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Catering, Bewirtung, Herrenabend, Repräsentationskosten


Metadaten

Gericht FG Cottbus 6. Senat Entscheidungsdatum 17.10.2023
Aktenzeichen 6 K 6089/20 ECLI ECLI:DE:FGBEBB:2023:1017.6K6089.20.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG; § 4 Abs. 7 EStG §

Leitsatz

Auch bei größeren Empfängen bzw. werblichen Veranstaltungen kann die Bewirtung der Gäste im Vordergrundstehen und die Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG auslösen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage der Einordnung von Cateringkosten zweier sog. Kick-Off-Veranstaltungen (2013 und 2014) und eines Betriebsjubiläums (2015) als Bewirtungskosten im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz – EStG – in den Streitjahren 2013 bis 2015.

Die Klägerin ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts B… zum Aktenzeichen HRB … eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ihr Unternehmensgegenstand laut Handelsregister lautet „“. Sie ist hiermit seit mehr als 30 Jahren im Großraum B… tätig und im deutschen Projektsteuerungsmarkt nach eigenen Angaben eine bekannte Akteurin. Ihrem Kundenkreis gehören Unternehmen der Immobilienwirtschaft, insbesondere Bauträger, Immobilienfonds, aber auch für Eigenbedarf investierende Unternehmen sowie die für den Eigenbedarf bauende öffentliche Hand an.

Ihre eigene Marktverbreitung und Marktausbreitung erklärt sich die Klägerin selbst vor allem mit guten Empfehlungen und sog. „Mund-zu-Mund-Propaganda“ ihrer Kunden und der diese umgebenden Branchenakteure wie Architekten, Bauplanern, Ingenieuren und Rechtsanwälten. Für diese Zwecke führte die Klägerin – wie viele Jahre zuvor – auch in den Streitjahren 2013 und 2014 jeweils zum Anfang des Jahres eine sog. „Kick-Off-Veranstaltung" (nachfolgend: die Veranstaltungen) durch bzw. in 2015 ein Betriebsjubiläum mit gleichem Charakter. Die Veranstaltungen fanden jeweils auf einer von ihr aktuell betreuten Baustelle (z. B. …-Hauptgebäude) statt. Bei den Veranstaltungen liefen auf einigen Bildschirmen Werbetrailer der Klägerin. Außerdem waren zu Cateringzwecken provisorische Tresen aufgebaut, an denen die Gäste sich Speisen „in die Hand" sowie Getränke abholen konnten, um sie entweder im Stehen oder an bereitstehenden, aber nicht für alle Gäste ausreichenden Stehtischen zu verzehren und dabei ihre Kontaktgespräche fortzusetzen. Abgesehen von Hintergrundmusik wurde kein gesondertes Unterhaltungsprogramm angeboten.

Neben den Cateringaufwendungen fielen bei den Veranstaltungen solche für Raumauf- und -vorbereitung, für Ordnerdienste inkl. Garderoben- und Fahrstuhlbetreuung, für die Mikrofonanlage und die Bereitstellung von Werbemedien an. Der zeitliche Rahmen der Veranstaltung war auf etwa vier Stunden (19.00 Uhr bis 23.00 Uhr) beschränkt. Die Gäste und Mitarbeiter sowie Geschäftsführer der Klägerin nutzten diese Zeit zu Kontaktgesprächen.

Die Namen der teilnehmenden Gäste sind aufgrund nachträglich erstellten Listen nach Beanstandung durch die Außenprüfung dokumentiert. Neben den Gästen nahmen an den Veranstaltungen auch die vier Geschäftsführer der Klägerin und im Wesentlichen auch alle Mitarbeiter teil, die sich jeweils um ihnen bekannte Gäste oder Gästegruppen zu kümmern hatten. Erschienene Gäste, Gesprächsinhalte und -kontakte wurden nach den Veranstaltungen durch die Geschäftsführer ausgewertet und in die Planungen für neue Geschäftsanbahnungen einbezogen.

Die Veranstaltungen wiesen mit der zuvor geschilderten Zusammensetzung die nachfolgenden Teilnehmerzahlen in den Streitjahren auf:

Jahr

Gesamtzahl Gäste

davon Mitarbeiter

Cateringkosten

2013

204

50

9.313,-

2014

240

50

14.163,-

2015

218

55

17.328,-

Während in den Buchführungen und Jahresabschlüssen der Streitjahre für andere – unstreitige – Bewirtungsaufwendungen der Klägerin einzelne und getrennte Aufzeichnungen im Sinne des § 4 Abs. 7 EStG vorgenommen wurden, zeichnete die Klägerin die der Höhe nach zwischen den Beteiligten unstreitigen Kosten für das Catering bei diesen drei streitgegenständlichen Veranstaltungen nicht einzeln und getrennt im Sinne von § 4 Abs. 7 EStG von den anderen Betriebsausgaben auf.

