Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für eine Windkraftanlage...

Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für eine Windkraftanlage unter Missachtung der Ausweisung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum 29.03.2010
Aktenzeichen OVG 11 S 58.09 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 4 BImSchG, § 1 Abs 4 BauGB, § 35 Abs 1 Nr 5 BauGB, § 35 Abs 3 BauGB, § 214 BauGB, § 215 BauGB, § 80 Abs 5 VwGO, § 146 VwGO

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. September 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird - insoweit unter teilweiser Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. September 2009 - für beide Rechtszüge auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, deren Ortsteil L. ist, begehrt mit ihrer Beschwerde - unter Abänderung des ablehnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. September 2009 - nach zwischenzeitlichem Erlass des Widerspruchsbescheides nunmehr sinngemäß die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage VG 5 K 984/09 gegen die für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners zur Errichtung einer Windkraftanlage auf dem F.in der Gemarkung L. (nachfolgend: WKA 1) zugunsten der Beigeladenen.

Im Genehmigungsantrag für die WKA 1 (Typ Repower MM 92 mit einer Nabenhöhe von 100 m und einem Rotordurchmesser von 92,6 m) vom 27. November 2007 wird in der Baubeschreibung zu „2.4 Standort“ ausgeführt, dieser befinde sich in dem regionalplanerisch ausgewiesenen und rechtskräftigen (Wind)Eignungsgebiet „... des Regionalplans Uckermark-Barnim und auch in der „Konzentrationszone für Windkraftanlagen“ (nachfolgend: Konzentrationszone) des Flächennutzungsplans von L.. Unter „2.5 Begründung der Standortwahl“ heißt es weiter, der Abstand zur nächstgelegenen Wohnbebauung sei größer als 800 m, die WKA 1 belege den südlichen Eckpunkt des Windeignungsgebietes und führe damit zu einer optimalen Ausnutzung der Eignungsfläche. In der - den Antragsunterlagen beigefügten - topographischen Karte ist der Standort markiert und in einer weiteren Anlage mit den Standortkoordinaten (... genau bezeichnet. Die Unterlagen zur Geräuschimmissionsprognose beinhalten u.a. die Kopie eines Kartenausschnitts des o.g. Flächennutzungsplans, in dem Misch-, Wohn- und Gewerbegebiete des nördlichen Ortsteils von L. farblich und die Konzentrationszone schraffiert sowie mit Windkraftsymbol gekennzeichnet sind. Der Standort der WKA 1 ist hierin allerdings nicht markiert. Eingezeichnet ist dieser als auf der Grenze des Windeignungsgebietes Lindenberg liegend allerdings in einem Übersichtsplan des UVP Screening, Übersichtsplan Raumnutzung vom 12. Juli 2006.

Nachdem die Antragstellerin auf eine entsprechende Anfrage des Antragsgegners mitgeteilt hatte, das gemeindliche Einvernehmen werde nicht erteilt, weil die Erschließung nicht gesichert und im neuen Entwurf des Regionalplans für den Bereich L.kein Eignungsgebiet Windnutzung mehr vorgesehen sei, und auch ein Anhörungsschreiben zur beabsichtigten Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zu einer ablehnenden Stellungnahme der Antragstellerin geführt hatte, erließ der Antragsgegner den streitgegenständlichen immissionsrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 17. Dezember 2008. Die hierin erfolgte Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens wurde im Wesentlichen damit begründet, zum einen sei die Erschließung des Standorts gesichert, zum anderen habe der Entwurf für eine Fortschreibung des Regionalplans noch keine Planreife erlangt, so dass man auf den weiterhin gültigen Teilregionalplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ vom 4. Oktober 2000 zurückgreife, in dem das Windeignungsgebiet noch verzeichnet sei. Ausführungen zum Anlagenstandort im Verhältnis zu planerischen Festsetzungen werden im Bescheid nur insoweit gemacht, als festgestellt wird, dieser befinde sich innerhalb des Windeignungsgebietes des genannten Teilregionalplanes.

Gegen den ihr am 23. Dezember 2008 zugestellten Genehmigungsbescheid hatte die Antragstellerin am 20. Januar 2009 Widerspruch eingelegt und diesen mit Schreiben vom 23. Februar 2009 über die weiter aufrechterhaltenen bisherigen Einwendungen hinaus im Wesentlichen damit begründet, dass auch die Anhörung nicht ordnungsgemäß erfolgt und zu Unrecht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet worden sei.

Nachdem die Beigeladene den Beginn von Bauarbeiten angekündigt und entsprechende Vorbereitungen getroffen hatte, stellte die Antragstellerin am 22. Juni 2009 zunächst einen Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO beim Antragsgegner und sodann am 1. Juli 2009 den streitgegenständlichen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, den er zunächst in gleicher Weise wie den Widerspruch begründete. Im Antragserwiderungsschriftsatz vom 17. Juli 2009 erklärte die Beigeladene u.a., Belange der Gemeinde stünden der Genehmigung auch deshalb nicht entgegen, weil sich der Standort der WKA 1 innerhalb der Konzentrationszone ihres Flächennutzungsplans (FlNPl) befinde, wie aus der beigefügten Kopie MWP 2, in der der „ungefähre Standort“ eingezeichnet sei, deutlich werde. Zur näheren Erläuterung werde auch noch ein in ihrem Auftrag erstellter Lageplan vom 7. April 2009 mit zeichnerischen Darstellungen u.a. der Grenzen der Konzentrationszone des FlNPl und des (Wind)Eignungsgebietes des Teilregionalplanes überreicht, der belege, dass sich beide Gebiete mit Ausnahme eines größeren Zipfels im Nordwesten weitgehend deckten und im Bereich des südlichen Teils, wo auch der Standort der WKA 1 - dieser ist allerdings deutlich näher an der Gebietsgrenze eingezeichnet - markiert ist, sogar völlig übereinstimmten. Im Übrigen sei der FlNPl bereits am 15. August 2000 in Kraft gesetzt worden, der später erstellte Regionalplan Uckermark-Barnim - der maßgebliche Sachliche Teilplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“, Bekanntmachung vom 23. Juli 2001, ist im Amtlichen Anzeiger des Landes Brandenburg Nr. 35 vom 29. August 2001, S. 1199 ff. erstmals veröffentlicht worden - habe dessen Festsetzungen am streitgegenständlichen Standort nur übernommen.

Daraufhin machte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11. August 2009 - unter Beifügung eines „Auszugs aus dem geltenden Flächennutzungsplan mit darüber kopierter Folie (Ausdruck aus dem geografischen Informationssystem mit Berechnung des Windkraftanlagenstandortes)“, Anlage ASt 11 - ergänzend geltend, die in dieser Form erstmals vorliegenden Karten, die in den Darstellungen der südlichen Grenze der Konzentrationszone deutlich voneinander abwichen, hätten sie nochmals veranlasst, den Standort der WKA 1 zu prüfen. Unter Nutzung der Standortkoordinaten aus dem Genehmigungsantrag und mit Hilfe des geografischen Informationssystems (GIS) sei der Standort so genau wie möglich erfasst worden, wobei sich herausgestellt habe, dass dieser außerhalb der Konzentrationszone und innerhalb der Abstandsfläche von 800 m zu den Wohngebieten liege. Die von der Beigeladenen vorgelegte Anlage MWP 2 markiere einen eindeutig falschen „ungefähren Standort“ der WKA 1, der Lageplan vom 7. April 2009 dehne die Konzentrationszone zur WKA 1 aus.

