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Beamter auf Widerruf, Polizeikommissaranwärter, Anwärterbezüge, Rückforderung, Nichterfüllung einer Auflage, Zweckbestimmung, Zweckverfehlung, vorzeitiges Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst, Entlassungsantrag, Vertretenmüssen


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg Der 10. Senat Entscheidungsdatum 02.12.2024
Aktenzeichen 10 N 74/23 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2024:1202.10N74.23.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen 12 Abs. 2; 59 Abs. 5 BBesG , 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB, 124 Abs. 2 Nr. 1; 124 Abs. 2 Nr. 2; 124 Abs. 2 Nr. 3; 124 Abs. 2 Nr. 5; 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 8.882,62 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie deren grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Gericht prüft nur die von dem Kläger dargelegten Gründe (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Gemessen an dessen Darlegungen hat das Verwaltungsgericht die von dem auf eigenen Antrag entlassenen Polizeikommissaranwärter gegen die Rückforderung von Anwärterbezügen in Höhe von 8.882,62 Euro gerichtete Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen.

Der Kläger zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf. Solche Zweifel bestehen nur dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 34; Beschluss des Senats vom 26. September 2024 – OVG 10 N 68/21 – juris Rn. 2, jeweils m.w.N.).

Der Kläger wendet sich nicht gegen den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass nach § 12 Abs. 2 BBesG eine Rückzahlungsverpflichtung auch dann entsteht, wenn der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eintritt (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB). Ebenso wenig beanstandet er die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die von ihm unterzeichnete Erklärung zu Anwärterbezügen beinhalte eine besondere Zweckbestimmung, die mit der Zahlung der Anwärterbezüge verfolgt werde. Er rügt vielmehr die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Verpflichtungserklärung beinhalte trotz der Verwendung des Wortes „und“ keine kumulative Aufzählung; vielmehr reiche es nach dem Sinn und Zweck aus, wenn bereits eine der Voraussetzungen vorliege. Er meint, das Verwaltungsgericht verkenne den eindeutigen Wortlaut der Zweckbestimmung. Zudem nehme es zu Unrecht eine faktische Besserstellung der Anwärterstudenten gegenüber anderen Studierenden an. Ein Anwärterstudent könne aus einem nicht abgeschlossenen Studium keine finanziellen Vorteile ziehen. Außerdem sei er im Gegensatz zu „normalen Studierenden“ wegen der neben dem Studium bestehenden dienstlichen Verpflichtungen nicht „frei“ in seinem Tun und daran gehindert, etwa einem Nebenjob nachzugehen.

Diese Kritik greift nicht durch. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass die von ihm am 1. September 2021 unterzeichnete Verpflichtungserklärung eine kumulative Aufzählung von Auflagen enthält, allerdings nicht in dem von ihm angenommenen Sinne. Nach dem Wortlaut dieser Erklärung müssen sämtliche unter den Buchstaben a) bis c) genannten „Auflagen für die Gewährung von Anwärterbezügen“ erfüllt sein. Dort heißt es, die Anwärterbezüge werden „mit den Auflagen (§ 59 Abs. 5 BBesG) gewährt, dass a) die Ausbildung nicht vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit aus einem von Ihnen zu vertretenden Grund endet und b) Sie im Anschluss an den Vorbereitungsdienst rechtzeitig einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stellen oder ein Ihnen angebotenes Amt annehmen und c) Sie im Anschluss an Ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von Ihnen zu vertretenden Grund aus dem öffentlichen Dienst des Bundes ausscheiden. Eine Nichterfüllung dieser Auflagen hat die Rückforderung eines Teils der gezahlten Anwärterbezüge zur Folge. […]“ Danach können die Anwärterbezüge als „zu viel gezahlt“ durch Leistungsbescheid zurückgefordert werden, wenn auch nur eine der Auflagen nicht erfüllt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2009 – 2 B 13.09 – juris Rn. 5 m.w.N.). Im Übrigen sind bei einem vorzeitigen Abbruch des Studiums – wie bei dem Kläger – zwangsläufig auch die weiteren unter den Buchstaben b) und c) genannten Auflagen nicht erfüllt.

Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Dienstherr nach § 59 Abs. 5 BBesG die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen als besonderer Zweckbestimmung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB abhängig machen kann. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, sicherzustellen, dass Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes an einer Fachhochschule studieren, aber nicht als Beamte im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn verbleiben, keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen. Die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ermächtigung umfasst daher die Befugnis des Dienstherrn, die Zahlung der Anwärterbezüge an die – vor deren Auszahlung ausdrücklich zu erklärende – Verpflichtung zu koppeln, das Studium im Rahmen des Vorbereitungsdienstes bis zum Abschluss zu absolvieren, im Anschluss daran in den öffentlichen Dienst einzutreten und darin während einer Mindestdienstzeit von bis zu fünf Jahren zu verbleiben. Der Dienstherr darf die Zahlung der Anwärterbezüge daran knüpfen, dass der Anwärter nicht aus einem von ihm zu vertretenden Grund aus dem Vorbereitungsdienst ausscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 – 2 A 9.00 – juris Rn. 14, 17 sowie Beschlüsse vom 3. Juli 2009 – 2 B 13.09 – juris Rn. 5 und vom 4. Juli 2022 – 2 B 5.22 – juris Rn. 8, jeweils m.w.N.).

Der Vorteil, den die eine Rückforderung ermöglichende Auflage gemäß § 59 Abs. 5 BBesG ausgleichen soll, besteht darin, dass ein Studium im Rahmen eines Beamtenverhältnisses gefördert wird und der Beamte auf Widerruf während des Studiums insbesondere einen Anspruch auf Besoldung hat. Diese kostenaufwändige Form der Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes privilegiert die Anwärterstudenten im Vergleich zu anderen Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und im Vergleich zu Studenten, die während ihrer Ausbildung keine Bezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz erhalten. Benachteiligungen der Beamten auf Widerruf, die wegen einer Auflage nach § 59 Abs. 5 BBesG zur Rückzahlung der Anwärterbezüge verpflichtet sind, werden pauschalierend und typisierend dadurch vermieden, dass sich die Rückzahlungspflicht nur auf einen Teil der Anwärterbezüge beschränkt, hier auf einen monatlichen Grundbetrag, der 650 Euro überschreitet (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 10. Februar 2000 – 2 A 6.99 – juris Rn. 17 f. und vom 13. September 2001 – 2 A 9.00 – juris Rn. 18 f.; OVG Münster, Urteil vom 16. Dezember 2021 – 3 A 3218/19 – juris Rn. 37 f. m.w.N.). Dem Kläger verbleiben damit 650 Euro monatlich. Er zeigt nicht auf, mit diesem Betrag gegenüber „normalen Studierenden“ mit einem Nebenjob schlechter gestellt zu sein. Abgesehen davon ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Anwärterbezüge nicht auf Vollalimentation ausgelegt sind, sondern lediglich eine Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts während der Ausbildungszeit darstellen. Eine volle Absicherung des Lebensunterhalts des Beamten und seiner Familie ist damit nicht beabsichtigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1992 – 2 BvR 1318/92 – juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 17. März 2014 – 2 B 45.13 – juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Februar 2023 – OVG 4 N 90/22 – juris Rn. 7).

Der Einwand des Klägers, er könne „keinerlei finanzielle Vorteile aus einem nicht abgeschlossenen Studium ziehen“, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es unerheblich, ob das von einem Anwärter absolvierte Fachhochschulstudium Voraussetzung für eine weitere Ausbildung sein kann, ob es eine Grundlage für eine privatwirtschaftliche Betätigung bietet oder ob es zumindest eine Qualifikation verschafft, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes genutzt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Februar 2000 – 2 A 6.99 – juris Rn. 17 und vom 13. September 2001 – 2 A 9.00 – juris Rn. 17). Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, was mit den zurückgezahlten Anwärterbezügen passieren solle, ist unerheblich. Er versäumt es, deren Relevanz für seine Zulassungsbegründung zu erläutern.

Der Kläger bemängelt weiter, das Verwaltungsgericht habe nicht beachtet, dass auch die Motive des Beamten auf Widerruf für das Ausscheiden aus dem Dienst zu berücksichtigen seien. Er zitiert hierzu Ausführungen aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2022 – 2 B 5.22 – (juris Rn. 8) und trägt vor, er habe glaubhaft dargelegt, dass sein Motiv für die Beendigung des Dienstverhältnisses ausschließlich sein erlittener Bandscheibenvorfall gewesen sei. Diese Motivation habe das Verwaltungsgericht nicht geprüft und gewertet.

Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat dieselbe Textpassage wie der Kläger aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2022 – 2 B 5.22 – (juris Rn. 8) wiedergegeben und anschließend festgestellt, hiervon ausgehend habe der Kläger unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls die Beendigung seiner Ausbildung vor der festgelegten Ausbildungszeit zu vertreten. Bei einer Entlassung auf eigenen Antrag liege ein Vertretenmüssen zunächst nahe. Allerdings seien auch die Motive des Beamten für den Entlassungsantrag in die Abwägung einzubeziehen. Es werde nicht verkannt, dass der Kläger sich aus gesundheitlichen Gründen dazu entschieden habe, den Anwärterdienst zu beenden. Dies sei indes ohne Veranlassung der Beklagten geschehen. Die Einschätzung des Klägers, die Ausbildung wegen seiner Erkrankung nicht erfolgreich beenden zu können, habe auf seinem eigenen Entschluss beruht. Die Beklagte sei von keiner dauernden Dienstunfähigkeit oder Unmöglichkeit der Beendigung der Ausbildung ausgegangen. Vielmehr hätten auch die vorgelegten Atteste gezeigt, dass auf ärztlicher Seite von einer vollständigen Ausheilung ausgegangen worden sei. Trotzdem habe der Kläger das ihm von seiner Ärztin mitgeteilte Risiko eines erneuten Bandscheibenvorfalls dahingehend gewertet, dass eine Beendigung der Ausbildung nicht in Betracht komme. Dies sei zwar nachvollziehbar, liege aber in seinem Verantwortungsbereich. Das von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Geschehen nach seinem Bandscheibenvorfall spreche dafür, dass sein Ausbildungsleiter mit einer Wiederaufnahme des Dienstes nach der Erkrankung gerechnet habe. Das Verwaltungsgericht hat hierzu näher ausgeführt. Die Urteilsbegründung belegt, dass sich das Verwaltungsgericht eingehend mit der Motivation des Klägers für seinen Entlassungsantrag befasst und lediglich die Frage des Vertretenmüssens nicht in seinem Sinne gewürdigt hat. Sollte der Kläger mit seinem Vorbringen zu der unterbliebenen Prüfung und Würdigung der Umstände seines Ausscheidens aus dem Dienst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und damit einen Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen wollen, führte dies nicht weiter. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht nur, die entscheidungserheblichen Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht hingegen dazu, bei der Würdigung der Sach- und Rechtslage den Ansichten der Beteiligten zu folgen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Februar 2024 – 9 B 28.23 – juris Rn. 32, vom 10. Juli 2024 – 7 B 14.24 – juris Rn. 2 und vom 25. Juli 2024 – 8 B 9.23 – juris Rn. 13, jeweils m.w.N.).

Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Solche Schwierigkeiten sind nur gegeben, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich diese auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall entscheidungserheblich sind. Für die Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist erforderlich, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Fragen konkret bezeichnet werden, die diese Schwierigkeiten aufwerfen, und erklärt wird, worin die besondere Schwierigkeit besteht (vgl. Beschluss des Senats vom 29. August 2024 – OVG 10 N 67/22 – juris Rn. 22; OVG Schleswig, Beschluss vom 5. Dezember 2023 – 5 LA 70/22 – juris Rn. 37, jeweils m.w.N.).

Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe nicht erkannt, dass er die Ausbildung nicht aufgrund seines eigenen Entschlusses beendet habe, sondern nur wegen einer bei der Dienstzeit aufgetretenen Verletzung. Das Verwaltungsgericht habe die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argumente nicht hinreichend gewürdigt. Er habe glaubhaft gemacht, dass sowohl der Leiter PHK M_____ als auch die Personalabteilung bekundet hätten, eine Dienstzeit von weniger als einem Jahr stelle eine „verfehlte Ausbildung“ dar und es werde keine Rückforderung erfolgen. Zudem gebe es die Dienstanweisungen von PHK J_____, dass er nicht an den Prüfungen habe teilnehmen sollen. Er habe daher darauf vertrauen dürfen, dass seine Anwärterbezüge nicht (anteilig) zurückgefordert werden.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Kläger keine besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache auf. Vielmehr versucht er, die inhaltliche Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils infrage zu stellen, dies aber ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung befasst und ausgeführt, es stehe im Einklang mit der Fürsorge des Dienstherrn, dass der Ausbildungsleiter die anstehende Prüfungswoche für ihn ausgesetzt habe. Seine Teilnahme an den – auch praktischen – Prüfungen wäre mit den beschriebenen Symptomen und der Krankschreibung durch seinen Arzt kaum zu vereinbaren gewesen. Zu den von dem Kläger vorgetragenen Beteuerungen des Ausbildungsleiters und anderer mit dem Fall befasster Beamter in der Ausbildungsstätte, „sein Fall sei ja klar“, hat das Verwaltungsgericht festgestellt, hieraus könne keine Zusicherung hergeleitet werden, dass keine Rückforderung erfolgen werde. Es sei schon zweifelhaft, ob diese Aussagen auch besoldungsrechtliche Umstände hätten erfassen sollen. Jedenfalls seien die genannten Personen nicht befugt gewesen, dem Kläger eine Zusicherung hinsichtlich der Besoldung zu erteilen. Dies hätte er auch erkennen können. Darüber hinaus fehle es an der nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG notwendigen Schriftform einer Zusicherung. Aus denselben Gründen scheide es aus, dass durch die Äußerungen ein Vertrauenstatbestand hätte begründet werden können. Mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht auseinander.

