Gericht | VG Cottbus 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 11.09.2017 | |
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Aktenzeichen | VG 3 L 456/17 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0911.3L456.17.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 14 Abs 2 TrinkwV, § 39 Abs 2 S 2 IfSG, Anl 4 TrinkwW |
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Das Begehren des Antragstellers mit dem sinngemäß gestellten Antrag,
die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung vom 9. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2016 anzuordnen,
hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn diese - wie hier - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 8 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615), entfällt. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen hat. Maßgeblich ist hierfür auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens abzustellen. In Ansehung der gesetzlichen Entscheidung in § 16 Abs. 8, § 39 Abs. 2 Satz 2 IfSG für die sofortige Vollziehbarkeit von Maßnahmen der Gesundheitsämter zur Durchsetzung der Vorgaben der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV) ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache lediglich dann geboten, wenn dieser offensichtlich oder doch zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder - wofür hier allerdings nichts er-sichtlich ist - sonstige atypische Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme zu rechtfertigen vermögen (vgl. OVG für das Land Branden-burg, Beschlüsse vom 14. März 2005 3 B 331/04 und vom 15. November 2004 3 B 397/03 ). Im vorliegenden Fall sind die Erfolgsaussichten der Klage im Ergebnis der im Rahmen des Eilrechtsschutzbegehrens allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung als gering anzusehen, da sich die Verfügung des Antragsgegners gegenwärtig als rechtmäßig darstellt.
Die Ordnungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zum Aktenzeichen 3 L 816/15 thematisierte Anhörungsmangel wurde zwischenzeitlich im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geheilt, § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG.
Zu der Problematik der Auswahl des Ordnungspflichtigen hat sich die Kammer in dem Beschluss in der Sache 3 L 816/15 mit Blick auf die noch ausstehende Durchführung des Widerspruchsverfahrens nicht abschließend verhalten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers und nach dem Ergebnis der gebotenen, summarischen Prüfung ist die durch den Antragsgegner getroffene Wahl des Ordnungspflichtigen nicht zu beanstanden.
Der Antragsteller fällt als Eigentümer unter die in der Trinkwasserverordnung maßgebliche Begrifflichkeit des „Unternehmers oder sonstigen Inhabers“ einer Wasserversorgungsanlage. Die Pflichten der Trinkwasserverordnung - insbesondere auch die Untersuchungspflichten nach § 14 TrinkwV und daran anknüpfend die Pflicht zur Tragung der mit den Untersuchungen entstehenden Kosten nach § 39 Abs. 1 Satz 1 IfSG - richten sich an den "Unternehmer oder sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage". Mit dieser Formulierung umschreibt die Trinkwasserverordnung den nach ihren Vorschriften Verantwortlichen für die dort geregelten Wasserversorgungsanlagen und damit zugleich den auch ordnungsrechtlich Verantwortlichen. Es geht letztlich darum, den verantwortlichen Betreiber der Anlage zu bestimmen und eine effektive Gefahrenabwehr im Sinne der Trinkwasserverordnung zu ermöglichen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Juni 2015 – 13 B 452/15 –, juris Rn. 6). Schon unter Berücksichtigung dieses Zweckes der Regelung (siehe § 1 TrinkwV und § 37 Abs. 1 IfSG) ist es sachgerecht, die Begriffe des „Unternehmers“ und des „Inhabers“ weit auszulegen. Der Wortlaut der maßgeblichen Regelungen führt nicht zu einem notwendigerweise eingeschränkten Verständnis des Kreises der Ordnungspflichtigen - namentlich zu einer Beschränkung auf den jeweiligen Inhaber der tatsächlichen Sachgewalt bzw. den vor Ort befindlichen Nutzungsberechtigten. Zwar macht der Wortlaut mit den Begriffen des „Betreibers“ und des „Inhabers“ deutlich, dass es auf das formelle Eigentum am Grundstück oder an den Bestandteilen der Wasserversorgungsanlage nicht notwendigerweise entscheidend ankommt. Vielmehr ist – mit Blick auf die gefahrenabwehrende Zielsetzung der Trinkwasserverordnung - der rechtliche und tatsächliche Zugriff auf die Wasserversorgungsanlage maßgeblich, welcher die Entscheidung über die Verwendung des aus dieser Anlage stammenden Wassers oder die Möglichkeit der erforderlichen Überwachung eröffnet (vgl. Beschluss der Kammer in der Sache 3 L 816/15). Dennoch schließt die vom Verordnungsgeber gewählte Terminologie die Inanspruchnahme des Eigentümers des Grundstücks nicht aus. Im Gegenteil kann es gerade in Situationen eines Pacht- oder Mietverhältnisses mit entsprechenden rechtlichen Instandsetzungs- und Instandhaltungspflichten des Vermieters oder Verpächters geboten sein, letztgenannten als Ordnungspflichtigen heranzuziehen (vgl. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 23. Februar 2010 – 3 K 552/10 -, juris Rn. 32 f.). Sind, wie im vorliegend zu entscheidenden Fall, mehrere Verantwortliche vorhanden, liegt die Auswahl unter den in Frage kommenden Adressaten im Ermessen der Ordnungsbehörde.
