Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung

Entscheidung 11 U 84/24


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 11. Zivilsenat Entscheidungsdatum 18.09.2024
Aktenzeichen 11 U 84/24 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2024:0918.11U84.24.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 22.03.2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 13 O 241/22 - wird zurückgewiesen.  

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Dieses und das angefochtene Urteil werden für vorläufig vollstreckbar erklärt. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen. 

V. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 50.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I. 

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit der von der Beklagten vorgenommenen Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung sowie daraus resultierende Leistungs- und Feststellungsansprüche.

Der Kläger ist erstinstanzlich gegen Beitragsanpassungen (im Folgenden BAP) der Beklagten im Versicherungsverhältnis …(Nr.) in den Tarifen (X) zum 01.01.2014, 01.01.2015, 01.01.2017, 01.01.2018, 01.01.2020, 01.01.2021, 01.01.2023 und 01.01.2024 und …(Tarif Y) zum 01.01.2017 und zum 01.01.2021 vorgegangen. Wegen der Einzelheiten – auch bezogen auf die jeweiligen Mitteilungsschreiben - wird auf die Ausführungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils (LGU 2 ff.) verwiesen. Neben der Feststellung der Unwirksamkeit der vorgenannten Beitragsanpassungen hat der Kläger die Rückzahlung vermeintlich überzahlter Beiträge in Höhe von (weiteren) 29.030,20 € nebst Zinsen geltend gemacht. Darüber hinaus hat er die (weitergehende) Feststellung der Nutzungsherausgabepflicht begehrt.

Er ist der Ansicht gewesen, dass die vorgenannten BAP bereits formell und darüber hinaus auch materiell unwirksam gewesen seien. Letzteres hat er unter anderem mit der Behauptung begründet, dass die dem Treuhänder zur Verfügung gestellten Unterlagen unvollständig gewesen seien (vgl. S. 7 ff. der Klageschrift) und Limitierungsmittel durch die Beklagte fehlerhaft verteilt worden seien (ebendort S. 8 ff.). Ihm stehe danach ein Anspruch auf Feststellung der andauernden Unwirksamkeit der beiden Beitragsanpassungen wie auch ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch in Bezug auf die zu Unrecht erfolgten Zahlungen auf die genannten Beitragsanpassungen zu. Daneben bestehe ein Anspruch auf Feststellung der Herausgabepflicht der gezogenen Nutzungen wie auch auf Verzinsung.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. festzustellen, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer …(Nr.) unwirksam sind:

a) im Tarif (X) die Beitragsanpassung zum 01.01.2014 in Höhe von 67,41 €,

b) im Tarif (X) die Beitragsanpassung zum 01.01.2015 in Höhe von 33,65 €,

c) im Tarif (X) die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 in Höhe von 66,07 €,

d) im Tarif (Y) die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 in Höhe von 13,20 €,

e) im Tarif (X) die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 in Höhe von 40,58 €

f) im Tarif (X) die Beitragsanpassung zum 01.01.2020 in Höhe von 118,15 €,

g) im Tarif (X) die Beitragsanpassung zum 01.01.2021 in Höhe von 10,25 €,

h) im Tarif (Y) die Beitragsanpassung zum 01.01.2021 in Höhe von -6,92 €,

i) im Tarif (X) die Beitragsanpassung zum 01.01.2023 in Höhe von 83,78 €,

j) im Tarif (X) die Beitragsanpassung zum 01.01.2024 in Höhe von 53,83 €,

und der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen um insgesamt 480 € zu reduzieren ist,

2. festzustellen, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer …(Nr.) unwirksam waren:

im Tarif TV…(Nr.)/75,00 die Beitragsanpassung zum 01.01.2013 in Höhe von 2,41 € und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war,

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 29.030,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

4. festzustellen, dass die Beklagte ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den er auf die unter 1. und 2. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat - zusammengefasst - ihre Beitragsanpassungen für formell und materiell wirksam gehalten und hat darüber hinaus die Verjährungseinrede erhoben.

Das Landgericht hat die Klage mit einem dem Kläger am 22.03.2024 zugestellten Urteil insoweit für unzulässig gehalten, als der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragssenkung begehrt hat (LGU 8). Die im Übrigen zulässige Klage hatte lediglich hinsichtlich der vom Landgericht als unwirksam festgestellten Beitragsanpassungen zum 01.01.2014 und zum 01.01.2015 im Tarif (X) bis zum Heilungszeitpunkt am 01.01.2018 Erfolg. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage für unbegründet erachtet. Mit Ausnahme der beiden genannten Beitragsanpassungen zum 01.01.2014 und 01.01.2015 seien die weiteren, hier in Rede stehenden Beitragsanpassungen (BAP) der Beklagten wirksam, weshalb Rückerstattungsansprüche nach den §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt, 818 Abs. 1 BGB nicht bestünden (LGU 9 ff.). In formeller Hinsicht erfüllten sie sämtlichst - jedenfalls in der Gesamtschau - die Anforderungen des § 203 Abs. 2 und 5 VVG. Darüber hinaus könne das Gericht eine materielle Unwirksamkeitder der BAP zum 01.01.2013, 01.01.2017, 01.01.2020, 01.01.2021, 01.01.2023 und 01.01.2024 nicht feststellen (LGU 10 ff.). Der dahingehende klägerische Vortrag stelle sich als Behauptung ins Blaue hinein dar und sei rechtsmissbräuchlich und damit prozessual unbeachtlich (LGU 10 ff.). Für die behauptete materielle Unwirksamkeit habe der Kläger keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen, sondern mit wortlautidentischem Vortrag seiner Prozessbevollmächtigten ohne jegliche Differenzierung bundesweit alle möglichen Tarife angegriffen. Soweit sich aus den unwirksamen BAP bereicherungsrechtliche Rückzahlungsansprüche hätten ergeben können, seien diese aufgrund der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede verjährt (LGU 12). In unverjährter Zeit bestünden weder Haupt- noch Nutzungs- oder Zinsansprüche (LGU 13).

