Gericht | OLG Brandenburg 11. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 02.10.2024 | |
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Aktenzeichen | 11 U 72/24 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2024:1002.11U72.24.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 01.03.2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 13 O 217/22 – wird verworfen, soweit der Kläger mit seinem Berufungsantrag zu Ziffer 1. die Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassung zum 01.01.2024 um weitere 40,56 € einschließlich hieraus gezogener Nutzungen und mit seinem Berufungsantrag zu Ziffer 3. einen über 13.371,22 € nebst Zinsen hinausgehenden Betrag verlangt.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Dieses und das angefochtene Urteil werden für vorläufig vollstreckbar erklärt. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 30.000,00 € festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit der von der Beklagten vorgenommenen Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung sowie daraus resultierende Leistungs- und Feststellungsansprüche.
Der Kläger hat sich erstinstanzlich gegen Beitragsanpassungen (im Folgenden BAP) der Beklagten im Versicherungsverhältnis … im Tarifen … zum 01.01.2013, 01.01.2015, 01.01.2017, 01.01.2020 und 01.01.2022 gewendet. Wegen der Einzelheiten – auch bezogen auf die jeweiligen Mitteilungsschreiben - wird auf die Ausführungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils (LGU 2 ff.) verwiesen. Neben der Feststellung der Unwirksamkeit der vorgenannten Beitragsanpassungen hat der Kläger die Rückzahlung vermeintlich überzahlter Beiträge in Höhe von 13.371,22 € nebst Zinsen geltend gemacht. Darüber hat er die (weitergehende) Feststellung der Nutzungsherausgabepflicht begehrt.
Er ist der Ansicht gewesen, dass die vorgenannten BAP bereits formell und darüber hinaus auch materiell unwirksam gewesen seien.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
1. festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer … nicht wirksam geworden sind und er nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist:
im Tarif … die Beitragsanpassungen zum 01.01.2013 in Höhe von 65,65 €, zum 01.01.2015 in Höhe von 60,25 €, zum 01.01.2017 in Höhe von 88,89 €, zum 01.01.2020 in Höhe von 84,72 € und zum 01.01.2022 in Höhe von 61,04 €,
2. festzustellen, dass die Beklagte ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den er auf die unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat und
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.371,22 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die hat Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat - zusammengefasst - ihre Beitragsanpassungen für formell und materiell wirksam gehalten und hat darüber hinaus die Verjährungseinrede erhoben.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird ergänzend auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage mit einem dem Kläger am 05.03.2024 zugestellten Urteil lediglich hinsichtlich der Feststellung zur Beitragsanpassung zum 01.01.2015 stattgegeben. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage für unbegründet erachtet. Mit Ausnahme der genannten Beitragsanpassung im streitgegenständlichen … zum 01.01.2015 (bis zur eingetretenen Heilung zum 31.12.2016) seien die weiteren, hier in Rede stehenden Beitragsanpassungen (BAP) der Beklagten zum 01.01.2013, 01.01.2017, 01.01.2020 und 01.01.2022 wirksam. In formeller Hinsicht erfüllten sie sämtlichst - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - die Anforderungen des § 203 Abs. 2 und 5 VVG. Darüber hinaus könne das Gericht eine materielle Unwirksamkeit der BAP zum 01.01.2013, 01.01.2017, 01.01.2020 und 01.01.2022 nicht feststellen (LGU 9). Der dahingehende klägerische Vortrag stelle sich als Behauptung ins Blaue hinein dar und sei damit prozessual unbeachtlich (LGU 9 ff.). Für die behauptete materielle Unwirksamkeit habe der Kläger keine Anhaltspunkte vorgetragen. Dass sich der Beitrag im Tarif … in einem Zeitraum von neun Jahren um ca. 180 % gesteigert habe, begründe einen solchen Anhaltspunkt nicht. Einen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen und nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 19.02.2024 hat das Landgericht an die Beklagte nicht mehr zugestellt und auch mangels Rechtshängigkeit nicht berücksichtigt (LGU 6, 7).
Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 02.04.2024 eingegangenen und am 03.06.2024 (innerhalb bis zum 05.06.2024 nachgelassener Frist) begründeten Berufung, mit der er - so wörtlich - das angegriffene Urteil vollumfänglich zur Überprüfung durch das Berufungsgericht stellt. Hierzu führt er im Wesentlichen an, dass das Landgericht entscheidungserhebliches Vorbringen unberücksichtigt gelassen und rechtsfehlerhaft ein gerichtliches Sachverständigengutachten nicht eingeholt habe. Die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen seien allesamt unwirksam, weil die Voraussetzungen von § 203 Abs. 2, 5 VVG nicht vorlägen, denn sie erfüllten nicht die vom Bundesgerichtshof herausgearbeiteten Anforderungen (BB 3). Die Überschreitung eines bestimmten Schwellenwerts werde in allen formelhaft gehaltenen Mitteilungsschreiben nicht hinreichend deutlich. Ein Verweis auf ohnehin unzureichende Informationsblätter sei in diesem Zusammenhang nicht genügend (BB 4). Zu Unrecht habe das Landgericht die materielle Rechtmäßigkeit in Form einer ordnungsgemäßen versicherungsmathematischen Kalkulation nicht einer Sachverständigenüberprüfung unterzogen. Insoweit habe er die von der Beklagten behaupteten auslösenden Faktoren der Höhe nach bestritten und in Abrede gestellt, dass diese den maßgeblichen gesetzlichen Schwellenwert jeweils überschritten hätten. Ausreichend sei in diesem Zusammenhang auch ein Bestreiten mit Nichtwissen (BB 5), denn er habe keinen Zugang zu den technischen Berechnungsgrundlagen (BB 5), so dass er konkrete Einwendungen nicht erheben könne. Das Landgericht irre, wenn es davon ausgehe, er habe die jeweiligen Beitragsanpassungen nicht in ausreichendem Maße angegriffen habe, wodurch eine Gehörsverletzung begründet sei (BB 6).
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer … nicht wirksam geworden sind und er nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist:
im Tarif … die Beitragsanpassungen zum 01.01.2013 in Höhe von 65,65 €, zum 01.01.2015 in Höhe von 60,25 € auch über den 31.12.2016 hinaus, zum 01.01.2017 in Höhe von 88,89 €, zum 01.01.2020 in Höhe von 84,72 €, zum 01.01.2022 in Höhe von 61,04 € und zum 01.01.2024 um weitere 40,56 € sowie
2. festzustellen, dass die Beklagte ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den er auf die unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat und
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.221,14 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Hilfsweise beantragt der Kläger,
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Berufung bereits für unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO genüge. Die formelle Rechtsmäßigkeit der Beitragsanpassungen werde lediglich allgemein und ohne Auseinandersetzung mit der Argumentation des Landgerichts bestritten (BE 4). Zudem mache der Kläger einen wesentlich höheren Zahlungsantrag als in erster Instanz geltend, ohne diesen näher zu begründen und darzulegen, wie sich die Summe ermittele. Die bisher nicht streitgegenständliche Klageerweiterung sei unzulässig. Jedenfalls sei das angefochtene Urteil auch mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und es erkennenden Senats zum willkürlichen Bestreiten „ins Blaue hinein“ in der Sache nicht zu beanstanden.
Mit Hinweisverfügung vom 10.09.2024 und nochmals im Verhandlungstermin am 18.09.2024 hat der Senat den Kläger auf Bedenken an der Zulässigkeit seiner Berufung hingewiesen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf eA 47 und eA 54 verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers ist teilweise unzulässig.
