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Entscheidung 1 K 1155/20


Metadaten

Gericht FG Cottbus 1. Senat Entscheidungsdatum 16.11.2022
Aktenzeichen 1 K 1155/20 ECLI ECLI:DE:FGBEBB:2022:1116.1K1155.20.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

Die Klägerin wurde in den Streitjahren nach dem Grundtarif besteuert. Sie ist seit dem Jahr 2009 geschieden und Mutter von drei Kindern (geboren am 18. April 2001 und Zwillinge geboren am 24. August 2004), die in den Streitjahren bei ihr im Haushalt wohnten.

Sie erzielte in den Streitjahren (2017 bis 2020) Einkünfte i. H. v. 198.430 € (2017), 167.077 € (2018), 179.342 € (2019) und 193.531 € (2020). Bei der Ermittlung der Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wurden Entfernungspauschalen i. H. v. 882 € (2017), 866 € (2018), 862 € (2019) und 117 € (2020) in Abzug gebracht. Hierbei berücksichtigte der Beklagte die gesetzliche Pauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer. Bei der Klägerin kamen ferner der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende i. H. v. 2.388 € (2017 bis 2019) und i. H. v. 4.488 € (2020) sowie Kinderfreibeträge aller drei Kinder (3x 4.998 € in 2017, 3x 5.034 € in 2018 2x 5.130 € und 1x 7.620 € in 2019 und 2x 5.226 € und 1x 7.812 € in 2020) in Abzug. Ausgezahltes Kindergeld wurde für 2017 i. H. v. 2x 1.152 € und 1x 1.188 €, für 2018 i. H. v. 2x 1.164 € und 1x 1.200 €, für 2019 i. H. v. 2.388 €, 1.194 € und 1.230 € sowie für 2020 i. H. v. 2.748 €, 1.374 € und 1.410 € der tariflichen Einkommensteuer hinzugesetzt. Die einzelnen Besteuerungsgrundlagen sind zwischen den Beteiligten unstreitig.

Der Beklagte setzte die Einkommensteuer für 2017 mit Bescheid vom 11. Oktober 2018 auf 63.200 €, für 2018 mit Bescheid vom 20. Februar 2020 auf 50.162 €, für 2019 mit Bescheid vom 01. September 2020 auf 57.443 € und für 2020 mit Bescheid vom 09. September 2021 auf 62.783 € fest. Die Festsetzungen führten unter Anrechnung von Lohnsteuerabzugsbeträgen und Kapitalertragsteuer zu Erstattungen von 7.281 € (2017), 6.264 € (2018), 4.160 € (2019) und 2.604 € (2020).

Ausweislich der Bescheide waren diese jeweils nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung -AO- teilweise vorläufig. In den Begründungen wurde dazu u.a. ausgeführt:

„Die Festsetzung der Einkommensteuer ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich

  • der Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG
  • [...]“

Gegen die Bescheide für 2017 bis 2019 legte die Klägerin jeweils fristgerecht Einsprüche ein (Blatt 176 f. der Einkommensteuerakte für 2017; Blatt 38 f. der Einkommensteuerakte für 2018/2019 sowie Blatt 97 der Einkommensteuerakte 2018/2019). Hierbei begehrte die Klägerin jeweils eine Besteuerung nach dem Splittingtarif. Die Bevollmächtigte ergänzte die Ausführungen für 2017 und 2018 zum Splittingverfahren und zu den Kinderfreibeträgen (Blatt 41 bis 61 der Einkommensteuerakte für 2018/2019). Für 2020 legte die Klägerin ebenfalls Einspruch ein und verwies inhaltlich auf die Ausführungen der Bevollmächtigten für die vorherigen Streitjahre (Blatt 62 der Gerichtsakte 1 K 1153/21).

Mit verbundener Einspruchsentscheidung vom 26. Oktober 2020 verwarf der Beklagte die Einsprüche für 2017 bis 2019 hinsichtlich der Beanstandung der Höhe der Kinderfreibeträge als unzulässig. Im Übrigen wies er die Einsprüche als unbegründet zurück. Die Rechtsfrage, ob eine Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif anstelle einer Besteuerung nach dem Splittingtarif verfassungsgemäß sei, sei durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 18. September 2018 (2 BvR 221/17) entschieden worden, weil die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Es sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- (Beschluss vom 29. Juli 2016, III R 62/13) geklärt, dass sich weder aus dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch unter Berücksichtigung des Schutzbereichs des Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz -GG-, Art. 3 GG oder Art. 20 GG ein Anspruch auf Anwendung eines Splittingverfahrens für (verwitwete) Alleinerziehende ergebe.

