Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 60. Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) | Entscheidungsdatum | 05.09.2024 | |
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Aktenzeichen | OVG 60 PV 13/22 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0905.OVG60PV13.22.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 87 Nr 1 PersVG, § 91 Abs 1 Nr 3 PersVG , § 1 Abs 1 Satz 1 BotGartEinglG BE, § 12 TV-L, Teil III Unterabschnitt 3.2 der Entgeltordnung zum TV-L |
Eine falsche Wiedergabe der Sachanträge in der schriftlichen Begründung des Beschlusses der Einigungsstelle ist nach dem Berliner Personalvertreungsgesetz nicht bindend.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. September 2022 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Botanischer Garten und Botanisches Museum Berlin-Dahlem sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BotGartEinglG BE vom 22. Dezember 1994 eine Zentraleinrichtung der Freien Universität Berlin und eine Dienststelle im Sinn des Personalvertretungsgesetzes. Der dort gebildete Personalrat ist Antragsteller in diesem Gerichtsverfahren. Nach § 2 Abs. 1 BotGartEinglG BE leitet der Direktor – der Beteiligte zu 1 – die Zentraleinrichtung. Die Zentraleinrichtung dient der Forschung auf dem Gebiet der systematischen Botanik und Pflanzengeographie (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BotGartEinglG BE). Die Beschäftigungsverhältnisse werden mit der Freien Universität Berlin begründet (vgl. § 5 Abs. 1 BotGartEinglG BE).
In der Freien Universität Berlin gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in einer modifizierten Fassung (TV-L FU). Die Modifikation erfasst nicht § 12 TV-L, die zentrale Vorschrift über die Eingruppierung, die lautet:
„(1) 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 4Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 5Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 6Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 7Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 8Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
(Protokollerklärung …)
(2) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.“
Die Entgeltordnung zum TV-L regelt in Teil III die Eingruppierung von Beschäftigten mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten. Der Teil gilt für die Freie Universität Berlin ohne Modifikation. Dem Teil Ill sind allgemeine Hinweise und Vorbemerkungen vorangestellt. Es heißt darin unter anderem:
„1. 1Die Fallgruppen des Abschnitts 1 (Allgemeine Tätigkeitsmerkmale) gelten, sofern die Tätigkeit nicht in besonderen Tätigkeitsmerkmalen der Abschnitte 2 und 3 aufgeführt ist. 2Dies gilt nicht für Beschäftigte der Entgeltgruppe 2, die überwiegend Arbeiten zu verrichten haben, die die Körperkräfte außerordentlich beanspruchen.
2. (1) 1Die besonderen Tätigkeitsmerkmale des Abschnitts 3, die für bestimmte Verwaltungen, Ämter und Betriebe (z. B. für die Polizeiverwaltung) vorgesehen sind, gelten nur für die Beschäftigten in diesen Verwaltungen, Ämtern und Betrieben. 2Das schließt nicht aus, dass Beschäftigte außerhalb dieser Verwaltungen, Ämter und Betriebe, die gleichartige Tätigkeiten zu verrichten haben, bei Erfüllung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale in dieselbe Entgeltgruppe eingruppiert sind.
(2) Die Tätigkeitsmerkmale, die für ein bestimmtes Fachgebiet (z. B. für das Vermessungswesen) vorgesehen sind, gelten für alle Beschäftigten in diesem Fachgebiet ohne Rücksicht darauf, in welcher Verwaltung, welchem Amt oder Betrieb sie tätig sind.
3. Erfolgt eine Eingruppierung nach einem besonderen Tätigkeitsmerkmal, kommt es auf die berufliche Vorbildung nicht an, es sei denn, das Tätigkeitsmerkmal fordert eine bestimmte Ausbildung oder eine andere berufliche Qualifikation.
4. (1) 1Anerkannte Ausbildungsberufe sind die nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberufe. 2In besonderen Tätigkeitsmerkmalen genannte Ausbildungsberufe umfassen auch die entsprechenden früheren Ausbildungsberufe.
(2) Der Besitz eines Handwerksmeisterbriefs, eines Industriemeisterbriefs oder eines Meisterbriefs in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf hat keinen Einfluss auf die Eingruppierung, soweit dieser nicht ausdrücklich in einem Tätigkeitsmerkmal gefordert ist.
