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Entscheidung 13 UF 41/24


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 25.10.2024
Aktenzeichen 13 UF 41/24 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2024:1025.13UF41.24.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die Beschwerde des Anzunehmenden gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 08.02.2024 - 54 F 85/23 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch der Adoptionsantrag vom 26.11.2020 in der Gestalt, die Annahme des Anzunehmenden durch den Annehmenden und dessen Ehefrau …, geborene …, als gemeinsames Kind auszusprechen, abgewiesen wird.

2. Der Anzunehmende hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 500.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Anzunehmende beanstandet die Ablehnung des Ausspruchs seiner Annahme durch den am 05.12.2020 verstorbenen Annehmenden, seinen Onkel, und beantragt, seine Annahme durch den verstorbenen Annehmenden und dessen Ehefrau, die Annehmende, auszusprechen.

Mit notariell beurkundeten Erklärungen vom 26.11.2020 (Nr. … der Urkundenrolle für 2020 des Notars B…B… in N…) (Bl. 2 ff.) beantragten der Annehmende und der Anzunehmende unter dem 30.11.2020 (Bl. 1) den Ausspruch der Annahme des Anzunehmenden durch den Annehmenden als Kind mit der Maßgabe, dass sich die Wirkungen der Annahmen nach der Vorschrift über die Annahme eines Volljährigen richten. Die Ehefrau des Annehmenden und die Ehefrau des Anzunehmenden erklärten gegenüber dem Notar jeweils ihre Einwilligung in die Annahme.

Auf den am 03.12.2020 eingegangenen Antrag hat das Amtsgericht nach persönlicher Anhörung des Anzunehmenden, der Ehefrau des verstorbenen Annehmenden und der Ehefrau des Anzunehmenden (Bl. 48) sowie nach schriftlicher Anhörung des Anhörungsberechtigten, des einzigen Abkömmlings des Annehmenden (Bl. 43, 54, 63) durch Beschluss vom 22.06.2021 (Bl. 73) die Annahme des Anzunehmenden durch den Annehmenden antragsgemäß ausgesprochen. Die Beschlussgründe der Entscheidung enthalten allerdings keine Ausführungen zu dem vom Anhörungsberechtigten mit Schriftsätzen vom 30.04.2021 (Bl. 54) und 31.05.2021 (Bl. 63) vorgebrachten Einwand der Unzulässigkeit der beabsichtigten Annahme wegen eines Verstoßes gegen § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach ein Ehepaar ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen kann.

Auf die mit Schriftsätzen vom 14.07.2021 (Bl. 81), 27.07.2021 (Bl. 92) und - nach am 26.01.2023 erfolgter Akteneinsicht (Bl. 297) - mit Schriftsatz vom 09.02.2023 (Bl. 303) erhobene Anhörungsrüge des Anhörungsberechtigten hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 04.08.2023 (Bl. 384) unter Hinweis auf einen gegenüber dem Anhörungsberechtigten festgestellten Verstoß seines Anspruchs auf rechtliches Gehör die Fortsetzung des Adoptionsverfahrens angeordnet.

Durch die angefochtene Entscheidung vom 08.02.2024 (Bl. 464) hat das Amtsgericht nach persönlicher Anhörung des Anzunehmenden, der Ehefrau des verstorbenen Annehmenden und der Ehefrau des Anzunehmenden (Bl. 455) den Beschluss vom 22.06.2021 aufgehoben und den Antrag auf Ausspruch der Annahme vom 26.11.2020 zurückgewiesen. Es hat dies mit dem Nichtvorliegen eines nach § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB für die Annahme durch ein Ehepaar zwingend erforderlichen Antrags des Annehmenden und seiner Ehefrau auf gemeinschaftliche Annahme des Anzunehmenden gestützt.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde vom 06.03.2024 (Bl. 477) verfolgt der Anzunehmende den Ausspruch seiner Annahme durch den Annehmenden weiter. Er hält die Anhörungsrüge des Anzuhörenden für unbegründet. Die Vorschrift des § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB betreffe nicht die im Annahmeverfahren berücksichtigungsfähigen Interessen des Anzuhörenden, bezwecke nicht den Schutz der Abkömmlinge eines Annehmenden und stehe dem Ausspruch der Annahme durch einen vor Erlass des Annahmebeschlusses verstorbenen Annehmenden nicht entgegen. Wegen der in § 197 Abs. 3 FamFG geregelten Unanfechtbarkeit des Ausspruchs einer Annahme komme eine Aufhebung eines durch einen Annahmebeschluss abgeschlossenen Verfahrens nicht in Betracht.

