Gericht | LG Cottbus 3. Zivilkammer | Entscheidungsdatum | 27.01.2021 | |
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Aktenzeichen | 3 O 214/19 | ECLI | ECLI:DE:LGCOTTB:2021:0127.3O214.19.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerpartei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerpartei kann die Vollstreckung der Beklagtenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagtenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 7.000,00 € festgesetzt.
Die Klägerpartei begehrt in Zusammenhang mit dem sog. „Diesel-Abgasskandal“ gegenüber der Beklagtenpartei im Rahmen des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs Feststellung des Bestehens von Schadensersatzansprüchen.
Die Klägerpartei mit Wohnsitz in … erwarb am 17.08.2018 das streitgegenständliche, gebrauchte Fahrzeug der Marke VW Caddy, Erstzulassung am …, mit der FIN … zu einem Kaufpreis von 7.000,00 €. Es handelt sich um ein Fahrzeug mit Dieselmotor, in welchem durch die Herstellerin, die Volkswagen AG, eine Manipulationssoftware in Form einer sogenannten Abschalteinrichtung verbaut war. Diese Abschalteinrichtung sorgte für einen geringeren Schadstoffausstoß des Fahrzeugs bei einer auf dem Prüfstand durchgeführten Emissionskontrolle und führte im Ergebnis zu höheren Schadstoffwerten im regulären Straßenverkehr als bei den Emissionskontrollen auf dem Prüfstand. Die Existenz einer Abschalteinrichtung in den betreffenden Fahrzeugen wurde von der Volkswagen AG zunächst nicht offenbart. Im September 2015 wurde der „Diesel-Abgasskandal“ durch den VW-Vorstand in einer Ad-hoc Mitteilung öffentlich eingestanden, woraufhin das Kraftfahrtbundesamt als für die Typengenehmigung zuständige Genehmigungsbehörde einen Rückrufbescheid mit einer entsprechenden Nebenbestimmung - Aufspielen eines Software-Updates - für die betreffenden Motorentypen ggü. der Volkswagen AG erließ. Nach dem Rückrufbescheid wurden Software-Updates für die betroffenen Fahrzeuge von der Volkswagen AG, so auch für das klägerische Fahrzeug, angeboten, welches zur Abschaltung der in den Motoren vorhandenen Manipulationssoftware führt. Die Software-Updates erhielten entsprechende Genehmigungen vom Kraftfahrtbundesamt. Auch auf das streitgegenständliche Fahrzeug wurde ein entsprechendes Software-Update aufgespielt.
Die Klägerpartei behauptet, durch das aufgespielte Software-Update habe sie wirtschaftliche Nachteile, das Fahrzeuge erleide hierdurch u.a einen Wertverlust.
Die Klägerpartei meint:
Die vorhandenen Kontroll- und Prüfmechanismen des Kraftfahrtbundesamtes als für die Typengenehmigung zuständiger Genehmigungsbehörde hätten nicht den Anforderungen der. Artt. 8, 12 Abs. 1, 2 RL 46/2007/EG genügt, die Sanktionen gem. Art. 46 RL 46/2007/EG seien unzureichend, weil nicht wirksam, verhältnismäßig und abschreckend genug, um Manipulationen der Hersteller zu verhindern. Die RL 46/2007/EG verbürge auch einen das Vermögen umfassenden Individualrechtsschutz. Die Verstöße der Beklagtenpartei gegen Art. 46, 8, 12 Abs. 1, 2 RL 46/2007 (EG) – unzureichende Umsetzung der RL 46/2007/EG und mangelndes Kontroll- und Prüfsystem – stellten einen die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten auslösenden qualifizierten Verstoß im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zum unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch dar.
Die Klägerpartei beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klägerpartei bezüglich des Fahrzeugs VW Caddy mit der FIN … die Schäden zu ersetzen, die ihr daraus entstehen,
a) dass es die Beklagtenpartei unterlassen hat, aufgrund Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion zu erlassen und dass die Beklagtenpartei leichtfertig die Erteilung der Typengenehmigung e1*… zugelassen und das entsprechende Verfahren unzureichend überwacht hat.
b) hilfsweise: dass die Beklagtenpartei die Typengenehmigung vom 25.09.2014 mit der Typengenehmigungsnummer e1*… erteilt hat.
Hilfsweise beantragt die Klägerpartei
2. festzustellen, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für die Schäden, die ihm aus der Manipulation des Fahrzeugs ... mit der FIN … entstehen.
