Gericht | OVG Berlin-Brandenburg Der 10. Senat | Entscheidungsdatum | 12.11.2024 | |
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Aktenzeichen | 10 A 4.19 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2024:1112.10A4.19.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | 47 abs. 1 VwGO, 1 abs. 3; 9 Abs. 1 Nr. 10; 9 Abs. 1 Nr. 18 b; 10 abs. 2 satz 2; 214 abs. 3 Satz 1; 215 abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB, 30; 44 BNatSchG, 18 BbgNatSchAG, 4 LSGVO "Müggelspree-Löcknitzer Wald- und Seengebiet" |
Zur Abgrenzung zwischen Planerforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) und Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) Zur Europarechtskonformität der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB
Der Bebauungsplan 2/15 „Neue Ortsumgehung S_____“ der X_____, Ortsteil S_____, vom 8. Mai 2017, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt P_____ Nr. 1/2018 vom 7. Februar 2018, S. 2, ist unwirksam, soweit er auf der nördlichen Teilfläche des Flurstücks 8_____ der Gemarkung S_____, Flur 9_____, Flächen für Wald (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 b BauGB) festsetzt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, tragen der Antragsteller zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4.
Das Urteil ist für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit des Bebauungsplans 2/15 „Neue Ortsumgehung S_____“ der Stadt P_____, Ortsteil S_____ vom 8. Mai 2017, der im Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 1/2018 vom 7. Februar 2018, S. 2, bekannt gemacht worden ist.
Kernanliegen des streitgegenständlichen Bebauungsplanes ist es, den Verkehr auf der Landesstraße 8_____ zwischen J_____ und P_____ nicht mehr durch die Ortslage S_____ führen zu lassen, um durch den Rückgang des Verkehrsaufkommens in der Ortslage Belastungen für den Menschen wesentlich zu verringern, Lärm- und Schadstoffemissionen im Umfeld der Bebauung zu reduzieren und die Lebensqualität zu verbessern. Der bisherige Verlauf der L 8_____ in S_____ (R_____ Straße, P_____Straße, K_____Straße, Y_____straße) soll ersetzt werden durch eine Ortsumgehung (R_____ Straße bis zum Knotenpunkt X_____ Straße – vorhandene und neu zu errichtende Teile des X_____s, A 6_____ Auffahrt 9: S_____ bis Ausfahrt 10: Königs R_____). Ferner soll der bestehende Knotenpunkt R_____ Straße – X_____ Straße – X_____ neu geordnet werden. Dementsprechend verläuft das Plangebiet entlang der etwa 1400 m langen Trassenführung des zu errichtenden X_____s, ist dort zwischen 90 und 150 Meter breit und dehnt sich am nördlichen Knotenpunkt auf etwa 270 Meter aus. Beidseitig der aus Fahrbahn und Böschung bestehenden Straßenverkehrsfläche sind Waldflächen festgesetzt, am nördlichen Knotenpunkt zwei Gewerbegebiete und am südöstlichen Ende ein schmales Industriegebiet.
In der Planumgebung ist zu DDR-Zeiten langjährig im Tagebau Sand abgebaut worden, was die Topografie bis heute prägt; ferner wurden Baumaterialien hergestellt, Hausmüll und Bauschutt deponiert und Asche aus dem Kraftwerk W_____ im Einspülverfahren in den Boden eingebracht. Westlich des Plangebiets liegt die Ortslage S_____, an deren nördlichen Ausläufern sich ein Teil des Sand- und Mörtelwerks befindet, von dem eine Werksstraße, der X_____ Weg, zu den östlich des Plangebiets liegenden Betriebsteilen führt. Östlich an die Ortslage schließt sich das S_____ L_____ an, eine naturschutzfachlich bedeutende, rinnenförmige Senke mit zwei Stillgewässern, Moorbereichen und zeitweiliger Wassergrabenverbindung, die potentielle Laichgewässer für Amphibien darstellen. Östlich schließt sich eine ovale Fläche an, die größtenteils zum Gebiet der Landschaftsschutzverordnung „R_____“ (LSG-VO) gehört und in der sich einzelne Restpfeiler des Sandtagebaus um bis zu 10 m über das angrenzende Gelände erheben. Das nordöstliche Drittel dieser größtenteils bewaldeten Fläche wird von der geplanten Trassenführung der Umgehungsstraße etwa in Nord-Südrichtung durchschnitten. Östlich der nunmehr geplanten Trassenführung strukturiert sich ein nach Beendigung des Tagebaus als Restpfeiler der Geländeoberfläche verbliebener Höhenzug, dessen bis zu 50° steile Böschungen im westlichen Hang um bis zu 15 m ansteigen und am östlichen Hang, dem Standort der Mülldeponie, um bis zu 20 m abfallen. Nordöstlich grenzt das vom X_____ Weg abgehende Betriebsgelände u.a. des Sand- und Mörtelwerkes an, in südöstlicher Richtung schließt sich am Fuß der Böschung ein Asphaltmischwerk an. Nördlich der W______ liegen weitere Waldflächen des Landschaftsschutzgebiets, südlich befindet sich eine bis zur Autobahn A 6_____ reichende Ansammlung von Industrie- und Gewerbebetrieben, die im Wesentlichen auf dem Gebiet des Bebauungsplans „Industriegebiet Q_____“ liegt. Eine tiefer gelegene mittige Freifläche, das ehemalige Ascheverspülungsgebiet, ist separat mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan 02/12 "Photovoltaik-Anlage S_____" überplant.
Die Errichtung einer Ortsumgehung wurde bereits seit Anfang der 90er Jahre verfolgt: Für deren südliche Anbindung an die Autobahn sah bereits der Bebauungsplan Nr. 202 „Industriegebiet Q_____“ aus dem Jahr 1993 am Westrand des Plangebiets auf ca. 300 m „Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind (vorgesehene Trasse der Umgehungsstraße)“ vor, östlich derer ein Industriegebiet festgesetzt wurde. Im Rahmen der ersten Änderung im Jahr 1999 wurde diese Ausweisung dahingehend geändert, dass sich am Westrand des Plangebiets nun ein spitzwinklig zulaufendes Waldgebiet befindet, an das sich die nach Osten verschobene Trassenführung anschließt, die zu etwa 200 Meter als – nachfolgend errichtete – Straßenverkehrsfläche und zu etwa 100 m als von Bebauung freizuhaltendes „Baufeld Straßenanbindung“ ausgewiesen ist. Auf der Grundlage des im Jahr 2015 in Kraft getretenen Bebauungsplans 05/09 "X_____ Straße" ist ferner eine nördliche Anbindung am Knotenpunkt R_____ Straße – X_____Straße – X_____ in Form einer doppelten T-Kreuzung und eines ca. 200 m langen Teilstücks des X_____s hergestellt worden. Zwecks Errichtung der weiteren Umgehungsstraße war am 29. Oktober 2010 ein Planfeststellungsbeschluss erlassen worden, der in Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Teilflächennutzungsplans 1 für den Ortsteil S_____ vom 06. Mai 1998 eine die ovale Waldfläche des Landschaftsschutzgebietes „R_____“ östlich umfahrende Routenführung am Fuße des Höhenzugs und eine Einmündung des X_____s in Höhe des X_____ Weges vorsah. Für diese Trassenführung hätte die Deponie ausgeräumt und wiederaufgeschüttet, der Höhenzug verdichtet sowie am nördlichen Knotenpunkt das Betriebsgelände des Sand- und Mörtelwerkes zurückgebaut und ein 630 m langes Stück der W_____ umverlegt werden müssen; topografiebedingt hätten ferner große Höhenunterschiede und kleine Kurven die Fahrsicherheit beeinträchtigt. Die zu erwartenden Kosten führten dazu, dass der Planfeststellungsbeschluss im August 2016 aufgehoben wurde. Stattdessen sollte die Umgehungsstraße nunmehr auf der Grundlage eines Bebauungsplans errichtet werden und weiter westlich über den Höhenzug geführt werden. Daher überlappt sich das Plangebiet des streitgegenständlichen Bebauungsplans nördlich mit dem Plangebiet des Bebauungsplans 05/09 "X_____ Straße" und südöstlich mit dem Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 202 „Industriegebiet Q_____“.
Der Antragsteller ist Gesellschafter einer familiengeführten Bauträgergesellschaft, die Eigentümerin mehrerer zumeist gewerblich überplanter Grundstücke in der Planumgebung ist. Im Nachgang der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses veräußerte die Gesellschaft mehrere entlang der potentiellen künftigen Routenführung des X_____s gelegene Flurstücke der Gemarkung S_____ an den Antragsteller, die sich heute ganz – Flur 9_____, Flurstück 8_____ und 9_____ – oder teilweise – Flur 9_____, ehemalige Flurstücke 8_____und 7_____ (heute Teile des Flurstücks 7_____)– im streitgegenständlichen Plangebiet befinden bzw. an dieses angrenzen (Flur 9_____, Flurstück 7_____ und Flur 3, Flurstücke 8_____ und 8_____.
Die Stadtverordnetenversammlung beschloss am 23. Februar 2015 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 02/15 "Neue Ortsumgehung S_____". Der Vorentwurf des Bebauungsplans vom 16. April 2015 weist das Flurstück 8_____ des Antragstellers noch als Straßenfläche und Industriegebiet aus und schließt von den im Verfahren insgesamt erwogenen vier Streckenführungsalternativen die Varianten 3 und 4 aus. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB ergab Einwendungen des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL) bezüglich des Landschaftsschutzgebietes, der unteren Forstbehörde bezüglich der Walddurchschneidung, des Amts für Kreisentwicklung zur Begründung der Trassenalternativen und der gemeinsamen Landesplanungsabteilung bezüglich der Freiraumzerschneidung. Die untere Naturschutzbehörde teilte mit, dass die Planung großflächige Eingriffe i.S.d. BNatSchG beinhalte, zwecks Anpassung oder Überwindung der fachgesetzlichen Anforderungen ein Umweltbericht zu erstellen sei und die artenschutzrechtlichen Belange zu prüfen seien, aufgrund der Insellage der westlichen Waldfläche Querungsbereiche für die dort lebenden Tiere zu suchen seien und die Übereinstimmung von Planung und Landschaftsschutzgebietsverordnung mit dem MLUL zu klären sei.
In der daraufhin am 30. Oktober 2015 vorgelegten Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) wurden die bau- und betriebsbezogenen Auswirkungen der Routenalternativen 1 (Planfeststellungsvariante nebst erforderlicher Teilverlegung der W_____) und 2 (Bebauungsplanvariante nebst Brücke über die bisherige W______) auf der Grundlage eines Faunistischen Gutachtens von September 2015, früherer Erhebungen aus dem Jahr 2000und deren Nachkartierung im Jahr 2014 bewertet. Der Vergleich beider Varianten in Bezug auf elf einzelne Schutzgüter ergab zweimal einen Vorzug der Variante 1, fünfmal einen Vorzug der Variante 2 und viermal keinen Vorteil einer der beiden Varianten.