(3) Zu den Beschäftigten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren gehören auch die Beschäftigten der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 mit verwaltungseigener Prüfung.“
In Teil III Abschnitt 3 finden sich besondere Tätigkeitsmerkmale für einzelne Bereiche für Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten. Unterabschnitt 2 betrifft die Beschäftigten im Gartenbau. Einschließlich der Protokollerklärung Nr. 4 lautet er:
„3. Besondere Tätigkeitsmerkmale für einzelne Bereiche
(...)
3.2 Beschäftigte im Gartenbau
Entgeltgruppe 8
1. Reviergärtner in Botanischen Gärten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2. Spezialisten für Sonderkulturen,
z. B. für Orchideen oder ähnlich schwierige Kulturen.
Entgeltgruppe 5
1. Beschäftigte mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief.
2. Beschäftigte mit Waldfacharbeiterbrief.
3. Fahrer von Traktoren
bei regelmäßiger Verwendung verschiedener Anbaugeräte sowie verschiedener Anhängegeräte (z. B. Mähdrescher, Hackfrucht-Vollernter), die vom Traktor aus bedient werden.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)
Entgeltgruppe 4
1. Fahrer von Traktoren,
die einer Zulassung zum Straßenverkehr bedürfen.
2. Gartenarbeiter,
die motorgetriebene Gartenbau- und Landmaschinen (mit Ausnahme von einfachen Maschinen) führen und warten sowie kleinere Reparaturen selbständig ausführen.
Entgeltgruppe 3
1. Gartenarbeiter,
die gärtnerische Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem angelernten Arbeiter verlangt werden kann.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
2. Gartenarbeiter,
die motorgetriebene Gartenbau- und Landmaschinen (mit Ausnahme von einfachen Rasenmähern) führen.
3. Fahrer von Traktoren.
Protokollerklärungen:
(…)
Nr. 4 Z. B. Formschneiden von Bäumen, Hecken und Sträuchern, selbständige Bepflanzung von Parterreanlagen, selbständige Versuchsarbeiten nach besonderer Weisung.“
Nachdem der Antragsteller zwar der (erstmaligen) Einstellung der Beschäftigen Herr M_____, Frau N_____ und Frau R_____ als Gartenarbeiter (so deren Arbeitsverträge), nicht jedoch ihrer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 3 Fallgruppe 1 nach Teil III Nr. 3.2 der Entgeltordnung zum TV-L FU zugestimmt hatte, weil ihnen die Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 zustünde, ersetzte im weiteren Verlauf die Einigungsstelle für Personalvertretungssachen – die Beteiligte zu 2 – mit drei Beschlüssen vom 21. Januar 2022 (Aktenzeichen E 101, 102 und 103/20) die fehlenden Zustimmungen des örtlichen Personalrats. In den schriftlichen Begründungen der drei Beschlüsse wird festgehalten, der Antragsteller und der Beteiligte zu 1 hätten beantragt, die Zustimmung nicht zu ersetzen. Weiter heißt es jeweils zur Begründung, die Entgeltgruppe 5 verlange nicht nur einen gärtnerischen Facharbeiterbrief, sondern auch eine das Spektrum des Berufsbildes abdeckende Tätigkeit.
Die drei Beschäftigten sind im Besitz gärtnerischer Facharbeiterbriefe. Der Ausbildungsberuf Gärtner mit sieben Fachrichtungen ist geregelt in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin; die Verordnung beruht auf § 25 Berufsbildungsgesetz und sieht eine Ausbildungsdauer von drei Jahren vor. Die drei Eingestellten werden unverändert weiter als Gartenarbeiter der Dienststelle beschäftigt.
Der Antragsteller hat beschlossen, ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren mittels seiner Bevollmächtigten einzuleiten, um die Unwirksamkeit der drei Beschlüsse feststellen zu lassen; das Verfahren ist beim Verwaltungsgericht Berlin am 29. März 2022 anhängig geworden. Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 9. September 2022 den Antrag zurückgewiesen. Es führt zur Begründung an, die Beschlüsse der Einigungsstelle verstießen nicht gegen den Tarifvertrag, sondern stimmten mit ihm überein und seien wirksam.