Die Beklagtenpartei beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagtenpartei meint, die Feststellungsklage sei unzulässig, der Klägerpartei fehle das erforderliche Feststellungsinteresse, es sei vorrangig Leistungsklage zu erheben. I.Ü. tritt sie den Rechtsansichten der Klägerpartei zum Bestehen eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruches entgegen.
Die Klage ist unbegründet.
Es kann dahinstehen, ob hier das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse besteht. Ist die Feststellungsklage unbegründet, kann das Vorliegen des Feststellungsinteresses als Zulässigkeitsvoraussetzung offen bleiben und die Klage als unbegründet abgewiesen werden. (vgl. anstatt vieler: BGH, Urt. v. 25.1.2012 - XII ZR 139/09, NJW 2012, 1209; Urt. v. 13.3.2001 - VI ZR 290/00, NJW-RR 2001, 957).
Die Klage ist sowohl mit dem Haupt- als auch mit den Hilfsanträgen unbegründet. Der Klägerpartei steht der gegen die Beklagtenpartei geltend gemachte Anspruch weder auf Grundlage eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruches noch auf Grundlage eines Amtshaftungsanspruches nach § 839 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 34 GG zu.
I.
Nach den vom EuGH entwickelten und vom BGH in ständiger Rechtsprechung bestätigten Kriterien kommt bei einer unzureichenden Umsetzung von europäischem in nationales Recht eine Haftung des Mitgliedsstaats in Betracht, wenn es sich:
1) um einen Verstoß gegen eine Rechtsnorm handelt, die auch den Schutz des Einzelnen bezweckt und ihm – dem Einzelnen - Rechte verleiht (Individualrechtsschutz),
2) der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und
3) zwischen dem qualifizierten Verstoß gegen die dem Mitgliedstaat obliegende Verpflichtung und dem entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (EuGH, Urt. v. 19.11.1991, Rs. C-6-/90, NJW 1992, 165; Urt. v. 13.3.2007 - Rs. C-524/04, BeckRS, 70189, beck-online; BGH, Urt. v. 18.10.2012 - III ZR 196/11, BeckRS 2012, 22332, beck-online und III 197/11, NJW 2013, 168; s.h auch Aufsatz von Dörr, RiBGH, „Neues zum unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch“ in WM 2010, 961ff.).
Diese Voraussetzungen liegen aber nach inzwischen einhelliger Rechtsprechung zur Haftungsfrage der beklagten Bundesrepublik Deutschland auch auf Grundlage des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs im sog. „Diesel-Abgasskandal“ nicht vor (vgl. anstatt vieler: LG Offenburg Urt. v. 19.5.2020 – 2 O 275/19, juris; LG Frankfurt, Urt. v. 21.10.2020 - 2-04 O 123/20, 2-04 O 425/19, 2-04 O449/19, 2-04 O 455/19, VuR 2021, 40; LG Stuttgart, Urt. v. 27.8.2020 - 7 O 425/19, BeckRS, beck-online; LG Aachen, Urt. v. 25.2.2020 - 12 O 317/19, juris; LG Bonn, Urt. v. 1.7.2020 - 1 O 448/19, juris und soweit ersichtlich im Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht veröffentlicht, aber von der Beklagtenpartei in Kopie vorgelegte Entscheidungen der Obergerichte: OLG München, Beschl. v. 5.11.2020 – 1 U 3827/20, Anlage MWP 8; KG, Beschl. v. 3.11.2020 – 9 U 1033/20, Anlage MWP 9; OLG Oldenburg, Beschl. v. 6.10.2020 – 6 U 4/20, Anlage MWP 6; OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 12.11.2020 – 7 U 56/20, Anlage MWP 11).
Zu 1)
Die RL 2007/46/EG hat gerade nicht den Schutz von Individualgütern, insbesondere nicht den Schutz des Vermögensinteresses des Einzelnen zum Zweck, sondern dient der Hamonisierung des europäischen Binnenmarktes und dem Schutz von Allgemeingütern - Gesundheit und Umweltschutz (BGH, Urt. v. 30.7.2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798; OLG München, Beschl. v. 5.11.2020 – 1 U 3827/20, Anlage MWP 8; KG, Beschluss vom 03.11.2020 – 9 U 1033/20, Anlage MWP 9; OLG Oldenburg, Beschl. v. 6.10.2020 – 6 U 4/20, Anlage MWP 6; OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 12.11.2020 – 7 U 56/20, Anlage MWP 11).
