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Entscheidung 4 U 65/23


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Zivilsenat Entscheidungsdatum 04.12.2024
Aktenzeichen 4 U 65/23 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2024:1204.4U65.23.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1.    Auf die Berufungen des Beklagten und der Klägerin wird das Teilurteil des Landgerichts Neuruppin vom 15.03.2023 unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen

a) über sämtliche Geschäfte, die die („Firma 01“) (AG Charlottenburg, HRB …) über von ihr zu erbringende Ingenieurleistungen seit dem 20.12.2019 bis zum 29.01.2021 mit Auftraggebern abgeschlossen oder angebahnt hat, insbesondere dabei über den Inhalt sämtlicher Verträge und Abreden sowie die Höhe der vereinbarten Vergütung; dies gilt insbesondere für Geschäfte mit den folgenden Firmen:

1.1. - („Firma 02“),

- („Firma 03“)

- („Firma 04“),

- („Firma 05“),

- („Firma 06“),

- („Firma 07“),

- („Firma 08“),

- („Firma 09“),

- („Firma 10“),

- („Firma 11“),

- („Firma 12“),

- („Firma 13“);

b) über sämtliche Abreden und Vereinbarungen, die der Beklagte mit Herrn („Name 01“), geb. am … 1977, im Zusammenhang mit der Gründung und dem Betrieb des Handelsunternehmens der („Firma 01“) (AG Charlottenburg, HRB …) für den Zeitraum bis zum 29.01.2021 getroffen hat, insbesondere Beteiligungsverträge, Treuhandabreden und Vereinbarungen zur Gewinnverteilung;

c) sämtliche Abreden und Vereinbarungen des Beklagten mit der („Firma 01“) (AG Charlottenburg, HRB …), insbesondere Auskunft über Arbeits-, Dienst- oder Werkverträge, die für den Zeitraum bis zum 29.01.2021 geschlossen worden sind;

d) [entfallen]

e) über sämtliche Abreden und Vereinbarungen, die der Beklagte im Zusammenhang mit der Abtretung seines Geschäftsanteils an der („Firma 01“) zur UR Nr. FT … des Notars („Name 02“) vom 19.10.2020 mit Herrn („Name 01“) getroffen hat und die den Zeitraum bis zum 29.01.2021 betreffen;

f) [entfallen]

g) [entfallen]

h) ob er — über die „(„Firma 02“)" sowie die „(„Firma 03“)" hinaus — weiteren Vertragspartnern der Klägerin gegenüber erklärt hat, die Klägerin werde ihre Leistungen nicht in Rechnung stellen und stattdessen werde Herr („Name 01“), die („Firma 01“) (AG Charlottenburg, HRB …) oder ein sonstiger Dritter die entsprechenden Leistungen mit dem Vertragspartner der Klägerin abrechnen. Bejahendenfalls ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Personen dieser weiteren Vertragspartner, über den Umfang der diesen Vertragspartnern gegenüber von der Klägerin erbrachten, aber nicht durch sie in Rechnung gestellten Leistungen sowie über die von Dritten hierfür abgerechneten und erhaltene Beträge durch Vorlage aller bestehenden Dokumente;

i) [entfallen]

j) über sämtliche Absprachen, Abreden und Vereinbarungen, unter Vorlage sämtlicher diesbezüglicher Korrespondenz, die der Beklagte schriftlich oder mündlich getroffen, geführt oder erhalten hat, sei es persönlich, als Geschäftsführer der Klägerin oder als Vertreter der („Firma 01“) (AG Charlottenburg, HRB …) und die den Zeitraum bis zum 29.01.2021 betreffen

- in Bezug auf das Projekt „(„Projekt 01“), („Adresse 01“)" mit der Bauherrin „(„Firma 02“) oder mit Herrn („Name 01“), geb. am … 1977, insbesondere im Zusammenhang mit dem Honorarangebot Nr. … der Klägerin vom 17.01.2020;

- in Bezug auf das Projekt „(„Projekt 02“)" mit der („Firma 14“), dem Architekturbüro („Firma 15“), („Adresse 02“), oder mit Herrn („Name 01“), geb. am … 1977, insbesondere im Zusammenhang mit dem Honorarangebot Nr. … der Klägerin vom 03.08.2020;

- in Bezug auf das „Projekt („Projekt 03“)" mit der („Firma 11“) mit Sitz in („Ort 01“), der („Firma 16“) oder mit Herrn („Name 01“), geb. am … 1977, insbesondere im Zusammenhang mit dem Honorarangebot Nr. … der Klägerin vom 02.09.2020;

k) über sämtliche Vorteile, die der („Firma 01“) (AG Charlottenburg, HRB …), einem anderen Unternehmen, an dem der Beklagte unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder für dessen Rechnung eine solche Beteiligung gehalten wird, oder die dem Beklagten selbst auf dessen Veranlassung aus dem Vermögen der Klägerin bis zum 29.01.2021 zugeflossen sind oder den Zeitraum bis zum 29.01.2021 betreffen (Berufungsantrag der Kl 1a);

l) über die Art und den Umfang von Arbeitsleistungen, die von Mitarbeitern der („Firma 17“) bis zum 29.01.2021 erbracht worden sind, jedoch der Klägerin durch die („Firma 01“) in Rechnung gestellt und vom Beklagten bezahlt worden sind; (Berufungsantrag der Kl 1b);

und der Klägerin sämtliche Dokumente hinsichtlich der vorstehenden Auskünfte vorzulegen, insbesondere die Urkunde des Notars („Name 03“) in („Ort 02“) vom 06.12.2021 zur UR Nr. …

Im Übrigen wird die Auskunftsklage abgewiesen.

2.    Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Neuruppin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.    Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 40.000 € festgesetzt.

 

 

 

 

-

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt ihren vormaligen Geschäftsführer im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunft in Anspruch.

Die Klägerin bietet als TGA-Planerin Ingenieur- und Generalübernehmerleistungen an. Sie wurde im Jahr 2003 gegründet, nachdem der bereits seit 1986 bestehenden („Firma 17“) (im Folgenden („Firma 17“)) eine existenzgefährdende Inanspruchnahme drohte. Seither ließ die Klägerin akquirierte Kundenaufträge vorrangig – aber nicht ausschließlich – durch diese Partnergesellschaft erbringen. Auch nach Gründung der Klägerin verblieb das Personal in der („Firma 17“), die zeitweise bis zu 30 Mitarbeiter beschäftigte. Die Gesellschaften verband ein Servicevertrag, nach dem die Klägerin der („Firma 17“) Büroräume und deren Ausstattung zunächst unentgeltlich, ab Januar 2020 gegen ein monatliches Entgelt überließ. Geschäftsführende Gesellschafter der Klägerin waren Herrn („Name 04“) und der Beklagte, dessen Geschäftsführeranstellungsvertrag die nachfolgenden Nebentätigkeits- und Wettbewerbsverbote enthielt:

„§ 6 — Nebentätigkeiten

Der AN wird seine ganze Arbeitskraft, Erfahrungen und Kenntnisse der Gesellschaft zur Verfügung stellen. Die Übernahme einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebentätigkeit im beruflichen Bereich bedarf der vorherigen Zustimmung aller Gesellschafter. Tätigkeiten für berufsständische Verbände oder Vereine sind gestattet. Tätigkeiten für das Unternehmen („Firma 17“) sind ausdrücklich gestattet.

§ 7 — Wettbewerbsverbot

Der AN wird sich während der Dauer seines Anstellungsvertrages nicht an einem Unternehmen, das mit der Gesellschaft in Konkurrenz steht oder in wesentlichem Umfang Geschäftsbeziehungen mit der Gesellschaft unterhält oder unterhalten könnte, beteiligen. Hiervon ausgenommen sind gemäß Gesellschafterbeschluß vom 02.07.2003 Tätigkeiten für das Unternehmen („Firma 17“)."

Nach Ausscheiden weiterer Gesellschafter hielten Herrn („Name 04“) und der Beklagte ab 2011 jeweils 50 % der Geschäftsanteile der Klägerin, bis der Beklagte Herrn („Name 04“) im Dezember 2017 weitere 45 % der von ihm gehaltenen Geschäftsanteile übertrug. Der hierfür vereinbarte Kaufpreis wurde erst im September 2020 vollständig gezahlt.

Seit 2019 war der ehemalige Mitarbeiter der („Firma 17“) Herr („Name 01“) als Einzelunternehmer unter der Bezeichnung („Firma 01“) tätig. An ihn vergab der Beklagte im Namen der Klägerin Subunternehmeraufträge. Seit April 2019 wurden vom Geschäftskonto der Klägerin mehr als 300.000 € an die Zahlungsempfänger „(„Firma 01“)“, „(„Firma 01“)“ und „(„Firma 01“)“ überwiesen. Im Dezember 2019 gründeten der Beklagte und Herr („Name 01“) die („Firma 01“) Ingenieursgesellschaft mbH (im Folgenden („Firma 01“) GmbH) und hielten zunächst jeweils 50 % ihrer Geschäftsanteile. Der Beklagte wurde im April 2020 zu ihrem Einzelprokuristen bestellt. Im Oktober 2020 trat der Beklagte Herrn („Name 01“) seine Geschäftsanteile treuhänderisch ab und wurde als Prokurist aus dem Handelsregister ausgetragen. Für September und Oktober 2020 zahlte die („Firma 01“) GmbH dem Beklagten ein monatliches „Geschäftsführergehalt“ i.H.v. 2.750 €. Im Dezember 2021 übertrug der Beklagte seine Geschäftsanteile an die („Firma 18“). Der Beklagte behauptet zuletzt unter Vorlage einer aktuellen Gesellschafterliste, diese Übertragung sei rückabgewickelt worden.

Der Beklagte wurde mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 09.01.2021 aus der Klägerin ausgeschlossen, als ihr Geschäftsführer aus wichtigem Grund abberufen und seine Anteile eingezogen. Mit Schreiben vom 29.01.2021 kündigte er seinen Geschäftsführeranstellungsvertrag und legte sein Amt nieder. Mit Schreiben vom 09.02.2021 kündigte er schließlich seine Gesellschafterstellung.

Die Staatsanwaltschaft („Ort 02“) führt gegen den Beklagten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue zulasten der Klägerin.

Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, ab Ende 2019 mit der („Firma 01“) GmbH ein Konkurrenzunternehmen gegründet und die Klägerin geschädigt zu haben. So habe er in ihrem Namen Subunternehmerverträge mit der („Firma 01“) GmbH abgeschlossen, die dieser vergüteten Leistungen aber durch Mitarbeiter der („Firma 17“) ausführen lassen, was dazu geführt habe, dass die Klägerin Zahlungen geleistet habe, ohne dass die („Firma 01“) GmbH dafür Gegenleistungen erbracht habe. Auch habe er von der Klägerin erbrachte Leistungen nicht abgerechnet, sondern ihre Auftraggeber veranlasst, auf Rechnungen der („Firma 01“) GmbH zu zahlen. Zudem habe er Aufträge und ganze Bauprojekte von der Klägerin auf die („Firma 01“) GmbH verlagert, anstatt Geschäftschancen für die Klägerin zu realisieren.

