Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat | Entscheidungsdatum | 11.10.2024 | |
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Aktenzeichen | OVG 9 N 25/20 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2024:1011.OVG9N25.20.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 2 Abs 1 Satz 1 KAG BB , § 4 Abs 2 KAG BB, § 5 Abs 7 Satz 1 KAG BB , § 6 KAG BB , § 64 Abs 2 Nr 1 BbgKVerf 2007 |
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. November 2019 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 59,50 Euro festgesetzt.
I.
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Mehrkosten für eine Notfallentsorgung der abflussfreien Sammelgrube auf seinem Grundstück F_____, 6_____, Ortsteil M_____.
Der Zweckverband ist für die dezentrale Schmutzwasserentsorgung zuständig (§ 1 Abs. 1 und 3 der am 5. September 2012 beschlossenen und durch Beschluss vom 19. Dezember 2012 geänderten Fäkaliensatzung). Die Entsorgung erfolgt nach § 12 Abs. 1 Satz 4 der Fäkaliensatzung montags bis freitags (außer feiertags). Am Sonntag, den 22. September 2013, leerte das vom Zweckverband mit der Entleerung der Sammelgruben und der Abfuhr der Fäkalien beauftragte Entsorgungsunternehmen die abflusslose Sammelgrube auf dem Klägergrundstück aufgrund einer vom Kläger veranlassten Notfallentsorgung. Hierfür stellte das Entsorgungsunternehmen dem Zweckverband 59,50 Euro in Rechnung. Der beklagte Verbandsvorsteher erhob durch Bescheid vom 7. Oktober 2013 vom Kläger zu erstattende Kosten in Höhe von 59,50 Euro und wies den Widerspruch mit Bescheid vom 18. Dezember 2013 zurück.
Das Verwaltungsgericht hat den Kostenersatzbescheid in Gestalt des Widerspruchbescheids durch Urteil vom 25. November 2019 aufgehoben. Der Beklagte hat am 23. Dezember 2019 die Zulassung der Berufung beantragt und den Zulassungsantrag am 27. Januar 2020 (Montag) begründet.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Danach ist die Berufung nicht zuzulassen.
1. Ernstliche Richtigkeitszweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Der Beklagte hat keinen tragenden Rechtssatz und auch keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Urteils schlüssig angegriffen.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Beklagte nicht ermächtigt sei, den Kostenersatz durch Verwaltungsakt zu erheben. § 12 Abs. 2 Satz 6 der Fäkaliensatzung sehe zwar vor, dass die bei einer Notfallentsorgung anfallenden Mehrkosten (§ 12 Abs. 2 Satz 2 der Fäkaliensatzung) durch Kostenersatzbescheid erhoben würden, für diese Satzungsregelung bestehe aber ihrerseits keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, die die Erhebung der Mehrkosten gerade durch Verwaltungsakt gestatte.
Der Beklagte macht demgegenüber geltend, dass sich die Satzungsbefugnis für die Erhebung von Ersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Benutzung einer öffentlichen Anlage aus § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 7 KAG sowie aus § 64 Abs. 2 Nr. 1 BbgKVerf ergebe und diese Ersatzansprüche durch Verwaltungsakt festgesetzt werden könnten.
Das greift nicht.
Der Erlass eines belastenden Verwaltungsakts setzt eine doppelte Ermächtigung voraus. Zum einen muss für die materielle Belastung eine Rechtsgrundlage bestehen. Zum anderen muss auch eine Rechtsgrundlage dafür bestehen, die Belastung gerade durch Verwaltungsakt zu regeln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Juni 2015 – OVG 2 B 4.13 –, juris Rn. 28 m.w.N.). Von der Erforderlichkeit einer derartigen doppelten Ermächtigung des Verwaltungsträgers geht auch der Beklagte aus (vgl. Zulassungsbegründung, S. 2 f.). Werden die materielle Belastung und die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts in einer Satzung geregelt, so muss hierfür wiederum unter beiden Blickwinkeln eine gesetzliche Ermächtigung geregelt sein.