Der Entwurf des Bebauungsplans vom 28. Juni 2016 weist in der Planzeichnung das Flurstück 8_____ im südlichen Teil als öffentliche Straßenverkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) und im nördlichen Teil als Flächen für Wald (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 b BauGB) aus. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 Einwendungen und rügte den fehlenden Waldcharakter des Flurstücks 8_____, das Fehlen einer Zufahrt zum Flurstück 8___, eine infolge Höhenunterschieds unmögliche Erschließung der Flurstücke 7_____,x_____und z_____ über das Flurstück 8_____ und die Festsetzung von Ausgleichflächen auf den Flurstücken 9_____, ferner regte er eine Einbeziehung seiner östlich des Trassenverlaufs gelegenen Flächen in den Bebauungsplan „Industriegebiet Q_____“ an. Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB vom 9. November 2016 ergab schlussendlich ausgeräumte Einwendungen der unteren Forstbehörde bezüglich des Ausgleichs der Waldinanspruchnahme.
Bereits am 17. April 2015 hatte die Antragsgegnerin dem MLUL eine Voranfrage gestellt, ob den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 4 Abs. 4 LSGVO zugestimmt werden könne und später die von dort erforderten Unterlagen u.a. zur Erläuterung der Trassenalternativen nachgesandt. Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 verwies das MLUL darauf, dass bei einzelvorhabenbezogenen Bebauungsplänen nicht das Ministerium bezüglich der Satzung, sondern der Landkreis bezüglich der Realisierung des Einzelvorhabens eine LSGVO-Vereinbarkeitsentscheidung zu treffen habe. Dies gelte auch, wenn der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg den konkreten Straßenbau selbst genehmige, weshalb vor Beschluss des Bebauungsplans mit der unteren Naturschutzbehörde zu klären sei, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten der LSGVO vorlägen und sie für das konkrete Vorhaben eine Ausnahme erteilen werde. In Reaktion auf die Behördenbeteiligung vom 9. November 2016 teilte die untere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 zum einen mit, dass das Vorhaben der LSGVO entspreche, sofern Ahornbäume statt Platanen gepflanzt würden, und gab zum anderen folgende sonstige Hinweise: Der vorgelegte Umweltbericht und Artenschutzbericht erfülle vollumfänglich die naturschutzfachlichen Anforderungen, lediglich das forstliche Defizit müsse noch ausgeglichen werden. Im Rahmen der Ausgleichsmaßnahme A2 sei das Saatgut abzustimmen, um im Bereich der geschützten Biotope eine Florenverfälschung zu vermeiden. Das MLUL habe im Schreiben vom 22. Februar 2016 die Zuständigkeit für die Befreiungserteilung an die untere Naturschutzbehörde übertragen, und der Vorhabenträger müsse vor Realisierung des Bauvorhabens einen Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung einreichen, die unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Minderung und Vermeidung sowie des vollumfänglichen Ausgleichs und Ersatzes in Aussicht gestellt werde. Bei der Antragstellung seien der landschaftspflegerische Begleitplan sowie der Artenschutzfachbeitrag vorzulegen. Auf den nach Planerlass gestellten Antrag des Beigeladenen erteilte die untere Naturschutzbehörde am 22. Mai 2017 eine „Landschaftsschutzrechtliche Genehmigung, Ausnahmegenehmigung und Eingriffsgenehmigung“ mit Auflagen zum Biotopschutz, Artenschutz und Bodenschutz. Die Begründung des Bescheides geht dabei von erheblichen Eingriffen, jedoch infolge der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen von einer nur unerheblichen Veränderung des Gebietscharakters, infolge der Artenschutzmaßnahmen von einer Wiedervernetzung der durch die Trasse zerschnittenen Lebensräume und infolge der Nebenbestimmungen von einer ausgeglichenen Beeinträchtigung der Biotope aus.
Im Rahmen des tabellarischen Abwägungsprotokolls zur Satzungsbeschlussvorlage der Stadtverordnetenversammlung ging die Antragsgegnerin auf die Stellungnahmen des Antragstellers ein. Die Satzungsfassung der Planbegründung vom 8. Mai 2017 führt zum Vergleich der Routenvarianten 1 und 2 aus, dass die Variante 2 die Siedlungsentwicklung besser berücksichtige, die umweltverträglichere Variante sei und auf Grund des Ergebnisses der Umweltverträglichkeitsstudie bevorzugt werde. In ihrer Sitzung am 8. Mai 2017 stimmte die Stadtverordnetenversammlung dem Abwägungsvorschlag und der Begründung des Bebauungsplans zu und beschloss den Bebauungsplan gemäß § 10 BauGB als Satzung. Nach Genehmigung durch den Landrat des Landkreises ______ am 15. November 2017 unterzeichnete der Bürgermeister am 9. Januar 2018 den Vermerk „Der Bebauungsplan bestehend aus Planzeichnung und textlichen Festsetzungen wird hiermit ausgefertigt“ auf der Planurkunde und ordnete am 30. Januar 2018 die Bekanntmachung der Genehmigung im Amtsblatt für die Stadt ______ an. Satzungsbeschluss und Genehmigung nebst Hinweis auf die Einsichtsmöglichkeit und die fristgebundene Geltendmachung von Einwendungen wurden im Amtsblatt Nr. 1/2018 vom 7. Februar 2018, S. 2, bekanntgemacht.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2019, das der Antragsgegnerin am selben Tag zuging, erhob der Antragsteller persönlich Einwendungen und schlug als Kompromiss eine Erweiterung des Bebauungsplans Q_____ um 9400 qm seiner Gewerbeflächen vor. Er rügte die Verletzung seiner Eigentümerrechte und des Verhältnismäßigkeitsprinzips durch Festsetzung einer Waldfläche auf dem Flurstück 8_____, die im Widerspruch zur Ausweisung im Flächennutzungsplan, zu den bisherigen Ausweisungen im Bebauungsplan Q_____ 1999, zum faktischen Fehlen von Waldbestand bei dessen Erlass und zur historischen Betriebsflächeneigenschaft erfolgt sei, ebenso die abgelehnte Festsetzung neuer Industrieflächen infolge verkannter Auslastung des Bebauungsplangebiets Q_____. Ferner ging er davon aus, dass der Satzungsbeschluss die im Abwägungsprotokoll vorgesehene Aufhebung einer Ausgleichsflächenfestsetzung auf dem Flurstück 8_____ nicht vollzogen habe. Gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoße es, dass die Erschließung der oberen Grundstücke 7_____, 8_____und 8_____ offen geblieben sei, obwohl die neue Trassenführung den bisherigen kommunalen Weg abtrenne, und dass die infolge Trassenverlegung funktionslos gewordenen Festsetzungen von Freihalteflächen und Baugrenzen im Bebauungsplans Q_____ nicht gleichzeitig aufgehoben worden seien. Ein Gleichheitsverstoß liege darin, dass zugunsten des Sand- und Mörtelwerkes die Straßenflächeninanspruchnahme durch eine Gewerbeflächenausweisung kompensiert worden sei, er hingegen statt einer kompensierenden Industrieflächenfestsetzung eine belastende Waldfestsetzung erhalten habe.
Mit einem am 3. Februar 2019 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten, der am selben Tag auch an die Antragsgegnerin übermittelt worden ist, hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt. Darin gerügt wird ein Abwägungsfehler insbesondere in Hinblick auf die Überplanung des Flurstücks 8_____, dessen Festsetzung als naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche und vollständige Inanspruchnahme unverhältnismäßig in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eingreife, weil zehn kommunale Grundstücke ebenfalls als Ausgleichsflächen zur Verfügung stünden und von dem milderen Mittel abgesehen worden sei, allein die benötigten Straßenflächen des Flurstücks 8_____ zu überplanen.
Mit weiteren Schriftsätzen, die der Antragsgegnerin jeweils nach dem 7. Februar 2019 zugegangen sind, hat der Antragsteller die bisherigen Rügen vertieft und folgende weitere Rügen erhoben: Der Bebauungsplan sei unwirksam, weil er den Vorschriften der Landschaftsschutzgebietsverordnung widerspreche und eine Zustimmung nach § 4 Abs. 4 S. 1 LSGVO bzw. Befreiung nach § 7 S.1 LSGVO nicht oder jedenfalls zu Unrecht erteilt worden sei. Zu Unrecht sei die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass in Abwägung mit den öffentlichen Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes das öffentliche Interesse an der Realisierung des streitgegenständlichen Bebauungsplans überwiege. Bereits die Eignung des Plans zur Reduzierung von Verkehrsaufkommen und -emissionen in der Ortslage von N______ sei zweifelhaft und die Anbindung des Komplexes an der X_____ Straße stelle nach Einschätzung der Naturschutzbehörde kein hinreichend gewichtiges Interesse dar. Die Planung greife unnötig in den Schutzweck der LSGVO ein, da das Planziel der Schaffung einer Ortsumgehung auch mit der nur 100 m statt 770 m durch das Landschaftsschutzgebiet führenden und mithin weniger eingriffsintensiven, wenn auch teureren Planfeststellungsvariante 1 erreichbar sei, die eine zumutbare Alternative darstelle, weil Belange des Landschafts- und Naturschutzes nicht automatisch hinter finanzielle Aspekte zurücktreten müssten. Die Routenführung verlaufe fast vollständig durch ein bisher unberührtes bewaldetes Gebiet mit einzigartigem Höhenprofil, gehe mit einer großflächigen Zerstörung von Wald- und Trockenrasenbiotopen einher und reduziere Lebensräume für die im Gebiet ansässigen Arten. Insbesondere für große Säugetiere wie Wildschweine und Rehe, aber auch für zahlreiche wandernde Amphibienarten und Insekten werde ein dauerndes Hindernis geschaffen. Zudem fände eine andauernde Störung der Natur durch verkehrsbedingte Lärm-, Licht- und Schadstoffemissionen statt, die sehr wahrscheinlich einen negativen Effekt auf die im Umweltbericht festgestellten Fledermauspopulationen habe. In der Planrealisierung liege ein offener Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in Bezug auf die nach Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat- Richtlinie) streng geschützten Kreuz-, Wechsel- und Knoblauchkröten, zu deren Ausbreitungsgebiet die Planumgebung ausweislich eines aufgestellten Schildes gehöre. Der Umweltbericht sei unvollständig, da er ausblende, dass im Plangebiet auch besonders geschützte Arten i.S.d. Anlage 1 zur Bundesartenschutzverordnung in Gestalt von Erdbienen und (Stein-)Hummeln vorhanden seien. Die Trassenführung zerschneide das Landschaftsschutzgebiet, schneide Amphibien von ihren Laichgewässern und Säugetiere von ihren Tränken ab und gefährde die die Straße querenden Tiere. Die damit einhergehende vollständige Biotopisolierung des Bereichs rund um das N_______ L_____ trage zur genetischen Isolation der dort lebenden Populationen und zu einem schnelleren Artenverlust bei. Ferner macht der Antragsteller geltend, dass der Bebauungsplan gegen die Ziele der Raumordnung i.S.d. § 1 Abs. 4 BauGB verstoße, indem er die Maßgabe nach § 6 Abs. 2 des Landesentwicklungsprogramms 2007 verletze, die Inanspruchnahme und Zerschneidung des Freiraums zu vermeiden und räumlich zu bündeln.
