Gericht | OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 12.11.2024 | |
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Aktenzeichen | 13 UF 181/23 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2024:1112.13UF181.23.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 14.11.2023 - 53 F 79/22 - wird unter Berichtigung von Ziffer 1. b. der Entscheidungsformel und Zurückweisung der Anschlussbeschwerde des Antragstellers auf die Beschwerde der Antragsgegnerin in Ziffer 1. und 2. seines Ausspruchs und unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Ziffer 1. der Entscheidungsformel erhält folgende Fassung:
Der Antragsteller wird verpflichtet, durch Vorlage eines Vermögensverzeichnisses, in welchem sämtliche Aktiva und Passiva übersichtlich und geordnet dargestellt sind, Auskunft zu erteilen über
a. sein Endvermögen am 01.12.2022
b. sein Trennungsvermögen am 01.12.2021
c. die Höhe der anlässlich der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im Zeitraum zwischen dem 30.09.2022 und dem 01.12.2022 von der M...B… AG (Personalnummer …) erhaltenen vermögensrechtlichen Zuwendungen sowie deren Verwendung zwischen dem 30.09.2022 und dem 01.12.2022.
Die wertbildenden Faktoren zu den einzelnen Vermögenspositionen sind anzugeben.
Ziffer 2. des Ausspruchs wird um den folgenden Absatz erweitert:
h) eine Bescheinigung der M...B... AG über die Höhe der Abfindung, die der Antragsteller aus Anlass der Beendigung seines dortigen Arbeitsverhältnisses zwischen dem 30.09.2022 und dem 01.12.2022 erhalten hat.
Im Übrigen verbleibt es beim Ausspruch der angefochtenen Entscheidung.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussbeschwerde hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 6.000 € festgesetzt.
I.
Die Beteiligten beanstanden die Stichtage und den Umfang der zum Zweck des güterrechtlichen Ausgleichs im Rahmen der Scheidung erstinstanzlich ausgesprochenen Verpflichtung des Antragstellers, Auskunft zu erteilen und Belege vorzulegen.
Sie schlossen am … 2007 die Ehe, aus der drei noch minderjährige Kinder hervorgegangen sind. Am 17.08.2021 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin in einer WhatsApp-Nachricht seine Trennungsabsicht mit, in deren Folge er das bislang gemeinsame Schlafzimmer der Ehegatten verließ und sich in einem Kellerraum der Ehewohnung einen Schlafplatz einrichtete. Aufgrund einer auswärtigen Fortbildung verbrachte die Antragsgegnerin zwischen dem 31.08.2021 und dem 08.10.2021 jeweils nur die Zeit von Freitagnachmittag bis Sonntagabend in der Ehewohnung. Am 01.12.2021 zog sie mit zwei Kindern aus der Ehewohnung aus, in der der Antragsteller mit dem dritten Kind verblieb.
Der Antragsteller, der sich, wie die Antragsgegnerin wusste, bereits seit dem Jahr 2020 mit dem Gedanken trug, das Arbeitsverhältnis als Mechatroniker mit seiner bisherigen Arbeitgeberin, der ... in B…, zu beenden, schloss mit Letztgenannter unter dem 01.09.2022 einen Aufhebungsvertrag, durch den das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 30.09.2022 beendet wurde und die Arbeitgeberin sich verpflichtete, an den Antragsteller mit der im Austrittsmonat erfolgenden Entgeltabrechnung eine Abfindung zu zahlen (Bl. 57 der OLG-Akte, im Folgenden: OLG). Die Höhe der Abfindung ist nicht aktenkundig.
Den der Antragsgegnerin am 10.08.2022 zugegangenen (Bl. 11) Antrag des Antragstellers vom 20.07.2022 (Bl. 2), die Ehe der seit dem 13.10.2021 getrennt lebenden Beteiligten zu scheiden, hat das Amtsgericht auf den Einwand der Antragsgegnerin, die Trennung sei erst im Zuge ihres Auszugs aus der Ehewohnung am 01.12.2021 erfolgt, durch einen am 04.10.2022 erlassenen Beschluss (Bl. 31) abgewiesen. Auf die hiergegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 09.03.2023 - 13 UF 202/22 - (Bl. 82) die angefochtene Entscheidung unter Hinweis auf den jedenfalls mittlerweile erfolgten Ablauf des Trennungsjahrs aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Scheidungsverbundverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Mit Schriftsatz vom 30.04.2023 (Bl. 2 Sonderheft GÜ, im Folgenden: GÜ) haben die Antragsgegnerin und mit Schriftsatz vom 25.05.2023 (Bl. 15 GÜ) der Antragsteller jeweils im Wege eines Stufenantrags Auskunft und Belegvorlage zur Bezifferung eines Zugewinnausgleichsanspruchs geltend gemacht. Beide haben für das Anfangsvermögen den Stichtag 02.05.2007 und das Endvermögen den Stichtag 10.08.2022 angegeben. Für das Vermögen zum Trennungszeitpunkt hat der Antragsteller unter Hinweis auf die seit Ende August 2021 erfolgte Trennung von Tisch und Bett innerhalb der Ehewohnung den 31.08.2021 und die Antragsgegnerin unter Hinweis auf ihren Auszug aus der Ehewohnung den 01.12.2021 benannt. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus Auskunft über die zwischen dem 10.08.2022 und dem 31.12.2022 dem Antragsteller zugeflossene Abfindung oder sonstige Vermögenswerte seitens seiner Arbeitgeberin, der ..., verlangt. Der Antragsteller habe durch die vorzeitige Einreichung des Scheidungsantrags versucht, zum Zweck einer illoyalen Vermögensminderung die ihm zugeflossene Abfindung dem Zugewinnausgleich zu entziehen. Sie habe ihm gegenüber weder erklärt, auf eine Teilhabe an der Abfindung zu verzichten, noch ihn um eine schnellstmögliche Beantragung der Scheidung gebeten. Da das Trennungsjahr erst am 01.12.2021 abgelaufen sei, sei für die Auskunft zum Stichtag des Endvermögens, jedenfalls soweit es die Abfindung betreffe, nicht auf den Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags abzustellen.
