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Entscheidung 13 KLs 26/23


Metadaten

Gericht LG Neuruppin 3. Große Strafkammer Entscheidungsdatum 19.01.2024
Aktenzeichen 13 KLs 26/23 ECLI ECLI:DE:LGNEURU:2024:0119.13KLS26.23.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Bestechung in 53 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Gegen die Einziehungsbeteiligte Firma 1 wird die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 1.982.658,63 Euro angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch die Beteiligung der Einziehungsbeteiligten erwachsenen besonderen Kosten, die der Einziehungsbeteiligten auferlegt werden.

Angewandte Vorschriften:

Für den Angeklagten: §§ 334 Abs. 1 und Abs. 3, 335 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 2 Nr. 3, 53 StGB

Für die Einziehungsbeteiligte    : §§ 73 Abs. 1, 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 73c S. 1 StGB

Gründe

Dem Urteil liegt eine Verständigung gemäß § 257c StPO zugrunde.

I. Vorspann

Das Verfahren richtete sich ursprünglich gegen die Angeklagten Person 1, Person 2, Person 3, Person 4 und Person 5 sowie die Einziehungsbeteiligten Firma 1, Firma 2 und Firma 3. Nachdem die Hauptverhandlung bereits zuvor nach 12 Verhandlungstagen wegen des plötzlichen Todes einer Schöffin ausgesetzt werden musste, wurde das Verfahren wegen schwerer Erkrankung des vormals Mitangeklagten Person 3 gegen diesen und die Firma 2 Verhandlungstagen und - nachdem auch der vormals Mitangeklagte Person 2 erkrankte - auch gegen den Angeklagten Person 2 und die Firma 1 abgetrennt. Gegenstand des nunmehr abgetrennten Verfahrens bilden Bestechungstaten des Angeklagten, die dieser in den Jahren 2016 bis 2019 im Rahmen einer bestehenden korruptiven Beziehung zu dem vormals Mitangeklagte Person 2 als Geschäftsführer der Firma 4 beging.

Hinsichtlich der in der Anklageschrift als Anklagepunkte 4, 7, 37, 87 und 88 gegen den Angeklagten gerichteten Vorwürfe der Bestechung und der Vorwürfe der wettbewerbsbeschränkenden Absprache bei Ausschreibungen, Anklagepunkte 89 und 90, hat die Kammer das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO am 09.01.2024 im Hinblick auf die verbleibenden Anklagepunkte vorläufig eingestellt. Darüber hinaus wurde mit Beschluss vom 19.01.2024 von der Einziehung von Wertersatz hinsichtlich des Bauvorhabens „Erweiterung Ort 3“ gegen die Firma 1 gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen.

II. Feststellungen zur Person

Der Angeklagte wurde 1957 in Ort 4, Landkreis C., geboren. Nach Besuch der Realschule und des technischen Gymnasiums in Ort 5 absolvierte der Angeklagte zunächst seinen Wehrdienst. In dessen Rahmen nahm er an zwei freiwilligen Auslandseinsätzen teil, in denen er im „Search and Rescue“ (SAR) Dienst tätig war. Anschließend begann er ein Fachhochschulstudium im Bereich Wasserwirtschaft und Kulturtechnik. Bereits damals besuchte er Vorlesungen zur Abfallwirtschaft. Dieses Studium schloss er 1983 als Diplom-Ingenieur ab. Noch im selben Jahr begann er als Jungbauleiter im Kanalbau bei der Firma Firma 5, wobei ihm im Rahmen seiner Tätigkeit auch der Aufbau einer Umweltabteilung oblag. Das Unternehmen entwickelte sich zu einem Komplettanbieter im Bereich Deponieentwässerung und Dichtungstechnik mit Kunststoffbahnen, musste allerdings nach einer Fehlinvestition 2001 Insolvenz anmelden. Im Rahmen des Sanierungsplans wurde der Bereich Umwelttechnik fortgeführt und es entstand die Firma 1, in welcher der Angeklagte zunächst als Bauleiter beschäftigt war. Ab 2006 war er sodann alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und Gesellschafter der Firma 1. Nach den hier verfahrensgegenständlichen Vorfällen schied der Angeklagte aus der Geschäftsführung aus. Heute hält er noch 37,5 % der Anteile der Firma 1.

Im Zeitraum der Hauptverhandlung litt der Angeklagte – wie bereits einige Zeit zuvor – an einer kardialen Problematik. Daher nahm zur Sicherstellung seiner Verhandlungsfähigkeit ein medizinischer Sachverständiger an den Verhandlungen teil.

Der Angeklagte ist verheiratet. Sein Bundeszentralregisterauszug weist keine Eintragung auf.

III. Feststellungen zur Sache

1. Die Firma 4

Der vormals Mitangeklagte Person 2 war seit 2003 – zunächst neben einem technischen Geschäftsführer – kaufmännischer Geschäftsführer und ab 2013 alleiniger alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Firma 4. Sein Geschäftsführervertrag - zuletzt verlängert 2015 - lief bis 2020. Im Zeitpunkt der Aufdeckung der hier verfahrensgegenständlichen Taten Ende 2019 fanden Gespräche mit der Aufsichtsratsvorsitzenden über eine nochmalige Verlängerung für die Jahre 2021 bis 2023 statt.

