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Entscheidung S 25 AS 2120/12


Metadaten

Gericht SG Potsdam 25. Kammer Entscheidungsdatum 28.11.2014
Aktenzeichen S 25 AS 2120/12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Der Bescheid vom 30.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2012 wird teilweise aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern für den Zeitraum vom 01.04.2012 bis 30.04.2012 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 602,85 Euro zu gewähren.

3. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger.

4. Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft und Heizung im April 2012. Streitgegenständlich ist der Bescheid vom 30.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2012.

Die im Jahr … geborene erwerbsfähige Klägerin zu 1. und der im Jahr … geborene erwerbsfähige Kläger zu 2. bildeten im streitgegenständlichen Zeitraum eine nichteheliche Lebensgemeinschaft und verfügten nicht über eigenes Einkommen.

Bis zum 1.11.2011 lebten die Kläger zu 1. und 2. in P und bezogen Leistungen nach dem SGB II.

Zum 01.11.2011 zogen die zum damaligen Zeitpunkt schwangere Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. aus P… nach B… in eine Wohnung im …. Im streitgegenständlichen Zeitraum fielen für diese Wohnung Mietkosten in Höhe von 398,84 EUR, Nebenkosten in Höhe von 97,15 EUR und Heizkosten in Höhe von monatlich 106,86 EUR (insgesamt ein Betrag von 602,85 €) an.

Eine Zustimmung des Jobcenters der Landeshauptstadt P… zum Umzug hatten die Kläger nicht eingeholt.

Am … wurde der gemeinsame Sohn…, der Kläger zu 3., geboren. Für diesen wurde im streitgegenständlichen Zeitraum Kindergeld gezahlt.

Mit Bescheid vom 30.03.2012 gewährte der Beklagte den Klägern Leistungen nach dem SGB II für den Monat April 2012 in Höhe von 1.243,06 EUR. Dabei berücksichtigte der Beklagte monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 534,06 EUR.

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 10.04.2012 Widerspruch ein und trugen im Wesentlichen vor, die Kosten der Unterkunft und Heizung seien nicht richtig berechnet worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2012 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger im Wesentlichen mit der Begründung zurück, der Umzug der Kläger sei ohne Zusicherung des bisherigen Leistungsträgers erfolgt. Daher könnten die Kosten der Unterkunft und Heizung nur bis zur Grenze der Angemessenheit übernommen werden. Für die Kläger seien Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 427,20 EUR angemessen. Die monatlich anfallenden Heizkosten in Höhe von 106,86 EUR seien angemessen.

Gegen diesen Bescheid haben die Kläger am 16.08.2012 Klage erhoben. Sie begehren im Wesentlichen die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft durch den Beklagten. Sie tragen vor, eine Kostensenkung sei ihnen nicht möglich bzw. nicht zumutbar. Es müsse eine Einzelfallprüfung erfolgen. Günstigerer Wohnraum stünde in B nicht zur Verfügung.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 30.03.2012 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 23.07.2012 zu verurteilen, den Klägern für den Zeitraum vom 01.04.2012 bis 30.04.2012 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertieft zur Begründung im Wesentlichen sein Vorbringen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren und verweist darüber hinaus auf die von ihm in Auftrag gegebenen Ermittlungen zu den Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft im Landkreis P-M.

Das Gericht hat den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten am 14.02.2014 erörtert. In der Folge hat der Beklagte die von ihm vertretenen rechtlichen Ansichten noch einmal dargelegt und einen Zeugen benannt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.11.2014 hat das Gericht einen Mitarbeiter der Firma A und K, Herrn K, als Zeugen gehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie im Hinblick auf die Aussage des Zeugen K… wird im Wesentlichen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsakte sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Der Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die Sitzungsniederschrift ist den Beteiligten übersandt worden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Kläger sind beschwert, weil der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).

Auf der Grundlage der übereinstimmenden Erklärung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur Beschränkung des Streitgegenstandes auf die Kosten der Unterkunft und Heizung hatte das Gericht allein zu prüfen, ob die vom Beklagten in die Berechnung eingestellten und gewährten Kosten der Unterkunft und Heizung rechtmäßig festgesetzt wurden (vgl. zur Zulässigkeit der Beschränkung des Streitgegenstandes auf die Kosten der Unterkunft und Heizung: Urteil des BSG vom 4.6.2014, Az: B 14 AS 42/13 R, Volltext in Juris).

Der Beklagte ist zwar nur verpflichtet, die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung zu tragen.

Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nur anerkannt, soweit diese angemessen sind (Satz 1).

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II werden die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung, die den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, jedoch solange als Bedarf anerkannt, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Der Beklagte ist nicht bereits auf der Grundlage der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II verpflichtet, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung unabhängig von der Frage der Angemessenheit für den streitgegenständlichen Zeitraum zu übernehmen.

Als die Kläger aus P nach B umzogen, waren sie nahtlos darauf angewiesen, Leistungen nach dem SGB II in Anspruch zu nehmen.