a) Der Zweckverband hat die Regelung über den Ersatz der Mehrkosten der Notfallentsorgung nicht als Gebühren-, sondern als davon gelöste Kostenerhebung gestaltet. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Zweckverband den Mehrkostenerstattungsanspruch (§ 12 Abs. 2 Satz 2 der Fäkaliensatzung) nicht in die Vorschriften über die Erhebung der Entsorgungsgebühren und der Gebührenzuschläge (§§ 15 f. der Fäkaliensatzung) aufgenommen hat. Zudem erklärt er Bestimmungen, die für die Gebührenerhebung gelten (§ 18 Abs. 2 der Fäkaliensatzung), für lediglich entsprechend anwendbar (§ 12 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 2 der Fäkaliensatzung), womit er zu erkennen gegeben hat, dass er die Bestimmung über die Mehrkostenerstattung nicht als gebührenrechtliche Regelung aufgefasst hat. Dies zeigt sich auch darin, dass er insbesondere anders als beim Starkverschmutzerzuschlag (§ 16 Abs. 1 Satz 3 der Fäkaliensatzung) die Höhe des Kostenersatzes nicht in der Satzung angegeben hat, wie dies bei Gebühren grundsätzlich der Fall sein muss (vgl. Höhne, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 2 Rn. 80, Stand: September 2023), sondern sie nach den ihm konkret entstehenden Mehrkosten bemisst (§ 12 Abs. 2 Satz 2 der Fäkaliensatzung). Auch der Beklagte geht davon aus, dass der Zweckverband die Mehrkostenerstattung von den Gebühren trennen wollte (vgl. Zulassungsbegründung, S. 2). Eine bloß irrtümliche Bezeichnung des Mehrkostenersatzes als Kostenersatz (und nicht als Gebührenzuschlag) liegt nicht vor.
b) Während es zulässig sein dürfte, für eine Notfall- oder Sonntagsabfuhr einen Gebührenzuschlag zu erheben, um die insoweit anfallenden Mehrkosten wie etwa bei einem Starkverschmutzerzuschlag zu decken (vgl. Kluge, in: Becker u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg [KAG], § 6 Rn. 684 m.w.N., Stand: Juni 2024), besteht im Land Brandenburg – auch in Ansehung der Darlegungen des Zulassungsantrags – schon keine gesetzliche Ermächtigung dafür, satzungsmäßig einen nicht gebührenrechtlichen materiellen Anspruch auf Erstattung der durch eine Notfallentsorgung anfallenden Mehrkosten zu regeln; die Frage einer gesetzlichen Ermächtigung zur Regelung der sogenannten Verwaltungsaktbefugnis stellt sich danach nicht.
aa) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Diese Vorschrift ermächtigt Gemeinden und Gemeindeverbände – und damit auch Zweckverbände (§ 12 Abs. 3 GKGBbg) –, Abgabensatzungen zu erlassen, und schreibt entsprechend ihrem Wortlaut vor, dass die Abgabenerhebung einzig auf einer Satzungsgrundlage erfolgen darf (vgl. LT-Drs. 1/235, S. 25). Einen weitergehenden Regelungsgehalt weist die Vorschrift nicht auf (vgl. Höhne, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 2 Rn. 5, Stand: September 2024). Insbesondere ermächtigt sie nicht dazu, bestimmte Abgaben zu erheben (vgl. Hamacher u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen [KAG NRW], § 2 Rn. 6; Aussprung u.a., Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern [KAG M-V], § 2 Anm. 2). Die hierfür erforderlichen gesetzlichen Grundlagen ergeben sich vielmehr erst aus §§ 3 ff. KAG oder sonstigen Gesetzen (vgl. LT-Drs. 1/235, S. 24; Hamacher u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen [KAG NRW], § 2 Rn. 6 f.; Aussprung u.a., Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern [KAG M-V], § 2 Anm. 2). Gegenteiliges folgt nicht aus der vom Beklagten angeführten Kommentarstelle (Deppe, in: Becker u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg [KAG], § 2 Rn. 4, Stand: Juni 2015). Dort wird unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 1966 – 1 BvR 33/64 – (juris Rn. 16) darauf aufmerksam gemacht, dass die allgemeine Satzungsbefugnis der Gemeinden nach § 3 BbgKVerf in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I 2007, S. 286) nicht zum Erlass von Abgabensatzungen ermächtige, sondern es hierfür der besonderen gesetzlichen Ermächtigung in § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG bedürfe. Hiermit wird lediglich auf die beschriebene Funktion des § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG hingewiesen, den Gemeinden die Befugnis zum Erlass von Abgabensatzungen zu verleihen.
