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Entscheidung 13 UF 93/24


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 19.11.2024
Aktenzeichen 13 UF 93/24 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2024:1119.13UF93.24.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 11.04.2024 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner und die Antragstellerin sind die geschiedenen Eltern der beiden betroffenen acht- und sechsjährigen Kinder. Sie haben sich im August 2021 voneinander getrennt, zunächst innerhalb der Ehewohnung. Im Dezember 2021 ist der Vater aus der Familienwohnung ausgezogen. Seitdem leben die Kinder im Haushalt der Mutter.

Im vorliegenden Verfahren streiten die Eltern über den Umfang des Umgangs des Vaters mit den Kindern; der Vater hat zuletzt die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells beantragt.

Beide Eltern haben jeweils für sich in Anspruch genommen, die Kinder bis zur Trennung überwiegend selbst betreut zu haben und haben dem anderen Elternteil einen Mangel an Bindungstoleranz vorgeworfen, und Streitigkeiten bzw. Diskussionen zwischen den Eltern vor den Kindern ausgetragen zu haben. Der Vater hat der Mutter zusätzlich Uneinsichtigkeit und unangemessene Behandlung der Kinder vorgeworfen, die die Kinder spüren lasse, dass sie ihr eher Last denn Freude seien (Bl. 16 PA). Er hat ihr unterstellt, die Kinder isolieren zu wollen, was ihn angesichts ihrer Epilepsie-Erkrankung mit Sorge erfülle.

Die Mutter hat gegen den Vater Strafanzeige wegen Nötigung erstattet. In einem von ihr angestrengten Verfahren der einstweiligen Anordnung auf Wohnungszuweisung (32 F 41/21) haben sich die Eltern im November 2021 einstweilen darauf geeinigt, dass der Antragsgegner aus der Familienwohnung auszieht und bis zu einer anderen Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung Regelumgang zwischen ihm und den Kindern C… und H… wie folgt stattfinden werde:

- alle 14 Tage von Freitag, 12 Uhr bis Dienstag früh zur Kita, ab dem 10.12.2021,

- alle 14 Tage Donnerstagnachmittag von 12 Uhr bis 17 Uhr, beginnende mit dem 02.12.2021

Weihnachten sollte hälftig geteilt werden. Dieses Umgangsmodell haben die Beteiligten praktiziert.

Der Antragsgegner erstrebt nunmehr die gerichtliche Anordnung des Wechselmodells gegen den Willen der Antragstellerin.

Der Antragsteller hat gemeint, das Wechselmodell sei für die Kinder das beste. Dann sei es gerecht. Dann hätten sie Mutter und Vater zu gleichen Teilen. Sie verstünden den Umgang am Donnerstagnachmittag nicht, der passe für sie nicht ins System. Bedenken zur Frage des Zeitpunkts der Einschulung könne es nicht geben, nachdem ihre Schulfähigkeit festgestellt sei.

Der Antragsgegner hat zuletzt beantragt (Bl. 10 / 341-3),

das Wechselmodell wie folgt anzuordnen: In den geraden Wochen leben die Kinder beim Kindesvater, in den ungeraden Wochen leben die Kinder bei der Kindesmutter. Der jeweilige Wechsel erfolgt am Sonntag um 17 Uhr.

Die Antragstellerin hat zuletzt beantragt,

den Antrag des Antragsgegners abzuweisen.

Die Antragstellerin hat vorgetragen, C… äußere ihr gegenüber, dass ihr die Zeit bei Papa zu lang sei und dass sie weniger Übernachtungen bei ihrem Papa haben wolle. Der Vater nehme das nicht ernst. Auch ihre Bedenken zum Zeitpunkt der Einschulung der Kinder kämen bei ihm nicht an. Sie wäre dafür gewesen, dass C…, die zur Einschulung gerade erst sechs Jahre alt geworden sei, ein Jahr später eingeschult worden wäre. Der Vater habe sich darauf nicht eingelassen. Nun müsse sie die zweite Klasse wiederholen, weil sie nicht mitkomme. Sie habe auch Bedenken, dass H… nun eingeschult werden solle, der Vater habe aber die Einschulung beschlossen, sie werde mit ihren Bedenken nicht von ihm gehört.

