Gericht | VG Potsdam 8. Kammer | Entscheidungsdatum | 02.07.2024 | |
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Aktenzeichen | VG 8 K 715/22 | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2024:0702.8K715.22.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 14 Abs 1 GKGBbg, § 31 Abs 3 GKGBbg, § 42 Abs 4 GKGBbg, § 2 Abs 1 KAG, § 6 Abs 1 Satz 3 KAG, § 6 Abs 2 Satz 2 KAG |
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Der Bescheid vom 4. Februar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2022 sowie der Teilaufhebungsbescheide vom 7. Juni 2023 und vom 28. Mai 2024 wird hinsichtlich der Festsetzung der Gebühr für die Trinkwasserversorgung aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 83 % und die Beklagte zu 17 %.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Trinkwassergebühren sowie Gebühren für die dezentrale Schmutzwasserentsorgung für den Abrechnungszeitraum 2021.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks S_____ S_____ 8_____ in Z_____, auf welchem zugleich die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Verbrauchstelle belegen ist. Dieses liegt im Verbandsgebiet des Z_____ (K_____), dem die Beklagte vorsteht. Der K_____ betreibt die Trinkwasserversorgung sowie die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung im Verbandsgebiet als öffentliche Einrichtung.
Der ursprüngliche Gebührensatz für die dezentrale Fäkalwasserentsorgung und den Abrechnungszeitraum 2021 wurde in der 7. Änderungssatzung vom 9. Dezember 2020 zur Gebührensatzung für die öffentliche dezentrale Schmutzwasserbeseitigung des Verbandes vom 4. Dezember 2013 auf 5,06 Euro/0,5 m³ festgesetzt. Ebenso wurde der Verbrauchsgebührensatz für die Trinkwasserversorgung für diesen Abrechnungszeitraum in der 4. Änderungssatz vom 9. Dezember 2020 zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung des Zweckverbandes vom 14. Dezember 2016 für sog. „Beitragszahler“ auf 1,49 Euro/m³ und für „Nichtbeitragszahler“ auf 2,01 Euro/m³ festgelegt.
Mit Bescheid vom 4. Februar 2022 setzte die Beklagte für die Verbrauchstelle und für das Kalenderjahr 2021 eine Gebühr für die Trinkwasserversorgung in Höhe von 336,65 Euro sowie für die dezentrale Schmutzwasserentsorgung in Höhe von 1.735,58 Euro (insgesamt 2.072,23 Euro) fest. Die Schmutzwassergebühr ergab sich in Anwendung eines Gebührensatzes von 5,06 Euro/0,5 m³ und einer Verbrauchsmenge von 171,5 m³.
Den hiergegen erhobenen klägerischen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 2022 zurück, woraufhin klägerseits am 21. April 2022 Klage erhoben worden ist.
Die Verbandsversammlung hat am 13. September 2022 die Verbandssatzung des K_____ neu gefasst. Die Bekanntmachung ist im Amtsblatt von M_____ vom 14. September 2022 (Nr. 9) sowie im Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming vom 19. September 2022 (Nr. 29) erfolgt. Gleichfalls am 13. September 2022 hat die Verbandsversammlung eine Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung rückwirkend zum 1. Januar 2017 beschlossen. Der K_____ hat Anpassungsbedarf wegen der Urteile des OVG Berlin-Brandenburg vom 2. November 2021 (OVG 9 A 10.12) sowie vom 14. Juni 2022 (OVG 9 A 2.17) gesehen. Die Satzung hat – wie auch die Vorgängersatzung – sog. gespaltene Gebühren für Beitrags- und Nichtbeitragszahler vorgesehen. Mit Inkrafttreten dieser Satzung ist die vormalige Satzung des K_____ über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung vom 14. Dezember 2016, zuletzt geändert durch die 5. Satzung zur Änderung der Satzung vom 8. Dezember 2021, außer Kraft getreten. Im Rahmen dieser Verbandsversammlung hat der K_____ ferner eine Änderung der Kalkulationsmethodik im Schmutzwasserbereich beschlossen, indem auf eine Kostenstellenrechnung umgestellt worden ist. Die Verbandsversammlung hat daher eine Neufassung der Gebührensatzung für die öffentliche dezentrale Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes K_____ beschlossen. Diese hat weiterhin einen Mengengebührensatz für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 von 5,06 Euro/0,5 m3 für den abgefahrenen Grubeninhalt vorgesehen.
Daraufhin hat die Beklagte mit Teilrücknahmebescheid vom 7. Juni 2023 den Gebührenbescheid vom 4. Februar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2022 hinsichtlich der Trinkwasserfestsetzung in Höhe von 20,00 Euro aufgehoben und die Trinkwassergebühr auf 316,65 Euro reduziert.
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2023 (9 CN 3.22) hat die Verbandsversammlung des K_____ am 7. Dezember 2023 eine Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung rückwirkend zum 1. Januar 2017 beschlossen und darin einheitliche Verbrauchsgebühren festgelegt. Mit Inkrafttreten dieser Satzung ist die Satzung vom 13. September 2022, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 14. Juni 2023, außer Kraft getreten.
Am 22. April 2024 hat die Verbandsversammlung wiederum eine Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung (nachfolgend: TWGS 2024) beschlossen. Der K_____ hatte infolge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2023 weitergehenden Anpassungsbedarf wegen der Notwendigkeit der Berücksichtigung der Beiträge bei der Ermittlung der Verzinsung gesehen. Mit dem zum 1. Januar 2017 zurückwirkenden Inkrafttreten ist die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung vom 7. Dezember 2023 außer Kraft getreten. Die TWGS 2024 sieht einen Verbrauchsgebührensatz für den Abrechnungszeitraum 2021 von 1,36 Euro/m³ vor. Ebenfalls am 22. April 2024 hat die Verbandsversammlung eine Neufassung der Gebührensatzung für die öffentliche dezentrale Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes K_____ (nachfolgend: SWGSDez 2024) auf Basis der Kalkulation vom 25. März 2024 (nachfolgend: Kalkulation SW 2021) beschlossen. Diese sieht weiterhin einen Verbrauchsgebührensatz für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 von 5,06 Euro/0,5 m³ für den abgefahrenen Grubeninhalt (Fäkalwasser) vor. Die TWGS 2024 und die SWGSDez 2024 sind im Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming vom 15. Mai 2024 (Nr. 16, S. 11 ff.) sowie im Amtsblatt von M_____ vom 15. Mai 2024 (Nr. 6, S. 11 ff.) bekannt gemacht worden.
Daraufhin hat die Beklagte mit Teilrücknahmebescheid vom 28. Mai 2024 den Gebührenbescheid vom 4. Februar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2022 hinsichtlich der Trinkwasserfestsetzung in Höhe von 6,01 Euro aufgehoben und damit die Trinkwassergebühr auf 310,64 Euro reduziert.
Zur Begründung der Klage wird ausgeführt, es bestehe keine wirksame Gebührensatzung als Rechtsgrundlage für die Gebührenbescheide. Die Verbandssatzung vom 13. September 2022 sei nicht wirksam veröffentlicht worden. Bei der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt M_____ vom 14. September 2022 fehle es an einem Hinweis auf die Verbandssatzung im Inhaltsverzeichnis. In diesem werde lediglich auf den Beschluss der Verbandsversammlung des Zweckverbandes K_____ in der Sitzung am 13. September 2022 hingewiesen. Das sei unzureichend. Auch könne sich die Beklagte nicht auf die Heilungsvorschrift des § 47 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg berufen, da diese Norm wie auch § 14 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg keine Anwendung finde.
Hinsichtlich der Trinkwassergebühren sei das Abzugskapital fehlerhaft ermittelt worden. Zunächst sei die Abschreibungs- und Zinsbasis für die Anschaffungs- und Herstellungskosten überhöht. Mit Normenkontrollurteil vom 2. November 2021 (OVG 9 A 10.12) habe das OVG Berlin-Brandenburg rechtskräftig und mit Bindungswirkung festgestellt, dass ein in den Jahren von 1992 bis 1997 getätigter Herstellungsaufwand in Höhe von insgesamt 14.940.094,72 Euro (= 29.220.285,46 DM) wegen fehlender Plausibilität nicht in die Beitragskalkulation eingestellt hätte werden können. Dieser Betrag sei jedoch durch die Beklagte nur teilweise abgesetzt worden. Diese überhöhten Anschaffungs- und Herstellungskosten würden somit auf der Gebührenebene in rechtswidriger Weise fortgesetzt werden. Eine nachträgliche Plausibilisierung sei wegen der Rechtskraft des Urteils ausgeschlossen.
In Bezug auf die Schmutzwassergebühren fehle es an einer Plausibilisierung der Gebührensätze. Die Beklagte habe in der Kalkulation einen Katalog von Kostenpositionen als nicht gebührenfähig dargestellt. Diese Kosten seien von der abgabenerhebenden Behörde selbst zu tragen. Gleichzeitig habe sie jedoch im Wirtschaftsplan seit dem Jahr 2003 keine Umlagen mehr ausgewiesen. Es fehle an einer nachvollziehbaren Darstellung dahingehend, wie die Gegenfinanzierung dieser nicht gebührenfähigen Kosten erfolgt sei. Schon allein die Feststellung, dass die Beklagte seit deren Gründung in der Lage sei, die Aufgabe der Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserentsorgung ohne Umlagen zu führen, offenbare, dass nicht beitragsfähige und nicht gebührenfähige Positionen zulasten der Allgemeinheit und des einzelnen Gebührenpflichtigen in der Kalkulation enthalten seien. Anschaffungs- und Herstellungskosten für die öffentliche Einrichtung sowie Kosten für Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahmen könnten mit einer entsprechenden Beitragssatzung und Kosten für die Herstellung, Verbesserung und Erneuerung der Grundstücksanschlüsse im Wege der Kostenerstattung finanziert werden. Die laufenden Kosten der öffentlichen Einrichtung könnten nur durch die Benutzungsgebühren gedeckt werden. Sollten Kosten anfallen, die nicht gebührenfähig seien – wie die Beklagte selbst ausführt –, so müssten diese zwingend über Umlagen finanziert werden. Es erschließe sich ferner nicht, wie die Beklagte die Zins- und Tilgungsraten für die beiden Kredite zur Rückzahlung von Anschlussbeiträgen (ca. 20 Mio. Euro) gegenfinanziere. Gleiches gelte für die Zins- und Tilgungsraten für die Kredite zur Gegenfinanzierung der nicht erhobenen Umlagen. In Abzug zu bringen seien auch die Zins- und Tilgungsraten für das Anlagevermögen, welches nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juni 2021 (OVG 9 A 5.12) nicht zu berücksichtigen sei.
Auch sei nicht erkennbar, wie hoch die veranschlagten bzw. tatsächlich angefallenen Kosten für diese nicht als gebührenfähig gekennzeichneten Positionen seien. Bei dem Vorgehen der Beklagten werde man mit gegriffenen Zahlen konfrontiert, bei denen zu vermuten sei, dass der Verband insoweit auch die nicht gebührenfähigen Beträge „reinzuholen“ versuche. In Abzug zu bringen sei, was für die Korrekturen der Gebühren- und Beitragssätze an Aufwendungen notwendig gewesen sei, etwa die Kosten für die Kalkulationen, Beschlüsse, Veröffentlichungen, Bearbeitung der noch offenen Widersprüche und Klagen. Die Rechtsanwaltskosten unter Nr. 522 würden sich für das Jahr 2021 nicht nur auf 288 Euro, sondern nach den Angaben der Beklagten in einem Schreiben vom 8. Februar 2024 auf 39.368,27 Euro belaufen. Zudem würden im Kostenstellenverzeichnis die Kosten für die Überwachung stillgelegter Anlagen, die Rückbaukosten und Pachten für stillgelegte Anlagen, der Aufwand aus Einzel- und Pauschalwertberichtigungen und die Kosten für die Widerspruchsbearbeitung in der Kostenstellenrechnung nicht ausgewiesen. Weiterhin seien die angesetzten Personalkosten nicht nachvollziehbar. Obwohl der Verband über eine ansehnliche Zahl von Mitarbeitern verfüge, seien mit der Zeit mehr Aufgaben auf den Betriebsverführer verlagert worden. Konkrete Angaben könnten nicht gemacht werden, da die Beklagte das Verhältnis zwischen ihr und der D____ mbH nicht offengelegt habe. Auffällig sei bereits, dass die Kosten in den Jahren 2017 bis 2021 erheblich gestiegen und dann im Jahr 2022 um fast die Hälfte gefallen seien. Dies sei erklärungsbedürftig.
Zudem könne hinsichtlich der Betriebsführungsgesellschaft die Behauptung in der Kalkulation, dass hier nach Selbstkostenpreisen abgerechnet werde, nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Die geltend gemachten Sachkosten, insbesondere der Betriebsführungsgesellschaft, seien nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der Pflicht zur Ausschreibung werde auf geltendes Unionsrecht verwiesen. Nur eine Ausschreibung würde die Angemessenheit der Entgelte indizieren. Die Vorlage der Abreden zwischen der Beklagten und der D____ mbH sei notwendig, um die Angemessenheit der Leistungen sowie den Verteilungsschlüssel der Kosten beurteilen zu können. Die Abrechnung nach „Selbstkostenpreisen“ führe dazu, dass sich der nicht gebührenfähige Aufwand in den Kostenstellen der Kalkulation (S. 2) in den Zeilen 1 und 4 wiederfinde. Insoweit werden klägerseits mehrere Positionen unter den Rubriken „Sachkosten“ und „Verwaltung“ aufgeführt. Diese Leistungen würden von der D____ mbH erbracht und nach eigenem Vortrag als Selbstkostenpreise abgerechnet werden. Damit stehe fest, dass auf diese Weise nicht gebührenfähige Kosten in die Kalkulation eingestellt werden würden. Darüber hinaus sei unklar, wie sich die Jahresabschlüsse des Betriebsführers gestalten würden; durch die Auslagerung der verbandseigenen Aufgaben sei nicht nachvollziehbar, ob nicht der Betriebsführer (verbotenerweise) Gewinne mache. Diese müssten den Gebührenzahlern gutgeschrieben werden und könnten nicht dazu dienen, nicht gebührenfähige Kosten zu refinanzieren.
Auch die Kostenstellenrechnung sei widersprüchlich und lückenhaft, da die Nummern in der ersten Spalte sich fortlaufend von 1 bis 847 wiederfinden müssten. Zudem gebe sie als Bindeglied zwischen Kostenarten- und Kostenträgerrechnung vor, dass sämtliche entstandene Kosten Gemeinkosten seien, was unzutreffend sei. Diese Widersprüchlichkeit werde durch die Bezeichnung der Kostenpositionen in der Spalte 4 bestärkt. Hier müssten sich alle mit „0“ gekennzeichneten nicht gebührenfähigen Positionen finden, was nicht der Fall sei. Zudem müssten unter der Spalte 6 der Gesamtbetrag der Kostenpositionen ausgewiesen werden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weswegen bei Nr. 8 und Nr. 9 keine Zuordnung zur dezentralen Entsorgung erfolge. Die Kosten unter den Nummern 523, 594, 574, 581, 559, 449, 744 sollen nach Angaben der Beklagten nicht gebührenfähig sein. Es erfolge aber keine Aussonderung unter der Spalte 12 „nicht gebührenfähig“. Aus der Kostenstellenrechnung 2021 ergebe sich unter Nr. 35 eine Kostenüberdeckung von 442.336 Euro. Wenn diese Summe die Überdeckung aus 2019 (1.191.501 Euro) wiederspiegeln soll, so liege eine nicht erklärbare Differenz zu den ausgewiesenen „520.409,07 Euro“ vor.
Auch sei der Schmutzfrachtfaktor für die Arbeitsleistung der Kläranlage für das Kalenderjahr 2021 unzutreffend mit 2 angesetzt worden, denn der Faktor sei insgesamt nur mit 1,3 anzusetzen. Dies folge aus einer internen Untersuchung der Beklagten in der ersten Jahreshälfte 2023. Folglich sei im Kalenderjahr 2023 nur der Faktor 1,3 in Ansatz gebracht worden. Tatsächlich sei nur ein Faktor von 1,0 in Ansatz zu bringen. Eine erhöhte Leistung der Kläranlage würde nur dann begründbar sein, wenn von den dezentral entsorgten Grundstücken nur einmal abgefahren werde. Bei häufigerer Abfuhr sei die Reinigungsleistung mit der des zentral entsorgten Schmutzwassers identisch, das ebenfalls nicht täglich bei der Kläranlage ankomme.
Ferner sei aufgrund des Normenkontrollurteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG 9 A 5.12) die Abschreibungs- und Zinsbasis für die Anschaffungs- und Herstellungskosten im Schmutzwasserbereich überhöht. Es sei der in dieser Entscheidung als nicht plausibel bezeichnete Aufwand aus der erneuten Kalkulation der Beiträge nur teilweise in Abzug gebracht worden. Dies habe auch das Verwaltungsgericht Potsdam bereits entschieden (VG 9a K 2578/22).
Der in Ansatz gebrachte kalkulatorische Zinssatz sei gleichfalls überhöht. Er betrage für 2021 5,30 % und beruhe auf der Betrachtung eines Zeitraums von 50 Jahren, so dass die Niedrigzinsphase der letzten Jahre nicht entscheidend berücksichtigt sei. Die Summe der als Abzugskapital angesetzten Beitragseinnahmen sei zu gering. Eine „Auflösung“ der eingenommenen Beiträge in Höhe des Abschreibungssatzes gebe es nicht (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2022 - 2 D 10/02.NE - juris Ls 2, Rn. 62 ff.). Zudem seien nicht nur die eingenommenen Beiträge zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme es allein auf den Anteil der Herstellungskosten an, der nach dem Satzungsrecht des Einrichtungsträgers durch Anschlussbeiträge zu finanzieren sei. Hiernach habe sich die Beklagte entschlossen, 85 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten über Anschlussbeiträge zu refinanzieren. Dementsprechend könnten allein 15 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten angesetzt werden; die Abschreibungsbasis sei daher viel geringer. Dies betreffe auch die Ermittlung der Zinsbasis. Der Betrag sei für die Kläranlage auf 3.112,19 Euro für die Abschreibungen und für die kalkulatorischen Zinsen auf 5.392,55 Euro zu reduzieren. Dies schlage auch auf die Gebühren für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung durch, was aus § 6 Abs. 2 Satz 5 des Kommunalabgabengesetzes folge. Anderenfalls würden die Beitragszahler 85 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten für den Anlagenbau der Kläranlage leisten und zugleich die nichtbeitragspflichtigen dezentral entsorgten Gebührenzahler zu genau denselben 85 % herangezogen werden. Dies sei eine unzulässige Doppelfinanzierung. Werde ein Anlagenteil für zwei öffentliche Einrichtungen genutzt, so sei eine anteilige Aufteilung der Kosten für beide Bereiche vorzunehmen.
Die Angaben zur Verteilmenge seien nicht plausibel. Für 2021 seien nach den Angaben in der Trinkwasserkalkulation 1.895.062 m³ bzw. 2.171.313 m³ gefördert worden, in Ansatz gebracht würden aber lediglich 1.511.751 m³. Eine völlige Gleichsetzung scheide zwar aus, die Differenz lasse sich aber nicht daraus erklären, dass das Fäkalwasser aus abflusslosen Sammelgruben nicht der bezogenen Trinkwassermenge entspreche. Die Beklagte habe genug Zeit gehabt, um darauf hinzuwirken, dass ausschließlich abflusslose Sammelgruben zu betreiben seien.
Die Beteiligten haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung das Verfahren für erledigt erklärt, soweit die jeweilige Gebührenforderung mit Teilaufhebungsbescheiden aufgehoben worden ist.
