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Entscheidung 4 U 155/11


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Zivilsenat Entscheidungsdatum 13.06.2012
Aktenzeichen 4 U 155/11 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 11.08.2011 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren Schwiegersohn, auf Rückzahlung zweier Darlehen in Anspruch. Sie hatte ihrer Tochter und dem Beklagten Beträge von 65.000,- DM und 80.000,- DM zur Verfügung gestellt. Die Tochter und der Beklagte, seinerzeit noch nicht verheiratet, unterschrieben am 13.04.1994 zwei Schuldscheine über die entsprechenden Beträge, in denen es unter anderem heißt:

„Schuldschein

Hierdurch bestätigen wir, nämlich 1. O… B…, …, 2. I… K…, …, von Frau J… K…, …, entsprechend unseren Anteilen von 7/10 und 3/10 an dem von uns durch Vertrag vom 05.04.1994 erworbenen Grundstück in V…, … einen Betrag von insgesamt … (65.000,- DM/ 80.000,- DM) erhalten zu haben. Über den Zeitpunkt der Rückzahlung bzw. über die Höhe von Ratenzahlungen werden noch besondere Vereinbarungen getroffen. Die Gläubigerin der Forderung hat den Schuldnern rechtszeitig den Zeitpunkt der Rückzahlung bzw. den Beginn der Abzahlungen und die Höhe der Ratenzahlungen mitzuteilen. Der Zinssatz beträgt 5 v. H. jährlich, und zwar auf den jeweiligen Schuldbetrag. Die Zinsen sind bis zum 31.12. eines Jahres zu entrichten. …“

Der Schuldschein über 80.000,- DM enthält darüber hinaus die Regelung, dass der Geldbetrag „für den Bau einer Doppelhaushälfte“ auf dem von der Tochter der Klägerin und dem Beklagten am 05.04.1994 erworbenen Grundstück in V… dient. Der Beklagte hielt einen Miteigentumsanteil von 70 % an dem Grundbesitz, die Tochter der Klägerin einen solchen von 30 %.

In der Folgezeit errichteten die Miteigentümer, wie beabsichtigt, eine Doppelhaushälfte auf dem Grundstück. Am 13.10.1995 heirateten sie. Aus der Ehe sind zwei Kinder, geboren in den Jahren 1997 und 1998, hervorgegangen. Im Jahr 1998 verkauften sie die Immobilie zum Preis von 455.000,- DM; nach Abzug der Belastungen verblieb ihnen ein Erlös von 42.769,65 DM, von dem weitere 20.000,- DM in Abzug zu bringen waren, weil die Käufer in Höhe dieses Betrages erfolgreich einen Rückzahlungsanspruch durchsetzten. Der Beklagte und die Tochter der Klägerin erwarben im Folgenden ein Grundstück in S… – hierfür nahmen sie Neukredite im Gesamtwert von 500.000,- DM auf.

Die Klägerin machte nach dem Verkauf der Immobilie in V… keinen Rückzahlungsanspruch geltend, erinnerte den Beklagten und ihre Tochter aber zumindest im Frühjahr und im Sommer 2005 an die Rückzahlungsverpflichtungen aus den Darlehensverträgen. Zu Zahlungen kam es nicht.

Seit dem 20.05.2007 lebten der Beklagte und die Tochter der Klägerin getrennt, mittlerweile ist die Ehe geschieden. Auch die Trennung der Eheleute nahm die Klägerin nicht zum Anlass, Rückzahlungsansprüche geltend zu machen. Erst, als der Beklagte im Familienrechtsstreit gegen seine Ehefrau am 11.11.2009 geltend machte, die Geldbeträge seien schenkweise geflossen, kündigte die Klägerin nur gegenüber dem Beklagten, nicht gegenüber ihrer Tochter, die Darlehensverträge mit Schreiben vom 24.11.2009 und forderte ihn zur Zahlung des auf ihn entfallenden Anteils nebst Zinsen bis zum 15.12.2009 auf. Der geltend gemachte Betrag entspricht der Klageforderung und errechnet sich aus jeweils 7/10 der hingegebenen Darlehensbeträge. Der Beklagte zahlte nicht.

