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Presse, Auskunftanspruch, Information, Anwaltskanzlei, Anwaltskosten, Gesamtbetrag, Berufsgeheimnis, Verschwiegenheitspflicht, Betriebs- und Geschäftsgeheimnis, Honorargestaltung, Kalkulationsgrundlage, Wettbewerbsposition, Anordnungsanspruch (verneint)


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg Der 6. Senat Entscheidungsdatum 23.12.2024
Aktenzeichen 6 S 33/24 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2024:1223.6S33.24.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen 5 Abs. 1 Satz 2; 12 Abs. 1 GG, 3 Nr. 4; 6 Satz 2 IFG , 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO, 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Leitsatz

Dem presserechtlichen Auskunftsanspruch gegen eine Behörde zu der Höhe vereinbarter Anwaltshonorare können sowohl das anwaltliche Berufsgeheimnis als auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegenstehen. Entscheidend ist in beiden Fällen, ob die begehrte Auskunft Rückschlüsse auf die zwischen der Behörde und der von ihr beauftragen Anwaltskanzlei getroffene Honorargestaltung zulässt. Für die Beeinträchtigung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen genügt es, wenn der Arbeitsaufwand, der hinter den in Rechnung gestellten Beträgen steht, jedenfalls grob geschätzt werden kann, so dass konkrete Rückschlüsse auf die vereinbarten Honorarkonditionen und damit auf die Kalkulationsgrundlagen der Anwaltskanzlei möglich sind.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Juli 2024 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller ist Journalist. Er begehrt von der Beschwerdegegnerin verschiedene Auskünfte über ihr während der Corona-Pandemie entstandene Anwaltskosten. Das Verwaltungsgericht hat den entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen den erstinstanzlichen Beschluss, soweit das Verwaltungsgerichts es abgelehnt hat, die Antragsgegnerin zur Erteilung folgender Auskünfte zu verpflichten:

1. Wie hoch waren die Anwaltskosten des R____Instituts zur Beratung/Vertretung in gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren wegen Ansprüchen nach IFG im Jahr 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 (Aufschlüsselung nach Jahren)?

2. Wie hoch waren die Anwaltskosten des R____Instituts für anwaltliche Beratung in dem Verfahren X_____ ./. R_____Institut, VG Berlin 2 K 278/21, welche bisher an die Kanzlei W_____ bezahlt worden sind?

Die Beschwerde hat unter Zugrundelegung des allein maßgeblichen Vorbringens im Beschwerdeverfahren (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) keinen Erfolg. Ein Anordnungsanspruch ist unverändert nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.

Anspruchsgrundlage für die begehrten Auskünfte ist wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz der Länder und Untätigkeit des zuständigen Bundesgesetzgebers unmittelbar das Grundrecht aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Danach können Pressevertreter behördliche Auskünfte verlangen, soweit die Informationen bei der Behörde vorhanden sind und berechtigte schutzwürdige Interessen privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch erfordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall, wobei eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2018 - 6 VR 3.17 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Im Rahmen der danach erforderlichen Interessenabwägung können die gesetzlich geregelten allgemeinen und bereichsspezifischen Ausschlussgründe der Informationsfreiheitsgesetze (IFG, UIG, VIG) als Orientierungshilfe herangezogen werden, um den Stellenwert zu bestimmen, der bestimmten Vertraulichkeitsinteressen zukommt. Da diese Gesetze Informationszugangsansprüche begründen, die nicht grundrechtlich fundiert sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - juris Rn. 28), besagt dies allerdings nicht, dass es verfassungskonform wäre, Interessen schon deswegen Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse einzuräumen, weil der Gesetzgeber den Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz oder nach bereichsspezifischen Gesetzen zugunsten bestimmter Vertraulichkeitsinteressen ausgeschlossen hat. Ob ein solcher Vorrang zulässig ist, bedarf vielmehr der eigenständigen Prüfung anhand der Maßgabe, dass eine effektive funktionsgemäße Betätigung der Presse gesichert sein muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 - 6 VR 2.15 -, juris Rn. 15 m.w.N.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe steht das von dem Antragsteller geltend gemachte Informationsinteresse zurück.

Stellt man für die Prüfung von Ausschlussgründen mit dem Verwaltungsgericht auf § 3 Nr. 4 IFG in Verbindung mit § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO ab, so steht dem Auskunftsanspruch die Wettbewerbsposition der betroffenen Anwaltskanzlei entgegen, indem ein Konkurrent aus der erteilten Auskunft Rückschlüsse auf eine etwaige Honorargestaltung ziehen könnte.