Der Antragsgegner legte in seinem Widerspruchsbescheid die tragenden Gründe für seine Ermessensentscheidung zur Auswahl des Antragstellers als Ordnungspflichtiger näher dar. Mit Blick auf den Gesundheitszustand und das Alter (*1938) des Vaters des Antragstellers sowie die bis in das Jahr 2024 reichenden Pflichten sowie der familiären Verbundenheit des Antragstellers mit den umfänglich nutzungsberechtigten Eltern des Antragstellers übte der Antragsgegner sein Ermessen dahingehend aus, den Antragsteller in die Pflicht zu nehmen. Auch sei das Vorbringen des Antragstellers, keinen Zugang zu dem gegenständlichen Brunnen zu haben, ohne Darlegung, weshalb ihm als Eigentümer und Familienmitglied ein solcher verwehrt sei, nicht überzeugend. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens führte der Antragsgegner zudem aus, die Inanspruchnahme des Antragstellers sei auch deshalb geboten, da sich der zuvor als Ordnungspflichtiger herangezogene Vater des Antragstellers in der Vergangenheit bis heute gegen die Kontrollpflichten gewehrt habe.
Ermessensfehler sind hierbei nicht erkennbar. Der Antragsgegner hat die in Betracht kommenden Ordnungspflichtigen, ihre jeweilige Verantwortlichkeit sowie deren Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der auferlegten Pflichten zunächst ermittelt und das Ergebnis dieser Ermittlungen zur Grundlage seiner Störerauswahl gemacht. Dem Antragsgegner steht es gem. § 114 S. 2 VwGO auch frei, die der Ermessenbetätigung zugrundeliegenden Erwägungen noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ergänzen. Unstatthaft wäre allenfalls ein vollständiges Auswechseln der Ermessenserwägungen oder eine erstmalige Begründung der Behördenentscheidung, wovon hier indes nicht die Rede sein kann.
Das Vorgehen gegen den Antragsteller entspricht dem die Störerauswahl leitenden Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr, da der Antragsgegner damit rechnen durfte, dass der Antragsteller den bis in das Jahr 2024 reichenden Pflichten nachkommen wird.
Dem Antragsteller stehen als Grundeigentümer rechtliche Eingriffsmöglichkeiten auf das Grundstück und dessen wesentliche Bestandteile im Sinne des § 94 BGB zu. Dies gilt unabhängig von der zugunsten der Eltern des Antragstellers eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, einem Wohnungsrecht gem. § 1093 BGB. Auch in diesem Falle hat der Eigentümer einen Zutrittsgewährungs- und Duldungsanspruch aus §§ 1093, 1044 BGB für die Durchführung sog. „außergewöhnlicher Unterhaltungsmaßnahmen“ (vgl.LG Stade, Urteil vom 17. Mai 2006 – 5 S 95/05 -, juris Rn. 3 ff.). Zur „gewöhnlichen Unterhaltung“ gehören lediglich die im Laufe der Zeit regelmäßig wiederkehrenden Ausbesserungen und Wiederherstellungen (vgl. Stürner, in: Soergel, BGB, 13. Aufl. § 1041 Rn. 3). Die verfahrensgegenständlichen Überprüfungspflichten nach dem Infektionsschutzgesetz stellen demgegenüber eine außerordentliche Vorsorgemaßnahme dar, die nicht bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung zu erwarten sind (vgl. etwa zur Erneuerung unsicher gewordener Elektroinstallation: BGH, Urteil vom 13. Juli 2005 – VIII ZR 311/04 –, juris; vgl. zum Totalausfall einer Gastherme, AG Saarbrücken, Urteil vom 25. Januar 2017 – 4 C 418/16 (o4) -, juris).
