Gericht | OVG Berlin-Brandenburg Der 6. Senat | Entscheidungsdatum | 26.09.2024 | |
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Aktenzeichen | 6 B 7/23 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0926.6B7.23.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | 1 Abs. 3; 3 Abs. 4; 10 Abs. 1 und Abs. 3 EUTBV, 29 Abs. 1 Satz 1 29 Abs. 2 Satz 6; 32 SGB IX |
Ein Budgetbegleiter ist als Leistungserbringer im Sinne von § 1 Abs. 3 EUTBV anzusehen.
Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Mai 2023 abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von staatlichen Zuschüssen für die Durchführung von Beratungsleistungen nach der auf Grundlage des § 32 SGB IX erlassenen „Verordnung zur Weiterführung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung“ (Teilhabeberatungsverordnung, kurz: EUTBV). Die Bewilligung der Zuschüsse erfolgt durch die Beklagte als vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragtes und insoweit beliehenes Unternehmen. Nach der Verordnung werden Bundesmittel für die fraglichen Beratungsleistungen zur Verfügung gestellt, die mit Stellenanteilen auf die Bundesländer nach Bevölkerungsdichte und einem Flächenschlüssel aufgeteilt werden. In den Bundesländern selbst werden die den Ländern zugewiesenen Mittel nach denselben Maßstäben weiter auf die Regionen aufgeteilt. Vorliegend geht es um Beratungsleistungen für die Bewilligungsperiode ab 1. Januar 2023 im G_____, für den ein Stellenanteil im Umfang von 2,08 Vollzeitäquivalenten - VZÄ - vorgesehen ist. Ein VZÄ entspricht einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden.
Der Kläger ist ein Verein, dessen Zweck darin besteht, behinderte Menschen darin zu unterstützen, ihr Leben selbstbestimmt den eigenen Bedürfnissen entsprechend zu gestalten. Dazu berät er nach seiner im Internet veröffentlichten Satzung zum Selbstkostenpreis zur Verwirklichung eines selbstbestimmten Lebens „z.B. mit persönlicher Assistenz nach dem Arbeitgebermodell“, indem er Budgetbegleitung anbietet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Internetauftritt des Klägers (vgl. UA Seite 2-3, Blatt 120-121 der Gerichtsakte) verwiesen.
Seit 2018 unterhielt der Kläger eine Teilhabeberatungsstelle mit behinderten Beratern. Er beantragte den Zuschuss für 1,5 VZÄ, den er auf zwei Personen verteilen wolle. Seine Beratungsstelle befindet sich im Ortsteil R_____ nahe einer U-Bahnstation.
Der Beigeladene unterhielt seit 2018 eine Teilhabeberatungsstelle im Ortsteil R_____ nahe einer U-Bahnstation. Zu deren Weiterführung beantragte er einen Zuschuss zu insgesamt 2,06 VZÄ und erläuterte dazu, die Einstellung zweier Berater im Umfang zu je 0,69 VZÄ zu beabsichtigen, die zu dem bereits tätigen behinderten Berater im Umfang von 0,68 VZÄ hinzutreten sollten.
Mit Bewilligungsbescheid vom 26. August 2022 bewilligte die Beklagte dem Beigeladenen zur Weiterführung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2029 einen nicht rückzahlbaren Zuschuss auf Ausgabenbasis im Umfang von bis zu 1.163.265,93 Euro.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 29. August 2022 ab, weil der Kläger im Gegensatz zum Beigeladenen die Möglichkeit des Einsatzes von Beratungspersonal in Höhe von 2,08 VZÄ nicht optimal ausschöpfe. Außerdem seien die Angaben zur aufsuchenden Beratung in Einzelfällen durch einen anderen Antragsteller im Zuteilungsverfahren konkreter dargestellt und entsprechend den Bedarfen Ratsuchender dargelegt worden.
Dagegen erhob der Kläger am 15. September 2022 Widerspruch. Unter dem 10. November 2022 erhob er außerdem Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid zugunsten des Beigeladenen und gab an, am 10. Oktober 2022 Akteneinsicht erhalten zu haben.
Der Kläger hat am 21. Februar 2023 Klage erhoben und beantragt, 1. den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 29. August 2022 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Zuschuss nach § 32 SGB IX für ein Vollzeitäquivalent (VZÄ) für die Region Berlin-Mitte zu gewähren und 2. den Bescheid der Beklagten vom 26. August 2022 zugunsten des Beigeladenen dahingehend zu ändern, dass der Beigeladene eine Förderung im Umfang von 1,08 VZÄ erhält.
