Gericht | LG Cottbus 3. Zivilkammer | Entscheidungsdatum | 31.07.2024 | |
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Aktenzeichen | 3 O 35/18 | ECLI | ECLI:DE:LGCOTTB:2024:0731.3O35.18.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 60.068,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem …………………… zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
4. Streitwert: 60.068,23 €
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter (vgl. Anlage K 1) über das Vermögen der …………………… (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin/Schuldnerin) Ansprüche aus Insolvenzanfechtung gegen die Beklagte geltend.
Die Schuldnerin hatte die Beklagte mit der Buchhaltung beauftragt.
Hinsichtlich der Rahmenvereinbarung …../…… wird auf Anlage K 2 verwiesen.
Herr …………………… war Geschäftsführer der Schuldnerin vom ……………… bis ……………… und Gesellschafter der Schuldnerin vom ……………… bis …………………… mit 36 % Beteiligung bis zum ……………… (K 7) und 28 % Beteiligung bis zum ………………(K 8) sowie gleichzeitig Geschäftsführer der Beklagten vom …………… bis …………… und Alleingesellschafter der Beklagten seit dem ………………
Es wird verwiesen auf den Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Cottbus, K 3, die Gesellschafterlisten der Beklagten, K 4, den Vertrag vom ……………………, K 5, und den Handelsregisterauszug des Amtsgerichts …….., K 6.
Bis zum ……………… war Herr …………………… der alleinige Geschäftsführer der Beklagten.
In der Zeit vom ……………… bis ……………… war weitere Geschäftsführerin neben dem ……………………: …………………..
Ab dem ……………… war Geschäftsführerin der Beklagten ………………, geb. ……………….
Ab ……………… ist Geschäftsführerin der Beklagten ……………………..
Hinsichtlich der weiteren Angaben der Beklagten zu Gesellschaftern und Geschäftsführern wird auf Bl. 219 - 220 d. A. verwiesen.
Bis zum ……………… war …………………… als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Dennoch bestreitet die Beklagte, dass er bis zu diesem Zeitpunkt Geschäftsführer der Schuldnerin gewesen sei (Bl. 220 d. A.).
Hinsichtlich des Gesellschaftsvertrages zur Gründung der Beklagten wird auf die Anlage K 5 verwiesen.
Ausweislich Anlage K 7 veräußerte Herr ………… am ……………… einen Anteil im Wert von 2.000,00 € an ……………….
Hinsichtlich der Erklärung von Herr ………… vom ……………… bzgl. der Kündigung seines Gesellschaftsanteils zum ……………… wird auf die Anlage B 1 verwiesen.
Mit Schreiben vom ……………… (B 2) erinnert Herr ………… an die formelle Abwicklung der Geschäftsführerposition.
Am ……………… übertrug Herr ………… seinen Gesellschaftsanteil von noch 7.000,00 € an …….…………… (K 8).
Der klagende Insolvenzverwalter beruft sich auf eine Insolvenzreife der Schuldnerin ab dem ……………….
Dazu verweist er auf folgende unstreitigen Tatsachen:
Die Löhne für Oktober ……………… wurden von der Schuldnerin erst am ……………… bzw. ……………… und jeweils nur teilweise in Höhe von Abschlägen zu je 500,00 € an einzelne Mitarbeiter gezahlt. Hinsichtlich der Liste der einzelnen Mitarbeiter, die inhaltlich unstreitig geblieben ist, wird auf Bl. 37 d.A. verwiesen. Die Bundesagentur für Arbeit zahlte Insolvenzgeld in Höhe von 35.347,08 € an die Arbeitnehmer aus. Hinsichtlich der Kontoauszüge der ……………… wird auf die Anlage K 8, hinsichtlich der Forderungsanmeldung der ……. auf die Anlage K 10 verwiesen.
Am ……………… schloss die Schuldnerin wegen Rückständen gegenüber des ……………………… in Höhe von 17.133,35 € eine Ratenzahlungsvereinbarung. Weil diese Ratenzahlungsvereinbarung nicht vollständig bedient wurde, meldete die …………………… 14.736,35 € zur Tabelle an (K 11).
Hinsichtlich des Jahresabschlusses der Schuldnerin zum ……………… wird auf die Anlage K 12 verwiesen. Der Kläger erläutert dazu, dass sich daraus eine Liquiditätsunterdeckung von 55.985,81 € bzw. 17,6 % ergäbe.
In dem Jahresabschluss ist eine Forderung der Schuldnerin gegen die ……………………. in Höhe von 61.789,50 € angegeben. Zu dieser Forderung verhält sich das Urteil des Landgerichts Halle vom 27.08.2014, 3 O 243/13, K 13.
Hinsichtlich der BWA zum ……………… wird auf die Anlage K 14 verwiesen.