Darüber hinaus trägt der Antragsteller auch nicht vor, dass ihm ein Betreten des Grundstücks tatsächlich unmöglich sei. Vielmehr legt er lediglich dar, dass er keinen „uneingeschränkten Zugang“ zum Grundstück habe. Dies ist zur Erfüllung der verfahrensgegenständlichen Pflichten indes auch nicht erforderlich. Gerade mit Blick auf die familiäre Beziehung des Antragstellers zu seinen Eltern ist davon auszugehen, dass ein Termin zur jährlichen Untersuchung mit den Eltern abgesprochen und verwirklicht werden kann. Alleine der Umstand, dass der Antragsteller ca. 90 km von dem Grundstück entfernt lebt, schließt die Erfüllung der Anordnung ebenfalls nicht aus. Es ist dem Antragsteller zumutbar, einmal jährlich die Durchführung der Untersuchung durch eine entsprechende Untersuchungsstelle (§ 15 Abs. 4 TrinkwV) zu überwachen. Es steht dem Antragsteller auch weiterhin frei, seinen Vater zu bitten, die entsprechenden Termine zu begleiten, um sich selbst den Weg zu sparen und von dem technischen Wissen seines Vaters zu profitieren. Eine notwendige Heranziehung des Vaters durch die Behörde ergibt sich aus diesen Gründen indes nicht.
Gegen eine Heranziehung des Vaters spricht insbesondere der Umstand, dass die Pflichten bis ins Jahr 2024 hineinreichen. Der Vater des Antragstellers wird bis dahin ein Alter von 86 Jahren erreicht haben, sodass es aus sozialen Gründen sachgerecht erscheint, ihn von den Verpflichtungen wenn möglich freizustellen. Für den Fall, dass es dem Vater des Antragstellers in den kommenden Jahren altersbedingt nicht mehr möglich sein sollte, die Untersuchungen selbst in Auftrag zu geben oder zu überwachen, ist mit der Inanspruchnahme des Antragstellers die Durchführung der genannten Pflichten sichergestellt. Alleine die abstrakte Möglichkeit eines künftigen Wohn-ortwechsels des Antragstellers erweckt keine begründeten Zweifel an der Zukunftsabsicherung durch seine Inanspruchnahme. Des Weiteren verlangte der Vater des Antragstellers mit Schreiben vom 29. September 2015 die Rückzahlung der ihm entstandenen Kosten für die Trinkwasserprüfungen seit 2007 sowie entsprechende, behördlicherseits erhobenen Gebühren. Dieses Verhalten lässt darauf schließen, dass der Vater des Antragstellers in Zukunft den Prüfungspflichten jedenfalls nicht ohne Weiteres nachkommen wird, da er sowohl die Notwendigkeit der auferlegten Überprüfungen, als auch die Berechtigung des Antragsgegners, entsprechende Pflichten aufzuerlegen, in Frage stellt. Mit der Heranziehung des Antragstellers wird folgerichtig, trotz der räumlichen Nähe und der tatsächlichen Sachgewalt des Vaters des Antragstellers über die Anlage, dem Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr Rechnung getragen.