Der Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 26. April 2023 ausgeführt, die Angabe „2,06 VZÄ“ in seinem Antrag sei ein offensichtlicher Tippfehler gewesen, tatsächlich begehre er Förderung für 2,08 VZÄ.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24. Mai 2023 den Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 26. August 2022 zugunsten des Beigeladenen im Umfang von einem Vollzeitäquivalent aufgehoben, den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 29. August 2022 aufgehoben, soweit er dem Kläger einen Zuschuss für ein Vollzeitäquivalent versagt, die Beklagte verpflichtet, über die Bewilligung eines Zuschusses zu einem Vollzeitäquivalent an den Kläger oder den Beigeladenen durch Los zu entscheiden und im Übrigen die Verpflichtungsklage abgewiesen. Zur Begründung heißt es, der Zulässigkeit der Klage stehe die fehlende Durchführung des Vorverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 VwGO nicht entgegen, da die Beklagte seit mehr als drei Monaten unerklärt säumig sei (§ 75 VwGO). Die nachträgliche Beschränkung des Zuschussantrags auf ein VZÄ durch den Kläger sei vereinbar mit § 10 Abs. 3 EUTBV. Die Klage sei teilweise begründet. Der Kläger sei nicht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 EUTBV nachrangig zu berücksichtigen, weil er kein Leistungserbringer sei. Die von dem Kläger erbrachte und mit dem Persönlichen Budget finanzierte Budgetbegleitung sei keine Sozialleistung i.S.v. § 4 Abs. 1 SGB IX, weil sie nicht auf die Behinderung zurückgehe, sondern auf die behinderungsunabhängigen Aufgaben, die mit der Verwendung des Persönlichen Budgets verbunden seien. Jedoch verstießen der Bewilligungsbescheid zugunsten des Beigeladenen, soweit er über einen Zuschuss von 1,06 oder 1,08 VZÄ hinausgehe, und in der Folge davon der Ablehnungsbescheid gegenüber dem Kläger gegen § 9 Abs. 1 EUTBV, weil das Zuteilungsverfahren fehlerhaft unter Verletzung von § 9 Abs. 2 Nr. 1 EUTBV durchgeführt worden sei. Die Verordnung biete keinen Ansatz dafür, ein Angebot, das auf einen Zuschuss von mehr als einem VZÄ gerichtet sei, abzulehnen, weil es die Anzahl der möglichen VZÄ nicht ausschöpfe. Kläger und Beigeladener seien auch nach den Kriterien des § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3 EUTBV gleichrangig. Deshalb müsse hier das Los zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen entscheiden.
Gegen dieses Urteil haben sowohl die Beklagte als auch der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
Die Beklagte macht zur Begründung geltend: Die Klage sei unzulässig, da der Kläger entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 3 Satz 1 EUTBV seinen ursprünglichen Antrag auf 1,5 VZÄ im Klageverfahren auf 1,0 VZÄ beschränkt habe. Die Klage sei auch unbegründet. Der Kläger sei ein Leistungserbringer und deshalb nicht zu berücksichtigen. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, die von dem Kläger gegen Entgelt erbrachte Budgetbegleitung sei nicht als Teilhabeleistung i.S.v. §§ 4, 5 SGB IX anzusehen, weil sie nicht auf die Behinderung zurückgehe, überzeuge nicht. Bei der Budgetbegleitung handele es sich um eine solche Teilhabeleistung, da sie im Rahmen eines Persönlichen Budgets eines Leistungsberechtigten seitens der Leistungsträger gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 und § 105 Abs. 4 SGB IX finanziert werde. Selbst wenn man dies anders sähe, sei es nach der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Regelung geboten, die Budgetbegleitung des Klägers als eine Leistung anzusehen, die ihn zum Leistungserbringer i.S.v. § 1 Abs. 3 EUTBV mache. Die Budgetbegleitung falle in den Kreis der Ansprüche bzw. Leistungen, zu denen die EUTB-Stellen unabhängig beraten sollten, selbst wenn sie keine „Teilhabeleistung“ i.S.v. §§ 4 f. SGB IX sei. Eine Interessenkollision liege demnach bei dem Kläger vor.