Der Kläger weist auf eine sich daraus ergebende Liquiditätsunterdeckung von ca. 137.000,00 € sowie darauf hin, dass diese BWA kein Bankguthaben zu Gunsten der Schuldnerin mehr ausweise.
Hinsichtlich der Summen und Saldenliste zum ………..sowie BWA zu diesem Stichtag wird auf die Anlage K 15 verwiesen.
Am ……………… stellte die Schuldnerin einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen (K 20).
Mit Beschluss vom 14.09.2012 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
Hinsichtlich des Gläubigerverzeichnisses wird auf die Anlage K 16 verwiesen.
Der Kläger geht von einer Insolvenzreife der Schuldnerin ab dem ……………… aus (Bl. 37 d.A.).
Er nimmt eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ab Mai ………… an.
Mit der Klage macht der Kläger die Insolvenzanfechtung hinsichtlich sämtlicher in der Tabelle Bl. 40 und 41 d. A. ausgewiesener einzelnen Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte geltend. Hinsichtlich der Kontoauszüge der Schuldnerin wird auf die Anlage K 17 verwiesen.
Aus der Tabelle Bl. 40 bis 41 d. A. ergibt sich, dass Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte im Zeitraum vom ……………… bis ……………… in Höhe von insgesamt 60.068,23 € bewirkt wurden. Ausweislich der Kontoauszüge (K 17) ist zu einzelnen Zahlungen hinsichtlich eines möglichen Grundes angegeben: „Diverse Abschlag“.
Der klagende Insolvenzverwalter forderte die Beklagte mit Schreiben vom ……………… (K 18) auf, evtl. Rechnungen zu Leistungen vorzulegen, die diesen Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte zu Grunde liegen könnten. Entsprechende Rechnungen, die mit den Zahlungssummen oder Zahlungsdaten übereinstimmen würden, wurden aber nicht vorgelegt.
Obwohl die Schuldnerin an die Beklagte die vorgenannten 60.068,23 € gezahlt hatte, meldete die Beklagte noch Forderungen in Höhe von 18.915,56 € aus Rechnungen ab 6/11 zur Tabelle an (K 19). Der klagende Insolvenzverwalter beruft sich auf § 133 Abs. 2 InsO i. V. m. § 138 InsO.
Die Verfügungen der Schuldnerin in Höhe der vorgenannten Zahlungen über insgesamt 60.068,23 € an die Beklagte seien gläubigerbenachteiligend, weil dieser Betrag anderen Gläubigern nicht mehr zur Verfügung stehe.
Nach Klägerauffassung ist die beklagte ... als nahestehende Person der Schuldnerin gemäß § 138 Abs. 2 Nr. 3 InsO zu betrachten, weil Herr …………………… im Zeitpunkt der Zahlungen (…... bis …...) sowohl Gesellschafter der Schuldnerin, als auch Alleingesellschafter der Beklagten bzw. Hauptgesellschafter der Beklagten war.
Die 2-Jahresfrist gemäß § 133 Abs. 2 S. 2 InsO ist nach Klägeransicht eingehalten. Der Kläger beruft sich auf den Insolvenzantrag vom ……………… und den Zeitpunkt der Zahlungen vom ……………… bis ……………….
Der Kläger beruft sich daneben auf § 133 Abs. 1 InsO.
Er weist darauf hin, dass bei Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 InsO die Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin vermutet werde und nach der Rechtsprechung, insbesondere BGH ZIP 2008, 706, von einer Zahlungseinstellung auszugehen sei, wenn Löhne nicht mehr bei Fälligkeit gezahlt werden sowie (gem. BGH ZIP 2007, 1469, 1470) wenn der Schuldner länger als 3 Wochen mehr als 10 % seiner Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann. Diese Voraussetzung ist nach Klägeransicht aufgrund der Liquiditätsunterdeckung von 17,6 % (siehe oben) gegeben.
Die Kenntnis der Beklagten von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin ergebe sich schon aus dem Umstand, dass zwischen der Schuldnerin und der Beklagten der Buchhaltungsvertrag geschlossen war und die Beklagte sämtliche Buchhaltung übernommen habe, in diesem konkreten Streitfall aber zudem aus der Personenidentität durch …………………… als Geschäftsführer bzw. Gesellschafter sowohl der Schuldnerin als auch der Beklagten (siehe oben).
Hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs beruft sich der klagende Insolvenzverwalter darauf, dass Zinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 14.09.2012 gem. § 143 Abs. 1 S. 2 InsO i. V. m. § 819 Abs. 1, 291, 288 BGB zuzusprechen seien. Der Kläger zitiert in diesem Zusammenhang BGH ZIP 2007, 488.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, 60.068,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem ……………… zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beruft sich darauf, dass …………………… bereits mit Schreiben vom ……………… die Niederlegung seiner Geschäftsführertätigkeit erklärte (B 1) und behauptet, seit diesem Zeitpunkt sei er nicht mehr mit den Geschäften der Gesellschaft betraut gewesen, habe auch nicht mehr an Gesellschafterversammlungen teilgenommen und keine Informationen mehr über die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft gehabt (Bl. 221 d. A.).