Er hat in der ersten Instanz insbesondere geltend gemacht, die Klägerin habe die Geldbeträge seinerzeit schenkweise hingegeben. Weil die Klägerin über die Jahre hinweg keine Zins- oder Rückzahlung verlangt habe, seien sowohl ein mögliches Kündigungsrecht als auch etwaiger Rückzahlungsanspruch verjährt. Überdies sei Verwirkung eingetreten. Schließlich sei die nur ihm, nicht aber der gesamtschuldnerisch mithaftenden Tochter der Klägerin gegenüber ausgesprochene Kündigung unwirksam.

Das Landgericht hat den Beklagten zunächst im von der Klägerin angestrengten Urkundsprozess am 02.08.2010 antragsgemäß zur Zahlung verurteilt und schließlich im Schlussurteil vom 11.08.2011 das Vorbehaltsurteil für vorbehaltslos erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, aus den von der Klägerin vorgelegten Schuldscheinen in Verbindung mit dem Kündigungsschreiben vom 24.11.2009 folge ein fälliger Darlehensrückzahlungsanspruch gegen den Beklagten gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Qualifizierung der in den Schuldscheinen fixierten Forderung als auf die Rückzahlung von Darlehen gerichtet folge daraus, dass die Gewährung, Verzinsung und Rückzahlung der in ihnen genannten Beträge geregelt und die Parteien als Forderungsgläubiger und –schuldner bezeichnet seien. Die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs beruhe auf § 488 Abs. 3 S. 1 und 2 BGB. Die Bestimmung, nach der die Parteien zur Fälligkeit der Rückzahlung noch Vereinbarungen träfen, werde durch die schlichte Verpflichtung der Klägerin, den Zeitpunkt der Rückzahlung rechtzeitig mitzuteilen, aufgehoben.

Von einer Schenkung könne entgegen der Auffassung des Beklagten nicht ausgegangen werden. Diesem müsse spätestens mit Unterzeichnung der Schuldscheine klar gewesen sein, dass es sich um Darlehen handele. Für seinen Vortrag, die Schuldscheine hätten bis zur Eheschließung als Sicherheit dienen sollen und seien demgemäß mit derselben hinfällig geworden, fehle es an zureichenden Anhaltpunkten.

Die Kündigung sei wirksam. Insoweit sei durch das Vorbehaltsurteil Bindungswirkung eingetreten, weil die Feststellung gemeinsamer Darlehensaufnahme beider Eheleute nicht auf der dem Urkundsprozess eigenen Beweismittelbeschränkung beruhe. Überdies liege eine gemeinsame Darlehensaufnahme angesichts der Formulierung in den Schuldscheinen „entsprechend unseren Anteilen von 7/10 und 3/10“ gerade nicht vor, sodass die Klägerin die Kündigung wirksam nur gegenüber dem Beklagten habe aussprechen können.

Die Klageforderung sei nicht verjährt. Das Vorbringen des Beklagten hierzu sei widersprüchlich und damit unbeachtlich. Einerseits mache er geltend, die Klägerin habe weder ihn noch ihre Tochter vor dem 24.11.2009 zur Rückzahlung aufgefordert, andererseits mache er sich den Vortrag der Klägerin zu eigen, sie habe mehrfach im Jahr 2005 an die Darlehensrückforderung erinnert, und argumentiere, darin sei eine Kündigungserklärung zu erkennen.

Schließlich sei Verwirkung nicht eingetreten. Dass die Klägerin nach dem Verkauf des Grundstücks in V… angesichts der Neukreditaufnahme über 500.000,- DM für die Immobile in S… Abstand von einer Rückforderung genommen habe, könne nicht zu ihren Lasten gehen. Gleiches gelte für den Zeitraum des Getrenntlebens der Eheleute; es sei allein Sache der Klägerin zu entscheiden, ob die Trennung ihr Anlass zur Darlehenskündigung gebe. Auch die fehlende Geltendmachung von Zinsen seit 1994 führe nicht zu einer Verwirkung des Rückzahlungsanspruchs, weil dieser unabhängig von Zinsansprüchen bestehe. Schließlich sei allein der Zeitablauf von 15 Jahren zwischen Darlehensgewährung und Kündigung nicht geeignet, die Voraussetzungen der Verwirkung zu erfüllen.