Die Beklagte, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24.05.2023 (VG 26 K 58/23) aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger, Berufungskläger und Berufungsbeklagte beantragt,
1. den Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 26.08.2022 zugunsten des Beigeladenen lediglich im Umfang von 0,98 Vollzeitäquivalenten – nicht im Umfang von 1,0 Vollzeitäquivalenten – aufzuheben,
2. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Zuschuss zur Weiterführung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung in der Region G_____ im Umfang von 1,0 Vollzeitäquivalenten und im Übrigen gemäß seinem Antrag vom 28.03.2022 zu bewilligen,
3. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger führt zur Begründung aus: Das Verwaltungsgericht sei entgegen § 88 VwGO über die Anträge des Klägers und des Beigeladenen hinausgegangen. Der Beigeladene habe eine Förderung für lediglich 2,06 VZÄ beantragt. Im Klageverfahren habe der Kläger das gegen den Bescheid zugunsten des Beigeladenen gerichtete Anfechtungsbegehren ausdrücklich darauf beschränkt, die Bewilligung für 0,98 VZÄ – nicht hingegen für weitere 0,02 VZÄ und damit insgesamt 1,0 VZÄ – aufzuheben. Der Antrag sei lediglich „anders herum“ formuliert worden. Ein weitergehender Antrag sei nicht gestellt worden. Gleichwohl habe das Verwaltungsgericht den Bewilligungsbescheid zugunsten des Beigeladenen „im Umfang von einem Vollzeitäquivalent“ aufgehoben. Der Kläger sei dadurch beschwert, da seine Ausgangsposition für das Zuteilungsverfahren nach § 9 EUTBV verschlechtert werde.
Der Kläger sei kein Leistungserbringer i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 EUTBV. Zur Erbringung von Leistungen im Rahmen der sog. Budgetbegleitung komme es regelmäßig dann, wenn ein Leistungsberechtigter Leistungen zur Teilhabe in der Form eines Persönlichen Budgets (§ 29 SGB IX) in Anspruch nehme. Oftmals finanzierten Leistungsberechtigte Kräfte, die sie als persönliche Assistenz (§ 78 SGB IX) benötigten und als Arbeitgeber selbst beschäftigten, durch die Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets. Um ihre Arbeitgeberverpflichtungen zu erfüllen, seien sie häufig auf Unterstützung im Verhältnis zu den Beschäftigten, die die Leistung erbrächten, angewiesen. Diese Aufgabe erfülle die sog. Budgetbegleitung. Budgetbegleitung bezeichne daher eine spezifische Rolle in einem komplexen Leistungsgeschehen, die dadurch gekennzeichnet sei, dass die Begleitung die Interessen der Leistungsberechtigten vertrete und sie dabei unterstütze, ihre Pflichten gegenüber den Leistungserbringern zu erfüllen. Deshalb könne eine Organisation, die Budgetbegleitung anbiete, keinesfalls als Leistungserbringer i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 EUTBV klassifiziert werden. Das gälte selbst dann, wenn die Budgetbegleitung – gegen das Verwaltungsgericht – als Leistung zur Teilhabe i.S.v. § 4 SGB IX gewertet würde.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er macht mit seinem Schriftsatz vom 8. September 2024 erneut geltend, bei der Angabe „2,06“ VZÄ in seinem Antrag habe es sich um einen Irrtum gehandelt und er habe „2,08“ VZÄ gemeint. Die Beklagte habe ihm den Zuschuss im Umfang von 2,08 VZÄ bewilligt, wie aus der Anlage 1 des Bewilligungsbescheids unter „Lfd. Nr. 11 A.3.44 Qualifizierung und Weiterbildung“ (Blatt 22 der Gerichtsakte) hervorgehe. Dort fände sich ausdrücklich die Angabe „2,08 VZÄ“.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakten sowie der elektronischen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind.
I. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage des Klägers ist zwar zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Der gegenüber dem Beigeladenen ergangene Bewilligungsbescheid und der gegenüber dem Kläger ergangene Ablehnungsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO).
1. Die am 21. Februar 2023 erhobene Klage ist gemäß § 75 Satz 1 VwGO zulässig, da die Beklagte über die Widersprüche des Klägers vom 15. September 2022 und vom 10. November 2022 ohne zureichenden Grund nicht entschieden und der Kläger die Dreimonatsfrist vor Klageerhebung eingehalten hat.