Das Amtsgericht hat den Kindern eine Verfahrensbeiständin bestellt und ein schriftliches Sachverständigengutachten zur Frage eingeholt, welche Umgangsregelung zur bestmöglichen Wahrung des Wohls der Kinder angezeigt sei, insbesondere, ob das paritätische Wechselmodell das Kindeswohl bestmöglich wahre (Bl. 166 PA). Wegen des Ergebnisses der Begutachtung wird auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Psych. … vom 25.03.2023 (Bl. 171 - 198 PA) Bezug genommen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Regelumgang des Antragsgegners mit seinen Kindern dahin geregelt, dass er das Recht und die Pflicht zum Umgang mit den Kindern in ungeraden Wochen von Donnerstagmittag bis Montag früh und in geraden Wochen von Donnerstagmittag bis Freitag früh hat.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsgegner die Anordnung des paritätischen Wechselmodells weiter.

Diese Entscheidung kann der Senat - wie angekündigt (Bl. 19 elA) - ohne mündliche Verhandlung treffen (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG).

Von einer persönlichen Anhörung der Beteiligten durch den Senat sind weitere, neue, entscheidungserhebliche Erkenntnisse nicht zu erwarten. Der Antragsgegner und die Antragstellerin haben ihre Standpunkte ausführlich schriftlich dargelegt.

Den Kindern kann die Belastung einer erneuten Befragung erspart werden, nachdem sie sich gegenüber dem Amtsgericht, der Verfahrensbeiständin und der Sachverständigen geäußert haben. Es spricht Überwiegendes dafür, den Kindern eine weitere Notwendigkeit zu ersparen, den von ihnen empfundenen Loyalitätskonflikt aufleben zu lassen und zur Sprache bringen zu müssen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Senat beurteilt die gerichtliche Anordnung des Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils anhand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH FamRZ 2020, 255; FamRZ 2017, 532). Danach ist die Frage, ob die Anordnung des Wechselmodells geboten sein kann, unter Berücksichtigung anerkannter Kriterien des Kindeswohls zu entscheiden (BGH FamRZ 2020, 255 Rn. 20). Eine solche Anordnung kommt danach in Betracht, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind: (1) hinreichende, ungefähr gleiche Erziehungskompentenzen beider Eltern, (2) sichere Bindungen des Kindes gegenüber beiden Eltern, (3) gleiche Beiträge beider Eltern zur Entwicklungsförderung und zur Kontinuitätssicherung, (4) autonom gebildeter, stetiger Kindeswille, (5) Kooperations- und Kommunikationsfähigkeiten beider Eltern zur Bewältigung des erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarfs (vgl. BGH FamRZ 2017, 532).

Das Wechselmodell ist danach anzuordnen, wenn die paritätische Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Voraussetzung ist die positive Feststellung des Vorliegens der formulierten Anforderungen.

An diesen Kriterien gemessen scheidet die Anordnung des Wechselmodells vorliegend aus.