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 10.04.2024 beim Berufungsgericht eingegangenen und am 21.06.2024 (innerhalb bis zum 24.06.2024 nachgelassener Frist) begründeten Berufung, mit der er - so wörtlich - das angegriffene Urteil vollumfänglich zur Überprüfung durch das Berufungsgericht stellt. Hierzu führt er im Wesentlichen an, dass die nach der Verkündung des landgerichtlichen Urteils ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2024 (IV ZR 68/22) zu tiefschneidenden Änderungen der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung geführt habe, wonach der Bundesgerichtshof zwar davon ausgehe, dass die Limitierungsmaßnahmen faktisch Teil der Beitragsanpassung seien, etwaige Unrechtmäßigkeiten aber keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der erfolgten Beitragsanpassungen habe. Außerdem habe der BGH seine jahrzehntelange Rechtsprechung zur Darlegungs- und Beweislast in Rechtsstreitigkeiten betreffend die Beitragsanpassung geändert. Da sich die erstinstanzliche klägerische Antragstellung in Verbindung mit dem Angriff der Rechtmäßigkeit der erfolgten Limitierungsmaßnahmen nach der vorgenannten Rechtsprechung voraussichtlich als erfolglos erweisen werden, berufe er sich nunmehr auf einen Verfahrensfehler: In Konstellationen wie der vorliegenden sei zugrunde zu legen, dass das Erstgericht gegen seine Hinweispflicht verstoßen bzw. unter Verstoß des klägerischen Rechts auf rechtliches Gehör geurteilt habe, auch wenn es von der erst nach Urteilsverkündung erfolgten höchstrichterlichen Entscheidung tatsächlich keine Kenntnis haben konnte. Auf einen entsprechenden erstinstanzlichen Hinweis hätte er seinen Vortrag auf das Bestreiten der Beitragskalkulation in Gänze ausweiten können wie auch die Anträge entsprechend angepasst bzw. die Anträge „nach Maßgabe des BGH-Urteils vom 20.03.2024“ hilfsweise angepasst. Nach dem Grundsatz des „fairen Verfahrens“ sei ihm dies auch zweitinstanzlich noch zuzugestehen.

Er beantragt nunmehr,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Im Weiteren hat der Kläger klargestellt dass, „die erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge [...] mit der Berufung vollumfänglich weiterverfolgt [werden] mit der Maßgabe, dass die Klägerseite hinsichtlich des erstinstanzlichen Feststellungsantrags zu 1) nicht mehr die Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen festgestellt wissen will, sondern - konform mit der Entscheidung des BGH vom 20.03.2024 (IV ZR 68/22) - ein individueller Anspruch auf weitere Limitierung der erfolgten Beitragsanpassungen für den Kläger geltend gemacht werden soll.“ Der Klageantrag zu 1) werde mithin mit folgender Modifikation „weiterverfolgt“:

Die Beklagte wird verurteilt, folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer …(Nr.) unwirksam neu zu limitieren:

a) im Tarif (X) die Beitragsanpassung zum 01.01.2014 in Höhe von 67,41 €,

b) im Tarif (X) die Beitragsanpassung zum 01.01.2015 in Höhe von 33,65 €,

c) im Tarif (X) die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 in Höhe von 66,07 €,

d) im Tarif (Y) die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 in Höhe von 13,20 €,

e) im Tarif (X) die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 in Höhe von 40,58 €

f) im Tarif (X) die Beitragsanpassung zum 01.01.2020 in Höhe von 118,15 €,

g) im Tarif (X) die Beitragsanpassung zum 01.01.2021 in Höhe von 10,25 €,

h) im Tarif (Y) die Beitragsanpassung zum 01.01.2021 in Höhe von -6,92 €,

i) im Tarif (X) die Beitragsanpassung zum 01.01.2023 in Höhe von 83,78 €,

j) im Tarif (X) die Beitragsanpassung zum 01.01.2024 in Höhe von 53,83 €.

Der Zahlungsantrag zu 2) werde in gleicher Höhe weiterverfolgt, jedoch fortan nicht mehr auf bereicherungsrechtliche Ansprüche gestützt, sondern auf einen Schadensersatzanspruch.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist zunächst darauf, dass der Kläger mit der Berufungsbegründung weder einen Feststellungsantrag gestellt habe noch sich gegen die erstinstanzliche Feststellung zur formellen Wirksamkeit zur Wehr setze. In Bezug auf die Frage der materiellen Wirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag unter Einbeziehung des zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2024.

II.

Die Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg, da sie jedenfalls unbegründet ist. Der Senat stellt insofern die in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels zurück.

Im Einzelnen:

A. Die Berufung des Klägers ist noch zulässig.

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden. Für diese Erklärung bedarf es keiner ausdrücklichen Stellung eines Sachantrags; es reicht aus, wenn die Begründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt. Bei der Beurteilung ist im Grundsatz davon auszugehen, dass ein Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung gerichtet ist, diese also insoweit angreift, als der Rechtsmittelführer durch sie beschwert ist (BGH, Beschl. v. 26.06.2019 - VII ZB 61/18, juris Rn. 9; Zöller/Heßler, ZPO, 35. Aufl., § 520 Rn. 30, m.w.N.). Das Berufungsziel kann sich aber auch ohne förmlichen Antrag aus der Begründungsschrift konkludent durch Auslegung ergeben (BGH, Beschl. v. 13.07.1982 - VI ZB 5/82, juris Rn. 6; Zöller/Heßler, a.a.O.). Auch der Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung kann somit konkludent den in erster Instanz gestellten Sachantrag enthalten (Zöller/Heßler, ZPO, 35. Aufl., § 538 Rn. 56), soweit sich nichts Gegenteiliges aus dem Vorbringen des Berufungsklägers ergibt.

Generell verbleibt es jedoch bei dem Grundsatz, wonach die Berufungsbegründung im Sinne des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen muss, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt (BGH, Beschl. v. 25.08.2020 – VI ZB 67/19, juris Rn. 7). Der Berufungskläger hat deshalb diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet (BGH, Beschl. v. 27.10.2020 – VI ZB 6/20, BeckRS 2020, 31235 Rn. 8; Urt. v. 02.04.2019 – XI ZR 466/17, NJW-RR 2019, 937 Rn. 13; Beschl. v. 04.11.2015 – XII ZB 12/14, NJW-RR 2016, 80 Rn. 6). Die Berufungsbegründung muss dabei auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein (BGH, Beschl. v. 25.08.2020 – VI ZB 67/19, juris Rn. 7; Beschl. v. 07.05.2020 – IX ZB 62/18, NJW 2020, 2119, Rn. 11).