Der Antragsteller hat gegen den ihm am 12. September 2022 zugestellten Beschluss am 27. September 2022 Beschwerde eingelegt und diese – nebst Antragstellung – am 12. November 2022 begründet. Er ist der Auffassung, die Beteiligte zu 2 habe über etwas entschieden, was die Dienststellenparteien nicht beantragt hätten. Es sei zwar naheliegend, von einer offensichtlichen Unrichtigkeit der Beschlüsse im Hinblick auf die Antragstellung auszugehen, dennoch sei der Fehler nicht korrigiert worden. Die Beschlüsse seien in der abgesetzten Form unschlüssig und rechtswidrig und mithin unwirksam. Sie seien auch in der Sache rechtswidrig, da sie gegen zwingendes Tarifrecht verstießen. Anlage A Teil III Unterabschnitt 3.2 verlangt eine Tätigkeit im Gartenbau. Die diesbezüglichen Entgeltgruppen mit verschiedenen Anforderungen an die Qualifikation oder Tätigkeit seien keine Aufbaufallgruppen wie in Teil I. Sie stünden vielmehr unabhängig nebeneinander; die Voraussetzungen seien isoliert zu prüfen. Das Verwaltungsgericht habe das versäumt und die Entgeltgruppe 3 gleichsam automatisch angenommen, weil die Entgeltgruppe 5 abgelehnt worden sei. Der Wortlaut der Entgeltgruppe 5 sei ergiebig und verlange eine Beschäftigung im Gartenbau als zugewiesene Tätigkeit und einen gärtnerischen Facharbeiterbrief als persönliche Voraussetzung. Mehr werde nicht verlangt. Das ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der Tarifnorm. Die drei Beschäftigten hätten auch die Anforderungen des Lohngruppenverzeichnisses des MTArb erfüllt. Für diese Auslegung spreche auch die Systematik, namentlich die Regelungstechnik der Tarifvertragsparteien. Diese hätten in zahlreichen Fällen der jeweils geforderten Qualifikation die Worte „und entsprechender Tätigkeit“ hinzugefügt. Die Unterabschnitte enthielten in ihrer Überschrift ein Grundtätigkeitsmerkmal, eine persönliche Qualifikationsanforderung und in vielen Fällen noch das Verlangen nach einer entsprechenden Tätigkeit, in einigen hingegen nicht, etwa bei Fotografen oder bei technischen Beschäftigten im Eichdienst. Gartenarbeiter mit gärtnerischem Facharbeiterbrief seien auch nach Sinn und Zweck ohne Weiteres nach der Entgeltgruppe 5 zu vergüten. Sie seien vielseitig einsetzbar und könnten alle Aufgaben effizient erledigen ohne Anlernen und aufwändige Beaufsichtigung. Wenn der Arbeitgeber derart qualifizierte Arbeitnehmer nur mit Gehilfentätigkeiten einsetze, dann sei das seine Entscheidung.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. September 2022 – VG 62 K 3/22 PVL – aufzuheben und festzustellen, dass die Beschlüsse der Einigungsstelle für Personalvertretungssachen vom 21. Januar 2022 zu den Geschäftszeichen E101/20, E102/20 und E103/20 hinsichtlich der Eingruppierung der Arbeitnehmer M_____, N_____ und R_____ unwirksam sind.
Der Beteiligte zu 1 beantragt,
die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 1 meint, der Antragsteller berufe sich zu Unrecht auf die frühere Eingruppierung nach dem MTArb. Es sei unstrittig, dass die drei Beschäftigten keine Tätigkeiten entsprechend einem Gärtner mit Facharbeiterbrief erbrächten. Die Zentraleinrichtung beschäftige Reviergärtner, Gärtner und Gartenarbeiter in unterschiedlicher Weise. Es komme bei der Eingruppierung maßgeblich auf die Tätigkeiten an.
Die Beteiligte zu 2 hat mitgeteilt, nach ständiger Übung sich weder zu äußern noch an der mündlichen Anhörung teilzunehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Antragstellers und des Beteiligten zu 1 Bezug genommen
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht Berlin hat dessen Antrag zutreffend als zwar zulässig, jedoch unbegründet angesehen.