Die Zulässigkeit der Klage scheitert zudem nicht an einer mangelnden Klagebefugnis des Klägers gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Der Kläger macht geltend, ihm stehe ein subjektives Recht auf Förderung im (nunmehr) beantragten Umfang aus der EUTBV zu. Ob die damit einhergehende Antragsbeschränkung gegenüber dem im Verwaltungsverfahren begehrten Zuteilungsvolumen materiell mit § 10 Abs. 1 und Abs. 3 EUTBV vereinbar ist, ist eine Frage der Begründetheit.
2. Die Klage des Klägers ist jedoch unbegründet, denn er hat keinen Anspruch auf Bewilligung der begehrten Zuschüsse im Sinne der EUTBV für die Bewilligungsperiode ab 1. Januar 2023 gegenüber der Beklagten.
a) Entgegen der Auffassung der Beklagten führt die von dem Kläger nach Antragstellung vorgenommene Beschränkung seines Begehrens von 1,5 VZÄ auf 1,0 VZÄ allerdings nicht zu seinem Ausschluss aus dem Zuteilungsverfahren.
Nach § 10 Abs. 1 und Abs. 3 EUTBV ist für die Gewährung des Zuschusses ein Antrag erforderlich, der bis zum 31. März des Kalenderjahres vor Beginn der jeweiligen Bewilligungsperiode schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle zu stellen ist. In der Begründung des Verordnungsgebers (abrufbar über www.gsub.de) heißt es zu § 10 Abs. 3 EUTBV zwar: „Insbesondere zur Durchführung des Verfahrens nach § 9 ist es erforderlich, dass die Anträge an einem bestimmten Stichtag vorliegen. Verspätete Anträge können daher nicht berücksichtigt werden“ (Seite 23). Der Wortlaut der Vorschrift bringt aber nicht zum Ausdruck, dass ein fristgerecht gestellter Antrag nicht im Hinblick auf die Anzahl der begehrten VZÄ nach Antragstellung noch beschränkt werden dürfe (vgl. hierzu mit Blick auf eine Ergänzung und Konkretisierung ursprünglich eingereichter Antragsunterlagen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2024 – OVG 6 B 5/23 – juris Rn. 32). Auch in § 32 Abs. 7 SGB IX findet sich kein Hinweis auf den Ausschluss einer solchen Antragsbeschränkung.
Außerdem widerspräche es den in § 1 EUTBV genannten Zielen der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung, wenn ein Träger eines Beratungsangebots den Umfang seines beantragten Beratungsangebots im Laufe des Zuteilungsverfahrens nicht mehr verringern dürfte. Konsequenz hieraus wäre nämlich, dass Vollzeitäquivalente praktisch ungenutzt bleiben und zur Verfügung stehende Beratungskapazitäten brachliegen könnten. Aus demselben Grund erscheint es mit dem Sinn und Zweck der § 1 EUTBV und § 32 SGB IX unvereinbar, wenn eine Reduzierung des ursprünglich fristgerecht beantragten Beratungsumfangs zwingend den gänzlichen Ausschluss des betreffenden Anbieters aus dem jeweiligen Zuteilungsverfahren zur Folge hätte. Denn es wäre nicht sichergestellt, dass ein anderer Antragsteller die dadurch freiwerdende Kapazität abdecken könnte. Die mit der Verordnung angestrebte flächendeckende, wohnortnahe Beratungsmöglichkeit (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 EUTBV) wäre dann unter Umständen für das betreffende Gebiet nicht mehr gewährleistet.
Für ein solches Verständnis spricht auch die Ausnahmeregelung in § 10 Abs. 3 Satz 2 EUTBV, wonach, wenn die Anzahl der Vollzeitäquivalente je Land im Verlauf der Bewilligungsperiode nicht ausgeschöpft wird, für das betreffende Land ein Antrag auf Zuteilung bis zum 31. März eines Kalenderjahres für die Restlaufzeit der Bewilligungsperiode gestellt werden kann. Dies soll eine Ausschöpfung der vorhandenen Beratungskapazitäten auch bspw. für den Fall gewährleisten, dass es in dem jeweiligen Gebiet im Verlauf einer Bewilligungsperiode zu einer Verringerung der ursprünglich bewilligten und wahrgenommenen VZÄ gekommen und daher eine vom Verordnungsgeber nicht gewollte Unterversorgung entstanden ist. Die Möglichkeit eines Antragstellers, einen bereits gestellten Antrag nachträglich während eines noch laufenden Zuteilungsverfahrens im Hinblick auf die Anzahl der begehrten VZÄ zu beschränken, dürfte für die Beklagte im Hinblick auf den dadurch ausgelösten Mehr-Arbeitsaufwand im Übrigen weniger aufwändig sein als die Bearbeitung gänzlich neuer Anträge i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 2 EUTBV, die ggf. die Durchführung neuer Zuteilungsverfahren voraussetzt. Vorliegend war das Zuteilungsverfahren noch nicht abgeschlossen, da die Beklagte die Widersprüche des Klägers nicht beschieden hat.