Wird die Berufung allein zum Zwecke der Klageänderung zur Geltendmachung eines neuen Anspruchs eingelegt, ohne die sich aus dem erstinstanzlichen Urteil ergebende Beschwer zu bekämpfen, fehlt es somit bereits an der Zulässigkeit der Berufung (vgl. BGH, Beschl. v. 17.09.1992 - IX ZB 45/92, juris Rn. 9 ff.; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 5. Aufl., § 533 Rn. 7). Die Erweiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein (BGH, Urt. v. 30.11.1995 - III ZR 240/94, juris Rn. 15). Eine Berufung ist daher unzulässig, wenn sie die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gar nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt (Senatsurt. v. 19.06.2024 – 11 U 63/24; v. 05.03.2002 - 6 U 175/01, juris Rn. 3).

Die Berufungsbegründung setzt sich im vorliegenden Fall - wie auch in einer Vielzahl nahezu wortgleicher Begründungen der klägerischen Prozessbevollmächtigten - mit dem angegriffenen Urteil allenfalls ansatzweise auseinander und erschöpft sich ganz überwiegend in der Rechtsansicht, der BGH habe mit seinem Urteil vom 20.03.2024 seine bisherige Rechtsprechung geändert, einen neuen Anspruch „sui generis“ hergeleitet und das Landgericht habe gegen seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO verstoßen, was in der Folge dazu geführt habe, dass der Kläger nicht schon in erster Instanz seine Klage entsprechend dem nunmehr verfolgten Anspruch auf weitergehende Limitierung geändert habe. Dabei verkennt der Kläger allerdings, dass § 139 ZPO keine auf die Änderung des Prozessziels einer Partei abzielenden Hinweise fordert (vgl. BGH, Urt. v. 21.06.2022 - VI ZR 395/19, juris Rn. 18). Eine Verletzung der Hinweispflicht ist dem Erstgericht demnach nicht vorzuwerfen (vgl. statt vieler Senatsurt. v. 19.06.2024 – 11 U 63/24).

Die pauschale Formulierung, dass das Urteil „vollumfänglich“ zur Überprüfung gestellt werde, genügt nicht; konkrete Einwendungen werden in der Berufungsbegründung allenfalls angedeutet. Abgesehen davon, dass diese Formulierung schon nicht widerspruchsfrei zum weiteren Vortrag des Klägers ist, wonach das Urteil nicht angegriffen werden solle, soweit in erster Instanz der Klage stattgegeben worden sei (BE 2), versucht der Kläger mit der Berufung überwiegend einen gänzlich anderen Anspruch geltend zu machen:

Hinsichtlich seines ursprünglichen Antrags, gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen, hat der Kläger angekündigt, nunmehr anstelle dessen einen Leistungsantrag, gerichtet auf Zuweisung weiterer Limitierungen, zu stellen. Insoweit hat der Bundesgerichtshof in der klägerseits in Bezug genommenen Entscheidung, der der Senat folgt, allerdings klargestellt, dass die Frage der Beitragsanpassung im Sinne des § 155 Abs. 1 VAG und die Zuweisung der Limitierungsmittel im Sinne des § 155 Abs. 2 VAG in materieller Hinsicht unterschiedliche Regelungsgegenstände betreffen, deren Unterschiede eine differenzierte Bestimmung der Rechtsfolgen gebieten (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris Rn. 47). Mithin verfolgt der Kläger inzwischen nicht nur einen diesbezüglich geänderten Klageantrag, sondern geht auch aus einem völlig anderen Klagegrund vor, soweit er erstinstanzlich noch die Unwirksamkeit der in Rede stehenden Beitragsanpassungen (§ 155 Abs. 1 VAG) geltend machte, wenngleich er dies auch schon vor dem Landgericht aus einer vermeintlich fehlerhaften Limitierung herleitete (vgl. hierzu statt vieler eingehend Senatsurt. v. 19.06.2024 – 11 U 63/24).

In Bezug auf den nach wie vor in gleicher Höhe weiterverfolgten Zahlungsantrag zu 2. hat der Kläger ausgeführt, diesen künftig aus einer anderen Anspruchsgrundlage heraus verfolgen zu wollen, namentlich einen Schadensersatzanspruch wegen vermeintlich pflichtwidrig unterlassener Limitierung durch die Beklagte anstelle eines Bereicherungsanspruchs geltend zu machen (BB 10 f.).

Allerdings ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass die Berufung auch im Falle einer zweitinstanzlichen Klageänderung noch zulässig bleibt, wenn der Berufungskläger zumindest einen Teil des in der ersten Instanz geltend gemachten Anspruchs weiterverfolgt (BGH, Beschl. v. 09.11.1995 - IX ZB 65/95, juris Rn. 5). Da der Kläger den Zahlungsantrag zu 2. in unveränderter Höhe weiterverfolgt und diesen in - wie bereits erstinstanzlich - im Kern auf eine fehlerhafte Limitierung stützt (wenn auch nunmehr aufgrund es vermeintlichen Schadensersatzanspruchs), ist allerdings in seinem Sinne von einer gerade noch zulässigen Berufung auszugehen. Auf die Schlüssigkeit und Sinnhaftigkeit der Begründung hierzu kommt es für die Frage der Zulässigkeit der Begründung nach allgemeinen Grundsätzen nicht an (BGH, Beschl. v. 20.05.2020 - IV ZB 19/19, juris Rn. 8, m.w.N.). Dies gilt auch für den Fall, dass die Begründung tatsächlich und rechtlich vollständig neben der Sache liegt (vgl. statt vieler Senatsurt. v. 19.06.2024 – 11 U 63/24).