Der Antragsteller beantragt,
den Bebauungsplan 02/15 „Neue Ortsumgehung S_____“ der X_____ vom 8. Mai 2017, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt P_____ Nr. 1 vom 7. Februar 2018, S. 2, für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.
Sie erachtet den Normenkontrollantrag im Hinblick darauf als unzulässig, dass der Antragsteller mit dem Beigeladenen einen Bauerlaubnisvertag geschlossen und die Inbesitznahme der Straßenfläche gebilligt habe. Die Übereinstimmung des Plans mit der Landschaftsschutzverordnung sei im Planverfahren entsprechend der ministeriellen Maßgaben von der unteren Naturschutzbehörde geprüft und bejaht worden, die entsprechende Genehmigung habe der Beigeladene vor der Planverwirklichung eingeholt. Etwaige Abwägungsfehler bezüglich der LSGVO und artenschutzrechtlicher Verbote seien zudem nicht binnen Jahresfrist gerügt und deshalb gemäß der Regelung des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Die Ausweisung einer Waldfläche auf dem Flurstück 8_____ habe sich am tatsächlichen Bestand orientiert und sei auf der Grundlage der seinerzeit verfügbaren Naturschutzfachdaten erfolgt. Etwaige Abwägungsfehler bezüglich dieses Planausschnitts ließen die Wirksamkeit des übrigen Bebauungsplans unberührt, da die Waldausweisung auf dem Flurstück 3____ nicht zu den Grundzügen der Planung gehöre – was die zwischenzeitliche Befreiungserteilung für eine Höhenanpassung erkläre – und die Planung der Ortsumgehungsstraße ggf. im Übrigen unverändert beschlossen worden wäre. Erschließungskonflikte seien außerhalb des Planverfahrens lösbar und auch gelöst worden. Das Bestreben des Antragstellers, bestehende Gewerbeflächen um seine in der Planumgebung und im Plangebiet liegenden, nicht für die Straßenführung benötigten Flurstücke zu erweitern, widerspreche ihrem eigenen Planziel, jede über den Straßenbau hinausgehende Versiegelung zu vermeiden.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Die Beteiligten haben im Zeitraum Februar 2020 bis April 2022 erfolglos ein Güteverfahren durchgeführt.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvortrags wird auf die Streitakte, den streitgegenständlichen Bebauungsplanvorgang mit den im Verfahren nachgereichten Unterlagen (3 Leitzordner) und die vorgelegten Auszüge aus dem Bebauungsplanvorgängen „Industriegebiet Q_____“ 1993 – 2005 (1 Heftstreifen) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Der Normenkontrollantrag hat lediglich im tenorierten Umfang Erfolg. Er ist zulässig (A.) und mit der Maßgabe teilweise begründet (B.), dass der Bebauungsplan unwirksam ist, soweit er auf der nördlichen Teilfläche des Flurstücks 8_____ der Gemarkung S_____, Flur 9_____, Flächen für Wald (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 b BauGB) festsetzt; im Übrigen ist er allerdings unbegründet und mit der tenorierten Kostenfolge zurückzuweisen (C.).
A. Bedenken gegen die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags bestehen nicht.
Der Normenkontrollantrag ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingegangen. Der angefochtene Plan wurde im Amtsblatt der Stadt _______ vom 7. Februar 2018 bekanntgemacht und am 3. Februar 2019 ist der Normenkontrollantrag des Antragstellers beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingegangen.
Der Antragsteller ist im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, weil er Eigentümer mehrerer ganz oder zu Teilen im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans gelegener Grundstücke ist.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin fehlt ihm auch nicht das Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO soll (nur) vermieden werden, dass das Gericht in eine Normprüfung eintreten muss, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Maßgeblich ist daher, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamerklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann, wobei es ausreicht, dass sich ein Nutzen durch die gerichtliche Entscheidung nicht ausschließen lässt. Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2002 4 CN 3.01 -, juris Rn. 10; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. April 2016 – OVG 10 A 9.13 - juris Rn. 30 m.w.N). Nach diesem Maßstab ist dem Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abzusprechen. Dass die Umgehungsstraße bereits errichtet worden ist und der Antragsteller zu diesem Zweck einen Bauerlaubnisvertrag für Teile des Flurstücks 8_____ geschlossen hat, macht seine Begehren weder sinnlos noch rechtsmissbräuchlich, da er sich jedenfalls bezüglich der als Waldfläche ausgewiesenen Teile des Flurstücks 8_____ seiner Rechte nicht entäußert hat, insoweit auch nach Inbetriebnahme der Straße noch von den planerischen Festsetzungen betroffen ist und sich seine Position durch eine Feststellung der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Planung verbessern kann, infolge derer die vorausgehende Überplanung fortdauern würde, soweit diese nicht funktionslos geworden ist, und die Antragsgegnerin sich künftig veranlasst sehen könnte, eine abweichende Planung anzustoßen.
B. Der Normenkontrollantrag ist teilweise begründet. Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet, soweit auf der nördlichen Teilfläche des Flurstücks 8_____ eine Waldfläche festgesetzt worden ist, unter einem beachtlichen Fehler (AA.I.), der – nachdem die weiteren binnen Jahresfrist erhobenen Rügen (AA.II.) und die erst nach diesem Zeitpunkt erhobenen Einwendungen (BB.) im Ergebnis nicht durchgreifen – seine Teilunwirksamkeit zur Folge hat (CC.).
AA. Die von dem Antragsteller innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB erhobenen Rügen greifen durch, soweit er eine abwägungsfehlerhafte Waldflächenfestsetzung auf der nördlichen Teilfläche seines Flurstücks 8_____(I.). Die weiteren innerhalb der Jahresfrist erhobenen Rügen greifen hingegen nicht durch (II.).
Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus § 2 Abs. 3 BauGB, wonach die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten sind, und im Übrigen aus § 1 Abs. 7 BauGB. Danach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, juris Rn. 29; Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, juris Rn. 45; zum Ganzen OVG Bln-Bbg, Urteil vom 12. Januar 2021 - OVG 10 A 10.13 -, juris Rn. 111). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
Hiervon ausgehend ist vorliegend ein beachtlicher Abwägungsmangel gegeben. Zwar hat die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung eine Abwägung durchgeführt, in die auch die Belange des Antragstellers eingestellt worden sind. Dabei hat sie jedoch der objektiven Gewichtigkeit dieser Belange nicht in allen Punkten hinreichend Rechnung getragen.
I. Ein beachtlicher Abwägungsfehler und Verstoß gegen das Gebot aus § 2 Abs. 3 BauGB ergibt sich vorliegend daraus, dass die Antragsgegnerin nicht hinreichend erkannt und ermittelt hat, in welchem Umfang das Eigentum des Antragstellers durch die Festsetzung des nordöstlichen Teils des Flurstücks 8_____ als Waldfläche beeinträchtigt ist, und dessen private Belange deshalb nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in ihre Abwägung eingestellt hat.
1. Auf dem Flurstück 8_____ war zuletzt im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplans „Industriegebiet N_____“ x_____südöstlich eine kleine Fläche für Wald, nordwestlich eine kleine Fläche für ein Industriegebiet und im Übrigen eine von Bebauung freizuhaltende Fläche i.S.d § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB ohne weitere Vorgabe der Nutzungsart festgesetzt worden. An deren Stelle tritt mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan eine etwa hälftige Ausweisung als Verkehrsfläche im südwestlichen und eine weitere Ausweisung als Waldfläche im nordöstlichen Teil. In der letztgenannten Festsetzung liegt eine rechtliche Belastung, denn sie hebt die gegenwärtige Berechtigung auf, eine kleine Teilfläche industriell zu nutzen und beendet die gesicherte – einer Anwartschaft vergleichbare – Erwartung des Antragstellers, dass die Freihaltefläche entweder künftig für Straßenbauzwecke genutzt und entschädigt wird oder, soweit dies dauerhaft nicht mehr beabsichtigt ist, dass die Freihaltebindung funktionslos wird und die Fläche keinen planerischen Vorgaben mehr unterliegt. Diese mit der Überplanung als Waldfläche einhergehende Belastung hat die Plangeberin durch einen anderen Umstand – die faktische Waldeigenschaft und die hieraus resultierende forstrechtliche Bindung der Teilfläche – als gerechtfertigt angesehen, deren tatsächliches Vorliegen sie indes nicht hinreichend aufgeklärt hat, obwohl es sich ihr hätte aufdrängen müssen, insoweit weitere Ermittlungen anzustellen. Zu Unrecht hat die Antragsgegnerin die diesbezüglichen Einwendungen des Antragstellers vom 5. Dezember 2016 – das Flurstücks 8_____sei eine ehemalige Industriefläche, die ungeachtet vereinzelten Bewuchses nicht dem Waldrecht unterfalle – und des Landesbetriebs F___ vom 13. Dezember 2016 – eine Waldeigenschaft des Flurstücks 8_____sei nicht gegeben – als durch die seinerzeit verfügbaren Naturschutzfachdaten widerlegt angesehen. Vielmehr bestätigen diese die Einwendungen jedenfalls teilweise, denn die Planzeichnungen (Anlage 2: Bestands- und Konfliktplan und Anlage 3: Waldflächeninanspruchnahmeplan) kartierten entgegen der Annahme der Antragsgegnerin nicht durchgehend Wald (085408004), sondern auch Trockenrasen (05120001) und Ruderalfluren (032001). War der nordöstliche Flurstücksteil damit bislang weder planungsrechtlich als Wald ausgewiesen noch ließ sich angesichts der Aussagen von Forstbehörde und Planzeichnungen sicher feststellen, dass es sich schon bislang faktisch um Wald handelte, der den waldrechtlichen Beschränkungen unterfiel, so lag in der rechtlichen Überplanung als Wald eine wertmindernde Beeinträchtigung der Belange des Antragstellers, welche in die Abwägung hätte eingestellt werden müssen. Die Abwägung hätte folglich nicht allein auf den öffentlichen Belang abstellen dürfen, dass eine weitere Flächeninanspruchnahme wegen der im Industriegebiet noch vorhandenen Flächen zu vermeiden sei.
2. Erweist sich die Festsetzung für den nordöstlichen Teil des Flurstücks 8_____ bereits aus diesem Grund als fehlerhaft, so kann dahinstehen, ob sie – wie der Antragsteller meint – auch unverhältnismäßig in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eingreift, weil ein milderes Mittel in der Überplanung allein der als Straßenflächen vorgesehenen Grundstücksteile gelegen hätte.