A. Dies betrifft zunächst Teile des Zahlungsantrags zu Ziffer 3.
1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden. Für diese Erklärung bedarf es keiner ausdrücklichen Stellung eines Sachantrags; es reicht aus, wenn die Begründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt. Bei der Beurteilung ist im Grundsatz davon auszugehen, dass ein Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung gerichtet ist, diese also insoweit angreift, als der Rechtsmittelführer durch sie beschwert ist (BGH, Beschl. v. 26.06.2019 - VII ZB 61/18, juris Rn. 9; Zöller/Heßler, ZPO, 35. Aufl., § 520 Rn. 30, m.w.N.). Das Berufungsziel kann sich aber auch ohne förmlichen Antrag aus der Begründungsschrift konkludent durch Auslegung ergeben (BGH, Beschl. v. 13.07.1982 - VI ZB 5/82, juris Rn. 6; Zöller/Heßler, a.a.O.). Auch der Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung kann somit konkludent den in erster Instanz gestellten Sachantrag enthalten (Zöller/Heßler, ZPO, 35. Aufl., § 538 Rn. 56), soweit sich nichts Gegenteiliges aus dem Vorbringen des Berufungsklägers ergibt.
Generell verbleibt es jedoch bei dem Grundsatz, wonach die Berufungsbegründung im Sinne des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen muss, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt (BGH, Beschl. v. 25.08.2020 – VI ZB 67/19, juris Rn. 7). Der Berufungskläger hat deshalb diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet (BGH, Beschl. v. 27.10.2020 – VI ZB 6/20, BeckRS 2020, 31235 Rn. 8; Urt. v. 02.04.2019 – XI ZR 466/17, NJW-RR 2019, 937 Rn. 13; Beschl. v. 04.11.2015 – XII ZB 12/14, NJW-RR 2016, 80 Rn. 6). Die Berufungsbegründung muss dabei auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein (BGH, Beschl. v. 25.08.2020 – VI ZB 67/19, juris Rn. 7; Beschl. v. 07.05.2020 – IX ZB 62/18, NJW 2020, 2119, Rn. 11).
Lediglich in Höhe des vom Landgericht abgewiesenen Zahlungsbetrages von 13.371,22 € finden sich in der gem. § 520 Abs. 3 ZPO maßgeblichen Berufungsbegründung Ausführungen, indem der Kläger vortragen lässt, dass er „seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang“ weiterverfolge. Das Landgericht hat seiner Entscheidung ausweislich des Urteilstatbestandes lediglich einen Zahlungsanspruch in Höhe von 13.371,22 € berücksichtigt und im Einzelnen dargelegt, dass und weshalb die Ausführungen und Anträge im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 19.02.2024 unberücksichtigt geblieben sind. Mit Blick darauf hätte der Kläger in seiner Berufungsbegründung hinsichtlich des weitergehenden Zahlungsbetrages einen Berufungsgrund im Sinne von § 513 Abs. 1 ZPO geltend machen müssen, was nicht geschehen ist.
An diesem Umstand ändern auch die Ausführungen im Schriftsatz vom 12.09.2024 nichts. Selbst wenn man darin eine bereits mit der Berufungsbegründung vom 03.06.2024 vorgebrachte Klageerweiterung sehen wollte, die aufgrund einer späteren Beitragsanpassung der Beklagten einen teilweise neuen Streitgegenstand hervorgebracht haben könnte, hätte der Kläger in der Berufungsbegründung auch insoweit zumindest einen den Antrag begründenden Sachverhalt vortragen und überdies einen Zulassungsgrund seines Vortrags, § 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO. Zwar kann die mit der Berufung erstrebte Änderung des erstinstanzlichen Urteils mit neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln erfolgen, ohne dass es einer Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils bedarf (BGH, Beschl. v. 27.03.2007 - VIII ZB 123/06, NJW-RR 2007, 934). Dabei ist jedoch zum einen die Einschränkung zu beachten, dass neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur unter den engen Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen sind. Es bedarf eines Eingehens darauf, weshalb das Urteil unrichtig geworden ist und der Darlegung von Umständen, weshalb die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind (vgl. statt vieler BGH, Beschl. v. 12.10.2021 – VI ZB 76/19, NJW-RR 2021, 1646, beck-online). Fehlt es daran, ist die Berufung unzulässig (vgl. BGH, a.a.O.).
All dies ist - wie mit den Parteien im Senatstermin am 18.09.2024 eingehend erörtert wurde - nicht geschehen.
B. Unzulässig ist die Berufung auch hinsichtlich des Feststellungsantrags betreffend die Beitragsanpassung zum 01.01.2024 im Tarif …. Insoweit geltend die Voraussetzungen unter A – da es auch insoweit an einem entsprechenden Vortrag in der Berufungsbegründung mangelt – entsprechend.
III.
Ungeachtet dessen ist die Berufung insgesamt – ihre Zulässigkeit auch nach II. unterstellt – unbegründet.
Das Landgericht hat die erstinstanzliche Klage - soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist - zu Recht und auch mit überzeugender Begründung abgewiesen. Berufungsgründe sind nicht gegeben; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für den Kläger günstige(re) - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Auch mit seinem im Berufungsverfahren gestellten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag bleibt dem Kläger ein Erfolg versagt. Das Gleiche würde – ihre Zulässigkeit unterstellt – auch für die im Berufungsverfahren geltend gemachten Erweiterungen gelten.
1. Unbegründet ist die klägerische Berufung zunächst soweit der Kläger die Abweisung seiner erstinstanzlichen Anträge angreift.
a) Zur Argumentation des Landgerichts bezogen auf die formelle Rechtmäßigkeit der hier in Rede stehenden Beitragsanpassungen der Beklagten in den streitgegenständlichen Tarifen mit denen sich das Landgericht zutreffend auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung bezieht (LGU 8 f.), bringt die Berufung mit Ausnahme von formelhaften Einwänden inhaltlich nichts weiter vor. Auch insoweit ist der Argumentation des Landgerichts, die sich im Übrigen in Einklang mit der ständigen Senatsrechtsprechung befindet (vgl. statt vieler zuletzt Urt. v. 27.09.2024 – 11 U 254/21; v. 18.09.2024 – 11 U 84/24), nichts hinzuzufügen. Diese Praxis zur formellen Rechtmäßigkeit der hier in Rede stehenden Beitragsanpassungen der Beklagten für die Jahre 2013 und ab 2017 folgt im Übrigen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Urt. v. 30.11.2022 – IV ZR 329/20, Rn. 20, juris).
b) Dies gilt letztendlich auch, soweit sich die Berufungsbegründung ab S. 4 (eA 25-27) knapp zur materiellen Rechtmäßigkeit der genannten Beitragsanpassungen verhält. Auf der Grundlage des klägerischen Vortrags, der insgesamt und ohne Differenzierung nach den Einzelnen Beitragsanpassungen deren materielle Rechtmäßigkeit in Frage stellt, ist bereits nicht ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt die jeweiligen Beitragsanpassungen überhaupt einer Rechtmäßigkeitskontrolle unterworfen werden sollen und über welche in tatsächlicher Hinsicht streitigen Punkte er die Durchführung einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme vermisst hat. Eine solche ist jedenfalls mit Blick auf den klägerischen Sachvortrag weder möglich noch überhaupt geboten gewesen. Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2024 – IV ZR 68/22, die sich im Wesentlichen mit Fragen zur Verwendung der Limitierungsmaßnahmen befasst und der der Senat in ständiger Praxis folgt (vgl. statt vieler Urt. v. 27.09.2024 – 11 U 254/21). Jedenfalls aber ist das Landgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der klägerische Vortrag als willkürlich „ins Blaue hinein“ und damit als rechtsmissbräuchlich zu bewerten ist. Hierzu im Einzelnen:
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung (BB 6) in diesem Zusammenhang darauf, dass das Landgericht sein rechtliches Gehör dadurch verletzt habe, dass es seinen Vortrag als „ins Blaue hinein“ angesehen hat. Der Senat tritt insoweit den Ausführungen der Zivilkammer, die sich mit dem Vortrag der klägerischen Prozessbevollmächtigten, insbesondere mit der Pauschalität des Vorbringens, die sich gegen beliebig auswechselbare Tarife richtet, befasst hat (LGU 9 ff.), bei und hält diesen im Ergebnis - wie mit den Prozessbevollmächtigten im Senatstermin am 18.09.2024 erörtert wurde - für rechtsmissbräuchlich. Die von den klägerischen Prozessbevollmächtigten herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat in ständiger Praxis folgt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht dem nicht entgegen.