Mit Schriftsatz vom 24. August 2009 wandte die Beigeladene ein, dieses Vorbringen sei verspätet, aber auch inhaltlich falsch. Wie in einer Karte dargestellt (Anlage MWP 7), erfasse der Radius von 800 m um den anhand der Koordinaten festgestellten Standort der WKA 1 beim Abgleich mit dem eingereichten Auszug aus dem FlNPl, der zur Orientierung nochmals unter Kennzeichnung der Straßen des Mischgebietes, von dem der Radius einzuhalten sei, beigefügt sei (Anlage MWP 8), nicht dessen Ausschlussradius. Nur hilfsweise werde noch darauf verwiesen, dass selbst die Errichtung wenige Meter außerhalb der regionalplanerisch festgesetzten Windeignungsfläche bzw. in ihrem Randbereich angesichts der Privilegierung von Windkraftanlagen im Außenbereich unbedenklich sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - der 800-m-Abstand des FlNPl eingehalten sei.

Durch Beschluss vom 1. September 2009 lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs als unbegründet ab. Hierin wird u.a. ausgeführt, bei der gebotenen summarischen Prüfung spreche gegenwärtig Überwiegendes dafür, dass der Anlagenstandort innerhalb des durch den Regionalplan vorgegebenen und durch den FlNPl konkretisierten Eignungsgebietes liege. Die Antragstellerin habe nicht hinreichend dargelegt, wie genau ihre Standortbestimmung sei und welche Unschärfe sie ggf. aufweise. Offen bleibe auch, wer die Standortbestimmung vorgenommen habe, welche Sachkunde ihn hierzu befähige und wie mögliche Fehler vermieden worden seien. Für die Bewertung der gegensätzlichen Behauptungen sei von ausschlaggebender Bedeutung, dass die erstmals im August 2009 erhobene Behauptung der Antragstellerin im Widerspruch zu den ausdrücklichen Feststellungen der zuständigen Behörden stehe. Das Eignungsgebiet Windnutzung im Bereich L. des Sachlichen Teilplans des geltenden Regionalplans sei im FlNPl der Antragstellerin zwar um 20 % verkleinert worden, im Bereich des Anlagenstandortes deckten sich aber dessen Grenzen mit denen des FlNPl. Da die zuständige Planungsstelle im Genehmigungsverfahren den mit GPS-Koordinaten bezeichneten Anlagenstandort durch Schreiben vom 6. März 2008 als im Eignungsgebiet des Regionalplans liegend festgestellt habe, müsse sich dieser auch innerhalb der Konzentrationszone des FlNPl befinden.

Die am 8. September 2009 erhobene Beschwerde hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 10. September 2009 zunächst im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die streitgegenständliche immissionsrechtliche Genehmigung verstoße gegen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und verletze sie in ihrer Planungshoheit. Denn der Standort der WKA 1 liege etwa 50 m außerhalb der Konzentrationszone für Windkraftanlagen ihres FlNPl. Soweit sich das Verwaltungsgericht auf die Anlagen zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 24. August 2009 stütze, sei ihr rechtliches Gehör verletzt, da dieser ihr erst nach Ergehen des Beschlusses zur Verfügung gestellt worden sei. Bei Kenntnis hätte sie darauf hingewiesen, dass die hierbei vorgelegte Karte MWP 7 veraltet gewesen sei, da sie nicht die heutige, sondern eine vor 2000 bestehende Wohnbebauung zeige. Der Abstand zur aktuellen Wohnbebauung von 800 m sei nicht eingehalten worden. Insoweit werde auf eine beigefügte Karte (Anlage BF 3) verwiesen, die als Ausdruck aus dem - ständig aktualisierten, im Land Brandenburg und bundesweit verwendeten - GIS den von einer fachkundigen Mitarbeiterin der Bauverwaltung nach den Koordinaten bestimmten Standort sowie den 800 m-Radius um diesen herum zeige. Das GIS arbeite auf wenige Millimeter, höchstens Zentimeter genau, bei den Grundlagen der Kataster- und Vermessungsämter könnten Ungenauigkeiten von einigen Zentimetern bis zu maximal drei Metern auftreten. Aus dieser Karte ergebe sich, dass zwei Mischgebiete (MI) mit diversen Gebäuden - darunter auch Wohngebäuden -innerhalb des 800-m-Radius der WKA 1 lägen. Die Annahme, der Anlagestandort weise einen geringeren Abstand zur Wohnbebauung auf, beruhe auf falschen Angaben der Beigeladenen über die vorhandene Bebauung.

Unzutreffend sei auch die auf den falschen Angaben der Beigeladenen beruhende, das Urteil tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Grenze des Eignungsgebietes für Windnutzung im Regionalplan (Maßstab 1:100.000) decke sich im maßgeblichen Bereich des Anlagenstandortes mit der der Konzentrationszone des FlNPl (Maßstab 1:10.000), so dass der Standort der WKA 1 in letzterer liegen müsse. Vielmehr sei dessen in Richtung L. weisende Südgrenze deutlich zurückgesetzt. Dies finde seinen Grund darin, dass, wie sich auch aus dem Erläuterungsbericht zum FlNPl zu Ziff. 8.7 ergebe, aus Vorsorgeerwägungen ein Abstand von 800 m zur beabsichtigten nächstgelegenen, damals noch nicht realisierten Wohnbebauung eingeplant worden sei. Der ca. 60 m außerhalb der Konzentrationszone in Richtung L. gelegene Standort der WKA 1 sei in der beigefügten Anlage BF 4, einem nördlichen Ausschnitt aus dem FlNPl, durch Übereinanderlegen des Ausdrucks des GIS ermittelt und abgebildet sowie lediglich handschriftlich nochmals durch einen (anderen) fachkundigen Sachbearbeiter des Bauamts gekennzeichnet und mit dem Zusatz „WKA“ erläutert worden. Zur Verdeutlichung dieses Vorgehens werde auf die entsprechenden Kopien in der Anlage BF 5 verwiesen.

Der Antragstellerin könne auch nicht entgegengehalten werden, sie habe dies erst verspätet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragen, da sie sich auf die Prüfung durch den Antragsgegner im Verwaltungsverfahren habe verlassen dürfen, der wohl selbst auf die unzutreffenden Angaben der Beigeladenen im Genehmigungsantrag vertraut habe. Diese sei wegen ihrer damaligen falschen Angaben nicht schutzwürdig. Das dringende Interesse an der Klärung, inwieweit WKA außerhalb der Konzentrationszone ihres FlNPl zulässig seien, ergebe sich für die Antragstellerin - so weitere Schriftsätze vom 22. und 23. März 2010 - auch daraus, dass der Antragsgegner nunmehr unter Ersetzung ihres Einvernehmens durch Bescheide vom 11. und 17. März 2010 zwei weitere WKA außerhalb der Konzentrationszone ihres FlNPl genehmigt habe.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 hat die Antragstellerin ihr Vorbringen insoweit ergänzt, als sie auf den bereits aus der Verfahrensakte des Antragsgegners (Bl. 125) ersichtlichen Abstand zu dem westlich gelegenen Mischgebiet von nur etwa 700 m und ein Bestätigungsschreiben des Lieferanten des GIS über die (zentimeter)genauen Messergebnisse des Systems verweist. Ferner macht sie hierin im Hinblick auf entsprechende Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners ergänzend geltend, eine Ausnahme vom Regelfall des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB komme nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Betracht, wenn - wie hier - die gemeindlichen Steuerungsziele durch Ausweisung der Zulässigkeit eines Vorhabens an anderer Stelle unterlaufen würden. Das sei hier nach den Ausführungen in Ziff. 8.7 des Erläuterungsberichts zum Flächennutzungsplan auch wegen des Zwecks der südlichen Grenze der Konzentrationszone, nämlich der Sicherung der Schutzzone von 800 m zu Wohn- und Mischgebieten, der Fall. Auch sei dort als Ausnahme lediglich der nicht vergleichbare Fall einer einzelnen WKA eines landwirtschaftlichen Betriebes zur Eigenversorgung genannt.