Zur Insolvenzreife:
Für die Jahre …. bis ….. habe …………………… an den Bilanzen mitgewirkt und es sei jeweils ein Gewinn der Schuldnerin erwirtschaftet worden.
Die Bilanz für ….. sei dann von der neuen Geschäftsführerin ….....……… unterzeichnet worden und weise jedenfalls noch einen Gewinn in Höhe von 1.722,23 € für das Geschäftsjahr ….. aus (K 12).
Zur Behauptung des Klägers, dass die Löhne für Oktober …. erst im November/Dezember …. gezahlt wurden, erklärt die Beklagte, dass sie bestreitet, dass die Löhne für Oktober …. erst …. gezahlt worden seien (Bl. 223 d. A.).
Die Beklagte meint, aus den von Klägerseite vorgetragenen und nicht im Einzelnen bestrittenen Umständen sowie aus den Bilanzen und BWA sowie weiteren von Klägerseite vorgelegten Unterlagen ergäbe sich nicht, dass eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin am …………. anzunehmen sei. Sie meint, die angemeldeten Forderungen seien nicht solche aus …. bzw. ….. Die Beklagte weist darauf hin, dass sich aus der Insolvenztabelle K 16 ergibt, dass die von den Gläubigerkrankenkassen …. und …. angemeldeten Sozialbeiträge erst solche aus …… bzw. …… sind. Die Beklagte meint, das sei ein Indiz gegen die Annahme einer früher bestehenden Zahlungsunfähigkeit bzw. Insolvenzreife der Schuldnerin. In dem Zusammenhang bestreitet die Beklagte pauschal offene Forderungen gegenüber der Schuldnerin in Höhe von ca. 360.000,00 €.
Entgegen der Annahme des klagenden Insolvenzverwalters ergebe sich eine solche Höhe offener Forderungen auch nicht aus der Insolvenztabelle K 16.
Schließlich habe der Insolvenzverwalter selbst davon lediglich 103.230,49 € als berechtigt festgestellt und angemeldete Forderungen in Höhe von 255.172,99 € bestritten. Von den als berechtigt festgestellten Forderungen seien wiederum 70.000,00 € Forderungen des Finanzamtes und der Bundesagentur für Arbeit aus dem unmittelbaren Zeitraum vor dem Insolvenzantrag.
Zur Kenntnis:
Die Beklagte stellt unstreitig, dass sie mit allgemeinen Buchführungsaufgaben der Insolvenzschuldnerin betraut war, beton aber, dass …………………… selbst mit der Buchhaltung nicht befasst sei, sondern die Mitarbeiterin ….......
Auch aus einer weiteren Gesellschaft, zu der ein Parallelverfahren beim Landgericht Cottbus zum Az. 4 O 329/15 lief, habe sich Herr …………………… etwa zeitgleich wie aus der Gesellschaft der Beklagten zurückgezogen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Der Sachverständige gab in seinem Gutachten an, dass anhand der ihm bis dahin vorgelegten Unterlagen eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ab dem ……. angenommen werden könne. Ob eine Zahlungsunfähigkeit auch schon ab dem ……. vorgelegen habe, sei wegen fehlender Dokumente schwierig zu beurteilen.
Daraufhin hat das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung und Anhörung des Sachverständigen ….....……… zu den Fragen der Klägerseite anberaumt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Klage nach damaliger Sicht des Gerichts in Höhe von 39.239,85 € (Zahlungen ab dem …... bis zum 18.12.2011) begründet sein dürfte. Bzgl. der restlichen 20.828,28 € (Zahlungen in der Zeit vom …... bis …...) wäre die Klage dann begründet, wenn im Streitfall die Grundsätze der Beweisvereitelung anzunehmen wären oder aber die Klägerseite noch vor der Anhörung des Sachverständigen weitere Dokumente vorlegen könne. Auf den konkreten weiteren Inhalt des Hinweises in der Ladungsverfügung vom …….. wird verwiesen.
Der Sachverständige wurde sodann in der mündlichen Verhandlung vom ……. angehört.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen ….....……… und das Protokoll zur Anhörung vom ……. (Bl. 829 ff. d. A.) verwiesen.
In der weiteren Folge beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom ……., der Beklagten die Vorlage näher bezeichneter Unterlagen aufzugeben.
Mit Beschluss vom 16.05.2022 (Bl. 941 d. A.) wurde der Beklagten aufgegeben, die vom Sachverständigen mit Schreiben vom …….. (Bl. 384 ff. d. A.) bereits erfolglos angeforderten Unterlagen vorzulegen und entsprechend Auskünfte zu erteilen.