Die Firma 4 ist Rechtsnachfolgerin des 1973 gegründeten Firma 6. Bei der Firma 5 handelt es sich um ein privatwirtschaftliches auf Gewinnerzielung ausgerichtetes Unternehmen, welches im Rahmen seiner aktiven Geschäftstätigkeit unter anderem die Sicherung, Sanierung, Rekultivierung und Nachsorge der seit Mitte der 1970er Jahre mit Abfällen aus dem damaligen Ort 6 verfüllten Deponie-Altkörper in Ort 7, Ort 3 und Ort 8 betreibt. Auf diesen, damals zum Firma 6 gehörenden Deponien wurden auf der Grundlage des 1974 zwischen dem Senat von Ort 6 und der Regierung der Land 1 geschlossenen sogenannten Langfristvertrages ab 1974 die Abfälle (Bauschutt, Siedlungsabfall und Sondermüll) aus dem damaligen Ort 6 abgelagert, wobei die hierdurch erwirtschafteten Erträge der Land 1 als Devisen zuflossen und Rückstellungen für die mit der Sicherung und Sanierung der Deponiekörper einhergehenden Kosten nicht gebildet wurden. Nach der Wiedervereinigung ging der Firma 6 zunächst auf die Firma 7 über und als dessen Rechtsnachfolgerin – ausgestattet von der Firma 7 mit einem Eigenkapital in Höhe von 50 Millionen D-Mark – entstand die Firma 4, von der die Länder Land 2 und Land 3 als Körperschaften des öffentlichen Rechts 1993 zu einem symbolischen Kaufpreis von je 1 DM jeweils 50 % der Anteile erwarben und seither alleinige Gesellschafter der FIRMA 4 sind. Rückstellungen für die Sicherung und Sanierung bestanden zu diesem Zeitpunkt nach wie vor nicht. Hintergrund der Entscheidung der Länder Land 1 und Land 2, die Firma 4 weiter in staatlicher Hand zu halten, war zum einen die Bestrebung während der begrenzten Restlaufzeit der Deponien von ca. 50 Jahren die für die Sicherung und Sanierung der Deponie(alt)körper erforderlichen Finanzmittel – die mit rund 1,8 Milliarden D-Mark veranschlagt wurden – zu erwirtschaften und zweckentsprechend einzusetzen. An der Erfüllung dieser Aufgabe bestand und besteht insbesondere seitens des Landes Land 3 aus abfallwirtschaftlichen Aspekten und in Bezug auf den Umwelt- und Gewässerschutz ein wichtiges öffentliches Interesse. Da im Falle einer Übernahme durch einen Privaten keine wirksamen Instrumentarien zur Verfügung stehen, um sicherzustellen, dass entsprechende Rückstellungen zur Altlastensanierung der Deponiekörper gebildet und aufrechterhalten werden sowie die Gelder schließlich zweckentsprechend verwendet werden, bestand und besteht insoweit die Sorge, dass zur Vermeidung von Umweltschäden – z.B. durch Eindringen von Schadstoffen ins Grundwasser – im Rahmen der staatlichen Gefahrenabwehr die Kosten der Sicherung und Sanierung aus öffentlichen Mitteln bestritten werden müssten, ohne dass diese durch vorherige Einnahmen aus dem Deponiebetrieb gegenfinanziert werden. Auch das Land Land 2 sah und sieht sich insoweit in der Pflicht, da diese Altlasten aus der Ablagerung der Abfälle aus Ort 6 herrühren.

Zum anderen sollte durch die Übernahme der Firma 4 in staatliche Hand aber auch die Entsorgungssicherheit – insbesondere für das Land Land 2 – sichergestellt werden, welches Anfang der 1990er Jahre weiterhin auf die Entsorgung seiner Siedlungsabfälle auf den Deponien der Firma 4 angewiesen war. Darüber hinaus wollten die Länder mit ihrer Beteiligung an der Firma 4 die Entsorgung von mineralischen Abfällen (Bauschutt) sicherstellen. Auch wenn nicht das Land, sondern außerhalb von Siedlungsabfällen der jeweilige Abfallerzeuger zur Entsorgung verpflichtet ist, hatte insbesondere das Land Land 2 ein politisches Interesse daran, dass entsprechende Deponiekapazitäten in direkter Nähe zur Verfügung standen und eine Einflussnahme auf die Preisgestaltung gegeben war, um die Bautätigkeit in der Stadt nicht zu gefährden. Für den Fall fehlender Kapazitäten bestand die Befürchtung, dass die Bautätigkeit in Ort 1 zum Erliegen kommen werde. In Kooperation mit dem Land Land 3 sollten dauerhaft die Entsorgungswege gesichert und langfristig die Ort 1 Abfallentsorgung sichergestellt werden. Es bestand ein politisches Interesse daran, dass die Entsorgungswege für die Bauwirtschaft nicht zu lang wurden oder auf Deponien in zu Land 3 benachbarten Bundesländern ausgewichen werden musste. Letzteres hätte zu politischen Spannungen und einem Rechtfertigungsdruck geführt. Auch für das Land Land 3 gewann der Aspekt der Sicherstellung der Entsorgungssicherheit bezüglich mineralischer Abfälle im Laufe der Zeit zunehmend an Bedeutung und war insoweit - wie für das Land Land 2 - ein weiteres öffentliches Interesse, welches mit der Beteiligung verfolgt wurde. Die Firma 4 nahm und nimmt insoweit im Land Land 3 für die Sicherstellung der Entsorgungssicherheit im Bereich mineralische Abfälle eine Schlüsselrolle ein. So gewährleistete die Firma 4 Anfang 2021 für die Deponieklasse I (DK I-Abfälle) (mineralische Abfälle mit keinem oder geringem Schadstoffanteil) auf ihren Deponien 70 % des verfügbaren Restvolumens und für die Deponieklasse II (DK II-Abfälle) (mineralische Abfälle mit mittlerem Schadstoffanteil) 60 % des verfügbaren Restvolumens und nahm im Jahr 2020 55 % aller zu beseitigenden DK I-Abfälle und DK II-Abfälle auf. Darüber hinaus betreibt sie die einzige öffentlich zugängliche Sonderverbrennungsanlage im Land Land 3.

Die Firma 4, deren Geschäftsanteile vollständig durch die Länder Land 2 und Land 3 übernommen wurden, unterliegt der staatlichen Steuerung. Durch die Gesellschafterversammlung nehmen die Länder, die in ihr jeweils durch die Finanzressorts vertreten sind, Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft. Darüber hinaus haben die Länder zur Überwachung und Kontrolle der Geschäftsführung einen Aufsichtsrat eingerichtet. In diesen sind aus den beiden Ländern jeweils zwei Mitglieder entsannt, von denen jeweils ein Mitglied dem Finanzministerium und ein Mitglied dem Umweltministerium entstammt. Die Vorsitzende des Aufsichtsrates wird durch das Land Land 3 mit Zustimmung des Landes Land 2 bestellt. Der Aufsichtsrat bildete zwei Ausschüsse, den technischen Ausschuss und den Wirtschaftsausschuss, denen die Mitglieder des Aufsichtsrates entsprechend ihrer fachlichen Expertise angehören. Die Ausschüsse tagen in Vorbereitung der Aufsichtsratssitzungen mindestens zweimal im Jahr. Im Tatzeitraum wurde im technischen Ausschuss das strategische Vorgehen, die zukünftige Planung und Genehmigungsverfahren besprochen. Zu einzelnen Themen waren zudem fachspezifisch Mitarbeiter der Land 3 oder Land 2 Verwaltung geladen. Die Vorsitzende des Aufsichtsrates traf sich mit dem Geschäftsführer der Firma 4 regelmäßig im Rahmen eines jour fixe sowie vor den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses - dessen Mitglied sie ebenfalls war - und den Sitzungen des Aufsichtsrates, um wichtige aktuelle Themen zu besprechen. In den Aufsichtsratssitzungen berichtete der vormals Mitangeklagte Person 2 oder ein Prokurist. Es wurde auch über formal nicht-zustimmungspflichtige Geschäfte beraten. Das mittelfristige Sanierungsprogramm für die Deponien unterlag der Zustimmung des Aufsichtsrates. Zudem wurde der Aufsichtsrat regelmäßig durch ein Reporting der Geschäftsführung über die Geschäfte der Firma 4 unterrichtet. Hierdurch war es den Ländern zum einen möglich, auf eine wirtschaftliche und gewinnorientierte Arbeit der Firma 4 hinzuwirken, um das Ziel – genügend Mittel für eine Rekultivierung zu erwirtschaften – zu erreichen und deren Thesaurierung zur Bildung von Rückstellungen für die Sicherung und Sanierung sicherzustellen.