aa) Der Kläger gibt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zunächst noch im Ansatz zutreffend wieder, wonach die Frage einer materiell-wirksamen Prämienerhöhung des privaten Krankenversicherers grundsätzlich uneingeschränkt der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (BB 5). Die Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (insbesondere zu Verjährungsfragen) nur voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Prämienerhöhung hat und diese für materiell nicht berechtigt hält (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2022 – IV ZR 193/20, juris Rn. 51; statt vieler auch Senatsurt. v. 27.09.2024 – 11 U 254/21, v. 08.11.2023 – 11 U 263/21, NJOZ 2024, 902 Rn. 23; v. 12.07.2023 – 11 U 28/23). Hierbei unterstellt der Senat zugunsten des Klägers, dass dies sowohl für die negative Feststellungsklage als auch in Bezug auf die Zahlungsansprüche gelten soll. Auch folgt der Senat in diesem Zusammenhang der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Prozessbeteiligten die Möglichkeiten haben müssen, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (BVerfG, Beschl. v. 28.12.1999 – 1 BvR 2203/98, juris). Den beklagten Krankenversicherer treffe die Darlegungs- und Beweislast für die materielle Rechtmäßigkeit der von ihm geltend gemachten Beitragsanpassung (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2022 – IV ZR 193/20, r+s 2022, 462 Rn. 51 m.w.N.).
Im Ansatz geht der Kläger daher zutreffend davon aus, dass ein Klagevortrag nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits dann schlüssig und erheblich ist, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Das gilt selbst dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Dabei darf sie von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung bereits in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Im Rahmen der weiteren Substanziierungsanforderungen ist dann insbesondere zu berücksichtigen, ob sich die Geschehnisse, die Gegenstand des Parteivortrags sind, im Wahrnehmungsbereich der Partei abgespielt haben und inwieweit der Vortrag der Gegenpartei sodann Anlass zu einer weiteren Aufgliederung und Ergänzung der Sachdarstellung bietet (st. Rspr., vgl. statt vieler BGH, Urt. v. 17.09.1998 - III ZR 174/97, NJW-RR 1999, 361; vgl. hierzu eingehend Senatsurt. v. 27.09.2024 – 11 U 254/21).
Weder der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch der klägerseits angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann jedoch entnommen werden, dass hierdurch die allgemeinen Grundsätze des Zivilprozesses gewollt und erkennbar verändert worden sind. Insbesondere bleibt nach diesen Grundsätzen der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei dann unbeachtlich, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich und damit rechtsmissbräuchlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt, auch wenn diese Bewertung einer strengen Kontrolle unterliegt (st. Rspr. BGH, z.B. Beschl. v. 10.01.2023 - VIII ZR 9/21, Rn. 14 f., juris, m.w.N.; vgl. eingehend bereits Senatsurt. v. 27.09.2024 – 11 U 254/21; v. 08.09.2023 – 11 U 88/23, BeckRS 2023, 26105 Rn. 7). Die Beweislast zu Lasten des Krankenversicherers wird demnach nur im Falle einer prozessual beachtlichen Beanstandung seitens des klagenden Versicherungsnehmers ausgelöst (vgl. statt vieler Senatsurt. v. 27.09.2024 – 11 U 254/21; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23; OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.09.2023 – 8 U 810/23, Rn. 20, juris m.w.N.).
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 28.12.1999 - 1 BvR 2203/98, r + s 2000, 167), das bei einer Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung eine materielle Überprüfung aus rechtsstaatlichen Gründen für geboten hält, was auch der ständigen Rechtsprechung des BGH entspricht und der der Senat folgt (vgl. statt vieler Senatsurt. v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23). Danach ist das Interesse des Versicherungsnehmers an einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen mit einem schutzwürdigen Interesse des Krankenversicherers an der Geheimhaltung der Berechnungsgrundlagen zum Ausgleich zu bringen (Senat, a.a.O.). Von Verfassungs wegen darf daher insoweit eine sachliche Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen nicht allein mit Rücksicht auf Geheimhaltungsinteressen der Versicherung gänzlich versagt werden (Senat, a.a.O.). Die Zivilgerichte haben deshalb ggf. zu prüfen, inwieweit einem Interesse des Krankenversicherers an Geheimhaltung durch die Anwendung der §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2, 174 Abs. 3 S. 1 GVG (vgl. auch § 353d Nr. 2 StGB) Rechnung getragen werden kann. Sie haben auch zu klären, worauf dieses Interesse sich im Einzelnen bezieht (BVerfG, a.a.O.; Senat, a.a.O.). Weder das Bundesverfassungsgericht noch der Bundesgerichtshof fordern hierbei allerdings, dass dadurch die allgemein geltenden Regeln des Zivilprozesses außer Kraft gesetzt würden (vgl. Senatsurt. v. 27.09.2024 – 11 U 254/21; v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23).
Etwas anderes würde auch dann nicht gelten, wenn man das gesamte klägerische Vorbringen zur materiellen Rechtmäßigkeit nicht als „einfaches Bestreiten“, sondern als Bestreiten mit „Nichtwissen“ im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO verstehen würde, so wie dies auf BB 5 wohl zu verstehen ist. Auch in diesem Fall ist nämlich nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung die Grenze zulässigen Bestreitens mit Nichtwissen ein „rechtsmissbräuchliches“ Vorbringen, das der Bundesgerichtshof mit einem Bestreiten „ins Blaue hinein“ gleichsetzt (st. Rspr. vgl. BGH, Urt. v. 04.04.2014 – V ZR 275/12, NJW 2015, 468 Rn. 12) und jedenfalls bei willkürlicher Behauptung, ohne greifbare Anhaltspunkte als gegeben ansieht (BGH, Urt. v. 15.06.2000 - I ZR 55/98, NJW-RR 2000, 1635, 1638; BGH, Urt. v. 17.09.1998 – III ZR 174/97, NJW-RR 1999, 361; Urt. v. 07.07.1988 – III 111/87, juris Rn. 34 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urt. v. 09.12.2015 – IV ZR 272/15, Rn. 24, juris; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. statt vieler Urt. v. 27.09.2024 – 11 U 254/21; v. 8.11.2023 – 11 U 263/21, NJOZ 2024, 902 Rn. 27; vgl. auch OLG Dresden, Beschl. v. 16.05.2024 – 4 U 749/23, Rn. 31, juris); denn jede Rechtsposition unterliegt auch im Prozess den Schranken von § 242 BGB (statt vieler Zöller/Vollkommer/Geimer, ZPO, 35. Auflage 2024, Einleitung, Rn. 41). Der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im Prozessrecht, verpflichtet die Parteien zu redlicher Prozessführung und verbietet den Missbrauch prozessualer Befugnisse. Ein Verstoß gegen § 242 BGB führt zur Unzulässigkeit der Ausübung prozessualer Befugnisse (Senatsurt. v. 27.09.2024 – 11 U 254/21; vgl. hierzu eingehend BGH, Urt. v. 13.09.2018 – I ZR 26/17, Rn. 37, juris m.w.N.). Welche Anforderungen sich daraus für den jeweiligen Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur durch eine umfassende Bewertung der gesamten Fallumstände, die dem Tatrichter obliegt, entschieden werden (BGH, Urt. v. 14.06.2016 – XI ZR 242/15, juris Rn. 40; BGH, Urt. v. 16.02.2005 – IV ZR 18/04, Rn. 25, juris; Senat, a.a.O.).
