Gericht | OLG Brandenburg 7. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 26.11.2024 | |
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Aktenzeichen | 7 W 72/24 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2024:1126.7W72.24.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22.10.2024, Az. 12 O 263/24, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I.
Die Beteiligten waren miteinander verheiratet. Im Zuge der Auseinandersetzung der Ehe schlossen die Parteien einen Ehevertrag mit notarieller Urkunde vom 19.6.2012, in dem unter anderem vereinbart wurde, dass die Antragstellerin ein unentgeltliches schuldrechtliches Wohnrecht auf Lebenszeit in der („Adresse 01“) erhält. Die Antragstellerin bewohnt mit ihrem Ehemann und der fünfjährigen Tochter dort eine Wohnung mit einer Größe von 120 qm.
Das Grundstück in der („Adresse 01“) hat der Antragsgegner zwischenzeitlich an Dritte veräußert. Diese haben die Antragstellerin unter Fristsetzung zum 30.11.2024 aufgefordert, das Grundstück zu räumen.
Mit Antrag vom 11.10.2024 hat die Antragstellerin hierauf den Erlass eines dinglichen Arrests gegen den Antragsgegner begehrt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Antragsgegner angesichts der Veräußerung des mit ihrem Wohnrecht belasteten Grundstücks dazu verpflichtet sei, ihr eine Ersatzunterkunft in ähnlicher Art, Güte und Größe lebenslang zu finanzieren, wofür mindestens 2.000,00 € monatlich aufzuwenden seien. Es sei damit zu rechnen, dass insgesamt mindestens 73.500,00 € aufzuwenden seien. Da der Antragsgegner trotz Kenntnis vom Entschädigungsanspruch das Grundstück veräußert habe, sei zu befürchten, dass er über den ihm zugeflossenen Kaufpreis verfügen werde, um sich betreffend etwaigen Schadenszahlungspflichten vermögenslos zu machen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Antragsschrift vom 11.10.2024 verwiesen.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 22.10.2024 den Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrestes nebst Arrestpfändung zurückgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass kein Arrestgrund glaubhaft gemacht worden sei und auch der Arrestanspruch fraglich sei, da derzeit nicht sicher sei, ob der Antragstellerin künftig die Ausübung des Wohnrechts nicht mehr möglich sein werde.
Hiergegen hat die Antragstellerin am 07.11.2024 sofortige Beschwerde eingelegt, die sie damit begründet, dass sich die Gefahr, dass die künftigen Eigentümer das Wohnrecht nicht mehr gewähren würden konkretisiert habe, da diese die Antragstellerin zur Räumung unter Fristsetzung zum 30.11.2024 aufgefordert hätten.
Mit Beschluss vom 08.11.2024 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie wurde insbesondere in der Frist des § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO eingelegt.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines dinglichen Arrests liegen nicht vor.
Es fehlt zumindest ein Arrestgrund gemäß § 917 Abs. 1 ZPO.
Der dingliche Arrest findet gem. § 917 Abs. 1 ZPO statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Die Beurteilung dieser Frage bemisst sich nach dem objektiven Urteil eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Menschen; auf die persönliche Ansicht des Gläubigers kommt es nicht an (OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.03.2023 - 10 W 7/23).
Als Arrestgründe kommen insbesondere in Betracht der Verdacht der Veräußerung von erheblichen Vermögenswerten, insbesondere des einzigen körperlichen Vermögensgegenstandes, ihre Verschiebung ins Ausland, die Verschleierung ihres Verbleibs, die Aufgabe des Wohnsitzes sowie ein beabsichtigter Wegzug ins Ausland. Dabei muss die Arrestgefahr nicht auf einem rechtswidrigen Verhalten des Schuldners beruhen. Ein rechtmäßiges Verhalten kann ausreichen, sofern es nur die künftige Vollstreckung gefährdet (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.03.2023 - 10 W 7/23 unter Verweis auf Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 7. Mai 2015 – 4 WF 52/15 –, Rn. 23, juris). Eine derartige Besorgnis hinsichtlich künftiger Vollstreckung kann insbesondere durch die Veräußerung vorhandener Vermögenswerte entstehen, insbesondere wenn es sich um den einzigen körperlichen Vermögensgegenstand handelt (OLG Dresden, Urteil vom 7. Dezember 2006 – 21 UF 410/06 –, Rn. 16, juris; OLG Celle, Urteil vom 24. März 2005 – 11 U 170/04 –, Rn. 22, juris). Die drohende Veräußerung eines Vermögensgegenstands kann dabei aber als bloße Vermögensumschichtung für sich allein nicht als Arrestgrund gelten. Ein solcher ist erst zu bejahen, wenn zu besorgen ist, dass der Vermögensgegenstand dem Zugriff des Gläubigers entzogen wird (OLG Koblenz, Beschluss vom 24. August 2011 – 8 W 468/11 –, Rn. 6, juris). Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an, wobei es einen gerichtlichen Beurteilungsspielraum gibt (OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.03.2023 - 10 W 7/23). Die Veräußerung eines Vermögenswertes stellt insbesondere dann einen Arrestgrund dar, wenn das übrige Vermögen des Schuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers ausreicht und kein wesentlicher Gegenwert in das Vermögen des Schuldners fließt oder eine Vollstreckung in den Erlös nicht möglich ist, etwa wenn die Gefahr besteht, dass der Schuldner das Geld beiseite schafft. Um die Besorgnis der Vollstreckungsvereitelung bzw. Erschwerung zu begründen, muss zumindest glaubhaft sein, dass eine ungünstige nicht unerhebliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners bevorsteht (OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.03.2023 - 10 W 7/23 unter Verweis auf Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 7. Mai 2015 – 4 WF 52/15 –, Rn. 23, juris; KG Berlin, Beschluss vom 28. März 2013 – 18 UF 72/13 –, Rn. 16, juris).
Nach diesen Grundsätzen ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass ein Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht worden ist.
Die Antragstellerin hat keine Anhaltspunkte dafür dargetan, dass zu besorgen ist, dass ohne Verhängung des Arrests die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
Eine allgemein schlechte Vermögenslage des Schuldners reicht für die Anordnung eines Arrests nicht aus. Es muss eine konkrete Gefährdung der Erfüllung künftiger Ansprüche gegeben sein (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 20.9.1983 – 4 UF 231/83 –, FamRZ 1983, 1259). Davon kann vorliegend nach dem Sachvortrag der Antragstellerin nicht ausgegangen werden.
Insbesondere hat sie zu den Vermögensverhältnissen des Antragsgegners überhaupt nichts dargetan. Die Behauptung, es sei zu befürchten, dass der Antragsgegner über den ihm zugeflossenen Kaufpreis verfügen werde, um sich vermögenslos zu machen, genügt in ihrer Pauschalität nicht, um eine konkrete Vermögensgefährdung annehmen zu können. Abgesehen davon fehlt auch eine Glaubhaftmachung dieser substanzlosen Behauptung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Verfahrenswert war für beide Instanzen gem. §§ 63 Abs. 3 Nr. 2, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO sowie § 47 Abs. 1 GKG auf 24.500 € festzusetzen. Die obere Grenze ist bei Sicherung einer Geldforderung deren Betrag - hier 73.500,00 €-, wobei regelmäßig im Arrestverfahren ein Bruchteil dieser Forderung anzusetzen ist. Dieser Bruchteil kann regelmäßig mit einem Drittel angenommen werden (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.03.2023 - 10 W 7/23 unter Verweis auf OLG München, Beschluss vom 08.10.2009 - 8 W 84/09). Bei einer geltend gemachten Forderung von 73.500,00 € errechnen sich so 24.500 €.