3. Dieser innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB gerügte Mangel im Abwägungsvorgang ist auch beachtlich, weil er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. BauGB). Für die Kausalität für das Abwägungsergebnis genügt es, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil des Senats vom 12. Januar 2021 – OVG 10 A 10.13 –, juris Rn. 141 m.w.N.). Diese konkrete Möglichkeit ist nach den Umständen des Falles anzunehmen, denn hätte die Antragsgegnerin erkannt, dass es weiterer Aufklärung bedurfte, ob der nördliche Teil des Grundstücks Wald darstellt, so hätte ihre Planung anders ausfallen können.
II. Keine Abwägungsfehler sind der Antragsgegnerin hingegen bezüglich der weiteren innerhalb der Jahresfrist erhobenen Rügen unterlaufen.
1. Kein Abwägungsfehler liegt bezüglich der Ausgleichsflächenfestsetzung auf dem Flurstück 8_____ vor.
Eine den Vorgaben der Abwägungstabelle (S. 43) widersprechende Planfestsetzung ist insoweit entgegen der Annahme des Antragstellers nicht erfolgt. Der dortigen Absichtserklärung entsprechend sieht Anlage 4 „Umweltbericht mit integriertem Grünordnungsplan, Maßnahmenplan“ in der Fassung des Satzungsbeschlusses auf dem Flurstück 8_____ keine Ausgleichsmaßnahme CEF3 mehr vor, anders als in der Vorgängerfassung (Stand 28. Juni 2016) ist stattdessen die südlich gegenüberliegende CEF3-Ausweisung verbreitert worden. Eine Aufhebung auch der Ausgleichsmaßnahme A2 (Entwicklung von Mager-, Halbtrocken- und Trockenrasen) auf dem Flurstück 8_____ hatte die Abwägungstabelle hingegen nicht vorgesehen, sondern lediglich ausgeführt, dass diese innerhalb des festgesetzten Straßenraumes verbleiben werde.
Die antragstellerseits gerügte Unverhältnismäßigkeit der verbliebenen Ausgleichsmaßnahmenfestsetzung A2 auf dem Antragstellergrundstück ergibt sich nicht aus dem Vorbringen, dass die Antragsgegnerin im Plangebiet über zehn nicht näher beschriebene kommunale Grundstücke verfüge. Es ist nicht ansatzweise dargetan, dass diese zur Entwicklung von Mager-, Halbtrocken- und Trockenrasen überhaupt geeignet wären. Dies liegt angesichts des nur geringfügigen Ausweises solcher Rasenfluren in der Anlage 3 “Umweltbericht mit integriertem Grünordnungsplan, Bestands- und Konfliktplan“ auch eher fern.
2. Kein Abwägungsfehler liegt im Zusammenhang mit den Folgen der Verkehrsflächenfestsetzung für den südwestlichen Teil des Flurstücks 8_____ für die Erschließung weiterer Grundstücke vor.
Gegen die Verkehrsflächenfestsetzung für den südwestlichen Teil des Flurstücks 8_____ als solche wendet sich der Antragsteller nicht. Er rügt vielmehr, dass die Auswirkung dieser Festsetzung auf die Erschließung weiterer Flurstücke des Antragstellers – der nördlich gelegenen Flurstücke 7_____, 8_____ und 8_____und des weiter südlich gelegenen Flurstücks 9_____ - nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Der Antragsteller hat insoweit vorgetragen, mit der neuen Routenführung werde der kommunale Weg unterbrochen, über den diese höher gelegenen Flurstücke bislang erreichbar gewesen seien, stattdessen müsse er die Erschließung der drei östlichen Flurstücke nunmehr über seine Flurstücke 8_____ und 7_____ vornehmen, was eine kostenintensive Höhenanpassung erfordere und deren sonstige Verwendbarkeit wertmindernd beeinträchtige, und bezüglich des westlichen Flurstücks hätte ihm eine Dienstbarkeit über (andere) kommunale Wege eingeräumt werden müssen.
Insoweit durfte der Plangeber indes von einer möglichen Konfliktlösung auf der Ebene der Plandurchführung ausgehen. Denn der bisherige Erschließungsvorteil entfällt nicht schon mit der Überplanung, sondern erst mit der Realisierung der Umgehungsstraße, die der Beigeladene indes erst dann in Angriff nehmen kann, wenn er den südwestlichen Teil des Grundstücks vom Antragsteller erworben hat. Dieser Umstand versetzt den Antragsteller in die Lage, einen freihändigen Verkauf von der tatsächlichen Behebung oder finanziellen Kompensation aller mit der Realisierung der Umgehungsstraße einhergehenden Nachteile abhängig zu machen bzw. im Rahmen einer – bei Nichteinigung zu erwartenden – Enteignung der Straßenbaufläche eine Entschädigung für alle Nachteile zu verlangen. Dementsprechend haben der Antragsteller und der Beigeladene in dem im April 2018 geschlossenen Bauerlaubnisvertrag auch eine ergänzende Abrede über die höhenmäßige Anpassung des Flurstücks 7_____ als Weg getroffen. Sollte – wie dies der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – die vorgenommene Höhenanpassung und die heute auf dem Satellitenbild erkennbare Ausfahrt des Flurstücks 8_____ auf die L 8_____ hinter dem Vereinbarten zurückbleiben oder den Nachteil nicht vollständig ausgleichen, so obliegt es dem Antragsteller selbst, die mögliche Konfliktlösung auch tatsächlich zu unternehmen, indem er seine Ansprüche auf Vertragserfüllung oder Entschädigung erforderlichenfalls im Rechtsweg durchsetzt.
Gleiches gilt für etwaige Erschließungsnachteile des westlich gelegenen Flurstücks 9_____, die angesichts seiner Anbindung über einen haarnadelförmigen Kommunalweg von und zur Straße Am Luch ohnehin fernliegen.
3. Keine Abwägungsfehler sind der Antragsgegnerin schließlich durch die Beibehaltung funktionslos gewordener Festsetzungen des angrenzenden Bebauungsplans „Industriegebiet N_____“ x_____unterlaufen.
Dass die Antragsgegnerin die Flurstücke 7_____, 8_____ und 8_____nicht mit in das Plangebiet einbezogen und als Gewerbeflächen ausgewiesen hat, ist nicht zu beanstanden. Diese umfassen zwar ebenfalls Flächen, die im Bebauungsplan „Industriegebiet Q_____ als von Bebauung freizuhalten ausgewiesen waren, anders als auf dem Flurstück 8_____ war insoweit jedoch keine abweichende Überplanung erforderlich, um den neuen Trassenverlauf zu erreichen. Auch korrespondiert der Entscheidung des Plangebers für einen abweichenden Trassenverlauf keine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG resultierende Verpflichtung, damit funktionslos werdende Festsetzungen angrenzender Plangebiete aufzuheben oder zu modifizieren. Denn eine positive Verpflichtung zur erstmaligen oder geänderten Planung besteht nicht schon dann, wenn ein planerisches Einschreiten der geordneten städtebaulichen Entwicklung dienen würde und deshalb vernünftig wäre, sondern besitzt Ausnahmecharakter; sie setzt insoweit besonders gewichtige Gründe voraus, wie sie sich im Innenbereich beispielsweise bei städtebaulichen Missständen im Sinne von § 136 Abs. 2 und 3 BauGB ergeben würden (BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 – 4 C 14/01 –, juris Rn. 16). Solches ist hier nicht ansatzweise ersichtlich, denn dem endgültigen Wegfall des Freihaltebedarfs auf den Flurstücken 7_____, 8_____ und 8_____wird bereits hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass die diesbezüglichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Industriegebiet Q_____ funktionslos werden, also keine Rechtswirkung mehr entfalten, und an ihre Stelle die für unbeplante Gebiete geltende Rechtslage, hier also die Regelung des § 35 BauGB tritt.
Gleiches gilt für die Beibehaltung sonstiger beschränkender Festsetzungen aus dem Bebauungsplan Industriegebiet Q_____(„20-Meter-Baubeschränkungslinie“) auf den in der Planumgebung gelegenen Teilen des heutigen Flurstücks 7_____ derer es nach Annahme des Antragstellers nicht mehr bedarf. Soweit diese Festsetzungen funktionslos geworden sind, tritt an ihre Stelle die gesetzliche Rechtslage, hier also § 35 BauGB, ohne dass es der antragstellerseits vermissten förmlichen Aufhebung derselben bedarf.
Eine darüber hinausgehende plangeberische Verpflichtung, ehemalige Beschränkungen der Baufreiheit nunmehr durch die vom Antragsteller gewünschte Gewerbeflächenausweisung zu kompensieren oder gar den historischen DDR-Industriegebietscharakter wiederherzustellen, ist nicht ersichtlich. Eine solche folgt auch nicht aus dem Gebot der Gleichbehandlung, weil hier eine die Verkehrsflächenfestsetzung kompensierende Begünstigung anderer Planbetroffener erfolgt wäre. Die Annahme des Antragstellers, das Sand- und Mörtelwerk habe zum Ausgleich für das Abtreten der zum Straßenbau notwendigen Flächen eine Gewerbefläche zwischen dem alten Betriebsgelände und der Straße erhalten, geht fehl, denn die Gewerbegebietsausweisung GE 1 und 2 in einer Innenbereichslage diente ausweislich der Planbegründung (S. 25) lediglich der städtebaulichen Klarstellung bzw. sinnvollen Abrundung der angrenzend bestehenden Gewerbenutzungen. Es ist mithin eine Nutzungsart festgesetzt worden, die sich dort nach der bereits vorhandenen Nutzung in die Umgebung einfügt und diese zumindest städtebaulich sinnvoll weiterentwickelt hat..
BB. Ebenso greifen die erst nach Ablauf der Jahresfrist gerügten Fehler im Ergebnis nicht durch.
I. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Bebauungsplans ist weder dargetan noch ersichtlich, insbesondere sind Ausfertigung und Bekanntmachung nicht zu beanstanden.
II. Die städtebauliche Erforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB des Bebauungsplans (1.) ist nicht wegen einer fehlenden Vollzugsfähigkeit desselben zu verneinen. Der Plangeber musste nicht davon ausgehen, dass die Realisierung der Planung an Verbotsvorschriften zum Artenschutz (2.), zum Biotopschutz (3.) oder der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „R_____“ – LSGVO – (4.) dauerhaft unlösbar scheitern wird.
1. Naturschutzrechtliche Verbotsvorschriften entfalten im Rahmen der Bauleitplanung mittelbare Wirkung über das Gebot der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB.
Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ein Bebauungsplan verstößt gegen das in § 1 Abs. 3 BauGB enthaltene Gebot der Erforderlichkeit der Planung, wenn er aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt und deshalb die mit seinem Erlass gesetzte Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag; außerdem erweist sich in einem solchen Fall die in § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB nochmals konkretisierte Aufgabe der Bauleitplanung, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten, als undurchführbar. Ist bereits im Zeitpunkt der Planaufstellung erkennbar, dass der Bebauungsplan wegen der sich aus naturschutzrechtlichen Bestimmungen ergebenden Hindernisse zwangsläufig nicht vollziehbar ist, verfehlt er seinen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsauftrag und ist daher wegen Verletzung des § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam (zum Ganzen vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 – 4 NB 12.97 –, juris Rn. 12 f.; BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2011 – 4 BN 19.11 –, juris Rn. 18; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 1. April 2020 – 2 Es 1/20.N –, juris Rn. 52; Blessing/Scharmer, Der Artenschutz im Bebauungsplanverfahren, 3. Aufl. 2022, Rn. 9, 25 ff., 353).
Die planende Gemeinde muss daher schon bei der Aufstellung des Bebauungsplans eine Prognose anstellen, ob der Vollzug des Plans naturschutzrechtliche Konflikte hervorrufen würde und ob diese ggf. noch im Rahmen des späteren Vollzugs bewältigt werden können. Sie darf dabei vorausschauend berücksichtigen, dass sich die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung für die von ihr geplante bauliche Nutzung abzeichnet, weil objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage gegeben ist und einer Überwindung der naturschutzrechtlichen Verbotsregelung auch sonst nichts entgegensteht (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 – 4 CN 14/01 –, juris Rn. 12). Ist dies der Fall, so kann die Gemeinde gleichsam in diese Ausnahme- oder Befreiungslage „hineinplanen“. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans ist dabei lediglich das Vorliegen einer objektiven Ausnahme- oder Befreiungslage, nicht aber schon die Ausnahme- oder Befreiungserteilung selbst, denn eine unmittelbare Beeinträchtigung der Schutzgüter tritt nicht bereits durch den Planerlass ein, sondern ist erst durch den späteren Vollzug des Bebauungsplans zu erwarten (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 1. April 2020 – 2 Es 1/20.N –, juris Rn. 53, 66; vgl. Blessing/Scharmer, Der Artenschutz im Bebauungsplanverfahren, 3. Aufl. 2022, Rn. 353). Dies gilt jedenfalls für Angebotsbebauungspläne, deren Umsetzung regelmäßig erst geraume Zeit später erfolgt und eines weiteren Zulassungsaktes, der Baugenehmigung, bedarf. Ob gleiches auch für planfeststellungsersetzende Bebauungspläne gilt, die grundsätzlich unmittelbar vollziehbar sind, wird unterschiedlich beurteilt (zum Streitstand: Schrödter, BauGB, 19. Aufl. 2019, § 1a Rn. 182, beck-online m.w.N.), ist jedoch zumindest insoweit anzunehmen, wie auch die Realisierung des planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans noch eines weiteren Zulassungsaktes bedarf.
So lag es auch hier, denn bezüglich der naturschutzrechtlichen Verbotstatbestände durfte die Beigeladene das Planvorhaben erst realisieren, nachdem zunächst im Planaufstellungsverfahren die objektive Genehmigungs-, Ausnahme- und Befreiungslage geklärt und sodann nach Planerlass von der unteren Naturschutzbehörde eine entsprechende Genehmigung erteilt worden war: Auf die Anfrage der Antragsgegnerin vom 17. April 2015 (lediglich) zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorgaben der LSGVO hatte das MLUL mit Schreiben vom 22. Februar 2016 (zwar lediglich) darauf verwiesen, dass der Landkreis im Rahmen der Realisierung des Einzelvorhabens eine LSGVO-Ausnahme-Entscheidung zu treffen habe und daher vor Planbeschluss die mögliche Erteilung für das konkrete Vorhaben mit der unteren Naturschutzbehörde abzuklären sei. Dessen ungeachtet hatte die untere Naturschutzbehörde eine Vorprüfung der Zulässigkeit nicht nur nach der LSGVO, sondern auch nach den arten- und biotopschutzrechtlichen Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes – BNatSchG – und des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes – BbgNatSchAG – vorgenommen, bevor sie der Antragsgegnerin im Rahmen der Behördenbeteiligung am 13. Dezember 2016 mitteilte, dass vor der Realisierung des Bauvorhabens ein Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung einzureichen sei, die sie unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Minderung und Vermeidung sowie des vollumfänglichen Ausgleichs und Ersatzes in Aussicht stellte. Dieser Prüfungsumfang ergibt sich aus den begleitenden Hinweisen, dass u.a. der vorgelegte Artenschutzbericht vollumfänglich die naturschutzfachlichen Anforderungen erfülle und den Anmerkungen zur biotopschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme A2, derer es nicht bedurft hätte, wäre die Prüfung ausschließlich auf die LSGVO bezogen gewesen. Die entsprechende Genehmigung ist von der Beigeladenen nach Planerlass beantragt und von der unteren Naturschutzbehörde am 22. Mai 2017 als „Landschaftsschutzrechtliche Genehmigung, Ausnahmegenehmigung und Eingriffsgenehmigung“ mit Auflagen u.a. zum Arten- und Biotopschutz erteilt worden. Damit entsprach bereits das damalige Verfahren dem späteren MLUL-Erlass zur Zuständigkeit für Bauleitplanungen in Landschaftsschutzgebieten vom 22. September 2017.
An der städtebauliche Erforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB bzw. einer objektiven Ausnahme- oder Befreiungslage, in die hineingeplant werden darf, fehlt es im Übrigen nicht schon dann, wenn die Erwägungen des Plangebers zur naturschutzrechtlichen Konformität der Planung das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB verletzen (zum Ganzen: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 2016 – 2 E 20/13.N –, juris Rn. 56). Denn § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Für die Einzelheiten der konkreten planerischen Lösung ist hingegen erst das Abwägungsgebot maßgeblich, das gemäß § 1 Abs. 7 BauGB darauf gerichtet ist, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen und unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen zu vermeiden. Erforderlichkeit und Abwägungsgebot unterliegen im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen unterschiedlichen rechtlichen Maßstäben. Die Abgewogenheit einer Planung und ihrer Festsetzungen kann deshalb nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB gemacht werden (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 –4 CN 4.14 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Um von einer fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit auszugehen, müssen vielmehr greifbare Anhaltspunkte vorliegen, die die Richtigkeit der Prognose des Plangebers erschüttern, dass die Planrealisierung nicht auf unüberwindliche Verwirklichungshindernisse stoßen wird. Hierzu müssen konkrete, d. h. auf einzelne naturschutzrechtliche Verbotstatbestände und Schutzgüter bezogene Umstände dargelegt oder ersichtlich sein, die auch erkennen lassen, warum die im Plan festgelegten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen objektiv nicht geeignet sein können, um mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des jeweiligen Schutzguts auszuschließen bzw. auszugleichen (vgl. zum Maßstab der Glaubhaftmachung eines Artenschutzverstoßes im Rahmen von § 47 Abs. 5 VwGO: Hamburgisches OVG, Beschluss vom 1. April 2020 – 2 Es 1/20.N –, juris Rn. 56).
Daran fehlt es hier.
2. Entgegen der Annahme des Antragstellers ist nicht davon auszugehen, dass die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 bzw. 5 BNatSchG der Realisierung der Bebauungsplanfestsetzungen dauerhaft unüberwindbar entgegenstehen.
Die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG untersagen es u.a., wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu verletzen oder zu töten (1.), wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während bestimmter Zeiten erheblich zu stören (2.) und Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (3.). Diese Zugriffsverbote werden gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, d.h. Bauleitpläne, dahingehend eingeschränkt, dass sie nur für die im Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäischen Vogelarten oder in einer – noch ausstehenden – Rechtsverordnung aufgeführten Arten (Satz 2 Hs. 1, Satz 5) gelten, ferner die Verbotsschwelle dahingehend angehoben wird, dass kein Eingriff vorliegt, wenn sich das Tötungs- und Verletzungsrisiko nicht signifikant erhöht (Satz 2 Hs. 2 Nr. 1) bzw. die die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (Satz 2 Hs. 2 Nr. 3) und schließlich vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden können (Satz 3). Zudem sieht § 45 BNatSchG bestimmte Ausnahmen vor.
Wie der Bestand der geschützten Tiere zu bestimmen und die Wahrscheinlichkeit zu ermitteln ist, dass ein geschütztes Tier im Falle der Realisierung des Bebauungsplans durch die Genehmigung eines Vorhabens einem der Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG unterfällt, beurteilt sich nach außerrechtlichen, d. h. naturschutzfachlichen Kriterien (zum Ganzen Hamburgisches OVG, Beschluss vom 1. April 2020 – 2 Es 1/20.N –, juris Rn. 53, 56 m.w.N). Soweit anerkannte Maßstäbe und Ermittlungsmethoden fehlen, kann das Gericht die Einschätzung der Gemeinde zugrunde legen, wenn diese plausibel ist. Nach allgemeinen Grundsätzen unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle aber noch, ob die Gemeinde bei der Ermittlung und der Anwendung der von ihr aus dem Spektrum des Vertretbaren gewählten fachlichen Methode Verfahrensfehler unterlaufen sind, ob sie anzuwendendes Recht verkennt, von einem im Übrigen unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt (BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 1 BvR 2523/13 – juris Rn. 17). Anlass, der naturschutzfachlichen Einschätzung des Plangebers nicht zu folgen, besteht dabei nur dann, wenn nach den einzelnen Verbotstatbeständen der Nr. 1 bis 3 des § 44 Abs. 1 BNatSchG und nach den verschiedenen betroffenen geschützten Arten differenzierte Tatsachen vorgetragen sind, die gegen die Richtigkeit der Prognose sprechen, dass die Planrealisierung unter Beachtung der festgelegten Vermeidungsmaßnahmen nicht auf unüberwindliche artenschutzrechtliche Verwirklichungshindernisse stoßen wird (zum Planfeststellungsverfahren: BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 – 9 A 14/07 –, juris Rn. 93).