Der Anzunehmende hat zunächst beantragt (Bl. 8 OLG-Akte, im Folgenden: OLG),

den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 08.02.2024 aufzuheben.

Mit einem am 10.08.2024 beim Oberlandesgericht eingegangenen, auf den 08.07.2024 datierten Schriftsatz (Bl. 55 OLG) beantragt er unter Hinweis auf die am 09.08.2024 durch den Notar Dr. S… in Berlin beim Oberlandesgericht eingereichte Urkunde vom 24.07.2024 (Nr. SO …/2024) (Bl. 38 OLG),

auszusprechen, dass der am …1974 in K… geborene … und seiner Ehefrau …, geborene …, als gemeinsames Kind angenommen wird.

Er trägt dazu vor, durch die eingereichte Urkunde vom 24.07.2024 hätten der Anzunehmende, seine Ehefrau sowie die Ehefrau des verstorbenen Annehmenden die ursprüngliche Adoptionsurkunde abgeändert. Die Letztgenannte habe sich der Adoption angeschlossen und als Alleinerbin des Annehmenden die gegebenenfalls erforderliche Zustimmung des Annehmenden zu ihrer Annahmeerklärung erteilt. Aufgrund der gegenüber dem Notar am 24.07.2024 erklärten gemeinsamen Annahme des Anzunehmenden durch die Ehefrau des verstorbenen Annehmenden seien die Anforderungen der Vorschrift des § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB an eine gemeinsame Annahmeerklärung nunmehr erfüllt. (Bl. 70 OLG). Über den Adoptionsantrag in der Fassung, die er durch die notarielle Urkunde vom 24.07.2024 erlangt habe, sei nunmehr zu entscheiden. Jedenfalls sei angesichts eines aktuell vorliegenden Gesetzentwurfs des Bundesjustizministeriums, mit dem die Annahme eines Kindes auch durch einen Ehegatten allein ermöglicht werde, bereits gegenwärtig eine Ausnahme von der gemeinschaftlichen Annahme eines Kindes durch beide Ehegatten zuzulassen oder das hiesige Verfahren bis zum voraussichtlichen Inkrafttreten der beabsichtigten Neufassung der Vorschrift des § 1741 Abs. 2 BGB, nämlich bis zum 31.05.2025, auszusetzen (Bl. 70 OLG).

Die weiteren Beteiligten und der Anhörungsberechtigte hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Anhörungsberechtigte spricht sich für die Aufrechterhaltung der angefochtenen Entscheidung aus (Bl. 14, 58, 74 OLG).

Der Senat entscheidet, wie angekündigt (Bl. 67 OLG), über die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Erörterung, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Angesichts des umfangreichen Schriftwechsels der Beteiligten und des Anhörungsberechtigten im zweiten Rechtszug und des Umstands, dass ausschließlich Rechtsfragen entscheidungserheblich sind, war von einer erneuten persönlichen Anhörung der Beteiligten kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten.

II.

Die nach §§ 58 ff. FamFG statthafte und zulässige Beschwerde des Anzunehmenden ist in der Sache nicht begründet und deshalb zurückzuweisen. Auch der zweitinstanzlich gestellte Antrag auf Ausspruch der Annahme des Anzunehmenden durch den verstorbenen Annehmenden gemeinsam mit seiner Ehefrau verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg; dieser Antrag unterliegt der Abweisung.

Der Senat legt den mit dem am 10.08.2024 eingegangenen Schriftsatz gestellten Antrag des Anzunehmenden dahingehend aus, dass der Anzunehmende weiterhin - wie bereits mit Schriftsatz vom 23.04.2024 - die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung geltend macht, und in Abänderung des erstinstanzlich gestellten Antrags vom 26.11.2020 nunmehr den Ausspruch der Annahme des Anzunehmenden durch den verstorbenen Annehmenden gemeinsam mit seiner Ehefrau beantragt.