Der Antragsteller ist der geltend gemachten zusätzlichen Auskunftsverpflichtung entgegen getreten. Die Benennung des 13.10.2021 als Trennungszeitpunkt im Scheidungsantrag beruhe nur auf einem Kommunikationsmissverständnis mit seinem Verfahrensbevollmächtigten. Er habe den Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahrs am 31.08.2022 eingereicht, da die Antragsgegnerin ihm mitgeteilt habe, an seiner Abfindung nicht teilhaben zu wollen und an einer schnellstmöglichen Scheidung interessiert zu sein.
Durch den angefochtenen Teilbeschluss des Amtsgerichts vom 14.11.2023 (Bl. 110) hat das Amtsgericht unter Abweisung der Anträge der Antragsgegnerin im Übrigen den Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Erteilung von Auskünften und Vorlage der jeweils beantragten Belege über ihr Endvermögen zum Stichtag 10.08.2022 verpflichtet. Unter Ziffer 1. b. seines Ausspruchs hat es weiter den Antragsteller zur Auskunftserteilung und Belegvorlage betreffend sein Trennungsvermögen zum Stichtag 01.12.2022, und unter Ziffer 4. b. die Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung und Belegvorlage betreffend ihr Trennungsvermögen zum Stichtag 01.12.2021 verpflichtet. In den Gründen des Beschlusses wird der 01.12.2021 als Stichtag für die Auskunftsverpflichtung beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Trennung benannt. Eine Auskunftsverpflichtung des Antragstellers betreffend die ihm zugeflossene Abfindung hat das Amtsgericht wegen Nichtvorliegens konkreter Tatsachen für eine in der Absicht einer illoyalen Vermögensminderung verfrühte Beantragung der Scheidung abgelehnt.
Mit ihrer Beschwerde vom 22.11.2023 (Bl. 129) verfolgt die Antragsgegnerin ihr Ziel, Auskunft über die dem Antragsteller zugeflossene Abfindung anlässlich seines Ausscheidens bei der ... zu erlangen, unter Abänderung und Erweiterung ihrer erstinstanzlichen Anträge weiter. Da der Antragsteller den Scheidungsantrag vom 20.07.2022 vor Ablauf eines Jahres nach dem von ihm im selben Schriftsatz behaupteten Trennungszeitpunkt, dem 13.10.2021 und vor Ablauf des von ihm in der Folge behaupteten Trennungszeitpunkts, des 31.08.2021, gestellt habe, sei fernliegend, dass es sich dabei nur um ein Versehen oder eine in Ansehung der Laufzeiten bei Gericht übliche vorfristige Antragseinreichung gehandelt habe. Vielmehr habe der Antragsteller in der Absicht gehandelt, den Zufluss der Abfindung aus dem Zugewinnausgleich herauszuhalten.
Die Antragstellerin hat zunächst - sinngemäß - beantragt (Bl. 14 OLG),
den Teilbeschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 14.11.2023, Az. 53 F 79/22, abzuändern und den Antragsteller zu verpflichten, durch Vorlage eines Vermögensverzeichnisses, in welchem sämtliche Aktiva und Passiva übersichtlich und geordnet und Angabe der wertbildenden Faktoren dargestellt sind, Auskunft zu erteilen über
1. a) sein Vermögen am 01.12.2022, hilfsweise am 04.01.2023,
b) und dabei insbesondere anzugeben, welche Abfindung oder sonstige Vermögensposition(en) er aus Anlass der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der ... (Personalnummer …) oder aus einem anderen Grund von der ... zwischen dem 10.08.2022 und dem 01.12.2022,
hilfsweise zwischen dem 10.08.2022 und dem 04.01.2023, hilfsweise zum 30.09.2022,
hilfsweise, welches Anwartschaftsrecht für diese Abfindung oder Vermögenszuwendung bereits am 10.08.2022 bestanden hat;
2. die gemäß Ziffer 1. anzugebenden Vermögenswerte zu belegen und zwar insbesondere durch
a) eine Bescheinigung der ... über die Höhe sämtlicher Abfindungen oder vermögensrechtlicher Zuwendungen, die der Antragsteller aus Anlass der Beendigung seines dortigen Arbeitsverhältnisses oder aus einem anderen Grund nach dem 10.07.2022 erhalten hat,
hilfsweise, den hierzu mit der ... geschlossenen Arbeitsvertrag und die Vereinbarung über die zu zahlende Abfindung,
b) bis h): Die Sachanträge entsprechen der Entscheidungsformel der erstinstanzlichen Entscheidung unter Ziffer 2. a) bis g).
Mit Schriftsatz vom 26.09.2024 (Bl. 128 OLG) beantragt sie antragserweiternd,
den Antragsteller zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über die Verwendung der Abfindung zwischen dem 30.09.2022 und dem 01.12.2022.