bb) § 5 Abs. 7 Satz 1 KAG ermächtigt ebenfalls nicht dazu, die Mehrkosten für die sonntägliche Notfallabfuhr in Form eines Kostenersatzes zu erheben. Nach dieser Vorschrift sind bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung stehen, zu ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. Dieser Anspruch auf Auslagenersatz knüpft aufgrund seiner systematischen Stellung in § 5 KAG an eine Leistung an, für die Verwaltungsgebühren im Sinne von § 4 Abs. 2 Alternative 1 KAG erhoben werden dürfen. Die Entsorgung von Fäkalienwasser aus abflusslosen Sammelgruben über eine dezentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung ist hingegen eine Leistung, für die Benutzungsgebühren nach § 6 KAG erhoben werden. Dies sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erhoben werden (§ 4 Abs. 2 Alternative 2 KAG). Eine derartige öffentliche Einrichtung ist die dezentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung des Zweckverbands (§ 1 Abs. 2 der Fäkaliensatzung i.V.m. § 1 Abs. 1 Buchstabe a Doppelbuchstaben ab der am 11. Januar 2011 beschlossenen und durch Beschluss vom 13. Dezember 2011 geänderten Abwasserbeseitigungssatzung), zu der auch alle Vorkehrungen und Einrichtungen zur Abfuhr der Inhalte von abflusslosen Sammelgruben außerhalb der zu entwässernden Grundstücke gehören (§ 3 Abs. 1 der Fäkaliensatzung). Die Abfuhr durch ein Entsorgungsunternehmen, das der Zweckverband zulässigerweise als Verwaltungshelfer einsetzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2009 – OVG 9 N 180.08 –, juris Rn. 6), als „rollender Kanal“ stellt mithin die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung dar. § 6 KAG ermächtigt aber nicht zur Erhebung von Auslagen, die nicht in die Entsorgungsgebühr einbezogen sind oder als Gebührenzuschlag geltend gemacht werden können (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 19. Dezember 2001 – 2 L 76/00 –, juris Rn. 35). Es fehlt der Bezug zu § 5 Abs. 7 Satz 1 KAG. Dass der Beklagte den von ihm erhobenen Kostenersatz dennoch gestützt auf § 5 Abs. 7 Satz 1 KAG geltend machen kann, ergibt sich auch nicht aus der von ihm angeführten Kommentarstelle (Deppe, in: Becker u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg [KAG], § 2 Rn. 2, Stand: Juni 2015). Hierin wird lediglich darauf hingewiesen, dass das Satzungserfordernis aus § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG auch für Kostenersatzansprüche nach § 5 Abs. 7 KAG gelte.
cc) Eine Ermächtigung, Mehrkosten einer Notfallentsorgung in Form eines Mehrkostenersatzes zu erheben, folgt nicht aus § 64 Abs. 2 Nr. 1 BbgKVerf 2007. Hiernach hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge, soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen zu beschaffen. Die Bestimmung knüpft aufgrund ihrer Stellung in § 64 BbgKVerf 2007 an Absatz 1 dieser Vorschrift an, wonach die Gemeinde Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften erhebt. Der Verweis auf die Abgabenerhebung nach den gesetzlichen Vorschriften verdeutlicht, dass die Norm nicht selbst die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung einer Abgabe ist, sondern sich diese jeweils aus anderen Gesetzen wie dem Kommunalabgabengesetz ergibt (vgl. Nitsche, in: Schumacher, Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, § 64 BbgKVerf Anm. 2, Stand: Juni 2014; Rohland, in: Muth, Potsdamer Kommentar – Kommunalrecht und Kommunales Finanzrecht in Brandenburg, § 64 Rn. 2, Stand: Mai 2013). An § 64 Abs. 1 BbgKVerf 2007 anknüpfend legt Absatz 2 lediglich die für die Einnahmebeschaffung vorgesehene Rangfolge der nach anderen Vorschriften erfolgenden Einnahmeerhebung fest (vgl. Rehn u.a., Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 77 GO Rn. 6, Stand: Januar 2020).