Schließlich hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 7., 20. und 27. Januar sowie 15. Februar 2010 - zu den Ausführungen der Beigeladenen - ergänzend vorgetragen, die zwischenzeitliche Fertigstellung und Inbetriebnahme der WKA 1 stelle ihre Antragsbefugnis auch deshalb nicht in Frage, weil § 4 BImSchG gerade auch den Betrieb der Anlage erlaube und die Ausweisung der Konzentrationszone im FlNPl neben der Beeinträchtigung des Landschafts- und Ortsbildes die Wohnbebauung von L. vor Immissionen schützen solle. Der FlNPl sei auch nicht - wie behauptet - gänzlich oder hinsichtlich der Ausweisung der Konzentrationszone bzw. zumindest im vorliegend relevanten Teil unwirksam. Das Kapitel 8.7 sei - anders als die durchgestrichenen Erläuterungen auf Seite 46 und 47 - Bestandteil der Begründung des genehmigten Flächennutzungsplans. Unzutreffend sei schließlich die Behauptung, die Wohnbebauung am nördlichen Rand L. werde durch ein Gewerbegebiet, eine Tankstelle und die Bundesstraße 2...von der WKA 1 getrennt bzw. abgeschirmt.

Der Antragsgegner macht zur Begründung seines Beschwerdezurückweisungsantrags im Wesentlichen geltend, die Antragstellerin habe sich wegen der allein standortbezogenen Einwände nicht hinreichend mit den Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, die Ausführungen im Schriftsatz vom 13. Oktober seien nicht zu berücksichtigen. Jedenfalls sei die Beschwerde aber unbegründet. Denn Ziff 6.1 des Erläuterungsberichts zum FlNPl weise nur auf die historisch vorhandene Bebauung hin und benenne nicht die Bebauungstiefe, so dass keine exakte Bezugslinie für die Konzentrationszone fehle. Mangels Flurstücksschärfe seien Toleranzen möglich und bauplanungsrechtlich zulässig. Auch seien die Festsetzungen eines FlNPl nicht in gleichem Maße verbindlich wie die eines Bebauungsplanes. Ein Standort nur geringfügig außerhalb der Konzentrationszone stehe auch wegen der fehlenden Trennschärfe den Planungszielen nicht notwendig entgegen, zumal § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur den Regelfall betreffe und der Erläuterungsbericht selbst beispielhaft einen Ausnahmefall benenne. Die immissionsschutzrechtlichen Belange seien durch die Geräuschpegelgrenzen im Genehmigungsbescheid gewahrt.

Die Beigeladene, die ebenfalls einen Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde gestellt hat, macht im Wesentlichen Folgendes geltend:

Der Antragstellerin fehle bereits die Antragsbefugnis bzw. das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem die WKA 1 mit einem Investitionsvolumen von etwa 3,5 Mill. Euro inzwischen seit dem 9. September 2009 fertig gestellt und auch in Betrieb genommen sei. Denn hierdurch werde sie in ihrer Planungshoheit nicht mehr beeinträchtigt. Auch sei sie ihrer Obliegenheit zur frühzeitigen Prüfung des Genehmigungsantrags auf Übereinstimmung mit ihren Bauleitplänen im Verfahren auf Einholung des gemeindlichen Einvernehmens bzw. im Anhörungsverfahren zu seiner Ersetzung nicht nachgekommen. Bei dieser Sachlage sei es treuwidrig, sich überhaupt, zumindest aber erst ein halbes Jahr nach Erteilung der für sofort vollziehbar erklärten Genehmigung und nach Baubeginn, auf angebliche entgegenstehende Festsetzungen des FlNPl zu berufen. Es spreche auch viel für die Ansicht des Antragsgegners, wegen der nur auf einen Punkt beschränkten Beschwerdebegründung sei diese insgesamt als unzulässig anzusehen.

Jedenfalls aber sei die Beschwerde unbegründet. Das folge nach der inzwischen genommenen Akteneinsicht in die Aufstellungsvorgänge des FlNPl schon daraus, dass dieser jedenfalls hinsichtlich des Standorts der WKA 1 unwirksam sei. Denn er sei nahezu zehn Jahre nach Inkraftsetzung des Regionalplans nicht an dessen Festsetzungen angepasst worden, so dass ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB vorliege. Insbesondere sei eine ca. zwölf ha große Windeignungsfläche des Regionalplans, nämlich der nordwestlich, in der Vergleichskarte vom 7. April 2009 rot gekennzeichnete Zipfel - dies entspreche etwa 25 % des Windeignungsgebiets -, nicht in den FlNPl übernommen worden. Insoweit liege ein Abwägungsdefizit vor. Zudem habe der Landkreis B. die erste Fassung des FlNPl nur unter der Maßgabe genehmigt, dass sich die Antragstellerin bei der Darstellung der Konzentrationszone eingehend mit der gesamten Gemeindegebietsfläche und etwaigen Positiv- bzw. Negativflächen für Windkraftnutzung auseinandersetze, was nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2002 zum Gesch.Z. 4 C 15.01 für die Wirksamkeit der Festsetzung auch erforderlich sei. Das sei jedoch nicht erfolgt. Vielmehr seien die Ausführungen zu Ziff. 8.7 „Windkraftanlagen“ auf Seiten 46 und 47 des Erläuterungsberichts zum FlNPl gestrichen und lediglich kurzfristig ergänzt bzw. teilweise umgeschrieben und in dieser Form an den Erläuterungsbericht angehängt worden. Maßgeblich seien im Übrigen nicht die Angaben im Erläuterungsbericht, sondern die Festsetzungen im FlNPl selbst. Soweit es insoweit Widersprüche gebe, komme es im Zweifel auf den FlNPl an. Dort sei vorliegend aber ein 800m-Abstand nicht dargestellt und deshalb auch nicht relevant.

Zudem halte man auch weiterhin daran fest, dass der Abstand von 800 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung in L. eingehalten worden sei. Soweit die Antragstellerin auf einen Abstand der WKA 1 von nur 720 Meter zum nächstgelegenen Mischgebiet verweise, beziehe sich das auf das südwestlich gelegene Mischgebiet am B.Weg, von dem jedoch - anders als vom östlicher gelegenen Mischgebiet an der K.-Straße, d.h. fast südlich vom WKA-Standort - ein 800 Meter Radius ausweislich der maßgeblichen Abb. 3 des Flächennutzungsplans zur Abgrenzung der Konzentrationszone gar nicht gebildet und deshalb unerheblich sei. Im Übrigen seien WKA bei Ausweisung solcher Zonen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aber auch nur im Regelfall unzulässig. Nach ständiger Verwaltungspraxis seien solche raumordnungsrechtlich zulässig, wenn sie am Rande oder bis zu ca. 100 m außerhalb lägen. Entsprechendes habe „die Rechtsprechung auch zu anderen Flächennutzungsplänen entschieden (z.B. VG Göttingen, Beschluss vom 28. November 2003 - 2 B 341.03 -, juris)“. Auch sei hier vom Vorliegen einer Ausnahmesituation auszugehen. Denn die Wohnbebauung des Mischgebiets B. Weg werde in Richtung der WKA komplett durch ein großflächiges Gewerbegebiet incl. Tankstelle, Baumarkt, Discounter etc. verdeckt bzw. abgeschirmt.

