Gericht | OLG Brandenburg 2. Strafsenat | Entscheidungsdatum | 05.12.2024 | |
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Aktenzeichen | 2 Reha 4/24 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2024:1205.2REHA4.24.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Beschwerden der Antragstellerin zu 2. und des Antragstellers zu 7. gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus – Kammer für Rehabilitierungssachen – vom 19. März 2024 werden als unbegründet verworfen.
Die Rechtsmittel sind aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die der Senat Bezug nimmt und die abzuändern das Beschwerdevorbringen keinen Anlass bietet, unbegründet, denn ein rehabilitierungsfähiger Sachverhalt liegt nicht vor.
Eine Rehabilitierung auf Grundlage von § 1 Abs. 5 StrRehaG kommt nur in Betracht, wenn das jeweils in Rede stehende staatliche Handeln seinerzeit als spezifisch strafrechtliche Vergeltung für missbilligtes Verhalten angesehen worden ist. Nach einhelliger und gefestigter Rechtsprechung der Obergerichte war dies mit der auf die Umverteilung von Landbesitz zielenden Bodenreform, der Umgestaltung der Eigentumsverhältnisse im Bereich der Wirtschaft sowie der Entnazifizierung, mit der die Entfernung von Unterstützern des nationalsozialistischen Regimes aus maßgeblichen Positionen des gesamten öffentlichen Lebens verfolgt wurde, und den zu deren Umsetzung ergangenen Entscheidungen und Maßnahmen nicht der Fall (vgl. KG, Beschl. v. 31. Juli 2013 – 2 Ws 286 - 287/13; Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 16. August 2011 – 1 Ws Reha 21/11; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29. Januar 2008 – 1 Ws Reh 644/07; OLG Rostock, Beschl. v. 15. September 2008 – I WsRH 29/08; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 26. September 2016 – 2 BvR 20/11, 2 BvR 2069/11, jeweils zit. nach Juris).
Die im Zuge der Bodenreform angeordneten und vollzogenen Entziehungen von Vermögenswerten stellen vielmehr nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entgegen der von den Antragstellern vertretenen Auffassung keine strafrechtlichen Sanktionen gegen die Grundstückseigentümer im Sinne von § 1 Abs. 5 StrRehaG dar, denn diese Verwaltungszugriffe waren vermögensrechtlich geprägt und hatten keinen personenbezogenen Verfolgungscharakter; dass die betroffenen Grundeigentümer als „Hauptquellen von Aggression und Eroberungskriegen“ stigmatisiert wurden, diente als plakativer Vorwand, um die Zerschlagung von Großgrundbesitz politisch zu legitimieren, und war nicht Gegenstand einer spezifisch strafrechtlichen Verfolgung und Vergeltung für konkretes missbilligtes Verhalten während der NS-Herrschaft (vgl. Senat, KG, Beschl. v. 18. Dezember 2018 – 4 Ws 105/18 REHA; Beschl. v. 26. September 2020 - 2 Ws [Reha] 10/20; Beschl. v. 22. Januar 2003 – 2 Ws [Reha] 44/02; v. 12. August 2004 – 2 Ws [Reha] 28/03).
Aus der mit dem Beschwerdevorbringen zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 9. Juni 2016 in der Sache … ./. … (Nr. 44164/14) lässt sich eine Klärung materiell-rechtlicher Fragen und ein Anhalt dafür, dass danach Enteignungen im Zusammenhang mit der Bodenreform zwingend Maßnahmen mit Strafcharakter gewesen sein sollen, nicht herleiten (vgl. hierzu KG, Beschl. v. 18. Dezember 2018 – 4 Ws 105/18 REHA; LG Schwerin, Beschl. v. 22. März 2019 – 137 AR 39/12 RHs, jeweils zit. nach Juris und Senat, Beschl. v. 26. September 2020 - 2 Ws [Reha] 10/20).
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben (§ 14 Abs. 1 StrRehaG).