Die Klägerin hat hiergegen am 25. November 2020 Klage erhoben (1 K 1155/20).

Mit Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2021 verwarf der Beklagte den Einspruch für 2020 hinsichtlich der Beanstandung der Höhe der Kinderfreibeträge als unzulässig. Im Übrigen wies er den Einspruch ebenfalls als unbegründet zurück.

Auch hiergegen hat die Klägerin fristgerecht Klage erhoben, die zunächst unter dem Az. 1 K 1153/21 aufgenommen worden ist. Das Gericht hat die Klage mit Beschluss vom 10. Oktober 2022 mit dem Verfahren betreffend die Streitjahre 2017 bis 2019 verbunden.

Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt, dass streitig sei, ob eine Alleinerzieherfamilie verfassungswidrig ungleich besteuert werde, ob Kinderfreibeträge zu gering bemessen seien und ob die Entfernungspauschalen aus Verfassungsgründen indexiert werden müssten. Es sei zu klären, ob das Zusammenleben von Alleinerziehenden mit Kindern eine zur Ehe vergleichbare Lebensform sei. Die Klägerin werde gegenüber einem verheirateten Alleinverdiener höher besteuert; dies entspreche der einfachgesetzlichen Regelung. Dies widerspreche Art. 3 und 6 GG, da die Klägerin nicht leistungsfähiger sei. Die veränderte gesellschaftliche Realität und die Erweiterung des Splittingtarifes auf gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften drängten die Frage auf, ob die Diskriminierung von Eltern­Kind-Beziehungen mit den Grundrechten vereinbar sei. Der BFH habe in seinem Beschluss vom 29. September 2016 (III R 62/13) unbeachtet gelassen, dass der Schutz der Ehe nach den Wertungen des Grundgesetzes auch nach dem Ende der Ehe fortgelte. Für das Realsplitting habe der Gesetzgeber dies lebenslang anerkannt, ignoriere dies aber bei der Beendigung der Ehe durch Trennung, wenn aus der Ehe gemeinsame Kinder weiter zu versorgen seien. Abweichende Überlegungen habe der BFH ausgeblendet. Er ignoriere, dass eine Ehe in der Lebensrealität keineswegs immer „auf Dauer“ geschlossen werde, wie die Scheidungszahlen zeigten. Auch die Stellungnahme von Frau B… vom 14. März 2016 sei fehlerhaft und basiere bspw. hinsichtlich der Veranlagungsform auf Behauptungen.

Der Kinderfreibetrag sei in der einfachgesetzlichen Regelung altersunabhängig ausgestaltet, obwohl die sozialhilferechtlichen Regelbedarfe für Kinder altersabhängig bemessen würden. Soweit im 11. Existenzminimumbericht auf eine Möglichkeit einheitlicher Festlegung abgestellt werde, decke die Rechtsprechung des BVerfG dies gerade nicht. Der Verweis auf den Beschluss des BVerfG (1 BvR 1022) werde fehlerhaft zitiert, denn das BVerfG stelle die Möglichkeit des einheitlichen Betrags aus Praktikabilitätserwägungen unter den Vorbehalt, dass damit in möglichst allen Fällen der entsprechende Bedarf abdeckt werde. Der Gesetzgeber dürfe sich nicht an einem unteren Grenzwert oder an einem Durchschnittswert orientieren, der in einer größeren Zahl von Fällen nicht ausreichen würde. Diese klare Vorgabe werde vom Gesetzgeber verfehlt. Zudem werde für die Bemessung des Existenzminimums unzutreffend verfahren, soweit notwendige und angemessene Wohnflächen von volljährigen Kindern mit 12 qm, für volljährige Eltern aber mit 30 qm bemessen würden. Damit werde für eine dreiköpfige „intakte“ Familie (Vater, Mutter, Kind) ein anderer Wohnbedarf angesetzt als bei einem Alleinerzieher mit einem volljährigen und einem minderjährigen Kind. Ein tragfähiger Unterscheid für diese Unterscheidung sei nicht erkennbar.