bb) Die Klägervertreter gehen insbesondere im Schriftsatz vom 12.09.2024 (dort ab S. 3) fehl in der Annahme, der klagende Versicherungsnehmer könne sich immer und in jedem Fall auf einfaches Bestreiten zurückziehen könne, um die prozessualen Voraussetzungen für einen Eintritt in die Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Nachprüfung der materiellrechtlichen Berechtigung der jeweiligen Beitragsanpassung zu schaffen. Sie verkennen dabei - selbst wenn man z.B. der jüngst von dem LG Erfurt vertretenen Auffassung nicht folgt (vgl. Urt. v. 01.08.2024 - 8 O 1104/21, juris Rn. 116) - die Anforderungen der einzelnen Stufen im Rahmen der sog. Relationstechnik. Danach darf eine Beweisaufnahme erst dann erfolgen, wenn die zu beweisende Tatsache in rechtserheblicher Weise bestritten worden ist (Senatsurt. v. 27.09.2024 – 11 U 254/21). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall:
Grundsätzlich liegt die Darlegungslast im Falle einer Klage auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung nach allgemeinen Grundsätzen beim Kläger (vgl. nur BGH, Urt. v. 11.03.2014 – X ZR 150/11, juris Rn. 11). Für den vorliegenden Fall bedeutete dies im Ansatz, dass der Kläger für eine schlüssige Klage auf Herausgabe des Erlangten im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zunächst nur gehalten war auszuführen, dass der beklagte Versicherer innerhalb der Vertragsbeziehung durch bewusste und zweckgerichtete Zahlungsleistung des Klägers den nunmehr zurückverlangten Betrag erhalten hat. Ferner genügt zur Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals „ohne Rechtsgrund“, dass der Kläger ebendies behauptet; namentlich reicht es zur Erhebung einer schlüssigen Klage aus, dass er das Fehlen des Rechtsgrundes pauschal behauptet; den beklagten Leistungsempfänger trifft dann eine sekundäre Darlegungslast. Der Anspruchsteller muss im Grundsatz nur denjenigen Rechtsgrund ausräumen, der sich aus dem Vortrag des Leistungsempfängers – hier des Versicherers - ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 28.07.2015 – XI ZR 434/14, juris Rn. 21, m.w.N.; vgl. hierzu insgesamt Senat, a.a.O.).
Soweit der Kläger bereits mit seiner auf Bereicherungsrecht gestützten Rückforderungsklage auf die seiner Ansicht nach unwirksamen Beitragsanpassungen abstellte, hat er demnach bereits in der Klageschrift vom 10.11.2022 den zu erwartenden Gegenvortrag der Beklagten versucht zu entkräften. Dem Grunde nach hätte er sich für den geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch in der Klageschrift sogar darauf beschränken können, dass kein Rechtsgrund für die nunmehr zurückgeforderten Zahlungen bestanden hat, ohne die Schlüssigkeit seines Klagevorbringens zu riskieren.
Es war sodann Sache der Beklagten als Versicherer im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast klarzustellen, dass der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der klageweise herausverlangten Zahlungen die (wirksamen) Beitragsanpassungen waren. Mehr bedurfte es allerdings (zunächst) auf der Darlegungsebene nicht, um sich in rechtserheblicher Art und Weise gegen die Klageforderung zu verteidigen.
Nach allgemeinen Grundsätzen gilt sodann, dass die Anforderungen an die Substanziierungslast des Bestreitenden davon abhängen, wie substanziiert der darlegungspflichtige Gegner vorgetragen hat. In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des Darlegungspflichtigen das einfache Bestreiten des Gegners. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substanziieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist. Regelmäßig trifft die nicht beweisbelastete Partei eine darüber hinausgehende Substanziierungslast nur ausnahmsweise dann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während sie der anderen Partei bekannt und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (vgl. hierzu insgesamt Senatsurt. v. 27.09.2024 – 11 U 254/21 vgl. auch BGH, Urt. v. 03.02.1999 – VIII ZR 14/98, juris Rn. 19).
Auch der Umstand, dass dem Kläger als Versicherungsnehmer ein substanziiertes Bestreiten der materiellen Voraussetzungen der von der Beklagtenseite behaupteten (wirksamen) Beitragsanpassungen jedenfalls ohne Einsicht in die Kalkulationsgrundlagen, die regelmäßig und überwiegend dem sog. Betriebsgeheimnis unterfallen, kaum möglich ist, rechtfertigt kein anderes Ergebnis.
Zwar hat der IV. Zivilsenat in der Entscheidung vom 22.06.2022 (IV ZR 193/20) – bezogen auf die Darlegungslast – ausgeführt, dass die Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung nur voraussetzt, „dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Prämienerhöhung hat und diese für materiell nicht berechtigt hält. Seine Klage bedarf keines darüberhinausgehenden Tatsachenvortrags und damit auch keiner Kenntnis der Berechnungsgrundlagen für diese Prämienanpassung. Er hat insbesondere nicht das Fehlen einer materiell wirksamen Prämienerhöhung als Rechtsgrund für die Zahlung der erhöhten Beiträge darzulegen. In einem gerichtlichen Verfahren hat vielmehr der Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die erhöhte Prämie vorliegen“ (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2022 - IV ZR 193/20, juris Rn. 51). Allerdings bedarf es danach überhaupt eines prozessual wirksamen Bestreitens der Klägerseite; soweit kein bzw. kein wirksames Bestreiten der von der Beklagtenseite behaupteten materiellen Wirksamkeit der Beitragsanpassungen erfolgt, sind diese nach § 138 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, ohne dass es einer weitergehenden Substanziierung der Beklagten oder gar einer Beweisaufnahme bedarf (vgl. hierzu z.B. Anders/Gehle, ZPO, 82. Aufl., § 138 Rn. 51).
cc) Gemessen an den strengen (von der BGH-Rechtsprechung aufgestellten) Anforderungen, erfolgte das hiesige klägerische Bestreiten der in Rede stehenden Beitragsanpassungen der Beklagten im vorliegenden Fall jedoch erkennbar rechtsmissbräuchlich „ins Blaue hinein“ und ist damit prozessual unbeachtlich (vgl. zu ähnlich gelagertem Klägervortrag bereits Senatsurt. v. 07.08.2024 – 11 U 142/23; v. 08.11.2023 – 11 U 263/21, NJOZ 2024, 902, 11 U 9/22, BeckRS 2023, 35517; 11 U 125/18, BeckRS 2023, 33942, 11 U 282/21, BeckRS 2023, 33940, 11 U 172/19; BeckRS 2023, 33943; s.a. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22.05.2023 - 1 U 218/22, Rn. 11 ff. juris; dass., Beschl. v. 22.05.2023 - 1 U 222/22, Rn. 9 ff., juris; s.a. OLG München, Beschl. v. 24.05.2023 – 11 U 7026/22; OLG Dresden, Beschl. v. 16.05.2024 – 4 U 749/23; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.05.2024 – 9 U 85/23, Rn. 42; OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 28.07.2022 und Zurückweisungsbeschl. v. 16.12.2022 - jeweils zum Az. 20 U 53/22; LG München, Urt. v. 01.06.2023 - 12 O 1228/19 zu offenbar gleichgelagertem Vortrag der dortigen Klagepartei). Das Vorbringen seiner Prozessbevollmächtigten erschöpft sich – wie auch in anderen, von ihnen vertretenen Fällen vor dem Senat und wie dies der Senat bereits im Verhandlungstermin am 18.09.2024 zum Ausdruck gebracht hatte – im Wesentlichen auf ein Bestreiten, dass der auslösende Faktor hier angesprungen sei und die Prämie bei vorangegangener Neu- und Erstkalkulation zureichend kalkuliert worden und die neue Prämie gesetzeskonform sei und schließlich, dass die Limitierungsmaßnahmen den Anforderungen des § 155 Abs. 2 VAG entspräche, was aus folgenden Erwägungen unzureichend ist:
Der Kläger hat für die behaupteten Rechtsverstöße im Prüfungsverfahren jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, sondern durch seine Prozessbevollmächtigten lediglich subjektive Zweifel mitteilen lassen, die auf einen – woran auch immer festgemachten – Eindruck gestützt werden sollen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen einer Beitragsanpassung nicht erfüllt seien. In der Gesamtschau des klägerischen Vorbringens ist dies als rechtsmissbräuchlich und willkürlich anzusehen.