B. Die klägerische Berufung ist jedenfalls in allen Haupt- und Hilfsanträgen unbegründet. Das Landgericht hat die erstinstanzliche Klage zu Recht und auch mit überzeugender Begründung abgewiesen. Berufungsgründe sind nicht gegeben; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für den Kläger günstige(re) - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Auch mit seinem im Berufungsverfahren gestellten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag bleibt dem Kläger ein Erfolg versagt. Das Gleiche gilt für die hilfsweise mit der Berufungsbegründung geltend gemachte Limitierung, die die Beklagte hier nachträglich vornehmen soll und die in mehrfacher Hinsicht in prozessualer Hinsicht unzulässig ist. Hierzu im Einzelnen: 

1. Unbegründet ist die klägerische Berufung zunächst soweit der Kläger die Abweisung seiner erstinstanzlichen Anträge angreift. 

a) Zur Argumentation des Landgerichts bezogen auf die formelle Rechtmäßigkeit der hier in Rede stehenden Beitragsanpassungen der Beklagten in den streitgegenständlichen Tarifen mit denen sich das Landgericht zutreffend auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung bezieht (LGU 9 f.), bringt die Berufung inhaltlich nichts weiter vor. Auch insoweit ist der Argumentation des Landgerichts nichts hinzuzufügen. Auch zur dahingehend angenommenen Verjährung für solche Ansprüche des Klägers, die an sich aufgrund unwirksamer Beitragsanpassungen zum 01.01.2014 und zum 01.01.2015 (bis zum 31.12.2017) bestanden haben würden, verhält sich die klägerische Berufungsbegründung nicht weiter. Das Landgericht hat die Verjährungseinrede der Beklagten mit zutreffender Begründung zum Tragen gebracht, so dass angesichts eines hierzu nicht vorhandenen klägerischen Berufungsvortrags auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden kann (LGU 12 ff.). 

b) Dies gilt letztendlich auch, soweit sich die Berufung zur materiellen Rechtmäßigkeit der genannten Beitragsanpassungen verhält. 

Einzig bei den Angriffen gegen die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Limitierungsmittelverwendung (LGU 11) bemüht sich die klägerische Berufung zumindest im Ansatz um eine Auseinandersetzung mit dem Urteil, in dem sich der Kläger auf die bereits angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2024 bezieht (BB 5 ff.). Dies führt allerdings – wie mit den Parteien eingehend im Senatstermin am 18.09.2024 erörtert – zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit gilt Folgendes:

Hinsichtlich der Limitierungsmaßnahmen kann sich der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Versicherungsnehmer, hier der Kläger, im Zivilprozess zwar generell zunächst auf die allgemeine Behauptung beschränken, dass die Limitierungsentscheidung des Versicherers gegen die sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden materiellen Maßstäbe verstößt und sich dieser Verstoß auch individuell nachteilig auf ihn ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2024 – IV ZR 68/22, juris Rn. 73). Etwas anderes gilt nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundprinzipien, von denen der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung erklärtermaßen gerade nicht abweichen wollte (vgl. Urt. v. 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris Rn. 68 f.), aber auch hier, wenn der Kläger seinen Sachvortrag rechtsmissbräuchlich ausschließlich auf Behauptungen „ins Blaue hinein“ stützt (vgl. hierzu überzeugend LGU 10 f.). Zwar obliegt es dem Versicherer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, zu den der konkret getroffenen Limitierungsentscheidung zugrunde liegenden Parametern näher vorzutragen (BGH a.a.O). Dies entbindet den Kläger aber nicht von einem primären (Mindest-)Vortrag, der sich nicht darin erschöpfen kann, pauschal die Rechtmäßigkeit von Limitierungsmaßnahmen anzuzweifeln.

Die Rechtsmissbräuchlichkeit bzw. Willkür im klägerischen Vorgehen ergibt sich im vorliegenden Fall maßgeblich schon daraus, dass die Klägervertreter denselben textbausteinartigen, überwiegend sogar wörtlich identischen Vortrag senatsbekannt - letztlich wahllos - gegen verschiedene Versicherer und überdies ohne Differenzierung hinsichtlich des jeweils streitgegenständlichen Tarifs in unzähligen anderen Streitigkeiten über Beitragsanpassungen halten (vgl. zur vergleichbaren Fallkonstellation OLG München, Beschl. v. 24.05.2023 - 14 U 7026/22 [unveröffentlicht]; OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 28.07.2022 und Zurückweisungsbeschl. v. 16.12.2022 - jeweils zum Az. 20 U 53/22; OLG Zweibrücken, Hinweisbeschl. v. 22.05.2023 und Zurückweisungsbeschl. v. 19.06.2023 - jeweils zum Az. 1 U 222/22; dass., Hinweisbeschl. v. 22.05.2023 - 1 U 218/22; dass., Hinweisbeschl. v. 19.06.2023 - 1 U 70/23). Dabei ist es gleich, dass der Kläger - wie dies aus der Berufungsbegründung ebenfalls nur andeutungsweise hervorgeht - seinen diesbezüglichen, erstinstanzlichen Vortrag weiterhin verfolgt und insoweit mit der Berufungsbegründung (wohl) lediglich ergänzend vorgetragen hat. Im Streitfall tritt vielmehr offen zu Tage, dass das Bestreiten auf einer jenseits des jeweiligen Sachverhalts getroffenen Entscheidung beruht, entsprechender Sachvortrag beliebig ist und ohne Rücksicht auf Versicherungsunternehmen und Tarife in einer Vielzahl von Prozessen eingebracht wird (so zutreffend zusammenfassend: LG Augsburg, Urt. v. 07.11.2022 – 92 O 1650/22, juris Rn. 52-60; nachfolgend OLG München, Zurückweisungsbeschl. v. 24.05.2023 - 14 U 7026/22 [unveröffentlicht]). Dem klägerischen Vorbringen kann nicht entnommen werden, dass und inwieweit Limitierungsmaßnahmen nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 155 VAG genügen sollen. Auch setzt sich der Kläger mit der ständigen Senatspraxis, die mit den Parteien nochmals im Verhandlungstermin am 18.09.2024 erörtert worden sind, und die seinen Prozessbevollmächtigten aus einer dreistelligen Anzahl, vor dem Senat geführter und dadurch eingehend bekannter Verfahren nicht einmal im Ansatz auseinander. Dass der Versicherungsnehmer im Individualprozess die Möglichkeit haben muss, dem Versicherer im Verhältnis zu anderen Versicherungsnehmern unterlaufene Fehler zu rügen oder dass Fehler bei der Limitierungsentscheidung mit einer sich auf die Wirksamkeit der Prämienänderung insgesamt erstreckenden Rechtsfolge zu versehen sind, ergibt sich aus der Garantie des effektiven Rechtsschutzes im Übrigen nicht (BGH a.a.O; vgl. hierzu auch Senatsurt. v. 10.07.2024 – 11 U 51/24; Senatsbeschl. v. 06.06.2024 – 11 U 49/24). Die gesamten Ausführungen in der klägerischen Berufungsbegründung gehen daher am Kern der Begründungslinie des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 20.03.2024 und der ständigen Senatspraxis vorbei.