Die Entfernungspauschale sei verfassungswidrig und zu indexieren, wie auch die steuerfreie Abgeordnetenpauschale. Die Abgeordnetenpauschale sei von 2004 bis 2019 um ca. 20 % angestiegen, dementsprechend müsste auch die Entfernungspauschale von 0,30 € auf 0,36 € je Entfernungskilometer angestiegen sein. Für 2020 beruft sich die Klägerin nicht mehr auf eine zu geringe Entfernungspauschale; dies hat die Bevollmächtigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt.

Für die Einzelheiten der Argumentation nimmt das Gericht Bezug auf die Klagebegründung (Blatt 2 ff. der Gerichtsakte).

Hinsichtlich der Auffassung des Beklagten, dass der Vorläufigkeitsvermerk zur Höhe der Kinderfreibeträge die Klage teilweise unzulässig mache, werde darauf hingewiesen, dass der Beklagte selbst in seinen Akten vermerkt habe, dass er sich darüber erhebliche Gedanken gemacht habe. Es sei schwer nachvollziehbar, dass eine für die Klägerin schwerwiegende Entscheidung, ob sie selbst ein Verfahren führen müsse oder nicht, von Befindlichkeiten oder Zufälligkeiten abhängig sein solle, wie der Amtswalter diese Frage im konkreten Fall beurteile.

Das BVerfG habe mit dem Beschluss 2 BvR 221/17 mitnichten bestätigt, dass die Anwendung des Grundtarifs verfassungsgemäß sei. Im Gegenteil sei dem begründungslosen Beschluss zu entnehmen, dass es keine Gründe gebe, die die Höherbesteuerung von Alleinerziehenden mit Kindern gegenüber Verheirateten mit oder ohne Kinder rechtfertigen könnten. Ob es andere Gründe gegeben haben mag, die dazu geführt haben, dass die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde – vielleicht ein Form-, Begründungs- oder auch Zeitmangel – sei in der „Darkbox des BVerfG“ verblieben. Es sei aber definitiv nicht bestätigt, dass die dortige Klägerin nicht in ihren Grundrechten verletzt sei.

Hinsichtlich der Entfernungspauschale liege ein Begründungsmangel vor, denn in der Einspruchsentscheidung nehme der Beklagte dazu nicht Stellung. Soweit er nun feststelle, dass das einfache Gesetz nicht fehlerhaft angewendet worden sei, fehle weiterhin eine Rechtfertigung dafür, warum eine Indexierung nicht in Betracht komme. Für die spätere Kostenentscheidung bleibe festzuhalten, dass bei Klageeinreichung ein Begründungsmangel vorgelegen habe, dieser weiterhin bestehe und dies gebührenrechtlich zu berücksichtigen sei.

Hinsichtlich 2020 ist die Klägerin zudem der Auffassung, dass sie unnötig vom Beklagten in eine weitere Klage gedrängt worden sei, weil im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung bereits die Klage für 2017 bis 2019 anhängig gewesen sei. Die Kosten des Verfahrens seien für 2020 somit unabhängig vom Ausgang in der Sache dem Beklagten aufzuerlegen.

In der mündlichen Verhandlung hat die Bevollmächtigte der Klägerin ihren Vortrag ergänzt. Die Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 1982 (BVerfGE 61, 319) sei veraltet. Die Politik kündige seit Jahrzehnten an, dass Splittingverfahren zu reformieren und bleibe aber untätig. Die Ehe sei gerade nicht mehr vorherrschende Lebensform in Familien und selbst das BVerfG habe bereits im Jahr 1965 (BVerfGE 19, 268) erklärt, dass „die Ehe über die Unterhaltsgemeinschaft hinaus keine enge Wirtschaftsgemeinschaft“ begründe. Die Klägerin werde von einer Steuerbegünstigung ausgeschlossen, ohne dass dies zu rechtfertigen sei. Der Splittingvorteil komme zudem häufig kinderlosen Ehen zu gute. Im Kern müsste der Kinderfreibetrag des erwachsenen Kindes wenigstens dem sächlichen Existenzminimum eines Ehegatten entsprechen.

Die Klage sei auch hinsichtlich der Kinderfreibeträge zulässig. Es sei insoweit Aufhebung der Vollziehung beim Beklagten beantragt worden und dieser Antrag könne nur durchgreifen, soweit ein Rechtsbehelfsverfahren anhängig sei. Die Vorläufigkeit schütze die Klägerin nicht hinreichend, weil das BVerfG nicht zeitnah entscheide und dann im Regelfall ohnehin keine rückwirkende Verfassungswidrigkeit ausspreche. Damit laufe die Vorläufigkeit ins Leere.

Die Klägerin beantragt,

die Einkommensteuerbescheide für 2017 vom 11. Oktober 2018, für 2018 vom 20. Februar 2020 und für 2019 vom 01. September 2020, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Oktober 2020, sowie für 2020 vom 09. September 2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2021 dahingehend zu ändern, dass für die Kalenderjahre 2017, 2018, 2019 und 2020 der Splittingtarif Anwendung findet und Kinderfreibeträge in der Höhe berücksichtigt werden, dass mindestens das Existenzminimum der Kinder von der Besteuerung bei der Mutter freigestellt wird, und für die Kalenderjahre 2017, 2018 und 2019 bei der Entfernungspauschale ein indexierter Wert pro km berücksichtigt wird,

für den Fall der Klageabweisung die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen,

die Hinzuziehung einer Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären und

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist zunächst auf seine Einspruchsentscheidung.

Die von der Klägerin vertretene Rechtsauffassung hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge werde in den Streitjahren vollumfänglich vom Vorläufigkeitsvermerk umfasst. Ein Rechtschutzbedürfnis sei daher auszuschließen. Der Beklagte bezweifle nicht, dass die Einsprüche und die Klage hinsichtlich des Vorläufigkeitsvermerks unzulässig seien. Deshalb sei gerade in der Akte ein Vermerk der Sachbearbeiterin enthalten, die sodann die Einspruchsentscheidung gezeichnet habe. Inhaltlich begehre die Klägerin höhere Kinderfreibeträge und betreffe damit genau den Vorläufigkeitsvermerk. Dies betreffe auch die Berechnung der zu geringen Wohnflächen.

Die Besteuerung Alleinerziehender unter Anwendung des Splittingtarifs – anstelle des Grundtarifs – sei auch im Hinblick auf die von der Klägerin vorgetragenen Argumente von Gesetzes wegen nicht vorgesehen. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens seien nicht gegeben. Die Anwendung des Grundtarifs sei verfassungsgemäß und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zudem werde der Betrag jährlich angepasst. Dem Beschluss des BVerfG habe die begründete Entscheidung des BFH vom 29. September 2016 zu Grunde gelegen. Durch den Nichtannahmebeschluss des BVerfG sei das Verfahren erledigt und die Rechtsfrage endgültig geklärt.

Hinsichtlich der Indexierung der Entfernungspauschale sei dem Einspruchsschriftsatz ein Begehr nicht zu entnehmen gewesen. Auf Seite 21 des Schriftsatzes vom 23. April 2020 sei lediglich pauschal gerügt worden, dass „der Alleinerziehenden-Freibetrag und weitere steuerliche Freibeträge/Freigrenzen nicht entsprechend den Lebenshaltungskostensteigerungen regelmäßig angepasst werden...". Nach Vorlage der Klagebegründung sei nur darauf hinzuweisen, dass die Entfernungspauschale vom Gesetzgeber klar und eindeutig geregelt worden sei. Eine Erhöhung der Entfernungspauschale sei vom Gesetzgeber für die betreffenden Streitjahre nicht vorgesehen. Eine vom Gesetz abweichende Festsetzung würde gegen die allgemeinen Verfahrensgrundsätze nach § 85 AO verstoßen. Die Finanzbehörden seien verpflichtet, die Steuern gesetzmäßig und gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Die von der Klägerin begehrte Erhöhung der Entfernungspauschale sei daher weiterhin abzulehnen.

Dem Gericht lag ein Band Einkommensteuerakten mit Heftungen für 2017/2018 und für 2019 vor.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist unzulässig, soweit sich die Klägerin gegen die Höhe der Kinderfreibeträge wendet. Es fehlt der Klage insoweit am Rechtsschutzbedürfnis. Das Gericht kann deshalb offenlassen, ob die gestellten Anträge insoweit bestimmt genug sind.