Nach diesem Maßstab ist nicht von einer Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans aufgrund unüberwindbarer artenschutzrechtlicher Hindernisse auszugehen.
a. Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller darauf verweist, dass ausweislich eines aufgestellten Schildes im S_____ L_____ die FFH-geschützten, wandernden Arten der Kreuz-, Wechsel- und Knoblauchkröten vorhanden seien, die die Kleingewässer zur Fortpflanzung nutzen und den restlichen Teil des Jahres in den umliegenden Wäldern und Freiflächen des Landschaftsschutzgebietes leben, dass das nahegelegene Plangebiet zum Ausbreitungsgebiet dieser Tiere zähle und dieses bei Umsetzung des Bebauungsplanes teilweise zerstört werde, die dort vorhandenen Tiere durch den Bau der Straße vom Feuchtgebiet abgeschnitten und bei Straßenquerungen gefährdet würden, was zu einer erheblichen Verringerung der Population führen werde. Der Artenschutzbeitrag verweist insoweit auf eine Bestandsaufnahme im Faunistischen Gutachten (S. 5), nimmt in der Relevanztabelle alle drei Arten in den Blick, erachtet indes lediglich die Knoblauchkröte für ehemals nachgewiesen (S. 36) und führt diesbezüglich näher aus (S. 13 ff.), dass ein Nachweis nur bei der Untersuchung 2000, aber nicht mehr bei der Nachkartierung 2014 erfolgt sei, zählt die artspezifisch vorzusehenden Vermeide- und Ausgleichsmaßnahmen auf und trifft auf dieser Grundlage einzelne Prognosen zu den Zugriffsverboten der § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 5 BNatSchG, die im Ergebnis jeweils als nicht verwirklicht angesehen werden (S. 14 f.). Diese Erwägungen zu Betroffenheit und Ausgleichsmaßnahmen sind im Wesentlichen in den Umweltbericht (S.17, 26, 30, 33, 37, 43, 46, 48) und die Satzungsbegründung (S. 8, 27 f.) übernommen worden. Damit setzt sich das Antragstellervorbringen nicht substantiiert auseinander: Warum die Angabe des ersichtlich schon älteren Schildes zu Kreuz-, Wechselkröten richtiger sein sollten als die 2000 vorgenommenen und 2014 erweiterten Untersuchungen, wird nicht ausgeführt. Dass die Querungshilfe den Rückgang der Population in Insellagen per se nicht hindern könnten, behauptet der Antragsteller zwar, jedoch befasst die angegebene Quelle (Mader, Inselökologie, 1984) sich nicht mit der Wirksamkeit von Querungshilfen, und warum der als Sachverständiger benannte Wissenschaftler W_____ dies bezeugen könnte, wird nicht mitgeteilt, so dass das beantragte Gutachten auf eine Ausforschung zielt. Damit ist die naturschutzfachliche Einschätzung der Antragsgegnerin nicht durchgreifend in Frage gestellt.
b. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller unter Vorlage zweier Fotos, dass im Gebiet existierende Erdbienen und (Stein-)Hummeln, die besonders geschützte Arten i.S.d. Anlage 1 zur Bundesartenschutzverordnung sind, im Umweltbericht nicht aufgeführt werden. Dass der diesem Umweltbericht zugrundeliegende Artenschutzbeitrag Bienen und Hummeln nicht in den Blick nimmt, beruht darauf, dass diese lediglich national besonders geschützte Arten sind, nach § 44 Abs. 5 Satz 2 und 5 BNatSchG jedoch nur FFH-geschützte Arten dem Zugriffsverbot unterfallen, wenn der naturschutzrechtliche Eingriff in einem Bebauungsplan besteht bzw. von einer Behörde – dem planrealisierenden Beigeladenen – durchgeführt wird. Unabhängig davon hat der Antragsteller nicht konkret dargelegt, welche Verschlechterung diesen Arten durch den Waldrückgang bzw. Straßenbau jeweils drohen würde.
c. Auch soweit der Antragsteller „in Folge des Verkehrs in bisher unberührtem Waldgebiet … einen negativen Effekt auf die im Umweltbericht festgestellten und bisher ungestörten, ansässigen Fledermauspopulationen“ befürchtet, hat der Plangeber deren Schutzstatus in seine Erwägungen eingestellt und ist nicht ansatzweise dargetan oder ersichtlich, aus welchen Gründen die diesbezüglichen Erwägungen zur Betroffenheit und Ausgleichsmaßnahmen im Artenschutzbeitrag (S. 8-11), Umweltbericht (S. 16 f., 26, 32 f., 37, 43) und in der Planbegründung (28 f.) in Frage zu stellen sein sollten.
d. Soweit der Antragsteller auf die Betroffenheit von „großen ansässigen Säugetieren wie Wildschweine und Rehe, deren Spuren sich im gesamten Plangebiet leicht feststellen lassen“ verwiesen hat, fehlt ebenfalls jegliche Substantiierung, warum die diesbezüglichen Feststellungen und Erwägungen im faunistischen Gutachten (S. 1-10), der Umweltverträglichkeitsstudie (S. 54), im Artenschutzbeitrag (S. 8) und im Umweltbericht (S. 25 f.) unzureichend sein sollten.
3. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass Verbote zum Biotopschutz nach § 30 Abs. 2 BNatSchG i.V.m § 18 BbgNatSchAG der Planrealisierung dauerhaft unüberwindbar entgegenstehen.
Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sind Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der dort einzeln aufgezählten Biotoptypen – u.a. uferbegleitende natürliche Vegetation von Binnengewässern, Trockenrasen und verschiedene Waldtypen – führen können. Auf der Grundlage von § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatschG wird dieses Verbot in § 18 BbgNatSchAG auf weitere Biotoptypen (Abs. 1) und Formen der Beeinträchtigung (Abs. 2) erstreckt. Gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG kann von diesen Verboten auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden. Auf der Grundlage von § 29 Abs. 3 BNatschG stellt § 17 BbgNatSchAG zudem Alleen als geschützte Landschaftsbestandteile unter Schutz (Abs. 1) und bestimmt, dass Ausnahmen zugelassen werden können, wenn dies aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist und in angemessenem und zumutbarem Umfang eine Ersatzpflanzung erfolgt (Abs. 2).
Der Umweltbericht führt dazu aus, dass im November 2014 und im März 2015 eine stichprobenartige Feldaufnahme der flächendeckenden Biotoptypen- und Landnutzungskartierung nach den Vorgaben der Biotopkartierung Brandenburg erfolgt sei, listet die aufgefundenen Biotoptypen nach Schutzgrad, Gefährdung und Flächengröße auf (S. 10-13), ebenso die außerhalb des Waldes vorhandenen Bäume (S. 13 f.), und stellt drei besonders geschützte Biotope im Untersuchungsraum fest (S. 15: 05120 Trockenrasen, 05121 Sandtrockenrasen, 071412 Allee). Nachfolgend ermittelt er die bau- und anlagenbedingten Beeinträchtigungen der einzelnen Schutzgüter getrennt nach ihrem Schutzgrad (S. 23 f.), stellt fest, dass bereits baubedingt eine vollständige Vernichtung von Vegetationsdecke und -strukturen erfolge, die als erheblicher, jedoch ausgleichbarer Eingriff angesehen wird und beziffert den Umfang der dauerhaften Inanspruchnahme von Biotopen sehr hoher Wertigkeit (Trockenrasen, Sandtrockenrasen) auf 2.072 m2. Die beiden Inanspruchnahmeflächen sind in der Anlage 2 der Planunterlagen: Bestands- und Konfliktplan mit der Bezeichnung „KB1“ dargestellt, dort ist auch erkennbar, dass die Streckenführung die betreffenden Biotope zerschneidet. Die Anlage 4: Maßnahmeplan weist unter der Bezeichnung A2 drei Ausgleichsflächen aus, führt aus, dass der Ausgleich auf einer Fläche von 5.180 m2 (d.h. im Verhältnis 1:2,5) zu erfolgen hat, ist eine Inanspruchnahme von 19 Alleebäumen erfasst (im Umweltbericht: S. 11, 13, 43, im Bestands- und Konfliktplan: KB4), die durch die Neupflanzung von 27 Hochstämmen ausgeglichen werden soll (in der Satzungsbegründung S. 27, im Maßnahmeplan: A 4).
Der Antragsteller rügt diesbezüglich, dass mit der Umsetzung des Bebauungsplanes eine großflächige Zerstörung von „Wald- und Trockenrasenbiotopen“, damit des Lebensraums der dort ansässigen Arten einhergehe und macht geltend, dass die geplante Zerschneidung der bislang zusammenhängenden Waldfläche durch eine breitere und stärker frequentierte Straße zu einer vollständigen Biotopisolierung des südlich der geplanten Ortsumgehungsstraße liegenden Bereichs führe und zur genetischen Isolation der dort lebenden Populationen beitrage, die zu einem schnelleren Artenverlust führe. Dies genügt nicht, um die Plausibilität der vorgenannten Erwägungen zu erschüttern. Dass die neue Trassenführung zwei besonders geschützte Trockenrasenbiotope zerschneidet, hat der Plangeber erkannt. Warum die Annahme, dass diese Inanspruchnahme sich durch die Anlage von drei Ausgleichsflächen im Verhältnis 1:2,5 und die Vorgaben zur Saatgutausbringung ausgleichen lässt, nicht tragfähig sein könnte, legt der Antragsteller nicht dar, und zu den Alleebäumen verhält er sich nicht. Die behaupteten Folgewirkungen für die Fauna werden von den biotopschutzrechtlichen Verboten der § 30 Abs. 2 BNatSchG und § 18 BbgNatSchAG nicht erfasst.
4. Es ist schließlich nicht davon auszugehen, dass die Realisierung der mit dem Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen an Verbotsvorschriften der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „R_____“ dauerhaft unüberwindbar scheitern würde.
Gemäß § 4 Abs. 2 der LSGVO bedürfen Handlungen, die nicht nach § 5 LSGVO zulässig und geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen, der Genehmigung (Satz 1), dies gilt namentlich für die Anlage von Straßen (Satz 2 Nr. 4). Auch eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 LSGVO genehmigungsfreie Maßnahme liegt hier nicht vor, da der plangegenständliche Straßenbau nicht im Rahmen eines Bodenordnungs- oder Flurneuordnungsverfahrens erfolgt. Nach § 4 Abs. 3 der LSGVO ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert, den Naturhaushalt nicht schädigt oder dem in § 3 LSGVO benannten Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft (Satz 1), ferner kann sie mit Nebenbestimmungen versehen werden (Satz 3).
Die vorgenannten Regelungen sind hier ungeachtet dessen maßgeblich, dass Gegenstand der Prüfung ein Bebauungsplan ist. Die vom MLUL im Schriftsatz vom 22. Februar 2016 geäußerte – nachfolgend im Erlass vom 22. September 2017 niedergelegte – Auffassung, dass einzelvorhabenbezogene Bebauungspläne keine ministerielle Zustimmung i.S.d § 4 Abs. 4 LSGVO für die Planung, sondern eine naturschutzbehördliche Genehmigung i.S.d. § 4 Abs. 2 der LSGVO für die Vorhabenrealisierung erfordern, überzeugt. Denn wenn der Plan lediglich auf ein einzelnes Vorhaben zugeschnitten ist, trägt es dem Schutzgedanken der LSGVO effektiver Rechnung, die Prüfung seiner landschaftsschutzrechtlichen Zulässigkeit nicht an der mit der Planung abstrakt eröffneten Realisierungsmöglichkeit, sondern sogleich an der konkreten beabsichtigten Umsetzungsmaßnahme auszurichten. Daher ist entgegen der Annahme des Antragstellers auch nicht maßgeblich, ob das Planverfahren die – späteren – Prüfkriterien für eine Zustimmung nach § 4 Abs. 4 S. 1 LSGVO wahrt, welche das MLUL in einer E-Mail vom 23. November 2022 mitgeteilt hat.
