mehrere Bewerber mit gleichem Rang ihre Ablehnung angefochten, so ist der freie Platz unter ihnen zu verlosen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2022 - OVG 3 S 52/22 - juris Rn. 6; Beschluss vom 21. September 2020 - OVG 3 S 81/20 - juris Rn. 17). So liegt der Fall hier indessen nicht.
Die Beschwerdeführerin und die Antragstellerinnen der Verfahren VG 9 L 476/24 und VG 9 L 487/24 waren hinsichtlich des im Nachrückverfahren fehlerhaft vergebenen Schulplatzes nicht Bewerberinnen mit gleichem Rang. Für die Vergabe des nachträglich frei gewordenen Schulplatzes war vielmehr die Nachrückliste maßgeblich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - OVG 3 S 91.19 - juris Rn. 11; Beschluss vom 21. September 2020 - OVG 3 S 81/20 - juris Rn. 18 ff.), deren Ordnungsmäßigkeit das Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellt hat und auch von den Beteiligten nicht angezweifelt wird. Nach dieser Liste war die Beschwerdeführerin mit Platz 6 der ursprünglichen Nachrückliste (bzw. Platz 1 der Nachrückliste, Stand 1. Juli 2024), vorrangig vor der Antragstellerin des Verfahrens VG 9 L 487/24 (Platz 8 der Warteliste bzw. ab 1. Juli 2024 Platz 2) und der des Verfahrens VG 9 L 476/24 (Platz 15 der Warteliste bzw. ab 1. Juli 2024 Platz 5) zu berücksichtigen. Entsprechend dieser Reihung, die der Antragsgegner bestätigt hat, war der zum Ausgleich der rechtswidrigen Platzvergabe zusätzlich zu schaffende Platz nicht zu verlosen, sondern an die Antragstellerin zu vergeben.
Auf die weiteren Rügen der Beschwerde kommt es danach nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).