Die Rechtsmissbräuchlichkeit bzw. Willkür des klägerischen Bestreitens ergibt sich im vorliegenden Fall maßgeblich schon daraus, dass die Klägervertreter denselben textbausteinartigen, überwiegend sogar wörtlich identischen Vortrag senatsbekannt - letztlich wahllos - gegen eine Vielzahl verschiedener Versicherer und überdies ohne Differenzierung hinsichtlich des jeweils streitgegenständlichen Tarifs und in einer Vielzahl anderen Streitigkeiten über Beitragsanpassungen halten (vgl. statt vieler etwa 11 U 97/24; 11 U 152/23; vgl. zu offenbar vergleichbarem Sachvortrag der klägerischen Prozessbevollmächtigten auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.05.2024 – 9 U 85/23, Rn. 42, juris; OLG München, Beschl. v. 24.05.2023 - 14 U 7026/22 [unveröffentlicht]; OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 28.07.2022 und Zurückweisungsbeschl. v. 16.12.2022 - jeweils zum Az. 20 U 53/22; OLG Zweibrücken, Hinweisbeschl. v. 22.05.2023 und Zurückweisungsbeschl. v. 19.06.2023 - jeweils zum Az. 1 U 222/22; dass., Hinweisbeschl. v. 22.05.2023 - 1 U 218/22; dass., Hinweisbeschl. v. 19.06.2023 – 1 U 70/23).
Dem klägerischen Vorbringen kann auf der Grundlage des zu berücksichtigenden Sachvortrags nicht entnommen werden, dass und inwieweit die jeweiligen Beitragsanpassungen nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen sollen. Auch setzt sich der Kläger mit der ständigen Senatspraxis, die mit den Parteien nochmals im Verhandlungstermin am 18.09.2024 erörtert worden war, und die - wie bereits dargelegt - seinen Prozessbevollmächtigten bekannt ist, nicht einmal im Ansatz auseinander.
Erstinstanzlich hatte das Landgericht unter Einbeziehung der ständigen Senatsrechtsprechung auf die Unbeachtlichkeit des klägerischen Vortrags „ins Blaue hinein“ ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 16.02.2024 bereits hingewiesen. Einen entsprechenden Sachvortrag hat der Kläger sodann weder erstinstanzlich noch in der gem. § 520 Abs. 3 ZPO maßgeblichen Berufungsbegründung geleistet.
Der Kläger hat durch seine Prozessbevollmächtigten keine tatsachenbasierten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, weshalb er von der materiellen Unwirksamkeit in dem jeweiligen Tarif ausgeht (in diese Richtung auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.09.2023 – 8 U 810/23, Rn. 21, juris; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 19.06.2023 – 1 U 70/23, juris Rn. 10; Franz/Püttgen, VersR 2022, 1, 25; LG Duisburg, Urt. v. 23.05.2023 – 6 O 281/22, juris Rn. 42). Er beschränkte sich vielmehr auf das bloße (pauschale) Bestreiten bzw. Bestreiten mit Nichtwissen der im Gesetz genannten Anpassungsvoraussetzungen und meint wohl zusammengefasst, die Beklagte müsse – mangels eigener klägerischer Kenntnis – zunächst einmal alles hierfür vortragen.
Ergänzend kommt hinzu, dass es einen Rechtssatz nicht gibt, wonach im Rahmen eines privaten Krankenversicherungsverhältnisses für einen Versicherungsnehmer ein Anspruch gegen den Versicherer dahingehend bestehen soll, dass dieser für alle jemals erfolgten Beitragsanpassungen für jeden Vertragstarif (beendet oder unbeendet) - ohne Benennung eines irgendwie gearteten Anhaltspunktes – einen Anspruch dahingehend habe, vollständig über alle strategischen und versicherungsmathematischen Überlegungen des Versicherers nicht nur offenbarungspflichtig informiert zu werden, sondern in einem zweiten Schritt diese Angaben – ebenfalls ohne das Aufzeigen irgendwelcher Anhaltspunkte - durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens überprüfen zu lassen (vgl. statt vieler Senatsurt. v. 27.09.2024 – 11 U 254/21). Ein Verweis auf angeblich nicht eingehaltene Rechtsvorschriften stellt keinen Sachvortrag dar, sondern ist erst Ergebnis der Bewertung des – hier fehlenden – Sachvortrages (vgl. Senatsurt. a.a.O.; sowie v. 27.09.2023 – 11 U 65/23). Demzufolge ist der gleichermaßen pauschale Vortrag des Klägers im hier zu entscheidenden Rechtsstreit rein spekulativ. Greifbare Anhaltspunkte oder auch nur Vortrag zur Plausibilität bleibt der Kläger auch hier schuldig (vgl. zu offenbar ähnlich gelagertem Vortrag auch LG Wuppertal, Urt. v. 04.07.2023 – 4 O 276/22, BeckRS 2023, 17390 Rn. 27). Allein das Bestehen von Anforderungen bietet jedoch keinen Anhalt für die Annahme, diese könnten nicht erfüllt sein (so überzeugend auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.05.2024 – 9 U 85/23, Rn. 42, juris unter Bezugnahme auf die st. Senatsrechtspr; Beschl. v. 24.03.2023, I-13 U 125/22, LG Duisburg, Urt. v. 23.05.2023 – 6 O 281/22, BeckRS 2023, 16631 Rn. 21).