Gem. § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II waren die Kläger daher dazu verpflichtet, vor Abschluß des neuen Mietvertrages die Zusicherung des bisherigen Leistungsträgers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einzuholen.

Hätten die Kläger den bisherigen Leistungsträger im Sinne von § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II beteiligt, wäre vor Abschluß des Mietvertrages und vor dem Umzug durch den bisherigen Leistungsträger – gegebenenfalls unter Beteiligung des zukünftigen Leistungsträgers - geprüft worden, ob die künftigen Kosten der Unterkunft und Heizung angemessen sind. Einem Umzug in eine unangemessen teure Wohnung hätte der Leistungsträger nicht zugestimmt.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass den Klägern eine sofortige Kostensenkung möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. dazu Piepenstock in juris PK-SGB II, 3. Auflage 2012, § 22, Rn. 154).

Auch die grundsätzlich zu gewährende sechsmonatige Frist zur zumutbaren Kostensenkung gilt in diesem Fall nicht, da die Kläger bei Einhalten der ihnen obliegenden Pflichten von Anfang an und vor Abschluss des Mietvertrages hätten erkennen können, dass die anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung nicht den Angemessenheitskriterien des Beklagten entsprechen.

Die Frage der vorübergehenden Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung durch den Beklagten kann aber dahinstehen, da die für die Kläger anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung nach Auffassung des Gerichtes angemessen i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind.

Die Frage der Angemessenheit der Wohnkosten ist in mehreren Schritten zu prüfen:

Zum Einen ist zu prüfen, bis zu welcher Größe eine Wohnung – bezogen auf die Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft – als angemessen angesehen werden kann. Insoweit ist die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zugrunde zu legen.

Zum Anderen ist als weiterer Faktor der Wohnungsstandard zu berücksichtigen.

Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist.

Die aufgeführten Kriterien finden regelmäßig als mietpreisbildende Faktoren im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag. Die angemietete Wohnung muß daher im unteren Preissegment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den jeweiligen Vergleichsmaß bildet.

Da es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt, kann dahinstehen, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung, Lage usw. isoliert betrachtet als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird.

Entscheidend ist daher das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Quadratmeterpreis (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: 7 B AS 18/06 R, juris m.w.N. und Urteil des BSG vom 22.09.2009, Az.: B 4 AS 18/09 R, juris).

Für die Kläger, eine Familie mit drei Personen, ist auf der Grundlage der Regelungen des sozialen Wohnungsbaus von einer angemessenen Wohnfläche von bis zu 80 qm² auszugehen.

Um den angemessenen Quadratmeterpreis bestimmen zu können, muß zunächst festgelegt werden, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab sich die notwendigen Ermittlungen zur Mietpreisbildung auf dem Wohnungsmarkt beziehen müssen.

Denn die insoweit erforderliche Datenerhebung darf nur ausschließlich in dem genau eingegrenzten Vergleichsraum und zugleich über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 22.09.2009, Az: B 4 AS 18 /09 R, juris).

Ausgehend vom Wohnort des Hilfeempfängers sind Vergleichsmaßstab diejenigen ausreichend großen Räume (nicht bloß Orts- oder Stadteile) der Wohnbebauung, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 22.09.2009, Az: B 4 AS 18/09 R, Volltext in Juris).

Hintergrund dessen ist nach Auffassung des Gerichtes, dass dem Leistungsbezieher ein Umzug nur solange zumutbar ist, wie ihm die Aufrechterhaltung seiner sozialen Kontakte möglich bleibt. Eine völlige Aufgabe des sozialen Umfeldes kann von ihm im Regelfall nicht verlangt werden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R, juris).

Im Rahmen der Festlegung des abstrakt- generellen Vergleichsraums führt dies nach Auffassung des Gerichtes zumindest dazu, dass der insoweit zu bildende homogene Lebens- und Wohnbereich verkehrstechnisch so miteinander verbunden sein muss, dass dem Leistungsbezieher unter Berücksichtigung von Wegezeiten, die auch bei regelmäßig pendelnden Arbeitnehmern als zumutbar angesehen werden, der Erhalt seiner sozialen Kontakte möglich ist.

Das Gericht geht auf der Grundlage der Regelungen des § 140 Abs. 4 SGB III davon aus, dass zum Erhalt des sozialen Umfeldes eine einfache Wegezeit von einer guten Stunde für eine einfache Strecke zumutbar ist (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 19.10.2010, Aktenzeichen B 14 AS 50/10, juris, Luik in: Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 22 Rdnr. 81 ff. und Krauss in: Hauck/Noftz, SGB II, K §22 Rn. 99 ff, Piepenstock in: Juris-PK, § 22 SGB II, Rdnr. 74 ff.).

Das durch den Beklagten zur Datenerhebung vorgelegte Konzept ist vor dem Hintergrund dieser Ausführungen nicht schlüssig.

Denn das Gericht kann auf der Grundlage des vorgelegten Konzeptes nicht prüfen, ob sich die vom Beklagten gebildeten Vergleichsräume durch eine verkehrstechnische Verbundenheit im oben dargestellten Sinne auszeichnen.