Das Verwaltungsgericht hat sich für seine Feststellungen auf den Beschluss des Senats vom 20. Dezember 2019 (OVG 6 S 58.19, juris Rn. 16 f.) bezogen. Der Senat hat dort - von dem Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss wörtlich zitiert - wie folgt ausgeführt:

„Dem steht die Wertung des § 3 Nr. 4 3. Fall Informationsfreiheitsgesetz - IFG - gegenüber, wonach die Erteilung von Informationen ausgeschlossen ist, die einem Berufsgeheimnis unterliegen. Ein solches Berufsgeheimnis stellt die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Abs. 2 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO - dar. Diese Pflicht bezieht sich gemäß Satz 2 der zitierten Vorschrift auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist. Zu den danach geschützten Geheimnissen zählt auch die Höhe der vereinbarten Vergütung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2019 - OVG 12 B 15.18 -, Rn. 14 bei juris m.w.N.). Die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts besteht nicht allein im Interesse des Mandanten, sondern auch im eigenen beruflichen Interesse des Rechtsanwalts. Er würde von Mandanten nicht gleichermaßen konsultiert und informiert, könnten diese auf seine Verschwiegenheitspflicht nicht vertrauen. Sie ist entsprechend grundrechtlich durch Artikel 12 Abs. 1 GG geschützt. Ferner liegt die Verschwiegenheitspflicht im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und rechtsstaatlich geordneten Rechtspflege, so dass sie auch insoweit über das individuelle Interesse eines Mandanten hinausreicht (OVG Berlin-Brandenburg a.a.O., Rn. 16 bei juris m.w.N.). Hinzu kommt, dass die Preisgabe der Anwaltshonorare die Wettbewerbsposition der Beigeladenen schwächen kann, sofern hinreichend öffentlich zugängliche Informationen vorliegen, den für die Bearbeitung des in Rede stehenden Mandats erforderlichen Arbeitsaufwand einzuschätzen (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 18 f. bei juris). Das kann hier angenommen werden, weil es um die Honorare für die Betreuung konkreter Gerichtsverfahren geht, an deren Ende jeweils Entscheidungen standen, die die Argumentation der Verfahrensbeteiligten jeweils umfassend referieren, so dass diese allgemein bekannt sind. Ein Konkurrent der Beigeladenen könnte daher seinen eigenen wahrscheinlichen Arbeitsaufwand für die Bearbeitung des Mandats hinreichend genau einschätzen und diesen in Relation zu den von den Beigeladenen berechneten Kosten setzen, um auf diese Weise Rückschlüsse auf eine etwaige Honorargestaltung ziehen zu können. Insoweit vermitteln die nach dem Vorstehenden möglichen Schlussfolgerungen einem Konkurrenten der Beigeladenen einen möglichen Wettbewerbsvorteil zumindest bei der Anbahnung künftiger Mandate der Beklagten. Diese mehrere grundgesetzlich anzuerkennende Aspekte und Interessen berührende anwaltliche Verschwiegenheitspflicht würde umgangen, wenn die begehrten Informationen auf dem Umweg über die Bundesregierung erlangt werden könnten, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Beigeladenen als betroffene Rechtsanwaltsgesellschaften ihre Einwilligung zur Bekanntgabe der begehrten Informationen erteilt haben.“

Mit dem aus der Senatsrechtsprechung übernommenen Ansatz des Verwaltungsgerichts setzt sich die allgemein gehaltene Kritik der Beschwerde nicht hinreichend auseinander, der Senat verkehre den Schutzzweck des § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO in sein Gegenteil, § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO schütze (lediglich) den Mandanten und dessen Verhältnisse, die er dem Rechtsanwalt anvertraue.

Die Beschwerde befasst sich auch nicht substanziiert mit der weiteren Feststellung, die Verschwiegenheitspflicht liege im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und rechtsstaatlich geordneten Rechtspflege und gehe auch insoweit über das individuelle Interesse eines Mandanten hinaus. Die Beschwerde räumt ein, am Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses bestehe ein Interesse der Allgemeinheit. Sie äußert sich jedoch nicht substanziiert zu der daraus von dem Senat abgeleiteten Erkenntnis, sondern verweist nur allgemein darauf, die Offenbarung der Vergütungshöhe berühre weder die beruflichen Interessen des Rechtsanwalts (Artikel 12 Abs. 1 GG) noch eine wirksame und rechtsstaatlich geordnete Rechtspflege, Herr des Geheimnisses und damit allein verfügungsberechtigt bleibe der Mandant, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verschwiegenheit der Rechtsanwaltschaft verlange nur, sie offenbare die ihr anvertrauten Informationen nicht ohne oder gar gegen den Willen ihres Mandanten.