Der Antrag mit der angestrebten Feststellung, dass die Beschlüsse der Einigungsstelle unwirksam seien, ist zulässig. Entscheidungen der Einigungsstelle unterliegen gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 3 PersVG der gerichtlichen Überprüfung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Der gerichtliche Ausspruch kann auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenbeschlusses gerichtet sein (BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2010 – 6 PB 4.10 – juris Rn. 4; zweifelnd Daniels, in: Daniels/Kunze/Pätzel/Witt, PersVG Berlin, 5. Aufl. 2023, § 83 Rn. 11). Die Antragsbefugnis des Personalrats ist gegeben, wenn er durch die begehrte Entscheidung in seiner personalvertretungsrechtlichen Rechtsposition betroffen werden kann, was regelmäßig nur dann der Fall ist, wenn er eigene Rechte geltend macht, deren Verletzung nach seinem Vorbringen möglich, also nicht von vornherein ausgeschlossen ist (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2019 – 5 P 2.18 – juris Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. April 2024 – OVG 60 PV 9/22 – juris Rn. 43). Binkert, in: Germelmann/Binkert u.a., PersVG Berlin, 4. Aufl. 2022, § 83 Rn. 54, meint, rechtliche Mängel des Beschlusses der Einigungsstelle könnten „von jedem Beteiligten“ geltend gemacht werden; Beteiligte seien nicht nur diejenigen Dienststellen und Personalvertretungen, die im Verfahren der Nichteinigung nach § 80 PersVG zuletzt tätig gewesen seien, sondern auch diejenigen, in deren Bereich die mitbestimmungspflichtige Maßnahme durchgeführt werden solle (a.a.O., § 83 Rn. 7a). Der Antragsteller und Beschwerdeführer hat als örtlicher Personalrat die Einigungsstelle angerufen und ist von ihr als Antragsteller in den drei dortigen Verfahren beteiligt worden.
Für den auch in zweiter Instanz konkreten Feststellungsantrag fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Daran wäre erst dann zu denken, wenn eine Erledigung durch ein zwischenzeitliches Auslaufen des Beschäftigungsverhältnisses eingetreten ist (BVerwG, Beschlüsse vom 12. August 2021 – 5 P 4.20 und 5 P 1.21 – jeweils juris Rn. 10). Die drei Arbeitnehmer sind indes unverändert gemäß Arbeitsvertrag als Gartenarbeiter beschäftigt.
Der Feststellungsantrag ist nicht begründet. Das Prüfprogramm der Verwaltungsgerichte erstreckt sich, wenn die Entscheidung der Einigungsstelle im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren angegriffen wird, auf die ordnungsgemäße Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (§ 91 Abs. 2 PersVG i.V.m. § 83 Abs. 1, § 90 Abs. 2 ArbGG) und dessen Bewertung. Die Verwaltungsgerichte sind berechtigt und verpflichtet, Tatsachenfeststellungen und -bewertungen zu beanstanden, soweit es der Einigungsstelle an der notwendigen Sachkunde fehlt. Die gerichtliche Überprüfung schließt jeden in Betracht zu ziehenden Rechtsfehler ein (BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2010 – 6 PB 4.10 – juris Rn. 15; enger Daniels, in: Daniels/Kunze/Pätzel/Witt, PersVG Berlin, 5. Aufl. 2023, § 83 Rn. 11).
Aus dem vom Antragsteller geltend gemachten Umstand, dass nach dem Inhalt der drei Beschlüsse beide Seiten beantragt hätten, die fehlende Zustimmung des Antragstellers nicht zu ersetzen, ergibt sich kein Rechtsfehler der Beschlüsse. Der Antragsteller zeigt nicht auf, warum es zu einer Korrektur der Beschlüsse kommen müsste. Nach dem Gesetz muss – wegen des Zustellungserfordernisses in § 83 Abs. 3 Satz 1 PersVG – nur der Beschlusstenor (Entscheidungssatz) verschriftlicht werden, nicht etwa die Begründung der Einigungsstelle (Binkert, in: Germelmann/Binkert u.a., PersVG Berlin, 4. Aufl. 2022, § 83 Rn. 31). Das Gesetz enthält nur wenige zwingende Verfahrensvorschriften (Binkert, a.a.O., Rn. 2). Es fehlen nicht nur Regelungen zur schriftlichen Begründung des Beschlusses, sondern auch zur Führung eines Protokolls. Erst recht fehlen Regelungen, die dem § 164 ZPO (Protokollberichtigung) und § 165 ZPO (Beweiskraft des Protokolls) oder den §§ 318 f. ZPO (Berichtigung des Urteils; Berichtigung des Tatbestandes) entsprechen und die zur Folge hätten, dass die Feststellung in den Beschlüssen der Einigungsstelle – selbst wenn sie nachweislich falsch wäre – als wahr gelten würde. Der Antragsteller trägt vor, es sei wahrscheinlich, dass die Einigungsstelle die Anträge der Dienststellenleitung versehentlich falsch wiedergab. Ihm ist zu entgegnen, dass zumindest ein Vertreter des Antragstellers wissen müsste, was im Verfahren der Einigungsstelle passierte. Der Senat ist wie die Kammer des Verwaltungsgerichts von einem Versehen überzeugt; das lässt sich aus der gesamten von der Einigungsstelle abgegebenen Begründung schließen.