Das bei Erwerb der Geschäftsanteile der Firma 4 durch die Länder angenommene wichtige Landesinteresse im Sinne von § 65 Abs. 1 Nr. 1 BbgLHO bzw. BlnLHO wird im zweijährigen Rhythmus durch die Länder überprüft und wurde bislang stets bejaht, da es sich zum einen bei der Vermeidung von unnötigen Belastungen der öffentlichen Haushalte bei gleichzeitiger Sicherstellung der zum Umweltschutz und zur Gefahrenabwehr notwendigen Rekultivierung der Deponien um wichtige Länderinteressen handle, die sich auf andere Weise als durch eigene Beteiligung nicht besser und wirtschaftlicher erreichen ließen (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 BbgLHO bzw. BlnLHO) und zum anderen durch den aktiven Geschäftsbetrieb ein wichtiger Beitrag zur Entsorgungssicherheit geleistet werde.

2. Die Firma 1 und die Firma 2

Bei der Firma 1 handelt es sich um einen Komplettanbieter auf dem Deponiemarkt für Deponie- und Kunststofftechnik, dessen alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer seit 2006 der Angeklagte war. Die Anteile der Firma 1 wurden im Tatzeitraum zu jeweils 50 % von dem Angeklagten und seiner Ehefrau – bis 2012 ebenfalls alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin – gehalten. Zu den ersten Kontakten zwischen der - damals noch – Firma 5 und der Firma 4 kam es 1997/1998. Hieraus entwickelten sich eine Geschäftsbeziehung zwischen der Firma 4 und zunächst der Firma 5 und später der Firma 1, durch welche sich der Angeklagte und Person 2 näher kennenlernten. Spätestens ab 2005 trat für die Firma 1 auf Baustellen der Firma 4 als hochspezialisierte Nachunternehmerin im Deponiebau die im Jahr 2000 gegründete Firma 2 auf, deren Tätigkeitsfeld die Lieferung und Montage von Geokunststoffen ist und deren Geschäftsführer der vormals Mitangeklagte Person 2 war. Durch diese Einbindung der Firma 2 als Nachunternehmerin der Firma 1 in die Auftragsvergaben der Firma 4 lernten sich auch Person 3 und Person 2 näher kennen.

3. Die korruptive Beziehung

Erstmals im Jahr 2010 trat Person 2 an den Angeklagten heran und bat ihn unter Schilderung einer ausweglosen, tatsächlich nicht bestehenden Notlage um einen Geldbetrag im unteren vierstelligen Bereich. Der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt der Erzählung von einer bestehenden Notlage noch Glauben schenkte, kam dieser Bitte nach. Über eine Rückzahlung wurde nicht gesprochen. Als Person 2 ab dem Jahr 2011 in unregelmäßigen Abständen gegenüber dem Angeklagten um weitere Zahlungen zur Bewältigung privater, finanzieller Notsituationen bat, erkannte der Angeklagte jedoch rasch, dass jene Notsituationen nicht bestanden, mit den Forderungen von Person 2 vielmehr das Angebot verbunden war, als Gegenleistung bei künftigen Ausschreibungen und Auftragsvergaben seine ihm als Geschäftsführer der Firma 4 zukommenden Einflussmöglichkeiten und Ermessensspielräume zugunsten der Firma 1 einzusetzen. Der Angeklagte ließ sich darauf ein und kam auch diesen Forderungen von Person 2 nach. Von den durch Person 2 erbetenen finanziellen „Unterstützungen“ berichtete er auch Person 3, dem er angeboten hatte, dass die Firma 2 exklusiv als Lieferantin und später auch als Nachunternehmerin für die Firma 1 auf Baustellen der Firma 4 für die Verlegung von Geokunststoffen tätig werden könne. Person 3, der an der Perspektive einer langfristigen Zusammenarbeit der Firma 2 mit der Firma 1 auf Baustellen der Firma 4 interessiert war, kam daraufhin mit dem Angeklagten überein, dass die von Person 2 gewünschten Zahlungen fortan gemeinsam geleistet werden würden. Ihr Interesse an der Möglichkeit, die bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma 1 und der Firma 4, von denen sowohl die Firma 1 als auch die Firma 2 ganz erheblich profitieren würde, künftig auszubauen, bestand umso mehr, als allen Beteiligten bekannt war, dass in den folgenden Jahren diverse weitere hochpreisige Auftragsvergaben im Bereich Deponiebau anstehen würden. So ließ sich Person 3 in die bestehende Abrede zwischen dem Angeklagten und Person 2 aufnehmen und zahlte spätestens ab Mitte 2012 seinen Anteil zur Erfüllung des mit den Geldforderungen verbundenen – von allen drei Beteiligten weiterhin verhüllend als Unterstützung in privaten Notlagen umschriebenen – Angebots der zukünftigen Einflussnahme gegen Vorteilsgewährung.

Der Angeklagte und Person 3 trafen sich sodann einmal pro Jahr und besprachen, wer von ihnen welchen Anteil von den Zahlungen an Person 2 zu tragen habe und legten fest, bis zu welcher Höhe sie den Forderungen von jenem nachkommen wollten. Dabei orientierten sie sich an der Höhe der Auftragswerte. Anfangs erfolgten die Zahlungen von Person 3 ausschließlich über den Angeklagten. Im Tatzeitraum kam Person 2 jedoch auch direkt auf Person 3 zu und bat diesen um finanzielle „Unterstützung“, so dass Person 3 auch direkt an Person 2 zahlte. Darüber hinaus kam Person 3 der Forderung von Person 2, ihm für die jeweilige Saison vier Dauerkarten für die Fußballspiele des Fußballclubs Verein 1 zukommen zu lassen, spätestens ab der Saison 2015/2016 nach und veranlasste, dass diese Karten im Wert von jährlich 16.600,- Euro jeweils über das Konto der Firma 2 gekauft und anschließend Person 2 zur freien Verfügung überlassen wurden.