dd) Auch das pauschale Vorbringen des Klägers zu dem auslösenden Faktor bietet keinen Anlass, zu einer anderen Bewertung zu kommen. Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich bereits in der Klageerwiderung die auslösenden Faktoren aufgeschlüsselt nach Tarif und Jahr dargelegt und hierzu ausgeführt (BLD 1). Maßstab für die gerichtliche Prüfung ist, ob die Prämienanpassung nach aktuariellen Grundsätzen als mit den bestehenden Rechtsvorschriften und eventuell davon abweichenden wirksamen vertraglichen Bestimmungen in Einklang stehend anzusehen ist (§ 155 Abs. 1 Satz 2 VAG). Die danach vorzunehmende Kontrolle der Prämienerhöhung hat sich auf der Grundlage der dem Treuhänder vom Versicherer vorgelegten Unterlagen zunächst darauf zu erstrecken, ob die Anpassungsvoraussetzungen gegeben sind (§ 155 Abs. 3 Satz 2 VAG). Ist das der Fall, ist der Umfang der Prämienerhöhung zu überprüfen (BGH, Urt. v. 16.06.2004 – IV ZR 117/02, Rn. 15, juris). Die Überprüfung erfolgt hinsichtlich des Vorliegens der Anpassungsvoraussetzungen und sodann hinsichtlich der vom Versicherer vorgenommenen Neuberechnung der Prämie zunächst anhand der ins Einzelne gehenden, engen und verbindlichen materiellen Vorgaben und umfasst schließlich auch die sog. Limitierungsmaßnahmen. Steht die Neuberechnung der Prämie nach aktuariellen Grundsätzen mit den bestehenden Rechtsvorschriften bzw. maßgeblichen vertraglichen Bestimmungen in Einklang, so hat der Treuhänder die ihm obliegende Zustimmung zu erteilen (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.2004 – IV ZR 117/02, Rn. 13, juris). Die gerichtliche Überprüfung ist dabei auf diejenigen Unterlagen beschränkt, die der Versicherer dem Treuhänder zur Prüfung gemäß § 155 VAG, § 17 KVAV vorgelegt hat. Denn nur darauf gründet sich die für die Wirksamkeit der Erhöhung erforderliche Zustimmung des Treuhänders. Aus diesen Unterlagen müssen sich die Voraussetzungen und der Umfang der vorgenommenen Anpassung für den Sachverständigen nachvollziehbar und in tatsächlicher Hinsicht belegt ergeben. Soweit dies nicht der Fall ist, fehlt es (ganz oder teilweise) schon mangels entsprechender Unterlagen an der Berechtigung des Versicherers zur Prämienerhöhung (vgl. zum Ganzen nur Senatsurt. v. 08.09.2023 – 11 U 88/23). Nach § 155 Abs. 3 VAG sind diese Vergleichswerte (auslösende Faktoren „Versicherungsleistungen“) der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 KVAV spätestens 4 Monate nach dem Ende des Beobachtungszeitraums vorzulegen, ohne dass dies einen Anspruch des Treuhänders auf die Unterlage begründet (vgl. Prölls/Dreher-Präve, § 155 VAG, Rn. 16). Eine Nachprüfung der Berechnung durch den Treuhänder ist nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 S. 1 KVAV nicht vorgesehen. Auch sonst ergeben sich keine Anhaltspunkte aus § 203 VVG i. V. m. § 155 VAG und den Bestimmungen der KVAV oder den AVB der Beklagten, die eine Berechnung des Treuhänders zu den auslösenden Faktoren erfordern. Gemäß § 155 Abs. 1 S. 2, 3, Abs. 2 VVG, auf den die Vorschrift des § 203 VVG verweist, ist im Einzelnen genau festgelegt, was der Zustimmung des Treuhänders bedarf und welche Unterlagen zur Berechnung der Prämien ihm hierfür vorzulegen sind. Die Berechnungen der auslösenden Faktoren sind hiervon nicht erfasst und sind demgemäß auch nicht von ihm zu überprüfen. § 15 Abs. 1 bis 3 KVAV i.V.m. den Formeln des Abschnitts A und B der Anlage 2 – soweit es den auslösenden Faktor „Versicherungsleistungen“ betrifft – legen „lediglich“ das für den Versicherer verbindliche Verfahren zur Gegenüberstellung der erforderlichen und der kalkulierten Versicherungsleistungen in seinen engen Grenzen fest, nicht aber den Umfang der dem Treuhänder vorzulegenden Unterlagen. Im Übrigen wird dieses Ergebnis durch einen Umkehrschluss aus § 17 Abs. 1 S. 2 KVAV gestützt. Nur für den Fall, dass der Versicherer trotz Überschreiten des einschlägigen Schwellenwerts eine Anpassung – was hier nicht einschlägig und bei streitigen Prämienanpassungen in der Regel nicht relevant sein dürfte – nicht für erforderlich hält, sind die Gegenüberstellungen auf der Grundlage der aktuell gültigen Rechnungsgrundlagen zu übermitteln, d. h. für die übrigen Fälle gilt das nicht. Der Gegenstand der Prüfung ist aber – wie schon oben ausgeführt – auf die Unterlagen beschränkt, die der Versicherer dem Treuhänder zur Prüfung, die sich aber nicht auf die Berechnung der Gegenüberstellung beziehen kann, gemäß § 155 VAG, § 17 KVAV vorgelegt hat. Insofern umfasst die Zustimmungserklärung des Treuhänders zu einer Prämienanpassung nicht die Zustimmung zur Berechnung der auslösenden Faktoren „Versicherungsleistungen“, sondern nur zur gesetzeskonformen Abwicklung der Formalien, die der Erstellung der neuen technischen Berechnungsgrundlagen vorausgehen (so zutreffend Bach/Moser, PKV, 6. Aufl., § 15 KVAV, Rn. 20; vgl. hierzu insgesamt bereits eingehend Senatsurt. v. 27.09.2024 – 11 U 254/21; v. 08.11.2023 – 11 U 263/21).
Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass die Berechnungen zum auslösenden Faktor Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sein könnten, ist das Vorbringen des Klägers ohne greifbare Anhaltspunkte „ins Blaue hinein“ erfolgt. Er trägt lediglich und pauschal vor, er bestreite die Überschreitung des Schwellenwerts, was angesichts der substanziierten Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung nicht ausreichend ist.
ee) Anhaltspunkte für vermeintliche Unregelmäßigkeiten lassen sich nicht erst nach einer vollständigen Einsichtnahme in alle Geschäftsunterlagen der Beklagten (unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen oder eines Versicherungsmathematikers) erzielen, die der Kläger jedoch weder erstinstanzlich noch mit seiner Berufungsbegründung verlangt hat. So hätte sich der Kläger zur Begründung greifbarer Anhaltspunkte für etwaige Unregelmäßigkeiten ohne Weiteres etwa auf vergleichbare Anpassungen anderer Versicherungsunternehmen beziehen können (vgl. statt vieler Senatsurt. v. 08.11.2023 – 11 U 263/21, v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23). Der Kläger hat auch keine anderen Erkenntnisquellen herangezogen, um sein Vorbringen zu plausibilisieren, was ihm ohne großen Aufwand möglich gewesen wäre (vgl. auch Senat, a.a.O.). Mit der dahingehenden und auch inhaltlich überzeugenden Argumentation im angefochtenen Urteil (LGU 10) hat er sich im Berufungsverfahren jedenfalls nicht weiter befasst. So hätte er etwa Auskünfte bei der BaFin hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit der jeweiligen Beitragsanpassung in den hier in Rede stehenden Tarifen einholen können. Hierzu fordert die BaFin auf ihrer Webseite:
www… – letzter Aufruf am 20.09.2024) ausdrücklich auf (Senat, a.a.O.).
ff) Die hier vorgenommene Wertung entspricht im Übrigen auch der Ausgangslage, die der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag. Im genannten Bezugsverfahren hatte der dortige Kläger zumindest – anders als der hiesige Kläger – einen greifbaren Anhaltspunkt, der ihn misstrauisch werden ließ und auch werden lassen durfte (vgl. zu gleichgelagertem Klägervortrag bereits statt vieler Senatsurt. v. 08.11.2023 – 11 U 263/21; v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23). Die dortige Versicherung hatte nämlich in einem Umfang Beitragserhöhungen vorgenommen, der nach dem klägerischen (und zumindest insoweit substanziierten) Vortrag weit über den allgemeinen Entwicklungen bei den privaten Krankenversicherungen in vergleichbaren Tarifen lag. Infolge dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung hat der Senat etwa in der Vergangenheit bereits greifbare Anhaltspunkte im klägerischen Vortrag zu einer Beitragsanpassung anerkannt, bei dem der Versicherer in einem Tarif innerhalb eines Jahres eine nach den Einzelfallumständen außergewöhnlich hohe Beitragsanpassung vorgenommen hatte (vgl. Beschl. v. 08.11.2023 - 11 U 93/19). In diesem Fall „scheiterte“ eine weitergehende prozessuale Aufklärung lediglich an einem zwischen den Parteien erzielten Prozessvergleich.
gg) Mit dieser Begründung liegt der Senat auch auf der Argumentationslinie des Bundesgerichtshofs in vergleichbaren Fallkonstellationen. So hat der BGH in einer Entscheidung zu Prämienanpassungen (BGH, Urt. v. 09.02.2022 - IV ZR 337/20, Rn. 21) in einem gleichgelagerten Fall ausgeführt, dass der Kläger in diesem Verfahren im Wesentlichen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Beitragsanpassungen, einer Abweichung der Rechnungsgrundlagen über den Schwellenwert hinaus und die Richtigkeit der Beitragskalkulation „ins Blaue hinein“ bestritten haben könnte. Der Bundesgerichtshof hat insoweit - auch wenn er diese Frage letztendlich im genannten Bezugsfall offenlassen konnte - ausdrücklich die prozessuale Unzulässigkeit eines vergleichbaren Bestreitens „ins Blaue hinein“ in Erwägung gezogen (vgl. Senatsurt. v. 27.09.2024 – 11 U 254/21).