Die Beteiligte zu 2 ist mit drei Fällen des § 87 Nr. 1 PersVG befasst worden. In Angelegenheiten der Arbeitnehmer bestimmt der Personalrat mit bei Einstellung. Die Einstellung im Sinne von § 87 Nr. 1 PersVG meint (ebenso wie das gleichlautende Merkmal in § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG) zunächst die Eingliederung eines „neuen“ Beschäftigten in die Dienststelle, die regelmäßig durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages und die tatsächliche Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit bewirkt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2011 – OVG 60 PV 2.11 – juris Rn. 20).
Einen gesonderten Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung kennt das Berliner Personalvertretungsrecht nicht, lediglich eine Mitbestimmung bei Höhergruppierung (§ 87 Nr. 4 PersVG) und Herabgruppierung (§ 87 Nr. 6 PersVG). Allerdings ist allgemein anerkannt, dass die Beteiligung des Personalrats bei der Einstellung auch die Eingruppierung erfasst (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1979 – 6 P 15.79 – juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2015 – OVG 60 PV 5.14 –). Insoweit hat die ausdrückliche Benennung der Eingruppierung in einem Personalvertretungsgesetz lediglich klarstellenden Charakter; aus der Nichterwähnung der Eingruppierung in einem Personalvertretungsgesetz lässt sich keine Abweichung von Personalvertretungsgesetzen, die die Eingruppierung ausdrücklich aufführen, herleiten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. November 2022 – OVG 60 PV 3/22 – juris Rn. 19). Die Einstellung betrifft, soweit es sich um Arbeitnehmer handelt, auch die mit der Übertragung der Tätigkeit verbundene tarifliche Bewertung, die Eingruppierung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 1995 – 6 P 41.93 – juris Rn. 20). Dabei gilt das Prinzip der Trennung von personaler Status- und Verwendungsentscheidung (Einstellung) einerseits und tarifrechtlicher Tätigkeitszuordnung (Eingruppierung) andererseits (BVerwG, Beschluss vom 8. November 2011 – 6 P 23.10 – juris Rn. 15). Der Personalrat kann seine Mitbestimmungsrechte in der Weise wahrnehmen, dass er der Einstellung des Arbeitnehmers zustimmt, der von der Dienststellenleitung beabsichtigten Eingruppierung dagegen widerspricht (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 2007 – 6 P 1.07 – juris Rn. 19 und vom 8. November 2011 – 6 P 23.10 – juris Rn. 15). Dementsprechend ist es möglich, dass die Beteiligte zu 2 mit der Mitbestimmung bei einer Einstellung allein unter dem Gesichtspunkt der Eingruppierung befasst ist. Sie wäre nicht gehalten, die Einstellungen insgesamt zu behandeln.
Unter Eingruppierung ist die Einreihung des Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema zu verstehen. Sie ist ein Akt strikter Rechtsanwendung auf der Grundlage von abstrakt-generell bestimmten tätigkeits- oder personenbezogenen Faktoren, die für die Wertigkeit der jeweiligen Arbeitnehmertätigkeiten im Verhältnis zueinander von Bedeutung sind und den Leistungsgrund für das Entgelt bilden. Ist die Mitbestimmung des Personalrats hierbei kein Mitgestaltungs-, sondern ein Mitbeurteilungsrecht (so BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2021 – 5 P 3.20 – juris Rn. 13), kann auch die Entscheidung der Einigungsstelle, die fehlende Zustimmung des Personalrats zu ersetzen oder nicht zu ersetzen, nicht in Ausübung eines Mitgestaltungsrechts ergehen (das die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Grenzen zu respektieren hätte). Die überprüfbaren Rechtsfehler der Einigungsstelle wären im Zusammenhang mit der Eingruppierung eine fehlerhafte Auslegung eines einschlägigen Tarifvertrags und dessen fehlerhafte Anwendung im Einzelfall.