Weiter beanstandet sie die Unvollständigkeit der vom Antragsteller unter dem 16.09.2024 erteilten Auskünfte (Bl. 128 OLG).
Der Antragsgegner beantragt (Bl. 31 OLG),
die Beschwerde zurückzuweisen und die Antragserweiterung als unzulässig abzulehnen (Bl. 133 OLG).
Im Wege der Anschlussbeschwerde beantragt er weiter (Bl. 31 OLG),
den Teilbeschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 14.11.2023, Az. 53 F 79/22 insoweit abzuändern, dass der maßgebliche Zeitpunkt für das Trennungsvermögen unter Ziffer 1. b und 4. b der 31.08.2021 ist.
Die Antragsgegnerin beantragt (Bl. 42 OLG),
die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsteller trägt vor, zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags jedenfalls aufgrund seiner Wahrnehmungen davon ausgegangen zu sein, bereits seit dem 31.08.2021 getrennt zu sein, auch wenn nach den rechtlichen Maßgaben als Trennungszeitpunkt erst der 01.12.2021 festgestellt werden könne (Bl. 55 OLG). Aufgrund seiner subjektiven Überzeugung von einer Trennung seit dem 31.08.2021 und der Erklärung der Antragsgegnerin, sich ebenfalls scheiden lassen zu wollen, habe er den Antrag bei Gericht im Hinblick auf die üblichen Bearbeitungszeiten vorfristig eingereicht, zumal die Antragsgegnerin sowohl ihm, als auch seinen Eltern gegenüber geäußert habe, von der Abfindung nichts haben zu wollen. Er habe den Austritt aus seinem Arbeitsverhältnis - und damit den Zufluss der Abfindung - frei wählen können, hätte den Aufhebungsvertrag auch erst Ende 2023 unterschreiben und vereinbaren können, dass ihm die Abfindung erst im Januar 2024 zufließen solle. Daraus lasse sich ersehen, dass für ihn zwischen seiner Entscheidung, die Scheidung einzureichen, und dem von ihm erwarteten Vermögenszuwachs aufgrund der Abfindung kein Zusammenhang bestanden habe. Bei einem Zufluss der Abfindung im Januar 2024 wäre diese beim Zugewinnausgleich auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn er die Scheidung erst am 01.12.2022 eingereicht hätte.
Unter Vorlage eines auf seinen Namen lautenden Kontoauszugs vom 28.02.2023 des Kontokorrent-Kontos …der (Kreditinstitut X) (Bl. 38 OLG) trägt der Antragsteller weiter vor, die von ihm vereinnahmte Abfindung habe sich inklusive seines laufenden Lohns bis Ende 2023 auf etwas über 3.000 € reduziert; es handele sich um sein alleiniges Konto, über weitere Kapitalanlagen verfüge er nicht. Er habe die Abfindung vollständig für die auch von der Antragsgegnerin verursachten Schulden aufgebraucht.
Weiter beruft sich der Antragsteller darauf, den Auskunftsanspruch mittlerweile erfüllt zu haben (Bl. 133 OLG). Er legt den zwischen ihm und der ... unter dem 01.09.2022 geschlossenen Aufhebungsvertrag (Bl. 59 OLG) vor, der in der Spalte, die die Höhe der Abfindung ausweist, geschwärzt ist. Mit Schriftsatz vom 16.09.2024 reicht er zu den Stichtagen 01.12.2021 und 01.12.2022 je eine Aufstellung seiner Aktiva und Passiva vor nebst entsprechender Belege ein (Bl. 64 ff. OLG). Von den sechs Positionen der Aufstellung der Passiva zum Stichtag 01.12.2022 (Bl. 104 OLG) lauten Position 1. und 2. jeweils „Privatdarlehen“, die mit 1.500 € und 3.500 € beziffert sind, und Position 3. „Mietschulden (01.2019-09.2022)“, die mit 21.480 € beziffert sind. Seine Aktiva beauskunftet der Antragsteller mit „Girokonto: 27.488,61 €“ und legt Blatt 1 von 18 Blättern eines Kontoauszugs seines Girokontos bei der (Kreditinstitut X) vom 30.12.2022 vor, das neben sechs Belastungen ab 01.12.2022 und 02.12.2022 im Bereich von 5 € bis 114 € den beauskunfteten Kontostand aufweist.
Dem Senat liegt weiter ein auf Berichtigung von Ziffer 1. b. der angefochtenen Entscheidung gerichteter Antrag des Antragstellers vom 22.04.2024 (Bl. 37 OLG) an das Amtsgericht Nauen vor. Die Antragsgegnerin befürwortet die beantragte Berichtigung (Bl. 17 OLG).
Der Senat entscheidet, wie angekündigt (Bl. 62 OLG), über die Beschwerden ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, von der angesichts des umfangreichen Schriftwechsels der Beteiligten im zweiten Rechtszug ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist.
II.
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist - auch in Ansehung der im zweiten Rechtszug erfolgten Antragserweiterung - gemäß §§ 58 ff., 113 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 1, 2 FamFG, 263 ZPO zulässig und in der Sache mit den Hauptanträgen ganz überwiegend begründet. Die nach §§ 58 ff., 117 Abs. 1, 2 FamFG, 524 ZPO zulässige, nicht dem Erreichen einer Mindestbeschwerdesumme unterliegende (vgl. BeckOK ZPO/Wulf, 54. Ed. 1.9.2024, § 524 ZPO Rn. 10) Anschlussbeschwerde des Antragstellers ist als unbegründet zurückzuweisen.