Nach dem Sach- und Streitstand zum Schluss der mündlichen Verhandlung ist daher zugrunde zu legen, dass die materiellen Voraussetzungen für die in Rede stehenden Beitragsanpassungen vorgelegen haben und kein Anspruch auf (weitere) Limitierung besteht.

Der Kläger hat - wie bereits dargelegt - für die behaupteten Rechtsverstöße keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, sondern lediglich subjektive Zweifel mitgeteilt, die er auf einen – woran auch immer festgemachten – Eindruck stützt. Selbst wenn man etwa das Prüfungsverfahren des Treuhänders einer zivilgerichtlichen Kontrolle unterwürfe, setzt diese unabhängig von der Verteilung der Beweislast zumindest voraus, dass insoweit Fehler durch den Kläger mit greifbarem Ansatz vorgebracht werden. Hieran fehlt es vorliegend, denn Anlass für seinen Vortrag waren - wie er selbst zu erkennen gab - keine Ungereimtheiten, sondern bloße Spekulationen, denen ein tatsachenbasierter Vortrag nicht zugrunde lag.

Hinsichtlich der Limitierungsmaßnahmen kann sich der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Versicherungsnehmer im Zivilprozess zwar generell zunächst auf die allgemeine Behauptung beschränken, dass die Limitierungsentscheidung des Versicherers gegen die sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden materiellen Maßstäbe verstößt und sich dieser Verstoß auch individuell nachteilig auf ihn ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris Rn. 73). Etwas anderes gilt nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundprinzipien, von denen der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung erklärtermaßen gerade nicht abweichen wollte (vgl. Urt. v. 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris Rn. 68 f.), aber auch hier, wenn der Kläger seinen Sachvortrag rechtsmissbräuchlich ausschließlich auf Behauptungen ins Blaue hinein stützt. Zwar obliegt es dem Versicherer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, zu den der konkret getroffenen Limitierungsentscheidung zugrunde liegenden Parametern näher vorzutragen (BGH a.a.O). Dies entbindet den Kläger aber nicht von einem primären (Mindest-)Vortrag, der sich nicht darin erschöpfen kann, pauschal die Rechtmäßigkeit von Limitierungsmaßnahmen anzuzweifeln. Die Ausführungen müssen auf seinen eigenen Streitfall zugeschnitten sein. Ansonsten käme es – würde man dem Verständnis des Klägers folgen – entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu einer Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast. Gleichwohl reicht es aus, dass der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Versicherungsnehmer sich im Zivilprozess hinsichtlich der Limitierungsmaßnahmen zunächst auf die allgemeine Behauptung beschränkt, dass die Limitierungsentscheidung des Versicherers gegen die sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden materiellen Maßstäbe verstößt und sich dieser Verstoß auch individuell nachteilig auf ihn ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2024 - IV ZR 68/22). Einen solchen Vortrag kann man den klägerischen Ausführungen nicht entnehmen. Das bloße Bestreiten der Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen ist ebenso wenig ausreichend wie das Vorbringen, dass der Kläger mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon ausgehen müsse, dass der Betrag der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen in voller Höhe hätte limitiert werden müssen. Dem klägerischen Vorbringen kann damit weder entnommen werden, dass Limitierungsmaßnahmen erfolgt sind, noch hat er dargelegt, dass er in irgendeiner Weise von den Entscheidungen des Versicherers zu den Limitierungsmaßnahmen betroffen ist. Dass der Versicherungsnehmer im Individualprozess die Möglichkeit haben muss, dem Versicherer im Verhältnis zu anderen Versicherungsnehmern unterlaufene Fehler zu rügen oder dass Fehler bei der Limitierungsentscheidung mit einer sich auf die Wirksamkeit der Prämienänderung insgesamt erstreckenden Rechtsfolge zu versehen sind, ergibt sich aus der Garantie des effektiven Rechtsschutzes eben nicht (BGH a.a.O.).

Mit Blick auf die Ausführungen des Landgerichts zur Unbeachtlichkeit eines rechtsmissbräuchlichen Vorbringens „ins Blaue hinein“ ist noch Folgendes zu ergänzen:

Im Ausgangspunkt tritt der Senat der klägerischen Rechtsauffassung bei, wonach die Frage einer materiell wirksamen Prämienerhöhung des privaten Krankenversicherers grundsätzlich uneingeschränkt der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Die Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die der Kläger anführt und der auch der Senat folgt, nämlich nur voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Prämienerhöhung hat und diese für materiell nicht berechtigt hält (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2022 – IV ZR 193/20, juris Rn. 51; statt vieler auch Senatsurt. v. 12.07.2023 – 11 U 28/23). Auch folgt der Senat in diesem Zusammenhang der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Prozessbeteiligten die Möglichkeiten haben müssen, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (BVerfG, Beschl. v. 28.12.1999 – 1 BvR 2203/98, juris). Zwar trifft den beklagten Krankenversicherer die Darlegungs- und Beweislast für die materielle Rechtmäßigkeit der von ihm geltend gemachten Beitragsanpassung (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2022 – IV ZR 193/20, r+s 2022, 462 Rn. 51 m.w.N.). Im Ansatz ist daher ein Klagevortrag nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Das gilt auch dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Dabei darf sie von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Der Senat folgt einer anderslautenden Rechtsposition allerdings nicht, wonach der Bundesgerichtshof bei Rückforderungsansprüchen von Prämienzahlungen im Bereich der privaten Krankenversicherung von den allgemein geltenden zivilprozessualen Grundsätzen abweichen wollte und abgewichen ist. Unbeachtlich ist danach der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei demnach dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt, wobei dies einer strengen Kontrolle unterliegt (st. Rspr. BGH, z.B. Beschl. v. 10.01.2023 - VIII ZR 9/21, Rn. 14 f., juris, m.w.N.). Die Beweislast zu Lasten des Krankenversicherers wird demnach nur im Falle einer prozessual beachtlichen Beanstandung seitens des klagenden Versicherungsnehmers ausgelöst (vgl. OLG München, Beschl. v. 24.05.2023 - 14 U 7026/22; sowie st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Urt. v. 08.11.2023 - 11 U 9/22; 11 U 263/21; 11 U 125/18; 11 U 172/19; 11 U 282/21; v. 18.10.2023 - 11 U 110/23; 27.09.2023 – 11 U 65/23; s.a. OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.09.2023 – 8 U 810/23, Rn. 20, juris m.w.N.).