4. Konkrete Zuwendungen

Nachdem es ab November 2011 bis Ende 2014 im Rahmen der geschilderten korruptiven Abrede bereits zu Zahlungen an Person 2 durch den Angeklagten und Person 3 in Höhe von ca. 700.000,- Euro gekommen war, lies der Angeklagte im Tatzeitraum Person 2 im Rahmen der korruptiven Abrede die folgenden konkreten Zuwendungen zukommen, um diesen bei künftigen Ermessensentscheidungen zu beeinflussen bzw. dazu zu bewegen, zugunsten der Firma 1 und entgegen seiner (Treue)Pflichten gegenüber der Firma 4 zu handeln. Dabei war dem Angeklagten klar, dass die Geschäftsanteile der Firma 4 von den Ländern Land 2 und Land 3 gehalten werden. Er kannte die Strukturen der Firma 4 einschließlich der Gesellschafter und des Aufsichtsrates und wusste um die herausgehobene Bedeutung der Deponien der Firma 4 für die Entsorgungssicherheit der Länder sowie der aus Land 1-Zeiten herrührenden Problematik der Altlastensanierung. So erkannte er die Firma 4 als „verlängerten Arm des Staates“ und nahm die – zumindest als Parallelwertung in der Laiensphäre – für möglich gehaltene Amtsträgerschaft ihres Geschäftsführers billigend in Kauf.

a. Bargeldzahlungen

1. Tat (Anklagepunkt 1)

Am 23.01.2015 übergab der Angeklagte 7.500,00 Euro an Person 2, der das Geld für sich verwendete.

2. Tat (Anklagepunkt 2)

Am 11.02.2015 übergab der Angeklagte 15.000,00 Euro an Person 2, der das Geld für sich verwendete.

3. Tat (Anklagepunkt 3)

Am 17.03.2015 übergab der Angeklagte 15.000,00 Euro an Person 2, der das Geld für sich verwendete.

4. Tat (Anklagepunkt 5)

Am 22.04.2015 übergab der Angeklagte 7.500,00 Euro an Person 2, der das Geld für sich verwendete.

5. Tat (Anklagepunkt 6)

Am 11.05.2015 übergab der Angeklagte 10.000,00 Euro an Person 2, der das Geld für sich verwendete.

6. Tat (Anklagepunkt 8)

Am 03.06.2015 übergab der Angeklagte 15.000,00 Euro an Person 2, der das Geld für sich verwendete.

7. Tat (Anklagepunkt 9)

Am 19.06.2015 übergab der Angeklagte 10.000,00 Euro an Person 2, der das Geld für sich verwendete.

8. Tat (Anklagepunkt 11)

Am 11.08.2015 übergab der Angeklagte 15.000,00 Euro an Person 2, der das Geld für sich verwendete.

9. Tat (Anklagepunkt 12)

Am 18.09.2015 übergab der Angeklagte 30.000,00 Euro an Person 2, der das Geld für sich verwendete.

10. Tat (Anklagepunkt 14)

Am 07.10.2015 übergab der Angeklagte 6.800,00 Euro an Person 2, der das Geld für sich verwendete.

11. Tat (Anklagepunkt 15)

Am 20.10.2015 übergab der Angeklagte 12.000,00 Euro an Person 2, der das Geld für sich verwendete.

12. Tat (Anklagepunkt 16)

Am 07.12.2015 übergab der Angeklagte 10.000,00 Euro an Person 2, der das Geld für sich verwendete.

13. Tat (Anklagepunkt 18)

Am 28.01.2016 übergab der Angeklagte auf dem Rasthof Ort 9 10.000,00 Euro an Person 2, der das Geld für sich verwendete.

14. Tat (Anklagepunkt 19)

Am 17.02.2016 übergab der Angeklagte auf dem Rasthof Ort 9 15.000,00 Euro an Person 2, der das Geld für sich verwendete.

15. Tat (Anklagepunkt 21)

Am 05.04.2016 übergab der Angeklagte 12.500,00 Euro an Person 2, der das Geld für sich verwendete.

16. Tat (Anklagepunkt 24)

Am 03.06.2016 übergab der Angeklagte 7.500,00 Euro an Person 2, der das Geld für sich verwendete.

17. Tat (Anklagepunkt 25)

Am 30.06.2016 übergab der Angeklagte 15.000,00 Euro an Person 2, der das Geld für sich verwendete.

18. Tat (Anklagepunkt 27)

Am 18.08.2016 übergab der Angeklagte 7.500,00 Euro an Person 2, der das Geld für sich verwendete.

19. Tat (Anklagepunkt 29)

Am 22.09.2016 übergab der Angeklagte 12.500,00 Euro an Person 2, der das Geld für sich verwendete.

20. Tat (Anklagepunkt 32)

Am 16.11.2016 übergab der Angeklagte auf der Autobahnraststätte „Ort 10“ 10.000,00 Euro an Person 2, der das Geld für sich verwendete.

21. Tat (Anklagepunkt 34)

Am 23.12.2016 übergab der Angeklagte 5.000,00 Euro an Person 2, der das Geld für sich verwendete.

22. Tat (Anklagepunkt 35)

Am 09.02.2017 übergab der Angeklagte 10.000,00 Euro an Person 2, der das Geld für sich verwendete.

23. Tat (Anklagepunkt 36)

Am 27.02.2017 übergab der Angeklagte 6.500,00 Euro an Person 2, der das Geld für sich verwendete.

24. Tat (Anklagepunkt 38)

Am 04.05.2017 übergab der Angeklagte 25.000,00 Euro an Person 2, der das Geld für sich verwendete.

25. Tat (Anklagepunkt 39)

Am 14.06.2017 übergab der Angeklagte 15.000,00 Euro an Person 2, der das Geld für sich verwendete.

26. Tat (Anklagepunkt 40)

Am 25.07.2017 übergab der Angeklagte 15.000,00 Euro an Person 2, der das Geld für sich verwendete.

27. Tat (Anklagepunkt 44)

Am 08.11.2017 übergab der Angeklagte an Person 2 20.000,00 Euro, der das Geld für sich verwendete.

28. Tat (Anklagepunkt 45)

Am 12.12.2017 übergab der Angeklagte 10.000,00 Euro an Person 2, der das Geld für sich verwendete.

29. Tat (Anklagepunkt 46)

Am 09.01.2018 übergab der Angeklagte 10.000,00 Euro an Person 2, der das Geld für sich verwendete.

30. Tat (Anklagepunkt 48)

Am 19.02.2018 übergab der Angeklagte 10.000,00 Euro auf dem Rasthof „Ort 10 Bruch“ an Person 2, der das Geld für sich verwendete.

31. Tat (Anklagepunkt 49)

Am 05.04.2018 übergab der Angeklagte 10.000,00 Euro an Person 2, der das Geld für sich verwendete.

32. Tat (Anklagepunkt 50)

Am 28.04.2018 übergab der Angeklagte 15.000,00 Euro an Person 2, der das Geld für sich verwendete.

33. Tat (Anklagepunkt 51)

Am 31.05.2018 übergab der Angeklagte 15.000,00 Euro an Person 2, der das Geld für sich verwendete.

34. Tat (Anklagepunkt 52)

Am 13.06.2018 übergab der Angeklagte 10.000,00 Euro an Person 2, der das Geld für sich verwendete.

35. Tat (Anklagepunkt 53)

Am 05.07.2018 übergab der Angeklagte 10.000,00 Euro an Person 2, der das Geld für sich verwendete.

36. Tat (Anklagepunkt 56)

Am 16.08.2018 übergab der Angeklagte 10.000,00 Euro an Person 2, der das Geld für sich verwendete.