Das Vorbringen des Anzunehmenden rechtfertigt in der Sache eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung nicht. Das Amtsgericht hat zutreffend den mit Beschluss vom 22.06.2021 zunächst erfolgten Ausspruch der Annahme des Anzunehmenden durch den Annehmenden aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt. Die Gehörsrüge des Anhörungsberechtigten war zulässig und begründet, so dass das Adoptionsverfahren durch Beschluss vom 04.08.2023 zu Recht fortgesetzt worden ist, § 44 Abs. 5 FamFG. Die im Beschwerdeverfahren betreffend eine nach Fortsetzung des Verfahrens nach § 44 Abs. 5 FamFG erfolgte Entscheidung durch das Beschwerdegericht zu überprüfende Statthaftigkeit, Zulässigkeit und Begründetheit der Anhörungsrüge (BGH NJW 2016, 3035; Sternal/Göbel, 21. Aufl. 2023, § 44 FamFG Rn. 65) lässt vorliegend keine Rechtsfehler erkennen.

Die erstinstanzlich angebrachte Anhörungsrüge des Anhörungsberechtigten ist zulässig und in der Sache aufgrund des Vorliegens einer Verletzung des aus Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 1769 BGB, 193 Abs. 1 FamFG resultierenden Anhörungsrechts des Anzuhörenden wegen Nichtberücksichtigung seines vor Erlass des Adoptionsbeschlusses vorgebrachten Einwands einer Unvereinbarkeit der beabsichtigten Annahme mit § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB begründet.

Die mit Schriftsatz vom 09.02.2023 angebrachte Anhörungsrüge ist innerhalb der von § 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG vorgeschriebenen Frist angebracht worden, nachdem der Anhörungsberechtigte geltend gemacht hat, erst mit dem Zeitpunkt der Akteneinsicht am 26.01.2023 Kenntnis über die den Gehörsverstoß begründenden Umstände erlangt zu haben. Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 44 Abs. 1, Abs. 2 FamFG) sind erfüllt; dem Anhörungsberechtigten steht ein Rechtsmittel gegen den von ihm beanstandeten Ausspruch der Annahme nicht zu, § 197 Abs. 3 Satz 1 FamFG. Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass der Anhörungsberechtigte nicht Beteiligter des Adoptionsverfahrens (§ 188 FamFG) ist, sondern insoweit nur über ein aus §§ 1769 BGB, 193 FamFG begründetes Anhörungsrecht verfügt. Eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, kann auch das an einem am Adoptionsverfahren Volljähriger nicht beteiligte leibliche Kind des Annehmenden geltend machen (BVerfG B. v. 31.10.2023, 1 BvR 571/23, NJW 2024, 1493; B. v. 30.08.2023, 1 BvR 1654/22, BeckRS 2023, 2441; B. v. 16.02.2023, 1 BvR 1881/21, BeckRS 2023, 6331; BGH, B. v. 27.05.2020, XII ZB 54/18, BeckRS 2020, 16546 Rn. 43, 51).

Der Anhörungsberechtigte hat erfolgreich dargelegt, dass das Amtsgericht in seiner Entscheidung vom 22.06.2021 den von ihm schriftsätzlich vorgetragenen Verstoß des Ausspruchs der Annahme gegen § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB übergangen hat. Der Einwand des Verstoßes gegen § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB zählt zum Kernvorbringen des Anzuhörenden in seinen Schriftsätzen vom 30.04.2021 und 31.05.2021. Die Nichtberücksichtigung dieses Einwands durch das Amtsgericht vor Erlass des Adoptionsbeschlusses ist festzustellen, weil die ausgesprochene Annahme der Bestimmung in § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB zuwider läuft, eine Auseinandersetzung mit der Vorschrift in den Gründen des Adoptionsbeschlusses gänzlich fehlt und auch im Übrigen dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte dahingehend zu entnehmen sind, dass sich das Amtsgericht mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Anzuhörenden auseinandergesetzt hat (vgl. BVerfG B. v. 14.10.1998, BeckRS 1998, 12934 Rn. 9). Der Umstand, dass die Gründe der Entscheidung eine ausführliche Abwägung der vermögensrechtlichen Interessen des Anzuhörenden unter besonderer Berücksichtigung einer in Rede stehenden Reduzierung seiner erbrechtlichen Ansprüche durch den Ausspruch der Annahme aufweisen, steht dem nicht entgegen. Da die Einhaltung der Maßgaben des § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht zu den berücksichtigungsfähigen Interessen zählt, die in die nach § 1769 BGB vorzunehmende Abwägung einzubeziehen sind, besteht kein Anlass zur Annahme, das Amtsgericht habe sich bei der Darstellung der erfolgten Interessenabwägung in den Beschlussgründen auf die seiner Auffassung nach tragenden Aspekte beschränkt und das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB geprüft, ohne das Ergebnis dieser Prüfung zu verschriftlichen.