Soweit die Beschwerde in dem Zusammenhang das BVerwG in Anspruch nimmt, hat dieses (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 23.18 -, juris Rn. 30) ausgesprochen, auch bei einem Drittgeheimnis habe immer der Mandant das Einverständnis mit der Offenbarung zu erteilen; denn der Anwalt stehe gegenüber dem Geheimnisträger in keinem besonderen Vertraulichkeitsverhältnis und habe nicht dessen Interessen zu schützen. Damit wird das Verhältnis zwischen dem Anwalt und einem Dritten beleuchtet, ohne dass sich hierdurch der dargestellte Ansatz des Senats als unzutreffend erweist.

In seinem von der Beschwerde angeführten Urteil vom 30. September 2009 (6 A 1.08, juris Rn. 37) wiederum vermerkt das BVerwG, § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO schütze auch die Höhe einer vereinbarten Vergütung, führt jedoch nicht - wie die Beschwerde - weitergehend aus, die Schutzrichtung der Vorschrift erschöpfe sich in dem Schutz des Mandanten und dessen Verhältnissen, der Mandant sei Herr des Geheimnisses und allein verfügungsberechtigt über die Frage, welche Informationen der Rechtsanwalt kundtun dürfe.

Der Senat hat im Übrigen in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2019 nicht angenommen, die informationspflichtige Stelle könne sich allein durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts einem Anspruch auf Informationszugang entziehen, der Rechtsanwalt habe eine (allgemeine) Entscheidungsbefugnis darüber, ob der Mandant Informationen preisgeben dürfe oder nicht, die Frage, ob der Mandant Informationen nach außen kundgeben wolle oder nicht, habe mit der anwaltlichen Schweigepflicht nichts zu tun. Diese Feststellungen betreffen zudem nicht die den Antragsteller interessierende Höhe anwaltlicher Vergütungsansprüche.

Unabhängig von alledem hat die Beschwerde auch dann keinen Erfolg, wenn man nicht auf die Wertung des § 3 Nr. 4, 3. Fall IFG in Verbindung mit § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO abstellt, sondern mit der Beschwerde und dem von ihr in Anspruch genommenen Beschluss des OVG Münster vom 13. November 2023 (15 B 1053/22, juris) die Honorargestaltung und Kalkulationsgrundlagen als dem Bereich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnissee (vgl. § 6 Satz 2 IFG) zugehörig erachtet.

Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Entscheidung in diesem Sinne darauf gestützt, an der für den Antragsteller nachteiligen Bewertung ändere sich nichts, wenn die schutzwürdigen Interessen Dritter nicht in einem Berufsgeheimnis, sondern in Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der in dem Klageverfahren beauftragten Anwaltskanzlei bestünden. Zu der zweiten, von dem Antragsteller gestellten Frage folge dies aus den erstinstanzlichen Ausführungen zu dem Berufsgeheimnis, wonach der Antragsteller die anwaltliche Tätigkeit in dem genannten Klageverfahren inhaltlich und zeitlich einordnen könne und der Arbeitsaufwand, der hinter den in Rechnung gestellten Beträgen stehe, somit jedenfalls grob zu schätzen sei, was konkrete Rückschlüsse auf die etwaig vereinbarten Honorarkonditionen und damit auf die Kalkulationsgrundlagen der betroffenen Anwaltskanzlei ermögliche, an der Nichtverbreitung der wettbewerbsrelevanten Informationen habe die Anwaltskanzlei ein berechtigtes Interesse, das das Informationsinteresse des Antragstellers überwiege. Für den Antrag zu 1. gelte nach dem Gesagten nichts anderes.

Ein Anlass zur Änderung des angefochtenen Beschlusses besteht schon deswegen nicht, weil die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch in Ansehung der Bedeutung des von dem Verwaltungsgericht berücksichtigten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses nicht konkret herausarbeitet, sondern sich im Wesentlichen darauf beschränkt, mit Zitaten aus dem Beschluss des OVG Münster gegen die von dem Verwaltungsgericht wiedergegebene Rechtsprechung des Senats in dem Beschluss vom 20. Dezember 2019 zu argumentieren.