37. Tat (Anklagepunkt 58)

Am 30.11.2018 übergab der Angeklagte 10.000,00 Euro an Person 2, der das Geld für sich verwendete.

38. Tat (Anklagepunkt 59)

Am 13.12.2018 übergab der Angeklagte 15.000,00 Euro an Person 2, der das Geld für sich verwendete.

39. Tat (Anklagepunkt 60)

Am 23.01.2019 übergab der Angeklagte 10.000,00 Euro an Person 2, der das Geld für sich verwendete.

40. Tat (Anklagepunkt 61)

Am 14.03.2019 übergab der Angeklagte 20.000,00 Euro an Person 2, der das Geld für sich verwendete.

41. Tat (Anklagepunkt 62)

Am 31.03.2019 übergab der Angeklagte 10.000,00 Euro an Person 2, der das Geld für sich verwendete.

42. Tat (Anklagepunkt 63)

Am 12.04.2019 übergab der Angeklagte 15.000,00 Euro an Person 2, der das Geld für sich verwendete.

43. Tat (Anklagepunkt 66)

Am 09.07.2019 übergab der Angeklagte auf dem Rasthof Ort 9 20.000,00 Euro an Person 2, der das Geld für sich verwendete.

44. Tat (Anklagepunkt 68)

Am 21.08.2019 übergab der Angeklagte 20.000,00 Euro an Person 2, der das Geld für sich verwendete.

45. Tat (Anklagepunkt 69)

Am 10.10.2019 übergab der Angeklagte im Bio-Backhaus in Ort 11 20.000,00 Euro an Person 2, der das Geld für sich verwendete.

46. Tat (Anklagepunkt 70)

Am 18.11.2019 übergab der Angeklagte 15.000,00 Euro auf dem Autohof Ort 9 an Person 2, der das Geld für sich verwendete.

47. Tat (Anklagepunkt 71)

Am 04.12.2019 übergab der Angeklagte einen Umschlag mit 15.000,00 Euro sowie weitere Geschenke – wie Aal, eine Gans, Champagner, Olivenöl und einen Blumenstrauß – an den Angeklagten Person 2. Das Geld wurde im Rahmen der Durchsuchung noch am gleichen Tage in Person 2 Fahrzeug sichergestellt.

Insgesamt beliefen sich die vom Angeklagten in den Jahren 2015 bis 2019 an Person 2 getätigten Bargeldzahlungen auf 600.300,00 Euro.

b. VEREIN 2-Tickets

Über die Bargeldzahlungen hinaus verlangte Person 2 von dem Angeklagten, dass dieser ihm im Rahmen der gemeinsamen korruptiven Abrede über die FIRMA 1 Tickets für Spiele des Basketballvereins VEREIN 2 Ort 1 (VEREIN 2) zukommen lässt.

48. Tat (Anklagepunkt 73)

Ende 2014 bestellte Person 2 für die kommende Saison bei Verein 2 insgesamt acht VIP-Jahreskarten und veranlasste abredegemäß die Übersendung der Rechnung an den Angeklagten. Dieser veranlasste die Bezahlung der Rechnung in Höhe von 51.943,50 Euro durch die Firma 1 am 31.01.2015. Die Karten selbst wurden von Verein 2 direkt an Person 2 übersandt, der darüber ganzjährig frei verfügte. Ausweislich der Rechnung entfiel 70 % des Preises auf Werbeleistungen für die Firma 1.

49. Tat (Anklagepunkt 74)

Zudem veranlasste der Angeklagte am 05.08.2015 auch die Bezahlung der Verein 2-Rechnung vom 30.06.2015 vom Konto der Firma 1 für ein von Person 2 gewünschtes Zusatzpaket für die Saison 2014/2015 im Wert von 4.998,00 Euro.

50. Tat (Anklagepunkt 75)

Für die Saison 2015/2016 bestellte Person 2 erneut bei Verein 2 ein VIP-Paket mit acht Premium-Sitzplätzen zzgl. acht Zugängen zum VIP-Club und vier Parkplätzen im Wert von 51.943,50 Euro. Die Rechnung vom 12.10.2015 wurde absprachegemäß auf Weisung des Angeklagten am 17.12.2015 von der Firma 1 bezahlt. Ausweislich der Rechnung entfiel 70 % des Preises auf Werbeleistungen für die Firma 1. Die Karten selbst wurden von Verein 2 direkt an Person 2 übersandt, der darüber ganzjährig frei verfügte.

51. Tat (Anklagepunkt 76)

Für die Saison 2016/2017 bestellte Person 2 erneut bei Verein 2 acht Dauerkarten einschließlich Zugängen zum VIP-Club bestehend aus kalt-warmem Buffet, Getränkeprogramm inklusive Wein, Sekt, Bier, Mineralwasser, Softdrinks und Kaffee sowie vier Parkplätzen. Die diesbezügliche Rechnung vom 06.10.2016 über 40.460,- Euro wurde am 20.10.2016 absprachegemäß auf Veranlassung des Angeklagten von der Firma 1 überwiesen. Ausweislich der Rechnung entfiel 70 % des Preises auf Werbeleistungen für die Firma 1. Die Karten selbst wurden von Verein 2 direkt an Person 2 übersandt, der darüber ganzjährig frei verfügte.

52. Tat (Anklagepunkt 77)

Für die Saison 2017/2018 bestellte Person 2 erneut acht VIP-Dauerkarten für die Verein 2-Basketballspiele. Die Bezahlung der diesbezüglichen Rechnung vom 06.10.2017 über 40.460,- Euro erfolgte absprachegemäß auf Veranlassung des Angeklagten am 18.10.2018 durch die Firma 1. Ausweislich der Rechnung entfiel 70 % des Preises auf Werbeleistungen für die Firma 1. Die Karten selbst wurden von Verein 2 direkt an Person 2 übersandt, der darüber ganzjährig frei verfügte.

53. Tat (Anklagepunkt 78)

Für die Saison 2019/2020 bestellte Person 2 erneut acht VIP-Dauerkarten sowie 80 zusätzliche Tages VIP-Eintrittskarten für die Verein 2-Basketballspiele. Die Bezahlung der diesbezüglichen Rechnung vom 20.09.2019 über 53.550,- Euro erfolgte absprachegemäß auf Veranlassung des Angeklagten am 10.10.2019 durch die Firma 1. Der Preis beinhaltete einen Werbeanteil für die Firma 1 in Höhe von 27.965,- Euro. Die Karten selbst wurden von Verein 2 direkt an Person 2 übersandt, der darüber ganzjährig frei verfügte.

Insgesamt beliefen sich die auf Weisung des Angeklagten von der Firma 1 für die Verein 2-Tickets zugunsten Person 2 übernommene Zuwendungen auf 86.025,10 Euro (243.355,- Euro abzgl. eines Werbeanteils von 157.329,90 Euro).