Die dagegen durch die Beklagte erhobenen Einwände führen nicht auf ein anderes Ergebnis. Soweit sie geltend macht, sie müsse im gesamten Bundesgebiet innerhalb der in § 10 Abs. 3 Satz 1 EUTBV festgelegten Frist über ca. 650 Anträge für 498 (Haupt-)Standorte in 399 Regionen entscheiden und zu Beginn des neuen Förderzeitraums die Förderung der jeweiligen Träger der Beratungsangebote sicherstellen, ergibt sich daraus nicht, warum eine nachträgliche Beschränkung des fristgerecht gestellten Antrags im Hinblick auf die Anzahl der begehrten VZÄ die rechtzeitige, ordnungsgemäße Bearbeitung und Entscheidung der Anträge durch die Beklagte durchgreifend gefährden könnte. Mangelnde Personalkapazitäten haben grundsätzlich keinen Einfluss auf die Umsetzung verfahrensrechtlicher Vorgaben. Der EUTBV lässt sich nichts Abweichendes entnehmen. Das mit einer nachträglichen Antragsbeschränkung einhergehende Risiko, die in §§ 8, 9 EUTBV geregelten Anforderungen zu verfehlen, trägt im Übrigen grundsätzlich der Antragsteller. Solange die Zuteilung noch nicht abgeschlossen ist, kann und muss die Beklagte derartigen Antragsbeschränkungen daher im Interesse eines hinreichenden Beratungsangebots in dem betreffenden Gebiet Rechnung tragen. Die Konstellation ist zudem mit Blick auf die dadurch entstehende Mehrbelastung der Beklagten vergleichbar mit einer im Verlauf des Antragsverfahrens erfolgenden Konkretisierung bzw. auf Veranlassung der Beklagten erfolgenden Ergänzung von Angaben, die der Senat bereits als zulässig erachtet hat (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2024 – OVG 6 B 5/23 – juris Rn. 33).
b) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht genügt das nachträglich beschränkte Angebot des Klägers § 3 Abs. 4 Satz 1 EUTBV, wonach der Zuschuss pro Beratungsangebot mindestens ein VZÄ umfasst und auf maximal drei VZÄ begrenzt ist.
c) Das Angebot des Klägers ist ungeachtet des Vorstehenden allerdings nicht zu berücksichtigen, weil es nachrangig gegenüber dem Angebot des Beigeladenen ist, denn der Kläger ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach § 1 Abs. 3 Satz 1 EUTBV als Leistungserbringer anzusehen.
Danach sind Leistungserbringer nur ausnahmsweise für Zuschüsse zu berücksichtigen, wenn dies für die ausreichende Abdeckung an regionalen Beratungsangeboten erforderlich ist. In diesem Fall ist von den Trägern der Beratungsangebote eine organisatorische, finanzielle und wirtschaftliche Unabhängigkeit der ergänzenden Teilhabeberatung von den Bereichen der Leistungserbringung nachzuweisen (Satz 2 der Vorschrift).