Der Kläger beantragt nunmehr,
den Bescheid über die Festsetzung der Gebühren 2021 für die Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserentsorgung vom 4. Februar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2022 sowie der Teilaufhebungsbescheide vom 7. Juni 2023 und vom 28. Mai 2024 aufzuheben,
die Zuziehung einer Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt den klägerischen Einwänden zur Kalkulation entgegen und führt insbesondere hinsichtlich der Trinkwassergebühren aus, dass mit Blick auf das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 2. November 2021 (OVG 9 A 10.12) in den jeweiligen Kalkulationen im Hinblick auf die Investitionen aus den Jahren 1992 bis 1997 Anschaffungs- und Herstellungskosten in Höhe von 3.092.545,00 Euro ausgesondert worden seien. Die Beitragskalkulation sei korrigiert worden; das Vorgehen bei der Korrektur ergebe sich aus der Anlage zum Beschluss VV 11/2022. Es fehle für verschiedene Investitionen zunächst an der Prämisse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in seinem Normenkontrollurteil, dass diese durch den K_____ beauftragt worden seien. Dies gelte für Investitionen betreffend den Hochbehälter Z_____, das Wasserwerk L_____ und weitere Leistungen, die zum Teil von Mitgliedsgemeinden ausgeschrieben worden seien. Es verbleibe daher nur ein Betrag von 10.292.955,38 Euro, der für Maßnahmen aufgewendet worden sei, bei dem Vergabeverstöße des K_____ nicht ausgeschlossen werden könnten. Hinsichtlich der Erforderlichkeit dieser Maßnahmen aus den Jahren 1992 bis 1997 sei eine Kürzung der Anschaffungs- und Herstellungskosten um 30,42 % vorgenommen worden. Dieser Abschlag entspreche jenem Abschlag für Abwasserdruckleitungen. Selbst wenn man dieses Vorgehen für unplausibel halten würde, ergebe sich kein relevanter Verstoß. Denn das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg habe in seinem Urteil vom 15. Juni 2021 (OVG 9 A 5.12) für den Bereich der Abwasserbeseitigungsanlagen festgestellt, dass man bei der dargelegten unsaldierten Kostenüberschreitung für die Darstellung der Erforderlichkeit der Kosten einen Aufschlag von 30 % auf die oberen MUNR-Vergleichswerte vornehmen könne. Daraus ergebe sich ein Erfordernis der Kürzung um 31,81 %, mithin um 3.274.189,00 Euro. Jedenfalls müssten bezüglich des Hochbehälters Z_____ die erhaltenen Fördermittel Berücksichtigung finden und herausgerechnet werden.
Die Beklagte hat ferner anlässlich mehrerer gerichtlicher Anfragen einzelne Fragen zu der zugrundeliegenden Schmutzwassergebührenkalkulation beantwortet. Hierbei geht sie insbesondere auf die Darstellung der kalkulatorischen Kosten für die Kostenstelle „Dezentral“ ein und führt aus, dass sich aufgrund der Änderung der Kalkulationsmethode höhere kostendeckende Gebühren ergeben hätten, welche jedoch nicht festgesetzt worden seien. Hier seien aus Vertrauensschutzgesichtspunkten die früher kalkulierten Gebührensätze beibehalten worden. Ferner führt die Beklagte zu der Zusammensetzung des Betriebsführungsentgelts der D____ mbH unter Berücksichtigung der Anlagen 4 ff. der Kalkulation SW 2021 aus und erläutert diese Anlagen. Die Positionen „Beratungskosten“ und „Rechtskosten“ in der Kostenstellenrechnung erläutert sie unter Vorlage einer Aufstellung die Zusammensetzung der Beratungskosten näher. Dies erfolgt auch hinsichtlich einzelner klägerseits bemängelter Positionen der Kostenstellenrechnung.
Sie führt darüber hinaus aus, nicht gebührenfähige Kosten könnten nicht nur über Umlagen finanziert werden. Es gebe unterschiedliche Möglichkeiten zur Kostendeckung, u.a. habe der Verband eine pauschale Zuwendung von 200.000 Euro für die Widerspruchsbearbeitung im Rahmen der sog. „Altanschließerproblematik“ erhalten. Nicht gebührenfähige Kosten führten nicht automatisch dazu, dass Umlagen zu erheben wären. Gebührenkalkulationen seien von Wirtschaftsplänen und Jahresabschlüssen bzw. Bilanzen zu unterscheiden. Kalkulatorischen Kosten etwa würden keine tatsächlichen Ausgaben in gleicher Höhe gegenüberstehen. Abschreibungen seien keine Ausgaben, so dass die nicht „gedeckten“ Abschreibungen nicht zwingend zu einer Umlagepflicht führen würden. Sie würden den Werteverzehr von langlebigen Gütern des Anlagevermögens abbilden, führten aber nicht zwangsläufig zu einem liquiditätswirksamen Finanzbedarf.
Ferner sei die D____ mbH eine rein kommunale Gesellschaft ohne Beteiligung Privater. Nach dem Gesellschaftsvertrag erfolge keine Gewinnabführung an die beteiligten Verbände. Gewinne würden auf neue Rechnungen vorgetragen, Verluste durch Entnahmen aus der Gewinnrücklage gedeckt werden. Die klägerseits „ins Blaue hinein“ hinsichtlich der D____ mbH behaupteten nicht gebührenfähigen „Kostenpositionen“ seien keine Kostenpositionen im allgemeinen Betriebsführungsentgelt. Die Beklagte führt ferner näher zum Procedere der Preisermittlung und Abrechnung der Betriebsführungsleistungen aus.
Auch gibt sie an, die Berechnung der Mehreinnahmen für die Bestimmung der Kostenüberdeckung resultierten aus den ursprünglichen Nachkalkulationen des jeweiligen Vorvorjahres. Im Rahmen des Abzugskapitals seien in den Jahren 2021 und 2022 die für die „Faulungsanlage auf der Tandemkläranlage“ erhaltenen Fördermittel nicht berücksichtigt worden. Mit Beschluss der Verbandsversammlung vom 22. April 2024 (VV 05/2024) sei der Beschluss VV 17/2020 aufgehoben worden. Für die Kalkulationsperiode 2021 habe dies keine Auswirkungen, da in diesem Jahr noch keine Anlagegüter der Faulungsanlage aktiviert worden seien. Für die Kalkulationsperiode 2022 sei die Nichtberücksichtigung rechtlich zulässig, da durch den vorgenommenen Abzug hinsichtlich der Erforderlichkeit der Anschaffungs- und Herstellungskosten die Tilgungs- und Zinszahlungen gefährdet seien. Im Jahr 2022 sei mit den Gebührensätzen der Kapitaldienst nicht gesichert gewesen. Weiterhin sei – obwohl dies für die Berechnung der dezentralen Schmutzwassergebühren keine Rolle spiele – eine Auflösung des Abzugskapitals zulässig und stelle den gesetzlichen Regelfall dar. Die Maßgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2023 seien berücksichtigt worden. Die Entscheidung verlange nicht, dass alle beitragsfähigen Kosten als Abzugskapital zu berücksichtigen seien. Die Beitragskalkulation selber könne darüber hinaus nicht maßgeblich sein, da bei einer Globalkalkulation noch gar nicht entstandene Beitragspflichten einbezogen werden würden. Bei bestandskräftigen Bescheiden seien die festgesetzten Beiträge als Abzugskapital berücksichtigt worden, unabhängig davon, ob diese auch gezahlt worden seien. „Normal“ festsetzungsverjährte Beiträge existierten nicht. Die Beiträge hinsichtlich der hypothetisch festsetzungsverjährten Beiträge seien anhand der Rücknahmebescheide ermittelt worden, mit welchen die Beitragsbescheide aufgehoben worden seien. Alle diesbezüglichen nicht bestandskräftigen Bescheide seien durch Rücknahme-, Widerspruchsbescheide oder Gerichtsurteile aufgehoben worden.
Auch die Verteilmenge entspreche der abgerechneten Menge. Klägerseits werde nicht beachtet, dass neben dem Eigenverbrauch im Wasserwerk und den Rohrnetzspülungen auch noch ein Trinkwasserverbrauch auf der Kläranlage selbst stattfinde. Zu berücksichtigen seien ferner die – bspw. über Gartenwasserzähler gemessenen – Absatzmengen.
Die Beklagte hat ferner in ihrem Schriftsatz vom 5. Dezember 2023 im Verfahren VG 8 K 971/23 die Grundlagen für die Annahme des Schmutzfrachtfaktors für das Kalenderjahr 2021 und dessen Änderung für das Kalenderjahr 2022 erläutert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der beigezogenen Verfahren VG 8 K 1186/23, VG 8 K 2798/22 und VG 8 K 2799/22 Bezug genommen, die vorgelegen haben und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
A. Soweit die Beklagte die Festsetzung der Gebühr für die Inanspruchnahme der Wasserversorgungsanlage mit Teilaufhebungsbescheid vom 7. Juni 2023 in Höhe von 20,00 Euro und mit Teilaufhebungsbescheid vom 28. Mai 2024 in Höhe von weiteren 6,01 Euro aufgehoben hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so dass das Verfahren insoweit einzustellen war, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in analoger Anwendung.
B. Im Übrigen hat die zulässige Klage nur teilweise Erfolg.
I. Der angegriffene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids und der beiden Teilaufhebungsbescheide ist in Höhe der Festsetzung einer Gebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgung rechtswidrig und rechtsverletzend, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Dem angegriffenen Gebührenbescheid fehlt insoweit die nach den §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 6 KAG erforderliche Ermächtigungsgrundlage. Die von der Beklagten für die Erhebung von Trinkwassergebühren herangezogene Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung des Zweckverbandes K_____ (K_____) vom 22. April 2024 (nachfolgend: TWGS 2024), die rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, ist unwirksam. Anderes wirksames Satzungsrecht besteht nicht.
1. Die in § 3 Abs. 2 Buchst. e TWGS 2024 festgelegten Verbrauchsgebühren verstoßen gegen § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG. Danach soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen. Diesen gesetzlichen Maßgaben genügt die Beklagte bezogen auf die Trinkwassergebühren nicht, weil die zur Rechtfertigung des festgelegten Verbrauchsgebührensatzes vorgelegte korrigierte Gebührenkalkulation vom 25. März 2024 (vgl. Neukalkulation Trinkwassergebühr 2021 vom 25. März 2024) Anschaffungs- und Herstellungskosten berücksichtigt, die hinsichtlich ihrer Höhe nicht plausibilisiert worden sind.
Den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG wird entsprochen, wenn in der vom Einrichtungsträger zu erstellenden Gebührenkalkulation, auf deren Grundlage der Gebührensatz bestimmt wird, die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung (Kostenmasse) und die voraussichtlichen Maßstabseinheiten, auf die die Gesamtkosten zu verteilen sind (Verteilungsmasse), in der Weise veranschlagt werden, dass weder unzulässige oder überhöhte Kostenansätze noch eine zu geringe Zahl von Maßstabseinheiten angesetzt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 -, juris Rn. 35). Die Einhaltung der durch das Kostenüberschreitungsverbot gezogenen Obergrenze ist grundsätzlich durch eine methodisch korrekte und im Übrigen plausible bzw. stimmige Gebührenkalkulation oder Gebührenbedarfsberechnung zu belegen, die spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen muss (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, juris Rn. 57 und Rn. 65; Urteile der Kammer vom 22. Mai 2019 - VG 8 K 6/14 -, juris Rn. 42, und vom 16. Januar 2020 - VG 8 K 2416/19 -, juris Rn. 52).
Auf der Aufwandsseite der Kalkulation dürfen nur gebührenfähige Kosten angesetzt werden. Das betrifft nicht nur die abstrakte Gebührenfähigkeit, sondern auch die Frage, ob die Aufwendungen der Sache und der Höhe nach erforderlich gewesen sind (sachbezogene und kostenbezogene Erforderlichkeit). Der sich als Ausprägung des Äquivalenzprinzips ergebende Grundsatz der Erforderlichkeit kann nur bei groben Verstößen des Einrichtungsträgers gegen das Gebot wirtschaftlicher Aufgabenwahrnehmung als verletzt angesehen werden, wenn etwa überflüssige Maßnahmen getroffen oder auf an sich notwendige Maßnahmen überhöhte und unangemessene Aufwendungen getätigt werden. Nicht jeder gegen das gegenüber dem Gebührenzahler ohnehin nicht unmittelbar geltende haushaltsrechtlich begründete Gebot einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung gerichtete Verstoß reicht hierfür aus; vielmehr muss sich der Einrichtungsträger offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten haben, und es müssen dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sein, d.h. die Kosten müssen in für ihn erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen (vgl. zum Beitragsrecht BVerwG, Beschluss vom 30. April 1997 - 8 B 105.97 -, juris Rn. 6). Unterhalb dieser sich aus dem Äquivalenzprinzip ergebenden Schwelle steht dem Einrichtungsträger bei der Beurteilung der Angemessenheit sowohl der Maßnahme als auch der dafür entstehenden Aufwendungen ein weites Ermessen zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2006 - OVG 9 A 75.05 -, juris Rn. 18).
Diese Vorgaben der Erforderlichkeit beanspruchen Geltung auch bei dem in einer Kalkulation berücksichtigten Anschaffungs- und Herstellungsaufwand. Beruht die Auftragsvergabe für entsprechende Investitionen auf einem ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahren, dann indiziert dies die Erforderlichkeit der Kosten. Fehlt es mangels ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens an der entsprechenden Indizwirkung, ist im gerichtlichen Verfahren zu klären, ob durch den Vergaberechtsverstoß augenfällige Mehrkosten entstanden sind. Dabei ist es in erster Linie Sache der abgabenerhebenden Stelle darzutun, dass die angefallenen Kosten sach- und marktgerecht gewesen sind. Denn die zur Beurteilung der Erforderlichkeit der Kosten notwendigen Kenntnisse und Informationen liegen in ihrer Sphäre (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11.11 -, juris Rn. 22 ff.; zum Anschlussbeitragsrecht OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. November 2021 - OVG 9 A 10.12 -, juris Rn. 24).
Diesen Anforderungen genügt die seitens der Beklagten vorgelegte korrigierte Trinkwassergebührenkalkulation nicht. Denn die Anschaffungs- und Herstellungskosten für Maßnahmen aus dem Zeitraum 1992 bis 1997, die das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Normenkontrollurteil vom 2. November 2021 (OVG 9 A 10.12) betreffend die im Jahr 2012 beschlossene Wasseranschlussbeitragssatzung des Verbandes insgesamt, und zwar in Höhe von 14.940.094,64 Euro mangels Plausibilisierung als nicht erforderlich angesehen hat, werden nicht ausgeschieden.
Ausweislich des vorgelegten Kalkulationsberichts zu der korrigierten Gebührenkalkulation (Korrigierte Gebührenkalkulation [Einheitsgebühr V2] 2021 für die Trinkwasserversorgung in der Fassung vom 25. März 2024, S. 4) sind die Ergebnisse aus dem Normenkontrollurteil mit einer Kürzung der Anschaffungs- und Herstellungskosten um 3.092.545 Euro berücksichtigt worden. Der genannte Betrag korrespondiert mit den schriftsätzlichen Angaben der Beklagten. Zwar bedarf auch dieser Betrag nach den Ausführungen der Beklagten der Anpassung, weil dem Verband bei der Korrektur ein Fehler unterlaufen sein soll und eine Kürzung der Anschaffungs- und Herstellungskosten um 30,42 % auf einen Betrag von 10.292.955,38 Euro, mithin eine Kürzung um 3.131.117,03 Euro, hätte vorgenommen werden müssen. Unabhängig davon, auf welchen Betrag vorliegend abzustellen ist, steht jedoch fest, dass die Beklagte bei der Kalkulation ihrer Trinkwassergebühren weiterhin Anschaffungs- und Herstellungskosten für Aufwendungen ansetzt, welche das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 2. November 2021 (OVG 9 A 10.12) als nicht erforderlich angesehen hat.
Eine Plausibilisierung dieser Aufwendungen für Maßnahmen aus dem Jahr 1992 bis 1997 ist seitens der Beklagten auch nicht nachträglich erfolgt. Dies gilt auch mit Blick auf die durch die Beklagte vorgenommene Alternativbetrachtung, wonach im Hinblick auf die Erforderlichkeit nach der Einschätzung der Beklagten jedenfalls dann kein relevanter Verstoß vorliege, wenn eine Kürzung um 31,81 % auf einen Betrag von 10.292.955,38 Euro und damit um 3.274.189 Euro vorgenommen werden würde. In dem Berufungszulassungsverfahren betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. Juni 2023 (VG 9a K 2600/22), welches einen Bescheid zur Erhebung eines Trinkwasseranschlussbeitrages zum Gegenstand hatte, hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 14. Mai 2024 ausgeführt, dass die eingestellten Kosten für die vom Zweckverband selbst beauftragten Investitionen in das Rohrnetz und weitere, das Rohrnetz betreffende Maßnahmen sowie Aufwendungen betreffend den Hochbehälter Z_____ und das Wasserwerk L_____ nicht hinreichend plausibilisiert worden sind; dies gilt auch für die von der Beklagten erwogene Alternativbetrachtung einer Kürzung um 31,81 % hinsichtlich der durch den Verband getätigten Investitionen in Rohrnetzmaßnahmen (OVG 9 N 109/23, juris Rn. 10 ff.). Dem schließt sich die Kammer an. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg beanspruchen Geltung auch für das hiesige Verfahren. Sie sind auf den hier streitgegenständlichen Bescheid übertragbar, weil die Beklagte die Aufwendungen für Maßnahmen aus dem Zeitraum 1992 bis 1997 mit gleichlautender Begründung auch im Rahmen der korrigierten Gebührenkalkulation weiterhin berücksichtigt. Die Ausführungen der Beklagten in den gebührenrechtlichen Verfahren erschöpfen sich im Wesentlichen in jenen Argumenten, die das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 14. Mai 2024 (OVG 9 N 109/23) bzw. seinem Urteil vom 2. November 2021 (OVG 9 A 10.12) bereits gewürdigt hat. Sie sind jedenfalls nicht geeignet, die kostenbezogene Erforderlichkeit der Aufwendungen zu plausibilisieren. Soweit die Beklagte hinsichtlich erhaltener Fördermittel ergänzend ausführt, dass insoweit ein Verstoß gegen das Vergaberecht ausgeschlossen werden könne, weil der Fördermittelgeber die Einhaltung dieser Voraussetzungen prüfe, ergibt sich nichts Anderes. Entsprechende Fördermittelunterlagen, welche diese Sichtweise der Beklagten belegen, sind nicht eingereicht worden (vgl. dazu bereits OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. November 2021 - OVG 9 A 10.12 -, juris Rn. 33 f.).
Damit sind Anschaffungs- und Herstellungskosten aufwandserhöhend in der korrigierten Gebührenkalkulation berücksichtigt, deren kostenbezogene Erforderlichkeit die Beklagte nicht belegt hat. Der Ansatz dieses Aufwandes führt dazu, dass die Verbrauchsgebühr in einem Maße überhöht ist, welches nicht mehr als unbeachtlich angesehen werden kann. Dass die auch im Benutzungsgebührenrecht regelmäßig für die Bedeutsamkeit von Kalkulationsfehlern anzunehmende Bagatellgrenze von 3 % (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2020 - OVG 9 A 3.17 -, juris Rn. 56; Urteil vom 7. Juli 2015 - OVG 9 B 18.13 -, juris Rn. 30) unter Berücksichtigung dessen überschritten ist, ist offensichtlich.
