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Entscheidung 6 U 34/23


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 6. Zivilsenat Entscheidungsdatum 10.09.2024
Aktenzeichen 6 U 34/23 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2024:0910.6U34.23.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 23.03.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin, Az. 3 O 292/21, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts Neuruppin sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

I.

Der Beklagte ist Insolvenzverwalter in dem am XX.XX.2020 über das Vermögen der …(X1) GmbH eröffneten Insolvenzverfahren. Die Insolvenzschuldnerin firmierte ursprünglich unter der Bezeichnung …(X) GmbH. Unter dieser Bezeichnung schloss sie am 07.07.2017 eine als „Agenturvertrag - Rahmenvertrag“ überschriebene Vereinbarung mit dem Kläger über die Entwicklung von Bauvorhaben. Zu den dort in § 2 Abs. 1 genannten Aufgabenbereichen des Klägers gehörten insbesondere 1. Werbevorbereitung, 2. Werbegestaltung, 3. Werbemittelherstellung, 4. Online-Werbung, 5. Präsenz auf Messen, 6. Produktberatung und 8. Sponsoring sowie gemäß Absatz 3 allgemeine Koordinierungs- und Überwachungsleistungen im Vertriebs-, Planungs- und Bauprozess. Für die Leistungen nach § 2 Abs. 1 sollte der Kläger gemäß § 4 Abs. 1 eine Erfolgsprovision von 2 % des Nettoumsatzes verkaufter Häuser verdienen. Gemäß § 4 Abs. 3 sollte ihm für die in § 2 Abs. 3 genannten Koordinierungs- und Überwachungsleistungen eine Festvergütung von 2.000 € netto/Monat gezahlt werden. Die jeweiligen Agenturleistungen waren gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 des Rahmenvertrages „jeweils aufgrund eines gesonderten schriftlichen Auftrags des Kunden“ zu erbringen (vgl. Anlage K1, Bl. 16 ff. d.A.).

Unter dem 01.04.2019 berechnete der Kläger 5.562,44 € (brutto) als ersten Teil einer Provision für die Bauvorhaben in …(Ort) „…(Name) Haus …(Straße) Nr. 1 und Nr. 1A“ (Bauherren: R… D… und Eheleute V…) sowie weitere 5.853,01 € (brutto) für die Häuser 1B und 1C (Bauherren: J… A… und S… K…; vgl. Bl. 8 d.A.). Unter dem 02.05.2019 berechnete er für beide Vorhaben die jeweils zweite Rate in gleicher Höhe (Anlagen K2/K3, Bl. 22 ff. d.A.). Eine Zahlung erfolgte darauf nicht. Es handelte sich dabei um vier Doppelhaushälften aus dem Bauprojekt „…(Name)“. Letzteres umfasste noch zwei weitere hier nicht streitgegenständliche Einfamilienhäuser, für die der Kläger von der späteren Insolvenzschuldnerin noch Provisionszahlungen erhalten hatte. Daneben hatte der Kläger für Projektentwicklungsleistungen zweimal 2.000 € als Festvergütung im Sinne von § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrages geltend gemacht, die von der späteren Insolvenzschuldnerin bezahlt worden waren.

Im Insolvenzverfahren meldete der Kläger den abgerechneten Gesamtbetrag für das erste Bauvorhaben in Höhe von 11.184,27 € unter Nr. 20 und den berechneten Gesamtbetrag von 11.706,04 € für das zweite Bauvorhaben unter Nr. 21 der Insolvenztabelle an (Anlage K4, Bl. 26 ff. d.A.). Der Beklagte bestritt die Forderungen nach vorhergehendem Schriftverkehr endgültig mit Schreiben vom 13.10.2020, weil Leistungen nicht vertragsgerecht und teilweise „sogar ohne vertragliche Grundlage“ erbracht worden seien (Anlage K9, Bl. 38 d.A.).