Die gilt erst recht, soweit es die Limitierungsmaßnahmen betrifft, hinsichtlich derer den Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl.  zur Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Wirksamkeit der Limitierungsmaßnahmen: BGH, Urt. v. 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris Rn. 69).

Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 28.12.1999 - 1 BvR 2203/98, r + s 2000, 167) ableiten, das bei einer Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung eine materielle Überprüfung aus rechtsstaatlichen Gründen für geboten hält, was im Grundsatz auch der ständigen Rechtsprechung des BGH entspricht und der auch der Senat folgt (vgl. Senatsurt. v. 27.09.2023 – 11 U 65/23). Danach ist das Interesse des Versicherungsnehmers an einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen mit einem schutzwürdigen Interesse des Krankenversicherers an der Geheimhaltung der Berechnungsgrundlagen zum Ausgleich zu bringen. Von Verfassungs wegen darf daher insoweit eine sachliche Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen nicht allein mit Rücksicht auf Geheimhaltungsinteressen der Versicherung gänzlich versagt werden. Die Zivilgerichte haben deshalb zu prüfen, inwieweit einem Interesse der Krankenversicherers an Geheimhaltung durch die Anwendung der §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2, 174 Abs. 3 S. 1 GVG (vgl. auch § 353d Nr. 2 StGB) Rechnung getragen werden kann. Sie haben auch zu klären, worauf dieses Interesse sich im Einzelnen bezieht (BVerfG, a.a.O.). Weder das Bundesverfassungsgericht noch der Bundesgerichtshof fordern hierbei allerdings, dass dadurch die im Zivilprozess geltenden Regeln der Darlegungs- und Substantiierungslast außer Kraft gesetzt würden (vgl. statt vieler Senatsurt. v. 08.11.2023 - 11 U 9/22; 11 U 263/21; 11 U 125/18; 11 U 172/19; 11 U 282/21; v. 18.10.2023 - 11 U 110/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23). Davon, dass der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung unter Aufgabe langjährig etablierter Anforderungen in einem Nebensatz im Rahmen der Prüfung des Verjährungsbeginns aufgegeben haben könnte, ist völlig fernliegend.

Gemessen daran erfolgten das klägerische Bestreiten der jeweils materiell ordnungsgemäßen Beitragsanpassung sowie der Behauptung der fehlerhaften Limitierung im Streitfall offen erkennbar „ins Blaue hinein“ und ist damit prozessual unbeachtlich (vgl. hierzu OLG München, Beschl. V. 24.05.2023 - 14 U 7026/22; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22.05.2023 - 1 U 218/22, Rn. 11 ff. juris; dass., Beschl. v. 22.05.2023 - 1 U 222/22, Rn. 9 ff., juris; s.a. LG München, Urt. v. 01.06.2023 - 12 O 1228/19). Der Kläger hat hier weder erstinstanzlich noch in der gemäß § 520 Abs. 3 ZPO maßgeblichen Berufungsbegründung Tatsachen vorgetragen, weshalb er von der materiellen Unwirksamkeit in dem jeweiligen Tarif ausgeht; vielmehr beschränkte sie sich durchgehend auf das bloße (pauschale) Bestreiten der im Gesetz genannten Anpassungsvoraussetzungen. Auf der Grundlage des klägerischen Vortrags sind im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer materiellen Unwirksamkeit eines oder mehrerer Tarife, die Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, ersichtlich. Der Kläger hat weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren irgendwelche „tatsachenbasierten“ Umstände dafür dargetan, weshalb die hier in Rede stehenden Prämienanpassungen materiell fehlerhaft sein könnten (in diese Richtung auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.09.2023 – 8 U 810/23, Rn. 21, juris; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 19.06.2023 – 1 U 70/23, juris Rn. 10; Franz/Püttgen, VersR 2022, 1, 25; LG Duisburg, Urt. v. 23.05.2023 – 6 O 281/22, juris Rn. 42; vgl. zu streckenweise wortgleichem Klägervortrag auch Senatsurt. v. 04.10.2023 – 11 U 62/23). Ein Verweis auf angeblich nicht eingehaltene Rechtsvorschriften stellt kein Sachvortrag dar, sondern ist erst Ergebnis der Bewertung des – hier fehlenden – Sachvortrages (vgl. Senatsurt. a.a.O.; sowie v. 27.09.2023 – 11 U 65/23). Demzufolge ist der gleichermaßen pauschale Vortrag rein spekulativ. Greifbare Anhaltspunkte oder auch nur Vortrag zur Plausibilität bleibt der Kläger auch hier schuldig (vgl. zum Thema auch LG Wuppertal, Urt. v. 04.07.2023 – 4 O 276/22, BeckRS 2023, 17390 Rn. 27). Allein das Bestehen von Anforderungen bietet jedoch keinen Anhalt für die Annahme, diese könnten nicht erfüllt sein (Senatsurt. v. 08.11.2023 - 11 U 9/22; 11 U 263/21; 11 U 125/18; 11 U 172/19; 11 U 282/21; v. 18.10.2023 - 11 U 110/23; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.03.2023, I-13 U 125/22, zit n. LG Duisburg, Urt. v. 23.05.2023 – 6 O 281/22, BeckRS 2023, 16631 Rn. 21).

Der Kläger hat auch keinerlei konkrete Tatsachen vorgetragen, die einen gewissen Anhaltspunkt dafür liefern könnten, dass und aus welchem Grund die Beitragsanpassungen seitens der Beklagten in Bezug auf den Einsatz limitierender Maßnahmen nicht korrekt vorgenommen worden sein könnten (vgl. hierzu auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.09.2023 – 8 U 810/23, Rn. 22, juris). Schließlich hat er sich nicht einmal ansatzweise mit den Darlegungen der Beklagten aus der Klageerwiderung befasst. Der Kläger legt zwar mit der Klageschrift ausführlich abstrakt dar, welche gesetzlichen Vorgaben zu beachten sind, versäumt dann indes auf den konkreten Einzelfall bezogen mitzuteilen, was er davon nicht eingehalten sehen will (zu einer ähnlichen Konstellation Senatsurt. v. 08.11.2023 - 11 U 9/22; 11 U 263/21; 11 U 125/18; 11 U 172/19; 11 U 282/21; v. 18.10.2023 - 11 U 110/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23; vgl. auch LG Wuppertal, Urt. v. 04.07.2023 – 4 O 276/22, BeckRS 2023, 17390 Rn. 23). 