Mit dem Begriff des Leistungserbringers knüpft der Verordnungsgeber an das sogenannte sozialversicherungsrechtliche Dreiecksverhältnis an, dessen Teil er ist. Das Sozialleistungsrecht wird in den einzelnen Büchern des Sozialgesetzbuchs (SGB) überwiegend durch Sachleistungen in der Gestalt der sog. Sachleistungsverschaffung geprägt, wenn Dienstleistungen zugunsten leistungsberechtigter Personen zu erbringen sind. Das sozialrechtliche Dreiecksverhältnis bilden daher erstens die leistungsberechtigte Person mit ihrem öffentlich-rechtlichen Leistungsanspruch, zweitens der öffentlich-rechtliche Leistungsträger, der den Leistungsanspruch finanziert, und drittens der Leistungserbringer, der die den Gegenstand des Anspruchs bildende Maßnahme/Dienstleistung durchführt. Das Sachleistungsverschaffungsprinzip kann in Form einer direkten Beauftragung des Leistungserbringers, der Erteilung von Gutscheinen an die leistungsberechtigte Person, in der Zertifizierung von Leistungserbringern (etwa in §§ 176 ff. SGB III) oder der mittelbaren Einflussnahme auf privatrechtliche Beziehungen zwischen der leistungsberechtigten Person und dem die Leistung erbringenden Dritten mittels öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen des Leistungsträgers mit dem Leistungserbringer bestehen. Neben den klassischen Sachleistungen gibt es im SGB auch zweckbestimmte Geldleistungen, mit denen sich die Betroffenen die Leistungen selbst einkaufen können, um ihnen ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen (persönliches Budget). Die von einem oder mehreren Leistungsträgern erbrachten Geldleistungen können dabei aus der Sozialversicherung oder aus Steuermitteln stammen (vgl. Eicher, Das Persönliche Budget für Personen mit Behinderungen – oder das „Ariadnesyndrom“, in: jM 2024, 16-20, 16 f.). Hieran knüpft § 1 Abs. 3 Satz 1 EUTBV an. Nach der Begründung des Verordnungsgebers ist für den Begriff des Leistungserbringers i.S.v. § 1 Abs. 3 EUTBV maßgeblich, ob und gegebenenfalls in welcher Weise das Beratungsangebot von Leistungsträger- und Leistungserbringerinteressen abhängig ist (vgl. Begründung zu § 1 Abs. 1 und Abs. 3 EUTBV, Seite 13-14, abrufbar über www.gsub.de). Wie „klassische“ Leistungserbringer sind demnach auch diejenigen Anbieter zu behandeln, die auf der Grundlage des SGB IX durch Leistungsträger finanziert werden, weil die sich daraus ergebende potentielle Interessenkollision die Position der bei ihnen im Rahmen der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung Ratsuchenden schwächt.
aa) Vor diesem Hintergrund liegt, unabhängig davon, ob die Budgetbegleitung eine Teilhabeleistung i.S.v. §§ 4, 5 SGB IX darstellt, bei einem Budgetbegleiter eine potentielle Interessenkollision vor, die die Position der bei ihm im Rahmen der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung Ratsuchenden zu schwächen droht und dazu führt, dass ein Budgetbegleiter als Leistungserbringer i.S.v. § 1 Abs. 3 EUTBV anzusehen ist.
Ein Persönliches Budget ist eine besondere Form der Leistungsausführung. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden auf Antrag der Leistungsberechtigten Leistungen zur Teilhabe durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets ausgeführt, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift werden persönliche Budgets in der Regel als Geldleistungen ausgeführt, bei laufenden Leistungen monatlich.
Mit der Antragstellung entscheidet sich der Leistungsberechtigte für eine Alternative zum Sachleistungssystem. Als Persönliches Budget erhält er einen Geldbetrag, um die erforderlichen Pflege-, Teilhabe-, Rehabilitations- und sonstigen sozialrechtlichen Leistungen einzukaufen, oder einen Gutschein, um den Leistungserbringer selbst auswählen zu können. Im Gegensatz zum Sachleistungssystem gibt es im Persönlichen Budget keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen Leistungserbringern und Rehabilitationsträgern mehr (Schneider, in: Hauck/Noftz, SGB IX, 3. Ergänzungslieferung 2024, § 29 SGB 9 2018, Rn. 10).