Die Klägerin meint, der Beklagte habe durch Beteiligung an der („Firma 01“) GmbH als Gesellschafter und seine Tätigkeit als ihr Prokurist gegen das mit der Klägerin vereinbarte Wettbewerbs- und Nebentätigkeitsverbot verstoßen und es treuwidrig unterlassen, Geschäftschancen der Klägerin zu realisieren.

Der Beklagte hat eingewandt, ein direkter Wettbewerb habe zwischen der („Firma 01“) GmbH und der Klägerin nicht bestanden, da die Klägerin als Generalplanungsunternehmen aufgetreten sei, das Leistungen auf Subunternehmer auslagere, während die („Firma 01“) GmbH ingenieurtechnische Leistungen selbst erbracht habe. Zudem habe das Wettbewerbsverbot nur bis zur Beendigung der Geschäftsführerstellung bestanden. Geschäftschancen der Klägerin habe sich der Beklagte nicht angeeignet. Durch die Beauftragung der („Firma 01“) GmbH sei der Klägerin kein Schaden entstanden.

Erstinstanzlich hat der Beklagte umfangreiche Auskünfte zu diversen Projekten erteilt.

Hinsichtlich einer nachträglich bezifferten Klageforderung i.H.v. 100.000 € haben die Parteien den Rechtsstreit erstinstanzlich für in der Hauptsache erledigt erklärt, nachdem die („Firma 01“) GmbH die Klageforderung zur Freistellung des Beklagten ausglich. Der Forderung lagen Zahlungen einer Auftraggeberin der Klägerin – der („Firma 02“) – an die („Firma 01“) GmbH zugrunde, die Leistungen abgerechnet hatte, die tatsächlich von Mitarbeitern der („Firma 17“) für das Projekt „(„Projekt 04“)“ erbracht worden waren.

Mit Teilurteil vom 15.03.2023 hat das Landgericht den Beklagten unter Abweisung der weiteren Auskunftsklage verurteilt:

1. Auskunft zu erteilen über

a) sämtliche Geschäfte, die die („Firma 01“) (AG Charlottenburg, HRB …) mit Sitz in („Ort 02“) seit ihrer Gründung am 20.12.2019 getätigt hat, insbesondere Auskunft über den Inhalt sämtlicher Verträge und Abreden sowie von Kunden erhaltene Vergütungen; dies gilt insbesondere für Geschäfte mit den folgenden Firmen:

- („Firma 02“),

- („Firma 03“)

- („Firma 04“),

- („Firma 05“),

- („Firma 06“),

- („Firma 07“),

- („Firma 08“),

- („Firma 09“),

- („Firma 10“),

- („Firma 11“),

- („Firma 12“),

- („Firma 13“);

b) sämtliche Abreden und Vereinbarungen, die der Beklagte mit Herrn („Name 01“), geb. am … 1977, im Zusammenhang mit der Gründung und dem Betrieb des Handelsunternehmens der („Firma 01“) (AG Charlottenburg, HRB …) getroffen hat, insbesondere Beteiligungsverträge, Treuhandabreden und Vereinbarungen zur Gewinnverteilung;

c) sämtliche Abreden und Vereinbarungen des Beklagten mit der („Firma 01“) (AG Charlottenburg, HRB …), insbesondere Auskunft über Arbeits-, Dienst- oder Werkverträge, auch solcher Verträge, die ab dem 19.10.2020 geschlossen worden sind;

d) sämtliche vom Beklagten aus oder im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der („Firma 01“) (AG Charlottenburg, HRB …) mittelbar oder unmittelbar erzielten Einkünfte oder Gewinne, gleich ob diese als Gegenleistung für bestimmte Tätigkeiten oder im Hinblick auf seine Gesellschafterstellung bestimmt waren, einschließlich aller an den Beklagten oder etwaigen Treuhändern gezahlten oder versprochenen Dividenden und Gewinnanteile sowie Auskunft über sämtliche offenen Forderungen des Beklagten gegen die („Firma 01“);

e) sämtliche Abreden und Vereinbarungen, die der Beklagte im Zusammenhang mit der Abtretung seines Geschäftsanteils an der („Firma 01“) zur UR Nr. … des Notars („Name 02“) vom 19.10.2020 mit Herrn („Name 01“) getroffen hat,

f) sämtliche Vereinbarungen, inklusiver aller Nebenabreden, die der Beklagte im Namen der Klägerin mit sich selbst oder einem anderen Unternehmen abgeschlossen hat, an dem der Beklagte unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder für dessen Rechnung eine solche Beteiligung gehalten wird;

g) etwaige Gegenleistungen, die die Klägerin von der („Firma 01“) (AG Charlottenburg, HRB …) im Gegenzug zu allen von ihr geleisteten Zahlungen und sonstigen Vorteile seit dem 20.12.2019 erhalten hat, mit jeweiliger Zuordnung zur Zahlung, die die („Firma 01“) (AG Charlottenburg, HRB …) von der Klägerin erhalten hat;

h) ob er — über die „(„Firma 02“)" sowie die „(„Firma 03“)" hinaus — weiteren Vertragspartnern der Klägerin gegenüber erklärt hat, die Klägerin werde ihre Leistungen nicht in Rechnung stellen und stattdessen werde Herr („Name 01“), die („Firma 01“) (AG Charlottenburg, HRB …) oder ein sonstiger Dritter die entsprechenden Leistungen mit dem Vertragspartner der Klägerin abrechnen. Bejahendenfalls ist der Beklagte verpflichtet der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Personen dieser weiteren Vertragspartner, über den Umfang der diesen Vertragspartnern gegenüber von der Klägerin erbrachten, aber nicht durch sie in Rechnung gestellten Leistungen sowie über die von Dritten hierfür abgerechneten und erhaltene Beträge durch Vorlage aller bestehenden Dokumente,

i) über sämtliche Gegenleistungen, die er oder Herr („Name 01“), geb. am … 1977, im Zusammenhang mit der Übertragung des Geschäftsanteils an der („Firma 01“) mit der laufenden Nr. 6 auf die („Firma 18“), AG Charlottenburg HRB …, erhalten hat oder sich hat versprechen lassen.

j) Vorlage aller hinsichtlich der vorstehenden Anträge lit. a) bis i) bestehenden Dokumente, insbesondere Vorlage der Urkunde UR Nr. … des Notars („Name 03“) in („Ort 02“) vom 06.12.2021;

2. ferner unter Vorlage aller bestehenden Dokumente Auskunft zu erteilen

a) über sämtliche Absprachen, Abreden und Vereinbarungen, unter Vorlage sämtlicher diesbezüglicher Korrespondenz, die der Beklagte schriftlich oder mündlich getroffen bzw. geführt oder erhalten hat, sei es persönlich oder als Geschäftsführer der Klägerin

- in Bezug auf das Projekt „(„Projekt 01“), („Adresse 01“)" mit dem Bauherren, („Firma 02“) oder Herrn („Name 01“), geb. am … 1977, insbesondere im Zusammenhang mit dem Honorarangebot Nr. … der Klägerin vom 17.01.2020;

- in Bezug auf das Projekt „(„Projekt 02“)" mit der („Firma 14“), dem Architekturbüro („Firma 15“), („Adresse 02“), oder Herrn („Name 01“), geb. am … 1977, insbesondere im Zusammenhang mit dem Honorarangebot Nr. … der Klägerin vom 03.08.2020;

- in Bezug auf das Projekt („Projekt 03“)" mit der („Firma 11“) mit Sitz in („Ort 01“), der („Firma 16“) oder Herrn („Name 01“), geb. am … 1977, insbesondere im Zusammenhang mit dem Honorarangebot Nr. … der Klägerin vom 02.09.2020.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe ein Auskunftsanspruch zu, da der begründete Verdacht bestehe, dass der Beklagte gegen seine Vertragspflichten als Geschäftsführer verstoßen habe und wahrscheinlich sei, dass der Klägerin ein daraus resultierender Schaden entstanden sei. Der Beklagte habe gegen das ihm – sowohl vertraglich als auch gesetzlich – obliegende Wettbewerbsverbot verstoßen, indem er als Gesellschafter an der („Firma 01“) maßgeblich beteiligt und zeitweise als ihr Prokurist tätig gewesen sei. Die Tätigkeit des Beklagten unterfalle dem Wettbewerbsverbot. Ob insoweit nur auf den statuarischen oder auch auf den tatsächlichen Unternehmensgegenstand abzustellen sei, könne dahinstehen, da die Tätigkeit des Beklagten sowohl den tatsächlichen als auch den statuarischen Unternehmensgegenstand der Klägerin betreffe. Zwar bestehe das gesetzliche Wettbewerbsverbot nur für die Dauer der Organstellung und das vertragliche Wettbewerbsverbot allenfalls für die Dauer des Anstellungsverhältnisses, der Beklagte habe jedoch auch Geschäftschancen der Klägerin vereitelt, indem die („Firma 01“) eigenständige Verträge für Projekte abgeschlossen habe, für die die Klägerin selbst bereits ein Angebot abgegeben oder Vertragsverhandlungen geführt hatte. Datenschutzrechtliche Belange stünden der Auskunftserteilung nicht entgegen. Ebenso unschädlich sei, dass der Beklagte nicht mehr Prokurist der („Firma 01“) sei und seine Geschäftsanteile an den Mitgesellschafter abgetreten habe, da diese Abtretung nur treuhänderisch erfolgt sei. Dem Auskunftsbegehren der Klägerin stehe auch nicht entgegen, dass sie selbst über Unterlagen verfüge, da sie nicht sicher sein könne, ob diese vollständig seien. Der Auskunftsanspruch sei trotz der bereits erteilten Auskünfte nicht zu beschränken, da sich der Beklagte nicht zur Vollständigkeit der erteilten Auskünfte erklärt habe.

Indes erstrecke sich der Auskunftsanspruch nicht auf bloße Geschäftskontakte der („Firma 01“), soweit diese nicht zu Geschäften geführt hätten. Auch auf etwaige Vorteile der („Firma 01“) erstrecke sich der Anspruch nicht, da solche von der Klägerin nicht abgeschöpft werden könnten. Auskunft über die von den Mitarbeitern der („Firma 17“) erbrachten Leistungen könne die Klägerin nicht verlangen, weil ein Schaden insoweit nicht ihr, sondern allenfalls der („Firma 17“) entstanden sein könne. Zur Bezifferung desjenigen Schadens, der ihr entstanden sei, weil sie selbst statt der („Firma 01“) GmbH die („Firma 17“) hätte beauftragen können, bedürfe sie der Auskunft über die Arbeitsleistungen nicht. Die mit den Anträgen zu 3a bis 3d verfolgten Einzelbegehren bedürften keiner gesonderten Geltendmachung, da die Auskünfte bereits Gegenstand der Anträge zu 2a und 2k seien.