2. Die Gebührenerhebung für den streitgegenständlichen Erhebungszeitraum 2021 lässt sich auch nicht auf Vorgängersatzungen stützen, denn auch die vorherigen Satzungen des K_____ waren jedenfalls mit Blick auf die fehlende Plausibilisierung der Erforderlichkeit der zugrunde gelegten Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie angesichts der Festlegung sog. gespaltenen Gebühren für Nichtbeitrags- und Beitragszahler unwirksam (zu letzterem vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2023 - 9 CN 3.22 -, juris Rn. 19). Im Übrigen hat der Satzungsgeber in § 12 Satz 2 TWGS 2024 die vorherige (die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung des K_____ vom 7. Dezember 2023 regelnde) Satzung mit Inkrafttreten der TWGS 2024 außer Kraft gesetzt. Entsprechende Regelungen gab es auch in den Vorgängersatzungen. Hat ein Satzungsgeber in einer späteren Satzung die vorausgegangenen Satzungen ausdrücklich außer Kraft gesetzt, indiziert eine solche Aufhebungsregelung den Willen des Satzungsgebers, auf die vorhergehende Satzung nicht zurückgreifen zu wollen, und zwar auch in dem Fall, dass sich die Neuregelung als ungültig erweisen sollte. Die Außerkraftsetzung hat damit regelmäßig unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 139 BGB auch bei Unwirksamkeit der abgabenrechtlichen Regelungen der Nachfolgesatzung Bestand (vgl. Deppe, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand: Juni 2015, § 2 Rn. 49 m.w.N.).
II. Hinsichtlich der Festsetzung einer Gebühr für die öffentliche dezentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage des Verbandes hat die Klage jedoch keinen Erfolg, da die Festsetzung dieser Gebühr rechtmäßig und somit nicht rechtsverletzend ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Entgegen der klägerischen Auffassung fehlt dem angegriffenen Bescheid nicht die erforderliche Ermächtigungsgrundlage. Der Bescheid stützt sich auf § 6 KAG in der während des Veranlagungszeitraums und noch im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04, Nr. 8, S.174), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. I/19, Nr. 36, S. 1) sowie auf die Gebührensatzung für die öffentliche dezentrale Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes K_____ (K_____) vom 22. April 2024 (nachfolgend: SWGSDez 2024), die rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist. Diese Satzung ist wirksam.
1. Eine Unwirksamkeit der SWGSDez 2024 folgt nicht daraus, dass der K_____ nicht über eine wirksame Verbandssatzung verfügt. Der klägerische Einwand, die Veröffentlichung der SWGSDez 2024 sei fehlerhaft, weil die neu gefasste Verbandssatzung vom 13. September 2022 im Amtsblatt für die Stadt M_____ vom 14. September 2022 nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei, greift nicht durch. Das Inhaltsverzeichnis dieses Amtsblatts war – anders als klägerseitig behauptet – weder irreführend noch musste es unter Geltung der aktuellen Bekanntmachungsverordnung (BekanntmV) den Anforderungen genügen, die in der Rechtsprechung zu § 4 Nr. 3 Satz 2 BekanntmV a. F. aufgestellt worden sind. Überdies genügte für die öffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung ihre Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming vom 19. September 2022. Dies ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 GKGBbg, der gemäß § 31 Abs. 3 GKGBbg entsprechend auch für Änderungen einer Verbandssatzung gilt. Danach hat die Kommunalaufsichtsbehörde die Verbandssatzung in der Form öffentlich bekannt zu machen, die für die öffentliche Bekanntmachung der Satzungen ihres Landkreises vorgeschrieben ist. Aufsichtsbehörde für den K_____ ist gemäß § 42 Abs. 4 GKGBbg die Landrätin des Landkreises Teltow-Fläming, da der Zweckverband dort seinen Sitz hat. Gemäß § 19 der Hauptsatzung des Landkreises Teltow-Fläming erfolgen öffentliche Bekanntmachungen von Satzungen des Landkreises im Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 1 GKGBbg war keine weitere Bekanntmachung erforderlich, d. h. für die Wirksamkeit der Verbandssatzung bedurfte es insbesondere keiner Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt M_____. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming als Publikationsorgan der Aufsichtsbehörde nach dem typischen Abnehmerkreis nicht das gesamte Verbandsgebiet erfasst (so bereits OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2004 - 2 B 401/03 - zur Vorgängervorschrift in § 11 Abs. 1 GKG a. F.; zum Ganzen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2024 - OVG 9 N 74/23 -, juris Rn. 5 ff.).
2. Die SWGSDez 2024 ist für den Abrechnungszeitraum 2021 ferner entgegen der klägerischen Auffassung nicht hinsichtlich der Bestimmung des Gebührensatzes für die (dezentrale) Fäkalwasserentsorgung (abgefahrener Grubeninhalt), § 2 Abs. 1 Buchst. a SWGSDez 2024, unwirksam.
Sie verstößt insbesondere nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG. Die klägerischen Einwände dahingehend, dass die Beklagte überhöhte Kosten in Ansatz gebracht bzw. insoweit keine plausible Kalkulation vorgelegt hat, greifen – wie nachfolgend unter 2. dargestellt wird – nicht durch (zu den weiteren klägerischen Einwänden siehe unter 3. bis 10.).
Unter Zugrundelegung der bereits unter B.I.1. aufgezeigten Maßstäbe prüft das Gericht die Kalkulation nur auf substantiierte Rügen und sich aufdrängende Plausibilitätsmängel (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris Rn. 43 m.w.N.; Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 22.14 -, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Mai 2015 - OVG 9 M 5.15 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 14. November 2017 - OVG 9 S 12.17 -, juris Rn. 12). Dies zugrunde gelegt, verfangen die klägerischen Einwände nicht.
a. Insoweit ist hinsichtlich der Kalkulation (Korrektur Kalkulation Schmutzwassergebühr 2021, Stand: 25. März 2024 – nachfolgend: Kalkulation SW 2021) Folgendes festzustellen:
Zunächst findet sich die eigentliche Kalkulation der dezentralen Gebühren auf Seite 2 der Kalkulation SW 2021. Aus dieser ist ersichtlich, dass die Gebühren für die dezentrale Entsorgung sich aus den beiden Kostenstellen „Kläranlage“ und „Dezentral“ zusammensetzen: Die in diesen Kostenstellen in Ansatz gebrachten Sachkosten sind aus der Kostenstellenrechnung (Kalkulation SW 2021, S. 6 f.) ersichtlich. Es handelt sich um die Summe der einzelnen Positionen (Zeilen) der jeweiligen Kostenstelle (Spalten „Kläranlage und „Dezentral“) ohne die Abschreibungen (Nrn. 865, 866, 867) und Zinsen (Nrn. 871, 872, 873). Hinzu kommt für die Kostenstelle „Kläranlage“ die „Umlage Verwaltung“, die sich aus der aus der Kostenstellenrechnung ersichtlichen Summe der Kostenstelle „Verwaltung“, verteilt nach dem „Umlageschlüssel Verwaltung & EEZ“ ergibt (Kalkulation SW 2021, S. 7). Ferner kommen die aus den Nrn. 865, 866, 867 sowie den Nrn. 871, 872, 873 ersichtlichen Abschreibungen und Zinsen hinzu (vgl. auch Kalkulation SW 2021, S. 4). Aus diesen Kostenstellen folgt jeweils ein Satz für die „Kosten pro Einheit“. Der Satz „Kosten pro Einheit“ für die Kostenstelle „Dezentral“ (8,99 Euro/m³) findet unverändert Eingang in die Kalkulation der dezentralen Gebühren. Hinsichtlich der Kostenstelle „Kläranlage“ wird berücksichtigt, dass insoweit Verteilmengen aus der zentralen und der dezentralen Schmutzwasserentsorgung dort behandelt werden. Die zentral entsorgten Mengen fließen unverändert in die Verteilmenge ein. Die dezentral entsorgte Menge (hydraulische Menge) wird mit einem Schmutzfrachtfaktor multipliziert. Das ergibt die „Vergl. Menge“ in der Kalkulation. Die Berechnung des Gebührensatzes Dezentral erfolgt anhand der Formel „Kosten je Einheit“ aus der Kostenstelle „Dezentral“ + („Vergl. Mengen“ x „Kosten je Einheit“ aus der Kostenstelle „Kläranlage“ / „hydr. Mengen“) oder „Kosten je Einheit“ aus der Kostenstelle „Dezentral“ + (Schmutzfrachtfaktor x „Kosten je Einheit“ aus der Kostenstelle „Kläranlage“). Dies führt für den Gebührensatz für Fäkalwasser zu folgendem Ergebnis: 8,99 Euro/m³ + (242.866 m³ x 1,58 Euro/m³ / 121.433 m³) = 12,15 Euro/m³ = 6,07 Euro/0,5 m³.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Verband sein Kalkulationssystem im Verlauf des Jahres 2022 rückwirkend umgestellt hat (Verbandsversammlung vom 13. September 2022). Die für das Kalenderjahr 2021 geltende Gebühr für die Fäkalwasserentsorgung wurde jedoch auf Basis der ursprünglichen Kalkulationsmethode ermittelt und in den rückwirkenden Satzungen jeweils beibehalten (5,06 Euro/0,5 m³, vgl. § 2 Abs. 1 Buchst. a SWGSDez 2024). Hieraus folgt eine erhebliche Differenz zwischen dem höheren kalkulierten (6,07 Euro/0,5 m³) und dem tatsächlich in der Satzung festgesetzten Gebührensatz (5,06 Euro/0,5 m³).
b. Der klägerische Vortrag hinsichtlich einzelner Positionen der Kostenstellenrechnung (Kalkulation SW 2021, S. 6 f.) verfängt nicht. Im Einzelnen:
Soweit gerügt wird, dass die Kostenstellenrechnung lückenhaft sei, da die Nummern in der ersten Spalte sich fortlaufend von 1 bis 847 wiederfinden müssten, geht diese Annahme fehl. Bereits ein Vergleich der Kostenstellenrechnungen der Kalkulation für die Trinkwassergebühren 2021 (S. 6 f.) und der Kalkulation SW 2021 (S. 6 f.) zeigt, dass die Nummern in der ersten Spalte der jeweiligen Kostenstellenrechnungen nicht identisch sind. Tatsächlich finden sich in beiden Kalkulationen in vielen Fällen verschiedene Nummern (bspw. in der Trinkwasserkalkulation Nrn. 2, 45, 47, 49; bei der Kalkulation SW 2021 Nrn. 6 bis 11, 13, 32, 34 bis 36, dann 102). Dies offenbart, dass die Nummern in einem Gesamtverzeichnis den jeweiligen Kostenstellen bzw. Konten zugewiesen sind, dann aber bei Erstellung der individuellen Kalkulation den Bereichen Trinkwasser und Schmutzwasser zugeordnet werden. Auch ist bei einer Gegenüberstellung dieser beiden Kalkulationen ersichtlich, dass nicht alle mit einer Nummer versehenen Positionen aus dem Gesamtkostenstellenverzeichnis Eingang in die jeweiligen Kalkulationen gefunden haben. Hieraus folgt, entgegen dem klägerischen Vortrag, dass die Kostenstellenrechnung bei genauerer Betrachtung gerade nicht den Eindruck vermittelt, dass alle Kosten Gemeinkosten seien. Die Ausführungen der Beklagten, dass im Kostenstellenverzeichnis der Kalkulation die nicht bebuchten Konten (Kostenpositionen) gefiltert und ausgelassen worden seien, ist plausibel.
Auch soweit klägerseits auf eine Widersprüchlichkeit der Kostenposition in der Spalte „4“ der Kostenstellenrechnung (Spalte „Buchungsschlüssel“) abgestellt wird, unter welcher sich auch alle mit dem Buchungsschlüssel „0“ gekennzeichneten nicht gebührenfähigen Positionen finden, greift dies nicht durch. Aus der Kostenstellenrechnung (Kalkulation SW 2021, S. 6 f.) ergibt sich, dass alle (und auch nur die) mit dem Buchungsschlüssel „1 “ versehenen Positionen in die Spalten (Kostenstellen) „Kanal/ADL“, „Pumpwerk“, „Kläranlage“, „Dezentral“ und „Verwaltung“ aufgenommen worden sind. Die für diese Kostenstellen gebildeten Gesamtsummen (s.o.) wurden als Sachkosten oder Umlage Verwaltung in der Kalkulation selbst in Ansatz gebracht (Kalkulation SW 2021, S. 2). Die mit dem Buchungsschlüssel „0“ bezeichneten Positionen tauchen zwar in der Gesamtübersicht aber nicht in der Spalte „nicht gebührenfähig“ auf. Zum einen haben diese Positionen nach dem zuvor Ausgeführten schlicht keinen Eingang in die Kalkulation der Gebührensätze gefunden. Zum anderen soll die Spalte „nicht gebührenfähig“ lediglich diejenigen nicht gebührenfähigen Kosten ausscheiden, welche in den mit dem Buchungsschlüssel „1“ bezeichneten grundsätzlich gebührenfähigen Positionen enthalten sind und anschließend herausgerechnet werden, worauf die Beklagte zutreffend hinweist. Im Übrigen finden sich alle mit dem Buchungsschlüssel „0“ versehenen Positionen in der Spalte „Differenz“, deren Endsumme ebenfalls keinen Eingang in die Kalkulation der Gebührensätze gefunden hat (s.o., Kalkulation SW 2021, S. 2 und 6 f.).
Fehl geht darüber hinaus der Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Positionen Nrn. 8 und 9 des Kostenstellenverzeichnisses keinen Eingang in die Kalkulation der dezentralen Entsorgung gefunden hätten. Ausweislich der Bezeichnung der Nrn. 8 und 9 (Kalkulation SW 2021, S. 6) handelt es sich hierbei um Erlöse, d.h. um die Einnahmen aus der dezentralen Entsorgung. Dass diese nicht in die Berechnung der Sachkosten einfließen, ist nicht zu beanstanden.
Soweit ferner gerügt wird, die Kosten unter den Nrn. 523, 594, 574, 581, 559, 449, 744 sollten nach Angaben der Beklagten zwar nicht gebührenfähig sein, es erfolge aber keine Aussonderung unter der Spalte „nicht gebührenfähig“, erschüttert dies ebenso wenig die Plausibilität der Kalkulation. Die klägerische Annahme ist aus den zuvor dargestellten Gründen unzutreffend. Diese Kosten finden keinen Eingang in die Kalkulation der Sachkosten und werden in der Spalte „Differenz“ ausgewiesen, in welcher alle mit dem Buchungsschlüssel „0“ versehenen Positionen auftauchen.
Schließlich wird vorgebracht, aus der Kostenstellenrechnung ergebe sich unter Nr. 35 eine Kostenüberdeckung von 442.336 Euro (Kalkulation SW 2021, S. 6). Wenn diese Summe die Überdeckung aus 2019 (1.191.501 Euro) wiederspiegeln sollte, so liege eine nicht erklärbare Differenz zu dem ausgewiesenen Betrag vor. Dies greift nicht durch. Im Rahmen der Kalkulation der Gebührensätze selbst wurde eine gebührenmindernde Berücksichtigung von Mehreinnahmen in Höhe von insgesamt 1.382.772,53 Euro zugrunde gelegt (Kalkulation SW 2021, S. 2). Zudem finden sich auch in der Kostenstellenrechnung (Kalkulation SW 2021, S. 7) Mehreinnahmen in dieser Höhe. Es ist daher nicht ersichtlich, weswegen eine zu geringe Ausweisung von Mehreinnahmen zu Ungunsten der dezentralen Gebührenzahler erfolgt sein soll. Zudem ist die Position Nr. 35 mit dem Buchungsschlüssel „0“ gekennzeichnet und hat demnach keinen Eingang in die Kalkulation gefunden. Auch führt die Beklagte überzeugend aus, dass die in dieser Position ausgewiesene Überdeckung aus den Werten für 2021 stammen würden und der Betrag den Stand der Nachkalkulation zum Zeitpunkt des Jahresabschlusses und die Jahresabschlussbuchung anzeige. Soweit klägerseits auf den Wert Nr. 35 aus dem Kostenstellenverzeichnis 2019 zurückgegriffen werden soll, ist festzustellen, dass dieser 1.382.900 Euro betragen hat und nahezu dem in 2021 in Ansatz gebrachten Wert von 1.382.772,53 Euro entspricht.
c. Klägerseits wird ferner angeführt, die Beklagte habe in der Kalkulation einen Katalog von Kostenpositionen als nicht gebührenfähig dargestellt und zugleich im Wirtschaftsplan seit dem Jahr 2003 keine Umlagen mehr ausgewiesen, so dass es an einer nachvollziehbaren Darstellung dahingehend fehle, wie die Gegenfinanzierung dieser nicht gebührenfähigen Kosten erfolgt sei und allein hieraus bereits folge, dass nicht beitragsfähige und nicht gebührenfähige Positionen zulasten der Allgemeinheit und des einzelnen Gebührenpflichtigen in der Kalkulation enthalten seien. Das verfängt nicht.
aa. Zutreffend ist, dass der K_____ anführt, dass folgende Positionen nicht gebührenfähig seien und bei der Ermittlung der Sachkosten außer Betracht blieben: Reparatur der Trinkwasserhaus- und Schmutzwassergrundstücksanschlüsse, periodenfremder Aufwand, Einzel- und Pauschalwertberichtigung, Forderungsverluste, Verlust aus Abgang Anlagevermögen, Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, Bearbeitungsgebühren für Vollstreckung, außerordentlicher Aufwand, Überwachung stillgelegter Anlagen, Rückbaukosten und Pachten für stillgelegte Anlagen sowie Kosten für die Widerspruchsbearbeitung/Aufhebung von Beitragsbescheiden aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes (Korrigierte Gebührenkalkulation [Einheitsgebühr V2] 2021 für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung in der Fassung vom 25. März 2024 – nachfolgend: Kalkulationsbericht SW 2021 –, S. 6).
Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist indes lediglich, ob der satzungsrechtlich festgelegte Gebührensatz für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere dem Kostenüberschreitungsverbot, § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG, entspricht. Dies ist – wie bereits unter B.I.1. dargestellt – der Fall, wenn in der vom Einrichtungsträger zu erstellenden Gebührenkalkulation, auf deren Grundlage der Gebührensatz bestimmt wird, die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung (Kostenmasse) und die voraussichtlichen Maßstabseinheiten, auf die die Gesamtkosten zu verteilen sind (Verteilungsmasse), in der Weise veranschlagt werden, dass weder unzulässige oder überhöhte Kostenansätze noch eine zu geringe Zahl von Maßstabseinheiten angesetzt werden. Die Einhaltung der durch das Kostenüberschreitungsverbot gezogenen Obergrenze ist grundsätzlich durch eine methodisch korrekte und im Übrigen plausible bzw. stimmige Gebührenkalkulation oder Gebührenbedarfsberechnung zu belegen.
bb. Das klägerseitige Argument, allein aus dem Fehlen von Umlagen in Kombination mit dem Umstand, dass nicht gebührenfähige Kostenpositionen existieren und seitens des Verbandes beglichen werden müssten, folge, dass im Rahmen der Gebührenkalkulation entgegen dem Kostenüberschreitungsverbot nicht gebührenfähige Kosten zu Lasten der Gebührenschuldner berücksichtigt seien, erschüttert die vorliegende Kalkulation nicht.
Denn der gezogene Rückschluss ist nicht zwingend.