Begehrt der Steuerpflichtige eine Herabsetzung der festgesetzten Steuer mit der Begründung, dass eine entscheidungserhebliche Steuerrechtsnorm nicht mit höherrangigem Recht, also dem Grundgesetz oder dem Unionsrecht, vereinbar sei, und hat das Finanzamt den angegriffenen Bescheid wegen dieser Frage im Hinblick auf ein bereits anhängiges Musterverfahren vor dem BVerfG nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig erlassen, besteht weder für den Einspruch noch eine Klage ein Rechtsschutzbedürfnis, sofern feststeht, dass sich die verfassungs- oder europarechtliche Streitfrage durch die Entscheidung in dem Musterverfahren erledigen wird (st. Rspr., vgl. BFH, Beschluss vom 09. August 1994, X B 26/94, BStBl. II 1994, 803; ausführlich bei Rüsken in Klein AO, 15. Aufl. 2020, § 165 AO Rn. 65; Gercke in Koenig AO, 4. Aufl. 2021, § 165 AO Rn. 63, je mwN).

So liegt es im Streitfall. Die angefochtenen Bescheide ergingen vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO. In den Begründungen der Bescheide wurde die Vorläufigkeit dahingehend konkretisiert, dass diese die Festsetzung der Einkommensteuer „hinsichtlich der Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG“ betrifft. Damit erfasst die Vorläufigkeit ausdrücklich die in Ansatz gekommenen Kinderfreibeträge sowie die Freibeträge für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, denn die Formulierung bezieht sich ausdrücklich auf sämtliche kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG. Die Vorläufigkeit bezieht sich damit auf das beim BVerfG noch anhängige Normenkontrollverfahren 2 BvL 3/17 (vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, Vorlagebeschluss vom 02. Dezember 2016, 7 K 83/16, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2017, 668).

Die von der Klägerin vorgetragenen Erwägungen zu den Kinderfreibeträgen (fehlerhafte altersunabhängige Ausgestaltung, fehlerhafte Höhe hinsichtlich der Wohnkosten) wurden vom vorlegenden Gericht berücksichtigt. So stützt das vorlegende Gericht seine Entscheidung maßgeblich auf den von der Klägerin angeführten Punkt der durchschnittlichen Bemessung der Freibeträge (ebenda, Rz. 426). Auch die Problematik der Wohnraumkosten wird vom vorlegenden Gericht behandelt, denn in Rz. 494 wird zur Pro-Kopf-Methode bzw. zur Mehrbedarfsmethode ausgeführt. Letztlich ist auch die Steuerpflichtige im Vorlagefall eine alleinerziehende Mutter mit einem minderjährigen und einem volljährigen Kind in Ausbildung. Damit ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin mit vergleichbarer Lebenssituation insoweit ein weiteres Musterverfahren einleiten will. Ihr entstehen keine unzumutbaren Nachteile, wenn sie zunächst die Klärung der Streitfrage in dem Musterverfahren abwartet. Eine weitere verfassungs- oder europarechtliche Klärung in eigener Sache könnte sie letztlich auch später noch durch Rechtsbehelfe gegen die vom Beklagten nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO zu treffende Entscheidung herbeiführen.

Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Vorläufigkeit der Bescheide ihr nicht genügend Rechtschutz biete, weil das BVerfG weder zeitnah entscheide, noch dann rückwirkende Entscheidungen treffe, begründet dies nach Auffassung des Gerichts nicht die Zulässigkeit der Klage. Selbst wenn das Gericht in der Sache entscheiden würde, würde der Streitfall nur Gegenstand eines weiteren Verfahrens vor dem BVerfG, das mit dem anhängigen Verfahren verbunden werden würde. Dass das BVerfG in st. Rspr. sog. Fortgeltungsanordnungen trifft (vgl. zuletzt in BVerfG, Beschluss vom 08. Juli 2021, 1 BvR 2237/14, BVerfGE 158, 282, Rz. 250, mwN), steht allein in seiner Entscheidungsbefugnis. Letztlich dürfte die beantragte Aufhebung der Vollziehung unzulässig sein, denn gemäß § 361 Abs. 2 Satz 3, 1. Teils. AO ist bei Steuerbescheiden die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt. Dies beschränkt im Streitfall eine vorläufige Entscheidung jeweils auf 0 €, denn die festgesetzten Steuern der Klägerin blieben jeweils unterhalb der Anrechnungsbeträge. Es ist auch nicht ersichtlich, dass bei der Klägerin die Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 361 Abs. 2 Satz 3, 2. Teils. AO). Insoweit fehlt es in Anbetracht der Höhe der Einkünfte der Klägerin an substantiiertem Vortrag. Damit kann auch das anhängig gemachte behördliche Aussetzungsverfahren die Zulässigkeit der Klage ersichtlich nicht begründen.