Zudem ergibt sich auch in der Sache auf der Grundlage der Rechtsauffassung des OVG Münster nichts für die Beschwerde Günstiges.

Entscheidend für das Bestehen sowohl eines Berufsgeheimnisses als auch von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist, ob die begehrte Auskunft Rückschlüsse auf die zwischen der Antragsgegnerin und der von ihr beauftragen Anwaltskanzlei getroffene Honorargestaltung zulässt. Hierfür genügt es, wenn der Arbeitsaufwand, der hinter den in Rechnung gestellten Beträgen steht, jedenfalls grob geschätzt werden kann, so dass konkrete Rückschlüsse auf die vereinbarten Honorarkonditionen und damit auf die Kalkulationsgrundlagen der Anwaltskanzlei möglich sind (vgl. OVG Münster, a.a.O., Rn. 84). Diese Voraussetzungen werden durch die begehrten Auskünfte erfüllt.

Für die zweite, von dem Antragsteller gestellte Frage ergibt sich dies ohne weiteres aus dem Umstand, dass der Antragsteller Kläger des Verfahrens VG 2 K 278/21 bei dem Verwaltungsgericht Berlin gewesen ist. Darauf hat bereits der angefochtene Beschluss hingewiesen, ohne dass die Beschwerde durchgreifende Rügen hiergegen geltend macht. Der Antragsteller ist mit allen wesentlichen prozessrelevanten Einzelheiten der Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der dortigen Beklagten vertraut. Sein Hinweis, es sei offen, ob in dem genannten Verfahren überhaupt eine Entscheidung ergehe, die Argumente der Beteiligten seien noch nicht öffentlich durch das Gericht referiert worden, geht bereits vor diesem Hintergrund ins Leere, abgesehen davon, dass in der bezeichneten Verwaltungsstreitsache am 4. November 2024 ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.

Welche Bedeutung es demgegenüber habe, dass zwar ein Schriftsatz von über 1.000 Seiten im Internet veröffentlicht wurde, das Honorar jedoch eine über dreijährige Beratungstätigkeit abdecke, erschließt sich nicht aus dem Hinweis der Beschwerde, es gehe dem Antragsteller nur um die Gesamtsumme des Honorars, auf die allein aus dem Vorhandensein des Schriftsatzes nicht zu schließen sei. Zu dem Gewicht des Schriftsatzes im Gesamtbild der dreijährigen Tätigkeit äußert sich die Beschwerde nicht konkret, sondern verweist lediglich pauschal darauf, die bloße Seitenzahl von Schriftsätzen erlaube insgesamt keinen Rückschluss auf den Arbeitsaufwand, eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts werde (wohl) auch nicht jeden Aspekt und jedes Argument widerspiegeln, es bedürfe einer sehr genauen Einzelbetrachtung, je größer der Zeitraum und der Umfang der Anwaltsberatung sei, je mehr Schriftätze, prozessuale Handlungen oder mündliche Verhandlungen stattgefunden hätten, desto weniger lasse sich aus der Gesamtsumme ein Rückschluss auf die Honorarvereinbarung ziehen.

Hinsichtlich der ersten, von dem Antragsteller gestellten Frage ergibt sich bei Betrachtung der Reichweite des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ebenfalls nichts für die Beschwerde Günstiges.

Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, auch insoweit bestehe für einen Konkurrenten die Möglichkeit eines Rückschlusses auf eine Honorargestaltung, nach Mitteilung der Antragsgegnerin sei davon auszugehen, der weit überwiegende Teil der im Jahr 2023 für die Vertretung in IFG-Verfahren gezahlten Anwaltshonorare entfalle auf den allgemein zugänglichen Schriftsatz vom 5. April 2023, äußert die Beschwerde nur pauschal, die erste Frage betreffe kein konkretes Verfahren.

Das Verwaltungsgericht hat ferner vermerkt, der Antragsteller gehe selbst davon aus, die streitgegenständlichen Fragen beträfen vor allem die in dem den Schriftsatz vom 5. April 2023 einschließenden Verfahren angefallenen Anwaltskosten, plausibel verweise die Antragsgegnerin darauf, dass danach - auch in Ansehung des im Jahr 2021 anhängig gemachten Klageverfahrens - die Mitteilung von nach Jahren aufgeschlüsselten Anwaltshonoraren konkrete Rückschlüsse auf die vereinbarten Honorarkonditionen ermögliche, zumal dem Antragsteller die Gesamtsumme der Honorare für die Jahre 2020 bis 2024 bereits mitgeteilt worden sei und ein Aussparen einzelner Jahre an einer rechnerischen Ermittelbarkeit der Anwaltskosten genau dieser Jahre nichts änderte.