Wegen der weiteren tatsächliche Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Gegen dieses, dem Beklagten am 17.03.2023 und der Klägerin am 20.03.2023 zugestellte Teilurteil wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen. Die Klägerin verfolgt mit ihrer am 17.04.2023 eingelegten und innerhalb der bis zum 14.09.2023 verlängerten Frist begründeten Berufung ihr Auskunftsbegehren auch hinsichtlich der vom Landgericht abgewiesenen Ansprüche weiter, während der Beklagte mit seiner am 14.04.2023 eingelegten und innerhalb der bis zum 14.09.2023 verlängerten Frist begründeten Berufung weiterhin die Abweisung der Klage anstrebt.

Der Beklagte trägt berufungsbegründend vor, die tenorierten Auskunftspflichten seien nicht hinreichend bestimmt. Die Auskunftspflichten über die von der („Firma 01“) getätigten Geschäfte (Tenor 1a) und über erhaltene Gegenleistungen (Tenor 1g) umfassten rechtsfehlerhaft auch solche, die nicht dem Unternehmensgegenstand der Klägerin und deshalb auch nicht dem Wettbewerbsverbot unterfielen. Die Auskunftspflichten über Vereinbarungen zur Gründung und dem Betrieb der („Firma 01“) (Tenor 1b), die mit der („Firma 01“) geschlossenen Verträge (Tenor 1c) und über mit Drittunternehmen getroffenen Nebenabreden (Tenor 1f) umfassten rechtsfehlerhaft auch solche, die nicht die Gewinnerzielung oder -aufteilung beträfen und die deshalb für die spätere Gewinnabschöpfung nicht erforderlich seien. Darüber hinaus sei der Auskunftszeitraum rechtsfehlerhaft nicht auf den Zeitpunkt des Ausscheidens des Beklagten aus der Klägerin am 29.01.2021 befristet worden. Geschäftschancen, die der Klägerin bereits zugeordnet gewesen seien, habe der Beklagte weder für sich noch für die („Firma 01“) genutzt. Allein dass die Klägerin den Auftraggebern weitere Leistungen für einzelne Projekte angeboten habe, genüge für eine Anbahnung im Sinne der Geschäftschancenlehre nicht.

Soweit die begehrten Auskünfte der Klägerin nicht bereits aus eigener Kenntnis vorgelegen hätten, seien sie ihr bereits erstinstanzlich erteilt worden. Schließlich verstoße die Auskunftspflicht über die von der („Firma 01“) getätigten Geschäfte (Tenor 1a), über die von ihr erzielten Einkünfte (Tenor 1d), über die im Namen der Klägerin abgeschlossenen Vereinbarungen (Tenor 1f), über etwaige von der Klägerin enthaltene Gegenleistungen (Tenor 1g) sowie über Vertragspartner (Tenor 1h) gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit und halte einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die von der („Firma 01“) enthaltenen Gegenleistungen (Tenor 1g) seien der Klägerin bekannt. Eine Auskunftspflicht über Gegenleistungen aus der Geschäftsanteilsübertragung an die („Firma 18“) (Tenor 1i) bestehe schon deshalb nicht, da diese erst im Dezember 2021, mithin nach Ende des Wettbewerbsverbotes erfolgt sei. Zu Unrecht habe das Landgericht den Beklagten zur weiteren Auskunft über einzelne Projekte (Tenor 2) verurteilt. Die erbetenen Auskünfte zu den drei Projekten habe der Beklagte bereits erstinstanzlich im Schriftsatz v. 23.04.2021 erteilt. Vorteile, die der („Firma 01“) aus dem Vermögen der Klägerin zugeflossen seien (Berufungsantrag der Klägerin zu 2a), habe diese nach wie vor nicht substantiiert dargetan.

Soweit das Landgericht die Auskunftsklage im Übrigen abgewiesen hat, verteidigt der Beklagte das Teilurteil.

Der Beklagte beantragt,

das Teilurteil des Landgerichts Neuruppin v. 15.03.2023 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt insoweit das erstinstanzliche Urteil, soweit es ihr günstig ist. Die ausgeurteilten Auskunftspflichten seien weder zu unbestimmt noch zeitlich zu befristen, da sich der Gewinnabschöpfungsanspruch auch auf nur angebahnte, aber nicht mehr abgeschlossene Konkurrenzgeschäfte erstrecke. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit entbinde nicht von einer Rechenschaftspflicht. Schließlich lägen die begehrten Auskünfte der Klägerin nicht vollständig vor, nachdem der Beklagte Aufträge verdeckt und Unterlagen beseitigt habe.

Zur Begründung ihrer Berufung trägt sie vor, rechtsfehlerhaft habe das Landgericht die weitergehende Auskunftsklage abgewiesen. Der Auskunftsanspruch der Klägerin umfasse auch die Vorteile, die der („Firma 01“) auf Veranlassung des Beklagten aus dem Vermögen der Klägerin zugeflossen seien. Als solche kämen nicht nur die von dem Beklagten von der Klägerin auf die („Firma 01“) umgeleiteten Vergütungsansprüche (z.B. solche des Projekts „(„Projekt 04“)“), sondern auch die Begleichung von Rechnungen der („Firma 01“) in Betracht, mit denen diese Leistungen abrechnete, die tatsächlich von den Mitarbeitern der („Firma 17“) erbracht worden seien. Auch auf die Art und den Umfang von Arbeitsleistungen, die von Mitarbeitern der („Firma 17“) erbracht worden seien, erstrecke sich der Auskunftsanspruch, da diese sich auf den abschöpfbaren Gewinn der („Firma 01“) auswirkten. Schließlich könne sie auch Auskunft über die Erklärungen und Verträge der („Firma 01“) verlangen, die der Beklagte als deren Vertreter abgegebenen habe. Dass einzelne Verträge bereits im Antrag zu 1a enthalten seien, sei unerheblich, da die Konkretisierung eine zusätzliche Rechtssicherheit schaffe.

Zuletzt hat die Klägerin klargestellt, das erstinstanzlich zu Ziffer 1a tenorierte Auskunftsbegehren über die von der („Firma 01“) betreffe lediglich Auskünfte über Geschäfte, in denen die („Firma 01“) ihre Ingenieurleistungen angeboten und daraus Einnahmen erzielt habe. Als Gegenleistungen im Sinne des erstinstanzlichen Tenors zu 1g) kämen nicht lediglich die Leistungen der Mitarbeiter der („Firma 17“), sondern insgesamt alle Leistungen in Betracht, die die Klägerin von der („Firma 01“) für die von ihr in Höhe von insgesamt 320.000 € geleisteten Zahlungen erhalten habe. Auf diese Auskunft sei die Klägerin angewiesen, um prüfen zu können, ob diesen – von dem Beklagten veranlassten – Zahlungen überhaupt Leistungen der („Firma 01“) gegenüberstanden oder der Beklagte auf bloße Scheinrechnungen gezahlt habe.

Die Klägerin führt vor dem Landgericht Berlin (Az. 85 O 687/24) u.a. gegen den Beklagten einen weiteren Rechtsstreit aus abgetretenem Recht, in dem sie die Schadensersatzansprüche der („Firma 17“) geltend macht, die dieser dadurch entstanden sind, dass der Beklagte ihr Personal anwies, Ingenieurleistungen für (Sub-)Aufträge der („Firma 01“) zu erbringen.

Die Klägerin beantragt,

das Teilurteil des Landgerichts Neuruppin v.15.03.2023 abzuändern und den Beklagten über die zuerkannten Auskunftsansprüche hinaus

1. zu verurteilen, der Klägerin unter Vorlage aller Dokumente Auskunft zu erteilen

a) über sämtliche Vorteile, die der („Firma 01“) (AG Charlottenburg, HRB …), einem anderen Unternehmen, an dem der Beklagte unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder für dessen Rechnung eine solche Beteiligung gehalten wird, oder die dem Beklagten selbst auf dessen Veranlassung aus dem Vermögen der Klägerin zugeflossen sind, soweit sich eine Auskunftspflicht nicht bereits aus einer anderen Ziffer dieses Urteils ergibt;

b) über die Art und den Umfang von Arbeitsleistungen, die von Mitarbeitern der („Firma 17“) erbracht worden sind, jedoch der Klägerin durch die („Firma 01“) in Rechnung gestellt und vom Beklagten bezahlt worden sind;

c) über den Inhalt der Verträge, die die („Firma 01“) (AG Charlottenburg, HRB … B) mit der („Firma 02“) bzw. („Projekt 01“) im Hinblick auf das Projekt „(„Projekt 01“), („Adresse 01“)“ abgeschlossen hat und die Höhe der auf dieser Grundlage bezogenen Vergütungen nebst gestellten Rechnungen;

d) über den Inhalt der Verträge, die die („Firma 01“) (AG Charlottenburg, HRB …) mit der („Firma 14“) bzw. dem Architekturbüro („Firma 15“), („Adresse 02“), im Hinblick auf das Projekt „(„Projekt 02“)“ abgeschlossen hat, insbesondere Vorlage des „Honorarangebots Nr. …“ vom 5. Oktober 2020, und die Höhe aller durch die („Firma 14“) bezogenen Vergütungen nebst gestellten Rechnungen;

e) über den Inhalt der Verträge, die die („Firma 01“) (AG Charlottenburg, HRB … B) mit („Firma 10“) mit Sitz in („Ort 01“) oder einem von ihr beauftragen Unternehmen im Hinblick auf das Projekt „(„Projekt 03“)“ abgeschlossen hat, und die Höhe der auf dieser Grundlage bezogenen Vergütungen nebst gestellten Rechnungen;

2. den Beklagten hinsichtlich des unter Ziffer 2 des landgerichtlichen Urteils zuerkannten Auskunftsanspruchs auch insoweit zu verurteilen, wie Absprachen, Abreden und Vereinbarungen betroffen sind, die der Beklagte als Vertreter der („Firma 01“) (AG Charlottenburg, HRB …) schriftlich oder mündlich getroffen bzw. geführt oder erhalten hat.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat, verteidigt er das Urteil.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufungen der Parteien sind nur in geringem Umfang erfolgreich.

A. Die zulässige Berufung des Beklagten bleibt weitgehend ohne Erfolg.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO und in den gesetzlichen Fristen der §§ 517, 520 Abs. 2 ZPO eingelegt und begründet worden. Die Mindestbeschwer des § 511 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist erreicht. Das maßgebliche Abwehrinteresse des Beklagten, die Auskunft nicht zu erteilen, übersteigt die Mindestbeschwer von 600 €, da der hierfür wertbestimmende Aufwand zu Erteilung der Auskunft (vgl. BGH, Beschluss vom 05.10.2021 – VIII ZB 68/20 – Rn. 26) angesichts des Umfangs der Auskunft und der etwaig hierfür erforderlichen Inanspruchnahme des Zessionars und der („Firma 01“) jedenfalls den Mindestbeschwerbetrag übersteigt.

In der Sache hat sie nur im tenoriertem Umfang Erfolg.

Die Klage ist zulässig. Der verbliebene Einzelgeschäftsführer ist – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG befugt, die Klägerin im Prozess gegen ihren ausgeschiedenen Geschäftsführer zu vertreten, solange die Gesellschafter keinen Vertreter gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG beschlossen haben (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 02.02.2016 – II ZB 2/15 – Rn. 13).

