Gericht | FG Cottbus 14. Senat | Entscheidungsdatum | 12.10.2023 | |
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Aktenzeichen | 14 K 14036/21 | ECLI | ECLI:DE:FGBEBB:2023:1012.14K14036.21.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Streitig ist, ob das aus dem Einkommensteuerbescheid für 2018 noch zu erstattende (Rest-)Guthaben in Höhe von EUR 15.478,24 zu verzinsen ist.
Die miteinander verheirateten Kläger wurden im Streitjahr (2018) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Am 18. November 2019 ging die Einkommensteuererklärung der Kläger für das Jahr 2018 bei dem Beklagten in elektronischer Form ein. Der Beklagte erließ am 8. Januar 2020 einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abgabenordnung - AO -) stehenden Einkommensteuerbescheid, in dem die Einkommensteuer auf EUR 62.087,00 und der Solidaritätszuschlag auf EUR 3.414,78 festgesetzt wurde. Nach Anrechnung von bereits geleisteten Vorauszahlungen ergab sich ein Erstattungsbetrag zugunsten der Kläger in Höhe von insgesamt EUR (18.654,00 + 1.025,46 =) 19.679,46.
Eine Auszahlung dieses Erstattungsbetrages wurde wegen eines bei dem Beklagten eingegangenen Amtshilfeersuchens der Stadt C… zunächst nicht vorgenommen.
Mit Änderungsbescheid vom 10. Februar 2020 hob der Beklagte den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
Der Erstattungsbetrag wurde schließlich im Juni 2020 in Höhe von EUR (4.151,72 + 49,50 =) 4.201,22 mit Forderungen der Stadt C… aufgrund der zwischenzeitlich ausgebrachten Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufgerechnet. Das Restguthaben wurde sodann am 11. Juni 2020 auf das von den Klägern in der Einkommensteuererklärung für 2018 angegebene Konto überwiesen. Der Betrag wurde jedoch an die Finanzkasse zurücküberwiesen, da das Konto bereits seit längerem geschlossen worden war.
Die Kläger beantragten mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 beim Beklagten den Erlass eines Zinsbescheids zu dem festgesetzten Einkommensteuerguthaben bis zum Auszahlungszeitpunkt. Zudem wiesen sie daraufhin, dass das Guthaben bisher nicht an sie ausgezahlt worden sei.
Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 12. November 2020 ab, da für den Erlass eines Zinsbescheides eine gesetzliche Grundlage fehle. Eine Auszahlung des Guthabens könne im Übrigen weiterhin nicht erfolgen. Die in der Einkommensteuererklärung für 2018 benannte Bankverbindung sei gelöscht worden, so dass die ausgezahlte Steuererstattung an die Finanzkasse zurückgebucht worden sei. Das Schreiben, mit dem der Kläger eine neue Bankverbindung mitgeteilt habe, sei dann nur von diesem, nicht aber von der Klägerin unterzeichnet worden. Auf die fehlende Zustimmung und Unterschrift der Klägerin sei mehrfach hingewiesen worden, trotzdem läge beides weiterhin nicht vor. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Der Beklagte schrieb daraufhin nochmals die Klägerin persönlich an, um ihre Zustimmung und Unterschrift zur Auszahlung des verbleibenden Guthabens auf das von dem Kläger benannte Konto zu erhalten. Eine Rückmeldung erhielt er jedoch nicht.
Gegen die Ablehnung des Erlasses eines Zinsbescheides erhoben die Kläger mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 Einspruch. Die Verzinsung solle die Liquiditätsvorteile und Liquiditätsnachteile zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigen ausgleichen. Dies sei auch der Fall, wenn unmittelbar nach der Festsetzung die Zahlung erfolgt. Eine Auszahlung des Guthabens sei aber immer noch nicht erfolgt. Die Unterschrift der Klägerin sei entbehrlich, da die Klägerin dem Kläger schon vor längerer Zeit eine Generalvollmacht erteilt habe. Zudem handele es sich um ein sog. Oder-Konto. Dem Schreiben war die erwähnte Generalvollmacht vom 16. Juni 1991 in Kopie beigefügt.