Der Kläger hat behauptet, der damalige Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, Herr R… M…, habe ihn im August 2017 in den Räumlichkeiten der Insolvenzschuldnerin mündlich beauftragt, zu den Bauvorhaben „…(Name) Haus 1/1A“ und „…(Name) Haus 1B/1C“ die abgerechneten Leistungen nach dem Rahmenvertrag zu erbringen. Eine solche mündliche Beauftragung sei entgegen der im Rahmenvertrag für die Einzelaufträge bestimmten Schriftform zwischen den Vertragsparteien allgemein üblich gewesen. In den anderen Fällen seien nach Leistungserbringung aufgrund mündlichen Auftrags auch Zahlungen der späteren Insolvenzschuldnerin erfolgt. Nach mündlicher Auftragserteilung habe er die erforderlichen Leistungen auch erbracht, insbesondere ein 36-seitiges Exposé erstellt sowie die regelmäßige Bewerbung des Projekts durchgeführt. Darüber hinaus sei der jeweilige Abschluss mit den Kaufinteressenten des Kaufvertrages von ihm vermittelt worden. Die abgerechneten Provisionen seien in die Gesamtkalkulation der späteren Insolvenzschuldnerin zum Bauvorhaben eingeflossen. Schließlich seien die Forderungen von ihrem Geschäftsführer M… im November 2019 bei einem Treffen auch anerkannt worden.

Der Beklagte hat behauptet, zu den Bauprojekten „…(Name)“ habe es nie einen schriftlichen oder auch nur mündlichen Auftrag an den Kläger gegeben. Es seien zwar Zahlungen erfolgt, diese hätten aber auch andere Bauvorhaben betroffen. Der Kläger habe jedenfalls keine Tätigkeiten nach dem Rahmenagenturvertrag erbracht und nachgewiesen, insbesondere keine Vermittlungsleistungen. Er habe lediglich Anzeigen auf Kosten der Insolvenzschuldnerin veröffentlicht, wobei es sich um eine rein administrative Aufgabe gehandelt habe. Dementsprechend seien die Forderungen von ihr zu keinem Zeitpunkt anerkannt worden.

Das Landgericht hat durch Vernehmung der Zeugen M…, K… und P… Beweis erhoben zu den behaupteten Auftragserteilungen und abgerechneten Arbeitsleistungen des Klägers (vgl. Sitzungsniederschriften vom 18.08.2023 und vom 23.02.2023, Bl. 196 ff. und Bl. 305 RS ff. d.A.). Im Ergebnis seiner Beweiswürdigung hat es die geltend gemachten Vergütungen vom Kläger als verdient und somit berechtigt zur Insolvenztabelle angemeldet angesehen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seinen Klageabweisungsantrag unbeschränkt weiterverfolgt. Der Senat hat dem Kläger in der Terminverfügung vom 20.12.2023 aufgegeben, die abgerechneten Tätigkeiten im Hinblick auf den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 des Agenturvertrages geregelten Leistungskatalog vertiefend vorzutragen, insbesondere in geeigneter Weise zu belegen und im Einzelnen unter Beweis zu stellen. Der Kläger reichte daraufhin mit Schriftsatz vom 28.02.2024 ergänzend die Anlagen K16 bis K40 zur Akte (Anlagenheft Kläger, eA). Mit Schriftsatz vom 14.04.2024 bestritt der Beklagte, dass die eingereichten Schriftstücke und Abbildungen für die streitgegenständlichen Vergütungsansprüche von irgendeiner Bedeutung seien.

Von der weiteren Darstellung eines Tatbestandes im Berufungsurteil wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO a.F.) abgesehen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache ist die Berufung nicht begründet.