Die Auskunftsklage ist auch überwiegend begründet.

1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Auskunftsanspruch zu, wobei dahinstehen kann, ob sich dieser nur aus § 666 BGB i.V.m. §§ 675, 611 BGB oder auch aus § 242 BGB ergibt.

Der Geschäftsführer einer GmbH ist der Gesellschaft gegenüber gemäß § 666 BGB i.V.m. §§ 675, 611 BGB umfassend zur Auskunftserteilung verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch nach Abberufung des Geschäftsführers und der Beendigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrages. Die Auskunftspflicht besteht aber nicht uneingeschränkt sondern hängt von dem Hauptanspruch und dem Informationsbedürfnis der Gesellschaft ab, diesen geltend machen zu können. Wird die Auskunft – wie hier – zur Geltendmachung eventueller Hauptansprüche begehrt, bestimmt sich der Auskunftsanspruch nach dem Aufklärungsbedürfnis der Gesellschaft (vgl. BGH, Beschluss vom 22.06.2021 – II ZR 140/20 – Rn. 11 ff – juris). Im Haftungsprozess gegen den ehemaligen Geschäftsführer trägt dieser zwar die Darlegungs- und Beweislast für sein pflichtgemäßes Verhalten. Ein Auskunftsinteresse der Gesellschaft besteht aber bereits dann, wenn der begründete Verdacht einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers besteht und wahrscheinlich ist, dass der Gesellschaft deswegen Ansprüche entstanden sind. Die Auskunftspflicht wird auch nicht dadurch eingeschränkt, dass der Geschäftsführer mit der verlangten Auskunft eine Pflichtverletzung offenbaren würde. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Darüber hinaus ist der Beklagte der Klägerin auch nach § 242 BGB zur Auskunft verpflichtet. Treu und Glauben gebieten es, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2007 – X ZR 117/04 – Rn. 13). Auch diese Voraussetzungen liegen hier aus den nachfolgenden Gründen vor.

a) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass im hier vorliegenden Fall hinreichende Verdachtsmomente dafür vorliegen, dass der Beklagte seine Pflichten als Geschäftsführer verletzt hat.

aa) Der Beklagte hat seine Pflichten als Geschäftsführer der Klägerin zunächst dadurch verletzt, dass er gegen das sowohl vertraglich als auch gesetzlich bestehende Wettbewerbsverbot verstoßen hat.

Indem der Beklagte mit der („Firma 01“) eine Konkurrenzgesellschaft gründete und 50 % ihrer Geschäftsanteile hielt, verstieß er gegen das in § 7 des Geschäftsführeranstellungsvertrages vereinbarte Wettbewerbsverbot, das sich in analoger Anwendung der §§ 88 AktG, 117 HGB auch bereits aus der Treuepflicht zur Gesellschaft ergibt (vgl. hierzu bereits: BGH, Urteil vom 11.10.1976 – II ZR 104/75 – Rn. 17). Zugleich hat er damit die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns missachtet und dadurch seine Geschäftsführerpflichten nach § 43 Abs. 1 GmbHG verletzt. Die Beteiligung des Beklagten an der und seine Tätigkeit für die („Firma 01“) war nicht lediglich auf eine – für das Wettbewerbsverbot unschädliche, rein kapitalistische – Minderheitsbeteiligung beschränkt (vgl. hierzu: Leuering/Rubner: Das Wettbewerbsverbot des GmbH-Geschäftsführers - NJW-Spezial 2020, 719 – beckonline), sondern ging weit über eine solche hinaus. Indem er ihr Auftraggeber und Aufträge verschaffte, führte er faktisch die Geschäfte der („Firma 01“) gemeinsam mit dem Mitgründer Hr. („Name 01“). Er war – wenn nur zeitweise - neben seiner Gesellschafterstellung auch als Prokurist der („Firma 01“) im Handelsregister eingetragen. Seine herausgehobene Stellung in der („Firma 01“) wird auch durch den Umstand belegt, dass die ihm ausgezahlte Vergütung in den Gehaltsabrechnungen (Anl. K 41) als „Geschäftsführergehalt“ bezeichnet ist. Die Tätigkeit des Beklagten in der („Firma 01“) und für diese unterfiel auch inhaltlich dem Wettbewerbsverbot. Dieses erstreckt sich über den satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand hinaus auch auf die tatsächlich von der Konkurrenzgesellschaft ausgeübten Geschäfte (vgl. für den AG-Vorstand: Spindler in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz - 6. Auflage 2023 - § 88 Rn. 15). In dem hier vorliegenden Fall unterfiel die Konkurrenztätigkeit des Beklagten sowohl dem statuarischen als auch dem tatsächlichen Unternehmensgegenstand der Klägerin. Die Klägerin und die („Firma 01“) befinden sich sowohl nach ihren statuarischen als auch nach ihrem tatsächlichen Unternehmensgegenständen in einem konkreten horizontalen Wettbewerbsverhältnis, da beide Gesellschaften identische Leistungen demselben Kundenkreis anbieten (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 19.03.2015 – I ZR 94/13 – Rn. 15). Dass die Klägerin dabei als Generalplanerin fungierte, die ihre Leistungspflichten im Wege der nach Unterbeauftragung anderer Unternehmen erfüllte, während die („Firma 01“) selbst Planungs- und Überwachungsleistungen erbrachte, ändert daran nichts.

Auch indem der Beklagte zeitweise als Prokurist der („Firma 01“) tätig war, verstieß er gegen das vertragliche und aus der Treuepflicht abzuleitende Wettbewerbsverbot. Die Tätigkeit als Prokurist gehört ebenso zu den verbotenen Konkurrenztätigkeiten wie die (beherrschende) Beteiligung an einer Konkurrenzgesellschaft (vgl. für den AG-Vorstand: Spindler in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz - 6. Auflage 2023 - § 88 Rn. 15).

bb) Darüber hinaus hat der Beklagte seine Geschäftsführerpflichten auch dadurch verletzt, dass er der Klägerin Geschäftschancen entzogen hat, die ihr bereits zugewiesen waren.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt für einen Geschäftsführer aus seiner Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft, dass es ihm ohne ausdrückliche Erlaubnis nicht gestattet ist, im Geschäftszweig der Gesellschaft Geschäfte für eigene Rechnung zu tätigen oder tätigen zu lassen oder den Vollzug bereits von der Gesellschaft abgeschlossener Verträge durch Abwicklung auf eigene Rechnung oder in sonstiger Weise zu beeinträchtigen oder zu vereiteln (BGH, Urteil vom 04.12.2012 – II ZR 159/10 – Rn. 21). Diese sogenannte Geschäftschancenlehre steht als eigenständiges Rechtsinstitut neben einem Wettbewerbsverbot und ist hiervon unabhängig (BGH, Urteil vom 04.12.2012 – II ZR 159/10 – Rn. 20). Das Verbot, Geschäftschancen an sich zu ziehen, umfasst zugleich das Verbot, diese auf eine nahestehende Person oder eine andere Gesellschaft umzuleiten, die durch den Gesellschafter beherrscht oder bei der er (künftig) als Geschäftsführer tätig sein wird (vgl. Ziemons in Michalski/Heidinger/Leible/J.Schmidt, GmbHG, 3. Aufl. § 43 Rn. 266).

Wann ein Geschäft der Gesellschaft in diesem Sinne bereits zugeordnet ist, sodass das Ansichziehen als treuwidrig erscheint, lässt sich nicht allgemein, sondern nur anhand des konkreten Einzelfalls bestimmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine Geschäftschance der Gesellschaft vor, wenn diese den Vertrag bereits geschlossen oder jedenfalls soweit vorbereitet hat, dass der endgültige Vertragsschluss nur noch eine Formsache ist. Gleiches gilt, wenn der Geschäftsleiter namens der Gesellschaft in Vertragsverhandlungen eingetreten ist oder wenn ihm ein vorteilhaftes Angebot nur mit Rücksicht auf seine Stellung unterbreitet worden ist. Erfasst sind schließlich auch Geschäftschancen, die im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft stehen (BGH, Urteil vom 16.03.2017 – IX ZR 253/15 – Rn. 22).

Als vereitelte Geschäftschancen der Klägerin kommen hier zunächst solche (Folge-) Aufträge in Betracht, die bereits zugunsten der Klägerin selbst im vorgenannten Sinne angebahnt waren.

Darüber hinaus erstreckt sich der in Betracht kommende Schadensersatzanspruch auch auf Geschäftschancen, die sich der („Firma 01“) in dem Zeitraum boten, in dem der Beklagte noch Geschäftsführer der Klägerin war. Da beide Gesellschaften in demselben Geschäftsfeld identische Leistungen anboten und deshalb – wie bereits ausgeführt – in direktem horizontalem Wettbewerb standen, stellte jede sich der („Firma 01“) bietende Geschäftschance zugleich eine Geschäftschance für die Klägerin dar. Aufgrund seiner Dienst- und Treuepflicht gegenüber der Klägerin als deren Geschäftsführer war der Beklagte dabei verpflichtet, jede dieser Geschäftschancen für die Klägerin zu realisieren (vgl. Fleischer in Münchener Kommentar zum GmbHG – 4. Aufl. 2032 – § 43 Rn. 229), anstatt sie für die („Firma 01“) anzubahnen. Dabei kommt es – jedenfalls für den Auskunftsanspruch – nicht darauf an, ob er persönlich für die („Firma 01“) aufgetreten ist; als Gesellschafter bzw. Treuhänder mit einem Geschäftsanteil von 50 % hatte er zumindest die Möglichkeit, eine Konkurrenz der („Firma 01“) zu verhindern.

Die Klägerin hat hinreichende Anhaltspunkte vorgetragen, die den Verdacht tragen, dass der Beklagte Geschäftschancen der Klägerin im vorgenannten Sinne vereitelt und auf die („Firma 01“) übertragen hat.

Bereits ihre dargelegten Erkenntnisse zur Beauftragung der („Firma 01“) für das Projekt „(„Projekt 01“)“ der Auftraggeberin („Firma 02“) (im Folgenden nur: Projekt („Projekt 01“) indizieren eine solche Pflichtverletzung. Die („Firma 01“) muss bereits im Jahr 2020 mit der Ausführung von Ingenieurleistungen beauftragt worden sein, da sie bereits im November 2020 Planungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 3 abrechnete (Anl. K25). Dabei bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Projekt der Klägerin bereits als Geschäftschance zugeordnet war, nachdem diese ihre Leistungen der Auftraggeberin bereits im Januar 2020 angeboten hatte (Anl. K 24) und zum Planungsgespräch im August 2020 eingeladen worden war (Anl. K 19).