Zu 2)
Es liegen entgegen der Rechtsauffassung der Klägerpartei darüber hinaus auch keine qualifizierten Rechtsverstöße der beklagten Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 288 AEUV bei der Umsetzung des Art. 46 RL 2007/46/EG, wegen einer unzureichenden Kontrolle und Überprüfung beim Typengenehmigungsverfahren oder wegen rechtswidriger Erteilung der Typengenehmigung vor. Nach Art. 288AEUV hat jeder Mitgliedstaat die an ihn gerichteten Richtlinien hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich umzusetzen, wobei den staatlichen Stellen die Wahl der Form und Mittel überlassen bleibt. Ein qualifizierter Verstoß gegen dieses Umsetzungsgebot liegt nur dann vor, wenn der Mitgliedstaat als Adressat des Umsetzungsgebots die Grenzen des Ermessens im Hinblick auf die Wahl der Form und Mittel, des Wie der Umsetzung, offenkundig und erheblich überschreitet (EuGH, Urt. v. 4.07.2000 – Rs. C-352/98, BeckRS 2004, 76667, beck-online; BGH, Urt. v. 18.10.2012 - III ZR 197/11, NJW 2013, 168). Der den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermessensspielraum greift insbesondere dort ein, wo es um das Wie des Erreichens der gesetzten Ziele geht. Nur dann, wenn eine Gemeinschaftsnorm klar und genau formuliert und der Umfang des Ermessens so erheblich bzw. auf Null reduziert ist und der nationale Rechtsakt mit der Gemeinschaftsnorm nicht in Einklang zu bringen ist, liegt ein offenkundiger und erheblicher Verstoß vor (EuGH, Urt. v. 25.1.2007 - Rs. C-278/05, NZA 2007, 499). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.
a) Die Gesetze zur Umsetzung der Richtlinie sind ausreichend. Es liegt kein legislatives Unrecht i.S. einer unzureichenden Umsetzung vor.
Entgegen der Auffassung der Klägerseite liegt ein ausreichendes Sanktionsregime im Sinne des Art. 46 RL 2007/46/EG bei Rechtsverstößen in Zusammenhang mit dem Typengenehmigungsverfahren vor (OLG Oldenburg, Hinweisbeschl. v. 13.8.2020 – Az.: 6 U 4/20, Anlage MWP 5; LG Aachen, Urt. v. 25.2.2020 - 12 O 317/19, juris; LG Bonn, Urt. v. 1.07.2020 – Az.: 1 O 448/19). Nach Art. 46 RL 2007/46/EG haben die Mitgliedstaaten Sanktionen für Verstöße gegen die RL 2007/46/EG festzulegen und alle erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Durchführung zu ergreifen. Sanktionen in diesem Sinne sind alle Maßnahmen zur wirksamen Rechtsdurchsetzung, insbesondere finanzieller, wirtschaftlicher oder strafrechtlicher Art (LG Aachen, a.a.O.; LG Stuttgart, Urt. v. 27.8.2020 – Az.: 7 O 425/19, BeckRS, beck-online; EuGH, Urt. v. 9.6.23016 – Rs. C-69/15, BeckRS 2016, 81162, beck-online - „sachgerechte Sanktionen“). Das Sanktionensystem muss wirksam, verhältnismäßig und abschreckend und im Hinblick auf die Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts gleich geeignet sein wie im Fall von Rechtsverstößen gegen nationales Recht (EuGH, Urt. v. 27.10.1992 - Rs. C-240/90, NJW 1993, 47).
Das dem einzelnen Mitgliedstaat eingeräumte Ermessen wurde rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Klägerpartei verkennt bei den von ihr zitierten Bußgeldvorschriften der EG-FGV i.V. mit § 24 StVG, dass ein Bußgeld je Verstoß ausgelöst wird, d.h. je Verstoß je Fahrzeug ein solches fällig wird. Im Zuge des gegen die Volkswagen AG wegen des „Diesel-Abgasskandals“ eingeleiteten Bußgeldverfahrens stand am Ende ein Bußgeld unter Einbezug der Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile von 1 Mrd. € (vgl. die Online-Presseinformation der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 13.6.2018). Daneben sieht die EG-FGV auch verwaltungsrechtliche Sanktionen in Form einer Zulassungsuntersagung oder aber den Widerruf einer Typengenehmigung für den betreffenden Fahrzeugtyp vor. Eben dieses Maßnahmenbündel kann erhebliche finanzielle Auswirkungen gegen den betroffenen Hersteller nach sich ziehen. Zu dem Sanktionensystem zählen den Bußgeldvorschriften der EG-FGV auch die besonderen nationalen Vorschriften des StGB, insbesondere des § 263 StGB, des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des BGB, insbesondere des § 826 BGB. Der Anspruch aus § 826 BGB gegen den Hersteller gerade wegen der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit der sog. Betrugssoftware wurde den Käufern bundesweit zugesprochen und vom BGH bestätigt (BGH, Urt. v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962).