Der Entscheidungserheblichkeit des Anhörungsverstoßes steht nicht entgegen, dass die Beachtung der Vorschrift des § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht zu den von § 1769 BGB umfassten berechtigten Interessen des Anzuhörenden zählt. Die Berücksichtigung der Vorschrift vermag zu einer für einen Anzuhörenden günstigeren Entscheidung - der Ablehnung des Adoptionsantrags - führen. Das Anhörungsrecht des leiblichen Kindes im Adoptionsverfahren (§ 193 FamFG) umfasst die Berücksichtigung jeglichen Vorbringens, das geeignet ist, eine im Ganzen günstigere Entscheidung über den Verfahrensgegenstand herbeizuführen (BVerfG B. v. 16.02.2023, BeckRS 2023, 6331 Rn. 21). Das Gericht ist insoweit zur Berücksichtigung des gesamten Kernvorbringens des Anzuhörenden verpflichtet (BVerfG B. v. 31.10.2023, NJW 2024, 1493 Rn. 29; B. v. 30.08.2023, BeckRS 2023, 25421 Rn. 25). Da das Kind eines Annehmenden von einer gerichtlichen Annahmeentscheidung ungeachtet seiner Nichtbeteiligung am Verfahren (§ 188 FamFG) materiell betroffen ist (BVerfG NJW 2024, 1493 Rn. 22), kann einem gerade aufgrund seiner materiellen Betroffenheit Anhörungsberechtigten die Berufung darauf, nicht durch eine zwingende gesetzliche Vorschriften missachtende Annahme betroffen zu werden, nicht versagt werden. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass die Vorschrift des § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht in erster Linie dem Schutz der Interessen dient, zu deren Berücksichtigung und Abwägung das Gericht durch die Regelung des § 1769 BGB verpflichtet ist.

Das Amtsgericht hat weiter zutreffend auf die der Begründetheit der Gehörsrüge erfolgte erneute amtswegige Prüfung den Annahmebeschluss vom 22.06.2021 aufgehoben und den Adoptionsantrag abgewiesen. Dieser - wie auch aus den Gründen der Entscheidung ersichtlich - mit Wirkung für die Vergangenheit ausgesprochenen Aufhebung steht die in § 197 Abs. 3 FamFG geregelte Unanfechtbarkeit einer die Annahme aussprechenden Entscheidung nicht entgegen. Bei Feststellung einer auf einem begründeten Gehörsverstoß beruhenden Annahmeentscheidung ist das Annahmeverfahren unter Berücksichtigung des zunächst unberücksichtigt gebliebenen Vorbringens fortzusetzen, § 44 Abs. 5 FamFG, und darüber zu entscheiden, ob der Ausspruch der Annahme aufzuheben oder aufrechtzuerhalten ist (vgl. BVerfG NJW 2024, 1493, Rn. 30; BeckRS 2023, 6331 Rn. 23; BVerfG, B. v. 20.10.2008, NJW 2009, 138 Rn. 15; BeckOK FamFG/Weber, 51. Ed. 1.8.2024, § 197 FamFG Rn. 26; MüKoFamFG/Maurer, 3. Aufl. 2018, § 197 FamFG Rn. 90; Sternal/Giers § 197 FamFG Rn. 14; Bumiller/Harders/Schwamb/Schwamb, 13. Aufl. 2022, § 193 FamFG Rn. 3). Der zunächst erlassene Adoptionsbeschluss bleibt bis zu der erneuten Entscheidung über die Annahme wirksam (BVerfG NJW 2024, 1493 Rn. 30; BeckRS 2023, 6331 Rn. 23; BeckOK FamFG/Weber § 197 FamFG Rn. 26; Sternal/Giers § 197 FamFG Rn. 14). Bei Nichtvorliegen der Annahmevoraussetzungen ist - jedenfalls in den Fällen der Annahme eines Volljährigen - der Ausspruch der Annahme sodann regelmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc) aufzuheben (BVerfG B. v. 23.03.1994, 2 BvR 397/93, NJW 1995, 316; B. v. 08.02.1994, 1 BvR 765, 766/89, NJW 1994, 1053; BGH BeckRS 2020, 16546 Rn. 20; BeckOK FamFG/Weber § 197 FamFG Rn. 26; Sternal/Giers § 197 FamFG Rn. 14; Bumiller/Harders/Schwamb/Schwamb § 193 FamFG Rn. 3). Da ein von einem Gehörsverstoß betroffenes leibliches Kind eines Annehmenden regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass der an sich unanfechtbare Adoptionsbeschluss rückwirkend aufgehoben wird, wenn sich herausstellt, dass er nicht hätte ergehen dürfen (BGH BeckRS 2020, 16546 Rn. 20), ist das Interesse des Annehmenden und des Angenommenen an der Aufrechterhaltung einer unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ergangenen Entscheidung im allgemeinen weniger schutzwürdig als das Interesse des Abkömmlings an der Beseitigung der Rechtsverletzung und ihrer Folgen (BVerfG NJW 1995, 316; 1994, 1053, 1054).