Es kann aus Sicht des Gerichtes nicht sichergestellt werden, dass die Kläger innerhalb des gebildeten Vergleichsraums mit öffentlichen Verkehrsmitteln bei einer Wegezeit von einer guten Stunde (einfache Strecke) von ihrem aktuellen Wohnort alle anderen Orte des gebildeten Vergleichsraums erreichen.

Das Kriterium der verkehrstechnischen Verbundenheit wurde im Rahmen der Erstellung des Konzeptes bei der Bildung der Vergleichsräume nicht berücksichtigt.

Die von dem Beklagten mit der Erstellung des Konzeptes beauftragte Firma A und K hat nach Aussagen des Zeugen K den Punkt der verkehrstechnischen Verbundenheit nicht in die Prüfung aufgenommen. Die Frage der Infrastruktur wurde nach Aussagen des Zeugen nur über die im Rahmen der Clusterbildung berücksichtigten Prüfpunkte in die Prüfung einbezogen.

Die Frage der infrastrukturellen Verbundenheit wurde ebenfalls nicht geprüft.

Auch der Beklagte hat bei der Übernahme der statistisch ermittelten Ergebnisse in seine Handlungsanweisung die von der Firma A und K gebildeten Vergleichsräume übernommen und die verkehrstechnische Verbundenheit nicht separat geprüft.

Die Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft kann durch das Gericht im gerichtlichen Verfahren auf der Grundlage der von dem Beklagten ermittelten Daten nicht nachgeholt werden.

Zwar hat der Beklagte angeboten, Daten des Landkreises zum regionalen Personennahverkehr vorzulegen, die gegebenenfalls Aussagen zur verkehrstechnischen Verbundenheit der Orte im Landkreis P – M zulassen würden.

Das Gericht geht jedoch davon aus, dass der zu bildende räumliche Vergleichsraum für die Kläger nicht durch die Zuständigkeitsgrenzen des Beklagten begrenzt wird (vgl. dazu die Diskussion bei Luik in: Eicher, SGB II, 3. Auflage, Rdnr. 82 f. m.w.N. und Krauß in: Hauk/Noftz, SGBII, K § 22, Rdnr. 102).

Insbesondere im vorliegenden Fall ist auf der Grundlage der guten Anbindung des Wohnortes der Kläger an die Landeshauptstadt P davon auszugehen, dass der Wohnort der Kläger unter anderem einen Vergleichsraum mit der Stadt P bildet. Aus B ist Potsdam innerhalb von gut 30 Minuten in regelmäßigen Abständen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen.

Das Gericht ist nicht dazu in der Lage, unter Auswertung gegebenenfalls vorhandener Daten zur Mietpreisbildung in der Stadt P und der Daten, die durch die Firma A und K für den Landkreis P-M erhoben wurden, valide und unter Einhaltung mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung einen einheitlichen angemessenen Quadratmeterpreis für den Vergleichsraum im vorliegenden Fall zu bilden.

Das Gericht geht deshalb davon aus, dass ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht entwickelt werden kann.

Für diesen Fall ist zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft auf die Werte der Wohngeldtabelle zurückzugreifen. Diese Werte müssen um einen Sicherheitszuschlag von 10 % maßvoll erhöht werden, um sicherzustellen, dass die Kläger mit dem zur Verfügung stehenden Betrag eine angemessene Unterkunft anmieten können (vgl. dazu Piepenstock, a.a.O., Rdnr. 84.2 unter Auswertung des BSG, Urteil vom 13.12.2013, Aktenzeichen: B 4 AS 87/12, juris).

Im Ergebnis ist daher auf der Grundlage der Werte der Wohngeldtabelle in § 12 und der Einordnung des Wohnorts der Kläger in die Mietenstufe 2 sowie unter Berücksichtigung eines 10 %igen Sicherheitszuschlages davon auszugehen, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft (Miete und Betriebskosten) in Höhe von 495,99 EUR angemessen sind, da die Grenze der so ermittelten angemessenen Kosten der Unterkunft in Höhe von 496,10 € nicht überschritten sind.

Unter den Beteiligten ist unstreitig, dass die im streitgegenständlichen Zeitraum anfallenden monatlichen Heizkosten in Höhe von 106,86 EUR angemessen sind. Das Gericht hat insoweit keinen Anlass zu Zweifeln gesehen.

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die Kosten, die den Klägern für Unterkunft und Heizung im streitgegenständlichen Zeitraum April 2012 entstanden sind, insgesamt angemessen sind.

Der Beklagte ist daher verpflichtet, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in vollem Umfang zu berücksichtigen und in diesem Fall auch zu gewähren.

Nach allem war der Klage stattzugeben.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Rechtsstreits Rechnung.

Die Berufung gegen dieses Urteil war nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Der Rechtsstreit weist eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung auf, da bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist, inwieweit das Konzept des Beklagten zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung als schlüssig anzusehen ist.