Mit dieser Subsumtion liegt der Senat im Übrigen auch auf der Argumentationslinie des Bundesgerichtshofs in vergleichbaren Fallkonstellationen. So hat der BGH in einer Entscheidung zu Prämienanpassungen (BGH, Urt. v. 09.02.2022, IV ZR 337/20, juris Rn. 21) in einem gleichgelagerten Fall ausgeführt, dass der Kläger in diesem Verfahren im Wesentlichen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Beitragsanpassungen, einer Abweichung der Rechnungsgrundlagen über den Schwellenwert und die Richtigkeit der Beitragskalkulation ins Blaue hinein bestritten haben könnte. Der Bundesgerichtshof hat insoweit – auch wenn er diese Frage letztendlich im genannten Bezugsfall offenlassen konnte, ausdrücklich ein Bestreiten „ins Blaue hinein“ in Erwägung gezogen. Für ein unzulässiges Bestreiten in Beitragsanpassungsprozessen sprechen im Streitfall erhebliche (weitere) Gesichtspunkte, zumal eine Erhöhung der Prämien nur mit Zustimmung des aufsichtsrechtlich überwachten Treuhänders, der in der Argumentationslinie des BGH die Interessen der Gesamtheit der Versicherten wahrnimmt, demgemäß auch nicht im Lager des Versicherers steht, möglich ist (vgl. zu einer gleich gelagerten Argumentation bereits Senatsurt. v. 19.06.2024 – 11 U 63/24; v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23). Dieser ist als Kontrollinstanz an die Stelle der Finanzaufsicht getreten. Alle Argumente, die der BGH gegen die Nichtüberprüfbarkeit der Unabhängigkeit des Treuhänders angeführt hat (vgl. hierzu grundlegend BGH, Urt. v. 19.12.2018 – IV ZR 255/17, NJW 2019, 919 Rn. 48, 53, 55, 71), lassen sich auch gegen die gerichtliche Prüfbarkeit aufgrund eines ausschließlich pauschalen Vortrags übertragen:

Wenn die Zivilgerichte im Bereicherungsprozess eine anhaltslose und umfassende materielle Prüfung von Voraussetzungen und Umfang der vorgenommenen Prämienerhöhung „ins Blaue hinein“ vorzunehmen hätten, wäre dadurch offensichtlich die Stabilität der Prämien gefährdet (vgl. hierzu BGH, a.a.O., Rn. 48 so auch Senat, Urt. v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23). Auch würde diese serienmäßige Prüfung die Gefahr mit sich bringen, dass eine Überprüfung ihrer Richtigkeit die Einhaltung des Äquivalenzprinzips und die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen unterliefe (arg. BGH, a.a.O., Rn. 49). Auch muss eine vorübergehende Äquivalenzstörung im Interesse der Beitragsstabilität vermieden werden (BGH, a.a.O., Rn. 49). Zudem darf der Zweck der Einschaltung des Prämientreuhänders bei dieser Aufgabe keine Überprüfungsmöglichkeit der materiellen Rechtmäßigkeit durch den einzelnen Versicherungsnehmer im Rechtsstreit über eine Prämienanpassung erfordern (BGH, a.a.O., Rn. 50), denn der Treuhänder übernimmt an dieser Stelle gerade die staatlichen Aufgaben. Die Einführung des Bedingungstreuhänders verfolgte überdies den Zweck, anstelle des bisherigen aufsichtsrechtlichen Instrumentariums der Bedingungsgenehmigung ein neues vertragsrechtliches Instrumentarium zu entwickeln. Dieses Instrumentarium sollte ein Ersatz für die bisherige aufsichtsrechtliche Qualitätskontrolle darstellen. Das bedeutete, dass die Wirksamkeit der Bedingungsänderung an die Prüfung und Zustimmung des Treuhänders geknüpft sein sollte (vgl. hierzu eingehend Senat, a.a.O.; Langheid/Wandt/Boetius, MüKo VVG/Boetius; 3. Aufl. 2024, § 203 Rn. 597 m.w.N.). Aus der engen Verzahnung zwischen Vertrags- und Aufsichtsrecht, wie sie in § 203 Abs. 2 S. 4 VVG zum Ausdruck kommt, folgt zudem, dass der Zweck des Anpassungsrechts nach § 155 VAG, namentlich die dauerhafte Erfüllbarkeit der vertraglichen Verpflichtungen des Versicherers sicherzustellen und damit die Belange der Versicherten zu wahren sind und nicht durch eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung konterkariert werden dürfen (Langheid/Rixecker/Muschner, VVG., 7. Aufl. 2022, § 203 Rn. 37). Zwar ist der Treuhänder kein Organ der Versicherungsaufsicht (Langheid/Wandt/Boetius, a.a.O., § 203 Rn. 603). Allerdings verpflichtet § 155 Abs. 3 Satz 5 VAG den Treuhänder, die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn er zu einer notwendigen Prämienanpassung mit dem Versicherungsunternehmen keine übereinstimmende Beurteilung erzielen kann (Langheid/Wandt/Boetius, a.a.O., § 203 Rn. 606). Zudem betont der BGH die unternehmerische Entscheidung, die der Prämienerhöhung zugrunde liegt (BGH, a.a.O., Rn. 52). Im Übrigen ist dem BGH auch darin zuzustimmen, dass die Grenzen der dem Versicherer zustehenden Beurteilungsspielräume grundsätzlich im Rahmen der materiellen Überprüfung der Berechtigung des Versicherers zur Prämienanpassung gewährleistet werden müssen (BGH, a.a.O., Rn. 53).

Prinzipiell liefe es ohne Vorliegen jeglicher, objektiver Anhaltspunkte, die den Verdacht einer materiell fehlerhaften Beitragsanpassung oder Limitierung rechtfertigen, auf eine ausforschende Prozessführung hinaus, die der ZPO jedoch wesensfremd ist (vgl. Gesetzesbegründung zur ZPO-Reform zum 01.01.2002: BT-Drs. 14/6036, S. 120, 2. Sp.).