1.    Zu Recht hat das Landgericht die Klageforderungen als aus dem zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin geschlossenen Rahmenagenturvertrag vom 07.07.2017 aufgrund mündlicher Beauftragung von Werbeleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 des Vertrages begründet angesehen und deren berechtigte Anmeldung zur Insolvenztabelle gemäß §§ 179 ff. InsO dementsprechend festgestellt.

a)    Es kann dahinstehen, ob die vom Landgericht anhand des vom Kläger erstinstanzlich eingereichten Exposés getroffenen Feststellungen zu von ihm im Sinne von § 2 Abs. 1 des Rahmenvertrages erbrachten (Werbe-)Agenturleistungen ausreichend waren, um die geltend gemachten Provisionszahlungen zu belegen, da jedenfalls auf Grundlage der den klägerischen Sachvortrag vertiefend mit den Anlagen K16 bis K40 eingereichten Schriftstücke und Augenscheinsobjekte zweifelsfrei feststeht, dass der Kläger umfangreiche Werbeleistungen (auch) für die hier streitgegenständlichen vier Doppelhaushälften erbracht hat. Diese stellen sich nach ihrer Art und Gestaltung unproblematisch als werbliche Einzelleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 des Rahmenvertrages dar und begründen die vom KLäger geltend gemachten Provisionsansprüche nach §§ 4 Abs. 1 des Rahmenvertrages. Hierfür genügt es, dass die streitgegenständlichen Doppelhaushälften jeweils nur Teil dieser Werbemaßnahmen waren, diese also nicht spezifisch zu Einzelobjekten erfolgt sind, sondern dazu dienten, das Gesamtprojekt „…(Name)“, das aus den vier Doppelhaushälften und zwei weiteren Einfamilienhäusern bestand, in geeigneter Form anzupreisen. Belegt sind solche Werbeleistungen des Klägers für das Gesamtprojekt mit den Anlagen K16/17, K24, K25, K26, K27, K28, K29, K30, K31/K32, K33 und K39, die mit dem Erstellen von Logo, Bauschild, Messeauftritten, Exposé, Online-Anzeigen etc. verschiedenste Akquisetätigkeiten im Sinne von § 2 Abs. 1 des Rahmenvertrages umfassen (Werbevorbereitung, Werbegestaltung, Werbemittelherstellung, Online-Werbung, Präsenz auf Messen, Produktberatung). Demgegenüber belegen die übrigen Anlagen zwar jeweils keine Leistungen nach § 2 Abs. 1, sondern Koordinierungsarbeiten im Planungs- und Bauprozess im Sinne von § 2 Abs. 3 des Rahmenvertrages, für die der Kläger gemäß § 4 Abs. 3 eine gesonderte Festvergütung erhalten sollte und in Höhe von 2 x 2.000 € auch unstreitig erhalten hat. Auf den letztgenannten Umstand hat der Beklagte zutreffend hingewiesen, dies ändert aber nichts daran, dass die im Übrigen belegten Werbeleistungen die Provisionsansprüche begründen.

b)    Soweit die eingereichten Unterlagen teilweise auf die Anschrift „…(Straße) 3“ verweisen und nicht auf die heutigen Adressanschriften der streitgegenständlichen Doppelhaushälften (1/1A und 1B/1C), hat der Kläger diesen Umstand in seiner ergänzenden persönlichen Anhörung durch den Senat überzeugend damit erklärt, dass zur Zeit der Akquisemaßnahmen die örtliche Anschrift noch „…(Straße) 1 bis 3“ lautete, die Grundstücksteilungen später erfolgten und an dem Projekt interessierte Kunden seinerzeit auch nur über die Angabe der „Nr. 3“ das Areal in Google-Maps zuverlässig finden konnten. Diesen Ausführungen ist der Beklagte im Termin nicht entgegengetreten. Das stattdessen schriftsätzliche pauschale Bestreiten des Beklagten der durch die Unterlagen belegten Werbeleistungen - als auf die streitgegenständlichen Doppelhaushälften bezogen und deren Erstellung durch den Kläger - ist demgegenüber unerheblich und insofern es sinngemäß mit Nichtwissen erfolgt ist, bereits unzulässig. Zum einen ist nicht ersichtlich, wer wenn nicht der Kläger die projektbezogenen Werbeleistungen für die Insolvenzschuldnerin sonst erbracht und vergütet erhalten haben soll hat. Zum anderen kann ein Insolvenzverwalter eine Tatsache, zu der sich Erkenntnisse für ihn nur aus den Unterlagen des Schuldners oder von diesem selbst ergeben können, nur dann zulässig mit Nichtwissen bestreiten, wenn er ohne Erfolg alle Unterlagen gesichtet und den Schuldner befragt und das Ergebnis seiner Bemühungen nachvollziehbar dargelegt hat (BGH, Urteil vom 15.03.2012 - IX ZR 249/09, NJW-RR 2012, 1004, 1005 Rn. 16). Daran fehlt es.