Die Mitteilung des Antragstellers mit Schriftsatz vom 29.08.2023 (Bl. 55 OLG), er räume eine Feststellung der Trennung zum 01.12.2021 ein, ist nicht als Rücknahme der Anschlussbeschwerde zu bewerten, da der Antragsteller auf den diesbezüglichen Hinweis des Senats vom 30.08.2024 (Bl. 62 OLG) mit Schriftsatz vom 10.10.2023 (Bl. 132) darauf hinweist, sein Rechtsmittel für erfolgreich zu halten.
Ziff. 1. b. der angefochtenen Entscheidung ist dahingehend zu berichtigen, dass der Antragsteller zur Erteilung der in Rede stehenden Auskunft zu seinem Trennungsvermögen am 01.12.2021 verpflichtet ist. Die Berichtigung einer erstinstanzlichen Entscheidung kann auch durch das Rechtsmittelgericht von Amts wegen erfolgen, wenn das Verfahren insoweit dort rechtshängig ist und das Gericht sich den zu berichtigenden Ausspruch zu eigen macht (BGH NJW-RR 1991, 1278; Anders/Gehle/Hunke, 82. Aufl. 2024, § 319 ZPO Rn. 19; MüKoZPO/Musielak, 6. Aufl. 2020, § 319 ZPO Rn. 15). So liegt der Fall hier. Da das Amtsgericht ausweislich der Gründe der Entscheidung eindeutig von einer Trennung der Beteiligten am 01.12.2021 ausgegangen ist und damit übereinstimmend unter Ziffer 4. b. der angefochtenen Entscheidung die Auskunfts- und Belegvorlageverpflichtung der Antragsgegnerin zum sogenannten Trennungsvermögen (§ 1379 Abs. 1 Ziffer 1 BGB) zu diesem Stichtag ausgesprochen hat, handelt es sich bei der Bestimmung des Stichtags 01.12.2022 unter 1. b. der Entscheidungsformel um einen offensichtlichen, der Berichtigung zugänglichen Schreibfehler, §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 319 Abs. 1 ZPO.
2. Die Anschlussbeschwerde unterliegt der Zurückweisung. Der Antragsteller ist zur Erteilung der in Rede stehende Auskunft zum Stichtag 01.12.2021 verpflichtet, da eine Trennung der Beteiligten angesichts des an diesem Tag erfolgten Auszugs der Antragsgegnerin aus der Ehewohnung erst zu diesem Zeitpunkt festzustellen ist. Ein grundsätzlich mögliches Getrenntleben der Ehegatten innerhalb der Ehewohnung (§ 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB) ab dem vom Antragsteller behaupteten Zeitpunkt, dem 31.08.2021, ist nicht festzustellen. Die Darlegungs- und Beweislast für den - taggenau zu benennenden Trennungszeitpunkt - obliegt dem Ehegatten, der sich darauf beruft, und damit hier dem Antragsteller (vgl. Senat B. v. 10.08.2020, 13 UF 122/17, NZFam 2020, 913 mwN). Die Feststellung eines Getrenntlebens von Eheleuten unter einem gemeinsamen Dach setzt voraus, dass die Lebensgemeinschaft im größtmöglichen Umfang aufgehoben ist und keinerlei Zusammenleben mehr stattfindet, sofern es nicht aus Gründen des Kindeswohls und der im Haus vorhandenen Räume (etwa nur ein einziges Badezimmer, eine Waschküche etc.) unvermeidbar ist und dem Getrenntleben nicht entgegen steht, weil die Ehegatten konkrete Vorkehrungen getroffen haben, um die wechselseitigen Berührungspunkte auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken. Eine bloße Trennung der Schlafzimmer und die Einnahme getrennter Mahlzeiten genügt für die Aufhebung der Lebensgemeinschaft innerhalb der Ehewohnung regelmäßig nicht. Nur wenn dargelegt wird, welche Räume der Ehewohnung von welchem Ehegatten allein, welche aus welchem Grund zwangsläufig gemeinsam genutzt werden, ob und wenn ja, warum die Mahlzeiten überwiegend nicht getrennt eingenommen worden sind, ob noch Versorgungsleistungen füreinander übernommen worden sind, und wenn ja, warum dies dem Getrenntsein nicht entgegen steht, welche Berührungspunkte ganz konkret aus welchem Grund noch bestanden haben, kann eingeschätzt werden, ob die Lebensgemeinschaft tatsächlich schon vor dem Auszug eines Ehegatten aufgehoben war (OLG Bremen NJW-RR 2001, 3; Erman/Preisner, 17. Aufl. 2023, § 1567 BGB Rn. 30; BeckOGK/Kappler, 1.8.2021, § 1567 BGB Rn. 91).
Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen des Antragstellers nicht, insbesondere in Ansehung seiner - nur pauschalen - Behauptung, alle Gemeinsamkeiten, die ab Ende August 2021 noch zwischen ihm und der Antragsgegnerin bestanden hätten, seien aufgrund der ökonomischen Gegebenheiten unausweichlich gewesen. Auf den Einwand der Antragsgegnerin, eine strikte Trennung der Wohnbereiche der Ehegatten sei während des Zeitraums von Ende August 2021 bis zu ihrem Auszug nicht erfolgt, der Antragsteller habe nicht ausschließlich in dem Kellerraum gelebt, den er sich in der Folge der Ankündigung seiner Trennungsabsicht am 17.08.2021 eingerichtet habe, sondern das Erd- und Obergeschoss des Hauses auch während ihrer Anwesenheiten an den Wochenenden mit ihr gemeinsam genutzt, hat der Antragsteller auch im zweiten Rechtszug keine konkreten Angaben zu einer Aufteilung der Ehewohnung, insbesondere der Küche und des Badezimmers gemacht. Weiter hat er dem Vortrag der Antragsgegnerin, die Ehegatten hätten bis zum 01.12.2021 weiterhin füreinander Versorgungsleistungen (Lebensmitteleinkauf, Wäschewaschen) erbracht, den Kühlschrank in der Küche gemeinsam genutzt und gemeinsame Mahlzeiten eingenommen, nichts entgegen gesetzt. Seiner Behauptung, seit Ende August 2021 seien er und die Antragsgegnerin wirtschaftlich vollständig entflochten gewesen, fehlt damit die Substanz; ob bzw. auf welche Weise eine wirtschaftliche Entflechtung seit Ende August 2021 tatsächlich umgesetzt worden ist, insbesondere bei den Lebensmitteleinkäufen, die der Antragsteller nach seinem eigenen Vortrag auch nach dem 31.08.2021 noch für die Antragsgegnerin getätigt hat, ist damit nicht festzustellen. Da der Antragsteller weiter nicht in Abrede stellt, dass die Antragsgegnerin während der Monate September und Oktober 2021 ausbildungs -, nicht hingegen trennungsbedingt von Sonntagabend bis Freitagnachmittag ortsabwesend war, rechtfertigt auch dies nicht die Annahme eines Getrenntlebens der Ehegatten vor dem Zeitpunkt des Auszugs der Antragsgegnerin.
3. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist mit dem Hauptantrag begründet und der Antragsteller in Abänderung von Ziffer 1. a. des Ausspruchs der angefochtenen Entscheidung zur Auskunftserteilung und Belegvorlage zu seinem Endvermögen am Stichtag 01.12.2022 verpflichtet.
Die Antragsgegnerin legt hinreichend substantiiert dar, dass der Antragsteller mit der verfrühten Stellung seines Scheidungsantrags vom 20.07.2022 in illoyaler Weise bezweckt hat, sie von der Teilhabe an der Abfindung auszuschließen, der er anlässlich seines bevorstehenden Ausscheidens aus dem Unternehmen ... entgegen sah. Nach höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung (BGH Beschl. v. 13.12.2017, XII ZB 488/16, NJW 2018, 610 mwN; OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, BeckRS 2021, 3632; OLG Düsseldorf BeckRS 2016, 123794; OLG Naumburg BeckRS 2009, 18444), von der der Senat abzuweichen keinen Anlass hat, kommt eine Abweichung von der grundsätzlich zwingenden Stichtagsregelung der §§ 1379, 1384 BGB, mithin eine Abweichung von der Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft über das Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags, nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn das sich ohne eine derartige Korrektur ergebende Ergebnis grob unbillig erscheint und die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsdenken in unerträglicher Weise widersprechen würde. Ob dies der Fall ist und die Berufung auf den Stichtag des § 1384 BGB mithin rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB erscheint, ist anhand einer umfassenden Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Für die Umstände, die ausnahmsweise ein Abweichen von den gesetzlich geregelten Stichtagen erlauben, trägt der Auskunftsberechtigte die Darlegungslast; darzulegen sind dabei insbesondere die Voraussetzungen dafür, dass es auf einen von den gesetzlich bestimmten Stichtagen abweichenden Zeitpunkt konkret ankommt (BGH a. a. O.; OLG Brandenburg a. a. O.). Der Ehegatte, der im Fall einer verfrühten Stellung des Scheidungsantrags Auskunft zu einem gesetzlich nicht geregelten Stichtag beantragt, hat einen besonderen Ausnahmefall darzulegen, der es rechtfertigt, die Stichtage des Gesetzes zu modifizieren (BGH NJW 2018, 610). Dabei kommt eine im Wege der Billigkeitskorrektur nach § 242 BGB vorzunehmende Verschiebung des Ehezeitendes nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich mit dem verfrühten Scheidungsantrag aus der subjektiven Sicht des Antragstellers eine eklatante, nicht hinnehmbare Schlechterstellung des anderen Ehegatten bezweckt wurde, etwa weil der Erstgenannte einen außergewöhnlichen Vermögenszufluss erwartete, den er durch den zu früh gestellten Scheidungsantrag dem Zugewinnausgleich entziehen wollte (OLG Düsseldorf BeckRS 2016, 123794).
