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Entscheidung 2 ORs 26/24


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 2. Strafsenat Entscheidungsdatum 05.12.2024
Aktenzeichen 2 ORs 26/24 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2024:1205.2ORS26.24.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) vom 4. Juni 2024 mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Lübben (Spreewald) hat den Angeklagten am 4. Juni 2024 wegen Sicherschaffens kinderpornografischer Schriften in 81 Fällen sowie Besitzes kinderpornografischer Schriften in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte Rechtsmittel eingelegt und dieses mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 5. Juli 2024 als Revision bezeichnet und zugleich rechtzeitig begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, die Revision im Wesentlichen als unbegründet zu verwerfen.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

II.

Die Revision des Angeklagten ist zulässig und begründet. Die Urteilsgründe sind in Bezug auf die Feststellungen unzureichend.

Im Falle einer Verurteilung nach § 184 b StGB müssen die Urteilsgründe die wesentlichen Inhalte der kinderpornografischen Schriften bzw. Abbildungen wiedergeben. Hierzu gehört zumindest eine Beschreibung der Art der sexuellen Handlung. Dabei kann es beim Vorliegen einer großen Menge von Video- und Bildaufnahmen ausreichen, zumindest für eine exemplarische Auswahl der Aufnahmen konkrete Feststellungen zu den abgebildeten sexuellen Handlungen zu treffen. Auch die Bezugnahme auf die in den Akten befindlichen Abbildungen gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO möglich (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018, Az.: 3 StR 180/18; OLG Celle, Beschluss vom 28. Mai 2024, Az.: 1 ORs 13/24, beide zitiert nach juris). Daran fehlt es hier.

Das Urteil enthält eine Liste der verfahrensgegenständlichen Dateien. Dazu ist jeweils der Dateiname, das Datum, der Speicherort und die Fundstelle in den Akten angegeben. Zum Inhalt der Bild- und Videodateien teilen die Urteilsgründe lediglich verallgemeinernd mit, dass sie „bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild der Befriedigung geschlechtlicher Bedürfnisse des Betrachters dienen, zeigen sexualbezogene Handlungen von, an oder vor offensichtlich unter 14 Jahre alten, ganz oder teilweise unbekleideten Jungen und Mädchen, zeigen diese bei der Ausübung des Geschlechtsverkehrs und des Oralverkehrs mit erwachsenen männlichen Personen, geben diese in altersunangemessener, für gewöhnlich schambesetzter und geschlechtsbezogener Körperhaltung wieder und stellen sexuell aufreizend und inhaltlich ausschließlich fokussiert die unbekleideten Genitalien oder das unbekleidete Gesäß der Kinder dar“ (UA S. 9).

Dies ermöglicht dem Senat nicht zu überprüfen, ob der Angeklagte den Tatbestand des § 184 b StGB verwirklicht hat. Das angefochtene Urteil enthält auch keine wirksame Bezugnahme auf die in den Akten befindlichen Abbildungen hinsichtlich ihrer Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO. Eine solche kann auch nicht darin gesehen werden, dass es in der Beweiswürdigung heißt, die Lichtbilder seien in Augenschein genommen worden (UA S. 9). Dies bezeichnet lediglich die Art der Beweisgewinnung. Vielmehr muss das Urteil die Bezugnahme deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck bringen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 267 Rn. 8 m.w.N.).

Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben zu prüfen, ob es sich im Fall 16 der Gründe des angefochtenen Urteils bei der abgebildeten Person um ein Kind oder, wie die Generalstaatsanwaltschaft meint, um einen Jugendlichen handelt.