Auf den Beschluss (Bl. 941 ff. d. A.) wird verwiesen.
Die Beklagte legte weitere Unterlagen nicht vor. Sie erhob lediglich Einwände im Schriftsatz vom 13.06.2022 (Bl. 944 d. A.).
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in tenorierter Höhe aus § 143 Abs. 1 S. 1 InsO.
Der Kläger ist als Insolvenzverwalter aktiv legitimiert.
Er wurde durch den Insolvenzeröffnungsbeschluss vom ……. zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der ….....………, damalige Geschäftsführerin ….....……… (im Folgenden: Schuldnerin) bestellt (K 1, Bl. 45 d. A.).
1. Anfechtbare Rechtshandlungen der Schuldnerin:
Die Zahlungen in Höhe von 60.068,23 € in der Zeit vom ….....……… bis ….....………, wie in der Tabelle Bl. 40, 41 d. A., S. 6 und 7 der Klageschrift im Einzelnen dargestellt, sind Rechtshandlungen der Schuldnerin gemäß §§ 149 ff. InsO.
Der Begriff der Rechtshandlung ist weit auszulegen und erfasst jedes rechtlich erhebliche Handeln, das rechtliche Wirkungen auslöst, insbesondere Zahlungen des Schuldners (vgl. BGH NJW-RR 2004, 983).
2. Objektive Gläubigerbenachteiligung:
Diese Zahlungen/Überweisungen führen jeweils zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung i.S.v. § 129 Abs. 1 InsO, die für alle Anfechtungstatbestände der §§ 130 ff. InsO vorliegen muss (BGH NJW 2003, 3343, 3348).
Die objektive Gläubigerbenachteiligung liegt vor, weil diese Zahlungen an die Beklagte dazu führen, dass die gezahlten Geldbeträge aus dem Vermögen der Schuldnerin abgeflossen sind und der Masse zur Befriedigung der Gläubiger nicht mehr zur Verfügung stehen (BGH Urteil vom 23.06.2022, IX ZR 75/21, Rn. 12).
3.
Sämtliche geltend gemachten und in der Klageschrift auf S. 6 und 7 d. A. in der Liste dargestellten Zahlungen der Klägerin an die Beklagte sind anfechtbar.
Die Voraussetzungen der sog. Absichtsanfechtung nach § 133 InsO sind sämtlichst erfüllt.
Gemäß § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Die Kenntnis des anderen Teils wird vermutet, wenn dieser wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners setzt voraus, dass der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Beteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge seiner Rechtshandlung erkannt und gebilligt hat (BGH Urteil vom 23.06.2022, IX ZR 75/21 = NJW-RR 2022, 1211, Z InsO 2022, 1734, ZIP 2022, 1608).
Der Benachteiligungsvorsatz sowie die Kenntnis des Anfechtungsgegners hiervon sind innere, dem Beweis nur uneingeschränkt zugängliche Tatsachen, die in aller Regel nur mittelbar aus objektiven (Hilfs-)Tatsachen hergeleitet werden im Rahmen einer umfassenden Würdigung des Vortrages, evtl. vorgelegte Anlagen und Beweisergebnisse, des konkreten Falles durch den jeweiligen Tatrichter.
Nach der Rechtsprechung des BGH jedenfalls seit dem Urteil vom 06.05.2021, IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 sowie BGH vom 03.03.2022, IX ZR 78/20 und IX ZR 53/19 kann aus der Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit allein nicht mehr auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis bei dem Anfechtungsgegner geschlossen werden. Wer im Zeitpunkt der Rechtshandlung noch alle seine Gläubiger befriedigen kann, handelt in der Regel nicht mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht.
Im Stadium der nur drohenden Zahlungsunfähigkeit vorgenommene Deckungshandlungen können daher nach § 133 Abs. 1 InsO nur ausnahmsweise anfechtbar sein, wenn weitere Umstände hinzutreten.
Auch unter dieser Berücksichtigung liegt nur sicheren Überzeugung des Gerichts im Zeitpunkt der jeweiligen streitgegenständlichen Überweisungen in der Zeit vom …... bis …... nicht nur objektiv die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vor, sondern hatte sowohl die Schuldnerin, als auch die Anfechtungsgegnerin jeweils Kenntnis sowohl davon, als auch von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin.
Nach dem eindeutigen und überzeugenden Gutachten des Sachverständigen ….....……… zur Behauptung der Klägerseite, dass jedenfalls ab dem …... die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin drohte, hat der Sachverständige die ihm vorliegenden Unterlagen (vgl. dazu die Aufzählung der Unterlagen ab S. 5 des Gutachtens, Bl. 697 d. A.) ausgewertet.