Dass ein Bebauungsplan einer gültigen Landschaftsschutzgebietsverordnung gemäß § 10 Abs. 2 S. 2 iVm § 6 Abs. 2 BauGB nicht widersprechen darf, hat die Antragsgegnerin zutreffend erkannt und deshalb vor Planerlass eine Zulässigkeitsklärung durch das MLUL und die untere Naturschutzbehörde herbeigeführt. Die vom Antragsteller insoweit vermisste Befreiungserteilung nach § 7 S.1 LSGVO ist tatsächlich nicht erfolgt, vielmehr ist mit Bescheid der unteren Naturschutzbehörde vom 22. Mai 2017 eine Genehmigung nach § 4 Abs. 2 LSGVO mit diversen bau- und betriebsbezogenen Nebenbestimmungen erteilt und das Vorhaben bereits als regelzulässig angesehen worden mit der Begründung, dass der Planungsraum ohnehin eine isolierte Lage einnehme, der Gebietscharakter infolge der unterschiedlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nur unerheblich verändert werde und die vorgesehenen Artenschutzmaßnahmen, namentlich der Einbau von Querungshilfen, die durch die Trasse zerschnittenen Lebensräume wieder vernetze. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Planung ist indes nicht, ob eine solche Genehmigung nach Planerlass erteilt worden ist und ggf. rechtmäßig war, sondern ob der Plangeber zum Zeitpunkt des Planerlasses von der Möglichkeit ihrer Erteilung ausgehen durfte. Die Richtigkeit der diesbezüglichen Prognose der Antragsgegnerin wird durch die Bewertung des Antragstellers, die Belange des Naturschutzes würden hier die Gründe des öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, überwiegen, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die diesbezüglich erhobenen Einwendungen erschüttern die Plausibilität der Annahme des Plangebers nicht, dass sich das Planvorhaben in Übereinstimmung mit der LSGVO verwirklichen lasse, dazu im Einzelnen:
a. Die Annahme des Antragstellers, eine Inanspruchnahme des Landschaftsschutzgebiets sei nicht erforderlich, weil die verkehrliche Entlastung des Ortskerns S_____ starken Zweifeln unterworfen und für die Anwohner allenfalls eine marginale Verbesserung zu erwarten sei, ist nicht substantiiert. Ausweislich der Satzungsbegründung (S. 22) ist die geplante Ortsumgehung S_____ Teil eines mehrere Maßnahmen umfassenden Konzeptes zur Verbesserung der verkehrlichen Infrastruktur im nordöstlichen Teil des Landkreises D_____. Ziel ist die Schaffung einer Landstraße mit regionaler Verbindungsfunktion zur leistungsfähigen Verknüpfung der nördlich der F_____ gelegenen Gemeinden (S_____, U_____, R_____) mit der Autobahn und die Abstufung der bisher in der Ortslage S_____ verlaufenden Trasse zur kommunalen Straße. Soweit der Antragsteller dementgegen meint, dass auch im Falle einer Ortsumgehung ein Großteil des anfallenden Verkehrs weiter über die alte Trasse erfolgen werde, weil S_____ eine langgezogene Straßensiedlung und die Straße eine Pendlerstrecke nach P_____ und R_____ sei, benennt er keine verkehrsfachlichen Erkenntnisse, die diese Vermutung stützen könnten, so dass auch die angeregte Einholung eines Sachverständigengutachtens sich als unzulässige Ausforschung darstellt. Entgegen der Annahme des Antragstellers hatte die untere Naturschutzbehörde im Verfahren auch lediglich ausgeführt, dass die Anbindung des Plangebietes an der X_____er Straße an die Autobahn nicht der „Hauptgrund“ des Planvorhabens sein dürfe und ist diese Maßgabe dadurch gewahrt, da dessen in der Satzungsbegründung erwähnte Erschließungsverbesserung (S. 22) sich lediglich als Teilnutzen eines weitergehenden Gesamtkonzepts darstellt.
b. Auch das Vorbringen, die geplante Form der Inanspruchnahme des Landschaftsschutzgebiets sei nicht notwendig, weil mit der das Gebiet lediglich auf 100 m querenden Planfeststellungs-Variante 1 eine Trassenalternative existiere, die gegenüber der das Gebiet auf 770 m querenden Bebauungsplan-Variante 2 mit einem erheblich geringeren Eingriff den Schutzgegenstand der LSGVO verbunden und deshalb vorzugswürdig sei, erschüttert die Plausibilität der gegenteiligen Annahme des Plangebers nicht. Mit beiden Trassenvarianten hatte sich der Plangeber ausweislich der Satzungsbegründung befasst und sich dabei nicht aufgrund der vom Antragsteller als irrelevant erachteten Nachteile der Variante 1 – Mindestkurvenradius, Überholsichtweite, Kosten der Deponieberäumung –, sondern vielmehr wegen der höheren Umweltverträglichkeit der Variante 2 für diese als Vorzugsvariante entschieden. Die von der Satzungsbegründung hierfür in Bezug genommene Umweltverträglichkeitsstudie vom 30. Oktober 2015 nimmt einen Vergleich beider Varianten in Bezug auf elf einzelne Schutzgüter vor, der zweimal einen Vorzug der Variante 1 (137 m2 weniger Verlust sehr hochwertiger Biotope und 150 m weniger Alleeverlust, 110 m2 weniger Verlust landschaftsprägender Elemente), jedoch fünfmal einen Vorzug der Variante 2 (keine Lärmbelastung für Wohnbebauung, 1448 m2 weniger Habitatverlust der Zauneidechse, 10.078 m2 weniger Verlust hochwertiger Biotope, 3.340 m2 weniger Flächenversiegelung, kein Sachgüterverlust durch unabschätzbare und hohe Kosten für Betriebshofumsiedlung und für die Tragfähigkeitsertüchtigung der Altlastenfläche) und viermal eine Neutralität der beiden Varianten (Verlust Fledermauskästen, Lebensstätten Höhlenbrüter und Habitat Schönschrecke, Zerschneidung des Wanderkorridors von Amphibien) ergab. Diesbezügliche Fehler sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
c. Seine Annahme, dass die Planrealisierung infolge einer „Betroffenheit und Verletzung der Belange des Naturschutzes“ auf unüberwindliche Verwirklichungshindernisse stoßen würde, begründet der Antragsteller im Einzelnen ebenfalls nicht plausibel.
Seine Ausführungen, dass die Planung zu einer großflächigen Inanspruchnahme führe, die Trasse inmitten des Landschaftsschutzgebietes verlaufe und sie die südlich gelegene Fläche einschließlich des S_____r L____ isoliere, beschreiben die Gegebenheiten unzutreffend. Von der Planung erfasst ist ein kleiner Ausschnitt des Landschaftsschutzgebiets, dessen ovale Fläche bereits zuvor vom Ortsrand von S_____, der Autobahn F_____ und dem Tagebauhang begrenzt sowie durch die vorhandene W______ und den bereits errichteten Nordteil der X_____Straße von den übrigen Teilen des Landschaftsschutzgebietes abgeschnitten wird. Die geplante Umgehungsstraße verschiebt diese Isolierung lediglich geringfügig und verstärkt sie dabei durch die zu erwartende Vergrößerung des Verkehrsvolumens.
Den Bestand und die Auswirkungen des Plans auf die Flora und Fauna hat der Plangeber im faunistischen Gutachten, der Umweltverträglichkeitsstudie, dem Artenschutzbeitrag, dem Umweltbericht, der Satzungsbegründung und den Anlagen 2: Bestands- und Konfliktplan, 3:Waldflächen (Inanspruchnahme) auch insoweit erfasst, wie sie nicht den Arten- und Biotopschutzregelungen unterfallen, ferner hat er ihnen in der Satzungsbegründung (S. 30: Waldflächeninanspruchnahme), in der Planurkunde (Ziff. 4 der textlichen Festsetzung) und Anlage 4: Maßnahmenplan bestimmte Kompensationsmechanismen zugeordnet. Welche konkreten Auswirkungen damit so unzureichend erfasst oder kompensiert worden wären, dass daraus ein unüberwindliches landschaftsschutzrechtliches Verwirklichungshindernis erwachsen würde, benennt der Antragsteller nicht.
Zu berücksichtigten ist ferner, dass der Genehmigungstatbestand des § 4 Abs. 2 LSGVO nicht jegliche, sondern nur solche Maßnahmen mit Eingriffscharakter erfasst, die das Gewicht haben, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen oder dem Schutzzweck erheblich zuwiderzulaufen. Das Überschreiten dieser Erheblichkeitsschwelle ist hier weder evident noch ansatzweise dargetan.
III. Von der – danach nicht durchgreifend in Frage gestellten – Planerforderlichkeit i.S.d § 1 Abs. 3 BauGB zu unterscheiden ist die Frage, ob der Bebauungsplan im Hinblick auf die vorgenannten Umstände einen beachtlichen Abwägungsfehler i.S.d § 1 Abs. 7 BauGB aufweist. Das ursprüngliche Vorliegen eines solchen Abwägungsfehlers i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2, Halbs. 2 BauGB unterstellt, wäre dieser hier jedenfalls nachträglich gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Danach muss ein beachtlicher Mangel im Abwägungsvorgang innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sein; anderenfalls wird er unbeachtlich, sofern bei Inkraftsetzung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Die genannten Regelungen finden Anwendung, weil es sich ggf. um einen bloßen Mangel im Abwägungsvorgang handeln würde, nicht jedoch um einen Mangel im Abwägungsergebnis, der rügeunabhängig beachtlich wäre. Ein Mangel im Abwägungsergebnis führt unabhängig vom Vorliegen weiterer Mängel der Abwägung zur (Teil-)Unwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 - 4 CN 2.10 -, juris Rn. 21 m.w.N.; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 12. Januar 2021 - OVG 10 A 10.13 -, juris Rn. 145). Das Abwägungsergebnis ist indes erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht; die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssten überschritten sein (BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 - 4 CN 2.10 -, juris Rn. 22). Dabei ging der Gesetzgeber des BauGB bei der Neufassung der §§ 214, 215 BauGB im Rahmen des EAG Bau 2004 davon aus, dass solche „schwerwiegenden“ Fälle, in denen das Ergebnis der Planung „schlechterdings nicht haltbar“ sei, „in der Vergangenheit außerordentlich selten“ gewesen seien, und davon werde „man auch künftig ausgehen können“ (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum EAG Bau, Bundestags-Drucks. 15/2250, S. 65). Jedenfalls ein derart schwerwiegender Fehler ist hier nicht gegeben, da unüberwindliche Realisierungshindernisse aufgrund naturschutzrechtlicher Verbotsvorschriften aus den zu II. dargestellten Gründen gerade nicht vorhanden sind und ggf. unzureichend abgewogenen naturschutzrechtlichen Beeinträchtigungen im Übrigen entweder durch eine anderweitige Priorisierung des Plangebers oder durch erhöhte Vermeide- und Ausgleichsmaßnahmen entgegengewirkt werden kann.