Eine Auszahlung des Guthabens lehnte der Beklagte unter Hinweis auf § 80 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz AO weiterhin ab. Mit Einspruchsentscheidung vom 7. April 2021 wies er den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück. Es sei zu Recht kein gesonderter Zinsbescheid nach §§ 233 ff. AO erlassen worden. Insbesondere lägen die Voraussetzungen von § 233a AO nicht vor, da die Verzinsung bei Steuererstattungen mit Bekanntgabe des Steuerbescheides ende. Der Einkommensteuerbescheid für 2018 sei vor dem 1. April 2020 bekanntgegeben worden. Eine Zahlung von sog. Verzugszinsen sei in der AO nicht vorgesehen.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage.
Ergänzend zu ihrem Vorbringen im außergerichtlichen Verfahren tragen die Kläger vor, dass der Beklagte die Rechtsprechung zur Vorschrift des § 36 Abs. 4 Einkommensteuergesetz - EStG - ignoriert habe (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 5. April 1990, VII R 2/89, BFHE 160, 400 (teilweise NV), BStBl II 1990, 719). Nach dieser Vorschrift wirke aus „Gründen der Arbeitserleichterung“ eine Auszahlung des Erstattungsbetrages an einen Ehegatten auch zugunsten des anderen Ehegatten, sofern sie zuvor steuerlich zusammen veranlagt wurden. Mit dieser Vorschrift solle zwar keine Abänderung der materiellen Anspruchsberechtigung herbeigeführt werden, die Vorschrift diene aber dem Zweck, dem Finanzamt Nachforschungen zur Erstattungsberechtigung zusammenveranlagter Ehegatten zu ersparen. Vor diesem Hintergrund sei es als eine (jedenfalls stillschweigende) Bevollmächtigung des anderen Ehegatten zum Empfang des Erstattungsbetrages zu werten, wenn die Ehegatten ihre beiderseitigen Unterschriften auf der Steuererklärung getätigt haben, was hier unumstritten der Fall gewesen sei; wäre es nicht so, hätte ein Steuerbescheid erst gar nicht erstellt werden dürfen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn das Finanzamt erkenne oder hätte erkennen müssen, dass der andere Ehegatte mit dieser Verfahrensweise nicht (mehr) einverstanden sei. Das sei bspw. dann der Fall, wenn die Eheleute inzwischen geschieden seien oder getrennt leben würden, so dass die Vermutung der gegenseitigen Einziehungsvollmacht nicht mehr Platz greife. Dies sei im Streitfall jedoch nicht der Fall.
Zudem sei die Einkommensteuer mit Bescheid vom 8. Januar 2020 noch nicht endgültig festgesetzt worden, da dieser Bescheid noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gestanden habe.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 12. November 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. April 2021 zu verpflichten, zu Gunsten der Kläger Erstattungszinsen auf das aus dem Einkommensteuerbescheid für 2018 resultierende (Rest-)Guthaben in Höhe von EUR 15.478,24 ab Fälligkeit bis zum Auszahlungszeitpunkt festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Ansicht, eine Verzinsung des Erstattungsanspruchs komme nicht in Betracht. Der Einkommensteuerbescheid für 2018 vom 8. Januar 2020 sei vor Beginn des Zinslaufs ergangen, da der Zinslauf gemäß § 233a Abs. 2 Satz 1 AO fünfzehn (15) Monate nach Ablauf des Streitjahres, mithin erst am 1. April 2020 begonnen habe. Nach der Rechtsprechung des BFH könne ein zu Unrecht nicht ausgezahltes Steuerguthaben nicht verzinst werden, da es an einem gesetzlichen Verzinsungstatbestand fehle (BFH, Urteil vom 16. Dezember 2009, I R 48/09, BFH/NV 2010, 827).