Der Kläger hält dem Verwaltungsgericht ferner vor, es hätte durch Zeugenvernehmungen sein Motiv für das Ausscheiden aus dem Dienst ermitteln können. Auch hiermit legt er keine besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache dar. Sollte er sich auf eine Verletzung der dem Verwaltungsgericht obliegenden Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und damit auf einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO berufen wollen, rechtfertigte dies ebenfalls keine Zulassung der Berufung. Eine Aufklärungsrüge erfordert unter anderem Darlegungen dazu, dass bereits in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichnete Ermittlung auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Juli 2024 – 10 B 8.24 – juris Rn. 17 und vom 26. August 2024 – 1 B 19.24 – juris Rn. 7; Beschluss des Senats vom 21. März 2024 – OVG 10 N 37/21 – juris Rn. 30, jeweils m.w.N.). Daran fehlt es hier. Der schon erstinstanzlich anwaltlich vertretene Kläger, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keinen Beweisantrag gestellt hat, erklärt nicht, weshalb sich die vermisste Zeugenvernehmung dem Verwaltungsgericht auch ohne einen solchen Antrag hätte aufdrängen müssen. 

Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Für die Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich geklärte, konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und dazu erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 37; Beschluss des Senats vom 30. November 2023 – OVG 10 N 61/20 – juris Rn. 33, jeweils m.w.N.). Das gelingt dem Kläger nicht.

Der Kläger formuliert schon keine Tatsachen- oder Rechtsfrage, die Gegenstand einer grundsätzlichen Klärung sein könnte. Er trägt lediglich vor, die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit ergebe sich bereits daraus, dass das Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Gießen im Urteil vom 15. März 2023 – 5 K 1906/22.GI – (juris) entschieden habe. Er benennt zwei weitere Urteile des Verwaltungsgerichts Gießen, die auf dem genannten beruhen sollen. Indes erläutert er nicht, weshalb die Abweichung des angegriffenen Urteils von drei Entscheidungen eines anderen Verwaltungsgerichts eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen soll. Bei einer bundesrechtlichen Frage kommt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Regel nur bei divergierender Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte oder verschiedener Spruchkörper des angerufenen Berufungsgerichts in Betracht (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Januar 2024, § 124 VwGO Rn. 32, 38 f.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 132, jeweils m.w.N.). Außerdem verlangt die Darlegungspflicht, dass sich der Rechtsmittelführer mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substanziiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der von der Vorinstanz vertretenen Rechtsauffassung nicht zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 2022 – 5 B 19.21 – juris Rn. 3, vom 29. August 2023 – 1 B 17.23 – juris Rn. 21 und vom 24. Oktober 2023 – 1 B 22.23 – juris Rn. 3, jeweils m.w.N.). Das ist ebenfalls nicht geschehen. Der Kläger beschränkt sich letztlich auf die Behauptung, er habe eine Gegenleistung für die gewährten Anwärterbezüge erbracht, weshalb eine Saldierung zu erfolgen habe. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu seiner bereits erstinstanzlich geäußerten Meinung geht er nicht ein. Seine abschließende Bemerkung, er wäre als ehemaliger Anwärter gegenüber Nichtbeamten benachteiligt, wenn er für seinen geleisteten Dienst ohne die ihm zustehende (gänzliche) Besoldung bliebe, trifft – wie ausgeführt – nicht zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).