II. Das Verfahren ist auch nicht gem. § 74 FGO auszusetzen.

Gemäß § 74 FGO kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung auszusetzen ist, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Eine Aussetzung kommt im Streitfall aber nicht allein deshalb in Betracht, weil hinsichtlich der Höhe der kindbezogenen Freibeträge ein Normenkontrollverfahren anhängig ist (BFH, Urteil vom 18. September 2007, IX R 42/05, BStBl. II 2008, 26), denn insoweit sind die angegriffenen Festsetzungen ohnehin nur vorläufig ergangen.

III. Die Klage ist im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO).

1. Der Klägerin ist nicht darin zu folgen, dass ihre Steuer nach dem sog. Splitting-Verfahren (Zweifache Steuer aus der Hälfte des zu versteuernden Einkommens nach § 32a Abs. 1 EStG gem. § 32a Abs. 5 EStG) zu bemessen ist.

a) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die seit 2009 geschiedene Klägerin die einfachgesetzlichen Voraussetzungen des § 32a Abs. 5 EStG nicht erfüllt, weil bei der Klägerin keine Zusammenveranlagung mit einem Ehegatten in Betracht kommt.

b) Der Ausschluss der Klägerin aus dem Anwendungsbereich des Splitting-Verfahrens durch das einfache Gesetz ist zudem verfassungsgemäß. Das Gericht folgt der Auffassung des BFH (Beschluss vom 29. September 2016, III R 62/13, BStBl. II 2017, 259), dass die Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif anstelle einer Besteuerung nach dem Splittingtarif verfassungsgemäß ist.

Das geltende Recht differenziert zwischen Ehegatten und Kindern. Hinsichtlich der Höhe der kindbezogenen Freibeträge sind die Bescheide vorläufig ergangen. Aus den Grundrechten kann ein Zwang zur Einführung eines Familien-Splittings gerade nicht abgeleitet werden. Die Klägerin hat selbst ausgeführt, dass das Individualsteuerprinzip der Grundsatz und die Zusammenveranlagung die Ausnahmeregelung sei. In Anbetracht unterschiedlicher unterhaltsrechtlicher Regelungen in Bezug auf Ehegatten oder Kinder sowie auch in Bezug auf weitere staatliche Leistungen zur Förderung der Familie, kann es nicht Aufgabe der Rechtsprechung sein, einzelne Teile aus dem Gesamtsystem herauszubrechen und für den Gesetzgeber zu determinieren. Das Geflecht staatlicher Leistungen und Entlastungen spricht offensichtlich dafür, dass es allein Sache des Gesetzgebers ist, ein Familien-Splitting zu regeln bzw. Eltern und erwachsene Kinder gleichzustellen. Letztlich ist die Problematik bei den maßgeblichen Akteuren bekannt. Im Bundestag haben Teile der Opposition mehrfach die Regierungskonstellation aufgefordert zu handeln (u.a. in der 49. Sitzung des 20. Bundestags am 06. September 2022 und zuvor bspw. in der 232. Sitzung des 19. Bundestags am 09. Juni 2021). Zudem wurde ein entsprechendes Vorhaben im aktuellen Koalitionsvertrag niedergelegt („Wir wollen die Familienbesteuerung so weiterentwickeln, dass ...“; S. 92).