Zudem falle die Nichtauszahlung des (Rest-)Guthabens in den Verantwortungsbereich der Kläger. Aufgrund der fehlenden Zustimmung und Unterschrift der Klägerin zur Auszahlung des (Rest-)Guthabens auf das von dem Kläger benannte Konto sei er gehindert, den Erstattungsbetrag auf dieses Konto zu überweisen. Unerheblich sei dabei sowohl, dass es sich bei dem benannten Konto um ein Oder-Konto handeln soll, als auch die in 1991 erteilte Generalvollmacht. Es könne nur schuldbefreiend auf ein Konto geleistet werden, wenn sich beide Eheleute mit der Steuererstattung auf dieses Konto ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt einverstanden erklärt hätten. Die schuldbefreiende Wirkung des § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG könne im Streitfall nicht eintreten, da die Kläger mit der Angabe des Kontos in der gemeinschaftlichen Einkommensteuererklärung übereinstimmend einen bestimmten Zahlungsempfänger bzw. eine bestimmte Zahlstelle angegeben hätten. Ab der übereinstimmenden Festlegung bestehe die Vermutung, die Eheleute würden auch eine hiervon abweichende Zahlungsweise billigen, nicht mehr fort (Finanzgericht - FG - Düsseldorf vom 23. November 1992, 5 K 474/89, juris).
Dem Senat haben zur Beratung und Entscheidung ein Band Einkommensteuerakten und ein Band Hinweisakte - Schadensersatz - des Beklagten vorgelegen.
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Der Beklagte hat den Erlass des beantragten Zinsbescheides zu Recht abgelehnt, so dass die Kläger hierdurch nicht gemäß § 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - in ihren Rechten verletzt sind.
1. Der Einspruch vom 17. Dezember 2020 gegen den ablehnenden Bescheid vom 12. November 2020 ist trotz Überschreitens der Einspruchsfrist von einem Monat (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO) zulässig. Da der ablehnende Bescheid vom 17. Dezember 2020 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, lief die Einspruchsfrist gemäß § 356 Abs. 2 Satz 1 AO nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides ab. Diese Frist ist eingehalten.
2. Die gesetzlichen Voraussetzungen für das Entstehen eines Zinsanspruchs der Kläger lagen nicht vor, da der Zinslauf gemäß § 233a Abs. 2 Satz 1 AO erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres 2018 begonnen hätte; zu diesem Zeitpunkt war aber der Einkommensteuerbescheid für 2018 bereits ergangen und die Steuerfestsetzung wirksam.
a) Ergibt sich bei der Festsetzung der Einkommensteuer eine Differenz zwischen dem festgesetzten Betrag einerseits und der Summe aus anzurechnenden Steuerabzugsbeträgen, anzurechnender Körperschaftsteuer und den bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen andererseits, so ist der Differenzbetrag („Unterschiedsbetrag“) gemäß § 233a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 AO zu verzinsen.
Der Vollverzinsung gem. § 233a AO liegt die Überlegung zugrunde, durch die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Steuern trotz gleichen Entstehungszeitpunktes zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und erhoben werden (Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2009, 1 BvR 2539/07, BFH/NV 2009, 2115).
aa) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, und endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird (§ 233a Abs. 2 Satz 1, Satz 3 AO).
Die in § 233a Abs. 2 Satz 1 AO normierte Karenzzeit von regelmäßig 15 Monaten soll dabei in Form einer typisierenden Betrachtung eine „angemessene Bearbeitungszeit“ der (fristgemäß abgegebenen) Steuererklärung abbilden, um die tatsächlich unterschiedlich langen Bearbeitungszeiten und damit die unterschiedlichen Fälligkeitszeitpunkte der festgesetzten Steuern bei verschiedenen Steuerpflichtigen auszugleichen.
bb) Der Zinslauf endet einheitlich für Erstattungen und Steuernachzahlungen mit der Bekanntgabe der Steuerfestsetzung.
Der Zeitpunkt der Zahlung oder der Fälligkeit der Steuernachforderung bzw. der Steuererstattung ist damit grundsätzlich unbeachtlich. Auch ein Verschulden ist prinzipiell irrelevant, und zwar auf beiden Seiten des Steuerschuldverhältnisses (vgl. BFH, Urteil vom 15. April 1999, V R 63/97, BFH/NV 1999, 1392; und BFH, Beschluss vom 30. November 2000, V B 169/00, BFH/NV 2001, 656; sowie BFH, Beschluss vom 4. November 1996, I B 67/96, BFH/NV 1997, 458; BFH, Beschluss vom 3. Mai 2000, II B 124/99, BFH/NV 2000, 1441).