Der dagegen gerichtete Hinweis der Beschwerde, die mit der Führung des Verfahrens VG 2 K 278/21 beauftragte Anwaltskanzlei sei „nicht die einzige“ von der Antragsgegnerin im Zeitraum von 2020 bis 2024 beauftragte gewesen, der Antragsteller wisse allerdings nicht, wie viele weitere Rechtsanwaltskanzleien mit IFG-Verfahren beauftragt worden seien, lässt nicht hinreichend konkret darauf schließen, die verlangte Auskunft werde durch Einbeziehung an andere Anwaltskanzleien gezahlter Honorare derart geprägt, dass ein Rückschluss auf die Honorargestaltung der besagten Rechtsanwaltskanzlei nicht mehr möglich erscheine. Dies gilt auch für die hypothetischen Annahmen der Beschwerde zu einer Verteilung von Honoraraufwänden auf die Kalenderjahre zwischen 2020 und 2024.

Im Übrigen lässt der Vortrag der Beschwerde, die erste Frage betreffe kein konkretes Verfahren, die hinter den Ausführungen des Verwaltungsgerichts stehende Annahme unberührt, die zweite Frage lasse sich über den Umweg der Aufschlüsselung der Kosten einzelner Jahre in dem genannten Zeitraum beantworten, zumal dem Antragsteller die Gesamtsumme der Anwaltskosten für die Kalenderjahre 2020 bis 2024 bereits mitgeteilt wurde.

Die Beschwerde rügt die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss zu der ersten Frage des Antragstellers und meint, wie in Randnummern 70 f. des Beschlusses des OVG Münster vom 13. November 2023 werde von dem Antragsteller nach der Höhe von Anwaltshonoraren, aufgeschlüsselt nach Jahren, gefragt. Das OVG Münster habe angenommen, es ließen sich keine Rückschlüsse auf einzelne Honorarvereinbarungen ziehen, da die Kosten in unterschiedlichen Verfahren über einen längeren Zeitraum angefallen seien, im Falle von Beratungsleistungen könne ohnehin nicht auf zugrunde liegenden Honorarkonditionen geschlossen werden.

Diese Darstellung geht nicht hinreichend auf die der Entscheidung des OVG Münster zugrunde liegenden Verhältnisse ein. Das OVG Münster hat ausgeführt, der dortige Beigeladene sei in jedem der Jahre seit 2019 in mehreren gerichtlichen Verfahren für die Antragsgegnerin tätig geworden, es sei nicht davon auszugehen, die im jeweiligen Jahr erbrachten anwaltlichen Leistungen seien durchgängig bereits im selben Jahr in Rechnung gestellt und beglichen worden, was sich auch aus Ausführungen der dortigen Beigeladenen ergebe, zudem sei von einer Wettbewerbsrelevanz der das Kalenderjahr 2015 betreffenden Information aufgrund Zeitablaufs - bei Entscheidung des OVG Münster am 13. November 2023 - nicht (mehr) auszugehen, überdies seien im Jahr 2015 ausschließlich Beratungsleistungen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens für die dortige Antragsgegnerin erbracht worden, schon angesichts der Vielgestaltigkeit der Beratungsleistungen in Verwaltungsverfahren sei nicht anzunehmen, dass andere Rechtsanwälte, wenn ihnen die Höhe der hierfür von der Antragsgegnerin an die Beigeladene gezahlten Honorare bekannt würde, ermitteln könnten, zu welchen Konditionen die dortige Beigeladene (zum Zeitpunkt der Entscheidung des OVG Münster) bereit sei, ein solches Mandat zu übernehmen.