hh) Für ein unzulässiges, willkürliches Bestreiten („ins Blaue hinein“) in den Beitragsanpassungsprozessen der klägerischen Prozessbevollmächtigten mit vergleichbarem Vortrag - und so auch im Falle des Prozesses des Klägers im Streitfall - sprechen weitere Argumente:
Eine Erhöhung der Prämien ist nur mit Zustimmung des aufsichtsrechtlich überwachten Treuhänders, der nach der ständigen Praxis des BGH die Interessen der Gesamtheit der Versicherten wahrnimmt und demgemäß auch nicht im Lager des Versicherers steht, möglich (vgl. hierzu grundlegend BGH, Urt. v. 19.12.2018 – IV ZR 255/17, NJW 2019, 919). Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl. statt vieler v. 27.09.2024 – 11 U 254/21; v. 08.11.2023 – 11 U 263/21; v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23).
Der Treuhänder ist als Kontrollinstanz an die Stelle der Finanzaufsicht getreten. Alle Argumente, die der BGH gegen die Nichtüberprüfbarkeit der Unabhängigkeit des Treuhänders angeführt hat (vgl. hierzu insbesondere BGH, a.a.O., Rn. 48, 53, 55, 71), lassen sich auch gegen die gerichtliche Prüfbarkeit aufgrund eines ausschließlich pauschalen Vortrags „ins Blaue hinein“ übertragen:
Wenn die Zivilgerichte im Bereicherungsprozess eine anhaltslose und umfassende materielle Prüfung von Voraussetzungen und Umfang der vorgenommenen Prämienerhöhung „ins Blaue hinein“ vorzunehmen hätten, wäre dadurch offensichtlich die Stabilität der Prämien gefährdet (vgl. hierzu BGH, a.a.O., Rn. 48, so auch Senat, Urt. v. 04.10.2023 –11 U 79/23 und 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23). Auch würde diese serienmäßige Prüfung die Gefahr mit sich bringen, dass eine Überprüfung ihrer Richtigkeit die Einhaltung des Äquivalenzprinzips und die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen unterliefe (Arg. BGH, a.a.O., Rn. 49; Senat, a.a.O.). Zudem muss eine vorübergehende Äquivalenzstörung im Interesse der Beitragsstabilität vermieden werden (BGH, a.a.O., Rn. 49; Senat, a.a.O.). Weiterhin darf der Zweck der Einschaltung des Treuhänders bei dieser Aufgabe keine Überprüfungsmöglichkeit der materiellen Rechtmäßigkeit durch den einzelnen Versicherungsnehmer im Rechtsstreit über eine Prämienanpassung erfordern (BGH, a.a.O., Rn. 50; Senat, a.a.O.), denn der Treuhänder übernimmt an dieser Stelle gerade die Interessen der Versichertengemeinschaft. Durch die Einschaltung eines Treuhänders wird es dem Versicherungsnehmer in der Konzeption des Gesetzes nämlich erspart, erst vor Gericht ziehen und das Prozesskostenrisiko eingehen zu müssen, um überhaupt eine neutrale Kontrolle der Prämienerhöhung zu erreichen (vgl. hierzu Armbrüster, Wirksamkeitsvoraussetzungen für Prämienanpassungsklauseln, r + s 2012, 365, 377).
Aus der engen Verzahnung zwischen Vertrags- und Aufsichtsrecht, wie sie in § 203 Abs. 2 S. 4 VVG zum Ausdruck kommt, folgt zudem, dass der Zweck des Anpassungsrechts nach § 155 VAG, namentlich die dauerhafte Erfüllbarkeit der vertraglichen Verpflichtungen des Versicherers sicherzustellen und damit die Belange der Versicherten, zu wahren sind und nicht durch eine anhaltlose bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zu Gunsten Einzelner konterkariert werden darf (Senat, a.a.O.; Langheid/Rixecker/Muschner, VVG., 7. Aufl. 2022, § 203 Rn. 37). Zwar ist der Treuhänder kein Organ der Versicherungsaufsicht (Langheid/Wandt/Boetius, a.a.O., § 203 Rn. 603). Allerdings verpflichtet § 155 Abs. 3 Satz 5 VAG den Treuhänder, die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn er zu einer notwendigen Prämienanpassung mit dem Versicherungsunternehmen keine übereinstimmende Beurteilung erzielen kann (vgl. insgesamt auch Senat, a.a.O.; Langheid/Wandt/Boetius, a.a.O., § 203 Rn. 606).
Ferner teilt der Senat die Auffassung des BGH, dass die Grenzen der dem Versicherer zustehenden Beurteilungsspielräume grundsätzlich im Rahmen der materiellen Überprüfung der Berechtigung des Versicherers zur Prämienanpassung gewährleistet werden müssen (BGH, a.a.O., Rn. 53). Dies setzt jedoch greifbare Anhaltspunkte für dahingehende Fehler voraus. Dass dies in tausenden, bei den Instanzgerichten anhängigen und annähernd serienmäßig adressierten Fällen „ins Blaue hinein“ geprüft werden muss, mit dem Risiko gravierender inhaltlicher Divergenzen bei jedem einzelnen Tarif und Versicherten, wird weder von den Vorschriften des VVG noch den Normen des VAG und somit überlagernd die allgemeinen zivilprozessualen Grundsätze gefordert. Denn ohne Vorliegen jeglicher objektiver Anhaltspunkte, die den Verdacht einer materiell fehlerhaften Beitragsanpassung rechtfertigen, liefe es auf eine ausforschende Prozessführung hinaus, die der ZPO jedoch wesensfremd ist (vgl. Gesetzesbegründung zur ZPO-Reform zum 01.01.2002: BT-Drs. 14/6036, S. 120, 2. Sp.). Das Gericht wäre in jedem Einzelfall – da sich die Berechnungsgrundlagen regelmäßig nur mit Hilfe eines Sachverständigen bis ins Einzelne überprüfen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.2004 – IV ZR 117/02, Rn. 16, juris) - schon bei der Erheblichkeitsprüfung des Parteivortrags gehalten, sich im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Unterstützung eines Sachverständigen zu bedienen (für derartige Verfahrenskonstellationen s.a. BT-Drs. 19/13828, S. 18), was ersichtlich weder im Sinne des Gesetzgebers war noch der höchstrichterlichen Rechtsprechung entnommen werden kann (st. Senatsrechtsprechung vgl. hierzu insgesamt statt vieler Urt. v. 08.11.2023 – 11 U 263/21; v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23).