(1) So existieren neben der Erhebung von Beiträgen und Gebühren, der Geltendmachung von Kostenersatz und der Erhebung von Umlagen auch andere Möglichkeiten, bestimmte Maßnahmen zu finanzieren. Hierzu zählen Zuwendungen der öffentlichen Hand, die auch der K_____ erhalten hat. So gewährte die ILB im Rahmen des Hilfsprogramm des Landes zur Bewältigung der Folgen aus der sogenannten „Altanschließerentscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts dem Verband eine Zuwendung in Höhe von 200.000 Euro zur Abfederung der bei der Widerspruchsbearbeitung im Rahmen der „Altanschließerfälle“ entstehenden Belastungen im Rahmen der „Verwaltungskostenerstattung“ (MAZ-online Artikel vom 14. Februar 2019 „K_____ zahlt 10,2 Millionen an Altanschließer“, klägerseits in VG 8 K 2798/22 eingereicht, abrufbar unter https://w_____, zuletzt abgerufen am 1. Juli 2024; Drs. 6/10240, S. 15, Tabelle 4). Darüber hinaus erhielt der Verband im Rahmen der zurückzuzahlenden Beiträge eine zweckgebundene Bedarfszuweisung in Höhe von 1.524.032 Euro mit Bescheid vom 12. Juli 2019 (Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts des K_____ für das Jahr 2021, S. 6; Anlage 5, S. 8; siehe auch Drs. 6/10240, S. 16, Tabelle 5). Insoweit ist festzustellen, dass dem Verband andere als die klägerseits angeführten Quellen zur Gegenfinanzierung zur Verfügung stehen.
(2) Zudem scheidet ein solcher Rückschluss auch deswegen aus, weil eine Gebührenkalkulation keinen Aufschluss über die Liquidität des Verbandes oder die seitens des Verbandes geleisteten Zahlungen gibt und es dementsprechend im Rahmen der in der Kalkulation in Ansatz gebrachten Sachkosten nicht ersichtlich ist, dass insoweit Darlehens- oder Zinsrückzahlungen des Verbandes gebührenerhöhend eingestellt worden sind.
Zwar wird klägerseits zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Verband für die Bewältigung der „Altanschließerproblematik“ im Rahmen eines Hilfspaktes des Landes Brandenburg ein zinsverbilligtes Darlehen in Höhe von ca. 12,5 Mio. Euro sowie ein weiteres zinsloses Darlehen in Höhe von 2,5 Mio. Euro gewährt worden ist (vgl. Drs. 6/10240, Tabelle 1; Jahresabschluss des K_____ 2021, S. 6, Anlage 5, S. 8). Jedoch sind die der Festsetzung von Gebührensätzen zugrundeliegenden Kalkulationen nicht mit den Wirtschaftsplänen und Jahresabschlüssen eines Verbandes vergleichbar, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat. Gebührenkalkulationen sind Rechenwerke, deren einziger Zweck die Ermittlung des den Vorgaben des § 6 KAG entsprechenden Gebührensatzes ist. Die insoweit in Ansatz zu bringende Kostenmasse ist nicht identisch mit den seitens des Verbandes in dem in Frage stehenden Kalenderjahr zu leistenden oder geleisteten Zahlungen. Die Gebührenkalkulation gibt keinen Aufschluss über die Liquidität des Verbandes oder die Finanzierung aufgenommener Kredite. § 6 KAG beinhaltet nach zutreffender Auffassung nicht einen pagatorischen, an Zahlungsvorgänge anknüpfenden, sondern einen wertmäßigen, an einen Güterverzehr oder Wertverzehr anknüpfenden Kostenbegriff (in diese Richtung OVG Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, juris Rn. 84 f.; Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE -, juris Rn. 107; VG Cottbus, Urteil vom 21. November 2019 - 6 K 1025/17 -, juris Rn. 33; Kluge, in Becker u.a., KAG Bbg, Stand: Juni 2024, § 6 Rn. 459 f.; vgl. auch Brüning, in: Driehaus, KAG, Stand: September 2023, § 6 Rn. 45 ff.). Nach dem wertmäßigen Kostenbegriff sind Kosten nicht mit Ausgaben (Auszahlungen, Entstehen von Schulden, Forderungsverminderungen, generell: Verminderungen des Geldvermögens) gleichzusetzen, da Ausgaben dem pagatorischen Kostenbegriff entsprechen. Die Differenzierung fällt bei Abschreibungen und Eigenkapitalzinsen ins Gewicht. Daher lässt sich ein zwingender Rückschluss auf die Miteinbeziehung nicht gebührenwirksamer Positionen gerade mit Blick auf die in Ansatz gebrachten kalkulatorischen Kosten nicht rechtfertigen. Abschreibungen bilden (im Sinne des wertmäßigen Kostenbegriffs) den Wertverzehr langlebiger Güter des Anlagevermögens ab. Sie sind Kosten, denen gerade keine Ausgaben im Sinne einer Verminderung des Geldvermögens entsprechen (vgl. Brüning, in: Driehaus, KAG, Stand: September 2023, § 6 Rn. 58 und Stand: März 2023, § 6 Rn. 133).
Auch wird anhand der vorliegenden Kalkulation deutlich, dass lediglich diejenigen Positionen, welche aus der Kostenstellenrechnung (Kalkulation SW 2021, S. 6 f.) ersichtlich sind und welche als positiv gebührenwirksame Kostenpositionen die Sachkosten, die Verwaltungskosten, die kalkulatorischen Kosten und die kalkulatorischen Kosten „TW Verbrauch auf Abwasseranlagen“ umfassen, Eingang in die Berechnung des Gebührensatzes für Fäkalwasser gefunden haben (Kalkulation SW 2021, S. 2). Dass Zins- und Tilgungsleistungen im Rahmen der Sachkosten für die seitens des Verbandes aufgenommenen Kredite Eingang in die Kalkulation gefunden haben, ist nicht ersichtlich; etwas Anderes wurde auch nicht substantiiert dargelegt. Es existieren keine Anhaltspunkte dafür, dass im Kostenstellenverzeichnis ein derartiger Aufwand als gebührenfähig im Rahmen der jeweiligen Kostenstellen in Ansatz gebracht worden ist. Weder sind entsprechende Positionen noch hierzu gehörende Buchungsschlüssel („1“ für gebührenfähig) erkennbar. Vielmehr findet sich in dem Kostenstellenverzeichnis zur Kalkulation 2021 die Position Nr. 706 „Kredite Zinsen_0“, welche als nicht gebührenfähig gekennzeichnet worden ist und keinen Eingang in die Sach- oder Verwaltungskosten für die dezentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage gefunden hat.
cc. Soweit klägerseits wiederholend und ergänzend darauf Bezug genommen wird, dass sich nicht erschließe, wie die Beklagte die Zins- und Tilgungsraten für die beiden Kredite zur Rückzahlung von Anschlussbeiträgen und für die Kredite zur Gegenfinanzierung der nicht erhobenen Umlagen erbringe, führt dies nach dem zuvor Ausgeführten nicht zu dem Schluss, dass nicht gebührenfähige Kosten in der Kalkulation angesetzt sind bzw. diese nicht plausibel ist. Dieser Vortrag berücksichtigt nicht, dass die Kalkulation der Benutzungsgebühren kein abschließendes und vollumfängliches Rechenwerk über sämtliche Zahlungen des Verbandes darstellt. Es ist nach dem zuvor Ausgeführten nicht ersichtlich, dass und inwieweit derartige Zahlungsvorgänge überhaupt Eingang in die Kalkulation gefunden haben.
d. Auch soweit vorgebracht wird, die unter B.II.2.c.aa. dargestellten und im Kalkulationsbericht SW 2021 (S. 6) aufgeführten nicht gebührenfähigen Positionen würden im Rahmen der Kalkulation als Kosten des K_____ selbst in Ansatz gebracht werden, verfängt dies nicht.
aa. Kosten können in der Gebührenkalkulation nur angesetzt werden, wenn sie betriebsbedingt sind, d. h. durch die Leistungserstellung verursacht werden oder für solche Neben- und Zusatzleistungen entstanden sind, die mit dieser zumindest in einem engen Sachzusammenhang stehen. Anderenfalls wäre das der Benutzungsgebühr eigentümliche Austauschverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht mehr gewahrt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Mai 1997 - 2 S 3246/94 -, juris Rn. 43; OVG Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, juris Rn. 71). Dementsprechend sind etwa Prozesskosten, die sich auf Rechtsstreitigkeiten mit Gebührenschuldnern beziehen, nicht als ansatzfähige Kosten anzusehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Mai 1997 - 2 S 3246/94 -, juris Rn. 44; OVG Brandenburg, Urteile vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE -, juris Rn. 123 und vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE -, juris Rn. 68). Für Kosten, die durch die Bearbeitung von die Beitragserhebung betreffenden Rückzahlungsanträgen oder Widersprüchen entstehen, gilt nichts Anderes. Auch unter Berücksichtigung der Mischfinanzierung aus Anschlussbeiträgen und Benutzungsgebühren weisen diese Kosten nicht den erforderlichen sachlichen Bezug zur Leistung auf, die durch öffentliche Einrichtungen der Trinkwasserversorgung oder der Schmutzwasserentsorgung erbracht werden. Gegen die Gebührenfähigkeit dieser Kosten spricht darüber hinaus auch der Umstand, dass sie – wenn Beiträge zurückzuzahlen sind – durch fehlerhaftes Handeln des Aufgabenträgers verursacht worden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. September 2019 - OVG 9 S 13.19 -, juris Rn. 9).
bb. Der Einwand, der Verband hätte Rechtskosten in Höhe von 39.368 Euro anstelle von 288 Euro (Nr. 522 der Kostenstellenrechnung) als nicht gebührenfähig ausweisen müssen, greift nicht durch. Soweit klägerseits auf ein Schreiben der Beklagten an einen Dritten vom 8. Februar 2024 Bezug genommen wird, erweist sich diese Auskunft möglicherweise als missverständlich, ohne jedoch die Plausibilität der Kalkulation in Frage zu stellen. Die Beklagte stellt in ihrem Kalkulationsbericht klar, dass Rechtsanwalts- und Gerichtskosten bei den Sachkosten in der Gebührenkalkulation keine Berücksichtigung gefunden haben (vgl. Kalkulationsbericht SW 2021, S. 6). Hinsichtlich der Rechtskosten unter Nr. 522 der Kostenstellenrechnung erläutert die Beklagte, dass man in der Kostenstellenrechnung auf die Summe 39.368 Euro kommt, wenn man die (nicht gebührenfähigen) Rechtskosten (Nr. 522 i.H.v. 288 Euro) und die (gebührenfähigen) Beratungskosten (Nr. 521 i.H.v. 39.080 Euro) addiert. Zu den ihrer Ansicht nach gebührenfähigen Beratungskosten führte die Beklagte umfänglich und unter Aufschlüsselung der Kosten aus (vgl. Schriftsatz vom 21. Juni 2024 in VG 8 K 715/22, S. 3 und Schriftsatz vom 28. Mai 2024 in VG 8 K 715/22, S. 2 sowie Anlage B1). Klägerseits werden diese Ausführungen nicht substantiiert in Frage gestellt und insbesondere nicht dargelegt, weswegen und in welcher Höhe diese Kosten nicht gebührenfähig sein sollen.
Im Übrigen ist selbstständig entscheidungstragend festzustellen, dass der klägerische Vortrag auch deswegen nicht durchgreift, da sich eine Miteinbeziehung der Beratungskosten (Nr. 521 der Kostenstellenrechnung) nicht entscheidungserheblich auswirken würde. Diese Kostenposition lässt sich herausrechnen, ohne dass dies dazu führen würde, dass der satzungsgemäß festgesetzte Gebührensatz für die Entsorgung von Fäkalwasser unterschritten werden würde. Von den Beratungskosten entfallen auf die Kostenstelle „Dezentral“ 1.512 Euro (Kalkulation SW 2021, S. 7). Zieht man diese von den Sachkosten ab, so reduzieren sich diese auf 1.085.881,60 Euro (statt 1.087.393,60 Euro), die Gesamtsumme würde 1.090.686,29 Euro betragen und die Kosten je Einheit der Kostenstelle „Dezentral“ würden sich auf 8,97 Euro/m³ (statt 8,99 Euro/m³) belaufen (Kalkulation SW 2021, S. 2). Auf die Kostenstelle „Kläranlage“ entfallen von den Beratungskosten 10.894,72 Euro (37.568 Euro unter der Kostenstelle „Verwaltung“, die nach dem Umlageschlüssel Verwaltung & EEZ, d.h. 29 % im Falle der „Kläranlage“ zu verteilen sind, vgl. Kalkulation SW 2021, S. 7). Zieht man diese von der Kostenstelle „Kläranlage“ unter den Kosten „Umlage Verwaltung“ ab, so beträgt diese 167.530,51 Euro, die Gesamtkosten dieser Kostenstelle würden sich auf 2.763.705,24 Euro und die Kosten je Einheit der Kostenstelle „Dezentral“ auf 1,57 Euro/m³ reduzieren. Unter Zugrundelegung der unter B.II.2.a. aufgezeigten Formel würde der Gebührensatz für die dezentrale Entsorgung von Fäkalwasser daher 12,11 Euro/m³ oder 6,05 Euro/0,5 m³ betragen und über dem in der Satzung festgelegten Gebührensatz von 5,06 Euro/0,5 m³ liegen.
cc. Auch der klägerische Vortrag hinsichtlich der seitens der Beklagten als nicht gebührenfähig ausgewiesenen Kosten für die „Widerspruchsbearbeitung/Aufhebung von Beitragsbescheiden aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes“ durch Mitarbeiter des K_____, greift nicht durch. Die Beklagte führt insoweit aus, dass die Kosten für die Widerspruchsbearbeitung bzw. die Aufhebung von Beitragsbescheiden nicht in der Gebührenkalkulation berücksichtigt worden seien (Schriftsatz vom 21. Juni 2024 in VG 8 K 715/22, S. 1 f.). Dies wird – wie ausgeführt – bestätigt durch den Kalkulationsbericht SW 2021 (S. 6). Zudem ist es plausibel, dass von vornherein nicht alle Löhne bzw. Gehälter für Angestellte des K_____ in die Gebührenkalkulation eingestellt wurden, denn die ausgewiesenen Löhne und Gehälter (Kostenstellenrechnung Nr. 323 und 324 i.H.v. 492.638 Euro, Kalkulation SW 2021, S. 6) sind geringer als jene, die im Jahresabschluss 2021 ausgewiesen werden: Nach der Gewinn- und Verlustrechnung im Jahresabschluss 2021 betragen die Löhne und Gehälter für den Bereich Abwasser 496.019,63 Euro (Anlage 2, S. 3).
Gleiches gilt im Übrigen auch, soweit klägerseits angeführt wird, die Kosten für die Bearbeitung der offenen Widersprüche und Klagen für die Gebührenbescheide seien nicht gebührenfähig. Unabhängig davon, ob solche Positionen überhaupt als nicht gebührenfähig anzusehen wären (offen gelassen von OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. September 2019 - OVG 9 S 13.19 -, juris Rn. 9), hat die Beklagte ausgeführt, dass der Verwaltungsaufwand für die Widerspruchsbearbeitung sowohl bei den Lohnkosten als auch bei den Materialkosten gekürzt worden sei (Schriftsatz vom 21. Juni 2024 in 8 K 715/22, S. 6). Gegenteiliges ist nach dem zuvor Dargestellten nicht ersichtlich.
dd. Soweit klägerseits ausgeführt wird, der K_____ habe ferner die Kosten für die Korrekturen für Gebühren/Beitragssätze (Erstellung von Kalkulationen etc.) unrechtmäßig gebührenerhöhend eingestellt, verfängt auch dies nicht. Soweit diese Positionen in den Löhnen und Gehältern (Kostenstellenrechnung Nr. 323 und 324, Kalkulation SW 2021, S. 6) enthalten sein sollten, ist es nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um nicht gebührenfähige Kosten handelt. Denn die Erstellung einer Gebührenkalkulation ist Voraussetzung dafür, dass sich das durch die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung begründete Austauschverhältnis vollständig abwickeln lässt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 2010 – 2 S 2938/08 –, juris Rn. 37; Liedtke, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand: Juni 2024 § 6 Rn. 549; Lichtenfeld, in: Driehaus, KAG, Stand: März 2024, § 6 Rn. 733a). Dies gilt auch, soweit diese Kosten Teil der Beratungskosten (Nr. 521 der Kostenstellenrechnung, Kalkulation SW 2021, S. 7) sein sollten. Überdies ist zu beachten, dass sich diese Position – wie unter B.II.2.d.bb. aufgezeigt – ohnehin nicht entscheidungserheblich auswirkt, da sie sich herausrechnen lässt, ohne dass der satzungsrechtlich festgesetzte Gebührensatz unterschritten werden würde.
ee. Auch hinsichtlich der übrigen klägerseits angeführten und für nicht gebührenfähig gehaltenen Kosten, welche die Kalkulation beinhalten soll (Maßnahmen an den Trinkwasser- und Schmutzwasserhausanschlüssen, periodenfremder Aufwand, Einzel- und Pauschalwertberichtigungen, Forderungsverluste, Verluste aus dem Abgang von Anlagevermögen, Bearbeitungsgebühren für Vollstreckung, außerordentlicher Aufwand, Kosten für die Überwachung stillgelegter Anlagen sowie Rückbaukosten und Pachten für stillgelegte Anlagen) greifen die Einwände nicht durch.
Nach dem zuvor Aufgeführten ist festzustellen, dass ausweislich der Kostenstellenrechnung (Kalkulation SW 2021, S. 6 f.) nur die dort erwähnten, mit einem Buchungsschlüssel „1“ versehenen und nicht teilweise unter der Spalte „nicht gebührenfähig“ ausgesonderten Positionen Eingang in die Sachkosten der jeweiligen Kostenstellen gefunden haben. Es ist nicht ersichtlich, dass dort nicht aufgeführte Positionen auf der Ebene des K_____ auf andere Weise in die Berechnung der Sachkosten miteinbezogen worden sind (zu dem Betriebsführungsentgelt der D____ mbH siehe später unter B.II.2.f.). Dementsprechend ist die Klarstellung der Beklagten, dass die klägerseits genannten Positionen entweder schon nicht als gebührenfähig ausgewiesen seien oder ausgesondert worden seien (Schriftsatz vom 21. Juni 2024 in VG 8 K 715/22, S. 4) plausibel. Dies folgt auch aus der Kostenstellenrechnung selbst. In dieser werden folgende Positionen als nicht gebührenfähig bezeichnet und finden keinen Eingang in die Kalkulation der Benutzungsgebühren: Nr. 102 „period.fr.Erlösschmälerungen_0“, Nr. 206 „Periodenfremder Ertrag 0 % BZ_0“, Nr. 594 „Periodenfr. Aufwendungen_0“, Nr. 581 „Forderungsverluste_0“ sowie Nr. 744 „Außerordentlicher Aufwand_0“.
e. Darüber hinaus wird die Plausibilität der Kalkulation auch nicht mit dem Einwand, die Personalkosten des K_____ seien nicht nachvollziehbar, da der Verband über eine ansehnliche Zahl an Mitarbeitern verfüge, zugleich aber stets weiter Aufgaben auf die Betriebsführungsgesellschaft D____ mbH ausgelagert habe, in Frage gestellt.
Ausweislich des Jahresabschlusses des K_____ für das Kalenderjahr 2021 beschäftigte der K_____ 18 Angestellte (Lagebericht Anlage 5, S. 5). In Anbetracht der Größe des Verbandsgebiets und der noch beim K_____ verbleibenden Aufgaben, die nicht im Rahmen des Betriebsführungsvertrags auf die D____ mbH übertragen worden sind, ist nicht ersichtlich, weswegen es sich um eine Personaldecke handeln sollte, welche eine nicht erforderliche Überhöhung der in Ansatz gebrachten Kosten indizieren könnte. Solches lässt sich auch nicht dem unsubstantiierten Klägervortrag entnehmen.