Etwas anderes würde schließlich auch dann nicht gelten, wenn man das gesamte klägerische Vorbringen zur materiellen Rechtmäßigkeit nicht als „einfaches Bestreiten“, sondern als Bestreiten mit „Nichtwissen“ im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO verstehen wollen würde. Auch in diesem Fall ist nämlich die Grenze zulässigen Bestreitens mit Nichtwissen ein „rechtsmissbräuchliches“ Vorbringen, das der Bundesgerichtshof mit einem Bestreiten „ins Blaue hinein“ gleichsetzt (st. Rspr. vgl. BGH, Urt. v. 04.04.2014 – V ZR 275/12, NJW 2015, 468 Rn. 12) und jedenfalls bei willkürlicher Behauptung, ohne greifbare Anhaltspunkte als gegeben ansieht (BGH, Urt. v. 15.06.2000 - I ZR 55/98, NJW-RR 2000, 1635, 1638; BGH, Urt. v. 17.09.1998 - III ZR 174/97, NJW-RR 1999, 361; Urt. v. 07.07.1988 – III 111/87, juris Rn. 34 m.w.N.; vgl. hierzu eingehend Senatsurt. v. 08.11.2023 - 11 U 9/22; 11 U 263/21; 11 U 125/18; 11 U 172/19; 11 U 282/21; v. 18.10.2023 - 11 U 110/23).

c) Auch dem erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachten Hilfsantrag bleibt ein Erfolg aus mehreren Gründen versagt:

aa) Hiermit macht der Kläger einen - bezogen auf den zivilprozessualen Streitgegenstandsbegriff - gänzlich anderen Anspruch als noch in erster Instanz geltend, sodass dieses Vorgehen an § 533 ZPO zu messen ist (statt vieler Senatsurt. v. 10.07.2024 - 11 U 51/24; v. 19.06.2024 – 11 U 48/24).

Wenn der Kläger mit seinem Hilfsantrag nunmehr einen Leistungsantrag, gerichtet auf Zuweisung weiterer Limitierungen, geltend macht, findet dies in den Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 20.03.2024 keine Stütze. Insoweit hat der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung, der der Senat folgt, nämlich klargestellt, dass die Frage der Beitragsanpassung im Sinne des § 155 Abs. 1 VAG und die Zuweisung der Limitierungsmittel im Sinne des § 155 Abs. 2 VAG in materieller Hinsicht unterschiedliche Regelungsgegenstände betreffen, deren Unterschiede eine differenzierte Bestimmung der Rechtsfolgen gebieten (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris Rn. 47). Mithin verfolgt der Kläger mit seinem Hilfsantrag nicht nur einen diesbezüglich geänderten Klageantrag, sondern geht auch aus einem völlig anderen Klagegrund vor, soweit er erstinstanzlich noch die Unwirksamkeit der in Rede stehenden Beitragsanpassungen (§ 155 Abs. 1 VAG) geltend machte, wenngleich er dies auch schon vor dem Landgericht aus einer vermeintlich fehlerhaften Limitierung herleitete (so bereits Senat, a.a.O.; vgl. auch Senatsbeschl. v. 06.06.2024 – 11 U 48/24). Auch in Bezug auf den nach wie vor in gleicher Höhe weiterverfolgten Zahlungsantrag hat der Kläger ausgeführt, künftig einen anderen Klagegrund verfolgen zu wollen, namentlich - wie bereits dargelegt - einen Schadensersatzanspruch wegen vermeintlich pflichtwidrig unterlassener Limitierung durch die Beklagte anstelle eines Bereicherungsanspruchs.

Insoweit liegen die Voraussetzungen des § 533 ZPO aber nicht vor. Auch im Falle einer Klageänderung nach § 533 ZPO sind nämlich die allgemeinen und besonderen Prozessvoraussetzungen der geänderten Klage von Amts wegen zu prüfen. Liegen diese nicht vor, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (statt vieler: Anders/Gehle, ZPO, 82. Aufl., § 263 Rn. 16). Jedenfalls in Ermangelung der Zustimmung der Beklagten bzw. der fehlenden Sachdienlichkeit der Klageänderung im Sinne des § 533 Nr. 1 ZPO erweisen sich der gestellte Hilfsantrag als unzulässig. Zudem lässt sich der Anspruch auch nicht auf die Tatsachen stützen, die der Senat nach § 529 ZPO ohnehin zu berücksichtigen hätte (vgl. § 533 Nr. 2 ZPO), denn zu den Einzelheiten der Limitierung gibt es weder Sachvortrag noch erstinstanzliche getroffene Feststellungen. All dies ist mit den Parteien im Senatstermin vom 18.09.2024 eingehend erörtert worden.

bb) Im Übrigen stellt sich der nunmehr verfolgte (hilfsweise gestellte) Leistungsantrag zu 1. (BB 4), mit dem die Limitierung der genannten Beitragsanpassungen „durch Vergabe entsprechender Mittel“ verlangt wird, als zu unbestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dar (vgl. bereits statt vieler Senat, Urt. v. 10.07.2024 – 11 U 51/24; v. 19.06.2024 – 11 U 63/24; Beschl. v. 06.06.2024 – 11 U 49/24).

Ein Klageantrag ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (statt vieler BGH, Urt. v. 09.03.2021 – VI ZR 73/20, GRUR-RS 2021, 8861 Rn. 15; vgl. auch BeckOK ZPO/Bacher, 52. Ed. 01.03.2024, § 253 Rn. 57; Anders/Gehle/Anders, a.a.O., § 253 Rn. 34; Senat, a.a.O.).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Würde eine antragsgemäße Verurteilung des Beklagten erfolgen, ließe sich hiermit im Vollstreckungserfahren nichts anfangen, da sich der Umfang der Verpflichtung des Beklagten hieraus schon im Ansatz nicht ergibt (vgl. zu nahezu wortgleichem Berufungsvortrag der klägerischen Prozessbevollmächtigten auch Senatsurt. v. 10.07.2024 – 11 U 51/24; v. 19.06.2024 – 11 U 48/24).

IV.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO hierfür nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Maßgeblich ist das Vorbringen des Klägers im hier zu entscheidenden Einzelfall. Der Senat weicht auch nicht von Rechtssätzen aus der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte ab, denn maßgeblich ist der zugrunde zu legende Tatsachenvortrag mit Blick auf die konkret in Rede stehende Beitragsanpassung. Etwas anderes zeigt der Kläger in seiner Berufungsbegründung auch nicht auf. Im Übrigen liegt der Senat – wie dargelegt und mit den Parteien im Senatstermin erörtert - auf der Argumentationslinie des Bundesgerichtshofs (vgl. hierzu auch Senatsurt. v. 19.06.2024 – 11 U 48/24).