Zumindest aber müsse die Interessenabwägung auch angesichts des Beitrags der WKA zum Klimaschutz und der drohenden unmittelbaren Existenzgefährdung im Falle einer Betriebsuntersagung zu ihren Gunsten ausfallen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens in der Sache keinen Erfolg.

1. Allerdings hat der Senat keine Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde.

Die Annahme des Antragsgegners und auch der Beigeladenen, die - rechtzeitig eingelegte und begründete - Beschwerde sei deshalb unzulässig, weil mit ihrer Begründung nur die verwaltungsgerichtliche Annahme des Standorts der WKA 1 innerhalb der Konzentrationszone des Flächennutzungsplans angegriffen worden sei, ist verfehlt. Keineswegs verlangt das Auseinandersetzungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO eine umfassende Rüge aller Begründungselemente der gerichtlichen Entscheidung. Folge eines auf einen Punkt eingeschränkten Beschwerdevorbringens ist vielmehr nur, dass das Oberverwaltungsgericht nur diesen dargelegten Grund prüft (s. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Unzutreffend ist auch die Annahme des Antragsgegners, vorliegend müsse sämtliches Vorbringen der Antragstellerin in ihren nach Ablauf der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätzen unberücksichtigt bleiben. Denn das gilt nicht für bloß ergänzenden bzw. konkretisierenden Vortrag bzw. solchen, der sich, ohne neue Gründe darzulegen, lediglich mit dem Vorbringen der Gegenseite auseinandersetzt. Das ist hinsichtlich der Ausführungen der Antragstellerin in deren Schriftsätzen nach dem 10. September 2009 durchgehend der Fall.

Nicht gefolgt werden kann auch dem Einwand der Beigeladenen, der Antragstellerin fehle die Antragsbefugnis bzw. das Rechtsschutzbedürfnis, weil die WKA 1 inzwischen fertig gestellt bzw. in Betrieb genommen sei und durch den bloßen Betrieb ihre Planungshoheit nicht verletzt werden könne. Diese Annahme lässt außer Acht, dass die sofort vollziehbare immissionsrechtliche Genehmigung nach § 4 BImSchG nicht nur die Errichtung, sondern auch den Betrieb von Anlagen betrifft. Dass die Missachtung der Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen in Flächennutzungsplänen generell die Planungshoheit der betroffenen Gemeinde zu verletzen geeignet ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Beschluss des Senats vom 19. November 2008 - 11 S 10.08 -, S. 5 ff. m.w.N.). Davon ausgehend ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin jedenfalls aus einer Vorbild- und Anreizwirkung der inzwischen in Betrieb befindlichen WKA 1 für die Errichtung weiterer Anlagen. Denn der Antragsgegner hat zwischenzeitlich durch Bescheide vom 11. und 17. März 2010 im Rahmen der Genehmigung von zwei weiteren Windkraftanlagen - es handelt sich offensichtlich um die WKA, die im von der Beigeladenen eingereichten Lageplan vom 7. April 2009 eingezeichnet sind - das gemeindliche Einvernehmen der Antragstellerin ersetzt, obwohl beide nach deren Vortrag, für den einiges spricht, ebenfalls außerhalb der Windkraftzone ihres Flächennutzungsplans gelegen sein sollen.

Der Senat vermag auch der Auffassung der Beigeladenen nicht zu folgen, die Antragstellerin habe treuwidrig gehandelt und könne sich deshalb nicht mehr darauf berufen, dass sich der Standort der WKA 1 außerhalb der Konzentrationszone des FlNPl befinde. Zwar mag es wünschenswert sein, dass eine Gemeinde im Rahmen der Anhörung zur Einholung ihres Einvernehmens das angezeigte Vorhaben umfassend auf seine Übereinstimmung mit gemeindlichen Regelungen und Vorschriften prüft. Zum Ausschluss von Einwänden kann das aber jedenfalls in den Fällen nicht führen, in denen die Gemeinde die Erklärung des Einvernehmens mit sachlichen Erwägungen aus anderen Gründen ablehnt, das Einvernehmen sodann ersetzt wird und im weiteren, ggf. auch erst im gerichtlichen, Verfahren neue Gesichtspunkte auftauchen. So liegt der Fall hier.

Die Antragstellerin hat zunächst u.a. auf den vorliegenden Entwurf des neuen Regionalplanes verwiesen, der für den Bereich L. generell kein Windeignungsgebiet mehr vorsieht. Hierbei handelt es sich um einen im Grundsatz durchaus relevanten Einwand. Denn die Voraussetzungen, unter denen ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung als - nicht benannter - öffentlicher Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu berücksichtigen ist, d.h. das Vorliegen eines Mindestmaßes an inhaltlicher Konkretisierung des Ziels und die ausreichende Verlässlichkeit der Planung, sind, wie das im verwaltungsgerichtlichen Urteil auch geschehen ist, im Einzelfall zu prüfen. Erst die Beigeladene selbst hat, nachdem sie zuvor mit dem Genehmigungsantrag ausdrücklich einen Standort innerhalb der Konzentrationszone des FlNPl angegeben hatte und der Antragsgegner dem ersichtlich auch gefolgt war, mit ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 17. Juli 2009, insbesondere den nach den dabei vorgelegten beiden Karten differierenden Standorten, Anlass zu Zweifeln hinsichtlich der Standortfrage gegeben. Darauf hat die Antragstellerin Nachforschungen angestellt und mit Schriftsatz vom 11. August nebst Anlage ASt 11, die einen Standort deutlich außerhalb der Windkraftzone des FlNPl ausweist, umgehend und mit substantieller Begründung reagiert.

2. Die Beschwerde der Antragstellerin ist jedoch in der Sache im Ergebnis unbegründet.

Inhaltlicher Maßstab der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren ist eine umfassende Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse der Antragstellerin einerseits und das öffentliche Interesse sowie das Interesse des durch den Verwaltungsakt begünstigten Dritten an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Diese Abwägung hat der Gesetzgeber zunächst dahin vorgenommen, dass Widerspruch und Klage im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten (§ 80 Abs. 1 VwGO), diese aber entfällt, wenn die Behörde - wie hier - die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gesondert angeordnet hat. Das Gericht prüft mithin im Falle einer solchen Anordnung, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse des Adressaten, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von einer Vollziehung des Verwaltungsakts verschont zu bleiben. Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung; allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als bei Gewichtung des Sofortvollzugsinteresses in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2006 - 11 S 57.06 -, juris Rz. 2; OVG Brandenburg, Beschluss vom 12. August 1998 - 4 B 31/98 -, NJW 1998, S. 3513; vgl. auch BVerfG <Vorprüfungsausschuss>, Beschluss vom 11. Februar 1982 - 2 BvR 77/82 -, NVwZ 1982, 241; BVerfG, Beschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, DVBl. 1995, 1297 f.).

Bei der vorliegend nur gebotenen summarischen Prüfung bestehen zwar erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen immissionsrechtlichen Genehmigung des Antragsgegners vom 17. Dezember 2008. Die erforderliche Interessenabwägung fällt gleichwohl zu Lasten der Antragstellerin aus, weil der Eingriff in ihre Planungshoheit durch den vorläufigen Weiterbetrieb der WKA 1 bis zur Entscheidung in der Hauptsache - anders dürfte dies jedoch für noch nicht errichtete Windkraftanlagen zu beurteilen sein - nicht von einem solchen Gewicht ist, dass er die entgegenstehenden öffentlichen Interessen und die privaten Interessen der Beigeladenen aufwiegt.