Entsprechendes gilt auch für das Projekt „(„Projekt 02“)“ der („Firma 14“) (im Folgenden nur: Projekt („Projekt 02“)), für das die Klägerin ihre Leistungen im August 2020 angeboten hatte (Anl. K 27). Der Umstand, dass die („Firma 01“) bereits im Oktober 2020 Ingenieurleistungen anbot und solche im November 2020 abrechnete (Anl. K 26), obwohl die Klägerin diese Planungsleistungen für alle Leistungsphasen angeboten hatte, indiziert ebenso, dass der Beklagte auch dieses Projekt auf die von ihm mitgegründete Konkurrenzgesellschaft übertrug, wie der Umstand, dass die Auftraggeberin im März 2021 bei der Klägerin anrief, aber die („Firma 01“) zu erreichen versuchte.

Schließlich hätte der Beklagte auch das Projekt Projekt „(„Projekt 03“)“ der („Firma 10“) (im Folgenden nur: Projekt („Projekt 03“)) für die Klägerin betreiben müssen, die im Februar 2020 mit den Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 (Anl. K 29) beauftragt worden war und im August 2020 die weiteren Planungsleistungen der Leistungsphasen 5 bis 8 angeboten hatte, die indes letztlich mit dem Vertrag vom 04.02.2021 an die („Firma 01“) beauftragt wurden.

Auch die Bemühungen des Beklagten, das an die Klägerin beauftragte Projektes „(„Projekt 05“)“ an der Buchhaltung der Klägerin vorbei abzuwickeln, begründet den hinreichenden Verdacht eines Verstoßes gegen das Verbot, sich Geschäftschancen der Klägerin treuwidrig anzueignen.

cc) Schließlich hat der Beklagte seine Pflichten als Geschäftsführer der Klägerin dadurch verletzt, dass er Vergütungsansprüche, die der Klägerin gegenüber ihren Vertragspartnern zustanden, auf die („Firma 01“) umlenkte, indem er den Auftraggebern mitteilte, anstatt der Klägerin werde die („Firma 01“) die Leistungen abrechnen. So ist unstreitig, dass der Beklagte den Auftraggeber des Projekts „(„Projekt 04“)“ veranlasste, Zahlungen an die („Firma 01“) zu leisten, obwohl die Leistungen bei der Klägerin beauftragt und von dieser erbracht worden waren.

dd) Die danach der Klägerin bereits bekannt gewordenen Verstöße des Beklagten gegen seine Geschäftsführerpflichten begründen zugleich den hinreichenden Verdacht entsprechender weiterer nach demselben Muster verlaufender Pflichtverletzungen des Beklagten in Bezug auf andere Geschäftsvorfälle.

b) Hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin aufgrund vorgenannter Pflichtverletzungen vom Beklagten gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG zu ersetzende Schäden entstanden sind.

Infolge der Konkurrenzaktivitäten des Beklagten sind der Klägerin Schäden dadurch entstanden, dass ihr Aufträge und Folgeaufträge entgingen. Infolge der von dem Beklagten umgelenkten Zahlungsströme ist ihr ein Schaden dadurch entstanden, dass sie Leistungen an ihre Auftraggeber erbrachte, ohne hierfür die vereinbarte Vergütung zu erhalten.

c) Darüber hinaus ist für den Auskunftsanspruch hinreichend wahrscheinlich, dass der Klägerin – alternativ zu dem Schadenersatzanspruch – gegen den Beklagten ein Anspruch auf Gewinnabschöpfung aus analoger Anwendung des § 88 Abs. 2 S. 2 AktG zusteht, zu dessen Bezifferung sie auf die begehrten Auskünfte angewiesen ist.

Das Verbot, im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte zu machen, gilt gleichermaßen für den GmbH-Geschäftsführer (BGH, Urteil vom 16.03.2017 – IX ZR 253/15 – Rn. 20). Ein wettbewerbsverbotswidrig agierender GmbH-Geschäftsführer haftet deshalb umfangsgleich zum wettbewerbsverbotswidrig handelnden AG-Vorstand bzw. OHG-Gesellschafter (so auch OLG München, Urteil vom 10.06.2010 – 23 U 5456/09 – Rn. 7). Zwar berechtigt das in § 88 Abs. 2 S.2 AktG normierte Eintrittsrecht die Klägerin nicht, in die von dem Beklagten für die („Firma 01“) verbotswidrig abgeschlossenen Geschäfte aktiv einzutreten. Vielmehr begründet das Eintrittsrecht einen Gewinnabführungsanspruch hinsichtlich derjenigen Vorteile, die der Beklagte aufgrund der verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.1983 – II ZR 242/82 – Rn. 36). Als solche kommen hier neben der vereinbarten Prokuristenvergütung sowohl etwaige Gewinnausschüttungen als auch weitere geldwerte Vorteile in Betracht.

d) Ob der Beklagte der Klägerin über die vorgenannten Schadenersatz- und Gewinnabführungsansprüche hinaus auch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB zum Schadenersatz verpflichtet ist, kann für den hier in Rede stehenden Auskunftsanspruch dahinstehen.

e) Die den Beklagten in Hinblick auf die vorgenannten Ansprüche treffende Auskunftspflicht besteht allerdings – wie er mit seiner Berufung zu Recht geltend macht – zeitlich nur in begrenztem Umfang.

Grundsätzlich ist der auf einen Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot gestützte Auskunftsanspruch gegen den Geschäftsführer einer Gesellschaft auf Geschäftsvorgänge begrenzt, die bis zur Niederlegung der Geschäftsführerstellung vorgenommen wurden, da mit Aufgabe dieser Stellung die Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft endet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht wirksam vereinbart ist. Im hier vorliegenden Fall endete die Geschäftsführerstellung mit der am 29.01.2021 erfolgten Niederlegung.

Indes wirkt das Verbot, Geschäftschancen zu nutzen, die der Gesellschaft bereits zugeordnet sind, über den Zeitpunkt des Ausscheidens fort (vgl. BGH, Urteil v. 11.10.1976 – II ZR 104 Rn. 17; Spindler in Münchener Kommentar zum AktG – 6. Aufl. 2023 - § 88 AktG Rn. 64). Der Auskunftsanspruch erstreckt sich deshalb auch auf solche Geschäfte, die der Klägerin im Zeitpunkt der Beendigung der Geschäftsführerstellung bereits zugeordnet waren, d.h. bis zum 29.01.2021 für die Klägerin bereits angebahnt waren. Dasselbe gilt, soweit der Beklagte – wie bereits unter 1. a) bb) ausgeführt – nach den Grundsätzen der Geschäftschancenlehre Auskunft über solche Geschäfte zu erteilen hat, die bis zum 29.01.2021 bereits für die („Firma 01“) angebahnt waren.

Eine weitere zeitliche oder inhaltliche Begrenzung der Auskunftspflicht des Beklagten über vertragliche Vereinbarungen der Klägerin oder der („Firma 01“) mit Kunden ergibt sich dagegen nicht daraus, dass hier nicht einzelne Individualgeschäfte, sondern ganze Bauprojekte betroffen sind, für die Ingenieurleistungen in der Regel nach Leistungsphasen im Sinne des § 43 HOAI zu erbringen sind, die nicht zwingend mit einem Gesamtauftrag, sondern zeitlich gestuft ausgeschrieben, angeboten und beauftragt werden (vgl. Pause, Die stufenweise Beauftragung nach der Reform des Bauvertragsrechts, ZfBR 2018, 211). Dabei kann es zwischen den einzelnen Stufen und Leistungsphasen – etwa aufgrund von Genehmigungs- oder Finanzierungshindernissen – zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen kommen. Möglich und nicht branchenunüblich ist es deshalb, Planungsleistungen nachfolgender Stufen bei verschiedenen Planungsbüros zu beauftragen, sodass während eines Bauprojektes immer wieder eine Wettbewerbssituation mit anderen Ingenieurbüros auftreten kann. Dies schließt allerdings nicht aus, dass bereits zu Beginn eines Bauprojekts ein Gesamtauftrag für sämtliche Leistungsphasen an ein Ingenieurbüro erteilt oder ein Stufenvertrag dergestalt geschlossen wird, dass dasselbe Ingenieurbüro sukzessive mit den verschiedenen Leistungsphasen beauftragt wird. Ebenso üblich sind Gesamtverträge, in denen sich der Auftraggeber den Abruf bereits konditionell ausgehandelter Optionen lediglich vorbehält (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 21.03.2019 – 14 U 26/16 – Rn.78).

Daraus folgt zunächst, dass der Beklagte auch unter Berücksichtigung der Art der von der Klägerin sowie der („Firma 01“) betriebenen Geschäfts Auskunft über sämtliche bis zum 29.01.2021 geschlossenen und angebahnten Verträge erteilen muss, da die Klägerin diese Auskunft benötigt, um den Umfang der sich daraus je nach Umfang der vereinbarten Leistungen ergebenden Ansprüche ermessen zu können.

Handelt es sich dabei um Verträge, die nur einzelne Leistungsphasen oder Leistungsstufen betreffen, muss der Beklagte über etwaige nach dem 29.01.2021 mit der („Firma 01“) geschlossene Verträge oder Vereinbarungen keine Auskunft erteilen. Handelt es sich um Verträge, die sämtliche Leistungsphasen zum Gegenstand haben, muss er auch Auskunft über etwaig spätere getroffene weitere Vereinbarungen erteilen, ohne dass es darauf ankommt, ob die vollständige Leistungserbringung nach dem 29.01.2021 erfolgte. Schließlich hat der Beklagte bei solchen Verträgen, die eine stufenweise Beauftragung derart vorsahen, dass der Vertrag zwar bereits die insgesamt zu erbringenden Leistungen umfasste, zunächst jedoch nur eine Stufe verbindlich abgerufenen wurde und der Auftraggeber sich den Abruf weiterer Leistungsstufen vorbehielt – wie dies bei dem Projekt „(„Projekt 02“)“ der Fall war –, auch Auskunft über einen Abruf weiterer Leistungsstufen nach dem 29.01.2021 zu erteilen.

f) Die begehrte Auskunftserteilung ist dem Beklagten auch nicht unmöglich. Seinen erstinstanzlichen Einwand, Auskünfte soweit sie die („Firma 01“) betreffen nicht erteilen zu können, da er nicht mehr deren Prokurist sei, hält er nicht mehr aufrecht. Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass sich der Beklagte die Informationen nach wie vor verschaffen kann, indem er entweder den Treuhänder, dem er seinen Geschäftsanteil treuhänderisch abgetreten hat, oder die („Firma 01“) selbst aus § 51a GmbHG in Anspruch nimmt.

g) Dementgegen ist der Beklagte der Klägerin nicht zur Auskunft verpflichtet, soweit sie auf die begehrte Auskünfte zur Bezifferung ihrer Ansprüche deswegen nicht angewiesen ist, da sie selbst über die hierfür benötigten Informationen verfügt.

h) Dies zugrundelegend stehen der Klägerin die ihr vom Landgericht zuerkannten Auskunftsansprüche aus den nachfolgenden Gründen nur im tenorierten Umfang zu:

aa) Die Klägerin kann die zu Ziffer 1a tenorierte Auskunft über sämtliche Geschäfte verlangen, die die („Firma 01“) bis zum 29.01.2021 abgeschlossen oder angebahnt hat und von ihr zu erbringende entgeltliche Ingenieurleistungen betrafen.

Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunft, da sie diese zur Bezifferung ihrer Schadenersatz- und Gewinnabschöpfungsansprüche benötigt. Die von der („Firma 01“) im selben Geschäftsbereich wie der Klägerin getätigten und angebahnten Geschäfte sind jedenfalls für eine Bezifferung von grundlegender Bedeutung. Die gegen den Auskunftsanspruch von dem Beklagten vorgebrachten Einwände greifen nur hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung durch.

(1) Der erstinstanzliche tenorierte Auskunftsanspruch ist – entgegen der Auffassung des Beklagten – jedenfalls nach der Klarstellung der Klägerin, dass damit nur diejenigen Geschäfte gemeint sind, aus denen die („Firma 01“) Einnahmen erzielt hat, hinreichend bestimmt im Sinne des § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

(2) Der Auskunftsanspruch ist auch nicht inhaltlich zu beschränken.

(3) In zeitlicher Hinsicht ist der Auskunftsanspruch aus den oben unter 1. e) genannten Gründen auf den Zeitpunkt der Beendigung der Geschäftsführerstellung des Beklagten zu beschränken.

Die Klägerin hat für den hier nur in Rede stehenden Auskunftsanspruch hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass es bis zum 29.01.2021 Geschäfte gab, die die („Firma 01“) im Geschäftskreis der Klägerin abschloss. So schloss sie für das Bauprojekt „(„Projekt 02“)“ sie im Dezember 2020 einen Ingenieurvertrag über die Leistungsphasen 1 bis 4 ab (Anl. B 13). Auch für das Projekt „(„Projekt 01“)“ muss die („Firma 01“) bereits im Jahr 2020 beauftragt worden sein, da sie bereits im November 2020 die in den Leistungsphasen 1 bis 3 erbrachten Ingenieurleistungen abrechnete (Anl. K 25 und B 13). Dem steht nicht entgegen, dass die („Firma 01“) im November 2021 einen Gesamtauftrag über die Erbringung von weiteren Ingenieurleistungen abschloss (Anl. B 13), da die bereits im November 2020 erfolgte Rechnungslegung belegt, dass sie bereits zuvor beauftragt war.

Darüber hinaus hat die Klägerin auch hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die („Firma 01“) bis zum 29.01.2021 bereits weitere Geschäfte angebahnt hatte. So indiziert der Umstand, dass sie am 04.02.2021 beauftragt wurde, für das Bauprojekt „(„Projekt 03“)“ Planungsleistungen der Leistungsphasen 5 bis 8 zu erbringen, dass sie bereits vor dem 29.01.2021 Vertragsverhandlungen für dieses Bauprojekt führte, die lediglich erst am 04.02.2021 finalisiert wurden.

Ob diese Projekte auch bereits der Klägerin als Geschäftschance zugeordnet waren, kann hier dahinstehen, da – wie bereits ausgeführt – auch vor dem 29.01.2021 bestehende Geschäftschancen der („Firma 01“) von dem Auskunftsanspruch umfasst sind.

(4) Der Beklagte hat den Auskunftsanspruch nicht bereits erfüllt, § 362 BGB.

Ein Auskunftsanspruch ist erfüllt, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Rechnungslegung in weitergehendem Umfang nicht begründen, sondern führt lediglich zu einem Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit der erteilten Auskunft gemäß § 260 Abs. 2 BGB. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist (BGH, Urteil vom 03.09.2020 – III ZR 136/18 – Rn. 43).

Eine solche Vollständigkeitserklärung hat der Beklagte weder ausdrücklich oder konkludent abgegeben. Seine erstinstanzlich erteilten Auskünfte (Anl. B12 und B 13) sind insoweit unzureichend. Auch seinem Vortrag im Berufungsverfahren kann eine hinreichende Vollständigkeitserklärung des Beklagten nicht entnommen werden. Berufungsbegründend hat er zwar zu einzelnen Projekten derjenigen Kunden vorgetragen, auf die sich die Auskunft „insbesondere“ zu beziehen hat. Das berechtigte Interesse der Klägerin ist indes erkennbar darauf gerichtet zu erfahren, ob mit diesen oder anderen Vertragspartnern weitere Geschäfte realisiert wurden. Seine Vollständigkeitserklärung beschränkt der Beklagte zudem auf den nach seiner Rechtsansicht relevanten Zeitraum bis zu seinem Ausscheiden aus der Klägerin und die – aus seiner Sicht beurteilte – Erforderlichkeit der Auskünfte. Dieser der Auskunft zugrunde gelegte Zeitraum ist aber – wie bereits ausgeführt – nicht ausreichend bemessen, da er sich nicht auf die nach Beendigung der Geschäftsführerstellung realisierten Geschäftschancen erstreckt, die der Klägerin oder der („Firma 01“) bereits im Sinne der Geschäftschancenlehre zugeordnet waren. Dass er über keine weiteren Informationen verfüge, keine weiteren als die bereits beauskunfteten Abreden getroffen habe und ihm keine über die bereits vorgelegten Dokumente hinausgehende Urkunden vorlägen, erklärt er weiterhin nicht.

(5) Die Klägerin kann sich die begehrte Auskunft auch nicht aus anderen Quellen selbst beschaffen. Sie hat keinen Einblick in die Geschäftsunterlagen der („Firma 01“) , um sich Kenntnis über getroffene oder bereits angebahnte Vereinbarungen zu verschaffen.

(6) Auch der verfassungsrechtliche Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit steht der begehrten Auskunftserteilung nicht entgegenstehen. Die Auskunftspflicht verletzt den Beklagten nicht in seinen Grundrechten.

Die Auskunftspflicht eines Geschäftsführers wird nicht dadurch eingeschränkt, dass er mit der verlangten Auskunft eine Pflichtverletzung offenbaren würde (vgl. BGH, Beschluss vom 22.06.2021 – II ZR 140/20 – Rn. 13; Schäfer in Münchener Kommentar zum BGB - 9. Auflage 2023 - § 666 Rn. 47 - juris). Die unbeschränkte zivilrechtliche Auskunftspflicht verletzt den Auskunftspflichtigen jedenfalls dann nicht seinen Grundrechten (hierzu grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1981 – 1 BvR 116/77 – Gemeinschuldnerbeschluss - LS und Rn. 25), wenn eine außerhalb des Strafverfahrens erzwungene Selbstbezichtigung mit einem strafrechtlichen Verwertungsverbot einhergeht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31. März 2008 – 2 BvR 467/08 – Rn. 2). So liegt der Fall hier. Würde der Beklagte im Zwangsvollstreckungsverfahren Auskünfte erteilen, würde insoweit ein strafverfahrensrechtliches Verwertungsverbot bestehen (BGH, Urteil vom 19.03.1991 – 5 StR 516/90 – Rn. 24).

bb) Die Klägerin kann ferner die zu Ziffer 1b tenorierte Auskunft über Abreden des Beklagten zur Gründung und den Betrieb der („Firma 01“) verlangen, die dieser mit Herrn („Name 01“) für den Zeitraum seit dem 20.12.2019 bis zum 29.01.2021 zur Verteilung der Gewinne der („Firma 01“) getroffen hat.

Auch diese Auskunft benötigt die Klägerin zur Bezifferung ihres Gewinnabschöpfungsanspruchs gegen den Beklagten. Die an sie herauszugebenden Vorteile des Beklagten aus der wettbewerbswidrigen Konkurrenztätigkeit für die („Firma 01“) ergeben sich maßgeblich aus den Beteiligungs- oder Erlösverteilungsabreden der Gesellschafter. Dass der Beklagte berufungsbegründend die von der („Firma 01“) an ihn ausbezahlten Beträge bereits dargestellt und hierfür eine Vollständigkeitserklärung abgegeben hat, genügt insoweit nicht, da nicht ausgeschlossen ist, dass sich aus etwaigen, bisher nicht offenbarten Nebenabreden oder aus zurückgestellten Gewinnausschüttungen weitere Gewinnansprüche ergeben, die bisher nicht an den Beklagten ausbezahlt sind.

Die gegen den Auskunftsanspruch von dem Beklagten vorgebrachten Einwände greifen nur hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung durch.

(1) Der erstinstanzlich tenorierte Auskunftsanspruch ist hinreichend bestimmt.

Für die hinreichende Bestimmtheit des Tenors gelten dieselben Anforderungen wie für Anträge (BGH, Urteil vom 20.05.2015 – VIII ZR 164/14 – Rn. 44). Diese sind dann hinreichend bestimmt, wenn sie den erhobenen Anspruch konkret bezeichnen, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis abstecken, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lassen, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzen und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lassen (BGH, Urteil vom 13.10.2015 – VI ZR 271/14 – Rn. 15).

Diesen Anforderungen wird die tenorierte Auskunftspflicht gerecht. Sie ist eindeutig und erlaubt dem etwaig angerufenen Vollstreckungsgericht die Prüfung, ob die Auskunftspflicht erfüllt oder ein etwaiger Zwangsgeldantrag begründet ist.

(2) In zeitlicher Hinsicht ist der Auskunftsanspruch aus den oben unter 1. e) genannten Gründen auf den tenorierten Zeitraum zu beschränken.

(3) Auch diesen Auskunftsanspruch hat der Beklagte aus den oben unter 1. i) aa) (4) genannten Gründen bisher nicht erfüllt. Eine Vollständigkeitserklärung hat er nicht abgegeben. Sein Berufungsvorbringen erschöpft sich in der Argumentation, der Klägerin lägen die Unterlagen vor. Zwar liegen der Klägerin das Gründungsprotokoll, der Gesellschaftsvertrag der („Firma 01“), die notariellen Verträge zur treuhänderischen Übertragung der Geschäftsanteile des Beklagten sowie der Handelsregisterauszug vor, aus dem sich auch die Austragung des Beklagten als Prokurist der („Firma 01“) ergab. Kenntnis hat die Klägerin zudem von der im August 2020 vorgenommene Verlegung des Gesellschaftssitzes. Die Klägerin hat aber ersichtlich keine Kenntnis über etwaig weiter bestehende mündliche oder schriftliche Abreden des Beklagten mit der („Firma 01“) GmbH, sodass der Auskunftsanspruch – mangels Vollständigkeitserklärung - insoweit nicht erfüllt ist.

(4) Die Klägerin kann sich die begehrte Auskunft auch nicht aus anderen Quellen selbst beschaffen. Sie hat keinen Einblick in die zwischen den Gesellschaftern der („Firma 01“) getroffenen Vereinbarungen.

cc) Die Klägerin kann ferner die zu Ziffer 1c tenorierte Auskunft über die Vereinbarungen des Beklagten verlangen, die er mit der („Firma 01“) über seine Zahlungsansprüche gegenüber der („Firma 01“) getroffen hat.

Die Klägerin benötigt die begehrte Auskunft, um ihren Gewinnabschöpfungsanspruch gegen den Beklagten beziffern zu können. Insbesondere die von dem Beklagten mit der („Firma 01“) vereinbarte Vergütung für seine Tätigkeit ist nach den oben aufgezeigten Maßstäben wertbestimmend für die Ansprüche der Klägerin.