c)    Um die abgerechneten Provisionsentgelte in voller Höhe auszulösen, waren entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht Nachweise des Klägers zu allen in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 des Agenturvertrages aufgeführten Leistungen erforderlich. Die dort - in einem Rahmenvertrag - aufgeführten Leistungen waren bei sachgerechter Vertragsauslegung nicht in jedem Fall zwingend kumulativ, sondern wie bei solchen Leistungskatalogen üblich nach konkretem Bedarf und Veranlassung zu erfüllen; sie mussten dabei erkennbar nur ein insgesamt ausreichendes Gewicht haben, um die Provisionen auszulösen. Dass die Werbeleistungen des Klägers diesen Anforderungen gerecht wurden, steht aufgrund des erheblichen Umfangs der für die vier Doppelhaushälften durch die Anlagen K16/17, K24, K25, K26, K27, K28, K29, K30, K31/K32, K33 und K39 dokumentierten Werbeleistungen fest. Es kommt hinzu, dass der erstinstanzlich vernommene Zeuge K… ausdrücklich bestätigt hat, dass der Kläger „für die Werbung, das Marketing und alles drumherum zuständig“ gewesen sei und praktisch alle Kunden der Insolvenzschuldnerin durch Werbemaßnahmen akquiriert habe (Sitzungsniederschrift vom 18.08.2022, S. 4; Bl. 196 RS d.A.).

d)    Es bestehen ferner keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Kläger mit den abgerechneten Leistungen, wie auch in allen anderen Fällen, in denen er unstreitig Vergütungen von der Insolvenzschuldnerin erhalten hat, mündlich beauftragt worden ist.

aa)    Ob dies durch den damaligen Geschäftsführer der späteren Insolvenzschuldnerin - den Zeugen M… - persönlich erfolgt ist oder durch die von diesem als seine „Mitarbeiter“ bezeichneten Zeugen K… und P… (vgl. Sitzungsniederschrift, aaO, S. 3; Bl. 196 d.A.), kann dahinstehen, weil er deren Tätigkeiten erkennbar akzeptiert und im Falle fehlender Vertretungsbefugnis entweder zumindest stillschweigend genehmigt hat (vgl. § 177 Abs. 1, 182 Abs. 1BGB) oder sich im Wege von Rechtsscheinvollmachten jedenfalls zurechnen lassen muss. Nach seinen eigenen Angaben sind die Zeugen K… und P… „in sehr großem Umfang“ für ihn tätig geworden und haben auch für ihn „unterschrieben“. Es könne daher sein, dass auch hier „diese Dinge so gelaufen sind und dass das in der GmbH so abgestimmt worden ist“ (aaO). Der Zeuge M… hat eine mündliche Beauftragung damit letztlich nicht in Abrede gestellt, vielmehr auf Nachfrage klargestellt: „Was ich sage ist, dass ich mich an diese Einzelheiten jetzt nicht erinnere“ (aaO). Soweit er zuvor eine Beauftragung nach dem Agenturvertrag noch insgesamt verneint hat (aaO, S. 2; Bl. 196 RS d.A.), ist er davon abgerückt, als er auf Vorhalt nicht erklären konnte, weshalb andere Vergütungen des Klägers für das Gesamtprojekt nach diesem Rahmenvertrag bezahlt worden waren. Zur Erklärung verwies er sodann auf die seinen „Mitarbeitern“ überlassenen Tätigkeiten. In diese Angaben fügen sich diejenigen der damit angesprochenen Zeugen K… und P… nahtlos ein, die eine mündliche Beauftragung mit dem streitgegenständlichen Gesamtprojekt „…(Name)“ und sogar Verhandlungen des Klägers über die Begleichung der Rechnungen mit dem Zeugen M… in Einzelheiten geschildert haben (aaO, S. 5; Bl. 197 d.A. und Sitzungsniederschrift vom 23.12.2023, S. 2 f.; Bl. 305 f. d.A.).