Da das (rechtzeitige) Beschwerdevorbringen den Prüfungsgegenstand bestimmt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) und die Antragstellerin mit der Beschwerde nur noch geltend macht, der Standort der WKA 1 liege außerhalb der Konzentrationszone für WKA im Flächennutzungsplan für L., so dass dem Vorhaben bzw. der Genehmigung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB öffentliche Belange entgegenstünden, sind die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ansonsten vorgetragenen Einwände, die Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses waren, vorliegend nicht mehr zu prüfen.

a) Der Senat geht im vorliegenden Verfahren davon aus, dass der Standort der WKA 1 entgegen der Annahme des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses deutlich außerhalb der im Flächennutzungsplan L. - durch zeichnerische Darstellung (Schraffierung und Symboleintragung) nebst Zeichenerklärung in der Planlegende sowie nochmals separat in Abb. 3 - kenntlich gemachten Konzentrationszone für WKA liegt und diese hiernach auch räumlich hinreichend abgegrenzt ist (zu den Anforderungen an die Kennzeichnung: Beschluss des Senats vom19. November 2008 - 11 S 10.08 -, juris Rz. 11 m.w.N.).

Das ergibt sich aus Folgendem:

Ausweislich des detaillierten und überzeugenden Vorbringens der Antragstellerin im Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 10. September 2009 sind die im Genehmigungsantrag benannten Koordinaten des Standorts durch einen fachkundigen Sachbearbeiter des Bauamts in das zentimetergenau arbeitende GIS eingegeben und dessen Ausdruck über eine Kopie des maßgeblichen Flächennutzungsplanausschnitts gelegt worden. Der sich hieraus ergebende Standort - Ungenauigkeiten in relativ geringem Umfang könnten allenfalls noch bei den Grundlagen der Kataster- und Vermessungsämter auftreten - sei dann durch diesen gekennzeichnet und - mit dem Zusatz WKA erläutert - in die Anlage ASt. 11 bzw. nunmehr BF 4 eingetragen worden. Dass der Standort der WKA 1 deutlich außerhalb der Konzentrationszone des FlNPl liege, belege auch die von einer anderen fachkundigen Sachbearbeiterin des Bauamtes erstellte Anlage BF 3, die einen 800-m-Radius um den anhand der vorliegenden Koordinaten ermittelten Standort der Anlage ausweise. Daraus sei ersichtlich, dass sowohl das Mischgebiet östlich des Ortskerns von L. (nördlich der Kreuzung T.Straße) - nachfolgend: Mischgebiet I (K.-Straße) - als auch das Mischgebiet nördlich des Ortskerns - nachfolgend: Mischgebiet II (B. Weg) - teilweise mit daraus ersichtlichen Gebäudebeständen zu erheblichen Teilen innerhalb dieses Abstandsbereichs liegen.

Demgegenüber ist in den von der Beigeladenen als Anlagen zu den Schriftsätzen vom 17. Juli und 24. August 2009 eingereichten identischen Kopien MWP 2 und 8 lediglich ein „ungefährer WKA-Standort“ - diese Darstellung ist auch nicht erläutert! - angegeben, der im Übrigen ersichtlich von dem ihrer eigenen Lagekarte vom 7. April 2009 abweicht. Soweit im Schriftsatz vom 24. August zu der Karte MWP 8 ausgeführt wird, man habe „zur rascheren Orientierung die Straßen betreffend das Mischgebiet, von dem 800 m eingehalten werden sollen“, jeweils mit einem roten Viereck markiert, wird auch deutlich, dass die Beigeladene als Mittelpunkt des Radius die Straßenkreuzung ansieht, wohingegen die „Abb. 3 Konzentrationszone für Windkraftanlagen“ zu Ziff. 8.7 des Erläuterungsberichts des Flächennutzungsplans, in der der 800-m-Radius, der die südwestliche Grenze der Zone begründet, den nördlichen Rand bzw. Eckpunkt des Mischgebiets I (K.-Straße) als Ausgangspunkt (Zentrum) des Radius ansetzt. Dass der Abstand der WKA 1 zu dieser Straßenkreuzung nur 820 m beträgt, belegt eine - einem Schreiben des Antragsgegners vom 8. April 2008 beigefügte - Karte mit den Abständen zu bestimmten Geräuschimmissionsmesspunkten (Genehmigungsverfahrensakte G.). Angesichts der Nord-Süd-Ausdehnung des nördlich der Kreuzung K.Straße liegenden Mischgebiets I von - nach dem Maßstab des FlNPl - etwa 100 m muss der Abstand von dessen Nordgrenze zur WKA 1 deshalb deutlich weniger als 800 m betragen.

Auch die von Beigeladenenseite mit Schriftsatz vom 24. Juli 2009 eingereichte Karte MWP 7 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn sie zeigt nicht die Grenzen des Mischgebiets I (K.-Straße) auf und ist, wie die Antragstellerin zu Recht einwendet, offensichtlich auch keine aktuelle, sondern eine „veraltete“ Karte, wie der Vergleich der Bebauung mit der Karte BF 3 der Antragstellerin deutlich macht. Gerade der Vergleich des Radius dieser beiden Karten BF 3 und MWP 7 ist vielmehr geeignet zu belegen, dass Antragstellerin und Beigeladene den Standort der WKA1, d.h. den Zentrumspunkt des Radius, an dieselbe Stelle lokalisieren. Dann aber ist auch von einer zutreffenden Standortbestimmung durch die Antragstellerin ausgehen. Hinzu kommt, dass im Beschwerdeverfahren von Beigeladenenseite zu diesen neuen Karten der Antragstellerin bzw. den detaillierten Angaben der Erstellung und Berechnung nichts Konkretes mehr vorgetragen oder gar vorgelegt worden ist. Bei dieser Sachlage reicht bloßes weiteres Bestreiten nicht aus.

Seine Überzeugung, Überwiegendes spreche für einen Standort der WKA 1 innerhalb der Konzentrationszone, hat das Verwaltungsgericht „ausschlaggebend“ damit begründet, nach der zeichnerischen Darstellung der - von der Beigeladenen eingereichten - Lageskizze vom 7. April 2009 deckten sich im Bereich des Anlagenstandortes (an der südwestlichen Ecke des Eignungsgebietes) die Grenzen des Flächennutzungsplans und des Eignungsgebiets des Regionalplans. Da die Regionale Planungsstelle im Genehmigungsverfahren jedoch mitgeteilt habe (gemeint ist deren Schreiben vom 6. März 2008), der Standort befinde sich innerhalb des Eignungsgebiets (nach Regionalplanung) müsse er auch innerhalb der Konzentrationszone des Flächennutzungsplans liegen. Das - mangels Bezugnahme im Urteil auf den Schriftsatz der Beigeladenen vom 24. August 2009 und dessen Anlagen ist der von der Antragstellerin behauptete Gehörsverstoß allerdings nicht zutreffend - würde jedoch nur dann überzeugen, wenn von einer Deckungsgleichheit der Grenzen in diesem Bereich auszugehen wäre. Dies hat jedoch lediglich die Beigeladene in ihrer Karte vom 7. April 2009 durch zeichnerische Darstellung behauptet und ist vom VG offensichtlich ungeprüft übernommen worden. Nach den substantiierten Darlegungen der Antragstellerin, die nach Einschätzung des Senats zutreffend sein dürften, ist diese Annahme jedoch falsch, weil die südliche Grenze der Konzentrationszone gegenüber der Grenze der (Wind)Eignungszone des Sachlichen Teilplans des Regionalplan - von L. aus gesehen - deutlich zurückversetzt ist. Zwar beruht sowohl die Ausweisung im Regionalplan als auch die Grenzziehung der Konzentrationszone im Flächennutzungsplan der Antragstellerin im maßgeblichen Bereich darauf, dass ein Abstand zu Wohn- und gemischten Bauflächen von 800 m gewahrt werden sollte. Angesichts der gegenüber dem Regionalplan größeren Genauigkeit des Flächennutzungsplans und der Zulässigkeit einer „kleinräumigen Feinsteuerung“, von der die Antragstellerin nach den Ausführungen in Ziff. 8.7 des Erläuterungsberichts zum Zuschnitt der Konzentrationszone bewusst Gebrauch gemacht hat, erscheint eine schon durch die größere Genauigkeit der Flächennutzungsplanung bedingte Veränderung der Grenzziehung des Sondergebietes ohne weiteres möglich. Dann ist die verwaltungsgerichtliche Annahme jedoch nicht tragfähig und vermag deshalb die obigen hinreichend sicheren Feststellungen nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen.