Auch diesen Auskunftsanspruch hat der Beklagte aus den oben unter 1. h) aa) (4) genannten Gründen bisher nicht erfüllt. Der Klägerin liegt zwar der Anstellungsvertrag als Prokurist vor. Zu etwaig weiteren Abreden erklärt sich der Beklagte aber auch zweitinstanzlich nicht .

Der erstinstanzliche tenorierte Auskunftsanspruch ist aus den oben unter 1. h) bb) (1) genannten Gründen hinreichend bestimmt.

Die gegen den Auskunftsanspruch von dem Beklagten vorgebrachten Einwände greifen nur hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung durch. Der Auskunftsanspruch ist auf vertragliche Vereinbarungen über Vergütungen zu beschränken, die für bis zum 29.01.2021 erbrachte Leistungen des Beklagten zu zahlen waren.

Die Klägerin kann sich die begehrte Auskunft auch nicht aus anderen Quellen selbst beschaffen, da sie keinen Einblick in die mit der („Firma 01“) getroffenen Vereinbarungen hat.

dd) Dementgegen hat die Klägerin keinen weiteren Anspruch auf die erstinstanzlich zu Ziffer 1d tenorierte Auskunft über die von dem Beklagten von der („Firma 01“) erhaltenen Erlöse.

Zwar ist die Klägerin zur Bezifferung ihres Gewinnabschöpfungsanspruchs auch auf diese Auskunft angewiesen. Diesen Auskunftsanspruch hat der Beklagte aber zwischenzeitlich erfüllt, § 362 BGB. Er hat die von der („Firma 01“) bezogenen Einkünfte berufungsbegründend dargestellt und insoweit eine Vollständigkeitserklärung abgegeben, der die Klägerin nicht entgegengetreten ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte im Verlauf des Berufungsverfahrens weitere Zahlungen erhalten hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

ee) Die Klägerin kann ferner die zu Ziffer 1e tenorierte Auskunft über Abreden des Beklagten mit Hr. („Name 01“) zur Abtretung seiner Gesellschaftsanteile an der („Firma 01“) verlangen.

Auch diese Auskunft benötigt die Klägerin, um ihren Gewinnabschöpfungsanspruch gegen den Beklagten beziffern zu können. Abreden zur Geschäftsanteilsübertragung können sich jedenfalls auf den Gewinnabschöpfungsanspruch auswirken. Die von dem Beklagten bereits offenbarten Gewinne genügen hierfür aus den oben unter 1. h) aa) (4) genannten Gründen nicht, weil er sich zu etwaigen Nebenabreden nicht erklärt.

Die von dem Beklagten gegen den Auskunftsanspruch vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

Auch diesen Auskunftsanspruch hat der Beklagte aus den oben unter 1. h) aa) (4) genannten Gründen bisher nicht erfüllt. Eine Vollständigkeitserklärung hat der Beklage auch insoweit nicht abgegeben. Zwar liegen der Klägerin die notariellen Verträge zur treuhänderischen Übertragung der Geschäftsanteile vor. Zu etwaig weiteren Abreden erklärt sich der Beklagte aber auch zweitinstanzlich nicht.

Die Klägerin kann sich die begehrte Auskunft auch nicht aus anderen Quellen selbst beschaffen. Sie hat keinen Einblick in die mit Hr. („Name 01“) getroffenen Vereinbarungen.

In zeitlicher Hinsicht ist der Anspruch auf solche Abreden zu beschränken, die sich auf Ansprüche des Beklagten gegen die („Firma 01“) bezogen auf den Zeitraum bis zum 29.01.2021 auswirken.

ff) Dem entgegen hat die Klägerin keinen weiteren Anspruch auf die zu Ziffer 1f tenorierte Auskunft über die von dem Beklagten im Namen der Klägerin mit sich geschlossenen Vereinbarungen.

Diesen Auskunftsanspruch hat der Beklagte zwischenzeitlich erfüllt, indem er berufungsbegründend eine Vollständigkeitserklärung abgegeben, der die Klägerin nicht entgegen getreten ist, indem er vorgetragen hat, weitere Vereinbarungen als die der Klägerin bereits vorliegenden seien ihm nicht bekannt.

gg) Ebenso wenig kann die Klägerin die zu Ziffer 1g tenorierte Auskunft über Gegenleistungen verlangen, die sie von der („Firma 01“) für die von ihr geleisteten Zahlungen erhalten hat.

Diese Auskunft benötigt die Klägerin nicht, um ihre Schadenersatz- und Gewinnabschöpfungsansprüche gegen den Beklagten beziffern zu können. Ob der Klägerin ein Schaden entstanden ist, kann sie selbst ermitteln, indem sie die an die („Firma 01“) vergebenen Nachaufträge, deren Rechnungen und die von ihr geleisteten Zahlungen mit den erhaltenen Ingenieurleistungen und den ihren Auftraggebern übersandten und abgerechneten Ingenieurleistungen gegenüberstellt. Dass ihr Informationen aus den Auftragungsverhältnissen zur („Firma 01“) fehlen, hat sie – worauf der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.11.2024 hingewiesen hat – weder vorgetragen, noch ist dies dem Senat ersichtlich.

Die von den Mitarbeitern der („Firma 17“) erbrachten Arbeitsleistungen kommen als solche Gegenleistung nicht in Betracht, da das Landgericht den Auskunftsanspruch nicht auf diese erstreckt hat. Da der Beklagte insoweit nicht erstinstanzlich zur Auskunft verurteilt worden ist, ist eine diesbezügliche Auskunftspflicht nicht Gegenstand seiner Berufung.

hh) Die Klägerin kann ferner die zu Ziffer 1h tenorierte Auskunft darüber verlangen, ob und bejahendenfalls welchen ihrer Kunden gegenüber der Beklagte erklärte, statt ihrer werde Hr. („Name 01“), die („Firma 01“) oder ein Dritter die Leistungen abrechnen, die die Klägerin erbracht hat.

Auch diese Auskunft benötigt die Klägerin zur Bezifferung ihrer Schadenersatz- und Gewinnabschöpfungsansprüche gegen den Beklagten. Durch die von ihm initialisierte Umleitung der Rechnungslegung von der Klägerin auf die („Firma 01“) kann der Klägerin ein unmittelbarer Ausfallschaden entstanden sein, den sie gegenüber dem Beklagten liquidieren kann. Zugleich kann der („Firma 01“) ein – nach Maßgabe seiner Beteiligung – an den Beklagten auszuschüttender Gewinn entstanden sein, den die Klägerin abschöpfen kann.

Die gegen den Auskunftsanspruch von dem Beklagten vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

Auch diesen Auskunftsanspruch hat der Beklagte aus den oben unter 1. h) aa) (4) genannten Gründen bisher nicht erfüllt. Soweit er berufungsbegründend meint, seiner Auskunftspflicht vollständig nachgekommen zu sein, da die tenorierten „Fälle“ der Klägerin bekannt seien, genügt dies als Vollständigkeitserklärung nicht, da der Vortrag auf die tenorierten Einzelfälle beschränkt ist. Gegenstand des klägerischen Auskunftsbegehrens sind aber erkennbar ihr bisher unbekannte weitere Fälle, die nach demselben Prinzip abgelaufen sein können.

Die Klägerin kann sich die begehrte Auskunft auch nicht aus anderen Quellen selbst beschaffen.

Der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs steht aus den oben unter 1. i) aa) (6) genannten Gründen auch der verfassungsrechtliche Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit nicht entgegen.

Eine zeitliche Begrenzung ist insoweit nicht vorzunehmen, da der Beklagte auch nach der Beendigung seiner Geschäftsführerstellung seine nachwirkende Treuepflicht zur Klägerin verletzen würde, wenn er gegenüber Kunden der Klägerin erklären würde, an ihrer statt werde eine andere Gesellschaft die von der Klägerin erbrachten Leistungen abrechnen.

ii) Dem entgegen hat die Klägerin keinen Anspruch auf die erstinstanzlich zu Ziffer 1i tenorierte Auskunft über die Gegenleistungen, die er oder Herr („Name 01“) aus der Übertragung der Gesellschaftsanteile der („Firma 01“) an die („Firma 18“) erzielt hat.

Diese Auskunft benötigt die Klägerin zur Bezifferung ihres Gewinnabführungsanspruchs gegen den Beklagten nicht. Zwar kann grundsätzlich der Kaufpreis von Geschäftsanteilen Rückschlüsse auf die Werthaltigkeit einer – hier wettbewerbswidrigen – Beteiligung erlauben. Da die Übertragung aber erst im Dezember 2021 und damit außerhalb der zeitlichen Grenze des Wettbewerbsverbotes Ende Januar 2021 erfolgen sollte, stellt der avisierte Kaufpreis der zu übertragenden Geschäftsanteile keinen tauglichen Anhaltspunkt für den wettbewerbswidrig erzielten und deshalb abschöpfbaren Gewinn mehr dar. Die Übertragung der Beteiligung an der Konkurrenzgesellschaft stellt auch keine zulasten der Klägerin nicht realisierte Geschäftschance dar, sodass es schon nicht darauf ankommt, ob die AnteiIsübertragung Ende Januar 2021 bereits angebahnt war. Dahinstehen kann deshalb auch, ob die Übertragung der Gesellschaftsanteile – wie der Beklagte berufungsbegründend behauptet hat – ohnehin rückabgewickelt worden ist.

jj) Schließlich hat die Klägerin auch einen Anspruch gegen den Beklagten auf die zu Ziffer 1j tenorierte Auskunft über Absprachen, Abreden und Vereinbarungen, die der Beklagte persönlich oder als Geschäftsführer der Klägerin für die drei oben bereits näher bezeichneten Einzelprojekte („(„Projekt 01“)“, „(„Projekt 02“)“ und „(„Projekt 03“)“) getroffen hat.

Auch diese Auskünfte benötigt die Klägerin, um ihre Schadensersatz- und Gewinnabschöpfungsansprüche gegenüber dem Beklagten beziffern zu können. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Projekte unter Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot von der Klägerin auf die von ihm mitgegründete Konkurrenzgesellschaft verlagerte, obwohl diese ihr – jedenfalls zum Teil – bereits im Sinne der Geschäftschancenlehre zugeordnet waren.

Die hier begehrten Auskünfte sind auch nicht bereits von der zu Ziffer 1a) tenorierten Auskunftspflicht über solche Geschäfte umfasst, die die („Firma 01“) bis zum 29.01.2021 abgeschlossen oder angebahnt hat, da der hier in Rede stehende Auskunftsanspruch auf die Abreden gerichtet, die der Beklagte noch für die Klägerin getroffen hat. Jedenfalls möglich erscheint insoweit, dass der Beklagte noch für die Klägerin Absprachen mit Auftraggebern traf, aufgrund derer ihr die Projekte bereits insgesamt der Klägerin im Sinne der Geschäftschancenlehre zugeordnet waren. Diesenfalls würde es nicht darauf ankommen, ob Gesamt- oder Folgeträge an die („Firma 01“) beauftragt oder angebahnt wurden, während der Beklagte noch als Geschäftsführer der Klägerin bestellt war.

Da die Klägerin bereits im Januar 2020 ihre Leistungen für das Projekt „(„Projekt 01“)“ angeboten hatte (Anl. K 24) und als Planungsbeteiligter zu einer Vorstellungsrunde eingeladen war, ist es jedenfalls möglich, dass der Beklagte für die Klägerin bereits Absprachen über Folgeaufträge in denselben Projekten getroffen hatte, aufgrund derer das Gesamtprojekt bereits zu ihren Gunsten als angebahnt im Sinne der Geschäftschancenlehre galt. Dass die („Firma 01“) GmbH bereits im November 2020 erbrachte Leistungen abrechnete (Anl. K 25) indiziert, dass das Projekt bereits auf sie übertragen wurde, während der der Beklagte noch als Geschäftsführer der Klägerin bestellt war.

Entsprechendes gilt auch für das Projekt „(„Projekt 02“)“, für das die Klägerin ihre Leistungen der Auftraggeberin im August 2020 angeboten hatte (Anl. K 27). Jedenfalls möglich erscheint auch insoweit, dass der Beklagte die Beauftragung der weiteren Leistungsphasen für die Klägerin bereits soweit vorbereitet hatte, dass ihre Beauftragung nur noch reine Formsache war. Dass die Auftraggeberin im März 2021 bei der Klägerin anrief – wie sie vorträgt – aber die („Firma 01“) zu erreichen versuchte, indiziert dabei hinreichend, dass der Beklagte – noch während er Geschäftsführer der Klägerin war – auch dieses Projekt auf die von ihm mitgegründete Konkurrenzgesellschaft übertrug.

Auch das Projekt „(„Projekt 03“)“ könnte der Klägerin bereits insgesamt im Sinne der Geschäftschancenlehre zugeordnet gewesen sein, nachdem sie mit der Erbringung von Ingenieurleistungen in den Leistungsphasen 1 bis 4 bereits beauftragt worden war (Anl. K 29) und der Auftraggeberin im September 2020 ihre Leistungen der weiteren Leistungsphasen 5 bis 8 zu gleichgebliebenen Konditionen angeboten hatte.

Der von dem Beklagten gegen die Auskunftspflicht berufungsbegründend vorgebrachte Einwand, der Klägerin lägen ihre eigenen Angebote vor, greift nicht durch. Gegenstand des Auskunftsverlangens sind ersichtlich die weiteren Absprachen mit den Kunden, einschließlich solcher, wegen derer statt der Klägerin die („Firma 01“) beauftragt worden ist. Soweit der Beklagte sinngemäß auch hiergegen Erfüllung einwendet, indem er vorträgt, die ihm zur Kenntnis gelangten Beweggründe der Kunden, statt der Klägerin die („Firma 01“) zu beauftragen, bereits mitgeteilt zu haben, stellt dies keine hinreichende Vollständigkeitserklärung dar.

In zeitlicher Hinsicht ist der Auskunftsanspruch aus den oben unter 1. e) genannten Gründen auf den tenorierten Zeitraum zu beschränken.

2. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch aus § 666 Var. 3 BGB i.V.m. §§ 675, 611 BGB und § 259 BGB auf Vorlage derjenigen Dokumente zu, die die unter 1 i) bestehenden Auskünfte betreffen.

Der Beklagte schuldet der Klägerin aus den oben unter 1. dargelegten Gründen umfassende Auskunft und Rechenschaft. Der Umfang einer solchen Pflicht ist in § 259 BGB geregelt. Danach erschöpft sich der Anspruch des Geschäftsherrn nicht in einer Rechnungslegung. Vielmehr ist der Geschäftsbesorger nach § 259 Abs. 1 letzter HS BGB grundsätzlich auch verpflichtet, Belege vorzulegen, damit die Ausführung des Geschäfts umfassend nachprüfbar ist (BGH, Urteil vom 03.11.2011 – III ZR 105/11 – Rn. 12).

B. Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise erfolgreich.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO und in den gesetzlichen Fristen der §§ 517, 520 Abs. 2 ZPO eingelegt und begründet worden. Die Mindestbeschwer des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist erreicht. Das für die Ermittlung der Beschwer maßgebliche Angreiferinteresse der Klägerin bemisst sich nach einem zu schätzenden Bruchteil zwischen 1/10 bis 1/4 ihres Leistungsanspruchs (vgl. BGH, Beschluss vom 19.04.2018 – IX ZB 62/17 – Rn. 18). Nachdem die Klägerin ihre Hauptansprüche zuletzt im Termin zur mündlichen Verhandlung im Rahmen von Vergleichsgesprächen auf über 450.000 € geschätzt hat, für deren Bezifferung sie auch die mit ihrer Berufung begehrten weiteren Auskünften benötigt, ist der Mindestbeschwerbetrag i.H.v. 600 € jedenfalls erreicht.

In der Sache hat die Berufung der Klägerin teilweise Erfolg.

1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten – über die bereits erstinstanzlich zuerkannten Auskunftspflichten hinaus – der mit dem Berufungsantrag zu 1a begehrte Auskunftsanspruch aus § 666 BGB i.V.m. §§ 675, 611 BGB auch über diejenigen Vorteile zu, die der („Firma 01“) aus dem Vermögen der Klägerin zugeflossen sind.

Auch diese Auskunft benötigt die Klägerin, um ihren Gewinnabführungsanspruch gegen den Beklagten beziffern zu können. Dass die auskunftsgegenständlichen Vorteile nicht direkt dem Beklagten, sondern der („Firma 01“) zugeflossen sein sollen, steht dem Anspruch nicht entgegen, da die der („Firma 01“) zugeflossenen Vorteile sich auf deren Bilanzgewinn auswirken können und deshalb wertbestimmend für den Gewinnabführungsanspruch gegen den Beklagten sind. Dem Anspruch steht deshalb auch nicht entgegen, dass die Klägerin nicht unmittelbar in die Geschäfte der („Firma 01“) eintreten kann. Die von der („Firma 01“) erzielten Vorteile stellen nämlich einen mittelbar erlangten kapitalisierbaren und damit in entsprechender Anwendung des § 88 Abs. 2 S. 2 AktG bzw. § 118 Abs. 1 S. 2 HGB n.F. abschöpfbaren Gewinn des Beklagten dar.

Die Klägerin hat hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Beklagte der („Firma 01“) gewinnerhöhende Vorteile zukommen ließ. So veranlasste er beispielsweise in dem Projekt „(„Projekt 04“)“, dass Auftraggeber Zahlungen der Klägerin an die („Firma 01“) leisteten, obwohl die Leistungen bei der Klägerin beauftragt und von dieser erbracht worden waren.

In zeitlicher Hinsicht ist der Auskunftsanspruch allerdings aus den oben unter 1. a) ee) (3) genannten Gründen auf den Zeitraum bis zum 29.01.2021 zu beschränken.

2. Ferner kann die Klägerin gemäß § 666 BGB i.V.m. §§ 675, 611 BGB von dem Beklagten die mit dem Berufungsantrag zu 1b) begehrte Auskunft über Art und Umfang der Arbeitsleistungen der Mitarbeiter der („Firma 17“) verlangen, die die Klägerin der („Firma 01“) vergütet hat.

Auch diese Auskunft benötigt die Klägerin, um ihren Gewinnabschöpfungsanspruch aus entsprechender Anwendung der § 88 Abs. 2 S. 2 AktG und § 118 Abs. 1 S. 2 HGB n.F. gegen den Beklagten beziffern zu können. Der auskunftsgegenständige Fremdpersonaleinsatz wirkt sich auf den anteiligen von dem Beklagten herauszugebende Gewinn der („Firma 01“) aus, da diese eigene Personalkosten ersparte, indem sie für die Erfüllung der Aufträge der Klägerin Personal der („Firma 17“) einsetzte. Insoweit ist es unerheblich, dass ein eigener Schaden nicht der Klägerin, sondern lediglich der („Firma 17“) entstanden ist. Ebenso wenig steht der Umstand, dass diese den ihr entstandenen Personaleinsatzschaden zwischenzeitlich beziffert und einen Ersatzanspruch an die Klägerin abgetreten hat, dem Auskunftsanspruch entgegen, da der bezifferte Schaden – wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.11.2024 hervorhob – lediglich den bisher ermittelten Mindestschaden darstellt. Hinzukommt, dass der der („Firma 17“) entstandenen Schaden nicht deckungsgleich zu dem Gewinn der („Firma 01“) ist, den diese aus dem Fremdpersonaleinsatz erzielt hat.

In zeitlicher Hinsicht ist auch dieser Auskunftsanspruch aus den oben unter 1. a) ee) (3) genannten Gründen auf den tenorierten Zeitraum zu beschränken.

3. Schließlich kann die Klägerin die ihr vom Landgericht mit dem Tenor zu 2 zuerkannten Auskünfte auch verlangen, soweit der Beklagte Erklärungen als Vertreter der („Firma 01“) abgegeben hat.

Der oben unter 1 h) jj) dargestellte Auskunftsanspruch der Klägerin umfasst auch Erklärungen des Beklagten, die dieser im Namen der („Firma 01“) abgegeben hat. Die beanstandete erstinstanzliche Tenorierung war klarstellend zu erweitern, da sie durch die erstinstanzlich tenorierte Formulierung „sei es persönlich oder als Geschäftsführer der Klägerin“ den unzutreffenden Eindruck erweckt, Erklärungen, die der Beklagte im Namen der („Firma 01“) abgab, seien nicht erfasst.

4. Im Übrigen bleibt die Berufung der Klägerin ohne Erfolg.

Die mit ihren Berufungsanträgen zu 1c) bis 1e) verfolgten Auskunftspflichten sind nicht gesondert zu tenorieren. Zutreffend hat das Landgericht die beantragte gesonderte Tenorierung abgelehnt, da der Beklagte die mit diesen Anträgen begehrten Auskünfte – wie die Klägerin berufungsbegründend selbst vorträgt – bereits aufgrund der zu Ziffer 1a) tenorierten Auskunftspflicht erteilen und diesbezügliche Unterlagen bereits aufgrund der zu Ziffer 2 tenorierten Verpflichtung vorlegen muss. Die von der Klägerin berufungsbegründend vorgetragene zusätzliche Rechtssicherheit vermag die begehrte Doppeltenorierung nicht zu bewirken. Stattdessen würde sie zu Abgrenzungsproblemen bei der Vollstreckung der Auskunftsansprüche führen. Auch der Umstand, dass die in den Berufungsanträgen zu 1d) und 1e) genannten Vertragspartner der („Firma 01“) in der zu Ziffer 1a) tenorierten Auskunftsverpflichtung nicht ausdrücklich genannt sind, erfordert die Doppeltenorierung nicht, da die Aufzählung der Geschäftspartner im Tenor zur Ziffer 1a) gerade nicht abschließend ist.

C. Eine Kostenentscheidung ist – auch hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens – dem Schlussurteil vorzubehalten. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

III.

Der Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 45 Abs. 2 und Abs. 1 S. 3, 47 GKG und 48 GKG.