5. Auftragsvergaben der Firma 4 an die Firma 1 und Firma 3

Person 2 erfüllte seinen Teil der korruptiven Vereinbarung, indem er die ihm als alleinigem Geschäftsführer der Firma 4 zustehenden Einflussmöglichkeiten und Ermessenspielräume ausnutze, um eine Auftragsvergabe an die Firma 1 bzw. die aus der Firma 1 und einer dritten Gesellschaft, der Firma 8, bestehende Firma 9 sicherzustellen. Neben direkten Eingriffen in die Vergabeverfahren verschaffte er der Firma 1 über seine Absprachen mit dem Angeklagten und dem damit einhergehenden Abfluss von nicht für Bieter bestimmten Informationen die Möglichkeit, ihre Angebote maximal profitabel gestalten zu können, ohne gleichzeitig den Zuschlag an sich zu gefährden. Die jeweilige Einflussnahme des Person 2 wirkte sich so – jedenfalls bei den Auftragsvergaben bezüglich der Oberflächenabdichtung Ort 7 (Auftrag Nr. 17/171644), der Oberflächenabdichtung Bauabschnitt 5 Deponie Ort 8 (Auftrag Nr. 16/161118) der Oberflächenabdichtung Bauabschnitte 6 und 7 Deponie Ort 8 (Vertragsverlängerungen des Auftrages 16/161118), der DK I- Erweiterung Ort 8 (Auftrag Nr. 16/17126) sowie der Oberflächenabdichtung Ort 3 (Auftrag Nr. 10/192161) – ursächlich auf die Auftragsvergabe an die Firma 1 bzw. die Firma 9 in ihrer konkreten Gestalt, insbesondere auf die vertragliche Gegenleistung für den Auftragnehmer, aus.

a. DK I Erweiterung auf der Deponie Ort 3

Im Jahr 2016 schrieb die Firma 4 den Auftrag zur Erweiterung der DK I Fläche der Deponie Ort 3 aus. Nachdem das Ausschreibungsverfahren zweimal aufgehoben wurde, wurde im dritten Anlauf der Auftrag an die Firma 9 vergeben. In den ersten beiden Runden war bereits die Firma 8 beteiligt, die Firma 1 kam erst in der dritten Runde hinzu. Im Vorfeld der Vergabe standen der Firma 1 durch Person 2 weitergeleitete interne Informationen zum Vergabeverfahren, insbesondere die Kostenberechnung des planenden Ingenieurbüros zur Verfügung. Am 15.02.2017 wurde der Auftrag (Nr. 05/171545) mit einem Volumen von 18,5 Millionen Euro netto an die Firma 9 vergeben. Die Firma 1 erzielte aus dem Vertrag einen Nettoerlös in Höhe von 5.446.183,69 Euro. Die konkret für die Ausführung des Auftrags von der Firma 1 erbrachten Aufwendungen - einschließlich darin enthaltener projektbezogener Gemeinkosten - beliefen sich auf 4.688.242,56 Euro.

b. Oberflächenabdichtung Deponie Ort 7

Im Herbst 2016 begannen in der Firma 1 die Vorbereitungen zur Ausschreibung der Lieferung, Verlegung und des Einbaus von Geokunststoffen für den Bau eines Oberflächenabdichtungssystems (OFA) auf der Deponie Ort 7. Im Vorfeld der Ausschreibung und auch während des Ausschreibungsverfahrens fand eine rege Informationsweitergabe von Seiten Person 2 an den Angeklagten sowie ein Austausch zwischen ihm und dem Angeklagten statt. Dadurch wurde die Bewerberposition der Firma 1 gegenüber anderen Unternehmen und auch gegenüber der Firma 4 deutlich verbessert. Der Auftrag mit einem Auftragsvolumen von ca. 9,7 Millionen Euro netto wurde an die Firma 1 vergeben. Der Bauvertrag (Auftrag Nr. 17/171644) wurde am 06.04.2017 unterzeichnet. Die Firma 1 erzielte hieraus einen Nettoerlös in Höhe von 8.190.223,00 Euro. Die konkret für die Ausführung des Auftrags von der Firma 1 erbrachten Aufwendungen - einschließlich darin enthaltener projektbezogener Gemeinkosten - beliefen sich auf 6.891.802,07 Euro.

c. Oberflächenabdichtung Bauabschnitt 5 Deponie Ort 8

Im Jahr 2016 setzte sich Person 2 zudem für die Vergabe der Lieferung, Verlegung und des Einbaus von Geokunststoffen für den Bau des Oberflächenabdichtungssystems (OFA), Bauabschnitt 5, auf der Deponie Ort 8 an die Firma 1 ein. Zwar hatte Person 2 zunächst der Einholung eines Angebots eines weiteren Unternehmens, der XX GmbH (XXX), durch den Zeugen Zeuge 1 zugestimmt. Als dieses jedoch einging und günstiger als das Angebot der Firma 1 war, verhinderte er eine Vergabe an die XXX. Er ignorierte die Einschätzung des Planungsbüros, nach welcher es sich bei der XXX um die Bestbieterin handeln dürfte und sagte einen von der Projektleitung für Ort 8 angesetzten Termin für ein Bietergespräch zur Klärung noch offener Fragen kurzfristig wieder ab. Zugleich gab Person 2 Informationen aus diesem laufenden Verfahren an den Angeklagten weiter, um der Firma 1 als Bieterin eine bessere Position zu verschaffen. Der Vertrag (Auftrag Nr. 16/161118) über diese Leistungen mit einem Auftragsvolumen von ca. 1,6 Millionen Euro netto wurde zwischen der Firma 1 und der Firma 4 am 27.07.2016 unterzeichnet. Der von der Firma 1 hieraus erzielte Nettoerlös betrug 1.541296,84 Euro. Die konkret für die Ausführung des Auftrags von der Firma 1 erbrachten Aufwendungen - einschließlich darin enthaltener projektbezogener Gemeinkosten - beliefen sich auf 1.697.451,30 Euro.

d. Oberflächenabdichtung Bauabschnitt 6 und 7 Deponie Ort 8

In den Jahren 2017 bis 2019 schloss die Firma 4 mit der Firma 1 weitere Verträge zur Oberflächenabdichtung auf der Deponie Ort 8, die insgesamt ein Auftragsvolumen von über 3,3 Millionen Euro hatten. Die vertraglichen Leistungen beinhalten die Oberflächenabdichtung der Bauabschnitte 6 und 7 der Deponie Ort 8. Person 2 setzte sich dafür ein, dass die Aufträge in Form von Vertragsänderungen zur Auftrags-Nr. 16/161118 direkt an die Firma 1 vergeben wurden, statt sie neu auszuschreiben oder in anderer Form Drittunternehmen die Möglichkeit zur Angebotsabgabe zu geben. Aus dem Auftrag für den Bauabschnitt 6 erzielte die Firma 1 einen Nettoerlös von 1.449.559,00 Euro dabei erbrachte sie projektbezogene Aufwendungen - einschließlich darin enthaltener projektbezogener Gemeinkosten - in Höhe von 1.160.549,03 Euro. Aus den Aufträgen für den Bauabschnitt 7 erzielte die Firma 1 einen Erlös von 1.279.804,00 Euro. Sie erbrachte projektbezogene Aufwendungen - einschließlich darin enthaltener projektbezogener Gemeinkosten - in Höhe von 1.008.236,73 Euro.