1. Das Wechselmodell stellt gegenüber herkömmlichen Umgangsmodellen höhere Anforderungen an die Eltern und die betroffenen Kinder, die bei doppelter Residenz zwischen zwei Haushalten pendeln und sich auf zwei hauptsächliche Lebensumgebungen einzustellen haben. Bei der praktischen Verwirklichung der geteilten Betreuung wird sich erhöhter Abstimmungs- und Kooperationsbedarf ergeben, der eine entsprechende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern voraussetzt (vgl. BGH FamRZ 2020, 255). Dementsprechend sollten beide Eltern nicht nur über hinreichende Erziehungskompetenzen verfügen, sondern auch erkannt haben, dass eine kontinuierliche und verlässliche Kindererziehung der elterlichen Kooperation und eines Grundkonsenses in wesentlichen Erziehungsfragen bedarf. Bei bestehender hoher elterlicher Konfliktbelastung wird das Wechselmodell dagegen in der Regel nicht dem Kindeswohl entsprechen. Denn das betroffene Kind wird dann durch vermehrte oder ausgedehnte Kontakte auch mit dem anderen Elternteil verstärkt mit dem elterlichen Streit konfrontiert und gerät durch den von den Eltern oftmals ausgeübten „Koalitionsdruck“ in Loyalitätskonflikte. Zugleich wird es den Eltern aufgrund ihres fortwährenden Streits oft nicht möglich sein, die für die Erziehung des Kindes nötige Kontinuität und Verlässlichkeit zu schaffen, was allerdings allein nicht ausschließt, dass die Eltern im Einzelfall gleichwohl in der Lage sein können, ihren persönlichen Konflikt von der – gemeinsamen – Wahrnehmung ihrer Elternrolle gegenüber dem Kind zu trennen und dieses von ihrem Streit zu verschonen (vgl. BGH FamRZ 2020, 255, Rn. 24).

Vorliegend liegt es fern, annehmen zu können, die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeiten beider Eltern könnten künftig zur Bewältigung des erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarfs ausreichen. Die gleichmäßige Betreuung der Kinder durch beide Eltern würde einen erheblich gesteigerten Abstimmungsbedarf und zugleich erheblich gesteigertes Konfliktpotential im Vergleich zur bestehenden Umgangsregelung mit sich bringen.

Der Antragsgegner erkennt keinen zusätzlichen Abstimmungsbedarf und keinen zusätzlichen Anlass für Streitigkeit bei Ausweitung des bestehenden Umgangs zum Wechselmodell (Bl. 24 elA). In dieser Einschätzung folgt ihm der Senat nicht. Das zeitlich gleichgewichtige Leben in zwei Haushalten bringt nach aller Lebenserfahrung für den Alltag der älter werdenden Schulkinder einen gesteigerten Abstimmungsbedarf im Vergleich zu einem langen Wochenendumgang und einem weiteren Übernachtungsumgang im Zweiwochenturnus mit sich. Benötigte Gegenstände für den Schulunterricht und die Freizeitgestaltung müssen, wenn sie nicht in wirtschaftlich sehr auskömmlichen Verhältnissen doppelt vorgehalten werden können, stets zur richtigen Zeit in den gerade vom Kind bewohnten Haushalt mitgenommen und erforderlichenfalls nachgeholt oder -gebracht werden. Schul- und Freizeittermine, die die Kinder wahrzunehmen haben, werden vermehrt in einer Woche entstehen, aber in der anderen einzuhalten sein. Diese Terminabstimmung muss sich auf alle Alltagstermine beziehen und wird auch für die Kinder von den Eltern wenigstens gründlich beobachtet und überwacht werden müssen.

Sowohl der Antragsgegner als auch die Antragstellerin haben gegenüber der Sachverständigen angegeben, die wechselseitige Kommunikation nicht als zufriedenstellend zu empfinden. Der Vater beklage die mangelnde Einbeziehung durch die Mutter und gehe von einer "Bringschuld" der Mutter aus. Bei ihm dominiere eine "vorwürfige" Haltung gegen die Mutter, seine Fähigkeit, sich mit eigenen Anteilen an den Entwicklungen auseinander zu setzen, sei eingeschränkt (S. 42, 49 GA). Die Mutter erwarte aktives Interesse und gegebenenfalls Nachfragen und erfasse weniger das Bedürfnis des Vaters nach Informationen (S. 42, 51 GA). Perspektivisch berge deshalb die eingeschränkte, wenig funktionale Kommunikation der Eltern das Risiko, dass die Kinder zunehmend als Botschafter fungieren müssten. Zur Vermeidung solcher Fehlentwicklungen und damit verbundener Belastungen der Kinder hat die Sachverständige gemeinsame Gespräche der Eltern in einer Erziehungs- und Beratungsstelle dringend empfohlen, in deren Rahmen auch der Vater Beratung annehmen, die mütterliche Rolle justieren, eigene Anteile reflektieren und Kränkungen abbauen sollte (Seite 51 GA). Perspektivisch sei das Wechselmodell ohne Belastung für die Kinder nur denkbar, wenn die Eltern ihre Kommunikationsfähigkeiten ausbauten, gemeinsame Gespräche der Eltern in einer Erziehungs- und Familienberatung seien deshalb dringend zu empfehlen, damit sie lernen könnten, konkrete Anliegen, organisatorische Details und auch Irritationen miteinander zu besprechen sowie gegenseitige Erwartungen abzuklären und den Umgang miteinander zugunsten einer entspannteren Kommunikation zu verbessern.

Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass den Eltern dies gelungen wäre, trägt der Antragsgegner nicht vor. Es ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Senat teilt deshalb die Auffassung der Sachverständigen, dass es den Eltern auf der Grundlage ihres ausweislich des beiderseitigen Vorbringens im Beschwerderechtszug weiterhin unvermindert bestehenden tiefen wechselseitigen Argwohns schwerlich gelingen kann, den für die Durchführung des Wechselmodells erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarf zu bewältigen, ohne dass die Kinder hierdurch belastet werden würden. Soweit die Eltern Beratungsgespräche wahrgenommen haben, hat das Jugendamt mitgeteilt (Bl. 17 elA), die Gespräche zwischen den Eltern seien seit Beginn des Beschwerdeverfahrens von Misstrauen, Unsicherheit und großer Zurückhaltung insbesondere der Mutter geprägt gewesen, die Beratung sei schließlich ruhend gestellt worden, weil sie aus Sicht der Beratungsstelle weder konstruktiv noch zielführend sei.

Auch hierin zeigt sich die mangelnde Befähigung der Eltern, eine gemeinsame Gesprächsebene zur zielführenden Bewältigung anstehender, die Belange ihrer Kinder betreffender Probleme zu finden. Dabei ist es nicht maßgeblich, in der Sphäre welchen Elternteils die Gründe für die mangelhafte Kooperation und Kommunikation eher zu finden sind. Für die gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils kommt es allein darauf an, dass die Erfüllung des erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarfs mit ausreichender Sicherheit zu erwarten ist. Ist diese Voraussetzung - wie hier - nicht gegeben, kommt es auf die Ursache dieses Mangels nicht an. Diese rein ergebnisorientierte Sichtweise findet ihre Berechtigung im Bezugspunkt der Beurteilung: Es geht nicht darum, Erwartungen, Wünsche oder Rechte der Eltern zu regeln, sondern allein entscheidend ist, ob die Regelung oder Nichtregelung dem Wohl des Kindes dient (BGH FamRZ 2017, 532, Rn. 25).

Damit kann der Sachverständigen in ihrer Einschätzung gefolgt werden, für das Wechselmodell sei perspektivisch eine wesentliche psychologische Voraussetzung nicht gegeben. Die Bewertung stützt sich nachvollziehbar auf die erhobenen Feststellungen, und sie begründet zugleich die Beurteilung, die rechtlichen Voraussetzungen für die gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells seien nicht erfüllt und der Lebensmittelpunkt der Kinder bei der Mutter wahre das Wohl der Kinder aktuell bestmöglich.

2. Eine dem Antragsgegner günstigere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus seinem Vorbringen, der - sachverständig ermittelte - Kindeswille hätte keine oder zumindest eine sehr untergeordnete Rolle bei der Entscheidungsfindung spielen dürfen, weil er stark von der Mutter beeinflusst sei.