Zuletzt ist die Heranziehung des Antragstellers als Eigentümer mit Blick auf die Verkehrssicherungspflicht eines Grundeigentümers sachgerecht. Durch etwaig bestehende, private Absprachen zwischen den Nießbrauchsberechtigten und dem Eigentümer betreffend die Instandhaltung der Brunnenanlage kann sich der Eigentümer jedenfalls nicht vollständig von bestehenden Sorgfaltspflichten befreien (Wagner, MüKo BGB, 7. Aufl. 2017, § 823 Rn. 595, Rn. 469). Soweit der Antragsteller also vorträgt, die Kosten und den Unterhalt der Wasserversorgungsanlage übernehmen nach einer Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern die letztgenannten, vermag dies die Auswahlentscheidung nicht in Frage zu stellen.
Hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung im Übrigen wird vollumfänglich auf die Ausführungen in dem Beschluss zum Verfahren zwischen den Beteiligten zum Aktenzeichen 3 L 816/15 gem. § 117 Abs. 5 VwGO analog Bezug genommen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass nunmehr das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), in der Fassung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) und die Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, zur Anwendung kommen. Dies hat keine Auswirkungen auf die in dem Beschluss genannten und angewandten Vorschriften. Wie unter dem Abschnitt 2.a im Beschluss (3 L 816/15) ausgeführt, begegnet die in Ziffer 1. der Ordnungsverfügung erklärte und bis zum 30. November 2024 befristete Duldung der Grenzwertüberschreitung für die Parameter Eisen und Mangan keinen Bedenken. Gleiches gilt für die Anordnungen in Ziffern 2. bis 4. des Bescheides (siehe hierzu Abschnitte 2.b, 2.c und 2.d im Beschluss zur Sache 3 L 816/15). Die Ziffer 5. des angegriffenen Bescheides wurde durch den Widerspruchsbescheid abgeändert und lautet nunmehr: „Die Untersuchung der Parameter Eisen und Mangan ist jährlich durchzuführen. Weitere Untersuchungen sind entsprechend der beigefügten Untersuchungstabelle vorzunehmen. Die Vorlage der Prüfberichte beim Gesundheitsamt hat spätestens bis zum 31. Mai des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen.“ Auch diese Regelung entspricht den Vorgaben des § 14 Abs. 2 TrinkwV. Die Untersuchungstabelle im Widerspruchsbescheid differenziert zwischen fünf mikrobiologischen Parametern und einigen chemischen und physikalisch-chemischen Parametern. Während für Erstgenannte entsprechend § 14 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Anlage 4 Teil II a) TrinkwV eine jährliche Überprüfung festgeschrieben wird, erfolgt die Festlegung der Häufigkeit der Untersuchungen für die chemischen und physikalisch-chemischen Parameter entsprechend den Regelungen in § 14 Abs. 2 Sätze 4 und 5 TrinkwV durch das Gesundheitsamt auf maximal drei Jahre. Soweit der Antragsgegner für die Parameter Eisen und Mangan die jährliche Messung anordnet, ist er hierzu zwar nicht gem. § 14 Abs. 2 Satz 6 TrinkwV verpflichtet, denn es handelt sich in diesen beiden Fällen um Untersuchungen zur Feststellung, ob die in Anlage 3 Teil I lfd. Nr. 6 und 13 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden. Die jährliche Untersuchung der beiden Parameter, für die eine Duldung der Grenzwertüberschreitung erklärt wurde, erscheint vor dem Hintergrund des Erfordernisses einer laufenden Überwachung dieser Abweichung jedoch sachgerecht und begründet angesichts der ohnehin für die mikrobiologischen Parameter erforderlichen Untersuchungen keinen erheblichen Mehraufwand.
Ziffer 6. der Ordnungsverfügung steht in engem inhaltlichen Zusammenhang mit Ziffer 5. der Ordnungsverfügung und ist durch Ziffer 1. des Widerspruchsbescheides sowie der darin genannten Untersuchungstabelle überholt.
Zu den Regelungen in Ziffern 7. und 8. wird auf die Ausführungen in dem Abschnitt 2.f des Beschlusses in der Sache 3 L 816/15 Bezug genommen. Die streitige Ordnungsverfügung entspricht außerdem dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht festzustellen (Abschnitt 2.g 3 L 816/15).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer legt mangels anderweitiger Anhaltspunkte für die Bedeutung der Sache für den Antragsteller den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde, der mit Blick auf die hier beantragte Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist.