Gericht | OLG Brandenburg 4. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 30.10.2024 | |
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Aktenzeichen | 4 U 56/22 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2024:1030.4U56.22.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 31.03.2022 – 5 O 18/21 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt,
a) an die Kläger zur gesamten Hand 3.099,79 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2022 zu zahlen,
b) an die Klägerin 1.417,48 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2022 zu zahlen,
1. c) an die Kläger zur gesamten Hand 520,23 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen die Kläger. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern zur Last, mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme, die zu 33 % die Beklagte, zu 37 % die Kläger als Gesamtschuldner und zu 30% die Klägerin zu 1 allein zu tragen haben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung von Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel" und über Ansprüche im Hinblick auf von der Beklagten nachzuzahlende Zinsen.
Zwischen den Parteien bestanden die folgenden Vertragsbeziehungen:
a) Die Kläger schlossen am 28.12.1993 mit der Beklagten einen Sparvertrag "S-Prämiensparen flexibel" (Nr. …) mit einer monatlichen Sparrate von 150 DM, deren Verzinsung "bis Vertragsende" wie folgt geregelt wurde:
„Die ... zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z.Zt. 4,25%, am Ende eines jeden Kalender/Sparjahres eine verzinsliche S-Prämie gemäß der nachfolgenden Prämienstaffel auf die vertragsgemäß geleisteten Sparbeiträge des jeweils abgelaufenen Sparjahres und zwar erstmals am 31.12.1996. Die S-Prämie beträgt nach
3. Sparjahr 3% 6. Sparjahr 8% 9. Sparjahr 20% 12. Sparjahr 35%
4. Sparjahr 4% 7. Sparjahr 10% 10. Sparjahr 25% 13. Sparjahr 40%
5. Sparjahr 6% 8. Sparjahr 15% 11. Sparjahr 30% 14. Sparjahr 45%
15. Sparjahr 50%.“
b) Die Klägerin zu 1 zu schloss am 18.04.1995 mit der Beklagten einen Sparvertrag "S-Prämiensparen flexibel" (Nr. …) mit einer monatlichen Sparrate von 150 DM, dessen Verzinsung "bis Vertragsende" wie folgt geregelt wurde:
„Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit 4,25% verzinst.“
Darüber hinaus verpflichtete sich die Beklagte am Ende eines Kalenderjahres eine verzinsliche Prämie auf die vertragsgemäß geleisteten Sparbeiträge des jeweils abgelaufenen Sparjahres gemäß nachfolgender Prämienstaffel zu zahlen:
"Die Prämie beträgt nach
3. Sparjahr 3% 4. Sparjahr 4% 5. Sparjahr 6%
6. Sparjahr 8% 7. Sparjahr 10% 8. Sparjahr 15%
9. Sparjahr 20% 10. Sparjahr 25% 11. Sparjahr 30%
12. Sparjahr 35% 13. Sparjahr 40% 14. Sparjahr 45%
15. Sparjahr 50% 16. Sparjahr 50% 17. Sparjahr 50 %
18. Sparjahr 50 % 19. Sparjahr 50 % 20. Sparjahr 50 %
21. Sparjahr 50 % 22. Sparjahr 50 % 23. Sparjahr 50 %
24. Sparjahr 50 % 25. Sparjahr 50 %“
c) Des Weiteren geht es um einen am 30.10.1999 mit der Beklagten geschlossenen, im Jahr 2009 auf die Kläger übergegangenen, Sparvertrag "S-Prämiensparen flexibel" (Nr. …) mit einer monatlichen Sparrate von 100 DM, dessen verzinsliche Prämie wie unter b) und dessen Verzinsung "bis Vertragsende" wie folgt geregelt wurde:
„Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit 3 % verzinst“.
In die Sparverträge wurde die Geltung der AGB-Sparkassen, der Bedingungen für den Sparverkehr und der Sonderbedingungen für den Sparverkehr einbezogen. In den Bedingungen für den Sparverkehr war (u.a.) eine Kündigungsfrist von drei Monaten bestimmt.
Mit Schreiben jeweils vom 11.11.2019 kündigte die Beklagte die drei Sparverträge unter Hinweis auf das Niedrigzinsumfeld zum 28.03.2020 (Nr. -..), zum 18.03.2020 (Nr. -…) bzw. zum 30.03.2020 (Nr. -…), hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin. Die Kläger haben den Kündigungen der Sparverträge Nr. -… und Nr. -… widersprochen und - vergeblich - zur vertragsgemäßen Prämienzahlung und Zinsanpassung aufgefordert; die Sparverträge Nr. -… und -… sind zwischenzeitlich abgerechnet und die von der Beklagten errechneten Guthaben sind ausgezahlt worden.
Die Kläger halten die Kündigungen der Verträge Nr. -… und Nr. -… für unwirksam, weil die Beklagte mit der 25 Sparjahre ausweisenden Prämienstaffel zumindest bis zu diesem Zeitpunkt auf ihr ordentliches Kündigungsrecht verzichtet habe. Sie vertraten die Auffassung, wegen der nicht vertragsgerecht vorgenommenen Zinsanpassungen Neuberechnung der Sparverträge und Gutschrift verlangen zu können, wobei als dem Vertragszweck am nächsten kommender Referenzwert die Zeitreihe … heranzuziehen sei.
Die Kläger haben erstinstanzlich Anträge gleichlautend mit den untenstehenden Berufungshauptanträgen zu I. bis zu III. gestellt, die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Die Beklagte hat gegen ihre Inanspruchnahme im Wesentlichen eingewandt, die Klageanträge zu I.1.a), II. 1.a) und I.1.c) seien bereits unzulässig, da die damit begehrte Unwirksamkeit der Kündigungserklärung als bloße Vorfrage eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses nicht Gegenstand der Feststellungsklage sein könne. Der Feststellungsantrag zu I.1.c) sei wegen Ablaufs des Zeitfensters für den spätest möglichen Kündigungstermin, der Antrag zu I.2. mangels Darlegung der Voraussetzungen der Klage auf künftige Leistung unzulässig.
Jedenfalls sei die Klage insgesamt unbegründet. Die ausgesprochenen Kündigungen seien wirksam und könnten hilfsweise auch auf § 488 Abs. 3 BGB bzw. - mit dem BGH - auf den Sparvertrag bzw. die §§ 700, 696 BGB gestützt werden. Ein Kündigungsausschluss über das 15. Sparjahr hinaus sei weder ausdrücklich noch stillschweigend vereinbart worden. Ein Anspruch auf Neuberechnung der Sparverträge stehe den Klägern aus keinem Rechtsgrund zu. Auch bestehe kein Zinsnachzahlungsanspruch, denn die von der Beklagten nach der absoluten Zinsanpassungsmethode vorgenommene Zinsanpassung vierteljährlich, mit der Zeitreihe … als Referenzzins und unter Ansatz eines Schwellenwertes von 0,3 % sei interessengerecht gewesen. Ein etwaiger Zinsanpassungsanspruch sei, jedenfalls die Anpassungsintervalle vor dem 31.12.2017 betreffend, verjährt und verwirkt.
Das Landgericht hat den Klägern im Verhandlungstermin vom 12.01.2022 eine Schriftsatzfrist auf den erteilten Hinweis in Bezug auf die Unzulässigkeit der Feststellungsanträge gewährt. Innerhalb der gesetzten Frist haben die Kläger mit Schriftsatz vom 14.02.2022 die ihnen aus ihrer Sicht zustehenden, unter Verwendung der Zeitreihe … als Referenzzins mithilfe eines Privatsachverständigen errechneten Nachzahlungsbeträge für die 3 Sparverträge beziffert und hierzu sowie wegen vermeintlicher Nutzungsentschädigungsansprüche und Ansprüche auf Erstattung der Privatgutachterkosten die folgenden Anträge angekündigt:
IV. 1. hilfsweise zu I.3. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand 7.315,99 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2020 zu zahlen,
2. hilfsweise zu II.3. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand 6.195,57 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2020 zu zahlen,
3. hilfsweise zu III. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand 1.888,61 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2021 zu zahlen,
V. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand weitere 4.480,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
VI. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand weitere 255,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die mit Schriftsatz vom 14.02.2022 geltend gemachten Anträge auf Zahlung von 4.480 € Nutzungsentschädigung und 255 € Nachberechnungskosten seien bereits unzulässig, weil Sachanträge bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden müssten. Dies gelte auch für die Hilfsanträge. Letztlich hätten die Kläger damit Ansprüche in den Prozess eingeführt, deren Voraussetzungen sie erst im Laufe des Verfahrens geschaffen hätten. Überdies bestünden im Hinblick auf das auf einer anderen Zeitreihe beruhende Zahlungsverlangen Zweifel, ob es sich um echte Hilfsanträge handele. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sei diesbezüglich nicht veranlasst.
Die Feststellungsanträge zu I.1.a) und II.1.a) seien zulässig, aber unbegründet. Die Prämiensparverträge Nr. -… und Nr. -… seien wirksam gekündigt worden. Unabhängig von der Regelung in Nr. 26 Abs. 1 AGB habe die Beklagte die Verträge nach §§ 700, 696 Satz 1, 242 BGB kündigen können. Es handle sich um unbefristete Verträge, eine feste Laufzeit sei nicht vereinbart worden. Dafür spreche die Bezeichnung des Vertrages als "flexibel", die Prämienstaffel lasse demgegenüber keinen Rückschluss auf die Vertragslaufzeit zu. Ein Kündigungsausschluss für 25 Jahre sei nicht konkludent vereinbart worden. Vielmehr sei mit dem Bundesgerichtshof anzunehmen, dass der Sparer zwar ein Erreichen der höchsten Prämienstufe erwarten könne, nicht aber, dass sich das Kreditinstitut danach unabhängig von jedweder Verschlechterung des Zinsumfeldes an die Prämienzahlungsregelung gebunden fühle. Es habe mit dem seit Jahren andauernden Niedrig- und Negativzinsumfeld in der Eurozone auch ein sachlicher Grund für die Kündigungen vorgelegen.
Den Klägern stehe auch kein - mit den Stufenklagen geltend gemachter - Anspruch auf Neuberechnung zu. Zwar seien die in den Sparverträgen verwendeten Zinsanpassungsklauseln unwirksam. Ein Neuberechnungsanspruch ergebe sich indes weder aus § 494 Abs. 5 BGB noch aus § 259 BGB i.V.m. §§ 666, 675 BGB, denn die Prämiensparverträge unterlägen nicht dem Darlehensrecht, sondern dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung. § 242 BGB könne Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Auskunftserteilung sein, der Neuberechnungsanspruch gehe aber über eine bloße Auskunftserteilung hinaus, dessen die Kläger zudem nicht bedurft hätten, weil sie die vermeintlichen Ansprüche selbst mithilfe eines Gutachtens hätten berechnen könnten.
Gegen dieses, ihnen am 04.04.2022 zugestellte, Urteil richtet sich die am 12.04.2022 eingelegte und am letzten Tag der bis zum 11.07.2022 verlängerten Frist begründete Berufung der Kläger, mit der sie die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügen.
Entgegen der Sichtweise des Landgerichts seien die beiden Sparverträge nicht wirksam durch Kündigung beendet worden; die Verträge seien als befristete Verträge ausgestaltet mit dem Versprechen, (auch) nach Erreichen der höchsten Prämienstufe diese über einen Zeitraum von weiteren 10 Jahren zu gewähren. Der Neuberechnungsanspruch ergebe sich als Nebenpflicht aus dem Verwahrvertrag und aus § 242 BGB, denn die Kläger seien - anders als die Beklagte - ohne sachverständige Hilfe nicht in der Lage gewesen, den Anpassungsanspruch zu berechnen.
Die Zurückweisung der Anträge zu IV. und V. als unzulässig sei verfahrensfehlerhaft gewesen. Die Hilfsanträge hätten schon deshalb nicht als unzulässig verworfen werden dürfen, weil der Leistungsanspruch im Wege der Stufenklage bereits in den Prozess eingeführt worden sei; die unterlassene Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung stelle einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör dar. In der Sache sei das Landgericht gehalten gewesen, die maßgeblichen Parameter einer Zinsanpassung ggf. mit sachverständiger Hilfe selbst festzustellen.
Die Kläger beantragen zuletzt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 31.03.2022
I. 1. festzustellen,
a) dass der auf die Klägerin lautende S-Prämiensparvertrag flexibel Nummer … durch die Kündigungserklärung der Beklagten vom 11.11.2019 nicht beendet worden ist,
b) dass die Beklagte verpflichtet ist, die monatliche Abbuchung des Sparbetrages i.H.v. 76,69 € für den Sparvertrag Nr. …vorzunehmen,
c) dass der Prämiensparvertrag Nr. … von der Beklagten nicht ohne wichtigen Grund vor dem 18.04.2021 gekündigt werden kann,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin aus dem S-Prämiensparvertrag … bis zum 18.04.2021 für jedes vollendete Sparjahr mit monatlichen Sparraten von 76,69 € eine 50%ige Prämie zusätzlich zur Verzinsung auf die erbrachten Sparraten zu bezahlen,
3. a) die Beklagte zu verurteilen, den S-Prämiensparvertrag …, ausgehend von einem variablen Zinssatz von 4,25 % p.a., unter Anwendung der Zinsreihe … bei monatlicher Zinsanpassung beginnend ab dem 18.04.1995 neu zu berechnen,
b) nach Vorliegen der Neuberechnung die Beklagte zu verurteilen, dem Sparkonto zum Prämiensparvertrag … den sich ergebenden Nachzahlungsbetrag gutzuschreiben, hilfsweise an die Klägerin auszuzahlen,
II. 1. festzustellen,
a) dass der auf die Kläger lautende S-Prämiensparvertrag flexibel Nummer … durch die Kündigungserklärung der Beklagten vom 11.11.2019 nicht beendet worden ist,
b) dass die Beklagte verpflichtet ist, die monatliche Abbuchung des Sparbetrages i.H.v. 51,13 € für den Sparvertrag Nr. … vorzunehmen,
c) dass der Prämiensparvertrag Nr. … von der Beklagten nicht ohne wichtigen Grund vor dem 30.10.2025 gekündigt werden kann,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand aus dem S-Prämiensparvertrag … bis zum 30.10.2025 für jedes vollendete Sparjahr mit monatlichen Sparraten von 51,13 € eine 50%ige Prämie zusätzlich zur Verzinsung auf die erbrachten Sparraten zu bezahlen,
3. a) die Beklagte zu verurteilen, den S-Prämiensparvertrag …, ausgehend von einem variablen Zinssatz von 3 % p.a., unter Anwendung der Zinsreihe … bei monatlicher Zinsanpassung beginnend ab dem 30.10.1999 neu zu berechnen,
b) nach Vorliegen der Neuberechnung die Beklagte zu verurteilen, dem Sparkonto zum Prämiensparvertrag … den sich ergebenden Nachzahlungsbetrag gutzuschreiben, hilfsweise an die Klägerin auszuzahlen,
III. 1. a) die Beklagte zu verurteilen, den S-Prämiensparvertrag …, ausgehend von einem variablen Zinssatz von 4,25 % p.a., unter Anwendung der Zinsreihe … bei monatlicher Zinsanpassung beginnend ab dem 28.12.1993 neu zu berechnen,
b) nach Vorliegen der Neuberechnung die Beklagte zu verurteilen, dem Sparkonto zum Prämiensparvertrag … den sich ergebenden Nachzahlungsbetrag gutzuschreiben, hilfsweise an die Kläger zur gesamten Hand auszuzahlen,
IV. 1. hilfsweise zu III. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand 7.315,99 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2020 zu zahlen,
2. hilfsweise zu I.3. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand 6.195,57 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2020 zu zahlen,
3. hilfsweise zu II.3 die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand 1.888,61 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2021 zu zahlen,
V. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand 4.480,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt mit näheren Ausführungen die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft ihre Ausführungen zur Kündbarkeit der streitgegenständlichen Sparverträge ab Erreichen der höchsten Prämienstufe. Ein Anspruch auf Neuberechnung scheide auch, weil auf Verlangen der Kläger sämtliche Sparverträge, auch der Sparvertrag Nr. -…, final abgerechnet worden seien. Die angekündigte Klageerweiterung sei zu Recht als unzulässig angesehen worden; zwingende Gründe zur Wiedereröffnung seien nicht dargetan. Ein Anspruch auf Nachzahlung von Zinsen stehe den Klägern aber auch nicht zu. Sowohl die zunächst herangezogene Zeitreihe … als auch die spätere Hypothekenpfandbriefzeitreihe … seien als Referenzzins ungeeignet. Gleitende Durchschnitte seien nicht interessengerecht; als Zinsanpassungsmethode sei einzig die absolute Methode geeignet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens; hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen („Name 01“) vom 20.01.2024 und dessen Ergänzung vom 20.06.2024 Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig; in der Sache hat die Berufung lediglich im tenorierten Umfang Erfolg.
Das Landgericht hat die ursprünglich mit der Klage geltend gemachten Anträge (im Ergebnis) zu Recht zurückgewiesen; der hilfsweise gestellte Antrag zu V. ist unbegründet, die hilfsweise gestellten Anträge zu IV. sind lediglich teilweise begründet.
A.
Zu Recht hat das Landgericht die Feststellungsanträge zu I.1.a) und II. 1.a), gerichtet darauf festzustellen, dass die Sparverträge Nr. -… und Nr. -… durch die Kündigungserklärung der Beklagten vom 11.11.2019 nicht beendet worden sind, als zulässig, aber unbegründet angesehen. Damit sind auch die Feststellungsanträge zu I.1.b) und II.1.b), zu I.1.c) und II.1.c) und die Anträge zu I.2. und II.2. unbegründet.
1.
Die Frage, ob die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO sein kann oder nicht, weil es sich hierbei lediglich um eine Vorfrage über den Bestand eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses handelt (so BGH, Urteil vom 01.08.2017, XI ZR 469/16 mwN), stellt sich vorliegend nicht. Denn bereits nach der Formulierung der Anträge zu I.1.a) und II.1.a) ("es wird festgestellt, dass (...) durch die Kündigungserklärung der Beklagten vom (...) nicht beendet worden ist") ist Streitgegenstand der Feststellungsklage eindeutig der Fortbestand des jeweiligen von den Parteien geschlossenen Sparvertrages S-Prämiensparen flexibel, und damit ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.
2.
Die Feststellungsanträge zu I.1.a) und II. 1.a) sind unbegründet; die beiden Sparverträge Nr. -… und Nr. -… sind wirksam durch die Beklagte gekündigt worden.
Wie vom Senat umfassend im Termin vom 01.03.2023 ausgeführt, stand der Beklagten nach Erreichen der höchsten Prämienstufe ein Recht zur ordentlichen Kündigung aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen zu (dazu a), auf das die Beklagte nicht bis zum Ablauf des 25. Sparjahres verzichtet hat (dazu b) und dessen tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen (dazu c).
In zeitlicher Hinsicht ist auf die den 1990er Jahren abgeschlossenen Sparverträge gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB im Grundsatz das Bürgerliche Gesetzbuch in der am 01.01.2003 geltenden Fassung anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2019, XI ZR 345/18).
a) Die Sparverträge unterliegen dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung und damit § 700 BGB. Denn die Beklagte hat sich zur Rückzahlung der Spareinlage, die Kläger indes nicht zur Zahlung der monatlichen Sparbeiträge verpflichtet (BGH, Urteile vom 14.05.2019, XI ZR 345/18, Rn 26ff; und vom 14.05.2024, XI ZR 51/23, Rn 19). Dem Wortlaut des jeweiligen Vertragsformulars lässt sich keine Pflicht zur Zahlung des monatlichen Sparbeitrags entnehmen. Die Formulierung "Wir werden monatlich … einzahlen" enthält eine solche Verpflichtung nicht; eine solche wäre auch nicht interessengerecht (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2019, XI ZR 345/18, Rn 29f, Urteil vom 14.05.2024, XI ZR 51/23, Rn 22).
b) Der Beklagten stand nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen nach Erreichen der höchsten Prämienstufe ein Recht zur ordentlichen Kündigung zu. Nach dieser Regelung kann, soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
aa) Die in die Prämiensparverträge einbezogene Klausel begegnet keinen Wirksamkeitsbedenken nach § 307 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1 BGB, denn sie macht nach Maßgabe des Urteils des BGH vom 05.05.2015 (XI ZR 214/14, Rn 10ff.) die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, vom Vorliegen eines sachlichen Grundes abhängig, und erfasst auch die Kündigung eines einzelnen Sparvertrages (BGH, Urteile vom 14.05.2019, XI ZR 345/18, Rn 35, und vom 14.05.2024 ,XI ZR 51/23 ,Rn 24).
bb) Entgegen der Auffassung der Kläger ist in den mit der Beklagten geschlossenen Sparverträgen keine feste Laufzeit von 25 Jahren vereinbart worden. Eine ausdrückliche Vereinbarung einer Laufzeit enthalten die Sparverträge - anders als etwa in den vom OLG Dresden (Urteil vom 21.11.2019, 8 U 17770/18, OLG Nürnberg (Urteil vom 16.11.2021, 14 U 185/21) und LG Stendal (Urteil vom 14.11.2019, 22 S 104/18) entschiedenen Fällen, in denen die Vertragsurkunde ausdrückliche Angaben zur "Laufzeit" des Vertrages enthielt - nicht.
cc) Das Recht zur ordentlichen Kündigung aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen war (lediglich) bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen, jedoch nicht darüber hinaus.
Wie der BGH zwischenzeitlich bereits mehrfach entschieden hat, ist bei einem Prämiensparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zu einem bestimmten Sparjahr steigen, das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung auch dann (nur) bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen, wenn in der Vertragsurkunde die Sparprämie auch für Folgejahre ausdrücklich aufgeführt ist (siehe nur BGH, Urteil vom 14.05.2024, XI ZR 51/23, Rn 26; Urteil vom 17.10.2023, XI ZR 72/22, Rn 30ff. mwN, juris). Diese Erwägungen gelten – auch insoweit sieht sich der Senat in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung – für die streitgegenständlichen Prämienstaffeln gleichermaßen. Die auf die Jahressparleistung von der Beklagten gewährte jährliche Prämie steigt nach dem dritten Sparjahr bis zum Ablauf des 15. Sparjahres fortlaufend bis auf 50% an. Den dadurch gesetzten besonderen Sparanreiz darf die Beklagte nicht enttäuschen, indem sie den Klägern den Anspruch auf Gewährung der Sparprämien vor Erreichen der Höchststufe durch eine ordentliche Kündigung entzieht. Dass in den Sparverträgen die nach dem 15. Sparjahr konstant bleibende Prämienstaffel auch für die Sparjahre 16 bis 25 aufgeführt ist, ändert hieran nichts (so BGH, Urteil vom 14.05.2024, XI ZR 51/23, Rn 25ff, juris); es verbleiben auch keine Zweifel i.S.d. § 305c Abs. 2 BGB.
c) Ein sachgerechter Grund zur Kündigung der Sparverträge i.S.d. Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen liegt - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - ebenfalls vor. Ein solcher ist nach der Rechtsprechung des BGH gegeben, wenn die Umstände, die die Bank zur Kündigung veranlassen, derart beschaffen und zu bewerten sind, dass ein unvoreingenommener, vernünftiger Beobachter das Verhalten der Bank für eine nachvollziehbare und der Sachlage angemessene Reaktion halten muss. Ein solcher Umstand ist in dem veränderten Zinsumfeld zu sehen, das sich zwar wegen des variablen Zinssatzes nicht negativ auf das Vertragsverhältnis auswirkt, es aber der Beklagten erschwert, die Erträge zu erwirtschaften, die sie benötigt, um die jährlichen Prämienzahlungen aufzubringen (BGH, vom 14.05.2019,- XI ZR 345/18, Rn. 45f., juris).
Dagegen bringt die Berufung nichts vor.
3.
Infolge der Wirksamkeit der Kündigungen der Sparverträge Nr. -… und Nr. -… sind die Feststellungsanträge zu I.1.b) und II.1.b), gerichtet darauf festzustellen, dass die Beklagte zur Abbuchung der monatlichen Sparbeiträge verpflichtet ist, und die Feststellungsanträge zu I.1.c) und II.1.c), gerichtet darauf festzustellen, dass die Sparverträge nicht vor dem (...) gekündigt werden können, ebenfalls unbegründet. Hiervon abgesehen fehlt, wie die Beklagte in ihrer Klageerwiderung (dort S. 17, Bl. 116 d.A.) zutreffend angemerkt hat, jeglicher Anhaltspunkt für eine Abbuchungsverpflichtung der Beklagten.
Die Wirksamkeit der Kündigungen hat des Weiteren die Unbegründetheit auch der Anträge zu I.2 und II.2. zur Folge, die auf die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Prämien und Zinsen über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigungen hinaus bis zum vermeintlichen Ende der Befristung der Sparverträge gerichtet sind.
B.
1.
Der Senat hält an seiner bereits im Verhandlungstermin vom 01.03.2023 und im Beschluss vom 05.04.2023 umfassend dargelegten Sichtweise fest, dass die von den Klägern erhobenen Stufenklagen, mit denen sie auf der 1. Stufe "Neuberechnung" der Sparverträge unter Anwendung der Zinsreihe … (Klageanträge zu I.3.a), II.3.a), III.a) und auf der 2. Stufe "Gutschrift" des sich ergebenden Nachzahlungsbetrages, "hilfsweise" Auszahlung desselben begehren (Klageanträge zu I.3.b), II.3.b) und III.b) verlangen, unzulässig sind.
a) Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut sowie aus der systematischen Einordnung dieser Bestimmung unmittelbar hinter § 253 ZPO wird deutlich, dass die Besonderheit der Stufenklage nicht in der Zulassung einer Anspruchsverbindung in einer Klage liegt, sondern in erster Linie in der Zulassung eines unbestimmten Antrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (BGH, Urteil vom 02.03.2000, III ZR 65/99, Rn 18; KG Berlin, Beschluss vom 02.02.2021, 9 W 1117/20). Daraus folgt, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen (Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 254 Rn. 5). Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll.
So liegt der Fall aber hier.
b) Die Neuberechnungen (1. Stufe) sind nicht bloßes Hilfsmittel, um die noch fehlende Bestimmtheit des Leistungsantrages herbeizuführen. Die Kläger bedürfen der "Neuabrechnung" durch die Beklagte nicht, um ihren Anspruch auf Gutschrift oder Zahlung beziffern können. Ihnen stehen bereits sämtliche Parameter zur Verfügung, derer sie bedürfen, um den Anspruch selbst, wenngleich ggf. mit sachkundiger Hilfe, berechnen zu können. Sie kennen Höhe und Daten der von ihnen geleisteten Sparraten aus den Sparbüchern, aus denen sich auch die von der Beklagten gutgeschriebenen Prämien und Zinsen entnehmen lassen.
Die Kläger mögen selbst nicht über das Fachwissen und/oder die elektronischen Rechenhilfen verfügen, um auf Grundlage dieser Daten unter Ansatz des von ihnen als geeignet erachteten Referenzzinssatzes eigenständig den ihnen nach ihrer Auffassung zustehenden Nachzahlungsbetrag errechnen zu können. Dieses Unvermögen zu beseitigen dient die Stufenklage indes nicht. Die Stufenklage soll dem Kläger die Prozessführung nicht allgemein erleichtern; § 254 ZPO bezweckt auch nicht, dem Kläger das allgemeine Prozessrisiko zu nehmen, einen Anspruch in einer Höhe durchsetzen zu wollen, die von vornherein streitig ist und erst - ggf. mit Hilfe eines Sachverständigen - im Prozess aufgeklärt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 18.04.2002, VII ZR 260/01, Rn 19).
Überdies sind die Stufenklagen mit den auf erster Stufe begehrten "Neuberechnungen" einerseits und den in der Hauptsache auf der zweiten Stufe verlangten Gutschriften der sich ergebenden Nachzahlungsbeträge andererseits unzulässig, weil eine Neuberechnung der Sparvertragsguthaben die Gutschrift des sich aus der Neuberechnung ergebenden Betrages bereits beinhaltet; das Neuberechnungsverlangen stellt sich mithin nicht als Hilfsmittel für die auf zweiter Stufe mit den Hauptanträgen begehrten Gutschriften dar.
2.
Der Senat hat die Umdeutung der jeweils unzulässigen Stufenklage in eine von einer Stufung unabhängige objektive Klagehäufung in Erwägung gezogen; indes führte auch eine bloß objektive Klagehäufung der Klageanträge zu I.3.a) und I.3.b), II.3.a) und II.3.b) und III.a) und III.b) nicht zum Erfolg der Klage. Denn in diesem Fall - auch dies war Gegenstand der Erörterung im Verhandlungstermin vom 01.03.2023 - sind die Klageanträge auf Neuberechnung unbegründet und die auf Gutschrifterteilung gerichteten Anträge sind ebenso wie die hilfsweise gestellten Anträge auf Zahlung unzulässig.
a) Ein mit den Anträgen zu I.3.a), II.3.a) und III.a) geltend gemachter Anspruch auf Neuberechnung des jeweiligen Sparvertrages besteht nicht.
Das Landgericht hat einen Neuberechnungsanspruch gegen die Beklagte zu Recht auf vertraglicher und gesetzlicher Grundlage verneint; insbesondere § 242 BGB als Anspruchsgrundlage mit zwar knapper, aber zutreffender Begründung abgelehnt.
Die dagegen mit der Berufung vorgebrachten Einwendungen vermögen eine andere Sichtweise nicht zu begründen.
aa) § 494 Abs. 5 BGB scheidet als Anspruchsgrundlage für einen Anspruch auf Neuberechnung des Prämiensparvertrages schon deshalb aus, weil diese Vorschrift dem Darlehensnehmer einen Anspruch auf Neuberechnung der Teilzahlungen gewährt, wenn bei einem Verbraucherdarlehensvertrag die Schriftform nicht eingehalten oder eine der in Art. 247 §§ 6 und 10 bis 13 EGBGB vorgeschriebenen Angaben fehlt; für eine Anwendbarkeit auf den vorliegenden Sparvertrag, der nicht dem Darlehensrecht, sondern dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung unterliegt, ist ersichtlich kein Raum.
bb) Das Recht der unregelmäßigen Verwahrung gemäß § 700 BGB i.V.m. dem Sparvertrag bietet gleichfalls keine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Neuabrechnungsanspruch. Soweit der Sparvertrag eine Auskunftspflicht der Beklagten derart beinhaltet, dass diese zur Ausstellung eines Sparbuches sowie dazu verpflichtet ist, alle Gutschriften und Belastungen des Kontos zu vermerken, hat die Beklagte dieser Verpflichtung genügt. Zwar hat der Sparer zudem aus dem Sparvertrag i.V.m. Ziffer 2.2 Sätze 1 und 5 der Bedingungen für den Sparverkehr (Anlage B 2, Anlagenband) Anspruch auf Nachtrag von Zinsen und Gutschriften. Abgesehen davon, dass sich dieser Anspruch in der Verschriftlichung der richtigerweise zu berechnenden Zinsen und des sich daraus ergebenden Guthabens im Spar(kassen)buch - dort in den Spalten "Umsatz" und "Guthaben" - erschöpft und, wenn nicht ein "aliud", so jedenfalls ein "weniger" als die von den Klägern begehrte "Neuberechnung" ist, endete die Pflicht der Beklagten, etwaig richtigerweise anzusetzende Zinsen im Spar(kassen)buch nachzutragen, jedenfalls mit Beendigung des Sparvertrages und dessen "finaler" Abrechnung - wie sie bei allen drei Sparverträgen, ausweislich der als Anlage zum Protokoll vom 01.03.2023 genommenen "Abrechnung und Auflösung eines Sparkontos" vom 30.01.2023 auch bei dem Sparvertrag Nr. -…, vorgenommen wurden.
Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien ausdrücklich oder konkludent die (Neu)Berechnung des jeweils durch Kündigung wirksam beendeten Sparvertrages durch die Beklagte vereinbart haben, um den Klägern im Fall einer etwaig erforderlichen ergänzenden Vertragsauslegung wegen unwirksamer Zinsanpassungsregelung die Ermittlung eines Nachzahlungsanspruchs zu ermöglichen, sind weder erstinstanzlich noch mit der Berufung dargetan. Insbesondere geben weder die Sparkontoeröffnungsurkunden noch die - einbezogenen - Bedingungen für den Sparverkehr oder die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der Beklagten für einen solchen Anspruch etwas her.
cc) Schließlich können die Kläger auch nicht den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) für sich fruchtbar machen. Dass die Beklagte eine Berechnung mit dem von den Klägern favorisierten Referenzzinssatz bereits vorgenommen, diese den Klägern also nur noch zur Verfügung stellen müsste, behaupten die Kläger nicht. Ihr Klageziel auf Neuabrechnung geht damit - wie das Landgericht zu Recht ausführt - über eine bloße Auskunftserteilung, also die Abgabe einer Wissenserklärung, weit hinaus. Bereits aus diesem Grund lässt sich das Klagebegehren nicht darauf stützen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegeben ist, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang eines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (siehe nur BGH, Urteile vom 01.08.2013, VII ZR 268/11, Rn 20, und vom 17.07.2002, VIII ZR 64/01, Rn 9).
Der auf § 242 BGB gestützte Anspruch auf Neuberechnung der Sparkonten scheitert ferner daran, dass die Kläger ihre (vermeintlichen) Zahlungsanträge auch ohne eine von der Beklagten durchgeführte "Neuberechnung" beziffern können. Den Klägern stehen sämtliche Daten, die sie zur Berechnung ihres (vermeintlichen) Nachzahlungsanspruches auf Grundlage des ihrer Ansicht nach zutreffenden Referenzzinssatzes … benötigen, selbst zur Verfügung - nämlich die Sparbucheinträge mit sämtlichen Einzahlungen und die durch die Beklagte vorgenommenen Zins- und Prämiengutschriften. Soweit die Kläger die Berechnung nicht selbst vornehmen können, weil ihnen die Fachkunde fehlt und/oder die technischen Möglichkeiten nicht zur Verfügung stehen, sind sie nicht auf eine Neuberechnung durch die Beklagte angewiesen; die Neuberechnung kann vielmehr - wie letztlich die hilfsweise gestellten Berufungsanträge zu IV zeigen - ein fachkundiger, mit den erforderlichen Rechenprogrammen ausgestatteter Dritter durchführen. Insofern sind die Kläger letztlich in derselben Position wie jeder andere Anspruchsteller, der sich zur Bezifferung seines Anspruchs der Unterstützung durch einen fachkundigen Dritten bedienen muss - und bedienen kann.
b) Die Anträge auf Gutschrift (Anträge zu I.3.b) und II.3.b) und III.b) sowie die unbezifferten Hilfsanträge auf Auszahlung zu I.3.b) und II.3.b) und III.b) sind mangels Bestimmtheit der Leistungsanträge (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) als unzulässig abzuweisen.
C.
Die hilfsweise zu den Anträgen zu I.3., II.3. und III. gestellten Zahlungsanträge zu IV.1. bis 3. sind zwar gemäß §§ 533, 263 ZPO zulässig, aber nur insoweit begründet, als die Klägerin zu 1 aus dem Sparvertrag Nr. -… einen weiteren Zahlbetrag i.H.v. 1.417,48 € (Antrag zu IV.2) und die Kläger zur gesamten Hand aus dem Sparvertrag Nr. -… einen weiteren Zahlbetrag i.H.v. 3.099,79 € (Antrag zu IV.1) und aus dem Sparvertrag Nr. -… weitere 520,23 € (Antrag zu IV.3) verlangen können.
1.
Die hilfsweise zu den Anträgen zu I.3., II.3. und III. gestellten Zahlungsanträge zu IV.1. bis 3. sind - auch in der zuletzt gestellten Modifizierung - sind zulässig. Sie sind zwar erst im Berufungsverfahren rechtshängig geworden, unterliegen gleichwohl nicht den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 533 ZPO.
a) Die als Anträge zu IV.1. bis 3. bezifferten Zahlungsanträge sind nicht schon in der ersten Instanz rechtshängig geworden.
Nach § 261 Abs. 2 1. Alt. ZPO ist keine Rechtshängigkeit bei dem Landgericht eingetreten, denn in der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 12.01.2022 haben die Kläger die neuen Anträge noch nicht gestellt; diese waren erst in dem (nachgelassenen) Schriftsatz der Kläger vom 14.02.2022 enthalten.
Entgegen der Auffassung der Kläger sind die Hilfsanträge aber auch nicht dadurch in der ersten Instanz rechtshängig geworden, dass das Landgericht ihren Schriftsatz vom 14.02.2022 mit Verfügung vom 17.02.2022 (Bl. 336R d.A.) der Beklagten zur Stellungnahme bis zum 01.03.2022 übermittelt hat. Wie im angefochtenen Urteil dargestellt, ist keine förmliche Zustellung an die Beklagte (gegen Empfangsbekenntnis) erfolgt, sondern der Schriftsatz ist dieser formlos, erkennbar allein zu dem Zweck übersandt worden, rechtliches Gehör zu gewähren. Im Einklang hiermit hat das Landgericht über die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte klageändernden Anträge nicht in der Sache entschieden, sondern die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen.
b) Die mithin erst in der Berufungsinstanz vorgenommene, hier vom Misserfolg der auf Leistung in unbestimmter Höhe gerichteten Hauptanträge zu I.3., II.3. und III. abhängige Umstellung auf bezifferte Zahlungsanträge stellt keine § 533 ZPO unterfallende Klageänderung dar, sondern eine bloße Modifizierung des (bisherigen) Klagebegehrens gemäß § 264 Nr. 2 ZPO, die kraft gesetzlicher Anordnung nicht als Klageänderung anzusehen ist und auf die daher § 533 ZPO keine Anwendung findet (siehe BGH, Urteil vom 19.03.2004, V ZR 104/03, Rn 24ff und vom 21.03.2018, VIII ZR 68/17, Rn 64, juris).
§ 533 ZPO knüpft in seinem Einleitungssatz an den allgemeinen Begriff der Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO an. Danach ist eine objektive Klageänderung gegeben, wenn sich der Streitgegenstand verändert, insbesondere, wenn bei gleichbleibendem oder geändertem Klagegrund ein anderer Klageantrag gestellt wird. Wie eine Klageänderung zu behandeln ist der Fall einer nachträglichen (Eventual-)Klagenhäufung, auf den § 263 ZPO entsprechend anwendbar ist und der deshalb auch von § 533 ZPO erfasst wird. Handelt es sich allerdings um eine Antragsänderung, die den Bestimmungen des § 264 Nr. 2 oder Nr. 3 ZPO unterfällt, ist sie kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht als eine Klageänderung anzusehen. Auf eine solche Modifizierung des Klageantrags finden daher diejenigen Vorschriften, die die Zulässigkeit einer Klageänderung regeln, keine Anwendung. Dies gilt nicht nur für § 263 ZPO, sondern auch für § 533 ZPO (BGH, Urteil vom 19.03.2004, V ZR 104/03, Rn 24ff mwN).
Hier liegt ein Fall des § 264 Nr. 2 ZPO vor. Denn die Kläger sind mit den neu eingeführten Hilfsanträgen zu IV. lediglich von ihren bisher unbezifferten Hauptanträgen der Stufenklage auf bezifferte Zahlungsanträge übergegangen. Darin, dass sie ihr Zahlungsbegehren auf die Berechnung mit der Zeitreihe … als Referenzzins und damit auf einen "neuen" Referenzzinssatz - nämlich nicht mehr auf die Zeitreihe … - stützen, liegt keine Änderung des Klagegrundes. Der "richtige" Referenzzinssatz ist nur eine Rechengröße, mit der die Berechnung des Zahlungsanspruchs zu erfolgen hat.
2.
Da die ursprünglich vertraglich vereinbarten Zinsanpassungsklauseln unwirksam sind (dazu unten a), ist die Verzinsung stattdessen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmen (b). Dies führt auf der Grundlage der Berechnungen des Sachverständigen („Name 01“) zu den tenorierten Beträgen (c).
a) Bei den zum Vertragsschluss verwendeten Formularen handelt es sich um Vordrucke der Beklagten und bereits dem ersten Anschein nach um von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese sind ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn auszulegen. Maßgeblich ist in erster Linie der Wortlaut der vorformulierten Vertragsteile und das Verständnis, das ihm verständige, normal informierte und angemessen aufmerksame, redliche Vertragspartner unter Berücksichtigung der Interessen der regelmäßig beteiligten Kreise beilegen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2023 - XI ZR 544/21).
Die Klausel, die Spareinlage werde „variabel, z.Zt. mit ...% verzinst“, beinhaltet ebenso wie die Klausel, "Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z.Zt. ... %" nach der gebotenen objektiven Auslegung die Vereinbarung eines variablen Zinssatzes und im Zusammenhang mit Ziffer 3.1 der Bedingungen für den Sparverkehr ein Zinsänderungsrecht der Beklagten, nach dem diese den Zinssatz durch die Änderung eines Aushangs in ihrem Kassenraum ändern kann (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2021, XI ZR 461/20, Rn. 18, juris). Als Preisregelung unterliegt die Vereinbarung einer variablen Verzinsung ebenso wie die Vereinbarung des anfänglichen Vertragszinses selbst keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn. 28, juris). Denn in Bezug auf die Wahl zwischen einer gleichbleibenden und einer variablen Verzinsung der Einlage fehlt es an gesetzlichen Vorgaben, von denen die Vertragsparteien durch die Wahl der einen oder der anderen Variante abweichen könnten (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 295).
Das in Ziffer 3.1 der Bedingungen für den Sparverkehr vorgesehene Zinsänderungsrecht der Beklagten ist hingegen der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterworfen und unwirksam. Indem zur näheren Ausfüllung des „jeweils gültigen“ Zinssatzes lediglich das Änderungsrecht in Ziffer 3.1 der Bedingungen für den Sparverkehr in Anspruch genommen wird, fehlt es an einer wirksamen Vereinbarung über die Art und Weise der Zinsanpassung. Eine Klausel dieses Inhalts weist nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen auf und ist deshalb wegen Verstoßes gegen den nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB anwendbaren § 308 Nr. 4 BGB unwirksam (vgl. BGH, Urteile vom 24.11.2021, XI ZR 461/20, Rn. 18, und XI ZR 310/20, Rn. 21, juris).
b) Die infolge der Unwirksamkeit entstandene Vertragslücke ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu schließen, um auf diese Weise die Wirksamkeit der Sparverträge zu gewährleisten. Die Kläger wollen selbst die unwirksame Klausel durch eine im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gefundene Regelung ersetzt wissen. Da die Kläger damit auf einen etwaigen Schutz der Richtlinie 93/13/EWG verzichten, stellt sich die Frage der unionsrechtlichen Konformität einer ergänzenden Vertragsauslegung schon deshalb nicht (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn. 49; vgl. auch BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 314 ff., juris). Dies hat jedoch nicht zur Konsequenz, dass nunmehr - statt eines über die Laufzeit variablen Zinssatzes - ein konstanter Zinssatz anzuwenden wäre. Denn eine solche Auslegung widerspräche der durch die Vertragsparteien ausdrücklich getroffenen - und AGB-rechtlich nicht zu beanstandenden - Vereinbarung eines über die Laufzeit variablen Zinssatzes (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 302 ff., juris). Auch kommt ein einseitiges Recht zur Bestimmung der Leistung insoweit weder für die Kläger noch für die Beklagte in Betracht; insbesondere das ursprünglich vorgesehene Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten ist als Folge der Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel ersatzlos entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2010, XI ZR 52/08).
aa) Bei der (ergänzenden) Vertragsauslegung handelt es sich um eine durch das Gericht zu beantwortende Rechtsfrage. Es ist zu entscheiden, welche Regelung die Parteien in Kenntnis der Regelungslücke nach dem vorliegenden Vertragszweck und angemessener Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner – etwa zum Referenzzins und zur Anpassungsschwelle unter gleichzeitiger Wahrung des Äquivalenzprinzips – getroffen hätten (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2017, XI ZR 508/15, Rn. 29, juris). Dabei ist bei unwirksamen formularmäßigen Zinsänderungsklauseln, bei denen es sich – ähnlich wie bei Sparkassen-AGB – um deutschlandweit verbreitete Vereinbarungen handelt, im Interesse der Rechtssicherheit eine allgemeinverbindliche ergänzende Vertragsauslegung unabhängig von den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls geboten (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2010, XI ZR 197/09, Rn. 20, juris) bzw. bei Massengeschäften wie den streitgegenständlichen Sparverträgen ebenso wie für die Auslegung und Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht der Wille der konkreten Vertragsparteien entscheidend, sondern auf Grund einer objektiv-generalisierenden Sicht auf die typischen Vorstellungen der an Geschäften gleicher Art beteiligten Verkehrskreise abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 44 ff., juris). Es sind in sachlicher Hinsicht (insbesondere Bindung an einen aussagekräftigen Referenzzins) und zeitlicher Hinsicht (z.B. Dauer des Anpassungsintervalls) präzise Parameter zu wählen, die dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen genügen (BGH, Urteil vom 13.04.2010, XI ZR 197/09, Rn. 19, juris) und die in sachlicher und zeitlicher Hinsicht dem mutmaßlichen Parteiwillen entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2010, XI ZR 52/08, Rn. 21, juris). Weil der typische Sparer sich für seine Anlageentscheidung am durchschnittlichen Marktzins vergleichbarer Anlagen orientiert und diese Marktzinsen zugleich die Wiederanlagemöglichkeiten der Banken reflektieren, müssen die mit dem in Rede stehenden Sparvertrag erzielten Erträge (Zinsen und Prämien) über den durchschnittlichen Renditen vergleichbarer Anlagen liegen (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn. 91). Ferner sind die Anpassungsschwelle, ab der eine Zinsänderung vorzunehmen ist, und der Anpassungszeitraum zu ermitteln, für den sie gelten soll.
bb) Als wichtigster Parameter ist der Referenzzins zu bestimmen, dessen Veränderung Auslöser für die Zinsänderung ist. Es muss sich hierbei um einen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzins handeln, der von unabhängigen Stellen nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt wird und die Bank nicht einseitig begünstigt. Andernfalls fehlte es an dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 365 ff., juris). Ernsthaft in Betracht kommen insoweit nur durch die Deutsche Bundesbank veröffentlichte Zinsreihen; andere Referenzzinsen werden weder von den Parteien noch in der Rechtsprechung oder Literatur diskutiert (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 342 ff., juris). Unter den Bezugsgrößen des Kapitalmarktes ist diejenige oder eine Kombination von Bezugsgrößen auszuwählen, die dem konkreten Geschäft möglichst nahekommt (so schon BGH, Urteil vom 17.02.2004 – XI ZR 140/03 – Rn. 28). Es kommt in erster Linie darauf an, welche Strukturmerkmale den streitgegenständlichen Vertrag in einer Weise prägen, dass der Referenzzins oder eine Zinskombination diesen entsprechen muss, um eine gleichlaufende Zinsänderung zu rechtfertigen.
Die hier streitgegenständlichen Prämiensparverträge werden im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass die Spareinlage durch laufende monatliche Einzahlungen in jeweils gleichbleibender Höhe über die gesamte Laufzeit aufgebaut, mithin nicht in einem Betrag bei Abschluss der Sparverträge eingezahlt wird. Die ab dem Ende des dritten Sparjahres zusätzlich zum variablen Zins anfallende Prämie in ansteigender Höhe von anfänglich 3 % und ab dem Ende des 15. Sparjahres (gleichbleibend auch für die Folgejahre) von 50 % der Vorjahressparleistung bietet – trotz der Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung durch den Sparer – einen wirtschaftlichen Anreiz, den Vertrag mindestens bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe zu besparen. Ab dem Ende des 15. Sparjahres ist (auch) die Beklagte zur ordentlichen Kündigung des Sparvertrags mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten berechtigt. Die Anlage ist in die niedrigste Risikoklasse einzustufen, denn es besteht praktisch kein Ausfallrisiko.
Das erste sachliche Vertragsmerkmal, das für die Heranziehung eines Referenzzinssatzes hier von erheblicher Bedeutung ist, ist der Umstand, dass es sich um Spareinlagen handelt, mithin um eine risikolose Anlageform, d.h. bei der ein Risiko, das eingesetzte Kapital nicht wieder in voller Höhe zurückzuerlangen, nicht besteht.
Ein weiterer wesentlicher Aspekt, der den hier streitgegenständlichen Sparvertrag prägt, ist seine Langfristigkeit. Zwar werden in dem Vertrag langfristige Elemente mit einem kurzfristigen Kündigungsrecht des Sparers kombiniert, jedoch spielt das Kündigungsrecht des Sparers in Ansehung der ab dem 3. Jahr bis zum 15. Jahr ansteigend angelegten Prämienstaffel und des Ausschlusses des Kündigungsrechts der Beklagten lediglich eine untergeordnete Rolle. Es ist daher interessengerecht, einen Referenzzins für langfristige Spareinlagen heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2023, XI ZR 257/21, Rn. 18, juris; Urteil vom 14.05.2019, XI ZR 345/18). Auf die durchschnittliche Länge der tatsächlichen Haltedauer kommt es bei objektiv-generalisierender Sicht nicht an, zumal diese Umstände sich erst nachträglich feststellen lassen und der Sparer bei Vertragsschluss keine Kenntnisse über das (prognostische) Verhalten einer Vielzahl anderer Sparer hat. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Sparverträge trotz fehlender Festlaufzeit und der damit einhergehenden Flexibilität für die Sparer einen attraktiven Halteanreiz boten und dadurch auf eine Besparung mindestens bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe angelegt waren (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 325 ff., juris).
cc) Ein von der Deutschen Bundesbank veröffentlichter Referenzzins, der den Strukturmerkmalen der hier zu beurteilenden Prämiensparverträge ohne weiteres nahe kommt, existiert nicht. Der Senat hat daher mit sachverständiger Hilfe denjenigen veröffentlichten Referenzzinssatz gewählt, der den Prämiensparverträgen unter Anwendung der Kriterien für die ergänzende Vertragsauslegung möglichst nahe kommt. Unter Anwendung dieser Kriterien ist der Referenzzins - nach den gut nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen („Name 01“), denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt – für sämtliche Prämiensparverträge aus den Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/börsennotierter Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von über 5 bis 8 Jahren (Kennung der Deutschen Bundesbank: …) zu entnehmen.
Dieser Referenzzins wurde von der Deutschen Bundesbank durchgängig, d.h. auch schon zum Zeitpunkt sämtlicher hier maßgeblichen Vertragsschlüsse (28.12.1993, 18.04.1995 und 30.10.1999), veröffentlicht. Dem Referenzzins liegen börsennotierte Bundeswertpapiere zugrunde, mithin eine Anlageform, bei dem die Gefahr des Verlustes des eingesetzten Kapitals bzw. eines Teils davon, nicht besteht. Bundesanleihen werden der niedrigsten Risikoklasse zugeordnet. In Bezug auf die Dauer der Kapitalbindung kommt dieser Referenzzins der mittleren Kapitalbindung von hier 7,5 Jahren unter den zur Verfügung stehenden Referenzzinsen am nächsten.
Andere Referenzzinsen, die von den Streitparteien und von Sachverständigen in diesem und in anderen Verfahren präferiert bzw. vorgeschlagen wurden, weisen die nötigen Strukturmerkmale - wie nachfolgend dargestellt - entweder gar nicht auf oder kommen diesen im Vergleich zum hier gewählten Referenzzins weniger nahe.
(1) Die vom Sachverständigen („Name 01“) zunächst für den Sparvertrag Nr. -… vorgeschlagene 16-gliedrige Kombination aus Zinsstrukturkurven für börsennotierte Wertpapiere mit Restlaufzeiten von 0,5 bis 15 Jahren (Svensson-Methode) scheidet aus Rechtsgründen aus. Es erscheint ausgeschlossen, dass sich ein Sparer auf einen solchen Referenzzins, der aus 16 verschiedenen Zinssätzen hätte ermittelt werden müssen, eingelassen hätte; eine hierauf beruhende Zinsanpassung wäre für einen Sparer kaum durchschaubar gewesen.
(2) Der von den Klägern zuletzt favorisierte Referenzzins … basiert (u.a.) auf den Umlaufrenditen von Hypothekenpfandbriefen. Diese sind grundsätzlich ausfallbehaftet und beinhalten damit ein - wenn auch geringes - Risiko, einen Teil des eingesetzten Kapitals zu verlieren. Dieses Risiko wird am Markt durch einen entsprechend höheren Zins ausgeglichen. Es handelt sich demnach nicht um eine risikolose Anlageform, so dass Hypothekenpfandbriefe strukturell dem hier zu beurteilenden Sparvertrag nicht hinreichend vergleichbar sind (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 370 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 13.04.2022, 5 U 1973/20, Rn. 29, juris). Im Übrigen bildet die Zinsreihe … nach den Feststellungen des Sachverständigen nur den Durchschnitt der Renditen verschiedener Wertpapiere ab, der nicht zwingend der tatsächlichen am Markt vorherrschenden Verzinsung einer Anlage mit einer konkreten Restlaufzeit entspricht.
(3) Als mögliche Referenzzinsen für eine langfristige und risikolose Anlageform, die zugleich schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses veröffentlicht waren, kamen nach den Feststellungen des Sachverständigen („Name 01“) für die Sparverträge Nr. -… und -… lediglich die Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / börsennotierter Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von 3 bis 5 Jahren, von 5 bis 8 Jahren sowie von 8 bis 15 Jahren in Betracht, so dass insoweit nur noch die Frage zu klären war, welche der zur Verfügung stehenden Restlaufzeiten den hier zu beurteilenden Prämiensparverträgen am nächsten kommt. Hierzu hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass als mittlere Kapitalbindung bei dem Prämiensparvertrag - unter Zugrundelegung einer Gesamtlaufzeit von 15 Jahren - wegen der sukzessiven Ansparung von ca. 7,5 Jahren auszugehen ist. Die mittlere Kapitalbindung kann zwar im Fall einer hohen Einmalzahlung zu Beginn des Vertrages ein wenig höher sein; dies spielt jedoch für den vorliegenden Fall keine Rolle, da eine solche Einmalzahlung in keinem der drei Sparverträge vereinbart war. Diese mittlere Kapitalbindung korrespondiert am besten mit denjenigen Umlaufsrenditen, denen eine Restlaufzeit von 5 bis 8 Jahren zugrunde liegt. Demgegenüber liegt die Fristigkeit bei einer Restlaufzeit von 8 bis 15 Jahren systematisch über der mittleren Kapitalbindung von ca. 7,5 Jahren. Die genaue Fristigkeit ist zudem abhängig von der jeweiligen Zusammensetzung der am Markt zu einem gegebenen Zeitpunkt gehandelten Bundeswertpapiere, so dass bei dieser Zinsreihe die tatsächliche mittlere Kapitalbindung stark zwischen 8 und 15 Jahren schwanken kann. Dies führt dazu, dass die Zinsreihe mit Restlaufzeiten 8 bis 15 Jahren systematisch über der Zinsreihe mit Restlaufzeiten 5 bis 8 Jahre liegt. Dies wird durch empirische Werte bestätigt, wonach die Differenz der beiden betrachteten Zinsreihen zwischen 0 und 0,78 % liegt, was auf die Schwankungen und die Bandbreite der Zinsreihe mit Restlaufzeiten 8 bis 15 Jahre zurückzuführen ist. Die Heranziehung von systematisch höheren Umlaufsrenditen als Referenz wäre nur gerechtfertigt, wenn die durch sie dargestellte durchschnittliche Restlaufzeit besser zum Prämiensparvertrag passen würde. Dies ist aber insbesondere wegen des größeren Abstands zur mittleren Kapitalbindungsdauer nicht der Fall. Das Argument, Zinsreihen mit einer Restlaufzeit von 8 bis 15 Jahren seien liquider, lehnte der Sachverständige („Name 01“) ab, da in diese Zinsreihe eher weniger Wertpapiere eingegangen sind.
(4) Eine Kombination der Zinssätze der Zinsstrukturkurve / Börsennotierte Bundeswertpapiere / 7 Jahre Restlaufzeit mit den Zinssätzen der Zinsstrukturkurve / Börsennotierte Bundeswertpapiere / 8 Jahre Restlaufzeit als Referenzwert bildete zwar die durchschnittliche Kapitalbindungsdauer des Prämiensparvertrages „S-Prämiensparen flexibel“ gut ab, ist aber weniger transparent und weniger nachvollziehbar für den Sparer als die Verwendung einer einzelnen Zeitreihe als Referenzzinssatz.
(5) Eine „Beimischung“ von Referenzzinsen mit kürzeren Laufzeiten kommt nicht in Betracht. Denn eine derartige Beimischung wäre für einen Sparer kaum nachvollziehbar und ist ausschließlich an den Interessen der Bank ausgerichtet. Es liegt deshalb fern anzunehmen, eine solche Beimischung entspräche dem mutmaßlichen Parteiwillen. Eine Beimischung ist auch nicht deshalb geboten, weil Bundeswertpapiere für Privatinvestoren nicht käuflich sind. Denn auch im Geschäft mit Privatkunden ist es nicht unüblich, sich auf Referenzzinsen von Produkten (wie z.B. dem Euribor) zu beziehen, obwohl die entsprechenden Produkte für den Privatkunden nicht käuflich sind.
Gleiches gilt im Ergebnis, wenn dem Kündigungsrecht des Sparers - statt mit einer Beimischung eines Referenzzinses mit kurzen Laufzeiten - mit einer Option Rechnung getragen werden sollte. Zwar wäre die Berechnung einer solchen Option rein finanzwirtschaftlich nach den Feststellungen des Sachverständigen („Name 01“) möglich. Jedoch wäre sie für einen durchschnittlich finanzwirtschaftlich gebildeten Sparer kaum nachvollziehbar.
dd) Dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht ein monatliches Anpassungsintervall. Es ist sachgerecht, die Vereinbarung monatlicher Zinsanpassungen anzunehmen, weil der geeignete Referenzzinssatz in der von der Deutschen Bundesbank erhobenen Zinsstatistik monatlich veröffentlicht wird und zudem auch die Einzahlung monatlich erfolgt. Dabei führt jede Veränderung des Referenzzinssatzes ohne Erreichen einer bestimmten Anpassungsschwelle zu einer Veränderung des Vertragszinses. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass eine Anpassungsschwelle dem mutmaßlichen Parteiwillen entsprechen könnte. Da sich aus dem Prämiensparvertrag keine Voraussetzungen oder Hürden für die Änderung des variablen Vertragszinses ergeben, ist es ohne Weiteres möglich ist, jede Veränderung des Referenzzinssatzes exakt für den Vertragszins nachzuvollziehen (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2021, XI ZR 461/20, Rn. 21, juris).
ee) Der jeweils aktuelle Zinssatz bestimmt sich zudem ausschließlich nach dem jeweils aktuellen Wert des Referenzzinssatzes. Die Bildung eines gleitenden, aus mehreren früheren Werten des Referenzzinses berechneten Zinssatzes entspricht nicht dem mutmaßlichen Parteiwillen, weil die Auswirkungen eines Gleitzinses für den durchschnittlichen Sparer nur schwer zu überschauen sind und eine derartige Vereinbarung nicht seinen typischen Erwartungen entspricht. Die Bildung eines Gleitzinses kann zwar - abhängig von der monatsübergreifenden Entwicklung des Marktes - für den Sparer bei sinkenden Zinsen vorteilhaft und bei steigenden Zinsen nachteilig sein, weil ein gleitender Wert der aktuellen Marktentwicklung stets nachfolgt. Die Berechnung eines gleitenden Zinses ist jedoch komplizierter und damit weniger transparent. Veränderungen des Kapitalmarkts würden auf den als variabel vereinbarten Vertragszins nur teilweise und zeitverzögert durchschlagen. Zudem vergleicht der Sparer gerade zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den angebotenen Vertragszins mit anderen am Markt befindlichen Angeboten, was auch der Beklagten bewusst ist. Mit einem gleitenden Zins wäre der Sparer an die Zinsentwicklung zurückliegender Zeiträume gebunden (BGH, Urteil vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn. 19, juris), so dass er bei steigenden Zinsen einen im Vergleich zum aktuellen Marktzins geringeren Zinssatz akzeptieren müsste. Dies zu überschauen, übersteigt das Wissen und Fähigkeiten eines finanzwirtschaftlich durchschnittlich gebildeten Sparers (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 360 ff., juris).
ff) Schließlich ist für die Entwicklung des Vertragszinses das Verhältnis zwischen dem Referenzzins und dem anfänglichen Vertragszins maßgeblich (sog. Verhältnismethode). Die Vereinbarung einer festen Zinsdifferenz zwischen anfänglichem Vertragszins und Referenzzins (sog. Differenzmethode) entspricht nach Ansicht des Senats nicht dem mutmaßlichen Parteiwillen (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn. 22; a.A. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 378 ff., juris).
Der Gegenansicht ist zuzugestehen, dass weder die Verhältnis- noch die Differenzmethode für sich genommen einen - vertraglich ausgeschlossenen - Negativzins vermeidet. Auch die Verhältnismethode hat prinzipiell einen Negativzins auf Seiten des Sparers zur Folge, wenn dies nicht von vorneherein ausgeschlossen wird (so zutreffend BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 387; a.A. BGH, Urteil vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn. 22, juris). Einigkeit besteht insoweit jedoch, dass der Sparer - schon mit Blick auf die Risikolosigkeit der Anlage - Negativzinsen nicht zu tragen hat, auch nicht vorübergehend. Bei beiden in Betracht zu ziehenden Methoden muss demnach im Fall von negativen Referenzzinsen der Vertragszins auf Null festgesetzt werden (BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 387, juris). Zutreffend ist auch das Argument, dass sich der Vertragszins bei der Differenzmethode (aus der konstanten Zinsdifferenz) leichter berechnen lässt als bei der Verhältnismethode (aus dem konstanten Zinsverhältnis) (BayObLG Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 383, juris).
Gleichwohl entspricht es nach Auffassung des Senats dem mutmaßlichen Parteiwillen, dass die sich aus dem Sparvertrag ergebenden Chancen und Risiken zwischen den Parteien proportional zueinander aufgeteilt werden, d.h. dass beide Vertragsparteien von steigenden Zinsen in äquivalenter Weise profitieren wie sie die Nachteile sinkender Zinsen hinnehmen müssen. Dies gewährleistet die Verhältnismethode besser als die Differenzmethode. Bei letzterer profitiert die Bank von steigenden Zinsen nicht, sondern allein der Sparer (sofern keine Negativzinsen zu berücksichtigen sind). Umgekehrt gehen sinkende Zinsen - ohne Berücksichtigung von Negativzinsen - allein zu Lasten des Sparers. Eine solche Verteilung von Chancen und Risiken mag im Einzelfall auf lange Sicht zu einer ausgeglichenen Verteilung von Chancen und Risiken führen. Da die Vertragsparteien die zukünftige Marktentwicklung bei Vertragsschluss nicht sicher kennen, werden beide Seiten jedoch bestrebt sein, die Risiken einseitiger Marktbewegungen nicht alleine zu tragen, sondern diese zwischen beiden Vertragsparteien zu verteilen. Eine solche Verteilung kann allein die Verhältnismethode gewährleisten, weshalb ihr der Vorzug zu geben ist. Dass - wie die Beklagte behauptet - die Bank stets mit einer konstanten Marge rechne, ist für den hier allein maßgeblichen mutmaßlichen objektiven Parteiwillen nicht relevant und begegnet auch in tatsächlicher Hinsicht mit Blick auf die denkbar verschiedenen Laufzeiten einzelner Verträge Bedenken.
Der Senat sieht daher auch in Ansehung des Urteils des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28.02.2024 (101 MK 1/20, Rn. 380ff) keinen Anlass, von der höchstrichterlichen Rechtsauffassung abzuweichen, zumal sich der BGH mit den im vorliegenden Verfahren erhobenen Einwänden der Beklagten, die sich etwa auf das Erfordernis einer Margensicherung, auf die Bankpraxis, auf bankaufsichtsrechtliche Gesichtspunkte, einschließlich Risikosteuerung, auf das Preisanpassungsrecht sowie auf frühere Einschätzungen der Verbraucherschutzverbände beziehen, bereits befasst und diese im Ergebnis - mit überzeugender Begründung - verworfen hat; die diesbezüglichen höchstrichterlichen Ausführungen (Urteile vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn. 22; und vom 24.01.2023, XI ZR 257/21, Rn. 23ff, juris) macht sich der Senat ausdrücklich zu eigen.
3.
Auf der Grundlage der vorgenannten Kriterien hat der Sachverständige die zutreffenden Salden der streitgegenständlichen Sparkonten Nr. -… mit 37.262,56 € (zum 30.12.2019), Nr. -… mit 33.243,98 € (zum 02.01.2020) und Nr. -… mit 16.775,73 € (zum 28.12.2019) bestimmt. Hinzuzusetzen sind – wie im Verhandlungstermin vom 02.10.2024 dargestellt - in den Berechnungen des Sachverständigen noch nicht berücksichtigte Beträge, wie etwa die im Januar bis März 2020 von den Klägern geleisteten Sparraten. Insoweit setzt der Senat die Differenz zwischen den von der Beklagten selbst zu den Sparkonten -… und -… ausweislich der eingereichten „Abrechnung und Auflösung eines Sparkontos“ (Bl. 485, 486 d.A.) zum Auflösungsstichtag am 30.01.2023 ausgewiesenen Endsalden bzw. dem im Privatgutachten zum Sparkonto -… zum 30.12.2020 ausgewiesenen Endsaldo und den in dem jeweiligen Sparbuch zum Jahresende 2019 ausgewiesenen Guthabenbetrag an. Denn die Beklagte hat neben den bis zum Wirksamwerden der Kündigungen Ende März 2020 geleisteten weiteren 3 Sparbeiträgen und der Prämienleistung bei dem Sparkonto -… weitere das Sparguthaben erhöhende Beträge eingestellt; daran muss sie sich festhalten lassen.
Abzüglich der - zu den Sparkonten -… und -… in den eingereichten „Abrechnung und Auflösung eines Sparkontos“ (Bl. 485, 486 d.A.), zum Sparkonto -… in dem Privatgutachten – von der Beklagten ausgewiesenen Endguthaben verbleiben als noch zu zahlende Beträge:
Sparkonto Nr. -…:
Betrag laut Gutachten 37.262,56 €
Differenz 34.969,09 € - 34.162,77 € + 806,32 €
Abzgl. Guthaben laut Abrechnung vom 30.01.23 -34.969,09 €
3.099,79 €
Sparkonto Nr. -…:
Betrag laut Gutachten 16.775,73 €
Differenz 16.537,25 € - 16.255,5? € + 281,75 €
Abzgl. Guthaben laut Abrechnung vom 30.01.23 -16.537,25 €
520,23 €
Sparkonto Nr. -…:
Betrag laut Gutachten 33.243,98 €
Differenz 32.420,00 € - 31.826,50 € + 595,50 €
Abzgl. Guthaben laut Privatgutachten zum 30.12.20 -32.420,00 €
1.417,48 €
4.
Die Ansprüche der Kläger sind nicht verjährt, da die angefallenen Zinsen unstreitig am Jahresende jeweils thesauriert werden. In solchen Fällen beginnt die Verjährung noch gutzuschreibender Zinsen frühestens mit Beendigung des Vertrages, da Ansprüche auf (weitere) Zinsen frühestens zu diesem Zeitpunkt fällig werden (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn. 64ff, juris).
Die Ansprüche der Kläger sind auch nicht verwirkt. Eine Verwirkung kommt gemäß § 242 BGB in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht (sog. Zeitmoment) und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach den Gesamtumständen auch darauf einrichten durfte (sog. Umstandsmoment), dass der Berechtigte das Recht nicht mehr geltend machen werde (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 11.06.2015, 8 U 1760/14, Rn. 34, juris). Unabhängig vom Zeitmoment fehlt jedenfalls das Umstandsmoment. Es fehlt bereits an einem Verhalten der Kläger, aufgrund dessen die Beklagte berechtigt gewesen wäre, Vertrauen in die „Nichtinanspruchnahme“ eines weitergehenden Anspruchs auf variable Verzinsung zu entwickeln. Sofern die Kläger vor Ende des Vertrages keine Zinsnachforderungen erhoben haben, ist dies dahingehend zu deuten, dass die Kläger sich – mangels Kenntnis – keine Gedanken um etwaig höhere Zinsen gemacht haben. Auch aus Nr. 2.4 der Sparbedingungen der (Kreditinstitute) oder Nr. 20 Abs. 1 lit g. AGB-(Kreditinstitute), wonach den Sparer eine Obliegenheit zur Prüfung der Zinsabrechnung und unverzüglichen Erhebung von Einwendungen trifft, deren Einbeziehung im vorliegenden Fall allerdings ohnehin nicht feststellbar ist, lässt sich eine Verwirkung nicht herleiten. Denn daraus folgt nicht die Obliegenheit, die Zinsgutschriften im Hinblick auf die Höhe des Zinssatzes (der sich den Zinsabrechnungen nicht entnehmen lässt) nachzurechnen (so bereits Senat, Urteil vom 23.04.2024, 4 U 91/22, Rn. 72; vgl. OLG Dresden, Urteil vom 13.04.2022, 5 U 1973/20, Rn. 41, juris).
5.
Der Zinsanspruch ist nur als Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen gemäß § 291 BGB und zwar, da der die Hilfsanträge zu IV. erstmals beinhaltende Schriftsatz vom 14.02.2022 dem Beklagtenvertreter jedenfalls am 01.03.2022 vorlag, ab dem 02.03.2022.
D.
In Bezug auf den Berufungsantrag zu V., gerichtet auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung i.H.v. 4.480 €, ist die Berufung unbegründet. Die Klageänderung in Form einer Klageerweiterung im Berufungsrechtszug ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 533 ZPO nicht zulässig. Überdies wäre die Berufung aber auch unbegründet, weil eine Rechtsgrundlage für einen - zumal neben dem Anspruch auf Gutschrift bzw. Nachzahlung wegen fehlerhaft angepasster Zinsen bestehenden - Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht ersichtlich ist.
III.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, Abs. 2, 96, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Eine Revisionszulassung ist nicht veranlasst, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch die Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Entscheidung orientiert sich an den gefestigten Grundsätzen der obergerichtlichen Rechtsprechung.
Der Streitwert für die erste Instanz wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG abgeändert und auf die Wertstufe bis 19.000 € festgesetzt. Hierbei hat der Senat die auf Feststellung der Nichtbeendigung der Sparverträge Nr. -… und Nr. -… gerichteten Anträge zu I.1.a) und II.1.a) mit 80 % des geschätzten dreieinhalbfachen Jahresertrages (vgl. BGH, Beschluss vom 21.02.2017, XI ZR 88/16), insgesamt 4.000 € bemessen, und den Wert der Feststellungsanträge zu I.1.b) und II.1.b) auf je 500 € geschätzt. Die Zahlungsanträge zu I.2 und II.2 sind mit den errechneten Zahlbeträgen (460,14 € bzw.1.227,12 €) zu bemessen. Die Feststellungsanträge zu I.1.c) und II.1.c) bleiben außer Ansatz. Für die Stufenklagen zu I.3, II.3 und III hat der Senat gemäß § 44 GKG die Zahlungsansprüche mit Schätzwerten angesetzt (3.500 €, 4.500 € und 2.500 €).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf die Wertstufe bis 22.000 € festgesetzt. Gemäß § 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG sind anstelle der für die Stufenklagen zu I.3, II.3 und III angesetzten Werte die mit den Anträgen zu IV geltend gemachten Zahlbeträge (6.195,57 €, 1.888,61 € und 7.315,99 €) anzusetzen. Hinzu kommt der Antrag zu V, der mit dem Zahlbetrag (4.480 €) zu bemessen ist.