e. DK I Erweiterung Bauabschnitte 1 und 2 Deponie Ort 8

Im Jahr 2018 erfolgte die Vergabe der Erweiterung des Ablagerungsbereichs der Deponieklasse I sowie der Errichtung einer Oberflächenabdichtung auf der Deponie Ort 8, Bauabschnitte 1 und 2. Der diesbezügliche Vertrag (Nr. 06/181765) über ein Gesamtvolumen von ca. 6,9 Millionen Euro netto wurde mit der Firma 9 am 25./27.06.2018 abgeschlossen. Die Firma 1 erzielte hieraus einen Nettoerlös in Höhe von 1.608.204,48 Euro. Sie erbrachte konkrete projektbezogene Aufwendungen - einschließlich darin enthaltener projektbezogener Gemeinkosten - in Höhe von 1.484.553,02 Euro. Die Ausschreibungsunterlagen wurden am 13.12.2017 veröffentlicht. Sechs Unternehmen riefen die Unterlagen ab, davon bekundeten zwei ihr Interesse. Fristablauf für die Interessenbekundung war der 12.01.2018. Am 30.01.2018 ging eine Interessenbekundung eines weiteren Unternehmens, der Firma 10, ein. Person 2 entschied, dass dieses Unternehmen nicht mehr zu berücksichtigen sei.

f. Geokunststoffe Deponie Ort 3

Im Jahr 2019 schrieb die Firma 4 die Lieferung, Verlegung und den Einbau von Geokunststoffen sowie die Deponiegasfassung für den Bau eines Oberflächenabdichtungssystems Bauabschnitt 8 auf der Deponie Ort 3 aus. Der diesbezügliche Vertrag (Nr. 10/192161) mit einem Auftragsvolumen von 2,1 Millionen netto wurde sodann am 07.11.2019 mit der Firma 1 geschlossen. Sowohl vor als auch während des Ausschreibungsverfahrens erfolgte zwischen Firma 1 und dem Angeklagten eine enge Abstimmung und seitens Person 2 eine Weitergabe interner Informationen an den Angeklagten. Zu einer Durchführung des Vertrages kam es aufgrund der Ermittlungen im hiesigen Verfahren nicht mehr.

IV. Beweiswürdigung

V. Rechtliche Würdigung

Der Angeklagte hat sich wegen Bestechung in 53 Fällen gemäß § 334 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 2, 53 StGB strafbar gemacht.

Insbesondere ist der vormals Mitangeklagten Person 2 als Amtsträger im Sinne des § 334 Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB anzusehen, denn bei der Firma 4 handelt es sich um eine sonstige Stelle im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB. Sonstige Stellen sind behördenähnliche Institutionen, die zwar keine Behörden im organisatorischen Sinne sind, aber rechtlich befugt sind, bei der Ausführung von Gesetzen und der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitzuwirken. Dabei kann es sich auch um privatrechtlich organisierte Einrichtungen handeln, wenn sie bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben derart staatlicher Steuerung unterliegen, dass sie bei einer Gesamtbetrachtung, der sie kennzeichnenden Merkmale gleichsam als „verlängerter Arm“ des Staates erscheinen. Dies ist vorliegend der Fall.

Die Firma 4 wird zu 100% von den Ländern Land 2 und Land 3 gehalten, die alleinige Gesellschafter der Firma 4 sind, einen Aufsichtsrat einrichteten und diesen mit Mitgliedern aus den Ministerien bzw. der Senatsverwaltung besetzten. Es ist somit allein die öffentliche Hand, die die Geschicke der Firma 4 bestimmt. Neben den Ländern gibt es keine weiteren Akteure, die Einfluss auf die Firma 4 nehmen. Der Aufsichtsrat hat seine Kontrollfunktion auch tatsächlich wahrgenommen. Sowohl in wirtschaftlicher als auch in technischer Hinsicht wurde die Arbeit der Firma 4 eng begleitet. Die Mitglieder des Aufsichtsrates entstammten zur Hälfte den Umweltressorts der Länder und brachten ihren fachlichen Sachverstand ein, sodass die Ausübung der Beteiligung nicht ausschließlich beim Finanzministerium angegliedert war, sondern maßgeblich in der inhaltlichen Begleitung durch die Umweltressorts bestand. Zugleich diente auch die wirtschaftliche und finanzielle Kontrolle und Steuerung unmittelbar dem Unternehmenszweck, der Bildung von Rückstellungen aus Einnahmen des laufenden Deponiebetriebs.

Die Gewinnerzielungsabsicht der Firma 4 steht nicht in Konflikt mit der Eigenschaft der Firma 4 als sonstige Stelle im Sinne von § 11 StGB. Denn dieses Ziel wurde nicht zwecks Bereicherung der Gesellschafter verfolgt, sondern um den hohen Kostenanfall am Ende eines Deponiebetriebs im Vorfeld zu erwirtschaften und dann über die gebildeten Rücklagen abdecken zu können. Im Ergebnis ging es damit nicht um eine Gewinnerzielung, sondern um die Deckung der Kosten.

Zwar kann das tägliche Geschäft der Firma 4 auch von rein privaten Unternehmen ausgeführt werden. Im Fall der Firma 4 besteht aber aufgrund der Historie die Besonderheit, dass vor der Wiedervereinigung keine Rücklagen für die Rekultivierung der Deponien gebildet wurden, sodass ohne ein Kostenrisiko für den Staat kein privates Unternehmen die Firma 4 fortführen konnte. Im Fall der Deponien der Firma 4 wurde die Sicherstellung der Rekultivierung somit faktisch zu einer staatlichen Aufgabe, die die Länder durch die Firma 4 wahrnehmen. Die Länder haben mit der Firma 4 gerade nicht eine staatliche Aufgabe gänzlich aus der Hand gegeben und ihre Erledigung einem privaten, marktwirtschaftlich agierenden Unternehmen überlassen. Vielmehr haben sie die private Organisationsform gewählt, um bestmöglich ihre staatliche Aufgabe erfüllen zu können.