Bei Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets führt die mit dem Einkauf der benötigten Pflege-, Teilhabe-, Rehabilitations- und sonstigen sozialrechtlichen Leistungen verbundene Übernahme der Arbeitgeberrolle zu zusätzlichen Belastungen, denen nicht jeder Leistungsberechtigte gewachsen ist und die einen weiteren Hilfebedarf auslösen können (Schneider, a.a.O., Rn. 23). Denn ein Budgetnehmer tritt aufgrund der angestrebten Arbeitgebereigenschaft konsequenterweise unter den Bedingungen eines unternehmerischen Akteurs am Dienstleistungs- bzw. Arbeitsmarkt auf. Mit der Arbeitgeberrolle gehen umfangreiche Verpflichtungen einher, deren Nichterfüllung riskant und teuer werden kann (vgl. nur § 266a StGB, §§ 28d, 25 SGB I). Im Verhältnis zu anderen Unternehmen des Sozial- und Gesundheitswesens ist eine zumindest mittelbare, wirtschaftliche Konkurrenzsituation zu bewältigen. Darüber hinaus sind gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SGB IX während der Inanspruchnahme des persönlichen Budgets regelmäßig Verwendungsnachweise gegenüber dem bzw. den Leistungsträgern zu erbringen (vgl. Binkert, Das Persönliche Budget als Vehikel der persönlichen Assistenz?, in: SGb 2020, 219-224, 222 f.). Gleichzeitig ist nach dem Willen des Gesetzgebers sicherzustellen, dass das Persönliche Budget nicht nur von den kognitiv und auch sonst dazu fähigen Menschen mit Behinderung genutzt werden kann. Denn das Persönliche Budget steht auch Menschen mit erheblichem Unterstützungsbedarf offen und muss ihnen auch tatsächlich zugänglich sein.
Zu diesem Zweck erfolgt die Budgetbegleitung oder Budgetassistenz, die eine budgetfähige Leistung und aus dem Persönlichen Budget zu finanzieren ist. Das ergibt sich auch aus § 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX, wonach das Budget durch den Leistungsträger so zu bemessen ist, dass auch die erforderliche Beratung und Unterstützung des Leistungsberechtigten erfolgen kann. Das spricht für die Absicht des Gesetzgebers, persönliche Defizite der Leistungsberechtigten bei der Wahrnehmung der Steuerungsfunktion dadurch auszugleichen, dass ihnen ein sachkundiger Berater an die Seite gestellt wird. Die Notwendigkeit einer entgeltlichen Budgetassistenz stellt der Gesetzgeber damit jedenfalls für den Regelfall außer Frage (Schneider, a.a.O., Rn. 21). In diesem Sinne entschied das Sozialgericht Oldenburg, dass bei mangelhaften Verwendungsnachweisen, die auf eine Überforderung der leistungsberechtigten Person zurückzuführen seien, statt der Kündigung der Zielvereinbarung die Gewährung einer Budgetassistenz angezeigt sei (SG Oldenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2017 – S 21 SO 47/17 ER – juris Rn. 25). Weiter werden innerhalb des Persönlichen Budgets auch Bedarfe der Beratung und Unterstützung mit abgedeckt (vgl. SG Marburg, Beschluss vom 8. September 2023 – S 9 SO 27/23 ER – juris Rn. 69-90; SG Fulda, Urteil vom 7. März 2018 – S 7 SO 73/16 – juris Rn. 133; Sobota, Betreuungsvermeidende Wirkung ausgewählter sozialrechtlicher Beratungs- und Unterstützungsangebote und der erweiterten Unterstützung nach § 8 BtOG – Teil 2, in: BtPrax 2023, 119-122, 120 f.).
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts geht die Tätigkeit des Budgetbegleiters damit auf die Behinderung des Leistungsberechtigten zurück. Die Budgetbegleitung ist keine „normale“ Dienstleistung, die auch im Geschäftsleben unerfahrene Menschen in Anspruch nehmen. Vielmehr dient sie nach ihrer Zweckbestimmung dazu, behinderten Menschen die Inanspruchnahme des Persönlichen Budgets sinnvoll zu ermöglichen und verfolgt damit ebenfalls den Zweck, diese zur Führung eines möglichst selbstbestimmten Lebens in eigener Verantwortung zu befähigen. Eben deshalb wird sie durch den Leistungsträger an den Leistungsberechtigten im Rahmen des Persönlichen Budgets als Geldleistung ausgeführt. Es handelt sich dabei folglich um eine Leistung, die in den Kreis der Ansprüche bzw. Leistungen fällt, zu denen die EUTB-Stellen unabhängig beraten sollen.