Soweit der Antragsgegner einwendet, mangels Flurstücksschärfe der Konzentrationszonenausweisung - eine solche ist bei kreisförmiger Grenzausweisung wegen Abstandsflächen zu Schutzobjekten auch nicht denkbar - seien Toleranzen möglich, wäre dies nur relevant, wenn Zweifel bestünden, ob der Standort innerhalb oder außerhalb der Zone liegt. Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Denn die WKA 1 ist nach den zutreffenden Feststellungen der Antragstellerin zu ihrem Standort ca. 0,5 cm außerhalb der Konzentrationszone des FlNPl gelegen. Angesichts seines Maßstabes von 1:10.000 entspricht dies etwa 50 m.

Verfehlt ist auch der Hinweis des Antragsgegners, dass Ziff. 6.1 des Erläuterungsberichts zum Flächennutzungsplan nur auf die historische Bebauung verweise. Maßgeblich sind nämlich die dortigen Ausführungen zu Ziff. 8.7 „Windkraftanlagen“, wo auf Seite 2 im mittleren Absatz ausgeführt ist „die ausgewogene räumliche Steuerung der Nutzung der Windenergie muss insbesondere auch die zukünftige Entwicklung des Wohnbaulandes mit berücksichtigen“ bzw. im vorletzten Absatz, „die Abstände von Wohn- und gemischten Bauflächen zur Konzentrationszone betragen in L. mind. 800 m …“. Dass im Flächennutzungsplan nicht auf die damalige (Wohn)Bebauung, sondern die Ausweisung als Wohn- oder Mischgebiet abgestellt wird, belegt nicht zuletzt die durch den Radius von den Baugebietsgrenzen - und nicht einzelnen Häusern - begründete Zonenausweisung in Abb. 3 des Flächennutzungsplans.

Ob im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung vom 17. Dezember 2008 (vgl. nur das Urteil des Senats vom 14. Dezember 2006 - 11 B 11.05 -, juris Rz. 51 m.w.N.) der Abstand zur nächstgelegenen Wohnbebauung in L. tatsächlich weniger als 800 Meter betrug, was zwischen den Beteiligten streitig ist, kann deshalb dahinstehen. Insoweit sei im Übrigen angemerkt, dass sich die Antragstellerin nicht auf eine in der Zeit zwischen Inkrafttreten des FlNPl und Genehmigungserteilung für die WKA 1 erfolgte Wohnbebauung im Mischgebiet II (B. Weg) berufen kann, weil der 800-m-(Schutz)Radius zur Begrenzung der Konzentrationszone ausschließlich von der Grenze des Mischgebiets I (K.-Straße) angelegt ist. Ein entsprechender Schutzradius um das Mischgebiet II wurde bei der zeichnerischen Darstellung der Konzentrationszone im Flächennutzungsplan nicht berücksichtigt.

b) Davon ausgehend erscheint ein Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB durchaus naheliegend. Das Argument des Antragsgegners, dass Festsetzungen in Flächennutzungsplänen nicht die gleiche Verbindlichkeit besäßen wie die in Bebauungsplänen, hilft vorliegend nicht weiter, da nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Ausweisung im Flächennutzungsplan an anderer Stelle ausdrücklich als entgegenstehender öffentlicher Belang im Sinne des Abs. 1 der Norm aufgeführt ist. Die insoweit erforderliche „Darstellung im Flächennutzungsplan“ selbst liegt, wie bereits dargelegt, hier entgegen der Annahme der Beigeladenen vor, denn das dazu verwendete Symbol ist in der Planlegende ausdrücklich als Konzentrationszone für Windkraftanlagen ausgewiesen. Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 57.84 -, juris Rz. 28; Beschluss des Senats vom 19. November 2008 - 11 S 10.08 -, juris Rz. 11), dass ergänzend auch die textlichen Erläuterungen des FlNPl zur Feststellung einer positiven Standortzuweisung für WKA herangezogen werden können bzw. maßgebliche Bedeutung für die Ermittlung seines Inhalts haben. Insofern wäre vorliegend auch der ergänzende Rückgriff auf die Ausführungen in Ziff 8.7 des Erläuterungsberichts zulässig, wo in Absatz 1 die Ausschlusswirkung der festgesetzten Konzentrationszone für WKA dahingehend betont wird, dass der übrige Planungsraum hiervon freigehalten werden soll.

Zwar steht die Darstellung einer Konzentrationszone im FlNPl nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit ihrer Ausschlusswirkung an anderer Stelle den im Außenbereich grundsätzlich privilegierten Vorhaben der Nutzung von Windenergie nach § 35 Abs. 3 Satz 3 nur im Regelfall entgegen. Ein Ausnahmefall liegt aber hier nicht vor. Zu Recht verweist die Antragstellerin darauf, dass die Konzeption, die der Planung zugrunde liegt, als solche nicht in Frage gestellt, d.h. ihr Steuerungsziel nicht unterlaufen werden darf (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, juris Rz. 48). Wesentliches Steuerungsziel ist nach Ziff. 8.7 des Erläuterungsberichts vorliegend aber die Freihaltung einer Schutzzone von 800 m um Wohnbauflächen und gemischte Bauflächen aus immissionsschutzrechtlichen Erwägungen. Dies wird für L. hierin sogar nochmals ausdrücklich betont, wenn es heißt, die Abstände von Wohn- und gemischten Bauflächen zur Konzentrationszone betragen in L. mindestens 800 m und berücksichtigen auch das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.