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich der Senat anschließt, den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, Urteil vom 5. März 2024 – 9 AZR 46/23 – juris Rn. 25).
Nach diesen Maßstäben ist der Senat wie bereits die Beteiligte zu 2 und das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass für die drei laut Arbeitsverträgen als Gartenarbeiter eingestellten Beschäftigten mit gärtnerischen Facharbeiterbriefen die Entgeltgruppe 3 Nr. 1 in Teil III Unterabschnitt 3.2 und nicht die dortige Entgeltgruppe 5 Nr. 1 zutrifft, weil für letztere zusätzlich zum Facharbeiterbrief eine entsprechende Tätigkeit als Gärtner verlangt ist.
Das ergibt sich im Ausgangspunkt bereits aus der zentralen Eingruppierungsvorschrift. § 12 Abs. 1 Satz 3 TV-L (TV-L FU) bestimmt, dass die/der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert ist, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die zentralen Eingruppierungsregelungen enthalten im Vergleich zum früher geltenden Tarifrecht keine materiellen Veränderungen; sie sind – auch für ehemalige Arbeiter – eng an die Formulierung der §§ 12,13 BAT angelehnt. Insbesondere die tragenden Gedanken der Tarifautomatik, die Anknüpfung an die auszuübende Tätigkeit, die Bildung von Arbeitsvorgängen, die Notwendigkeit eines eingruppierungsrelevanten Umfangs der Tätigkeit usw. entsprechen dem bisherigen Recht (so Effertz/Bach-Terhorst, in: dieselben, Das Tarifrecht der Länder, Stand Juli 2020, Nr. 405 Seite 11 f.). Die Relevanz der auszuübenden Tätigkeit ergibt sich auch aus § 12 Abs. 1 Satz 8 TV-L (TV-L FU), der lautet: „Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des/der Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.“ Derartige Qualifikationsanforderungen sind ebenfalls Tätigkeitsmerkmale (vgl. BAG, Urteil vom 6. Juli 2016 – 4 AZR 91/14 – juris Rn. 16; Müller, in: Rinck/Böhle/Pieper/Geyer, BeckOK TV-L EntgO, Stand 1. März 2023, TV-L-EGO T3 Rn. 7). Eine besondere Berufsausbildung fällt darunter (Effertz/Bach-Terhorst, in: dieselben, Das Tarifrecht der Länder, Stand Juli 2020, Nr. 405 Seite 17). Sie muss allerdings nach § 12 Abs. 1 Satz 8 TV-L (TV-L FU) „auch“ erfüllt sein, also zusätzlich und nicht etwa allein. Das Wort „auch“ gibt diesem Satz den Charakter eines Anhangs zu den vorausgehenden Sätzen. Die Tarifvertragsparteien haben mit der Formulierung dieses Satzes 8 ihr Verständnis zum Ausdruck gebracht, dass die die gesamte, nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit (Satz 3 und ff.) entscheidend ist und bleiben soll.
Teil III der Entgeltordnung lässt die Vorgaben der zentralen Eingruppierungsvorschrift unberührt. Dieser Teil ist ohne Rückgriff auf die Teile I und II auszulegen. Das ergibt sich aus Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung und der zugehörigen Protokollerklärung: „Für Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten gelten nur die Tätigkeitsmerkmale des Teils III. Protokollerklärung: In Teil III sind nur die Beschäftigten eingruppiert, die bei Fortgeltung des alten Rechts im Lohngruppenverzeichnis des MTArb/MTArb-O eingereiht gewesen wären.“ Maßgeblich sind demgemäß nur die Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung und die speziellen Eingruppierungen hier des unstreitig einschlägigen Unterabschnitts 3.2 „Beschäftigte im Gartenbau“. Nach Vorbemerkung Nr. 1 Satz 1 zu Teil III gelten die Fallgruppen des Abschnitts 1 (Allgemeine Tätigkeitsmerkmale), sofern die Tätigkeit nicht in besonderen Tätigkeitsmerkmalen der Abschnitte 2 und 3 aufgeführt ist. Abschnitt 1 ordnet der Entgeltgruppe 5 Nr. 1 diejenigen Beschäftigten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren zu, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden. Diese allgemeine Definition für Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten zeigt den Willen der Tarifvertragsparteien, dass auch, wenn nicht erst recht bei den ehemaligen Arbeitern die Beschäftigung in einem ausbildungsrelevanten Beruf maßgeblich sein soll. Auch wenn also in einem Unterabschnitt von Teil III ein bestimmter Berufsabschluss zur Voraussetzung gemacht wird, hängt die Eingruppierung immer noch von der Art der auszuübenden Tätigkeit ab (so LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. April 2023 – 8 Sa 266/22 – juris Rn. 108). Demgemäß steht die Entgeltgruppe 5 Nr. 1 in Unterabschnitt 3.2 denjenigen Beschäftigten mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief zu, die ausbildungsadäquat beschäftigt werden.