bb)    An nach den Statuten des Rahmenvertrages durch mündliche Beauftragung wirksam begründeten Agenturleistungen des Klägers bestehen auch keine Bedenken wegen der in § 1 Abs. 2 Satz 2 des Rahmenvertrages getroffenen Regelung, dass Einzelleistungen „aufgrund eines gesonderten, schriftlichen Auftrags des Kunden zu erbringen“ sein sollten.

(1)    Im Ergebnis hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass die Vertragsparteien aufgrund der unstreitigen Vielzahl von Einzelaufträgen, die der Kläger nach dem Rahmenvertrag erbracht und nur aufgrund mündlicher Vereinbarungen vergütet erhalten hat, die gewillkürte Schriftform durch ständige andere Übung konkludent abbedingen konnten (vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB, 83. Auflage, § 127 Rn. 1 und § 125 Rn. 19 mwN). Dem steht nicht die in § 9 Abs. 1 des Rahmenvertrages vereinbarte doppelte Schriftformklausel entgegen, was die Berufung im Übrigen nicht explizit geltend macht. Eine sogenannte doppelte Schriftformklausel, die für ihre Abänderung selbst die Schriftform verlangt, kann zwar durch eine mündliche Vereinbarung nicht wirksam aufgehoben werden (vgl. Ellenberger, aaO). Vorliegend betrifft die konkludente Abbedingung der Schriftform aber nicht die Regelungen des Rahmenvertrages selbst, sondern die Form der gemäß seinem § 1 Abs. 2 Satz 2 gesondert zu vereinbarenden Einzelverträge. Nur deren Inhalt hat sich nach den durch die gesonderte Beauftragung naturgemäß unberührt bleibenden Regelungen des Rahmenvertrages zu richten.

(2)    Selbst wenn dies mit der Überlegung anders zu beurteilen wäre, dass die in dem Rahmenvertrag vereinbarte Schriftform der Einzelverträge - ungeachtet ihrer rechtlichen Selbständigkeit - zum Inhalt der grundsätzlich von der doppelten Schriftformklausel erfassten Regelungen des Rahmenvertrages gehörte, änderte dies nichts am Ergebnis. Zum einen haben die Parteien neben der doppelten Schriftformklausel in § 9 Abs. 1 für die Form der Einzelaufträge in § 1 Abs. 2 Satz 2 eine gesonderte einfache Schriftformklausel vereinbart, die hier nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass eine speziellere Regelung einer allgemeinen innerhalb eines Regelungswerkes vorgeht, den Anwendungsvorrang hat. Zum anderen können die Parteien aber auch frei vereinbaren, ob gerade die Wirksamkeit des jeweiligen Rechtsgeschäfts von der Beachtung der Form abhängig sein soll, ob sie dem Schriftformerfordernis mithin konstitutive oder allein zu Beweiszwecken deklaratorische Bedeutung zumessen wollen (vgl. MünchKommBGB/Einsele, 9. Auflage 2018, § 127 Rn. 4 mwN). Zwar wird mangels gegenteiliger Anhaltspunkte regelmäßig von konstitutiver Bedeutung einer doppelten Schriftformklausel auszugehen sein (vgl. Einsele aaO). Vorliegend behandelten aber beide Vertragsparteien die mündlichen Vereinbarungen der Einzelaufträge als wirksam, so dass jedenfalls davon auszugehen ist, dass sie in Bezug auf die gesondert zu erteilenden Einzelaufträge von einer lediglich deklaratorischen Bedeutung des - insoweit deshalb mündlich abdingbar - vereinbarten Schriftformerfordernisses ausgegangen sind (vgl. OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 30.11.2018 - 4 U 635/18, BeckRS 2018, 44823 Rn. 27).

2.    Die Nebenentscheidung zu den Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

3.    Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die von den Umständen des Einzelfalls geprägte Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).