Soweit die Beigeladene das Vorliegen einer Ausnahme damit begründen will, nach ständiger Verwaltungspraxis lasse die Regionalplanung auch Windkraftanlagen am Rande oder bis zu 100 m außerhalb von Eignungsgebieten zu, was auch für Flächennutzungspläne nach der Rechtsprechung (z.B Beschluss des VG Göttingen vom 28. November 2003 - 2 B 341.03 -) anerkannt sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die Behauptung einer entsprechenden Ermessenspraxis ist schon nicht substantiiert dargelegt, wäre jedenfalls für Flächennutzungspläne rechtlich so nicht haltbar und greift vorliegend auch nicht durch. Das genannte Urteil des VG Göttingen nimmt vielmehr lediglich Bezug auf die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. im o.g. Urteil vom 17. Dezember 2002), wonach eine Abweichung im Einzelfall immer unter dem Vorbehalt steht, dass die Konzeption der Planung als solche nicht in Frage gestellt werden darf. Die Atypik könne sich hiernach daraus ergeben, dass die WKA ausnahmsweise wegen ihrer Größe oder Funktion (z.B. als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage) oder aus Bestandsschutzgesichtspunkten (andere zulässig errichtete WKA in der Nähe) oder wegen der kleinräumlichen Verhältnisse (topographische oder sonstige Besonderheiten lassen eine Beeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen des Landschaftsraums nicht besorgen) der Zielrichtung des Planes nicht widersprechen. Für einen solchen Ausnahmefall ist vorliegend nichts ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Soweit die Beigeladene auf die Abschirmung des Mischgebiets II (B. Weg) verweist, betrifft das gerade nicht das vorliegend relevante Mischgebiet I (K.-Straße), von dessen nördlicher Grenze der Schutzabstand von 800 m zur Begründung der Südgrenze der Konzentrationszone angelegt ist.

c) Allerdings muss es der abschließenden Klärung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob die Ausweisung der Konzentrationszone im Flächennutzungsplan Lindenberg wirksam ist.

Bedenken gegen die abwägungsfehlerfreie Festlegung der Konzentrationszone für Windkraftanlagen im FlNPl ergeben sich hier insbesondere daraus, dass die im Flächennutzungsplan ausgewiesene Konzentrationszone für Windkraftanlagen den nordwestlichen Bereich des im Sachlichen Teilplan für Windnutzung ausgewiesenen Windeignungsgebietes nicht umfasst.

Nicht entgegen steht dem, dass der entsprechende Sachliche Teilplan des Regionalplans erst nach dem im August 2000 bekannt gemachten Flächennutzungsplan der Antragstellerin in Kraft getreten ist. Die Satzung über die Feststellung des Sachlichen Teilplans „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung für die Region Uckermark-Barnim“ vom 4. Oktober 2000 wurde nämlich erst mit der Bekanntmachung des Teilregionalplans vom 23. Juli 2001 erstmals im Amtlichen Anzeiger Nr. 35 vom 29. August 2001 Bl. 1199 ff. und sodann erneut mit den gleichen Festsetzungen „aus Gründen der Rechtssicherheit“ gemäß § 2 Abs. 8 RegBkPlG im Amtsblatt für das Land Brandenburg Nr. 38 vom 29. September 2004 veröffentlicht.

Denn die Darstellung einer Konzentrationszone für WKA in einem FlNPl besitzt die ihr zugedachte Negativwirkung nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG (vgl. nur das Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, juris Rz. 36 f.; ebenso Beschluss vom 12. Juli 2006 - 4 B 49.06 -, juris Rz. 7) nur dann, „wenn ihr ein schlüssiges Gesamtkonzept zugrunde liegt, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt… Die gemeindliche Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windkraftanlagen freizuhalten. Das folgt schon daraus, dass es die Aufgabe des Flächennutzungsplans ist, ein gesamträumliches Entwicklungskonzept für das Gemeindegebiet zu erarbeiten. Die Ausweisung an bestimmter Stelle muss Hand in Hand mit der Prüfung gehen, ob und inwieweit die übrigen Gemeindegebietsteile als Standort ausscheiden. Die öffentlichen Belange, die für die negative Wirkung der planerischen Darstellung ins Feld geführt werden, sind mit dem Anliegen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung gerecht wird …, nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 BauGB abzuwägen. Ebenso wie die positive Aussage müssen sie sich aus den konkreten örtlichen Gegebenheiten nachvollziehbar herleiten lassen“.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen erscheint hier zweifelhaft. Wie die Beigeladene nach Einsichtnahme in den Aufstellungsvorgang des FlNPl nunmehr vorträgt, habe der Landkreis die erste Fassung des Erläuterungsberichts mit der Begründung beanstandet, es fehle ein den gesamten Gemeinderaum umfassendes Plankonzept zur Ausweisung der Konzentrationszone. Tatsächlich habe die Antragstellerin den Erläuterungsbericht unter Ziffer 8.7 stattdessen jedoch gestrichen und teils umgeschrieben, ohne sich - wie erforderlich - eingehend mit Positiv- und Negativflächen für die gesamte Gemeindegebietsfläche auseinander zu setzen. Es ist bereits fraglich, ob die in der Folge vorgenommenen, durch handschriftliche Streichung des Textes S. 46 und 47 nebst Abb. 3 und Nachheftung eines neuen Textes am Ende des Erläuterungsberichts ohne Paginierung, Datierung und Vermerk über das Zustandekommen erfolgten Änderungen der Ziffer 8.7 wirksam zustande gekommen sind. Unabhängig davon lässt sich aber auch dem so geänderten Erläuterungsbericht des FlNPl nicht entnehmen, dass das gemeindliche Gesamtkonzept und die durchgeführte Abwägung diesen Anforderungen in jeder Hinsicht genügt haben. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb die Errichtung von Windkraftanlagen im nordwestlichen Zipfel des im „Sachlichen Teilplan“ des Regionalplans ausgewiesenen Windeignungsgebiets ausgeschlossen wurde. Diese auch von ihrer Größe und Lage her nicht ohne weiteres irrelevante Teilfläche fällt nach der hierzu erstellten, die Radien entsprechender Schutzbereiche ausweisenden „Abb. 3“ zu Ziffer 8.7 des Erläuterungsberichts weder in eine freizuhaltende Schutzzone noch sind dem Erläuterungsbericht andere Gründe gegen deren Einbeziehung in die Konzentrationszone zu entnehmen. Ob ein sich daraus ggf. ergebender Abwägungsmangel zu einer teilweisen, auf die entsprechende Fläche begrenzten - und für die hier in Rede stehende Genehmigung unerheblichen - oder zu einer vollständigen Unwirksamkeit der im FlNPl festgelegten Konzentrationszone führen müsste, bedarf indes der näheren Prüfung in einem Hauptsacheverfahren.

Zu klären wird dabei insbesondere sein, ob derartige Mängel des FlNPl überhaupt (noch) geltend gemacht werden können, d.h. ob sie nicht gemäß §§ 214 und 215 BauGB unbeachtlich oder unerheblich wären. Hinsichtlich etwaiger Abwägungsmangel würde das deren Offensichtlichkeit und die konkrete Möglichkeit des Einflusses auf das Abwägungsergebnis voraussetzen. Darauf käme es allerdings dann nicht an, wenn die Verletzung von Vorschriften bei der Erstellung des Flächennutzungsplans nach § 215 BauGB überhaupt nicht mehr geltend gemacht werden kann (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 20. und 29. Januar 1992 - 4 B 71.90 und 4 NB 22.90 -, NVwZ 1992, 662 ff.; Battis in: Battis u.a. BauGB, Kommentar, 11. Auflage, § 214 Rz 21 f. und § 215 Rz. 3). Deshalb wird v.a. auch zu prüfen sein, ob der Hinweispflicht des § 215 Abs. 2 BauGB hinreichend Rechnung getragen worden ist.