So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin trägt greifbare Umstände vor, die eine vom Antragsteller beabsichtigte Vermögensminderung zu ihren Lasten aufgrund des vorfristig eingereichten Scheidungsantrags nicht nur möglich, wie in dem vom BGH entschiedenen Fall (NJW 2018, 610), in dem der BGH eine Billigkeitskorrektur des Endvermögensstichtags nach § 242 BGB abgelehnt hat, sondern zwingend erscheinen lassen. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall beruht die in Rede stehende Vermögensminderung vorliegend nicht nur auf der mit der verfrühten Antragstellung bewirkten Verkürzung der Zeitspanne, während der dem antragstellenden Ehegatten Vermögenswerte zuflossen, die dem Zugewinnausgleich unterfielen. Vorliegend führt die verfrühte Antragstellung dazu, dass die Scheidung zu einem Zeitpunkt rechtshängig wurde, der vor einem ganz konkreten Zeitpunkt, nämlich dem 30.09.2022, liegt, zu dem der Antragsteller frühestens sein Arbeitsverhältnis beenden und sich die Abfindung auszahlen lassen wollte. Der Antragsteller konnte durch die verfrühte Antragstellung den ihm zur Verfügung stehenden, frühesten Zeitpunkt für den Zufluss der Abfindung wählen, ohne dass letztere in den Zugewinnausgleich fiel. Durch die vorfristige Antragstellung konnte der Antragsteller darauf vertrauen, dass bei dem von ihm am 01.09.2022 vereinbarten Austritt aus dem Arbeitsverhältnis zum 30.09.2022 die Abfindung nicht in den Zugewinnausgleich fallen würde. Diesem auf der Hand liegende Zusammenhang zwischen der Vorfristigkeit der Antragstellung und dem Austritt aus dem Unternehmen steht auch nicht entgegen, dass sich der Antragsteller auch für einen zeitlich späteren Austritt aus dem Unternehmen mit der Folge eines späteren Zuflusses der Abfindung hätte entscheiden können. Dieser Umstand spricht vielmehr gerade dafür, dass der Antragsteller den Zeitpunkt, zu dem er den Aufhebungsvertrag geschlossen hat, bewusst von der Rechtshängigkeit der Scheidung abhängig gemacht hat. Wäre die Scheidung erst später rechtshängig geworden, so hätte er sich dazu entscheiden können, den Aufhebungsvertrag zu einem zeitlich danach liegenden Zeitpunkt abzuschließen. Dass der Antragsteller hingegen auch einen früheren Zeitpunkt für sein Ausscheiden als den 30.09.2022 hätte wählen können, ist nicht ersichtlich und vom Antragsteller nicht vorgetragen. Aus diesem Grund besteht zwischen der Rechtshängigkeit der Scheidung am 10.08.2022 und dem Aufhebungsvertrag am 01.09.2022 ein auffälliger enger zeitlicher Zusammenhang, der den Schluss darauf zulässt, der Antragsteller habe beide Zeitpunkte bewusst gewählt, um eine Teilhabe der Antragsgegnerin an dem Vermögenszuwachs zu verhindern.
Dass es dem Antragsteller bei der Einreichung der Scheidung hierauf nicht angekommen sein könnte, liegt fern, weil er für die vorfristige Antragseinreichung keine nachvollziehbaren Gründe nennt. Seine Behauptung, die Antragsgegnerin habe ihrerseits auf eine schnellstmögliche Scheidung gedrängt, verfängt nicht; weswegen die Letztgenannte im Fall eines dringenden Bedürfnisses nach einer schnellen Scheidung nicht ihrerseits einen Rechtsanwalt hätte beauftragen und ein Verfahren hätte einleiten können, wird vom Antragsteller nicht dargelegt, und dafür ist auch im Übrigen nichts ersichtlich. Weiter vermag auch die Behauptung des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe in seiner und seiner Eltern Gegenwart geäußert, an der Abfindung nicht teilhaben zu wollen, den Vorwurf eines illoyalen Beweggrunds für die verfrühte Antragstellung nicht zu entkräften. Selbst wenn die Antragsgegnerin dies so geäußert hätte - was sie bestreitet - rechtfertigt sich daraus nicht, dass der Antragsteller davon ausgegangen sein könnte, die Antragsgegnerin habe damit rechtsverbindlich erklärt, auf den Zugewinnausgleich oder auf einen Teil desselben zu verzichten. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller aufgrund von bloßen Äußerungen der Antragsgegnerin gegenüber ihm und seinen Eltern auf das Bestehen eines rechtsverbindlich erklärten Verzichts auf den Zugewinnausgleich vertraut hat, sind seinem Vortrag nicht zu entnehmen, und dafür ist auch im Übrigen nichts ersichtlich. Aus diesem Grund bedarf es auch nicht der Erhebung des vom Antragsteller angebotenen Beweises durch Vernehmung seiner Eltern für seine Behauptung, die Antragsgegnerin habe diesen gegenüber geäußert, an der Abfindung nicht beteiligt werden zu wollen (Bl. 55f. OLG).
Schließlich ist angesichts des Umstands, dass der Antragsteller im Scheidungsantrag zunächst den 13.10.2021 als Trennungszeitpunkt nennt und für eine Trennung am 31.08.2021 - wie oben ausgeführt - keine tragfähigen Argumente und Anhaltspunkte zu nennen vermag, nicht nachvollziehbar, dass die verfrühte Antragstellung nur den Bearbeitungszeiten der Schriftsätze bei Gericht geschuldet war, ohne dass der Antragsteller dabei das Ziel gehabt hätte, die Rechtshängigkeit der Scheidung vor dem 30.09.2022 herbeizuführen. Das von ihm behauptete Kommunikationsmissverständnis mit seinem Verfahrensbevollmächtigten in Ansehung des zutreffenden Trennungszeitpunkts steht der Annahme entgegen, der Antragsteller habe sich über die Vorfristigkeit und der Folgen im Hinblick auf die Zustellung des Scheidungsantrags keine Gedanken gemacht.