Der tarifliche Gesamtzusammenhang stützt das Ergebnis. In Unterabschnitt 3.2 wird die Entgeltgruppe 3 Nr. 1 so definiert: „Gartenarbeiter, die gärtnerische Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem angelernten Arbeiter verlangt werden kann. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)“. Diese Protokollerklärung lautet: „Z.B. Formschneiden von Bäumen, Hecken und Sträuchern, selbständige Bepflanzung von Parterreanlagen, selbständige Versuchsarbeiten nach besonderer Weisung.“ Wenn mehr als von einem angelernten Arbeiter verlangt werden kann, dann ist von einem in irgendeiner Weise gelernten Arbeiter auszugehen. Diese Definition der Entgeltgruppe verlangt damit nicht nur mehr als von Beschäftigten mit einfachen Tätigkeiten (ungelernte Arbeiter), wie sie in Teil III Abschnitt 1 Entgeltgruppe 1 mit Beispielen in der Protokollerklärung Nr. 5 genannt werden. Die Erwartungen gehen sogar noch über die an angelernte Beschäftigte gemäß Teil III Abschnitt 1 Entgeltgruppe 3 Nr. 2 (siehe auch Nr. 1) mit Beispielen in der Protokollerklärung Nr. 3 gestellten Anforderungen hinaus. Wenn nach Überlegungsvermögen und fachlichem Geschick mehr als von einem angelernten Arbeiter verlangt werden kann, dann mag sich das höhere Niveau aus einer langjährigen, hinreichend anspruchsvollen Tätigkeit und entsprechenden Erfahrungen oder aus einer formalen Ausbildung ergeben. Eine adäquate Ausbildung ist demnach für die Entgeltgruppe 3 Nr. 1 in Unterabschnitt 3.2 nicht zwingend erforderlich, aber auch nicht untypisch. Die Protokollerklärung Nr. 4 zeigt jedenfalls, dass die Entgeltgruppe 3 Nr. 1 im Unterabschnitt 3.2 nicht auf einfache Tätigkeiten zielt wie das in der mündlichen Anhörung beispielhaft genannte Rasenmähen. Die Selbständigkeit bei der Aufgabenerfüllung wird in der Protokollerklärung zweimal betont; zudem wird mit dem schulgerechten Formschneiden des regelmäßig wertvollen Bewuchses eine Qualität erwartet, die Hobbygärtnern nicht ohne Weiteres zuzutrauen ist.
Schließlich ist es vernünftig und sachgerecht, dem von der Dienststellenleitung genannten „Dreiklang“ von Reviergärtnern, Gärtnern und Gartenarbeitern mit unterschiedlich definiertem Anforderungsniveau eine entsprechend unterschiedliche Bezahlung zuzuordnen. Der Antragsteller hat in der mündlichen Anhörung nicht bestritten, dass in der Dienststelle diese drei Ebenen prinzipiell unterschieden würden. Sein Einwand, dass die laut Arbeitsverträgen als Gartenarbeiter und nicht als Gärtner Eingestellten dann, wenn sich im Verlauf der Zeit ihr Talent herausgestellt habe, auch mit Aufgaben der Gärtner betraut würden, betrifft nicht die ordnungsgemäße Eingruppierung. Vielmehr wirft der Antragsteller damit die Frage auf, ob einzelne Gartenarbeiter nicht mehr als solche, sondern in der Gesamtschau der abverlangten Tätigkeiten als Gärtner beschäftigt würden und folglich höhergruppiert werden müssten. Die Frage wäre allerdings nicht in diesem Verfahren zu beantworten, das sich mit ihrer erstmaligen Eingruppierung befasst.
Die Rechtsbeschwerde ist mangels eines Grunds (§ 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) nicht zuzulassen.