Der Sachverständige gibt richtig unter Zitierung von § 17 Abs. 2 InsO die Definition der Zahlungsunfähigkeit wieder (S. 8 des Gutachtens, Bl. 700 d. A.) und grenzt die Zahlungsunfähigkeit auch richtig von der Zahlungsstockung ab. Er geht ebenfalls richtig davon aus, dass im Falle einer Liquiditätslücke am Ende eines 3-Wochenzeitraums von weniger als 10 % regelmäßig nur eine Zahlungsstockung vorliegt. Die Erstellung eines Finanzstatus der Schuldnerin für die Zeit vom …... bis zum …... war dem Sachverständigen nicht möglich, weil ihm dazu Unterlagen fehlten. Den Finanzstatus der Schuldnerin zum …... vermochte der Sachverständige dagegen gut nachvollziehbar und überzeugend darzustellen. Unter Berücksichtigung der in der Bilanz vom …... von der Schuldnerin selbst angegebenen Verbindlichkeiten in Höhe von 373.322,17 € (Bl. 14 des Gutachtens und Anlage 1 des Gutachtens) und der sich aus den Unterlagen, insbesondere Anlage K 12 und der sogenannten „Davon-Vermerke“ aus dem Kundennachweis zur Bilanz ergebenden kurzfristigen Verbindlichkeiten in Höhe von 274.398,07 € (S. 14 des Gutachtens und Anlage 2 des Gutachtens) sowie der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gemäß Anlage 3 des Gutachtens und restliche mittel- bzw. langfristige Verbindlichkeiten in Höhe von 74.278,99 € gemäß Anlage 4 des Gutachtens sowie der gegenwärtig verfügbaren Finanzmittel gemäß Bilanz vom …... in Höhe von 6.912,24 € (Anlage 5 des Gutachtens), der Barmittel gemäß Kontoauszügen und der nicht ausgeschöpften Kontokorrentlinien kommt der Sachverständige überzeugend zu dem Ergebnis, dass zum …... den gegenwärtig verfügbaren Finanzmitteln der Schuldnerin in Höhe von nur 6.912,24 € allein an kurzfristig fälligen Verbindlichkeiten 274.398,07 € gegenüberstanden. Das macht eine Unterdeckung in Höhe von 97,48 % aus.
Konkrete Anhaltspunkte, die nur für eine Liquiditätslücke anstelle einer Zahlungsunfähigkeit sprechen könnten, konnte der Sachverständige den ihm vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen.
Der Gesamtbestand der Forderungen betrug zum …... ausweislich der Bilanz der Schuldnerin 232.231,64 € (vgl. Anlage 10 des Gutachtens). Selbst bei Gegenüberstellung sämtlicher zum …... bestehender kurzfristiger Verbindlichkeiten und den am Stichtag bestehenden Forderungen und gegenwärtig verfügbaren Finanzmittel ergibt sich nach den überzeugenden und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen bei reiner Stichtagbetrachtung auf den …... eine Unterdeckung in Höhe von 12,85 % (S. 19 und Anlage 11 des Gutachtens). Bereits aus der Unterdeckung von mehr als 10 % zum ……. (kurzfristig fällige Verbindlichkeiten in Höhe von 274.398,97 €, bestehende Forderungen in Höhe von 232.231,64 € sowie gegenwärtig verfügbaren Finanzmitteln in Höhe von 6.912,21 €) schießt das Gericht zur sicheren Überzeugung auf eine zu diesem Zeitpunkt (……..) bestehende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin.
Dies und die weiteren besonderen Anhaltspunkte, nämlich die zu den streitgegenständlichen Überweisungen ganz überwiegend angegebenen Buchungstexte „Diverse-Abschlag“ sprechen zur sicheren Überzeugung des Gerichts eindeutig dafür, dass sowohl die diese Überweisung veranlassende Schuldnerin, als auch die entsprechende Überweisung erhaltende Beklagte nicht nur erkennen konnten, sondern übereinstimmend wussten, dass mit sämtlichen Überweisungen entsprechend der Liste S. 6 und 7 der Klageschrift den anderen Gläubigern der Schuldnerin entzogen werden und damit zu Gunsten der Beklagten und zu Lasten sämtlicher weiterer Gläubiger dem Verteilungsverfahren/Insolvenzverfahren entzogen werden.
Hinsichtlich sämtlicher Zahlungen in der Zeit vom …….. bis zum …….. (in Summe 39.239,85 €) ergibt sich dies bereits daraus, dass die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin aus der Bilanz vom ……. sowohl für die Schuldnerin als auch für die Beklagte, die sämtliche Buchungsarbeiten im Auftrag der Schuldnerin durchführte, erkennbar war, von keiner Partei auch nur ansatzweise irgendwelche konkreten Tatsachen vorgetragen wurden, aufgrund derer sich auch nur eine Idee ergeben könnte, wie die Schuldnerin ihre enormen Schulden bei nur verfügbaren Mitteln in Höhe von ca. 6.000,00 € begleichen könnte und insbesondere aus dem Umstand, dass die Schuldnerin - für die Beklagte, die den entsprechenden Buchungstext ebenfalls lesen konnte als Empfänger der jeweiligen Zahlung, erkennbar - die Formulierung im Buchungstext „Diverse-Abschlag“ wählte. Eine entsprechende Vereinbarung, aufgrund derer die Schuldnerin an die Beklagte Abschlagszahlungen leisten müsste, ist von den Parteien bereits nicht vorgetragen. Die Formulierung „Diverse“ zeigt zur sicheren Überzeugung des Gerichts sowohl, dass der Verwender der Formulierung, hier die Schuldnerin, erkennbar ohne jeden Rechtsanspruch der Beklagten, allein zum Zweck der Verschiebung des Vermögens und damit billigend in Kauf nehmend zum Nachteil sämtlicher weiterer Gläubiger, Geld schlicht und einfach auf das Konto der Beklagten „verschieben“ wollte.
Selbst wenn man entsprechend der Auffassung der Beklagten davon ausgehen wollte, dass lediglich die von dem Insolvenzverwalter als berechtigt angesehenen Forderungen in Höhe von 103.230,49 € berücksichtigt werden dürften und davon wiederum 70.000,00 € Forderungen des Finanzamtes und der Bundesagentur für Arbeit aus dem unmittelbaren Zeitraum vor dem Insolvenzantrag wären, lag zur sicheren Überzeugung des Gerichts eine Situation vor, die sowohl für die Geschäftsführerin der Schuldnerin als auch für die Beklagte, die die gesamte Buchhaltung durchführte, eindeutig erkennbar machte, dass hier eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vorlag. Selbst in der Bilanz für …. hatte die Schuldnerin nur einen Gewinn im ganzen Jahr in Höhe von 1.722,23 € ausgewiesen. Auch unter Berücksichtigung dieses Gewinns betrugen die liquiden Mittel lediglich ca. 6.000,00 €. Das hätte auch nicht ansatzweise ausgereicht, die bestehenden Verbindlichkeiten, von denen selbst die Beklagte ausgeht, auszugleichen.
Zwar ist bei der Beurteilung der Frage, welche Schlüsse aus Verbindlichkeiten gezogen werden können, grundsätzlich eine bei optimistischer Betrachtung erwartbare Entwicklung der Vermögenslage in den Blick zu nehmen, weil zu berücksichtigen ist, dass insbesondere Gläubiger hohe Forderungen nicht selten zu Zugeständnissen, wie Stundungen, Ratenzahlungsvereinbarungen und Teilerlassen bereit sind, um jedenfalls teilweise eine Realisierung der Forderung außerhalb des Insolvenzverfahrens zu erreichen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Deckungslücke und den Umstand, dass die erwartbare Entwicklung der Vermögenslage keine vollständige Befriedigung erwarten ließ, trägt der Insolvenzverwalter (BGH Urteil vom 06.05.2021, IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 48 und BGH Urteil vom 18.04.2024, IX ZR 239/22, Rn. 24).
Im Streitfall ist jedoch zusätzlich zu berücksichtigen, dass selbst die Beklagte, die sämtliche Buchungsarbeiten durchführte und deshalb nach allgemeiner Lebenserwartung sämtliche Buchungsunterlagen in körperlicher Form (Papier) als auch in Form von Datensätzen vorliegen hatte, weder konkrete Rechnungen vorlegt, auf die sich der Buchungstext RN 030137, RN 050031, 38, 43, 46, 53, 60, 68, 76, 89 bzw. RN 150003 bezieht.
Zusätzlich ist das Gericht insbesondere hinsichtlich derjenigen Zahlungen vom ……, also derjenigen Zahlung, die vor der Bilanz zum …… bewirkt wurden, der sicheren Überzeugung, dass diese Zahlungen in Kenntnis der Beklagten mit Benachteiligungsabsicht der Schuldnerin bewirkt wurden. Die Anfechtungsvoraussetzungen können nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung als bewiesen gelten, wenn z. B. ein Geschäftsführer einer GmbH, der von einem Gesellschaftsgläubiger wegen Insolvenzverschleppung in Anspruch genommen wird, seine Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und Belegen verletzt hat und dem Gläubiger deshalb die Darlegung näherer Einzelheiten nicht möglich ist (BGH, Versäumnisurteil vom 24.01.2012, II ZR 119/10, veröffentlicht in ZIP 2012, 723 Z-InsO 2012, 648, juris Rn. 16).
Die Grundsätze der Beweisvereitelung greifen auch im Streitfall.
Die Beklagte war vertraglich verpflichtet, die Buchhaltungsarbeiten für die Schuldnerin (...) zu übernehmen. Sie war im Rahmen dieses Vertrages auch verpflichtet, die Buchhaltungsunterlagen und sämtliche für Buchungen bedeutsamen Unterlagen und Datensätze, die sie von der Schuldnerin erhalten hatte, aufzubewahren.
Der Sachverständige hatte bereits mit Schreiben vom …… (Bl. 384 ff. d. A.) mitgeteilt, dass und welche weiteren Unterlagen von ihm benötigt würden.
Trotz der Einwände zur inhaltlichen Fassung des Beweisbeschlusses bat der Kläger zunächst im Schriftsatz vom …… (Bl. 389 d. A.), dem Kläger eine geräumige Frist zur Herreichung der anzufordernden Unterlagen zu gewähren.
Die Beklagte ließ anwaltlich im Schriftsatz vom ……. nicht etwa mitteilen, dass sie solche Unterlagen nicht habe, sondern teilte nur ihre Rechtsansicht mit, dass der Sachverständige nur die von Klägerseite vorzulegenden Unterlagen auszuwerten habe.
Daraufhin wurde mit Beschluss vom 27.04.2018 das Beweisthema geändert und zunächst der Klägerin aufgegeben, die vom Sachverständigen mit Schreiben vom ……. aufgeworfenen Fragen zu beantworten und entsprechende Unterlagen vorzulegen.
Der Kläger legte entsprechende Unterlagen, nämlich die Anlagen K 21 bis K 26 vor, beantragte aber bereits im Schriftsatz vom …….. (Bl. 404 d. A.), der Beklagten aufzugeben, die vom Sachverständigen angeforderten Unterlagen vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen, weil ihm nicht bekannt sei, um welche Forderungen es sich bei den in …. gebuchten Forderungen in Höhe von insgesamt 66.761,75 € gemäß Anlage K 14, Buchhaltungskonten …. und ….., handele.
Auf die weiteren vom Kläger vorgelegten Anlagen K 27 bis K 33 und K 34 wird verwiesen (bis einschließlich Bl. 624 d. A. bzw. Anlage K 34 (Bl. 643 ff. d. A.).
Die Beklagte hat nicht etwa bestritten, dass sie die vom Sachverständigen benötigten und benannten Unterlagen im Besitz hatte (Vergangenheit). Sie hat sich mit anwaltlichem Schriftsatz vom …….. (Bl. 656, 657 d. A.) lediglich auf ihr Schreiben vom ……. berufen, in dem sie mitteilt: „Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom …... bedauern wir, wie bereits mehrfach erfolgt, mitteilen zu müssen, dass wir keine Unterlagen in unserem Besitz haben.“ (K 23, Bl. 410 d. A.) (Präsens).
Der Kläger hatte zuvor die Beklagte mit Schreiben vom …………., wie aus Anlage K 22, Bl. 409 d. A., ersichtlich, aufgefordert, alle noch in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen und Datenbestände herauszugeben bzw. Auskunft zu erteilen, welche die Schuldnerin betreffenden Unterlagen sich in Kopie oder Original noch im Besitz der Beklagten befinden und über welche Datenbestände die Beklagte noch verfüge.
Daraufhin hatte der Sachverständige sein bereits oben zitiertes Gutachten (Bl. 693 d. A.) erstellt und erneut darauf hingewiesen, dass die vorgelegten Unterlagen jedenfalls unzureichend sind, um aus sachverständiger Sicht auch die Frage einer drohenden Zahlungsunfähigkeit für die Zeit vor dem ………………. beantworten zu können.
Mit Beschluss vom 16.05.2022 (Bl. 941 d. A.) wurde nunmehr der Beklagten aufgegeben, die vom Sachverständigen mit Schreiben vom 04.10.2017 (Bl. 384 ff. d. A.) angeforderten Unterlagen vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu den Fragen des Sachverständigen in Ziffern 1 bis 5, 8, 9 bis zum …………. zu erteilen.
Die Beklagte legte weitere Unterlagen nicht vor.
Sie wies mit anwaltlichem Schreiben vom ……….. (Bl. 944 d. A.) darauf hin, dass es weiterhin streitig sei, ob ihr Unterlagen der Schuldnerin vorlägen.
In der vom Kläger zitierten Entscheidung des BGH vom 27.09.2001, IX ZR 281/00, veröffentlicht u.a. in NJW 2002, 825 d. A., hatte der BGH schon ausgeführt, dass die Grundsätze der Beweisvereitelung Anwendung finden, wenn eine Partei dem (ggf. auch früheren) Mandanten vertragswidrig die Rückgabe erhaltener Unterlagen verweigert und dadurch die Darlegung der klagenden Partei erschwert. In diesen Fällen sind die Grundsätze der Beweisvereitelung anwendbar und führen dazu, dass die Unmöglichkeit der Tatsachenaufklärung zu Lasten dessen geht, der die Unterlagen der anderen Partei vorenthält.