Der Anwendbarkeit des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB steht auch nicht entgegen, dass die vom Antragsteller als fehlerhaft abgewogen erachteten naturschutzrechtlichen Belange teilweise europarechtlich unterlegt sind, denn entgegen seiner in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht hindert die Obliegenheit, Abwägungsfehler binnen Jahresfrist zu rügen, die Möglichkeit effektiver Europarechtsdurchsetzung (effet utile) nicht. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner – später gegenstandslos gewordenen – Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unter Wiedergabe der europarechtlichen Maßstäbe ausgeführt hat (Beschluss vom 14. März 2017 – 4 CN 3.16 - juris Rn. 24 m.w.N.), ist es vorbehaltlich unionsrechtlicher Vorgaben Aufgabe der innerstaatlichen Rechtsordnung, die Verfahrensmodalitäten der Rechtsbehelfe zu regeln, die den Schutz der aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen; diese dürfen dabei nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die der entsprechenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz) und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz). Dem genügt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht die – Verfahrens- und Formfehler in den Blick nehmende – Regelung des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, weil sie Verstöße gegen Vorschriften, die ihren Ursprung im Unionsrecht haben, nicht anders als Verstöße gegen Vorschriften aus dem nationalen Recht behandelt und das Gebot der Effektivität beachtet, indem die Rügefrist ausreichend bemessen ist und die Verpflichtung der Gemeinde nach § 215 Abs. 2 BauGB, bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans auf die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Geltendmachung hinzuweisen, sicherstellt, dass die Betroffenen ihre Rügeobliegenheit effektiv wahrnehmen können. Gleiches gilt nach Auffassung des erkennenden Senats für die – Abwägungsfehler in den Blick nehmende – Parallelregelung des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB, da ein Planbetroffener, der sich durch die Belehrung bei Inkrafttreten des Plans veranlasst auf Fehlersuche begibt, binnen eines Jahres in der Lage sein wird, Abwägungsmängel zu finden und hinreichend substantiiert geltend zu machen. Insbesondere hängt die Möglichkeit der Darlegung eines Abwägungsfehlers auf dem Gebiet des Naturschutzes entgegen der Annahme des Antragstellers nicht von einer vorausgehenden Durchführung detaillierter naturschutzfachlicher Bestandserhebungen ab, die unter Umständen nur zu bestimmten Jahreszeiten durchgeführt werden können. Vielmehr genügt zur Fristwahrung der Vortrag bloßer Anhaltspunkte für das Vorhandensein bestimmter Tatsachen unter Darlegung ihrer naturschutzrechtlichen Relevanz und – wenn der Belang Teil der Abwägung ist – unter Angabe von Gründen für deren Fehlerhaftigkeit bzw. – wenn der Belang nicht in die planerische Abwägung eingestellt worden ist – unter Angabe von Gründen, aus denen sich dem Plangeber diesbezügliche Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Die vorgenannten Anforderungen lassen sich nach Ansicht des Senats innerhalb eines Zeitraums von Wochen oder Monaten nach erfolgter Einsichtnahme in den Planvorgang erfüllen. Dies bestätigt auch der vorliegende Fall, in dem ursächlich für das Verstreichen der Jahresfrist allein der vom Antragsteller zu verantwortende Umstand war, dass Akteneinsicht erst durch den Prozessbevollmächtigten beantragt wurde, dessen Mandatierung erst unmittelbar vor Ablauf der Jahresfrist erfolgte, wobei nach erfolgter Akteneinsichtnahme eine Darlegung der angenommenen Abwägungsfehler im Übrigen bereits innerhalb von drei Monaten erfolgen konnte.
Die Jahresfrist begann vorliegend mit der Bekanntgabe im Amtsblatt Nr. 1/2018 vom 7. Februar 2018 zu laufen, in der auch zutreffend auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist. Eine schriftliche Rüge ist jedoch erst mit dem Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 31. Mai 2019 und dessen nachfolgender Übermittlung an die Antragsgegnerin erfolgt. Dass im vorausgehenden Schriftsatz vom 30. Januar 2019 Abwägungsfehler „insbesondere“ in Hinblick auf das Flurstück 8_____ gerügt wurden, stellt noch keine fristwahrende Vorankündigung der erst später vorgetragenen Abwägungsrügen dar. Denn mit der Anforderung, den Sachverhalt darzulegen, der den Mangel begründen soll, verlangt § 215 Abs. 1 einen Grad an Substantiierung und Konkretisierung, welcher der Gemeinde Anlass gibt, in die Frage einer Fehlerbehebung einzutreten (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1995 – 4 NB 16.95 –, juris Rn. 9, 12). Schließlich sind diesbezüglich auch von dritten Personen keine rechtzeitigen Rügen erhoben worden, auf die sich der Antragsteller wegen der „inter omnes“-Wirkung solcher Rügen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 4 BN 16.19 –, juris Rn. 9) berufen könnte.
IV. Gleiches gilt für die vom Antragsteller weiter angeführten Raumordnungsbelange. Ein Ewigkeitsfehler in Gestalt fehlender Anpassung an ein Ziel der Raumordnung i.S.d § 1 Abs. 4 BauGB ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht gegeben. Die benannte Maßgabe in § 6 Abs. 2 des Landesentwicklungsprogramms 2007, dass eine Inanspruchnahme und Zerschneidung des Freiraums vermieden und die Zerschneidungswirkungen durch räumliche Bündelung bandartiger Infrastrukturen minimiert werden soll, stellt – wie die entsprechende Kapitelüberschrift „Festlegungen (Grundsätze der Raumordnung)“ erweist – kein zwingend verbindliches Ziel, sondern lediglich einen abwägungsrelevanten Grundsatz der Raumordnung dar, so dass die Beachtlichkeit eines diesbezüglich ggf. erfolgten Abwägungsfehlers aus den vorgenannten Gründen entfallen wäre.
V. Schließlich erweist sich die fehlende Übereinstimmung mit dem bislang nicht an die neue Trassenführung angepassten Flächennutzungsplan, weil eine marginale Trassenverschiebung die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht zu beeinträchtigen vermag, schon als anfänglich unbeachtlich gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB dar und wäre im Übrigen mangels Rüge mit Ablauf der Jahresfrist gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB nachträglich unbeachtlich geworden.
CC. Stellt sich danach allein die Waldflächenfestsetzung auf dem nördlichen Teil des Flurstücks 8_____ als beachtlicher Fehler dar, so erweist sich der angegriffene Bebauungsplan nicht zur Gänze, sondern nur hinsichtlich dieses Teils als unwirksam.
Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn zusätzlich die planende Stelle nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan mit diesem eingeschränkten Inhalt beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 NB 30.96 -, juris Rn. 13 und 20 m.w.N.; Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 20 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil des Senats vom 13. April 2016 - OVG 10 A 9.13 -, juris Rn. 65). Ob einzelne fehlerhafte Festsetzungen zur Gesamt- oder Teilnichtigkeit des Bebauungsplans führen, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls. Dabei darf das Gericht in die kommunale Planungshoheit nicht mehr als nötig eingreifen, insbesondere darf es nicht selbst gestaltend tätig sein, sondern hat den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers zu respektieren. Diesen Willen kann es etwa dadurch missachten, dass es durch die Erklärung einer Teilnichtigkeit zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzepts beiträgt. Beschränkt sich die geltend gemachte Rechtsverletzung auf einen räumlichen Teil des Plangebiets oder auf bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan, ist mithin zu prüfen, ob eine Feststellung der Nichtigkeit gerade dieses Teils dem (hypothetischen) Willen der Gemeinde am besten entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2007 - 4 BN 44.07 -, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil des Senats vom 13. April 2016, - OVG 10 A 9.13 -, juris Rn. 65). Dabei ist zu beachten, dass selbst ein einheitliches planerisches Konzept der Teilbarkeit eines Bebauungsplans nicht zwingend entgegensteht, wenn die Festsetzungen in den einzelnen Baugebieten jeweils für sich genommen zu einer sinnvollen städtebaulichen Ordnung beitragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, juris Rn. 33 f.).
Danach ist vorliegend von einer bloßen Teilunwirksamkeit auszugehen. Die Waldflächenfestsetzung auf dem nördlichen Teil des Flurstücks 8_____ kann ohne Weiteres isoliert betrachtet werden, denn die übrigen, von dieser Festsetzung unabhängigen Regelungen und Festsetzungen des Bebauungsplans bewirken für sich betrachtet weiterhin eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Sie machen für das Planziel der Umgehungsstraßenerrichtung weiterhin Sinn. Es ist auch davon auszugehen, dass die planende Stelle nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan mit diesem eingeschränkten Inhalt beschlossen und die nicht zum Straßenbau benötigten nördlichen Teilflächen des Flurstücks 8_____ notfalls ohne erneute Überplanung gelassen hätte.
C. Das über den tenorierten Umfang hinausgehende Normenkontrollbegehren ist mit der Kostenfolge der §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen.
Zwar führt der Umstand, dass der Bebauungsplan nur partiell unwirksam ist, grundsätzlich nicht dazu, dass der Antrag mit entsprechender Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden müsste, weil es einem Antragsteller in der Regel nicht zuzumuten ist, sicher einzuschätzen, ob der gerügte Abwägungsmangel zur Gesamt- oder nur zur Teilunwirksamkeit führt (BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1991 - 4 NB 35.89 -, juris Rn. 27; Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, juris Rn. 36; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil des Senats vom 18. Mai 2021 – OVG 10 A 19.17 –, juris 118). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die begrenzte Reichweite der gerügten Fehler und ihrer Auswirkungen auch für den Rügenden offensichtlich ist. So lag der Fall hier, da evident ist, dass der Bebauungsplan auch ohne die Waldflächenfestsetzung auf dem Flurstück 3_____ Bestand hat. Im Übrigen hat der Antragsteller selbst im Verfahren eine Differenzierung zwischen den ihn persönlich betreffenden Rügen mit räumlich begrenzter Auswirkung – der Waldfestsetzung auf Teilen des Flurstücks 8_____, der Erschließung seiner weiteren Grundstücke und des Fortbestehens von Freihaltefestsetzungen früherer Bebauungspläne – und solchen Rügen vorgenommen, die den gesamten Plan erfassten, ihn aber nicht persönlich betrafen und die wohl auch deshalb erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgebracht worden sind.
Mit der Bemessung der Kostenquote trägt der Senat dem Umstand Rechnung, dass der Umfang des Unterliegens sich danach bestimmt, inwieweit die bloße Feststellung der Teilunwirksamkeit hinter dem Normverwerfungsinteresse des Antragstellers zurückbleibt und berücksichtigt insoweit, dass das Flurstück 8_____ zwar nur einen relativ geringen Teil sowohl des Plangebiets als auch der von den Planwirkungen erfassten Flächen des Antragstellers ausmacht, es für die erstrebte Erschließung und gewerbliche Nutzung der letzteren jedoch eine Schlüsselrolle einnimmt.
Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass er seine Kosten selbst trägt.
D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung.
E. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.