Der Klägerin ist auch nicht darin zu folgen, dass sich das BVerfG nicht hinreichend mit der Frage beschäftigt habe, soweit es die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen habe. Die Verfassungsbeschwerde wurde gem. §§ 93a, 93b Bundesverfassungsgerichtsgesetz -BVerfGG- nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 18. September 2018, 2 BvR 221/17). Soweit die Klägerin vermutet, dass die Nichtabnahme auch auf anderen Gründen als auf Sachgründen beruhen könnte, hat sie dies lediglich behauptet, aber nicht wenigstens substantiiert begründet bzw. begründen können. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die zuständige Kammer geprüft hat, ob ein Annahmegrund des § 93a Abs. 2 BVerfGG vorlag, nämlich eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung bzw. dass es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte bei einer behaupteten Grundrechtsverletzung angezeigt war. Der Kammer des BVerfG lag insoweit die begründete Entscheidung des BFH vor. Damit ist auch davon auszugehen, dass die Entscheidung in Kenntnis der Gründe des BFH getroffen wurde.

2. Der Klägerin ist ferner nicht darin zu folgen, dass bei ihr höhere Beträge – als in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG geregelt – bei der Entfernungspauschale in Ansatz kommen.

a) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die in Ansatz gekommenen Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit entsprechend der einfachgesetzlichen Regelung zur Entfernungspauschale zutreffend ermittelt worden sind. Rechenfehler sind nicht ersichtlich.

b) Die Klägerin hat auch aus verfassungsrechtlichen Gründen keinen Anspruch auf Ansatz höherer Beträge je km Entfernung zwischen Wohnung und Arbeit (hier: 0,36 € statt 0,30 €).

In der Literatur wird zwar vorgebracht, dass die bisherige Bemessung die wahren Kosten wesentlich unterschreite und damit das objektive Nettoprinzip verletze (so bspw. Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Anm. 443; ebenso Thürmer in Brandis/Heuermann, § 9 EStG Rn. 252). Dies folgt der Auffassung, dass das objektive Nettoprinzip nicht der freien Gestaltungsmacht des Gesetzgebers unterliege (so Tipke/Lang/Hey SteuerR § 3 Rn. 14 u. § 8 Rn. 55). Das Gericht schließt sich aber der ständigen Rechtsprechung des BFH an, welcher keine verfassungsrechtlichen Bedenken hat (ausdrücklich BFH, Beschlüsse vom 15. November 2016, VI R 48/15, BFH/NV 2017, 284 sowie VI R 4/15, BStBl. II 2017, 228). Auch hinsichtlich der Entscheidung VI R 4/15 hat das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde gem. §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 07. Juli 2017, 2 BvR 308/17).

Das Gericht teilt diese Rechtsauffassung, denn es ist nicht davon auszugehen, dass das einfachgesetzlich vorgefundene Nettoprinzip (Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben) verfassungsrechtlich zwingend ist. Der Gleichheitssatz (in Ausprägung steuerlicher Lastengleichheit) verlangt vom Gesetzgeber, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern. Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung zudem folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (st. Rspr. des BVerfG, vgl. zuletzt BVerfG vom 19. November 2019, 2 BvL 22/14, BVerfGE 152, 274). Bei der Bemessung der Höhe der Entfernungspauschale kann der Gesetzgeber auch berücksichtigen, dass die Wegekosten in erheblichem Maße durch individuelle Entscheidungen der Steuerpflichtigen beeinflusst werden, bspw. durch die Wahl des Verkehrsmittels oder die Wahl des Wohnorts. Damit kann sich der Gesetzgeber auch unter Berücksichtigung weiterer Lenkungsaspekte, bspw. umweltpolitischer Gründe, dazu entscheiden, Pauschalen unterhalb der tatsächlichen Kosten zu regeln.

Es ergibt sich auch keine Pflicht des Gesetzgebers, entsprechende Pauschalen zu indexieren. Weder ergibt sich ein solches Indexierungsgebot aus dem Grundgesetz noch aus einer anderen Entscheidung zu Indexierung bestimmter Werte. Eine solche Forderung lässt völlig unberücksichtigt, dass der Gesetzgeber unterschiedliche Lenkungszwecke verfolgen und unterschiedlich gewichten kann.