Soweit ferner bemängelt wird, es sei erklärungsbedürftig, dass die Personalkosten in den Jahren 2017 bis 2021 (624.804,48 Euro) erheblich gestiegen und dann im Jahr 2022 um fast die Hälfte gefallen seien (340.096 Euro), beruht diese Annahme auf einem Missverständnis der Kostenstellenrechnung. Es ist festzustellen, dass es sich bei diesen Summen um die Kostenstelle „Verwaltung“ nach dem Kostenstellenverzeichnis handelt, die ausweislich der einzelnen Kostenpositionen keine Personalkosten (Löhne und Gehälter sind unter den Nrn. 323 und 324 ausgewiesen und werden auf die anderen Kostenstellen verteilt) enthalten. Vor diesem Hintergrund fehlt es an einem Anhaltspunkt dafür, weswegen dies erläuterungsbedürftig sein sollte, insbesondere welche Kostenpositionen hier enthalten sein sollen, die keiner Schwankung unterliegen. Im Übrigen lässt sich dem Kostenstellenverzeichnis entnehmen, dass die klägerseits aufgeführte Differenz aus der Kostenposition Nr. 454 Reparatur/Instandhaltung K_____ gebührenfähig (2021: 484.356 Euro; 2022: 232.992 Euro) sowie aus kleineren Abweichungen in anderen der Verwaltung zugerechneten Kostenstellen resultiert (bspw. Nr. 467 KFZ-Kosten; Nr. 512 Porto/Fracht; Nr. 515 Bürobedarf).
f. Auch soweit das von der D____ mbH gegenüber der Beklagten abgerechnete Betriebsführungsentgelt als unangemessen angesehen wird, greift dies nicht durch.
aa. Entgegen der klägerischen Auffassung existieren keine Anhaltspunkte dafür, dass die D____ mbH verbotenerweise Gewinne macht, die den Gebührenschuldnern zugutekommen müssten.
Erstens ist grundsätzlich davon auszugehen, dass bei Beauftragung eines Fremddienstleisters ein von diesem erzielter Gewinn zulässiger Anteil des Betreiberentgelts bzw. des Betriebsführungsentgelts ist (VG Potsdam, Urteil vom 22. Mai 2019 - VG 8 K 6/14 -, juris Rn. 51; Kluge, in: Becker u.a.; KAG Bbg, Stand: Mai 2024, § 6 Rn. 359; Liedtke, in: Becker u.a.; KAG Bbg, Stand: Juni 2024, § 6 Rn. 520). Selbst die mehrheitliche Beteiligung der öffentlichen Hand beseitigt nicht die Qualität der Kostenposition als Fremdleistungsentgelt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 -, juris Rn. 41; VG Potsdam, Urteil vom 6. September 2018 - VG 8 K 148/12 -, juris Rn. 70).
Zweitens ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass das Fremdleistungsentgelt der D____ mbH zur Erschließung ansonsten unzulässiger Finanzquellen führt. Kritisch zu betrachten ist insoweit eine Gewinnerzielung eines Einrichtungsträgers selbst aus dessen Beteiligung an der Betriebsführungsgesellschaft (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 22. Mai 2019 - VG 8 K 6/14 -, juris Rn. 51). Letztgenannter Entscheidung lag ein existierender Gewinnabführungsvertrag zugrunde, so dass der Verdacht bestand, der Einrichtungsträger habe mittelbar reale Einnahmen aus dieser Beteiligung erzielt. Im Fall des K_____ liegt dies anders, da ein solcher Gewinnabführungsvertrag des K_____ mit der D____ mbH nicht besteht, worauf die Beklagte auch hingewiesen hat (Schriftsatz vom 10. Juni 2024 in VG 8 K 715/22, S. 2). Dies ist auch aus den Jahresabschlüssen der DNWAB mbH (abrufbar unter: https://www.unternehmensregister.de/, zuletzt abgerufen am 1. Juli 2024) für die Jahre 2019 bis 2021 ersichtlich. Ausweislich dieser hat die D____ mbH beschlossen, die Jahresüberschüsse jeweils vollständig auf neue Rechnungen vorzutragen (Jahresabschluss der D____ mbH 2019, S. 9; Jahresabschluss der D____ mbH 2020, S. 10; Jahresabschluss der D____ mbH 2021, S. 11). Eine Gewinnabführung fand nicht statt.
bb. Hinsichtlich des Betriebsführungsentgelts der D____ mbH wird klägerseits ferner angeführt, dieses sei deswegen überhöht, da eine Abrechnung nach Selbstkostenpreisen erfolge, bei der D____ mbH somit keine Kosten verbleiben würden und daher nichtgebührenfähige Kosten Eingang in die Kalkulation finden würden. Dies betreffe insbesondere die nicht gebührenfähigen Kosten für die Reparatur der Trinkwasserhaus- und Schmutzwassergrundstücksanschlüsse, Rückbaukosten und Pachten für stillgelegte Anlagen sowie Kosten für die Überwachung stillgelegter Anlagen, periodenfremden Aufwand, Einzel- und Pauschalwertberichtigungen, Forderungsverluste, Verluste aus dem Abgang von Anlagevermögen, Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, Gutachterkosten, Bearbeitungsgebühren für die Vollstreckung, Prozesszinsen, außerordentlicher Aufwand, Kosten für die Widerspruchsbearbeitung/Aufhebung/Änderung von Beitragsbescheiden und Gebührenbescheiden sowie Kosten für die Überarbeitung der Kalkulationen der Beiträge und der Gebühren und der Anpassung der Beitragssätze und Gebührensätze.
Mit dieser Rüge dringt die Klägerseite nicht durch.
(1) Zutreffend ist, dass ausweislich § 1 Abs. 1 des Betriebsführungsvertrags zwischen dem K_____ und der D____ mbH (in Gestalt des 5. Änderungsvertrags zum Betriebsführungsvertrag vom 15. Dezember 2015) der Verband der Betriebsführungsgesellschaft die Durchführung von kaufmännischen und technischen Betriebsführungsaufgaben übertragen hat. Zu der technischen Betriebsführung zählen der Betrieb, die Unterhaltung, die Wartung sowie Instandhaltungsarbeiten der wasserwirtschaftlichen Anlagen (§ 1 Abs. 2). Die kaufmännische Betriebsführung umfasst die Gebührenerhebung für die Wasserversorgung und die Schmutzwasserbeseitigung einschließlich der Inkassierung (§ 1 Abs. 3). Die Abrechnung erfolgt gemäß § 6 Abs. 1 des Betriebsführungsvertrags nach der Preisverordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953 in der jeweils gültigen Fassung in Form von Selbstkostenerstattungspreisen für die regelmäßigen und planmäßigen Leistungen sowie von Festpreisen für die jährlich zu vereinbarenden außerplanmäßigen und unregelmäßigen Leistungen.
Es ist ferner zu berücksichtigen, dass das gegenüber dem K_____ abgerechnete Betriebsführungsentgelt der D____ mbH über die Nrn. 305 und 306 der Kostenstellenrechnung (Kalkulation SW 2021, S. 6) Eingang in die im Rahmen der Kalkulation in Ansatz gebrachten Sachkosten findet. Eine weitere Differenzierung findet sich in den Anlagen 4 ff. (Kalkulation SW 2021, S. 16 ff.). Insbesondere findet sich in der Anlage 4.2 (S. 24) eine Zusammenfassung des Betriebsführungsentgelts, aufgeteilt auf die verschiedenen Kostenpositionen (Die „Zwischensumme D____ excl. Havarien“ ist nicht 1:1 in der Kostenstellenrechnung in Ansatz gebracht worden. Zu dieser wird die Position „Verrechnung Aufwand Prozessleitsystem“ aus der Anlage 4.1 in Höhe von 6.144 Euro netto bzw. 7.311,36 Euro brutto addiert, was die Gesamtsumme unter Nr. 305 der Kostenstellenrechnung ergibt, vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 28. Mai 2024 in VG 8 K 715/22, S. 1). Insoweit zeigt sich, dass in dieser Rechnung bereits Positionen i.H.v. 217.860,44 Euro als nicht gebührenfähig (NG) angesehen worden sind. Zusätzlich fällt auf, dass in der Kostenstellenrechnung nicht die Gesamtsumme des Betriebsführungsentgelts (3.565.651 Euro ohne Havarien und 489.195 Euro für Havarien) gebührenwirksam in Ansatz gebracht worden ist. Insoweit wurden Positionen in Höhe von 191.923 Euro und 91.142 Euro (Havarien) ausweislich der Spalte „nicht gebührenfähig“ aus den Sachkosten ausgeschieden (Kalkulation SW 2021, S. 6). Daraus folgt, dass selbst über den in der Anlage 4.2 bezeichneten Betrag weitere 65.204,56 Euro des Betriebsführungsentgelts der D____ mbH keinen Eingang in die Sachkosten gefunden haben, die nicht auf die in der Anlage 4.2 benannten Hauspumpwerke entfallen (Anlage 4.2 der Kalkulation SW 2021, S. 24, linke Spalte).
(2) Dies zugrunde gelegt, verfängt der klägerische Vortrag nicht.
(a) Hinsichtlich der Kosten für die Reparatur der Trinkwasserhaus- und Schmutzwassergrundstücksanschlüsse ist zum einen nicht ansatzweise erkennbar, dass derartige Maßnahmen dem Betriebsführungsentgelt zu den Kostenstellen „Dezentral“ oder „Kläranlage“ zugerechnet worden sind, da es sich allenfalls um Maßnahmen im Rahmen der zentralen Schmutzwasserbeseitigung und somit der Kostenstelle „Kanal/ADL“ handelt (vgl. Kalkulation SW 2021, S. 6). Zum anderen ist ausweislich der Anlagen 4, 4.1 und 4.2 der Kalkulation SW 2021 nicht ersichtlich, dass diese Kosten überhaupt Eingang in das Betriebsführungsentgelt gefunden haben. Dies korrespondiert mit dem Umstand, dass Kosten für derartige Maßnahmen von Seiten des Verbandes im Rahmen des Kostenersatzes geltend gemacht werden. Dies deckt sich mit den Angaben der Beklagten, dass hierfür spezifische Einzelabrechnungen erstellt werden, um die Maßnahmen den einzelnen Ersatzpflichtigen im Rahmen des Kostenersatzes in Rechnung zu stellen (Schriftsatz vom 28. Juni 2024 in VG 8 K 715/22, S. 1). Der klägerische Vortrag erweist sich insoweit als rein spekulativ.
(b) Gleiches gilt hinsichtlich der angeführten Rückbaukosten und Pachten für stillgelegte Anlagen sowie der Kosten für die Überwachung stillgelegter Anlagen. Auch insoweit ist nach der Angabe der Beklagten im Kalkulationsbericht SW 2021 das Betriebsführungsentgelt um die Kosten für stillgelegte Anlagen vermindert worden (S. 6). Dies wird auch dadurch belegt, dass in der Aufstellung der Leistungen der D____ mbH in der Anlage 4 (Kalkulation SW 2021, S. 16) die Kosten für die Kläranlagen G___ und H______ jeweils mit 0 Euro ausgewiesen worden sind. Die sich aus der Anlage 4 ergebende Gesamtsumme von 1.210.876 Euro (netto) hat dementsprechend auch nach der Anlage 4.2 (Kalkulation SW 2021, S. 24) ohne die genannten Positionen Eingang in das Betriebsführungsentgelt gefunden (s.o.). Dass andere stillgelegte Anlagen im Bereich der dezentralen Schmutzwasserentsorgung existieren sollten, ist nicht ersichtlich.
(c) Ebenso verhält es sich mit den erwähnten Positionen „periodenfremder Aufwand“, „Einzel- und Pauschalwertberichtigungen“, „Forderungsverluste“, „Verluste aus dem Abgang von Anlagevermögen“ und „außerordentlicher Aufwand“. Ausweislich der Anlagen 4 (Primärkosten D____), 4.1 (Abrechnung D____) und 4.2 (Zusammenfassung D____ BF) ist nicht ersichtlich, dass derartige Positionen im Betriebsführungsentgelt der D____ enthalten sind. Vielmehr finden sich einige dieser Positionen als nicht gebührenfähige Kosten in der Kostenstellenrechnung des Verbandes selbst und nicht innerhalb des Betriebsführungsentgelts (siehe hierzu bereits unter B.II.2.d.ee). Auch insoweit erweist sich die klägerische Rüge als nicht unterlegt.
(d) Dies betrifft auch die geltend gemachten Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, die Kosten für Gutachter, zu zahlende Prozesszinsen und die Kosten für die Überarbeitung der Kalkulationen der Beiträge und der Gebühren und der Anpassung der Beitragssätze und Gebührensätze. Insoweit existieren keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Leistungen überhaupt von der D____ mbH erbracht werden, worauf auch die Beklagte hinweist (Schriftsatz vom 28. Juni 2024 in VG 8 K 715/22, S. 1). Bei den aufgeführten Aufgaben handelt es sich offensichtlich nicht um solche, die der technischen Betriebsführung zuzuordnen sind, vgl. § 1 Abs. 1, Abs. 2, § 5 sowie die Anlagen 1 und 2 des Betriebsführungsvertrags). Auch die der D____ mbH übertragene kaufmännische Betriebsführung umfasst nicht die genannten Aufgaben. Zu dieser zählen die Erhebung, Abrechnung und Inkassierung der Gebühren für die Wasserversorgung und die Schmutzwasserbeseitigung (§ 1 Abs. 3, § 4 Abs. 1 des Betriebsführungsvertrags). Der nähere Umfang findet sich in der Anlage 2 „Aufgabenkatalog Abwasser“ zum Betriebsführungsvertrag unter Nr. 2 „Kundenaufgaben“. Ausweislich der insoweit aufgeführten Aufgaben existieren keine Anhaltspunkte dafür, dass die klägerseits erwähnten Leistungen umfasst sind. Insbesondere umfasst die kaufmännische Betriebsführung zwar die Gebührenerhebung nicht aber die Kalkulation selbst oder die Erstellung der Satzungen.
(e) Hinsichtlich der klägerseits erwähnten Bearbeitungsgebühren für Vollstreckungen ist festzustellen, dass ausweislich § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 1 sowie Nr. 2 der Anlage 2 des Betriebsführungsvertrags Inkassoleistungen (einschließlich der Durchführung von Mahnverfahren und des Eintreibens fälliger Forderungen) Teil der der Betriebsführungsgesellschaft übertragenen Aufgaben sind. Es ist nicht ersichtlich, weswegen die klägerseits pauschal angeführten „Bearbeitungsgebühren für die Vollstreckung“ nicht zu den gebührenfähigen Teilen des Betriebsführungsentgelts zählen sollen. Kosten der Erstellung der Gebührenbescheide sind als Kosten der Realisierung des Gebührenanspruchs vielmehr betriebsnotwendige Kosten (Liedtke, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand: Juni 2024, § 6 Rn. 547; siehe auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. Juli 1991 - 23 N 88.306 -, juris Rn. 31; in der Tendenz auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Mai 1997 - 2 S 3246/94 -, juris Rn. 45). Dies gilt auch für die Kosten im Zusammenhang mit der Vollstreckung dieser Gebührenbescheide, da es sich auch insoweit um betriebsnotwendige Kosten der (fortgesetzten) Realisierung des Gebührenanspruchs handelt. Denn die Vollstreckung der Gebührenforderung ist ein notwendiger Schritt zur Sicherung des Gebührenaufkommens.
Unabhängig hiervon hat der Verband – wie unter B.II.2.f.bb.(1) dargestellt – außerdem Kosten in Höhe von 65.204,56 Euro aus dem Betriebsführungsentgelt herausgerechnet, welche nicht auf Leistungen in Zusammenhang mit den Hauspumpwerken entfallen. Dies bedeutet, dass selbst wenn die Bearbeitungsgebühren für Vollstreckungen in der Position Gebührenwesen dezentral nach Anlage 4.2 (Kalkulation 2021, S. 24) enthalten seien sollten, die Angabe der Beklagten, diese Kosten seien nicht in Ansatz gebracht worden (Schriftsatz vom 28. Juni 2023 in VG 8 K 715/22, S. 1), hinreichend plausibel ist.
(f) Mit Blick auf die Kosten für die Widerspruchsbearbeitung, Aufhebung oder Änderung von Beitragsbescheiden und Gebührenbescheiden ist zunächst nicht ersichtlich, dass in dem Betriebsführungsentgelt, welches bei der Kalkulation der Gebühren für die Schmutzwasserentsorgung in Ansatz gebracht worden ist, Kosten für die erwähnten Leistungen hinsichtlich der Beitragsbescheide Eingang gefunden haben. Ausweislich der Anlagen 4.1 und 4.2 (Kalkulation SW 2021, S. 23 f.) ist allein die Position „Gebührenwesen“ im Betriebsführungsentgelt enthalten. Darüber hinaus ist zwar festzustellen, dass ausweislich § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 1 sowie Nr. 2 der Anlage 2 des Betriebsführungsvertrags die Widerspruchsbearbeitung und Vorbereitung entsprechender Bescheide seitens des Verbandes der Betriebsführungsgesellschaft übertragen worden ist. Es ist aber auch insoweit zu berücksichtigen, dass der Verband aus dem in Ansatz gebrachten Betriebsführungsentgelt der D____ mbH Kosten in Höhe von 65.204,56 Euro herausgerechnet hat, so dass auch insoweit die Auskunft der Beklagten, diese Kosten seien nicht in Ansatz gebracht worden (Schriftsatz vom 28. Juni 2023 in VG 8 K 715/22, S. 1), hinreichend plausibel ist.
(g) Unabhängig von dem unter B.II.2.f.bb.(2)(e) und B.II.2.f.bb.(2)(f) Ausgeführten ist selbstständig entscheidungstragend festzustellen, dass der klägerische Vortrag hinsichtlich der vermeintlich in Ansatz gebrachten Bearbeitungsgebühren für Vollstreckungen sowie der Kosten für die Widerspruchsbearbeitung, Aufhebung oder Änderung von Beitragsbescheiden und Gebührenbescheiden auch deswegen nicht durchgreift, da sich eine Miteinbeziehung dieser Kosten nicht entscheidungserheblich auswirken würde. Diese Kostenpositionen lassen sich – unterstellt, sie wären im Betriebsführungsentgelt enthalten – herausrechnen, ohne dass dies dazu führen würde, dass der satzungsgemäß festgesetzte Gebührensatz für die Entsorgung von Fäkalwasser unterschritten werden würde. Dies gilt auch unter Herausrechnen der Position Beratungskosten (Nr. 521 der Kostenstellenrechnung, Kalkulation SW 2021, S. 7), hierzu unter B.II.2.d.bb.
Ausweislich der Anlage 4.2 (Kalkulation SW 2021, S. 24) entfallen auf die Position „Gebührenwesen dezentral“ 48.329,52 Euro brutto, die im Betriebsführungsentgelt der D____ mbH (wie dargestellt ersichtlich aus den Nrn. 305 und 306 der Kostenstellenrechnung, Kalkulation SW 2021, S. 6) enthalten sind. Das Betriebsführungsentgelt findet über die Kostenstellenrechnung Eingang in die im Rahmen der Kalkulation in Ansatz zu bringenden Sachkosten der Kostenstellen „Kläranlage“ und „Dezentral“ (Kalkulation SW 2021, S. 2). Subtrahiert man von den Sachkosten der Kostenstelle „Dezentral“ die Position „Gebührenwesen dezentral“ in Höhe von 48.329,52 Euro führt dies zu Sachkosten für diese Gebührenstelle in Höhe von 1.039.064,08 Euro (statt 1.087.393,60 Euro). Infolgedessen würden sich die Gesamtkosten auf 1.043.868,77 Euro (statt 1.092.198,29 Euro) und die Kosten je Einheit für die Kostenstelle „Dezentral“ auf 8,59 Euro/m³ (statt 8,99 Euro/m³) belaufen. Unter Zugrundelegung der unter B.II.2.a. aufgezeigten Formel würde der Gebührensatz für die dezentrale Entsorgung von Fäkalwasser daher 11,75 Euro/m³ oder 5,87 Euro/0,5 m³ betragen und über dem in § 2 Abs. 1 Buchst. a SWGSDez 2024 für 2021 festgesetzten Gebührensatz von 10,12 Euro/m³ oder 5,06 Euro/0,5 m³ liegen.