Die hiernach regelmäßig auszusprechende Aufhebung der Annahme mit Wirkung für die Vergangenheit kommt dann nicht in Betracht, wenn dem überwiegende berechtigte Interessen des Anzunehmenden entgegen stehen, die im Wege einer Abwägung die Beschränkung der Wirkung der Aufhebung der Annahmeentscheidung für die Zukunft gebieten (BVerfG NJW 1995, 316; 1994, 1053). Einer rückwirkenden Aufhebung der Annahme entgegenstehende tragfähige Umstände legt der Anzunehmende indes nicht dar, und dafür ist auch im Übrigen nichts ersichtlich. Da auch die mit der Rückabwicklung von Statusverhältnissen verbundenen Schwierigkeiten es regelmäßig nicht rechtfertigen, vom Grundsatz der rückwirkenden Aufhebung verfassungswidrigen Entscheidungen abzuweichen, zumal die Rechtsordnung solche Schwierigkeiten auch in anderen Fällen in Kauf nimmt (BVerfG NJW 1994, 1053, 1055), rechtfertigt der Hinweis des Anzunehmenden auf eine bereits vorgenommene Namensänderung und seinen Umzug in eine neue Wohnung nicht die Annahme eines einer rückwirkenden Aufhebung entgegenstehenden Grunds, zumal zwischen der Kenntnis des Anzunehmenden von der beabsichtigten Gehörsrüge (Übersendung des Schriftsatzes des Anhörungsberechtigten vom 14.07.2021 an den Anzunehmenden durch die Geschäftsstelle des Amtsgerichts am 20.07.2021, Bl. 87) und der an ihn erfolgten Zustellung des Adoptionsbeschlusses vom 22.06.2021 (Zustellungsurkunde der turbopost GmbH vom 24.06.2021, Bl. 75) nur die verhältnismäßig kurze Frist von rund einem Monat liegt.