Dass der Bundesgerichtshof die vorgenannten Bedenken in der Grundsatzentscheidung vom 16.12.2020 (IV ZR 294/19) revidiert haben könnte, ist fernliegend (Senat, jeweils a.a.O.; hierzu überzeugend und unter Bezugnahme auf die vorgenannte Rechtsprechung OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.05.2024 – 9 U 85/23, Rn. 42, juris). Im Gegenteil, die Richtigkeit der hier vertretenen Rechtsauffassung wird vielmehr durch die jüngste Praxis des Bundesgerichtshofs bestätigt. Dieser geht offenbar selbst nicht davon aus, dass es für den Einstieg in eine materielle Überprüfung der Wirksamkeit der jeweiligen Tarife ausreicht, dass der Kläger die materielle Unrechtmäßigkeit lediglich behauptet. So hat der BGH in seiner Entscheidung vom 19.07.2023 (IV ZR 123/22, juris) bezüglich der materiellen Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Beitragsanpassungen – soweit die Revision zugelassen worden war – die Gelegenheit nicht genutzt, eine anderslautende Wertung klarzustellen. Dass der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat beim Bundesgerichtshof daher ohne jegliche Begründung von den allgemein anerkannten Grundsätzen abweichen wollte, die er im Übrigen in anderen Zusammenhängen nicht infrage stellt, liegt fern (vgl. bereits Senatsurt. v. 08.11.2023 – 11 U 263/21; v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23; v. 04.10.2023 – 11 U 79/23 und 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23; überzeugend auch LG Wuppertal, Urt. v. 04.07.2023 – 4 O 276/22, BeckRS 2023, 17390 Rn. 25). Anders als der Kläger wohl vortragen lassen will, steht er auch nicht schutzlos da. Geeignete Anknüpfungspunkte für das Vorliegen einer materiell-rechtswidrigen Beitragsanpassung (deren Erheblichkeitsschwelle im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes tatsächlich nicht zu hoch angehängt werden darf), können sich z.B. im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls aus einer außergewöhnlich starken Beitragsanpassung ergeben, wie der Senat dies bereits klargestellt hat (11 U 93/19, Beschl. v. 08.11.2023).
Schließlich ist im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, dass die Auffassung, wonach jedes anlasslose Bestreiten der materiellen Voraussetzungen einer Beitragsanpassung stets und ohne jede normative Einschränkung prozessual zulässig sein soll, im Ergebnis zu einem Auskunftsanspruch eines jeden Versicherungsnehmers einer substitutiven privaten Krankenversicherung in Bezug auf sämtliche relevanten Berechnungsgrundlagen führt. Die berechtigten Informationsinteressen der Versicherungsnehmer verlangen jedoch auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht schlechthin eine Offenlegung; vielmehr sind die schützenswerten Interessen der Versicherer bezüglich ihrer in weiten Teilen dem Betriebsgeheimnis unterfallenden Daten und das Interesse des Versicherungsnehmers an einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen zum Ausgleich zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 28.12.1999 – 1 BvR 2203/98, juris Rn. 15). Ein Auskunftsanspruch, dessen einzige Tatbestandsvoraussetzungen ein Versicherungsvertrag und eine Beitragserhöhung des Versicherers sind, wird dem jedoch nicht gerecht. Soweit die privaten Krankenversicherer ihren deutschlandweit mehreren Millionen Versicherungsnehmern potentiell zur Offenlegung ihrer Berechnungsgrundlagen verpflichtet wären, würde das Betriebsgeheimnis bereits aufgrund der Masse der Eingeweihten faktisch entwertet, selbst wenn der jeweils einzelne Kläger zur Geheimhaltung verpflichtet wird, zumal die Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung in diesem Fall kaum bis gar nicht flächendeckend zu überwachen ist. Vor diesem Hintergrund verfängt auch die von Klägerseite in diesem Zusammenhang immer wieder angeführte Entscheidung des BGH vom 09.12.2015 – IV ZR 272/15 nicht. Denn danach kann einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Versicherers an den technischen Berechnungsgrundlagen im Einzelfall (Hervorhebung durch den Senat) durch den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 174 Abs. 3 GVG Rechnung getragen werden (vgl. amtlicher Leitsatz zu BGH, Urt. v. 09.12.2015 – IV ZR 272/15). Davon kann im Falle einer potentiell millionenfachen Offenlegung nicht die Rede sein.
ii) Dementsprechend geht auch der klägerische Vorwurf aus der Berufungsbegründung ins Leere, wonach das Landgericht es verfahrensfehlerhaft unterlassen habe, Beweis zu erheben. Dies würde nämlich – wie bereits dargelegt – ein prozessual wirksames Bestreiten der Beitragsanpassungsvoraussetzungen durch den Kläger zunächst erfordern, was hier weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren erfolgt ist. Den im Schriftsatz vom 12.09.2024 angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 22.06.2022 - IV ZR 193/20 und Beschl. v. 25.10.2023 – IV ZR 310/22 und vom 20.03.2024 – IV ZR 68/22) ist nichts anderes zu entnehmen.
2. Jedenfalls ist die Berufung auch hinsichtlich der zuvor unter II. für unzulässig erachteten Anträge unbegründet, weshalb sie hilfsweise auch insoweit zurückzuweisen ist. Da sich inhaltlich im Vergleich zu den vorangegangenen Beitragsanpassungen keine Änderungen zum klägerischen Vortrag im Schriftsatz vom 12.09.2024 ergeben, kann insoweit auf die vorangegangenen Ausführungen unter III.1.b in vollem Umfang verwiesen werden.
Neben der insoweit erfolgten Verwerfung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat in ständiger Praxis folgt, auch eine hilfsweise Zurückweisung möglich (BGH, Urt. v. 23.06.2021 – VII ZB 39/20, BeckRS 2021, 22314).
3. Klarzustellen ist allerdings, dass es – entgegen der vom Landgericht für unwirksam erachteten Beitragsanpassungen für die Jahre 2014 und 2015, die nicht weiter Gegenstand einer Überprüfung durch das Berufungsgericht sind, auf die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede ankommt. Da – wovon das Landgericht zu Recht ausgegangen ist – eine Heilung der Beitragsanpassungen der Jahre 2014 und 2015 zum 01.01.2017 eingetreten ist, sind auf § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt BGB gestützte Rückzahlungsansprüche für diese aufgrund der wirksam erhobenen Verjährungseinrede dauerhaft nicht durchsetzbar, was zur Abweisung der Klage insoweit führt. Da die klägerische Berufung hierzu nichts weiter vorbringt, kann sich der Senat auf folgende Überlegungen beschränken:
a) Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) begann jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem die Prämienanteile gezahlt wurden und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 199 BGB. Die Rückzahlungsansprüche entstanden hier jeweils mit der Zahlung der Erhöhungsbeträge. Der Kläger hatte vorliegend bereits mit Zugang der jeweiligen Änderungsmitteilungen die entsprechende Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners. Eine etwa zu diesem Zeitpunkt bestehende Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Frage der Wirksamkeit der Prämienanpassung hinderte den Lauf der Verjährungsfristen nicht; entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung, die ausnahmsweise den kenntnisabhängigen Beginn der Verjährungsfrist hätte hinausschieben können, existierte nicht (vgl. zusammenfassend BGH, Urt. v. 17.11.2021 - IV ZR 113/20, Rn. 40 ff.).
b) Gemessen daran, ist die Verjährung der Zahlungsansprüche des Klägers, auf deren Eintritt sich die Beklagte bereits in der Klageerwiderung berufen hatte, für Ansprüche bis einschließlich zum 31.12.2018 eingetreten, denn wirksame verjährungshemmende Maßnahmen hat der Kläger unstreitig erst mit der gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche im Jahr 2022 ergriffen.
IV.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
3. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO hierfür nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Maßgeblich ist das Vorbringen des Klägers im hier zu entscheidenden Einzelfall. Der Senat weicht auch nicht von Rechtssätzen aus der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte ab, denn maßgeblich ist der zugrunde zu legende Tatsachenvortrag mit Blick auf die konkret in Rede stehende Beitragsanpassung. Etwas anderes zeigt der Kläger weder in seiner Berufungsbegründung noch im Schriftsatz vom 12.09.2024 auf. Im Übrigen liegt der Senat – wie dargelegt und mit den Parteien im Senatstermin erörtert - auf der Argumentationslinie des Bundesgerichtshofs (vgl. hierzu auch Senatsurt. v. 19.06.2024 – 11 U 48/24). Auch eine Abweichung von den Rechtssätzen der klägerseits angeführten Entscheidung des OLG Bamberg vom 27.06.2024, bei der nicht einmal dargelegt wurde, auf welcher Tatsachengrundlage diese ergangen sein soll, kann nicht erkannt werden.