Rechnet man hierzu ergänzend noch die Position Beratungskosten (Nr. 521 der Kostenstellenrechnung, Kalkulation SW 2021, S. 7) in Höhe von 1.512 Euro (Kostenstelle „Dezentral“) und 10.894,72 Euro (Kostenstelle „Kläranlage“) heraus, so ergibt sich Folgendes: Die Gesamtkosten der Kostenstelle „Dezentral“ würden 1.042.356,77 Euro und die Kosten je Einheit 8,58 Euro/m³ betragen. Die Gebühren je Einheit der Kostenstelle „Kläranlage“ beliefen sich auf 1,57 Euro/m³ (hierzu unter B.II.2.d.bb. Die Kosten ändern sich durch Herausrechnen des „Gebührenwesens dezentral“ nicht.). Unter Zugrundelegung der unter B.II.2.a. aufgezeigten Formel würde der Gebührensatz für die dezentrale Entsorgung von Fäkalwasser daher 11,72 Euro/m³ oder 5,86 Euro/0,5 m³ betragen und über dem satzungsrechtlich festgelegten Gebührensatz (5,06 Euro/ 0,5 m³) liegen.
cc. Soweit ferner gerügt wird, die Vergabe der Leistungen an die D____ sei unter Verletzung der vergaberechtlichen Vorschriften, insbesondere geltenden Unionsrechts, und die Gestaltung der in Ansatz gebrachten Preise sei ohne Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgt, verhilft auch dies der Klage nicht zum Erfolg.
Erstens verweist die Beklagte darauf, dass eine Ausschreibung der an die D____ mbH übertragenen Aufgaben nach § 108 GWB nicht erforderlich sei, da es sich um eine Eigengesellschaft handele (Schriftsatz vom 27. Februar 2024 in VG 8 K 2798/22). In Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei der D____ mbH um eine GmbH handelt, deren Gesellschafter allesamt öffentliche Einrichtungsträger und Gemeinden sind, und diese Gesellschaft den Betrieb der wasserwirtschaftlichen Anlagen dieser Gesellschafter führt (vgl. https://dnwab.com/unternehmen/gruendung-des-unternehmens/ sowie https://dnwab.com/unternehmen/unsere-leistungen/, zuletzt abgerufen am 1. Juli 2024), liegen die Voraussetzungen des § 108 Abs. 4, Abs. 5 GWB vor (vgl. hierzu Dreher, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage 2021, § 108 Rn. 19, 59 m.w.N.). Da § 108 GWB der Umsetzung von Art. 17 RL 2014/23/EU, Art. 12 RL 2014/24/EU und Art. 28 Sektoren-RL dient (vgl. Dreher, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage 2021, § 108 Rn. 1), ist eine Europarechtswidrigkeit der unterlassenen Ausschreibung nicht substantiiert dargetan.
Zweitens führt selbst ein Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften nicht automatisch dazu, dass ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG anzunehmen ist. Vielmehr fehlt es in diesem Fall hinsichtlich der Angemessenheit der vereinbarten Preise lediglich an der Indizwirkung eines durchgeführten Vergabeverfahrens, so dass dem Einrichtungsträger eine Darlegungs- und Plausibilisierungspflicht dahingehend obliegt, dass die angefallenen Kosten sach- und marktgerecht gewesen sind (siehe hierzu bereits unter B.I.1.). Insoweit ist ferner zu beachten, dass dem Aufgabeträger ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, der auf die Einhaltung der äußersten Vertretbarkeitsgrenze beschränkt ist. Diese ist etwa dann überschritten, wenn sich der Einrichtungsträger offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat, und es müssen dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sein, d.h. die Kosten müssen in für ihn erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juni 2004 - 12 C 10660/04 -, juris Rn. 18; OVG Saarland, Urteil vom 25. Mai 2009 - 1 A 325/08 -, juris Rn. 117 ff.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2006 - OVG 9 A 75.05 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 -, juris Rn. 12).
Im vorliegenden Fall werden die Preise nach § 6 Abs. 1 des Betriebsführungsvertrages nach den Vorgaben des Preisrechts, namentlich der Preisverordnung PR Nr. 30/53 (Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953, Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), in der jeweils gültigen Fassung, ermittelt und setzen sich aus Selbstkostenerstattungspreisen für regelmäßige und planmäßige Leistungen und Selbstkostenfestpreisen für unregelmäßige und außerplanmäßige Leistungen zusammen. Die Vorgaben des Preisprüfungsrechts sind hinreichende Kriterien, um die Angemessenheit der vereinbarten Preise zu überprüfen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Juni 1998 - 9 L 2722/96 -, juris Rn. 13; Kluge, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand: Mai 2024 § 6 Rn. 359b S. 473, 475 f. m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorgaben nicht eingehalten worden sind, sind weder ersichtlich noch substantiiert vorgebracht.
3. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass – wie klägerseits angeführt wird – die Beklagte die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juni 2021 (OVG 9 A 5.12, juris) im Rahmen der Berechnung der kalkulatorischen Kosten nicht hinreichend berücksichtigt hat.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in dieser Entscheidung § 3 Abs. 10 der Schmutzwasserbeitragssatzung der Beklagten vom 28. Februar 2012 aufgrund eines Verstoßes gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot für unwirksam erklärt, da die Beitragskalkulation auf der Aufwandsseite der Kalkulation Anschaffungs- und Herstellungskosten enthielt, die hinsichtlich ihrer Höhe nicht plausibilisiert worden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2021 - OVG 9 A 5.12 -, juris Rnr. 21 f., 31, 45, 61). Es spricht nichts dafür, dass die Beklagte die seitens des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg monierten Positionen weiterhin oder nicht in hinreichender Höhe im Rahmen der Gebührenkalkulation berücksichtigt hat. Im Kalkulationsbericht SW 2021 gibt die Beklagte an, auf der Grundlage der genannten Entscheidung die ansatzfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten auch im Rahmen der Gebührenkalkulation korrigiert zu haben. Insoweit seien die Anschaffungs- und Herstellungskosten um 18.001.994,71 Euro auf 109.157.324,84 Euro, die Restbuchwerte am 1. Januar 2021 um 12.707.813,33 Euro auf 57.781.500,01 Euro, die Restbuchwerte am 31. Dezember 2021 um 12.117.461,14 Euro auf 57.839.593,48 Euro und die Jahresabschreibungen um 590.352,19 Euro auf 2.564.032,22 Euro verringert und die verringerten Werte der Kalkulation zugrunde gelegt worden (S. 4 f.). Dies findet sich auch in der Aufstellung „Anlagevermögen und Zinsberechnung 2021“ (Kalkulation SW 2021, S. 4) wieder. Diese Werte haben auch Eingang in die Kalkulation selbst gefunden (Kalkulation SW 2021, S. 2). Soweit hierbei Abweichungen zwischen der Aufstellung „Anlagevermögen und Zinsberechnung 2021“ und der Kalkulation selbst hinsichtlich der Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen für die Position „Dezentral“ vorliegen, hat die Beklagte plausibel dargelegt, dass die in der Kalkulation SW 2021 (S. 2) ausgewiesenen Positionen sich aus den Darstellungen des Kostenstellenverzeichnisses ergeben (Kalkulation SW 2021, S. 7). Hieraus ist ersichtlich, dass in den in Ansatz gebrachten kalkulatorischen Kosten auch der auf die dezentrale Schmutzwasserentsorgung entfallende Anteil der kalkulatorischen Kosten für die Verwaltung enthalten ist (Positionen Nr. 866, 867, 872 und 873), wobei die Aufteilung der Abschreibungen der Verwaltung und der Zinsen der Verwaltung nach dem aus der Anlage 3 der Kalkulation ersichtlichen Schlüssel erfolgt.
4. Ebenso wenig begegnet der seitens der Beklagten in Ansatz gebrachte Zinssatz für die Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen Bedenken.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG gehört zu den ansatzfähigen Kosten auch eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals.
Für den hier streitgegenständlichen Erhebungszeitraum 2021 ist unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerseite nicht von einem fehlerhaften kalkulatorischen Zinssatz auszugehen. Soweit klägerseits von einem Zinssatz in Höhe von 5,3 % ausgegangen wird, beruht dies auf einer unzutreffenden Darstellung im Kalkulationsbericht SW 2021. Dort ist zwar von einem Zinssatz von 5,3 % die Rede (vgl. S. 5). Die Beklagte hat aber bei der eigentlichen Berechnung der ansatzfähigen Kosten im Rahmen der Gebührenkalkulation einen Zinssatz von 3,1 % angewendet (vgl. Kalkulation SW 2021, S. 4). Dieser Wert korrespondiert mit den Zinssätzen in den jeweiligen Vorkalkulationen. Dafür, dass der Zinssatz von 3,1 % nicht „angemessen“ im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG sein könnte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Mit dem Begriff „angemessene Verzinsung“ des aufgewandten Kapitals gesteht das Gesetz dem Einrichtungsträger einen Beurteilungsspielraum zum eigenverantwortlichen Tätigwerden zu, der seine Grenze erst im Willkürverbot findet (vgl. zum dortigen Landesrecht OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Mai 2022 - 9 A 1019/20 -, juris Rn. 142). Dass die Beklagte diesen Beurteilungsspielraum missachtet hat, hat die Klägerseite nicht dargelegt. Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte wie in der Kalkulation zum Erhebungszeitraum 2022 (siehe hierzu Urteile der Kammer vom 2. Juli 2024 - VG 8 K 2799/22 und VG 8 K 1186/23) auch für den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum einen kalkulatorischen Zinssatz verwendet, der einerseits den durchschnittlichen Zinssatz für langfristige Geldanlagen nicht unterschreitet und andererseits den durchschnittlichen Zinssatz für langfristige Kredite nicht überschreitet, wobei auf Zinsstatistiken der Deutschen Bundesbank für die Monate Januar 2003 bis Juni 2021 zurückgegriffen wurde (siehe Kalkulationsbericht SW 2021, S. 5 sowie Anlage B2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 28. Juni 2024 in VG 8 K 2799/22). Nach den Ausführungen der Beklagten wurde dabei ein gewichteter Durchschnittswert anhand des Verhältnisses des zu verzinsenden Anlagevermögens zu den gesamten Verbindlichkeiten bei den Kreditinstituten gebildet. Dies ist nicht zu beanstanden.
5. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Verband bei der Kalkulation der Gebühren für die dezentrale Schmutzwasserentsorgung zu Lasten der Gebührenschuldner ein unzureichendes Abzugskapital in Ansatz gebracht hätte.
a. Der Verband bildet das aus den Beiträgen zu bestimmende Abzugskapital, indem die erhobenen Beiträge mit dem durchschnittlichen kalkulatorischen Abschreibungssatz multipliziert werden. Zudem werden die (hypothetisch) festsetzungsverjährten Beiträge mit dem durchschnittlichen kalkulatorischen Abschreibungssatz aufgelöst. Hieraus wird das Abzugskapital für die Abschreibungen gebildet. Auch erfolgt eine Berücksichtigung der Beiträge (erhoben oder hypothetisch festsetzungsverjährt) im Rahmen der Restbuchwerte zur Berechnung der kalkulatorischen Zinsen. Hieraus folgt ein Abzugskapital an Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen für 2021 in Höhe von 2.739.401,34 Euro (2.223.435,77 Euro real und 515.965,57 Euro hypothetisch, S. 2 und S. 3 und sowie Anlage „Schmutzwasser: Hypothetische Beitragserhebung und Auflösung“ der Kalkulation SW 2021). Dieses Abzugskapital wird nicht bei der Berechnung der Gesamtkosten der jeweiligen Kostenstellen im Rahmen der kalkulatorischen Kosten dieser einzelnen Spalten (Kanal/ADL, Pumpwerk, Kläranlage, Dezentral) in Abzug gebracht. Vielmehr erfolgt zunächst eine Berechnung des auf jede Kostenstelle entfallenden Satzes „Kosten je Einheit“ ohne die Berücksichtigung des Abzugskapitals. Der Abzug erfolgt dann bei der Berechnung der Gebühren für die zentrale Schmutzwasserentsorgung (S. 2 unter „Auflösung Abzugskapital“ bzw. S. 3 der Kalkulation SW 2021).
b. Soweit klägerseits darauf verwiesen wird, dass eine Auflösung der eingenommenen Beiträge in Höhe des Abschreibungssatzes nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE -, juris Ls. 2, Rn. 62 ff.) nicht zulässig sei, verfängt dies nicht. Dieser Entscheidung lag die ältere Fassung des § 6 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 KAG a.F. (in der Fassung des Gesetzes vom 7. April 1999, GVBl. I/99, S. 90) zugrunde. Nach der Änderung des § 6 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 KAG durch das Gesetz vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, Nr. 32, S. 30) sieht nunmehr Satz 5 vor, dass bei der Ermittlung der Verzinsung und der Abschreibungen der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht bleiben soll (Abzugskapital). Satz 6 eröffnet den Gemeinden und Gemeindeverbände die Möglichkeit, dass sie ganz oder teilweise Zuschüsse Dritter als Abzugskapital behandeln (Nr. 1) oder von einer Auflösung des Abzugskapitals zur Ermittlung der Verzinsung absehen (Nr. 2) können, soweit dadurch die dauerhafte Bedienung des Kapitaldienstes nicht gefährdet wird. Aus der Formulierung des § 6 Abs. 2 Satz 6 Nr. 2 KAG folgt dementsprechend, dass bei der Außerbetrachtlassung nach § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG die Auflösung des Abzugskapitals nach dem sog. Saldierungsprinzip den gesetzlichen Regelfall darstellt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2022 - 9 A 2.17 -, juris Rn. 59; Liedtke, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand: Juni 2024, § 6 Rn. 513 ff.).
c. Entgegen der klägerischen Auffassung ist es ferner nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Kalkulation der Gebühren für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung nach dem zuvor Ausgeführten das aus Beiträgen aufgebrachte Abzugskapital nicht in Ansatz gebracht hat, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Beklagte die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. Oktober 2023 - 9 CN 3.22 -, juris) methodisch richtig umgesetzt hat.
Wie bereits unter B.II.2.a. dargestellt, setzt sich der Gebührensatz für die dezentrale Fäkalwasserbeseitigung grundsätzlich aus den Kosten je Einheit für die Kostenstellen „Kläranlage“ und „Dezentral“ zusammen, wobei im Rahmen der Umrechnung der Kosten je Einheit für die Kostenstelle „Kläranlage“ die jeweilige reale Verteilmenge sowie der Schmutzfrachtfaktor einfließen (Kalkulation SW 2021, S. 2). Die Kostenstelle „Kläranlage“ wird daher sowohl für die Berechnung der Gebühren für die zentrale als auch für die dezentrale Schmutzwasserentsorgung relevant.
§ 1 Abs. 1 der Satzung über den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen des Zweckverbandes K_____ (K_____) vom 28. Februar 2012 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2015 (nachfolgend: Entwässerungssatzung) sieht vor, dass der Verband zur Beseitigung des in seinem Verbandsgebiet anfallenden Abwassers rechtlich jeweils selbstständige öffentliche Einrichtungen zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung (Buchst. a.), zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung (Buchst. b.) und zur Niederschlagswasserbeseitigung (Buchst. c.) plant, baut, betreibt und unterhält. Was zu den jeweiligen öffentlichen Einrichtungen gehört, wird in § 2 der Entwässerungssatzung bestimmt. Die Beklagte erhebt ferner ausweislich § 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung des Zweckverbandes K_____ (K_____) vom 5. April 2022 lediglich Beiträge für die Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung. Insoweit ist es auch grundsätzlich möglich, technisch einheitliche Wirtschaftsgüter – die Kläranlagen –, die mehrere teilbare Leistungen erbringen, in verschiedene jeweils rechtliche selbstständige öffentliche Einrichtungen zu trennen (vgl. Kluge, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand: Mai 2024, § 6 Rn. 128).
Handelt es sich dementsprechend bei der dezentralen und der zentralen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung um zwei rechtlich selbstständige Anlagen, ist die Beklagte nicht gehalten, die für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung vorgesehenen Beiträge auch im Rahmen der Kalkulation der Benutzungsgebühren für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung in Abzug zu bringen.
Dies folgt bereits aus dem Wortlaut und der Systematik der zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen. § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG sieht vor, dass bei der Ermittlung der Verzinsung und der Abschreibungen der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht bleibt. Diese Vorgabe bezieht sich jedoch auf die Berechnung der Benutzungsgebühren für die jeweils konkret in Anspruch genommene Einrichtung oder Anlage. Dies beruht auf dem Zusammenhang von § 6 Abs. 2 KAG und § 6 Abs. 1 KAG, denn Abs. 2 dieser Norm umschreibt lediglich Einzelheiten zur Berechnung der Kosten und des Abzugskapitals für diejenige Einrichtung oder Anlage, für welche nach Abs. 1 Benutzungsgebühren erhoben werden sollen. Liegen – wie hier – zwei selbstständige öffentliche Einrichtungen vor, gebietet § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG nur eine Berücksichtigung der Beiträge für diejenige öffentliche Einrichtung, für welche (überhaupt) Beiträge erhoben worden sind.
Auch der Sinn und Zweck dieser Norm unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG führt zu diesem Ergebnis: Soweit klägerseits vorgebracht wird, es liege eine unzulässige Doppelfinanzierung vor, wenn vorliegend dasselbe technische Wirtschaftsgut (Kläranlage) zu einem gewissen Teil über Beiträge finanziert werde und zugleich die dezentralen Gebührenpflichtigen zu demselben Teil herangezogen werden würden, trifft dies nicht zu. So werden aufgrund der eingangs dargestellten Kalkulationsmethode die Kosten je Einheit für die Kläranlage (1,58 Euro/m³, Kalkulation SW 2021 S. 2) auf Basis der nicht um das Abzugskapital verringerten Gesamtkosten berechnet. Für die Beitragszahler der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage erfolgt aber in einem späteren Schritt eine Anrechnung eben dieses Abzugskapitals und zwar nicht verteilt auf einzelne Kostenstellen, sondern gesamt für alle in die Kalkulation des Gebührensatzes für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung einfließenden Kostenstellen (Kanal/ADL, Pumpwerk, Kläranlage). Legte man die klägerische Auffassung zugrunde und berücksichtigte man das Abzugskapital unmittelbar bei der Kostenstelle „Kläranlage“ so würde dies dazu führen, dass die Beitragszahlungen zur zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage die Kosten nicht nur der zentralen, sondern auch der dezentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage reduzieren würden. Die Beitragszahler würden somit zur Finanzierung des Aufwandes einer anderen rechtlich selbstständigen öffentlichen Einrichtung herangezogen werden, was weder mit § 8 KAG noch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar wäre.
Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass es sich bei der Kläranlage um ein einheitliches technisches Wirtschaftsgut handelt, das von zwei öffentlichen Einrichtungen in Anspruch genommen wird. Die klägerseits besorgte „Doppelfinanzierung“ der Kosten für dieses technische Wirtschaftsgut liegt nicht vor. Aufgrund der dargestellten Kalkulationsmethode findet der nicht reduzierte Satz „Kosten je Einheit“ von 1,58 Euro/m³ unmittelbar Eingang in die Kalkulation der dezentralen Schmutzwassergebühr. Im Rahmen der Kalkulation der zentralen Schmutzwassergebühr wird hingegen dieser Satz (sowie die weiteren hinzuzurechnenden Sätze für die Kostenstellen „Kanal/ADL“ und „Pumpwerk“) um die Grundgebühr und das Abzugskapital (geteilt durch die Maßstabseinheiten) verringert (vgl. Kalkulation SW 2021, S. 2 und S. 3). Der klägerische Ansatz würde dazu führen, dass ein Teil dieses Abzugskapitals über den Satz „Kosten je Einheit“ den dezentralen Gebührenschuldnern zugutekäme. Die Kalkulation des Verbandes bewirkt demgegenüber, dass der aus Beiträgen finanzierte Teile der Kläranlagen zu einem höheren Anteil zugunsten der Beitragszahler als Abzugskapital berücksichtigt wird. Durch diese Methode kommt den Beitragszahlern das jeweilige Beitragsaufkommen vollumfänglich und den nicht beitragspflichtigen dezentral erschlossenen Gebührenzahlern nicht zu Gute. Diese „Verschiebung“ des Abzugskapitals zugunsten der Beitragszahler führt für diese zu einem geringeren Gebührensatz und schließt eine „Doppelfinanzierung“ aus.
d. Obwohl es nach den voranstehenden Ausführungen für die Kalkulation der Gebühren für die Fäkalwasserentsorgung nicht auf die klägerischen Einwände gegen die Berechnung und Höhe des gebildeten Abzugskapitals ankommt, verfangen diese auch inhaltlich nicht.
So wird gerügt, dass die Beklagte die Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. Oktober 2023 - 9 CN 3.22 -, juris) nicht hinreichend berücksichtigt habe. Es komme hiernach allein auf den Anteil der Herstellungskosten an, der nach dem Satzungsrecht des Einrichtungsträgers durch Anschlussbeiträge zu finanzieren sei. Insoweit habe sich die Beklagte entschlossen, 85 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten über Anschlussbeiträge zu refinanzieren. Dementsprechend könnten allein 15 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten angesetzt werden; die Abschreibungs- und Zinsbasis sei daher viel geringer.
aa. Der Annahme, der beitragsrechtliche Deckungsgrad könne unmittelbar im Rahmen der Gebührenkalkulation übernommen werden, ist nicht zu folgen.
Bereits der Grundannahme, dass eine einmal bei Erstellung der Beitragskalkulation und Verabschiedung der Beitragssatzung festgelegte Deckungsquote eines Beitragssatzes sich in den zeitlich nachfolgenden Gebührenkalkulationen identisch wiederfinden muss, kann in dieser Pauschalität nicht gefolgt werden. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass der im Rahmen einer Beitragskalkulation in Ansatz zu bringende Herstellungsaufwand und die im Rahmen der Gebühren zur Ermittlung der kalkulatorischen Kosten zugrunde zu legenden Anschaffungs- und Herstellungskosten (AfA) bzw. (Rest)Buchwerte (kalkulatorische Zinsen) nicht zwangsläufig identisch sind. Grundsätzlich erfasst der beitragsfähige Aufwand im Rahmen einer Globalkalkulation denjenigen Aufwand, der für die Herstellung der Anlage bereits angefallen ist und der prognostisch veranschlagt werden kann. Maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit derjenige des Satzungserlasses bzw. des durch Anordnung einer Rückwirkung fingierten Erlasses der Satzung in der Vergangenheit (vgl. Becker, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand: Dezember 2014, § 8 Rn. 257 m.w.N.). Die derzeit aktuelle Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung des Zweckverbandes K_____ (K_____) vom 5. April 2022 tritt ausweislich ihres § 9 rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft. Nach den Angaben der Beklagten wird in der aktuellen Beitragskalkulation ein beitragsfähiger Aufwand bis 2014 berücksichtigt (Schriftsatz vom 21. Juni 2024 in VG 8 K 715/22, S. 5). Weitere zukünftige Investitionen oder Mehrkosten, die nach Erlass einer (wirksamen) Beitragssatzung anfallen würden, finden daher keinen Eingang in diese Satzung, da sie, wenn sie als Globalkalkulation ausgestaltet ist, grundsätzlich nicht für die fortlaufenden Kalkulationszeiträume geändert wird. In die (folgenden) Gebührenkalkulationen finden demgegenüber mit fortschreitender Zeit weitere Anschaffungs- und Herstellungskosten Eingang, die etwa aufgrund von Neuinvestitionen (insbesondere der Errichtung neuer Anlagen oder Teile hiervon) in einer Kalkulationsperiode „aktiviert“ werden (vgl. Liedtke, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand: Juni 2024, § 6 Rn. 498). Soweit diese prognostisch noch nicht im Rahmen der Beitragskalkulation veranschlagt werden konnten, verschiebt sich allein dadurch der historisch festgesetzte Deckungsgrad. Dieses ist vorliegend aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen dem Zeitraum, aufgrund dessen der beitragsfähige Aufwand berechnet worden ist und dem hier verfahrensgegenständlichen Kalkulationszeitraum für die Fäkalwassergebühren anzunehmen, insbesondere mit Blick auf neuere Investitionen in die Faulungsanlage auf der Tandemkläranlage (siehe hierzu unter B.II.6.). Hieraus folgt, dass sich insbesondere im Fall von Neuinvestitionen oder neu „aktivierter“ AHK das Verhältnis zwischen Gebühren und Beiträgen mit Blick auf die turnusgemäß zu erstellenden Gebührenkalkulationen ändert. Sollte insoweit dann die Änderung des Finanzierungsanteils einer ausdrücklichen Entscheidung des Satzungsgebers bedürften (vgl. Becker, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand: Dezember 2014, § 8 Rn. 257 m.w.N.), dürfte eine solche mit Erlass der jeweils aktuellen Gebührensatzung vorliegen.
bb. Die Klägerseite beruft sich ferner darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts es allein zulässig sei, im Rahmen einer Gebührenkalkulation das gesamte nach der jeweiligen Beitragssatzung bzw. deren Kalkulation zu ermittelnde Beitragsaufkommen als Abzugskapital zugrunde zu legen.
Das Bundesverwaltungsgericht führt insoweit aus, dass als Abzugskapital nach § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG nicht die Summe der tatsächlich gezahlten Beiträge, sondern der Anteil der Herstellungskosten anzusetzen sei, der nach dem Satzungsrecht des Einrichtungsträgers durch Anschlussbeiträge finanziert werden sollte. Zur Deckung dieses Kostenanteils sollten so weder die Beitragszahler noch diejenigen herangezogen werden, für deren Grundstücke wegen Festsetzungsverjährung kein Beitrag entrichtet wurde. Damit sei eine Doppelbelastung ebenso ausgeschlossen wie eine Beeinträchtigung der geschützten Vertrauensposition (Urteil vom 17. Oktober 2023 - 9 CN 3.22 -, juris Rn. 46 f.). Das Bundesverwaltungsgericht führt ferner aus, dass nur wenn der gesamte nach dem Satzungsrecht des Einrichtungsträgers durch Beiträge zu deckende Teil der Herstellungskosten bei der Berechnung der Abschreibungen auch dann unberücksichtigt bleibe, wenn die Beiträge noch nicht gezahlt wurden, es sich vermeiden lasse, dass der durch Beiträge zu finanzierende Herstellungsaufwand zusätzlich durch Benutzungsgebühren gedeckt werden würde. Dementsprechend sei in den Fällen einer Mischfinanzierung regelmäßig davon auszugehen, dass grundsätzlich alle Gebührenschuldner auch Beiträge zahlen, so dass § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG auch anzuwenden sei, soweit Beiträge noch nicht gezahlt wurden (a.a.O. Rn. 47).
Die Kammer geht nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht davon aus, dass hieraus folgt, dass es die einzige zulässige Kalkulationsmethode wäre, den gesamten (aus Sicht der Beitragskalkulation) durch Beiträge zu finanzierenden Herstellungsaufwand vollständig von den Anschaffungs- und Herstellungskosten bzw. Restbuchwerten im Rahmen der Gebührenkalkulation in Abzug zu bringen, um den Anforderungen des Doppelbelastungsverbotes und des Gebotes des Vertrauensschutzes gerecht zu werden.
So kann der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG mit der Bezeichnung des „aufgebrachten“ Eigenkapitals eine Berücksichtigung auch nur der sachlich entstandenen bzw. festgesetzten (ggfs. bestandskräftigen) und (hypothetisch) festsetzungsverjährten Beiträge erfassen. Zudem gebieten es weder das Doppelbelastungsverbot noch das Gebot des Vertrauensschutzes, das klägerische Verständnis zugrunde zu legen. Erstens führt die Berücksichtigung der mit Bescheid festgesetzten Beiträge sowie der aufgrund hypothetischer Festsetzungsverjährung oder im Hinblick auf andere satzungsrechtliche Probleme zurückgenommenen Beiträge dazu, dass grundsätzlich alle Grundstücke, bei denen die Beitragspflicht entstanden ist, im Rahmen der Ermittlung des Abzugskapitals berücksichtigt werden. Hierbei ist zugrunde zu legen, dass ein Verband dann, wenn die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, diese aufgrund des Abgabeerhebungsgebots auch mit Bescheid durchsetzt. Ob es insoweit auf die festgesetzten oder die festgesetzten bestandskräftigen Bescheide ankommt, bleibt offen. Zweitens ist zu berücksichtigen, dass bei einer Beitragskalkulation als sog. Globalkalkulation, bei der eine Ermittlung anhand der tatsächlichen Aufwendungen erfolgt, auch diejenigen Flächen zu berücksichtigen sind, die nach einer prognostischen Betrachtung durch die öffentliche Einrichtung künftig noch erschlossen werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 41 und 48). Die Beitragskalkulation und das sich hieraus ergebende gesamte Beitragsvolumen erfasst demnach diejenigen Flächen bzw. Grundstücke, bei denen die Beitragspflicht zum Zeitpunkt des Erlasses der Beitragssatzung noch nicht entstanden ist. Allerdings dürfte nach dem Verständnis der Kammer die vom Bundesverwaltungsgericht herausgestellte Vertrauensschutzposition, welche im Rahmen des § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG Berücksichtigung finden muss, als notwendige Bedingung zumindest das Entstehen der Beitragspflicht voraussetzen. Es ist also unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes nicht geboten, Beitragsaufkommen für noch nicht entstandene Beitragspflichten zu berücksichtigen. Gleiches gilt auch mit Blick auf das Doppelbelastungsverbot: Allein potentielle Beitragszahler, deren Beitragspflicht nicht entstanden ist, haben kein Beitragsaufkommen i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG aufgebracht. Sie dürften ferner – wenn überhaupt – auch lediglich Gebühren für die dezentrale, nicht die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage entrichten. Zwar ist davon auszugehen, dass die Beitragspflicht dieser Grundstücke in absehbarer Zeit nach Erlass der Beitragssatzung entstehen wird. Es dürften aber – wie dargestellt – keine zwingenden rechtlichen Gründe dafür sprechen, diese Summe bereits ohne Entstehung der Beitragspflicht als Abzugskapital in Ansatz zu bringen.
Dass unter Berücksichtigung des Vorstehenden die Höhe der in Abzug gebrachten Beträge unzutreffend ermittelt worden sein sollte, wurde klägerseits nicht dargelegt, da sämtliche diesbezüglichen Einwendungen – wie bereits dargestellt – nicht durchgreifen und eine Auseinandersetzung mit der konkreten Bestimmung des Abzugskapitals (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 28. Mai 2024 in VG 8 K 715/22, S. 4 f.; Schriftsatz der Beklagten vom 21. Juni 2024 in VG 8 K 715/22, S. 6) fehlt.
6. Die weitere Frage, ob es mit Blick auf § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG zulässig ist, die auf der Grundlage des Beschlusses der Verbandsversammlung vom 15. September 2020 (VV 17/2020) gebührenmindernd berücksichtigten Fördermittel für eine erbaute Faulungsanlage auf der Tandemkläranlage nach dem neuen Beschluss der Verbandsversammlung vom 22. April 2024 (VV 5/2024) nicht (mehr) in der Kalkulation für die Gebühr für die (dezentrale) Fäkalwasserentsorgung als Abzugskapital gebührenmindernd zu berücksichtigen, stellt sich für das hier verfahrensgegenständliche Jahr 2021 nicht. Für dieses Kalenderjahr ist es nicht zu beanstanden, dass der Verband die Fördermittel als Abzugskapital unberücksichtigt lässt. Denn die Beklagte hat nachvollziehbar erläutert, dass im Jahr 2021 noch keine Anlagegüter der „Faulungsanlage auf der Tandemkläranlage“ aktiviert worden waren. In den Nachkalkulation und den korrigierten Gebührenkalkulationen für das Jahr 2021 sei mit Ist-Werten gearbeitet worden, die berücksichtigen, dass es keine Aktivierung in 2021 für die Faulungsanlage gegeben habe (Schriftsatz vom 21. Juni 2024 in VG 8 K 715/22, S. 1). Damit hat die Faulungsanlage auf der Tandemkläranlage weder in die Anschaffungs- und Herstellungskosten noch in die Restbuchwerte im Jahr 2021 Eingang gefunden, so dass diese Investition auch keine Auswirkungen auf die kalkulatorischen Kosten im Rahmen der Kostenstelle „Kläranalage“ gehabt hat. Eine Berücksichtigung der Fördermittel war insoweit nicht angezeigt.
7. Das klägerische Vorbringen ist auch nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des Ansatzes eines Schmutzfrachtfaktors für das Fäkalwasser von 2,0 für das Kalenderjahr 2021 zu erschüttern.
Der Schmutzfrachtfaktor soll die Unterschiede im Verschmutzungsgrad von verschiedenen Schmutzwasserarten – hier dezentral entsorgtem Fäkalwasser und zentral abgeführtem Schmutzwasser – abbilden. Dieser Grad wird mit Hilfe des CBS-Werts (chemischer Sauerstoffbedarf) gemessen. Die Schmutzfracht bestimmt die wirkliche Reinigungsleistung der Entsorgungsanlage mit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juli 2011 - OVG 9 B 28.09 -, juris Rn. 14).
a. Ein rückwirkend für eine schon abgelaufene Kalkulationsperiode geregelter Gebührensatz ist rechtmäßig, wenn sich feststellen lässt, dass er bereits aus der Sicht des ersten Tages der Kalkulationsperiode rechtmäßig gewesen ist. Dies muss in Ansehung der Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG notwendigerweise durch eine Nachkalkulation belegt werden, die diese zeitliche Sicht einnimmt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, juris Rn. 29; Beschluss vom 14. November 2017 - OVG 9 S 5.16 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 14. November 2017 - OVG 9 S 7.16 -, juris Rn. 9). Weiter ist zu beachten, dass getroffene rechtmäßige Prognosen Bindungen erzeugen und nicht aufgrund nachträglicher Erkenntnisse zur Disposition des Satzungsgebers stehen. Dementsprechend sind bei einer nach Ablauf des Kalkulations- bzw. Erhebungszeitraums erstellten Nachkalkulation bzw. Nachberechnung (zur terminologischen Unterscheidung vgl. Kluge, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand: Mai 2024, § 6 Rn. 389 f.) grundsätzlich diejenigen prognostischen Ansätze aus der ursprünglichen Kalkulation zu übernehmen, soweit sie im aus damaliger Sicht zulässigen Prognosespielraum lagen und ihre Änderung sich zum Nachteil des Gebührenpflichtigen auswirken würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, juris, Rn. 29). Mithin ist der Austausch von Kalkulationszielen ebenso ausgeschlossen wie die Vornahme von Korrekturen, die lediglich Folge einer nachträglich anderen Einschätzung einer über das Gebührenjahr hinausgehenden zukünftigen Entwicklung (Prognoseentscheidung) sind und demgemäß auf Ansätzen beruhen, die sich einer exakten Ergebnisfeststellung für die Kalkulationsperiode im maßgeblichen Zeitpunkt entziehen (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 8. April 2014 - 5 A 1994/12 -, juris Rn. 41; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 -, juris, Rn. 125 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 7. Juli 2011 - 11 K 1898/10 -, juris Rn. 65 ff.; Kluge, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand: Mai 2024, § 6 Rn. 391 m.w.N.; Brüning, in: Driehaus, KAG, Stand: März 2024, § 6 Rn. 127).
b. Es ist festzustellen, dass der Verband die ursprüngliche Festlegung des Schmutzfrachtfaktors für das Kalenderjahr 2021 aufgrund der Kalkulation vom 27. Juni 2022, die Grundlage der rückwirkenden Satzung vom 13. September 2022 gewesen ist, getroffen hat, da erst zu diesem Zeitpunkt eine Umstellung auf die neue Kalkulationsmethode erfolgt ist. Dabei hat er – mangels eigener Erfahrungs- und Messwerte – den Schmutzfrachtfaktor in Anlehnung an das Arbeitsblatt 280 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA A-280) und unter Berücksichtigung von Erfahrungswerten aus andern Zweckverbänden einen Faktor von 2,0 in Ansatz gebracht (vgl. beigezogener Schriftsatz vom 5. Dezember 2023 im Verfahren VG 8 K 971/23). Dies ist nicht zu beanstanden. Zudem standen dem Verband erst zu einem späteren Zeitpunkt eigene Messergebnisse zu Verfügung: So wurde nach Angaben der Beklagten ab dem 1. Januar 2023 auf der Tandemkläranlage Z_____ der Verschmutzungsgrad gemessen, so dass Erkenntnisse, die einen Schmutzfrachtfaktor von 1,3 belegen würden, erst zum Jahresende 2023 vorhanden waren. Dies belegt jedoch nicht, dass die Beklagte bei der ursprünglichen Annahme des Schmutzfrachtfaktors den ihr zukommenden prognostischen Spielraum verlassen hat. So lassen diese Messreihen allenfalls einen Rückschluss auf den Schmutzfrachtfaktor für das Kalenderjahr 2023 zu, nicht aber für 2021. Gemessen wurde nur die im Jahr 2023 anfallende Schmutzfracht, nicht die im Jahr 2021. Daher liegen für das Jahr 2021 auch keine nachträglichen Erkenntnisse – vgl. unter B.II.7.a. – vor. Unabhängig davon wirkt sich die Änderung des mengen- und belastungsbezogenen Verteilungsschlüssels für die Kostensonderung zwischen der zentralen und der dezentralen Schmutzwasserentsorgung nicht nur einseitig begünstigend für den Gebührenschuldner aus. Sie führt vielmehr aufgrund der mit der Änderung des Schmutzfrachtfaktors einhergehenden Verteilmengen zu einer Erhöhung des Gebührensatzes für die zentral entsorgten Gebührenschuldner (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, juris Rn. 31 für den umgekehrten Fall, dass sich der Ansatz eines niedrigeren Belastungswerts für das zentral entsorgte Schmutzwasser zu Lasten der dezentral entsorgten Gebührenschuldner auswirkt).
c. Soweit klägerseits hiergegen eingewendet wird, die Reinigungsleistung für das dezentral entsorge Fäkalwasser sei dem des zentral entsorgten Schmutzwassers bei häufigerer Abfuhr vergleichbar, fehlt es an einer den aufgezeigten Maßstäben genügenden substantiierten Darlegung, auf welcher Erkenntnisgrundlage diese Einschätzung gewonnen worden ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welches Intervall mit der Bezeichnung „häufiger“ gemeint sein soll. Zudem existieren keine Anhaltspunkte dafür, dass – wie behauptet wird – auch im Rahmen der zentralen Schmutzwasserentsorgung das Wasser nicht täglich in die Kläranlagen gelangen würde.