Fiktiver Stichtag für die Auskunftsverpflichtung des Antragstellers zum Ende der Ehezeit ist nach alldem der 01.12.2022, der frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem nach Ablauf des Trennungsjahrs ein Scheidungsantrag in zulässiger Weise hätte eingereicht werden können (vgl. OLG Brandenburg BeckRS 2021, 3632 Rn. 27; BeckOGK/Preisner, 1.8.2024, § 1384 BGB Rn. 16.1).
4. Der Antragsteller ist weiter verpflichtet, Auskunft über die Höhe der anlässlich der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im Zeitraum zwischen dem 30.09.2022 und dem 01.12.2022 erhaltenen Abfindung sowie über deren Verwendung zwischen dem 30.09.2022 und dem 01.12.2022 zu erteilen.
Eine Ausnahme von der nach § 1379 BGB grundsätzlich nur stichtagsbezogenen Verpflichtung zur Auskunftserteilung kommt dann in Betracht, der Auskunftsberechtigte Umstände vorträgt, die es plausibel erscheinen lassen, dass der Auskunftspflichtige illoyale Vermögensverfügungen im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB getroffen haben könnte. Aus der Verpflichtung zur umfassenden Erteilung von Auskunft über das Endvermögen nach § 1379 Abs. 1 Nr. 1 BGB folgt die Verpflichtung, auch Auskunft über Vermögensgegenstände zu erteilen, die dem Endvermögen nach § 1375 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen sind, woraus sich wiederum die Verpflichtung ergibt, Auskunft über etwaige Handlungen im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB zu erteilen (Senat BeckRS 2021, 3620; OLG Brandenburg, 2. Senat für Familiensachen, NJOZ 2011, 757). Da die Verpflichtung zur Beauskunftung von Handlungen im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB mithin nicht nur den Zufluss erheblicher Vermögenswerte zwischen den Stichtagen des Trennungs- und Endvermögens, sondern insbesondere auch deren Verwendung umfassen kann (Senat BeckRS 2021, 3620; OLG Köln BeckRS 2004, 15727), ist die im zweiten Rechtszug mit Schriftsatz vom 26.09.2024 erfolgte Antragserweiterung der Antragsgegnerin sachdienlich (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 263 ZPO).
Zureichende Anhaltspunkte für eine illoyale Vermögensminderung können bestehen, wenn ein ausgleichspflichtiger Ehegatte wenige Monate vor dem Stichtag einen Vermögenszufluss im fünfstelligen Bereich erlangt und zum Verbleib dieses Betrags am Stichtag keine oder widersprüchliche Angaben macht (vgl. BGH NJW-RR 2015, 132; OLG Brandenburg, 2. Senat für Familiensachen, BeckRS 2011, 29318). So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hat bislang über den Zeitpunkt und die Höhe der ihm zugeflossenen Abfindung keine konkreten Angaben gemacht. Im Rahmen der Anregung des Senats vom 09.07.2024, das Beschwerdeverfahren und die Auskunftsstufe Zugewinnausgleich nach wechselseitiger Erteilung der jeweils verlangten Auskünfte und Vorlage der Belege streitlos zu beenden, hat er zur Höhe der Abfindung und den Zeitpunkt ihrer Auszahlung nichts Konkretes mitgeteilt. Der von ihm vorgelegte Aufhebungsvertrag vom 01.09.2022 ist in der Zeile, die die Höhe der Abfindung ausweist, geschwärzt. Im Rahmen der Begründung der Anschlussbeschwerde hatte er bereits vorgetragen, die Abfindung belaufe sich auf ca. 60.000 € nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben (Bl. 35 OLG). Er habe sie vollständig für die Bedienung von Schulden verbraucht (Bl. 34 OLG). Inklusive seines laufenden Lohns habe sich die Abfindung bis Ende 2023 auf etwas über 3.000 € reduziert (Bl. 34 OLG). Den von ihm auf die Anregung des Senats vom 09.07.2024 zu den Stichtagen 01.12.2021 und 01.12.2022 erteilten Vermögensauskünften lässt sich indes nicht ansatzweise eine Tilgung von Verbindlichkeiten in Höhe von rund 57.000 € im Zeitraum zwischen dem frühestmöglichen Zufluss der Abfindung - dem Lauf des Monats Oktober 2022 - und dem Stichtag 01.12.2022 entnehmen. Hinzu kommt, dass den Antragsteller - wie unter Ziffer 3. der Gründe ausgeführt - bereits aufgrund der verfrühten Einreichung des Scheidungsantrags der Vorwurf trifft, dadurch versucht zu haben, die Abfindung in illoyaler Weise dem Zugewinnausgleich zu entziehen.
In Ansehung der von der Antragsgegnerin darüber hinaus geltend gemachten Verpflichtung des Antragsgegners zur Beauskunftung von Vermögenszuflüssen zwischen dem 10.08.2022 und dem 01.12.2022 ist die Beschwerde der Antragsgegnerin unbegründet. Zureichende Anhaltspunkte für die Annahme, der Antragsteller könnte schon vor dem 30.09.2022, dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der ..., vermögensrechtliche Zuwendungen erheblichen Ausmaßes oder zusätzlich zu der im Aufhebungsvertrag vom 01.09.2022 ausdrücklich aufgeführten und bezifferten Abfindung weitere Vermögenswerte erlangt haben, deren illoyale Verwendung im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB in Betracht kommen könnte, trägt die Antragsgegnerin nicht vor, und dafür ist auch im Übrigen nichts ersichtlich.
5. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist weiter begründet, soweit es die Vorlage von Belegen zum Nachweis der zum Stichtag 01.12.2022 zu beauskunftenden Vermögenswerte sowie zum Nachweis der im Zeitraum zwischen dem 30.09.2022 und 01.12.2022 zugeflossenen Abfindung und deren Verwendung betrifft. Die diesbezügliche Verpflichtung des Antragstellers folgt aus §§ 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Vorlage von Belegen zum Nachweis der zugeflossenen Abfindung und ihrer Verwendung beschränkt sich, abweichend von dem Beschwerdeantrag der Antragsgegnerin unter Ziffer 2. a ihres Schriftsatzes vom 16.02.2024, aus den unter Ziffer 4., letzter Absatz dieser Entscheidung dargestellten Erwägungen auf die Vorlage einer Bescheinigung der Arbeitgeberin über die Höhe der seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.09.2022 zugeflossenen Abfindung.
6. Der beschwerdegegenständliche Anspruch der Antragsgegnerin auf Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen zum Stichtag 01.12.2022 ist nicht durch Erfüllung erloschen. Die vom Antragsteller unter dem 16.09.2024 vorgelegte Aufstellung über das Endvermögen zum Stichtag 01.12.2022 sowie die eingereichten Belege genügen nicht den an eine Auskunft und Belegvorlage im Sinne des § 1379 BGB gestellten inhaltlichen Anforderungen. Nach der Vorschrift sind die zu dem entsprechenden Stichtag vorhandenen Gegenstände, zu denen auch Forderungen und Verbindlichkeiten zählen, nach Anzahl, Art und wertbildenden Merkmalen so genau zu beschreiben, dass der Auskunftsberechtigte - gegebenenfalls unter Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe - einen Zugewinnausgleichsanspruch errechnen kann (BGH BeckRS 2002, 8424; BeckOGK/Preisner § 1379 BGB Rn. 35). Zu den wertbildenden Merkmalen einer Verbindlichkeit gehört der Gegenstand des Anspruchs, seine Fälligkeit und Abhängigkeit von einer Gegenleistung; bei Darlehen muss zwar nicht der Verwendungszweck (BeckOGK/Preisner § 1379 BGB Rn. 67), wohl aber die Fälligkeit und der Stand der Rückführung beauskunftet und belegt werden (BeckOGK/Preisner § 1379 Rn. 37, 67).
An den beiden letztgenannten Merkmalen fehlt es vorliegend. Über die jeweilige Fälligkeit und den Stand der Rückführung der beauskunfteten Verbindlichkeiten enthält die Aufstellung des Antragstellers jeweils keine Angaben. Da die Vorlage von Belegen nicht die zu erteilende Auskunft ersetzt, sondern nur der Überprüfbarkeit der Angaben zum Zweck der Erleichterung der Rechtsverfolgung dient (MüKoBGB/Koch, 9. Aufl. 2022, § 1379 BGB Rn. 34), kann die Antragsgegnerin auch nicht auf die teilweise den vorgelegten Belegen zu entnehmenden Fälligkeitszeitpunkte der Verbindlichkeiten verwiesen werden, zumal diesen überwiegend Fälligkeitzeitpunkte für die vollständige Rückzahlung weit vor dem Stichtag des Endvermögens zu entnehmen sind.
Der vom Antragsteller im Beschwerderechtszug eingereichte Kontoauszug vom 28.02.2023 ist zum Nachweis der Verwendung der dem Antragsteller zwischen dem 30.09.2022 und 01.12.2022 zugeflossenen Abfindung nicht ansatzweise geeignet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die mit der Beschwerde verfolgte Zuvielforderung der Antragsgegnerin ist weder in Ansehung des Zeitraums noch des Umfangs des Auskunfts- und Belegvorlageverlangens quantifizierbar und fällt gegenüber dem Umfang, in dem die Auskunft- und Belegvorlageverpflichtung begründet ist, nicht ins Gewicht. Da der Antragsteller auch mit der Anschlussbeschwerde unterliegt, sind ihm die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen.
Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 55 Abs. 2, 39 Abs. 1, 2, 42 Abs. 1 FamGKG. Der Wert von Auskunfts- und Belegvorlageansprüchen ist nach dem wirtschaftlichen Interesse zu bemessen, das der Gläubiger an der Erteilung der Auskunft hat; soweit die Auskunft die Geltendmachung eines Leistungsanspruchs vorbereiten und erleichtern soll, ist dieses Interesse in der Regel nur mit einem Bruchteil von 1/10 bis 1/4 des Leistungsanspruchs veranschlagen, wobei die Höhe des jeweils nach freiem Ermessen zu schätzenden Bruchteils umso höher anzusetzen ist, je geringer die Kenntnisse des Gläubigers und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (BGH NJW-RR 2018, 1265, 1266; BeckOK ZPO/Wendtland, 54. Ed. 1.9.2024, § 3 ZPO Rn. 15). Mangels tragfähiger Anhaltspunkte zu der Höhe der von der Antragsgegnerin erwarteten Zugewinnausgleichsforderung erscheint unter Berücksichtigung der schwerpunktmäßig beschwerdegegenständlichen hälftigen Teilhabe an der Abfindung die Bewertung ihres Beschwerdeinteresses mit 1/5 von 30.000 € (Hälfte der Abfindung), mithin 6.000 € angemessen.
Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht, § 70 Abs. 2 FamFG.