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Entscheidung 3 U 97/23


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 3. Zivilsenat Entscheidungsdatum 21.03.2024
Aktenzeichen 3 U 97/23 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2024:0321.3U97.23.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14.07.2023, Az. 11 O 279/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen einer Frist von zwei Wochen.

Gründe

Das Landgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen.

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der Jagdpachtvertrag vom 31.03.2004 wegen Nichteinhaltung der nach § 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG erforderlichen Schriftform als nichtig anzusehen ist (§ 11 Abs. 6 S. 1 BJagdG).

Wird nach der Satzung einer Jagdgenossenschaft diese durch den Vorstand gemeinschaftlich handelnd vertreten, so ist es nach der Rechtsprechung des Senats zur Einhaltung der Schriftform eines Jagdpachtvertrages erforderlich, dass sämtliche zur Vertretung der Jagdgenossenschaft berufene Vorstandsmitglieder der Jagdgenossenschaft auf der Verpächterseite den Pachtvertrag unterzeichnen. Bei Fehlen der Unterschrift eines Vorstandsmitglieds ist der Jagdpachtvertrag wegen Nichteinhaltung der Schriftform nichtig. Eine Heilung durch nachträgliche Genehmigung scheidet aus, weil dadurch zwar der Mangel in der Vertretung, nicht aber ein Schriftformmangel geheilt werden kann (vgl. Senatsurteil v. 14.12.2005 – 3 U 1/05, Jagdrechtliche Entscheidungen IV Nr. 111; Schuck/Koch, Kommentar zum BJagdG § 11 Rn. 47).

So liegt der Fall auch hier. Nach § 12 Abs. 1 der Satzung der Jagdgenossenschaft wird die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich durch den Jagdvorstand vertreten. Bei der Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen müssen alle Mitglieder des Jagdvorstandes gemeinschaftlich handeln. Der Vorstand besteht gem. § 11 Abs. 1 der Satzung aus dem Jagdvorsteher, dessen Stellvertreter und drei Beisitzern. Damit hatten sämtliche Vorstandsmitglieder den Vertrag auf Verpächterseite zu unterschreiben. Tatsächlich ist der Vertrag jedoch nur durch drei der Vorstandsmitglieder unterschrieben worden. Da die Unterschrift des stellvertretenden Jagdvorstehers fehlt und dieser auch nicht durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten worden ist, ist der Jagdpachtvertrag wegen Nichteinhaltung der Schriftform nichtig.

In seiner Berufungsbegründung beruft sich der Kläger im Wesentlichen darauf, dass der stellvertretende Vorstandsvorsitzende aufgrund persönlicher Motive die Unterzeichnung des Vertrages verweigert habe und damit befangen gewesen sei. Aufgrund seiner Befangenheit sei er nach § 12 Abs. 3 der Satzung einem Mitwirkungsverbot an dem Vertragsschuss unterlegen. Das Mitwirkungsverbot betreffe nicht ausschließlich die interne Willensbildung bei der Beschlussfassung der Jagdgenossenschaftsversammlung, sondern einem befangenen Mitglied des Jagdvorstandes sei es untersagt, bei Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft vertretend mitzuwirken, was dazu führe, dass die übrigen drei Vorstandsmitglieder auch ohne ihn wirksam den Vertrag hätten abschließen können und dieser wirksam sei.

Mit dieser Argumentation kann der Kläger nicht durchdringen.

Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich bereits nicht, dass das Vorstandsmitglied, das die Unterschrift unter den Vertrag verweigert hat, einem Mitwirkungsverbot unterlag.

Ausweislich des Protokolls der Mitgliederversammlung vom 09.03.2022 hat der stellvertretende Vorstandsvorsitzende den Pachtvertrag aus persönlichen Beweggründen nicht unterschrieben, da er mit den Pächtern nicht einverstanden war. Die persönliche Ablehnung eines potentiellen Pächters begründet aber kein Mitwirkungsverbot. Der Senat schließt sich insoweit vollumfänglich den Ausführungen der Berufungsbeklagten in der Berufungserwiderung an.

§ 12 Abs. 3 der Satzung sieht vor, dass ein Mitglied des Jagdvorstandes bei Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft nicht beratend oder entscheidend mitwirken darf, wenn die Entscheidung ihn selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder eine von ihm kraft Gesetzes oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn ein Vorstandsmitglied allein aus persönlichen Gründen einen potentiellen Jagdpächter ablehnt und deshalb den Jagdpachtertrag nicht unterschreibt. Der Abschluss des Jagdpachtvertrages mit dem Kläger und den weiteren Mitgliedern der Pächtergemeinschaft H… ist für das Vorstandsmitglied und seine Familienmitglieder neutral, aus diesen erwächst ihnen weder ein Vorteil noch ein Nachteil. Wie die Berufungsbeklagte zutreffend darlegt, zählt das positive Erfolgserlebnis eines Vorstandsmitglieds, abweichend von der Beschlusslage eine eigene Auffassung oder ein eigenes Ziel durchgesetzt zu haben, nicht zu den von der Vorschrift genannten Vor- oder Nachteilen. Aus § 22 der brandenburgischen Kommunalverfassung ergibt sich nichts anders, da auch hier Bezug genommen wird auf den unmittelbaren Vor- oder Nachteil. Die in § 22 der brandenburgischen Kommunalverfassung genannten Regelbeispiele für eine Befangenheit betreffen gerade nicht eine abweichende Auffassung oder Meinung, sondern wirtschaftliche Vor- oder Nachteile für den Beteiligten oder einen diesem nahestehenden Dritten.

Da bereits kein Mitwirkungsverbot des stellvertretenden Vorsitzenden vorlag, kommt es auf die weitere Frage, ob - sofern tatsächlich ein Mitwirkungsverbot bestanden hätte - der Vertrag wirksam durch die drei weiteren Vorstandsmitglieder hätte abgeschlossen werden können, hier nicht an.