Auf die Frage nach dem Kindeswillen kommt es nicht mehr an, nachdem es bereits an einer anderen wesentlichen Voraussetzung - der fehlenden Möglichkeit der Eltern zur einvernehmlichen Kooperation - fehlt. Überdies vermag das hierauf gerichtete Beschwerdevorbringen die entsprechenden Ausführungen im Sachverständigengutachten auch nicht zu erschüttern. Die Sachverständige ist ausführlich auf die Beeinflussungen eingegangen, denen die Kinder durch beide Eltern ausgesetzt sind (Seite 41 GA). Auf dieser Grundlage vermag es der Senat auch nicht in Zweifel zu ziehen, dass sie keinerlei eigenen auf das paritätische Wechselmodell gerichteten autonomen und intensiven Kindeswillen hat feststellen können.

3. Das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten bietet auch - anders als der Antragsgegner meint - eine verlässliche Grundlage tatsächlicher Feststellungen zur Beurteilung der maßgeblichen Fragen.

Soweit der Antragsgegner beanstandet, dass die Sachverständige nicht im Rahmen der zugunsten der Mutter festgestellten Bindungspräferenz der Kinder erneut auf eine Einflussnahme durch die Mutter eingegangen ist, die seiner Meinung nach durchaus geeignet sei, die durchgeführten Tests zu verfälschen, kommt es auch hierauf in der Sache nicht an, weil es an einer Voraussetzung für die Anordnung des Wechselmodells fehlt (s. o. II. 1.). Der Senat vermag diese Kritik am Sachverständigengutachten überdies nicht zu teilen. Die Sachverständige ist auf verschiedene der Fragen eingegangen, die den Kindern im Zusammenhang mit den Tests gestellt worden sind (Hand halten beim Impfen, mitkommen, wenn man ins Krankenhaus müsse, Begleitung zum Zahnarzt, Wunde versorgen, Trost, mehr Traurigkeit, Gute-Nacht-Kuss, nächtliches Erwachen, Seite 40). Sie hat erläutert, dass der FRT zu gleichen Teilen in beiden Kinderterminen durchgeführt worden ist (Bl. 263 PA). Der Antragsgegner erläutert nicht, wie die Mutter die Kinder manipuliert haben soll, damit die zum Explorationszeitpunkt sechs- und fünfjährigen Kinder ihr Antwortverhalten zugunsten der Mutter verfälschen, zumal die Sachverständige in den Angaben der Eltern Bestätigungen für die Testergebnisse gefunden hat (vgl. S. 40).

Auch der Umstand, dass das Gutachten mittlerweile ca. anderthalb Jahre alt ist, führt, anders als der Vater meint, vorliegend nicht zu seiner Unverwertbarkeit. Der Senat geht mit dem Vater darin konform, dass anderthalb Jahre ein Zeitraum sind, in welchem fünf- bis achtjährige Kinder ganz maßgebliche Entwicklungen vollziehen. Der Senat zieht das Gutachten allerdings im Hinblick auf die zur Beziehung der Eltern getroffenen Feststellungen und gezogenen Schlüsse heran. Hierzu ist dem Vater die Darlegung von Verbesserungen, die für eine seinem Beschwerdeziel günstigere Entscheidung sprechen könnten, nicht gelungen. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine Entspannung der Elternbeziehung sind - wie bereits vorstehend ausgeführt - trotz des zwischenzeitlichen Zeitablaufs nicht ersichtlich.

4. Auch der Umstand, dass die Mutter ihre Erwerbsarbeit möglicherweise nicht von zu Hause aus erledigen kann, vermag die Beschwerde des Antragsgegners nicht zum Erfolg zu führen. Denn Hinweise darauf, dass die Mutter beruflich an der kindeswohlentsprechenden Betreuung gehindert sein könnte, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

5. Der Umstand, dass das Wechselmodell nach der Vorstellung des Vaters gerechter wäre (GA, Prot Bl. 341), ist schließlich ebenfalls nicht ausschlaggebend. Denn maßgebend für die gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 1697a Abs. 1 BGB das Kindeswohl (vgl. BGH FamRZ 2020, 255, Rn. 22).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf den §§ 55 II, 45 I Nr. 2 FamGKG.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 II FamFG), besteht nicht.