Die Anknüpfung an den Zeitpunkt, an dem die Steuerzahlung aufgrund einer Festsetzung zu zahlen ist (Soll-Verzinsung), dient Vereinfachungsgründen. Eine Anknüpfung an den Zahlungszeitpunkt würde zu einer unübersehbaren Zahl von Möglichkeiten und auch zu Manipulations- und Einflussmöglichkeiten des Steuerpflichtigen führen (bspw. durch willkürliche Zahlungen). Dies soll mit dem Prinzip der Soll-Verzinsung eingeschränkt werden.
b) Damit ist die Entstehung des Zinsanspruchs dem Grunde und der Höhe nach unabhängig von der konkreten Einzelfallsituation geregelt und hängt rein objektiv und ergebnisbezogen allein vom Eintritt bestimmter Ereignisse, wie bspw. dem Fristablauf, ab. Daher sind die typisierenden Grundannahmen des Gesetzgebers bereits bei der Auslegung der Vorschrift zu beachten.
Der Senat geht hierbei übereinstimmend mit der Rechtsprechung des BVerfG davon aus, dass sich der Gesetzgeber in Umsetzung der mit der Regelung des § 233a AO verfolgten Ziele im Rahmen seines weiten Spielraums bei der Ausgestaltung eines rechtsstaatlichen und zugleich praktikablen Besteuerungsverfahrens bewegt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2009, 1 BvR 2539/07, BFH/NV 2009, 2115).
c) Im Streitfall begann hiernach der Zinslauf erst am 1. April 2020. Zu diesem Zeitpunkt war der Einkommensteuerbescheid für 2018 vom 8. Januar 2020 unstreitig bereits bekannt gegeben worden.
Maßgebend für die Zinsberechnung ist auch die erstmalige Festsetzung der Steuer. Dies kann die endgültige, vorläufige (§ 165 AO) oder die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) sein (vgl. Kögel, in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 233a AO Rz. 118). Darauf, dass der Einkommensteuerbescheid vom 8. Januar 2020 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand, kann es – entgegen der Auffassung der Kläger – zudem nicht ankommen, da der Änderungsbescheid vom 10. Februar 2020, mit dem der Beklagte den Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben hat, am 1. April 2020 ebenfalls bereits bekanntgegeben worden war.
Eine Verzinsung nach § 233a AO kommt hiernach nicht in Betracht.
d) Die Regelung des § 233a AO kann auch nicht erweiternd zu Gunsten der Kläger ausgelegt werden. Der den Klägern bisher nicht ausgezahlte Erstattungsbetrag kann nicht verzinst werden, weil weder § 233a AO noch eine andere Vorschrift für diesen Fall eine Verzinsung vorsieht und auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Gesetz insoweit lückenhaft ist. Der Abgabenordnung lässt sich kein allgemeiner Grundsatz des Inhalts entnehmen, dass Ansprüche des Steuerpflichtigen aus dem Steuerschuldverhältnis stets zu verzinsen sind. Vielmehr bestimmt die Vorschrift des § 233 Satz 1 AO das genaue Gegenteil, nämlich, dass Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur verzinst werden, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (BFH, Urteil vom 4. Februar 2020, IX R 23/19, BFHE 268, 123, BStBl II 2020, 631; BFH, Urteil vom 16. Dezember 2009, I R 48/09, BFH/NV 2010, 827).
e) Soweit sich die Kläger auf ein Angebot des Beklagten stützen wollen, wonach ihnen bereits 1 % Verzinsung angeboten worden sein soll, kann dies schon keine Rechtsgrundlage für eine (höhere) Verzinsung sein. Abgesehen davon ist völlig unklar, wer aus welchem Grund ein entsprechendes Angebot gemacht haben soll. Die Beklagtenvertreterin hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass ihr zu dieser Frage nichts bekannt sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Rechtsmittelbelehrung
Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.
Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst oder durch entsprechend befähigte Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.
Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite „www.egvp.de“ lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier finden Sie auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens.
Nach Maßgabe von § 52d FGO sind Rechtsanwälte, Behörden und die übrigen in dieser Vorschrift genannten Personen verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.