Weiter ist der durch den Anzunehmenden im zweiten Rechtszug abgeänderte Adoptionsantrag - ungeachtet der Prüfung seiner Zulässigkeit - jedenfalls mangels Vorliegens einer gemeinsamen Annahmeerklärung der Annehmenden, § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB, abzuweisen. Die notariell beglaubigte Erklärung der Ehefrau des verstorbenen Annehmenden vom 24.07.2024 führt nicht dazu, dass eine den Anforderungen des § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB genügende gemeinsame Annahmeerklärung der Ehegatten vorliegt. Der verstorbene Annehmende hat mit der notariell beglaubigten Erklärung vom 26.11.2020 des Notars B nicht erklärt und beantragt, den Anzunehmenden gemeinsam mit seiner Ehefrau anzunehmen. Ein derartiger Inhalt kann der von ihm abgegebenen Erklärung - die als amtsempfangsbedürftige Willenserklärung den durch § 1752 Abs. 2 BGB modifizierten Regelungen der §§ 116 ff. BGB unterliegt (vgl. BeckOGK/Löhnig, 1.2.2024, § 1752 BGB Rn. 5) - durch die notariell beglaubigte Erklärung seiner Witwe, den Anzunehmenden gemeinsam mit dem Verstorbenen annehmen zu wollen, auch nicht nachträglich beigemessen werden. Auch eine „für“ oder „im Namen“ des Verstorbenen erklärte Zustimmung der Ehefrau des verstorbenen Annehmenden vermag der von diesem vor seinem Versterben abgegebenen Erklärung - schon im Hinblick auf die Unzulässigkeit einer Stellvertretung, § 1752 Abs. 2 Satz 1 BGB - keinen anderen Bedeutungsgehalt zu verschaffen.

Die nach § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB erforderlichen Erklärungen der Ehegatten sind zwar nicht zwingend in ein- und demselben Termin abzugeben, so dass auch etwa zeitlich versetzt erfolgte Annahmeerklärungen von Ehegatten den Anforderungen des § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB dann genügen, wenn jede Erklärung eine mit dem anderen Ehegatten gemeinsame Annahme des Anzunehmenden zum Inhalt hat, was vorliegend in Ansehung der Erklärung des verstorbenen Annehmenden aber gerade nicht der Fall ist. Soweit das Vorbringen des Anzunehmenden im Beschwerderechtszug darauf abzielt, dass die Ehefrau des verstorbenen Annehmenden nach dessen Tod als Gesamtrechtsnachfolgerin für diesen eine gemeinsame Adoption des Anzunehmenden mit ihr wirksam habe erklären können, geht auch dies fehl. Der Erbe tritt zwar nach § 1922 BGB als Gesamtrechtsnachfolger in bestehende Rechtsgeschäfte anstelle des Verstorbenen ein, die Gesamtrechtsnachfolge ermöglicht ihm allerdings nicht, neue Rechtsverhältnisse erstmals nach dem Tod des Erblassers für diesen zu begründen.

Ein Absehen von dem Erfordernis gemeinsamer Annahmeerklärungen kommt nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW-RR 2021, 1514), von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung sieht, sind Ausnahmen von dem in § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB festgeschriebenen Grundsatz, wonach ein Ehepaar ein Kind nur gemeinsam annehmen kann, über die in §§ 1741 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 sowie 1766 a Abs. 3 BGB hinausgehenden Konstellationen nicht zulässig, insbesondere auch nicht dann, wenn der Annehmende vor dem Ausspruch der Annahme eines Volljährigen verstirbt. Anhaltspunkte dafür, dass die vorliegende Fallkonstellation anders zu beurteilen sein könnte als die, der die vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, sind dem Beschwerdevortrag nicht zu entnehmen, und dafür ist auch im Übrigen nichts ersichtlich. Eine sichere Erwartung aller an dem Adoptionsverfahren Beteiligten, der Annehmende werde nach Abgabe der Annahmeerklärung nur noch wenige Tage zu leben haben, und insbesondere der Umstand, dass die weitere Beteiligte und Witwe des Annehmenden aufgrund dieser Erwartung von der Abgabe einer Annahmeerklärung Abstand genommen und stattdessen nur ihre Zustimmung zu der beabsichtigten Annahme erklärt hat, rechtfertigt eine Ausnahme von § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der mit der derzeit geltenden Regelung des § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB beabsichtigte Zweck, Stiefelternteile zu vermeiden (vgl. BT-Drs. 7/3061, 53), bei Versterben des Annehmenden vor dem Ausspruch der Annahme ins Leere gehen und damit ein Abweichen von der zwingenden gesetzlichen Regelung ermöglichen könnte (BGH NJW-RR 2021, 1514 Rn. 28).