Nach ständiger Rechtsprechung kommen Beweiserleichterung bis hin zur Umkehr der Beweislast in Betracht, wenn jemand einen Gegenstand vernichtet oder vernichten lässt, obwohl für ihn erkennbar ist, dass diesen Gegenstand (Anmerkung des Gerichts: oder auch den entsprechenden Datensatz) eine Beweisfunktion zukommen kann oder er dem Gegner auf sonstige Weise die Beweisführung schuldhaft unmöglich macht. Eine entsprechende Regelung hat der Gesetzgeber für den Fall der Urkundenbeseitigung in § 444 ZPO ausdrücklich getroffen. Der darin enthaltene Rechtsgedanke ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung allerdings auszuweiten i. S. eines allgemeinen beweisrechtlichen Grundsatzes. Wer entgegen einer ihm obliegenden Rechtspflicht dem Gegner die Benutzung von zur Beweisführung benötigten Unterlagen schuldhaft unmöglich macht, darf im Rechtsstreit aus einem solchen Verhalten keine beweisrechtlichen Vorteile ziehen (BGH Urteil vom 27.09.2001, V ZR 281/00, Rn. 23 in juris und NJW 2002, 825).
Genau so liegt der Fall hier.
Die Beklagte stellt gar nicht in Abrede, dass sie zur Erfüllung des Buchhaltungsvertrages von der Schuldnerin sämtliche zur jeweiligen Buchung erforderliche Unterlagen erhalten hat. Sie stellt ebenfalls nicht in Abrede, dass die Buchungen tatsächlich und elektronisch erfasst und gespeichert worden sind. Die Beklagte, deren Geschäftsführer bzw. Gesellschafter auch Geschäftsführer bzw. Gesellschafter der Schuldnerin war, erklärt zur Aufklärung der Frage, wie es denn zu den streitgegenständlichen Überweisungen der Schuldnerin an die Beklagte kam bzw. ob für die Schuldnerin ebenso wie für die Beklagte im Zeitpunkt der jeweiligen Überweisungen erkennbar war, dass bereits eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vorlag oder drohte, lediglich, dass sie bestreite, dass ihr jedenfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem der klagende Insolvenzverwalter sämtliche Unterlagen forderte, aktuell noch solche vorliegen.
Aus dem Gesamtzusammenhang schließt das Gericht zur sicheren Überzeugung, dass die Beklagte zwar sämtliche ihr von der Schuldnerin zur Verfügung gestellten Buchungsunterlagen hatte und auch erfasste und speicherte, diese dann aber entweder beseitigte, obwohl die Bedeutung als Beweismittel erkennbar war, oder aber tatsächlich noch in ihrem Besitz hat und lediglich wahrheitswidrig vorträgt, sie habe diese nicht mehr. Ob die Alternative 1 oder 2 vorliegen, ist irrelevant. Allein der Umstand, dass die Beklagte - was sie nicht ausdrücklich abstreitet - im Besitz der Buchungsunterlagen war bzw. diese zumindest digital erfasst und gespeichert hatte, reicht bereits im Falle der Alternative 1, d. h. wenn sie diese ihrem Vortrag entsprechend nun nicht mehr hat, folglich beseitigt oder gelöscht haben muss, aus, die Grundsätze der Beweisvereitelung anzuwenden.
Das Gericht ist insgesamt der sicheren Überzeugung, dass keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorlagen, die für die Geschäftsführerin der Schuldnerin im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Überweisungen die Hoffnung hätten begründen können, dass die Überschuldung nur eine vorübergehende Zahlungsstockung sein könnte.
Aufgrund des Umstandes, dass keine der Parteien irgendwelche konkreten Anhaltspunkte vorträgt, aus denen sich Einnahmen der Schuldnerin in der Zeit vom …………….. bis zum …………… ergeben, allerdings selbst unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen keine zu erhoffenden Einnahmen und kein verwendbares Kapital zur Begleichung der auch im Zeitpunkt ……………. bereits bestehenden Verbindlichkeiten ersichtlich ist, insbesondere solche Anhaltspunkte von der Beklagten, die jedenfalls im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen, zu dem sie noch mit den Buchhaltungsaufgaben von der Schuldnerin beauftragt worden war, nicht vorgetragen sind, ist das Gericht der sicheren Überzeugung, dass bereits am …………………… eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vorlag, nicht etwa nur eine drohende Zahlungsunfähigkeit und die damalige Geschäftsführerin der Schuldnerin sowie die Beklagte, als die mit der Buchhaltung beauftragte Firma, dies auch positiv wusste.
Die Anfechtungsfrist ist unter Berücksichtigung des Insolvenzantrages vom ………… eingehalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.