Keine substanziierte Äußerung enthält das Beschwerdevorbringen auch zu der Bedeutung der von dem OVG Münster (a.a.O., Rn. 61) geäußerten widerleglichen Vermutung, Angaben, die geheim oder vertraulich gewesen, aber mindestens fünf Jahre alt seien, könnten aufgrund des Zeitablaufs grundsätzlich als nicht mehr aktuell und deshalb als nicht mehr vertraulich angesehen werden, wenn nicht ausnahmsweise die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit berufe, nachweise, dass sie trotz ihres Alters immer noch wesentlicher Bestandteil ihrer eigenen oder der wirtschaftlichen Stellung eines betroffenen Dritten seien. Woraus sich bei Anwendung jener Vermutung auf das die Kalenderjahre 2020 bis 2024 betreffende Auskunftsbegehren der Antragstellerin eine mangelnde Vertraulichkeit der Informationen ergebe, ist weder von der Beschwerde dargetan noch sonst ersichtlich.

Die Beschwerde zeigt auch - zumal in Ansehung der bereits erteilten Auskünfte - nicht auf, der verfassungsrechtlich anerkannte Vermittlungs- und Kontrollauftrag der Presse werde durch die Nichterteilung der streitgegenständlichen Auskünfte entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts unverhältnismäßig beeinträchtigt.

Der konkrete Zusammenhang des Auskunftsbegehrens des Antragstellers zu den von der Beschwerde angeführten Zeitungsartikeln zur rückblickenden Aufarbeitung der (rechts-)politischen Maßnahmen während der Corona-Pandemie wird ebenso wenig klar wie die rechtliche Bedeutung des Hinweises auf einen erheblichen Vertrauensverlust der Bevölkerung in die offizielle Politik und deren wissenschaftliche Berater wie der Antragsgegnerin, der auf eine Intransparenz zurückgehe, wie sie auch im hiesigen Verfahren zutage trete.

Ebenso wenig folgt aus den Darlegungen der Beschwerde mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit die von ihr angenommene unverhältnismäßige Beeinträchtigung des verfassungsrechtlich anerkannten Vermittlungs- und Kontrollauftrags der Presse. Auch insoweit erläutert der Antragsteller nicht, welchen thematischen Zusammenhang die Frage, wie und auf welcher (wissenschaftlichen) Grundlage die Corona-Maßnahmen zustande gekommen seien, zu den hier in Rede stehenden Anwaltshonoraren aufweise. Vage bleibt der Hinweis, das öffentliche Interesse sei immens und werde durch fast täglich erscheinende Artikel zu der Thematik untermauert, hinsichtlich der Höhe und der Zahlung „von Anwaltskosten“ sowie der Verwendung von Steuermitteln bestehe ein besonderes öffentliches Interesse. Die von dem Antragsteller zum Beleg eines öffentlichen Interesses angeführte Berichterstattung zu Anwaltskosten für die Vertretung des sogenannten Tiergarten-Mörders, eines Bürgermeisters oder von Donald Trump betrifft im Übrigen Einzelfälle, deren Vergleichbarkeit mit der hier in Rede stehenden Konstellation nicht dargelegt wird.

Die Beschwerde setzt sich zudem nicht substanziiert mit der Bedeutung der bereits erteilten Auskunft über den Gesamtbetrag der Anwaltskosten in den Jahren 2020 bis 2024 für das verbleibende Gewicht des Informationsinteresses des Antragstellers auseinander.

Nicht hinreichend dargetan ist ein unzulässiger Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Presse, die grundsätzlich selbst entscheidet, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet. Die Beschwerde arbeitet nicht heraus, warum das Verwaltungsgericht mit dem von ihm eingenommenen Standpunkt das Auskunftsverlangen des Antragstellers unzulässig bewerte, sondern belässt es bei dem Vorwurf, das Verwaltungsgericht verkenne die Reichweite des Vermittlungs- und Kontrollauftrags der Presse. Unabhängig hiervon schließt das Selbstbestimmungsrecht der Presse eine Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit mit entgegenstehenden Belangen nicht aus. Dies gilt auch hinsichtlich der das Verfahren VG 2 K 278/21 betreffenden zweiten Frage. Dass der Antragsteller meint, die Anwaltskosten in jenem Verfahren habe die Antragsgegnerin vergeblich gezahlt, weil die mit jener Klage begehrten Unterlagen nach einem dreijährigen Rechtsstreit weit überwiegend herausgegeben worden seien, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass es sich hierbei um die Bewertung eines Gerichtsverfahrens durch den Antragsteller handelt, die mit einem (überwiegenden) öffentlichen Informationsinteresse bezüglich der Höhe bestimmter Anwaltshonorare nicht gleichzusetzen ist.

Die Ausführungen der Beschwerde zum Vorhandensein eines Anordnungsgrundes können mangels Ergebnisrelevanz auf sich beruhen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).