Der Anzunehmende kann sich auch nicht erfolgreich auf Überlegungen des Gesetzgebers berufen, die Regelung des § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB abzuändern. Zwar liegt nach Kenntnis des Senats gegenwärtig ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz auf Arbeitsebene vor, durch den vorgeschlagen werden soll, die Vorschrift des § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB dergestalt abzuändern, dass zukünftig ein Ehegatte ein Kind auch allein annehmen kann. Der Stand dieser Gesetzesinitiative ist derzeit allerdings noch unklar. Ob, wann, und gegebenenfalls mit welchem Inhalt es künftig zu einer Änderung der in Rede stehenden Bestimmung kommen wird, ist nach den dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht absehbar. Es besteht auch im Übrigen keine Veranlassung, auf der Grundlage einer vom Anzunehmenden lediglich erhofften zukünftigen Rechtslage von der Anwendung einer geltenden Vorschrift abzusehen.

Weiter kommt eine Aussetzung des Verfahrens auf ungewisse Zeit bis zum etwaigen Inkrafttreten der in Rede stehenden Gesetzesänderung nicht in Betracht. Ein für eine Verfahrensaussetzung nach § 21 Abs. 1 FamFG erforderlicher wichtiger Grund ist bereits nicht ersichtlich. Eine Verfahrensaussetzung kann zwar auch bei Vorliegen eines in der Vorschrift nicht aufgeführten Grunds in Betracht kommen (Sternal/Sternal § 21 FamFG Rn. 8; BeckOK FamFG/Perleberg-Göbel, 51. Ed. 1.8.2024 § 21 FamFG Rn. 13). Eine Aussetzung im Hinblick auf ein zu erwartendes Gesetz oder eine Gesetzesänderung zählt indes nicht zu den eine Aussetzung rechtfertigenden Gründen (OLG Stuttgart NZFam 2022, 787; Sternal/Sternal § 21 FamFG Rn. 17), es sei denn, die zu erwartende gesetzliche Neuregelung betrifft eine für verfassungswidrig oder nichtig erklärte Gesetzesbestimmung (BGH BeckRS 2009, 1955; Sternal/Sternal § 21 FamFG Rn. 17; Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller, 13. Aufl. 2022, § 21 FamFG Rn. 2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn es ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht geboten, einem Ehegatten allein die Annahme eines Anzunehmenden zu ermöglichen (vgl. BGH NJW-RR 2021, 1514 Rn. 29). Greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen von eine Aussetzung gleichwohl rechtfertigenden Umständen sind im Lichte des Grundsatzes, dass ein Verfahren innerhalb angemessener Zeit unter Geltung der aktuellen Rechtslage entschieden werden muss (vgl. OLG Stuttgart NZFam 2022, 787), vom Anzunehmenden nicht dargelegt und auch im Übrigen nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 40, 42 Abs. 2 FamGKG. Eine Adoptionssache stellt eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit dar, so dass § 42 Abs. 2 FamGKG einschlägig ist. Der Verfahrenswert ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten nach billigem Ermessen zu bestimmen (OLG Karlsruhe, B. v. 20.07.2023, 18 UF 72/23, juris; OLG München, B. v. 25.09.2019, 33 UF 918/19, juris). Angesichts der erheblichen wirtschaftlichen und persönlichen Bedeutung einer Volljährigenadoption ist der Verfahrenswert in diesen Fällen regelmäßig mit 30 % des gemeinsamen Vermögens des Anzunehmenden und des Annehmenden anzusetzen (vgl. OLG München, B. v. 25.09.2019, 33 UF 918/19, juris). Dies führt vorliegend zur Festsetzung des Höchstwerts nach § 42 Abs. 2 FamGKG. Der Anzunehmende hat erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 30.09.2021 (Bl. 119) das Vermögen des verstorbenen Annehmenden - unwidersprochen - mit ca. 4,6 Mio Euro beziffert; ein Anteil von 30 % dieses Betrags übersteigt den Höchstwert nach § 42 Abs. 2 FamGKG bereits erheblich.

Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht, § 70 Abs. 2 FamFG. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen waren bereits wiederholt Gegenstand verfassungs- und höchstrichterlicher Rechtsprechung. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung weder von der Rechtsprechung des BVerfG noch des BGH ab, so dass weder aus diesem Grund noch zur Fortbildung des Rechts eine Zulassung der Rechtsbeschwerde veranlasst ist.