Der Verweis der Klägerpartei auf das vermeintlich abschreckendere Sanktionsregime in den USA verfängt nicht, denn auch dort wurden von der Volkswagen AG Verstöße im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens begangen.
b) Entgegen der Rechtsansicht der Klägerpartei liegt auch kein qualifizierter Verstoß wegen Verletzung der Prüf- und Überwachungspflichten oder rechtswidrig erteilter Typengenehmigungen durch eine mangelnde Umsetzung des Art. 8 Abs. 1 i.V. mit Art. 12 Abs. 1, 2 RL 46/2007/EG vor. Die EG-FGV sieht eine Versagung oder aber den Widerruf einer bereits erteilten Typengenehmigung vor, wovon in dem „Diesel-Abgasskandal“ vom Kraftfahrtbundesamt auch Gebrauch gemacht wurde. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Typengenehmigungfür den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp waren dem Kraftfahrtbundesamt Verstöße durch den Hersteller der Fahrzeuge, die Volkswagen AG, noch nicht bekannt. Die Klägerpartei trägt auch nicht vor, dass das Kraftfahrtbundesamt bei Erteilung der Typengenehmigung positive Kenntnis von dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung und der systematischen Manipulation hatte. Das Kraftfahrtbundesamt war auch nicht verpflichtet, ohne Anhaltspunkte nach einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung zu suchen bzw. den Hersteller ohne konkreten Anlass allgemein zur Abgabe einer verbindlichen und strafbewehrten Unterlassungserklärung aufzufordern. Die Prüfmechanismen bei der Erteilung der Typengenehmigung, nach denen die Hersteller die Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorschriften zu versichern hatten, sind ausreichend. Das Kraftfahrtbundesamt durfte insbesondere auf die Richtigkeit der von den Herstellern i.R. des Typengenehmigungsverfahrens gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen vertrauen und sich auf eine entsprechende Überprüfung der Vollständigkeit und der Vereinbarkeit mit den unionsrechtlichen Vorgaben beschränken. Dass sich die Verpflichtung des Kraftfahrtbundesamtes als zuständiger Genehmigungsbehörde zunächst auf die Prüfung der durch den Hersteller eingereichten Unterlagen beschränkt, ergibt sich auch aus Art. 6 Abs. 7 RL 46/2007/EG. Hiernach kann die Genehmigungsbehörde im entsprechenden Einzelfall über die bereits eingereichten noch zusätzliche Unterlagen vom Hersteller anfordern, muss dies aber nicht. Auch aus den entsprechenden Anhängen zur RL 46/2007/EG ergibt sich im Einzelnen das Pflichtprogramm der Typengenehmigungsbehörde, welches entgegen der klägerischen Rechtsansicht gerade nicht darin besteht, nach unzulässigen Abschalteinrichtungen aktiv zu suchen.
Nach Bekanntwerden der unzulässigen Abschalteinrichtung und der in diesem Zusammenhang unterlassenen Angaben des Herstellers, der Volkswagen AG, erließ das Kraftfahrbundesamt einen Rückrufbescheid. Das Kraftfahrtbundesamt hat damit im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens in geeigneter Weise und im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens gehandelt, und zwar aufgrund eines konkreten Anlasses, d.h., nach tatsächlicher Kenntniserlangung von dem Vorhandensein einer Abschalteinrichtung.
II.
Die Klägerpartei kann ihren Anspruch auch nicht mit Erfolg auf § 839 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 34 GG stützen, da diese Anspruchsgrundlage zum einen im Fall des Vorliegens legislativen Unrechts - (behauptete) mangelnde Umsetzung des Art. 46 RL 46/2007/EG in nationales Recht - bereits nicht zur Anwendung gelangt (BGH, Urt. v. 16.4.2015 - III ZR 333/13, NVwZ 2015, 1309; BeckOK BGB/Reinert, 56. Ed. 1.11.2020, BGB § 839 Rn. 73) und zum anderen aus den o.g. Gründen die Verletzung einer Amtspflicht im Hinblick auf die Kontrolle und Überwachung im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens oder bei der Erteilung der Typengenehmigung nicht bejaht werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.