d. Folglich war der klägerische Beweisantrag
„Ich beantrage Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten, dass der Schmutzwasserfrachtfaktor für die dezentral entsorgten Grundstücke von Wohnhäusern über die regelmäßige Entsorgung im Wochenrhythmus/14-Tage-Rhythmus oder Monatsrhythmus identisch ist mit den zentral entsorgten Grundstücken.“
abzulehnen. Die unter Beweis gestellten Tatsache ist nach den aufgezeigten rechtlichen Grundsätzen nicht entscheidungserheblich und das angebotene Beweismittel ist aus rechtlichen Gründen untauglich:
Wie bereits ausgeführt ist für die Frage der Rechtmäßigkeit des in Ansatz gebrachten Schmutzfrachtfaktors als Prognoseentscheidung darauf abzustellen, ob sich die getroffene Entscheidung aus einer Perspektive ex-ante als zulässig erweist. Korrekturen aufgrund einer nachträglich anderen Einschätzung sind demgegenüber grundsätzlich unerheblich. In Anbetracht des Umstandes, dass sich der Beweisantrag auf die aktuelle Feststellung einer Schmutzfracht bezieht, bietet er keine Erkenntnisse über die tatsächliche Schmutzfracht im abgelaufenen Kalenderjahr 2021. Darüber hinaus fehlt dem angebotenen die rechtliche Relevanz: Der Schmutzfrachtfaktor gilt für alle dezentralen Fäkalwasserentsorgungen. Es handelt sich bei ihm per se um einen Durchschnittswert. In diesen fließen zum einen auch Schmutzfrachten von dezentral entsorgten Wochenendhäusern oder von sonstigen (etwa gewerblich) genutzten Grundstücken, und zum anderen auch Schmutzfrachten von denjenigen Grundstücken mit ein, deren Entsorgung mit anderen als den klägerseits angegebenen Entsorgungsintervallen (vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich) erfolgt. Der klägerische Antrag beschränkt sich hingegen auf einen Teilausschnitt (Grundstücke von Wohnhäusern, die in einem Wochenrhythmus/14-Tage-Rhythmus oder Monatsrhythmus dezentral entsorgt werden), ohne dass erkennbar oder dargelegt ist, dass diese Gruppe entscheidende Auswirkungen auf den Durchschnittswert hätte. Schon aus diesem Grund fehlt dem angebotenen Beweismittel die rechtliche Relevanz bzw. Eignung. Soweit klägerseits darüber hinaus als Begründung für den Beweisantrag die Behauptung aufgestellt wird, dass auch bei den zentral entsorgten Grundstücken das Schmutzwasser nicht unmittelbar der Kläranlage zugeleitet werde, sondern sich zunächst einige Zeit in den Pumpwerken befände, so dass der Schmutzfrachtfaktor dem Schmutzfrachtfaktor bei den dezentral entsorgten Grundstücken entspreche, handelt es sich unter Berücksichtigung dieser Begründung auch um einen Ausforschungsbeweisantrag. Die so aufgestellte tatsächliche Grundlage ist nicht in hinreichendem Maße substantiiert. Für ihren Wahrheitsgehalt spricht nicht einmal eine gewisse Mindestwahrscheinlichkeit. Es ist völlig unklar, woher klägerseits die Erkenntnis gewonnen wird, dass das zentral entsorgte Schmutzwasser längere Zeit in den Pumpwerken verbleibe. Belastbare Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich.
Darüber hinaus ist der Beweisantrag aus den im Folgenden unter B.II.7.e. aufgeführten Gründen entscheidungsunerheblich.
e. Unabhängig hiervon ist selbstständig entscheidungstragend festzustellen, dass der klägerische Vortrag hinsichtlich des in Ansatz zu bringenden Schmutzfrachtfaktors auch deswegen nicht durchgreift, da sich eine Änderung dieses Faktors auf 1,0 selbst dann nicht auf den satzungsrechtlich festgesetzten Gebührensatz auswirken würde, wenn man – wie unter B.II.2.f.bb.(2)(g) ausgeführt – die Position „Gebührenwesen dezentral“ aus dem Betriebsführungsentgelt der DNWAB mbH und – wie unter B.II.2.d.bb. ausgeführt – die Beratungskosten (Nr. 521 der Kostenstellenrechnung, Kalkulation SW 2021, S. 7) herausstreichen würde.
Eine Änderung des Schmutzfrachtfaktors für Fäkalwasser auf 1,0 wirkt sich im Rahmen der Kalkulation (Kalkulation SW 2021, S. 2) dahingehend auf die gesamte Verteilmenge für die Kostenstelle „Kläranlage“ aus, dass die Verteilmenge auf 1.635.264 m³ reduziert wird (zuvor 1.756.697 m³). Damit erhöhen sich die Kosten je Einheit für die Kostenstelle „Kläranlage“ auf 1,70 Euro/m³ (statt vorher 1,58 Euro/m³). Unter Zugrundelegung der unter B.II.2.a. aufgezeigten Formel beträgt daher der Gebührensatz für die dezentrale Entsorgung von Fäkalwasser 10,69 Euro/m³ oder 5,34 Euro/0,5 m³. Dies liegt über dem in § 2 Abs. 1 Buchst. a SWGSDez 2024 für das Abrechnungsjahr 2021 festgesetzten Gebührensatz von 10,12 Euro/m³ oder 5,06 Euro/0,5 m³.
Berücksichtigt man ferner die unter B.II.2.f.bb.(2)(g) nach Abzug der Position „Gebührenwesen dezentral“ errechneten Kosten je Einheit für die Kostenstelle „Dezentral“ von 8,59 Euro/m³ so führt dies zu einem Gebührensatz für die dezentrale Entsorgung von Fäkalwasser in Höhe von 10,29 Euro/m³ oder 5,14 Euro/0,5 m³. Auch dies liegt über dem satzungsrechtlich für 2021 festgesetzten Gebührensatz.
Bringt man hierzu ferner die Beratungskosten (Nr. 521 der Kostenstellenrechnung, Kalkulation SW 2021, S. 7) in Höhe von 1.512 Euro (Kostenstelle „Dezentral“) und 10.894,72 Euro (Kostenstelle „Kläranlage“) in Abzug, so ergibt sich Folgendes: Die Gesamtkosten der Kostenstelle „Dezentral“ beliefen sich auf 1.042.356,77 Euro und die Kosten je Einheit für die Kostenstelle „Dezentral“ würden 8,58 Euro/m³ betragen. Die Gesamtkosten der Kostenstelle „Kläranlage“ würden sich auf 2.763.705,24 Euro belaufen (vgl. unter B.II.2.d.bb.). Geteilt durch die Verteilmenge von auf 1.635.264 m³ (s.o.) würde dies zu Kosten je Einheit für die Kostenstelle in Höhe von 1,69 Euro/m³ führen. Unter Zugrundelegung der unter B.II.2.a. aufgezeigten Formel würde der Gebührensatz für die dezentrale Entsorgung von Fäkalwasser 10,27 Euro/m³ oder 5,13 Euro/0,5 m³ betragen und weiterhin über dem satzungsrechtlich festgelegten Gebührensatz von 5,06 Euro/0,5 m³ liegen.
8. Soweit ferner klägerseits auf die Diskrepanz zwischen den ausweislich der Trinkwasserkalkulation geförderten Mengen (1.895.062 m³ bzw. 2.171.313 m³) und den in der Schmutzwassergebührenkalkulation zugrunde gelegten Mengen (1.511.751 m³) verwiesen wird, wird hiermit die Plausibilität der Kalkulation SW 2021 nicht in Zweifel gezogen. Relevant ist diese Verteilmenge allein hinsichtlich der in die Kalkulation der Fäkalwassergebühren eingehenden Kostenstelle „Kläranlage“.
Erstens bildet die Zahl 2.171.313 m³ die gesamt geförderte Wassermenge ab, von welcher 29.792 m³ (Eigenverbrauch) und 11.940 m³ (Rückspülung) abzuziehen sind, so dass eine theoretisch verkaufbare Menge von 2.129.581 m³ verbleibt (Korrektur Kalkulation Trinkwassergebühr 2021, S. 15 Anlage 3). Diese Menge stellt – wie ausgeführt – die „theoretisch verkaufbare“ Menge an Trinkwasser dar. Dass diese nicht vollständig auch von Schmutzwassergebührenpflichtigen bezogen worden ist, und somit keine Aussagekraft besitzt, folgt bereits daraus, dass in der Trinkwasserkalkulation 2021 eine Verteilmenge von lediglich 1.895.062,00 m³ angegeben worden ist (Korrektur Kalkulation Trinkwassergebühr 2021, S. 2). Dementsprechend liegt der tatsächliche Trinkwasserbezug in jedem Fall unter der „theoretisch verkaufbaren“ Menge. Zweitens ist entgegen der klägerischen Ausführung ausweislich der Kalkulation SW 2021 nicht nur eine Menge von 1.511.751 m³ Trinkwasser bezogen worden. Dies stellt allein die im Rahmen der zentralen Schmutzwasserbeseitigung in Ansatz gebrachte Verteilmenge dar. Da aber auch dezentral entsorgte Grundstücke existieren, welche an die zentrale öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, kommt hierzu ein Teil der dezentral abgefahrenen Verteilmenge (121.537 m³, vgl. Kalkulation SW 2021, S. 2). Drittens gilt nach § 2 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes K_____ (nachfolgend: SWGSZ) als angefallene Schmutzwassermenge für die Wassermenge aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage die ermittelte Verbrauchsmenge, für die Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen oder sonstigen Entnahmestellen, die von der eingebauten Messeinrichtung angezeigte oder in anderer Weise nachgewiesene Wassermenge, abzüglich der zur Absetzung nachgewiesenen Wassermenge entsprechend Abs. 4. Unabhängig von der Möglichkeit einer Schätzung (§ 2 Abs. 6 SWGSZ) entspricht daher die Schmutzwassermenge den durch entsprechende Messeinrichtungen gemessenen Mengen. Klägerseits werden keine substantiierten Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass und weswegen die in der Kalkulation aufgrund dessen zugrunde gelegten Mengenangaben unplausibel wären. Viertens ist festzustellen, dass auch Abwasseranlagen einen Trinkwasserverbrauch aufweisen, der nicht zu einer Erhöhung der Schmutzwassermenge führt. Dementsprechend sind in der Trinkwasserkalkulation Kosten für den Trinkwasserverbrauch der Abwasseranlagen in Höhe von 110.901,44 Euro in Ansatz gebracht worden, die sich nach der Anlage 5 zur Schmutzwassergebührenkalkulation 2021 aus einem Verbrauch der Tandemkläranlage in Höhe von 48.080 m³ und des Kanalnetzes in Höhe von 4.232 m³ zusammensetzen (Korrektur Kalkulation Trinkwassergebühr 2021 vom 25. März 2024, S. 2; Kalkulation SW 2021, S. 25). Fünftens sieht die Schmutzwassergebührensatzung die Absetzung von Wassermengen vor, die als nicht in die Schmutzwasserbeseitigungsanlage eingeleitet gelten, § 2 Abs. 4 SWGSZ, was insbesondere die mit Wasserzählern ermittelte Wassermenge zur Gartenbewässerung betrifft. Auch insoweit ist es nachvollziehbar, dass der Trinkwasserbezug nicht mit der entsorgten Schmutzwassermenge korrespondiert. Sechstens geht auch der klägerische Vortrag dazu, dass es nicht plausibel sei, dass Fäkalwasser aus abflusslosen Sammelgruben nicht der bezogenen Trinkwassermenge entspreche, fehl. Zum einen bietet die Kalkulation keine Anhaltspunkte hierfür, da eine separate Ausweisung der von den dezentral entsorgten Grundstücken bezogenen Trinkwassermenge nicht existiert. Zum anderen erfolgt die Berechnung der dezentralen Schmutzwassergebühr anhand der festgestellten Menge des abgefahrenen Grubeninhalts, § 1 Abs. 2 SWGSDez 2024. Allein deswegen ist es nachvollziehbar, dass es Unterschiede gibt, die daraus resultieren, dass Trinkwasser nicht der Grube zugeführt worden ist. Auch folgen aus der Zugrundelegung einer Berechnungseinheit von 0,5 m³, § 1 Abs. 2 Satz 3 SWGSDez 2024, aus der Natur der Sache Abweichungen im Wege der Auf- bzw. Abrundung pro Abfahrt. Dies gilt auch soweit das für das Absaugen benötigte Spülwasser als Abfuhrmenge berücksichtigt wird, § 1 Abs. 2 Satz 2 SWGSDez 2024.
9. Anders als die Regelung der Verbrauchsgebühr im Rahmen der Satzung über die Gebühren für die zentrale Schmutzwasserentsorgung, verstößt die Mengengebühr für die Fäkalwasserentsorgung auch nicht gegen § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG.
Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG müssen Kostenüberdeckungen spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden. Eine Kostenüberdeckung liegt immer dann vor, wenn im Rahmen der Betriebsabrechnung festgestellt wird, dass infolge niedrigerer Kosten bzw. höherer Maßstabseinheiten die (beabsichtigte) Kostendeckung überschritten wird. Bei der Ermittlung der Überdeckung muss ferner auch der Umstand berücksichtigt werden, dass ein Satzungsgeber Neufassungen der Satzung über die Erhebung von Gebühren jeweils mit Rückwirkung für die im Rahmen des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG in den Blick zu nehmenden Erhebungszeiträume beschließt, welche infolge von nachträglich festgestellten Kalkulationsmängeln jeweils zu geringeren Verbrauchsgebührensätzen führen. Jedenfalls in einer solchen Konstellation, in der wegen nachträglich festgestellter Kalkulationsmängel geringere Verbrauchsgebührensätze auf der Grundlage rückwirkenden Satzungsrechts auch in Bezug auf das für einen Kostenüberdeckungsausgleich maßgebliche Vor- bzw. Vorvorjahr beschlossen werden, sind auch diejenigen Überschüsse als Überdeckung zu berücksichtigen, die sich daraus ergeben, dass die Kostenansätze angesichts von Kalkulationsmängeln und daraus folgendem unwirksamen Satzungsrechts nachweislich zu hoch bemessen waren (Urteil der Kammer vom 2. Juli 2024 - VG 8 K 2799/22 -, juris Rn. 68 ff.).
Diese Situation liegt mit Blick auf die Kalkulation der Gebühren für die dezentrale Fäkalwasserentsorgung nicht vor. Die Höhe der Überdeckungen wurde nach dem Vorbringen der Beklagten auf der Grundlage der ursprünglichen Nachkalkulation für das Vorvorjahr ermittelt, deren Ausgleich von der Verbandsversammlung seinerzeit beschlossen wurde. Die Ermittlung erfolgte mithin dadurch, dass die seinerzeit in den jeweiligen Vorkalkulationen angesetzten Kosten bzw. Maßstabseinheiten mit jenen aus der Betriebsabrechnung verglichen wurden. Das ist zunächst dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Insoweit ist ferner festzustellen, dass für den Abrechnungszeitraum 2021 nach Änderung der Kalkulationsmethodik im Rahmen der Satzung vom 13. September 2022 (Nachkalkulation vom 27. Juni 2022) gebührenmindernd in Ansatz zu bringende Mehreinnahmen aus 2019 für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung in Höhe von 47.168,09 Euro ausgewiesen worden sind. Dieser Wert wurde unverändert in die Kalkulation SW 2021 vom 25. März 2024 übernommen. Im Rahmen der dezentralen Schmutzwassergebühren sind aber – anderes als bei den zentralen Schmutzwassergebühren – keine geringeren Verbrauchsgebührensätze für das für den Ausgleich zu berücksichtigende Erhebungsjahr 2019 auf der Grundlage rückwirkenden Satzungsrechts beschlossen worden: Die 5. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche dezentrale Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes K_____ vom 12. Dezember 2018 sah eine Gebühr von 4,95 Euro/0,5 m³ für den abgefahrenen Grubeninhalt vor. Die folgenden Satzungsänderungen und Neufassungen betrafen die Kalenderjahre nach 2019. Erst mit der Neufassung der Gebührensatzung für die öffentliche dezentrale Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes K_____ (K_____) vom 13. September 2022 wurde die Satzung auch mit Wirkung für das Jahr 2019 geändert, wobei weiterhin eine Gebühr von 4,95 Euro/0,5 m³ festgesetzt worden ist. Dieser Satz blieb auch in den folgenden für das Jahr 2019 zurückwirkenden Satzungen unverändert, vgl. Neubekanntmachung der Gebührensatzung für die öffentliche dezentrale Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes K_____ im Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming vom 28. Juni 2023, Nr. 17, S. 27 sowie die SWGSDez 2024).
10. Soweit die Klägerseite im Rahmen des Widerspruchsverfahrens weitere Einwendungen erhoben hat, hat er diese in dem hier anhängigen Klageverfahren offensichtlich nicht weiterverfolgt. Diese sind auch vor dem Hintergrund der insoweit zugrunde zu legenden rechtlichen Maßstäbe nicht hinreichend substantiiert (vgl. Urteil der Kammer vom 18. November 2022 - VG 8 K 1295/19 - juris Rn. 42 ff.). Sofern in dem angegriffenen Bescheid ferner Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2022 festgesetzt worden sind, kommt es auf diese nicht an. Zum einen sind ausweislich des klägerischen Antrags allein die Festsetzungen der Trink- und Schmutzwassergebühren streitgegenständlich, nicht aber die hiervon zu unterscheidenden Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2022. Zum anderen wurden diese Vorauszahlungen durch den für das Kalenderjahr 2022 erlassenen Gebührenbescheid abgelöst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 8 B 244.97 -, juris Ls. 1, Rn. 6 ff.; Kluge, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand: Juni 2024, § 6 Rn. 795 ff.). Ferner kommt es auf die weiteren in § 2 SWGSDez 2024 enthaltenen Gebührensätze nicht an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2017 - OVG 9 N 109.14 -, juris Rn. 22 ff.).
C. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Streitgegenstandes auf § 161 Abs. 2 VwGO. Die Beklagte hat durch die Teilaufhebung der Gebührenbescheide selbst Zweifel an deren Rechtmäßigkeit aufkommen lassen, so dass es ermessensgerecht ist, ihr insoweit die Kosten aufzuerlegen. Hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 1 VwGO, wobei sich der jeweilige Anteil des Obsiegens und Unterliegens nach den festgesetzten Trink- und Schmutzwassergebühren richtet. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Ein Grund für die Zulassung der Berufung (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegt nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Entscheidung zur teilweisen Einstellung des Verfahrens ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Im Übrigen steht den Beteiligten gegen dieses Urteil die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.
Beschluss:
1. Der Streitwert wird auf 2.072,23 Euro festgesetzt.
2. Die Zuziehung der Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Streitwertfestsetzung entspricht dem streitbefangenen Geldbetrag (§ 52 Abs. 3 GKG). Eine differenzierte Streitwertfestsetzung war nicht angezeigt, da (wirksame) übereinstimmende Erledigungserklärungen erst in der mündlichen Verhandlung erfolgten. Die Zuziehung der Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt, weil es der Klägerseite aus der Sicht einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei nicht zuzumuten war, den Rechtsstreit ohne anwaltliche Hilfe zu führen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss zu 1. kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem sich das Verfahren erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird.
Gegen den Beschluss zu 2. ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Str. 32, 14469 Potsdam, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.