Gegen dieses ihm am 17.08.2011 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner am Montag, dem 19.09.2011, eingelegten und nach Fristverlängerung bis zum 17.11.2011 an diesem Tag begründeten Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel einer Klageabweisung in vollem Umfang weiter verfolgt.

Er macht geltend, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft eine Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit der Kündigung angenommen. Die Tochter der Klägerin und er seien gemeinsame Darlehensnehmer gewesen. Die Schuldscheine beinhalteten keine Erklärungen zwischen der Klägerin und ihnen, sondern hätten Regelungen allein im Innenverhältnis der Darlehensnehmer zueinander für den späteren Ausgleich getroffen – entsprechend seien die Urkunden von der Klägerin nicht unterzeichnet worden.

Zu Unrecht habe das Landgericht die Voraussetzungen der Einrede der Verjährung verneint. Entgegen der Argumentation in dem angefochtenen Urteil habe er sich für die zeitlich später von ihm vorgetragene Sachverhaltsvariante, namentlich das Zueigenmachen des Klägervortrags, entschieden, die hiervon abweichende vorherige Darstellung sei einem Kommunikationsproblem zwischen ihm und seinem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten geschuldet gewesen. Jedenfalls fehle es insoweit an einem Hinweis des Landgerichts. Die im Jahr 2005 durch die Klägerin ausgesprochenen Zahlungserinnerungen setzten eine vorangegangene Kündigung voraus, zumindest sei eine solche damit erklärt worden. Das zeige auch der Vortrag der Klägerin in ihrer Klageschrift, in der sie darlege, nur die Ehe des Beklagten mit ihrer Tochter habe sie von gerichtlicher Geltendmachung ihrer Zahlungsansprüche abgehalten – eine solche Geltendmachung setze Fälligkeit des Anspruchs und sonach eine Kündigungserklärung ebenfalls voraus.

Der Beklagte beantragt,

das Vorbehaltsurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam unter Abänderung des angefochtenen Urteils vom 11.08.2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages das erstinstanzliche Urteil. Zu Recht argumentiere das Landgericht in seinem Schlussurteil mit eingetretener Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils. Die Ausstellung der Schuldscheine beinhalte einseitige Willenserklärungen der Darlehensnehmer, sodass eine Unterzeichnung ihrerseits nicht erforderlich gewesen sei. Die Formulierungen in den Urkunden enthielten keinen Anhaltspunkt für eine gesamtschuldnerische Haftung der Eheleute.

Verjährung sei nicht eingetreten. Insoweit sei das Landgericht nicht verpflichtet gewesen, sich aus den widersprüchlichen Angaben des Beklagten den für ihn günstigsten Vortrag herauszusuchen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

1. Zu Recht hat das Landgericht Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von insgesamt 51.896,13 € aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB bejaht.

a) Zwischen den Parteien sind vor dem 13.04.1994 zwei Darlehensverträge zustande gekommen. Der Wertung des Landgerichts, die Klägerin habe dem Beklagten und seiner Ehefrau die jeweiligen Geldbeträge nicht schenkweise überlassen, schließt sich der Senat an.

b) Dem Landgericht ist ferner darin zu folgen, dass die Darlehensrückzahlungsansprüche der Klägerin gemäß § 488 Abs. 3 BGB am 01.03.2010 fällig geworden sind.

Die mit Schreiben der Klägerin vom 24.11.2009, dem Beklagten am 28.11.2009 zugestellt, erklärte Kündigung war wirksam mit der Folge, dass die drei Monate dauernde Kündigungsfrist des § 488 Abs. 3 BGB am 29.11.2009 zu laufen begann und am 01.03.2010 endete.

Zwar ist der Berufungsbegründung darin zu folgen, dass das Landgericht entgegen seiner Argumentation im Schlussurteil vom 11.08.2011 nicht gemäß § 318 ZPO an die Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung im Vorbehaltsurteil gebunden ist. Nach § 599 Abs. 1 ZPO sind dem Beklagten schon dann seine Rechte um Nachverfahren vorzubehalten, wenn er dem geltend gemachten Anspruch ohne jede Begründung widersprochen hat; ihn trifft also im Vorverfahren keine prozessuale Pflicht, sich sachlich gegen den Klagesanspruch zu verteidigen (BGH, Urteil vom 01.10.1987, III ZR 134/86, Rz. 1.1, zitiert nach Juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen war das erst im Nachverfahren vom Beklagten vorgebrachte Bestreiten hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigung vom 24.11.2009 beachtlich. Seine diesbezügliche Verteidigung ist nicht Gegenstand des Vorverfahrens gewesen mit der Folge, dass das Vorbehaltsurteil zu dieser Frage keine Bindungswirkung entfalten konnte.

Der Beklagte dringt mit seinen Einwänden gegen die Wirksamkeit der Kündigung aber in der Sache nicht durch.

aa) Der Wirksamkeit der Kündigung steht nicht entgegen, dass gemäß dem Text beider Schuldscheine über den Zeitpunkt der Rückzahlungen später noch besondere Vereinbarungen getroffen werden sollten.

bb) Die Kündigung ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht deshalb unwirksam, weil die Klägerin sie nur ihm, nicht aber ihrer Tochter gegenüber aussprach.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der ein Darlehen als Dauerschuldverhältnis grundsätzlich nur gegenüber allen Darlehensnehmern als Gesamtschuldnern gekündigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2002, XI ZR 323/01, Rz. 12 m. w. N., zitiert nach Juris), ist auf die zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertragsverhältnisse nicht anwendbar. Der Bundesgerichtshof stützt seine Auffassung, der sich der Senat anschließt, auf die Einheitlichkeit des Darlehensvertrages, der nicht gleichzeitig gegenüber einem Darlehensnehmer durchgeführt und gegenüber einem anderen beendet werden kann. Gemeint sind sonach die Fälle, in denen die Darlehensnehmer dem Gläubiger gesamtschuldnerisch im Sinne des § 421 BGB auf dieselbe Leistung haften.

So liegt der Fall hier nicht. Der Beklagte und die Tochter der Klägerin haben die Darlehen nicht als Gesamtschuldner aufgenommen. Stattdessen hat jeder von ihnen entsprechend den Schuldscheinen gesondert Darlehen von der Klägerin erhalten, der Beklagte in Höhe von jeweils 7/10 der Darlehensbeträge, die Tochter der Klägerin in Höhe von 3/10. Die jeweilige Zusammenfassung in den erst später errichteten Schuldscheinen erfolgte nur rein äußerlich aus Zweckmäßigkeitsgründen.

Das ergibt sich wiederum anhand einer Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass die konkrete Lebenssituation, in der die Klägerin ihrer Tochter und ihrem zukünftigen Schwiegersohn, dem Beklagten, Geld für die Errichtung eines Eigenheims zur Verfügung stellte, generell für die Annahme einheitlicher Verträge im Verhältnis zu beiden Darlehensnehmern, also für die Annahme von Gesamtschuld spricht. Die konkrete Ausgestaltung des jeweiligen Vertragsinhaltes lässt aber erkennen, dass die Beteiligten gerade Abweichendes, namentlich den Abschluss getrennter Schuldverhältnisse zwischen den Darlehensnehmern und der Klägerin, erreichen wollten. Dafür spricht im besonderen Maße die Formulierung in den Schuldscheinen, nach welcher der Beklagte und die Tochter der Klägerin bestätigten, „entsprechend ihren Anteilen von 7/10 und 3/10 an dem … Grundstück in V… … einen Betrag von insgesamt 65.000,- DM erhalten zu haben“. Unter Berücksichtigung der späteren Eigentumsverhältnisse an der finanzierten Immobilie – 7/10 Miteigentumsanteil des Beklagten, 3/10 der Tochter der Klägerin – entsprach diese Quotierung der Schuld dem finanzierten Vermögenszuwachs. Dabei ist die von dem Beklagten vorgetragene rein steuerrechtliche Motivation für diese Aufteilung nicht geeignet, zu einem anderen Auslegungsergebnis zu führen, denn der Beklagte muss sich an der von ihm gewünschten Vereinbarung, die ihre sachenrechtliche Umsetzung im zu unterschiedlichen Anteilen erworbenen Miteigentum an der Immobilie fand, festhalten lassen. Dafür, dass diese unterschiedlichen Anteile nur zum Schein (§ 117 BGB) vereinbart wurden, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, im Gegenteil: Im familienrechtlichen Zugewinnausgleichsverfahren setzte der Beklagte für sein Vermögen 7/10 des Grundstückswertes und für seine Verbindlichkeiten 7/10 der eingegangenen Verbindlichkeiten sowie entsprechende 3/10–Werte für die Tochter der Klägerin an. Schließlich spricht gegen die Vereinbarung von Gesamtschuld, dass die Klägerin den Beklagten nur auf 7/10 der Darlehensbeträge in Anspruch nimmt.

c) Die den Klagegegenstand bildenden Zahlungsansprüche sind nicht verjährt. Auf die Darlehensrückzahlungsansprüche findet die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB Anwendung.

Diese Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners hat oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht hat.

aa) Gemessen hieran begann die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2010 zu laufen. Ein Anspruch ist im Sinne des § 199 Abs. 1 Ziff. 1 BGB entstanden, wenn er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann; das setzt grundsätzlich Fälligkeit voraus (BGH, Urteil vom 08.07.2008, XI ZR 230/07, Rz. 17, zitiert nach Juris). Die Ansprüche der Klägerin sind, wie bereits dargelegt, aufgrund der Kündigung vom 24.11.2009 am 01.03.2010 fällig geworden.

Entgegen der Argumentation der Berufungsbegründung ist Fälligkeit der Darlehensrückzahlungsansprüche nicht bereits aufgrund einer Kündigungserklärung der Klägerin im Jahr 1999 oder 2005 eingetreten. Die Klägerin hat vielmehr vor dem 24.11.2009 keine Kündigung ausgesprochen.

Die von ihrem Ehemann am 31.01.1999 gefertigte Aufstellung kann ihr nicht als eigene Erklärung zugerechnet werden. Inhaltlich enthält die Aufstellung überdies keinen Anhaltspunkt für einen Willen zur Vertragsbeendigung oder Fälligstellung der Rückzahlungsansprüche, sondern schlicht eine Aufzählung der zur Verfügung gestellten Geldbeträge. Eine Nachfrage der Klägerin im Frühjahr 2005, wieso sich der Beklagte trotz ihrer offenen Forderungen den Erwerb einer Eigentumswohnung leisten könne, erfüllt ebenfalls nicht die Anforderungen an eine Kündigung; die Fragestellung enthält gar keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung. Dasselbe gilt für ein Gespräch zwischen der Klägerin, ihrem Ehemann, ihrer Tochter, ihrem Bruder und dessen Ehefrau sowie dem Beklagten im Sommer 2005 in S…, anlässlich dessen die Klägerin den anderen Gästen berichtete, noch eine Darlehensforderung gegenüber den Gastgebern zu haben.

Auch die vom Beklagten als Kündigung herangezogenen mehrfachen Erwähnungen der Darlehen durch die Klägerin im Jahr 2005 lassen nicht auf eine Willenserklärung mit dem Ziel der Beendigung der Vertragsverhältnisse schließen. So bleibt bereits offen, ob die Klägerin eine ratenweise Rückführung der Darlehen anmahnte oder die Bezahlung des Gesamtbetrages – nur letzteres könnte zur Annahme einer Kündigung führen. Auch behauptet der Beklagte nicht, dass die Klägerin konkrete Zahlungstermine genannt hätte.

bb) Begann nach alldem die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2010 zu laufen, so hat die Klägerin noch im selben Jahr Maßnahmen im Sinne des § 204 Abs. 1 BGB zu ihrer Hemmung ergriffen. Die Klageschrift ist dem Beklagten am 16.06.2010 zugestellt worden.

d) Die Darlehensrückzahlungsansprüche der Klägerin bestehen in geltend gemachter Höhe von 51.896,13 €. Rechnerisch richtig hat die Klägerin die Summe aus jeweils 7/10 der hingegebenen Beträge ermittelt und den Betrag in Euro umgerechnet.

2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befindet sich seit dem 01.03.2010 mit der Zahlung in Verzug. Einer Mahnung bedurfte es gemäß § 286 Abs. 2 Ziff. 2 BGB angesichts der vorausgegangenen Kündigung nicht.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, dass die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 51.896,13 € festgesetzt.