Die in den Fällen der Firma 4-Deponien letztlich dem Staat zufallende Aufgabe der Rekultivierung der Deponien stellt eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung dar, da der Bereich der Gefahrenabwehr – hier in Form der Verhinderung von Gefahren für die Umwelt und die menschliche Gesundheit und Lebensgrundlage (Trinkwasser) – ureigene Bestandteile der öffentlichen Verwaltung sind. Hinzu tritt die Daseinsvorsorge. Zur Daseinsvorsorge zählt die Ermöglichung bzw. Sicherung von Bauaktivitäten - unter anderem zum Wohnungsbau - im jeweiligen Hoheitsbereich. Die Firma 4 leistete mit dem Betrieb ihrer Deponien für die Länder Land 1 und Land 2 einen wesentlichen Beitrag zur Daseinsvorsorge in diesem Bereich.

VI. Strafzumessung

Der Strafzumessung war vorliegend bei allen Taten der Strafrahmen des § 335 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) StGB zugrunde zu legen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Der Angeklagte handelte bei allen Taten gewerbsmäßig und erfüllte damit das Regelbeispiel des § 335 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Dabei ist es unerheblich, dass sich die Bestechungstaten unmittelbar nur zugunsten der Firma 1 auswirken sollten, da der Angeklagte als Gesellschafter der Firma 1 von diesen profitierte und ihm die mit den Taten beabsichtigten finanziellen Vorteile mittelbar – durch seine Beteiligung an der Firma 1 – zufließen sollten. Auch ließ sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Strafzumessungsgesichtspunkte – insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich um ein langjährig eingespieltes Korruptionssystem handelte – kein derartiges Überwiegen der Strafmilderungsgründe feststellen, so dass die Anwendung des erhöhten Strafrahmens nicht mehr schuldangemessen gewesen wäre.

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer ganz maßgeblich strafmildernd gewertet, dass der Angeklagte sich bereits im Ermittlungsverfahren geständig eingelassen und sein Geständnis auch in der Hauptverhandlung wiederholt hat. Weiterhin hat die Kammer deutlich zugunsten des Angeklagten gewertet, dass er sich trotz seiner angeschlagenen Gesundheit dem Verfahren gestellt hat. Mildernd war zudem zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nach bekannt werden der Taten seine Geschäftsführerposition aufgegeben hat, nicht vorbestraft ist und auch nach den hier verfahrensgegenständlichen Taten strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Auch der Umstand, dass die Taten bereits geraume Zeit zurückliegen, wirkte sich - ebenso wie die Dauer des Verfahrens - zu seinen Gunsten aus. Zu seinen Gunsten war auch zu berücksichtigen, dass er die Bargeldzahlungen aus seinem eigenen Vermögen leistete. Schließlich floss auch mildernd ein, dass die ursprüngliche Initiative zur Leistung der Schmiergeldzahlungen nicht von ihm, sondern dem früheren Mitangeklagten Person 2 ausging und der Angeklagte sich – nach Aufdeckung der Taten – glaubhaft erleichtert über deren Ende gezeigt hat.

Demgegenüber wirkte sich strafschärfend aus, dass die korruptiven Zuwendungen in einem eingespielten System durch den Angeklagten über viele Jahre hinweg geleistet wurden und erst durch Eingreifen der Ermittlungsbehörden ein Ende fanden. Auch die Gesamthöhe der von dem Angeklagten zugewandten Vorteile musste bereits in die Einzelstrafenbemessung einfließen. Unter nochmaliger Abwägung aller benannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und unter besonderer Berücksichtigung der Höhe der jeweiligen korruptiven Zuwendung, hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:

Zuwendung bis zu 10.000,- Euro    

Taten 1, 4, 5, 7, 10, 12, 13, 16, 18, 20 bis 23, 28 bis 31, 34 bis 37, 39, 41

jeweils eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten

Zuwendungen über 10.000,- Euro bis zu 20.000,- Euro

Taten 2, 3, 6, 8, 11, 14, 15, 17, 19, 25 bis 27, 32, 33, 38, 40, 42 bis 48

jeweils eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten

Zuwendung über 20.000,- Euro

Taten 9 und 24

jeweils eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten

VEREIN 2-Tickets

Tat 49             eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten

Taten 48, 50-52         jeweils eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr

Tat 53             eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten

Aus den vorstehend festgesetzten Einzelstrafen war für den Angeklagten nach Maßgabe der §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, die höher als die höchste Einzelstrafe – hier 2 Jahren und 2 Monate – und niedriger als die Summe der Einzelstrafen sein musste.

Die Kammer hat im Rahmen der Gesamtstrafenbildung – neben den allgemein und speziell bei den Einzelstrafen berücksichtigten Strafzumessungsgründen – einfließen lassen, dass sämtliche Taten in einem engen situativen Zusammenhang begangen wurden und auf einem einheitlichen Entschluss beruhten, was eine enge Zusammenziehung der Einzelstrafen rechtfertigt. Auf der anderen Seite durfte die Gesamtstrafenbildung wegen des langen Zeitraums, in dem die Taten begangen wurden, deren beachtlicher Anzahl und deren erheblichen Gesamtsumme auch nicht zu moderat ausfallen. Nach alledem erschien der Kammer eine

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten

gerade noch tat- und schuldangemessen.

VII. Einziehung

Gegenüber der Einziehungsbeteiligten Firma 1 war die Einziehung von Wertersatz gem. §§ 73 Abs. 1, 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 73c S. 1 StGB in Höhe von 1.982.658,63 Euro anzuordnen.

Die Bestechungshandlungen des Angeklagten führten dazu, dass die Firma 1 die dargestellten Aufträge in der konkreten Form von der Firma 4 erhielt und damit durch die Taten die jeweiligen Auftragswerte erlangte. Die Firma 1 ist gemäß § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB auch Adressat der Einziehungsanordnung - gerichtet gemäß § 73c Abs. 1 S. 1 StGB auf Wertersatz - da der Angeklagte als ihr Geschäftsführer für sie handelte. Abzuschöpfen ist - nach dem maßgeblichen Bruttoprinzip - die gesamte Auftragssumme und nicht nur der wirtschaftliche Wert des Vertrages. Allerdings waren gemäß § 73d Abs. 1 StGB von diesem Wert die der Firma 1 entstandenen konkreten auftragsbezogenen Aufwendungen abzuziehen.

Danach ergibt sich der Einziehungsbetrag wie folgt:

                                                                                                                

 

Nettoerlös

konkrete

Aufwendungen

Einziehungsbetrag

Ort 7 OFA BA 7-10

8.190.223,00

6.891.802,07

1.298.429,93

Ort 8 OFA BA 6

1.449.559,00

1.160.549,03

289.009,97

Ort 8 OFA BA 7

1.279.804,00

1.008.236,73

271.567,27

Ort 8 DK I Erweiterung BA 1, 2

1.608.204,48

1.484.553,02

123.651,46

 

12.527.799,48

10.545.140,85

1.982.658,63

       

VIII. Kosten

Der Angeklagte hat gemäß § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die der Einziehungsbeteiligten erwachsenen besonderen Kosten trägt diese gemäß § 472b StPO selbst.