dd) Die vom Beklagten angeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts geben für eine Ermächtigung zur Erhebung der Mehrkosten einer Notfallentsorgung in Form eines Mehrkostenersatzes ebenfalls nichts her. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Urteilen vom 28. Juni 1965 – VIII C 10.65 – (juris) und vom 23. Oktober 1979 – I C 48.75 – (juris) entschieden, dass die öffentliche Hand ihr gesetzlich zustehende Ansprüche durch Verwaltungsakt erheben darf. Im Urteil vom 21. April 1972 – VII C 68.70 – (juris) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Verwaltungsträger die Erstattung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage gewährter Leistungen durch Verwaltungsakt festsetzen darf. Auf die Verwaltungsaktbefugnis kommt es hier – wie gezeigt – jedoch nicht an. Auch die vom Beklagten angeführte Kehrseitentheorie vermittelt keinen Anspruch auf Erhebung der Mehrkosten. Hiernach kann der Verwaltungsträger, wenn der Leistungsanspruch des Bürgers auf einem Verwaltungsakt beruht, die Erstattung der zu Unrecht erbrachten Leistungen durch Verwaltungsakt verlangen; denn der Erstattungsanspruch stellt die Kehrseite des Leistungsanspruchs dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1972 – VII C 68.70 –, juris Rn. 20). Um die Erstattung zuvor gewährter Leistungen geht es hier nicht.
ee) Soweit der Beklagte anführt, es gelte auch im öffentlichen Recht der Grundsatz, dass derjenige, der etwas bestelle, dafür die Kosten zu tragen habe, zeigt er nicht auf, dass die für die Erbringung der Leistung erforderlichen Kosten gerade auch außerhalb der Benutzungsgebühr gesondert geltend gemacht werden dürfen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 19. Dezember 2001 – 2 L 76/00 –, juris Rn. 35). Im Übrigen enthalten §§ 6, 8 und 10 KAG abschließende und lückenlose Regelungen zur Refinanzierung kommunaler Einrichtungen, die den Rückgriff auf allgemeine Rechtsinstitute ausschließen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. November 2008 – OVG 9 B 19.08 –, juris Rn. 37).
2. Mit Blick auf das zu 1. Ausgeführte weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
a) Der Beklagte sieht die sinngemäße Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig an, ob § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 7 Satz 1 KAG taugliche Grundlagen für die Erhebung von Mehrkosten für eine Notfallentsorgung sind.
Eine Frage, deren Beantwortung sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt, ist nicht klärungsbedürftig (vgl. W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl., 2023, § 124 Rn. 10). So verhält es sich hier. Es ist – wie unter 1.b)aa) und bb) gezeigt – ohne weiteres § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 7 Satz 1 KAG zu entnehmen, dass die beiden Vorschriften keine Ermächtigungsgrundlagen für die Erhebung der angefallenen Mehrkosten in Form eines Mehrkostenersatzes sind.
b) Der Beklagte hält ferner die sinngemäße Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob § 1 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG und § 118 AO, die gewohnheitsrechtliche Ermächtigung, die Kehrseitentheorie und das Verhältnis von Über- und Unterordnung bei der Hauptleistung der Entsorgung Grundlagen für den Erlass des Kostenersatzbescheids sind.
Die Darlegung der grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit erfordert unter anderem, dass substantiiert begründet wird, warum die aufgeworfene Frage entscheidungserheblich ist (vgl. W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl., 2023, § 124a Rn. 54). Bei der vom Beklagten aufgeworfenen Frage geht es um die Herleitung der Verwaltungsaktbefugnis. Ihre Entscheidungserheblichkeit hat der Beklagte nach den Ausführungen unter 1. nicht dargetan.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).