IV. Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Revisionsgrund des § 115 Abs. 2 FGO vorliegt. Das Gericht schließt sich in jeder Hinsicht der ständigen Rechtsprechung des BFH an.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Auch für 2020 kommt keine abweichende Kostenentscheidung in Betracht. Eine Durchbrechung des kostenrechtlichen Grundsatzes, dass der Unterliegende die Kosten seines erfolglos gebliebenen Angriffs zu tragen hat, sieht insoweit nur § 137 FGO vor. Nach der Grundregel des § 137 Satz 2 FGO können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten verursacht sind, diesem auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat. Verschulden ist hierbei jedes Verschulden; es genügt also auch leichte Fahrlässigkeit. Der Beklagte hat insbesondere nicht ermessensfehlerhaft gehandelt, indem er zügig über den Einspruch für 2020 entschieden hatte. Die Voraussetzungen des § 363 Abs. 1 und 2 AO lagen nicht vor. Eine Aussetzung nach § 363 Abs. 1 AO kam nicht in Betracht, weil hierzu die Entscheidung für 2020 ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängig hätte sein müssen, das den Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Ein solches vorgreifliches Rechtsverhältnis i.S. des § 363 Abs. 1 AO lag aber nicht vor. Rechtsverhältnisse sind konkrete Rechtsbeziehungen zwischen verschiedenen Rechtspersonen, die aus einem bestimmten Sachverhalt abgeleitet werden (vgl. statt vieler bei Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 363 AO Rn. 74). Das Klageverfahren für 2017 bis 2019 war kein solches Rechtsverhältnis, weil die einzelnen Veranlagungszeiträume bei der Einkommensteuer zu trennen sind. Die Frage, ob eine Rechtsnorm anwendbar ist und wie sie ausgelegt wird, begründet selbst noch kein Rechtsverhältnis. Über bloße Rechtsfragen muss gerade durch Einspruchsentscheidung entschieden werden. Es konnte auch keine Ruhensentscheidung nach § 363 Abs. 2 AO ergehen, weil es insoweit an der Zustimmung der Klägerin fehlte. Der Beklagte handelte auch nicht schuldhaft, indem er nicht nach einer solchen Zustimmung fragte, vielmehr konnte er davon ausgehen, dass die Klägerin auch das Jahr 2020 gerichtlich anhängig machen wollte. Dafür spricht zumindest, dass auch für die vorherigen Jahre nicht der Versuch unternommen wurde, nur eines der Streitjahre in das Klageverfahren zu bringen und im Übrigen Ruhen des Verfahrens zu begehren.

Dem Beklagten waren auch keine Kosten aufzuerlegen, weil die Einspruchsentscheidung für 2017 bis 2019 keine Begründung zur Indexierung der Entfernungspauschale enthalten hatte. Die Klägerin verkennt, dass in ihren Einsprüchen die Problematik gerade nicht angesprochen wurde. In den von der Klägerin selbst verfassten Einsprüchen führte sie jeweils nur zum begehrten Splittingtarif aus. Die Bevollmächtigte ergänzte und vertiefte dies auch hinsichtlich der Kinderfreibeträge mit dem Schreiben vom 23. April 2020, wobei auch insoweit keine Ausführungen zur Entfernungspauschale gemacht wurden. Entsprechend war der Beklagte auch nicht gehalten, zu der erst im Klageverfahren aufgeworfenen Frage Stellung zu nehmen. Dem Beklagten ist darin zu folgen, dass das Vorbringen („weitere steuerliche Freibeträge/Freigrenzen [seien] nicht entsprechend den Lebenshaltungskostensteigerungen regelmäßig angepasst [worden]“) zu unkonkret blieb, um insoweit auf sämtliche in Ansatz gekommenen Freibeträge, Freigrenzen oder auch Pauschalen eingehen zu müssen. Letztlich handelt es sich bei der Entfernungspauschale nicht um einen Freibetrag bzw. eine Freigrenze, sondern um eine typisierte Bemessung von Erwerbsaufwendungen. Die Entfernungspauschale war damit nicht vom Begehren erfasst.

Über den Hinzuziehungsantrag nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO war deshalb nicht zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.

Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst oder durch entsprechend befähigte Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.

Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.

Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite „www.egvp.de“ lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier finden Sie auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens.

Nach Maßgabe von § 52d FGO sind Rechtsanwälte, Behörden und die übrigen in dieser Vorschrift genannten Personen verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.