Daher würde es potentiell zu einem unerwünschten Interessen- und Zielkonflikt führen, wenn jemand, dessen weitere Geschäftstätigkeit aus Persönlichen Budgets finanziert wird, zugleich im Rahmen der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung Ratsuchende im Vorfeld der Beantragung und bei der Durchführung solcher Persönlichen Budgets berät. Eine solche Beratung läuft Gefahr, nicht hinreichend unabhängig zu sein, weil das Beratungsangebot dazu genutzt werden kann, Kunden für die eigene leistungsträgerfinanzierte Budgetassistenz zu akquirieren, die (jedenfalls auch) im eigenen Interesse betrieben wird. Es erscheint zumindest nicht ausgeschlossen, dass ein Budgetberater Vorteile davon hat, wenn er auch EUT-Beratungen anbietet, z.B. indem er sich selbst im Vorfeld eines geplanten Antrags auf ein Persönliches Budget oder bei Problemen bei dessen Durchführung dem Ratsuchenden als Budgetbegleiter empfiehlt. Diese potentielle Interessenkollision würde die Position der im Rahmen der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung Ratsuchenden schwächen.
bb) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger als Budgetbegleiter tätig ist. Im Rahmen der Budgetbegleitung erbringt er nach den Angaben auf seiner Internetseite im Einzelnen folgende, in jedem Fall individuell gestaltbare Leistungen, die das Verwaltungsgericht bereits festgestellt hat, ohne dass der Kläger dem entgegengetreten wäre: Kalkulation der Kosten des Assistenzbetriebs (bei der Antragstellung oder bei Bedarf auf Erhöhung des Budgets); Anmeldung des Assistenzbetriebs (Beantragung der Betriebsnummer, der Steuernummer und Meldung bei der Unfallversicherung); Vorbereitung der Lohnabrechnung für das Lohnabrechnungsbüro; direkte Zusammenarbeit mit einem Lohnbüro, welches die Lohnabrechnungen erstellen kann; Nachweiserbringung gegenüber dem Kostenträger (zum Beispiel durch die Erstellung von Verwendungsnachweisen); Beratung und Hilfe bei der Führung des Assistenzbetriebs (zum Beispiel durch Unterstützung bei der Personalsuche); Begleitung der Teamsitzungen; Konfliktmanagement. In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass derartige Aufgaben zu den Tätigkeiten im Rahmen der Budgetassistenz gehören (vgl. zur ausführlichen Auflistung derartiger Tätigkeiten: SG Marburg, Beschluss vom 8. September 2023 – S 9 SO 27/23 ER – juris Rn. 69-90).
d) Da der Kläger damit nachrangiger Leistungserbringer i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 EUTBV ist und das Angebot des Beigeladenen die zur Verfügung stehenden Kapazitäten, die drei Vollzeitäquivalente unterschreiten und deshalb an eine Person vergeben werden können (§ 3 Abs. 4 Satz 1 Hs. 2 EUTBV), bereits voll ausschöpft, ist kein Zuteilungsverfahren nach § 9 EUTBV durchzuführen, kommen teilweise Bewilligungen nicht in Betracht und ist der Kläger nicht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 EUTBV ausnahmsweise neben dem Beigeladenen zu berücksichtigen.
Selbst wenn man mit dem Kläger annähme, dass der Antrag des Beigeladenen auf 2,06 VZÄ beschränkt wäre und sich die Bewilligung ihm gegenüber nur auf 2,06 VZÄ bezogen habe und deshalb noch 0,02 VZÄ der insgesamt zur Verfügung stehenden Kapazität nicht ausgeschöpft wären, käme eine Berücksichtigung des Klägers für diesen minimalen Anteil, der einer Beratungskapazität von ca. 45 Minuten pro Woche entspricht, nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 EUTBV, der für einen Zuschuss pro Beratungsangebot mindestens ein Vollzeitäquivalent voraussetzt, nicht in Betracht.
e) Ob das Angebot des Klägers die Voraussetzungen der §§ 8, 9 EUTBV im Übrigen erfüllt, kann angesichts dieser Sach- und Rechtslage dahinstehen.
II. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die Berufung des Klägers keinen Erfolg hat. Soweit er geltend macht, er sei durch die erstinstanzliche Entscheidung beschwert, weil das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen § 88 VwGO über den Antrag des Beigeladenen und seinen eigenen Antrag hinausgegangen sei, kann dahinstehen, ob dies in der Sache zutrifft. Denn der Kläger könnte dies mangels eines Anspruchs auf den begehrten Zuschuss nicht rügen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Er hat keinen Antrag gestellt und kein Rechtsmittel eingelegt und sich damit keinem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.