Fraglich könnte zudem sein, ob die Antragstellerin ihren Flächennutzungsplan nicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die Festsetzungen des Windeignungsgebiets im Sachlichen Teilplan des Regionalplanes Uckermark-Barnim hätte anpassen müssen. Nach dieser Regelung sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Daraus folgt für Flächennutzungspläne nicht nur eine positive Umsetzungspflicht bei der erstmaligen Planerstellung oder einer späteren -änderung, sondern auch eine Verpflichtung zur Umsetzung durch Planänderung, all dies bezogen jedoch nur auf die Ziele der Raumordnung (Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 1 Rz. 45, 50 und 62 ff. m.w.N.). Flächennutzungspläne müssen deshalb nicht im Detail den Festsetzungen eines Regionalplans entsprechen. Dass vielmehr eine kleinräumige Steuerung und flächenmäßige Einschränkung des Eignungsraums durch die Bauleitplanung als zulässig anzusehen, allerdings im Wege der Abwägung fachlich ausreichend zu begründen ist, ergibt sich schon aus den Erläuterungen zur Windnutzung in der Satzung über die Feststellung des Sachlichen Teilplans „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung für die Region Uckermark-Barnim“ vom 4. Oktober 2000. Es entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Beschluss vom 3. August 2005 - 4 BN 35.05 -, juris Rz. 7), dass die eine kleinräumige Steuerung und flächenmäßige Einschränkung zulassenden Regelungen eines Regionalplanes grundsätzlich auch Raum für immissionsschutzrechtliche Vorsorgeerwägungen gewähren. Ob solche Erwägungen dies ohne Verstoß gegen die raumordnerische Anpassungspflicht ermöglichen, beurteile sich deshalb nach den Umständen des Einzelfalls.

Rechtliche Bedenken wegen der Abweichung im maßgeblichen Standortbereich beste-hen allerdings vorliegend kaum. Denn der Flächennutzungsplan für L. nimmt hinsichtlich der Regelungen für Windkraftanlagen ausdrücklich auf die Festsetzungen des „Regionalplans Uckermark-Barnim, Sachlicher Teilplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ (Regionalteilplan) des - allerdings nicht bekannten - diesbezüglichen „Entwurfs Stand Februar 2000“ als Grundlage seiner Festsetzungen Bezug. Hierzu heißt es, dass „innerhalb der Eignungsräume eine kleinräumige Feinsteuerung“ erfolge und die regionalplanerische Festsetzung einer Schutzzone von 800 m zu Wohnbauflächen und gemischten Bauflächen - nach der o.g. Satzung vom 4. Oktober 2000 besteht insoweit in der Tat ein Tabubereich für WKA (S. 1203) - unter Berücksichtigung der zukünftigen Entwicklung durch Einhaltung dieses Abstandes in L. umsetze (Erläuterungen des FlNPl zu 8.7). Vorliegend dürften die Einschränkungen für die Errichtung von WKA durch die Festsetzung der Konzentrationszone des FlNPl im südlichen Bereich somit als hinreichend fachlich begründet, zudem aber auch „kleinräumig“ anzusehen sein.

Zweifelhaft dürfte dies schon eher hinsichtlich der Einschränkung im nordwestlichen Zipfel des Windeignungsgebiets des Regionalplans sein. Insoweit könnte sich mit Inkrafttreten des Regionalteilplans ein Anpassungsbedarf gemäß § 1 Abs. 4 BauGB ergeben haben. Denn das aus dem Erläuterungsbericht ersichtliche Gesamtkonzept des bestehenden FlNPl bietet keine schlüssige Begründung für die Nichteinbeziehung dieser - nach Angaben der Beigeladenen 12 ha großen und damit ca. 20 % des gesamten Windeignungsgebietes ausmachenden - Fläche in die gemeindliche Konzentrationszone für WKA. Weitere, sich mit der Notwendigkeit einer entsprechenden Anpassung befassende Planungen der Antragstellerin sind nicht ersichtlich. Die sich auch insoweit ergebende Frage, ob eine Verletzung dieser Anpassungspflicht eine vollständige oder nur eine - für die hier verfahrensgegenständliche, einen anderen Teil des Windeignungsgebietes betreffende Genehmigung nicht entscheidungserhebliche - teilweise Unwirksamkeit des FlNPl begründen würde, bedürfte der näheren Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren.

Angesichts der danach verbleibenden Zweifel vermag der Senat die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung in der Hauptsache bei der vorliegend nur gebotenen summarischen Prüfung letztlich nicht hinreichend verlässlich zu beurteilen. Bei dieser Sachlage überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des immissionsrechtlichen Genehmigungsbescheids vom 17. Dezember 2008.

Der Eingriff in die gemeindlichen Rechte der Antragstellerin, v.a. ihre Planungshoheit, durch den bloßen Weiterbetrieb der WKA 1 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ist letztlich nur von begrenztem Gewicht. Denn die Windkraftanlage dürfte zwar statt der zugelassenen 800 m Abstand zur nördlichen Grenze des allein relevanten Mischgebietes an der K.-Straße in Lindenberg nur einen solchen von etwa 750 m einhalten. Dass allein durch den vorläufigen Weiterbetrieb der bereits errichteten Anlage die weitere Entwicklung des von der Unterschreitung des im FlNPl berücksichtigten Schutzabstandes betroffenen Mischgebietes I konkret beeinträchtigt wäre, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Auch ist die Unterschreitung des Abstandsbereichs in seiner Größenordnung nicht übermäßig groß. Den Interessen der Antragstellerin wird ferner dadurch Rechnung getragen, dass die Beigeladene im Fall einer Feststellung der Rechtswidrigkeit der Genehmigung im Hauptsacheverfahren zum Rückbau der Anlage verpflichtet ist.

Zu Gunsten des vom Antragsgegner angeordneten Sofortvollzugs der Genehmigung spricht demgegenüber bereits das erhebliche öffentliche Interesse an der Erzeugung von erneuerbaren Energien (vgl. § 2 Abs. 1 der zum 1. Januar 2009 in Kraft tretenden Fassung des Gesetzes über den Vorrang erneuerbarer Energien - EEG 2009 - vom 25. Oktober 2008, GVBl. I S. 2074), wozu die Beigeladene seit Inbetriebnahme der WKA 1 im Oktober 2009 einen nicht unerheblichen Beitrag leistet. Hinzu kommt das Interesse der Beigeladenen, die durchaus plausibel geltend macht, sie würde im Falle der Stilllegung der Anlage wirtschaftlich existenziell getroffen werden und müsste mit größter Wahrscheinlichkeit Insolvenz anmelden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 63 Abs. 3 GKG.Der Senat bewertet das mit einer in der Sache gegen die Ersetzung des verweigerten gemeindlichen Einvernehmens gerichteten Klage verfolgte Interesse einer Gemeinde in ständiger Rechtsprechung (z. B. Streitwertbeschluss vom 19. November 2008 - 11 S 10.08 -, juris Rz. 20; vgl. auch Beschlüsse des 2. Senats vom 27. Januar 2006 - 2 S 115.05 -, n.v., und des 10. Senats vom 5. Juli 2006 - 10 S 5.06 -, juris, Rn 18) entsprechend der Klage einer Nachbargemeinde gegen eine Baugenehmigung, für die in Ziff. 9.7.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand 2004, abgedruckt z. B. in DVBl. 2004, 1515) ein Streitwert von 30.000 EUR vorgesehen ist. Allein der Umstand, dass die Ersetzung des Einvernehmens im Zusammenhang mit der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfolgte, vermag keine Erhöhung des Streitwertes entsprechend Ziff. 19.3 i.V.m. Ziff. 2.3 des Streitwertkataloges zu begründen. Der sich danach für die Hauptsache ergebende Streitwert war im Hinblick auf die Vorläufigkeit des hiesigen Verfahrens zu halbieren. Die abweichende Festsetzung des erstinstanzlichen Streitwertes war gem. § 63 Abs. 3 GKG zu ändern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).