Nachdem die Klägerin die Cateringkosten der Veranstaltungen in den Streitjahren zunächst vollständig als Betriebsausgaben gewinnmindernd erklärt hatte und der Beklagte in unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung – AO – erlassenen Bescheiden vom 1.9.2014, vom 2.2.2017, vom 1.9.2914, vom 17.11.2015 und vom 2.2.2017 zunächst insofern erklärungsgemäß veranlagt hatte, fand im Jahr 2018 bei der Klägerin für die Streitjahre eine Außenprüfung betreffend Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer statt. Im Bericht über die Außenprüfung vom 25.10.2018 (nachfolgend: BP-Bericht) stellte der Prüfer unter Tz. 1.10 fest, die Cateringaufwendungen im Rahmen der Veranstaltungen in Höhe von EUR 9.313,- für 2013, EUR 14.163,- für 2014 und EUR 17.328,- für 2015 stellten nichtabziehbare Aufwendungen dar, weil die Aufzeichnungspflichten im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG und § 4 Abs. 7 EStG nicht erfüllt worden seien. Den gewerblichen Gewinn erhöhte er für die Streitjahre entsprechend.

Der Beklagte setzte die Feststellungen der Außenprüfung in nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheiden über Körperschaftsteuer 2013 bis 2015, über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 2 KStG zum 31.12.2013, zum 31.12.2014 und zum 31.12.2015, Gewerbesteuermess- und Gewerbesteuerzerlegungs- und Gewerbesteuerbescheiden 2013 bis 2015 sowie Umsatzsteuerbescheiden 2013 bis 2015, jeweils vom 22.5.2019, um.

Mit Schreiben vom 12.6.2019 legte die Klägerin gegen all diese Änderungsbescheide Einspruch ein und wandte sich in der Begründung ausschließlich gegen die Umsetzung der Feststellungen zu Tz. 1.10 des BP-Berichts. Zur Begründung trug sie vor, die betriebliche Veranlassung des Catering sei nicht zweifelhaft. Mangels Teilnahme privater Kontakte scheide auch eine gemischte Veranlassung aus. Die Darreichung der Speisen und Getränke hätten allenfalls das Niveau eines dem Rahmen der Veranstaltung angepassten Imbisses. Sie verwies in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 31.7.2018 – 10 K 355/16F, U, veröffentlicht in EFG 2019, 22, sowie dazu veröffentliche Urteilsanmerkungen. Das Catering habe nicht im Vordergrund gestanden, und seine Kosten stellten deswegen auch keine Bewirtungskosten im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Dieser „Herrenabend“-Rechtsprechung des FG Düsseldorf sei deshalb zu folgen, zumal die Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen VIII B 129/18 zurückgewiesen worden und die Auffassung des FG Düsseldorf somit bestätigt worden sei.

Mit Einspruchsentscheidung vom 6.5.2020 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und trug zur Begründung vor, bei den Cateringkosten der Veranstaltungen handele es sich um Bewirtungskosten im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG, für die die formellen Vorgaben des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 4 Abs. 7 EStG nicht beachtet worden seien. Da dies auch nicht nachholbar sei, müsse der Betriebsausgabenabzug vollständig verweigert werden.

Hiergegen hat die Klägerin am 5.6.2020 Klage beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg erhoben. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen die Argumente aus der Außenprüfung und dem Rechtsbehelfsverfahren: Die Bewirtung habe bei der Veranstaltung nicht im Vordergrund gestanden. Im Vordergrund habe der fachliche Austausch gestanden. Die betriebliche Veranlassung sei deswegen nicht zweifelhaft. Der überwiegende Repräsentations- und Werbezweck der Kick-Off- und Jubiläumsveranstaltungen dränge die Ausgaben für Catering aus dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Nach einem Hinweis des Berichterstatters im vorbereitenden Verfahren auf die Rechtsprechung des BFH, insbesondere dessen I. Senats, hat die Klägerin ergänzt, die sog. „Herrenabend“-Rechtsprechung des FG Düsseldorf und des VIII. Senats des BFH stehe der vom Berichterstatter zitierten Rechtsprechung des I. Senats des BFH entgegen, so dass im Falle der Klageabweisung die Revision zuzulassen sei. Die Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und Satz 3 sowie § 4 Abs. 7 EStG seien aufgrund der abweichenden Ansicht zur Einordnung als Bewirtungsaufwendungen gerade bewusst nicht erfüllt worden und könnten auch nicht nachträglich vorgelegt werden. In der mündlichen Verhandlung hat der Klägervertreter noch ergänzt, aufgrund des fachlichen und inhaltlichen Mehrwerts, den die Veranstaltungen für die Gäste und die Klägerin geboten hätten, seien die Veranstaltungen Teil einer mit Gewinnerzielung ausgeübten Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG gewesen.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide über Körperschaftsteuer 2013 bis 2015 sowie die Gewerbesteuermessbescheide 2013 bis 2015 vom 22.5.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6.5.2020 dergestalt zu ändern, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb für 2013 um EUR 9.313,-, für 2014 um EUR 14.163,- und für 2015 um EUR 17.328,- herabgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt der Beklagte im Wesentlichen die Begründung der Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt er vor, dass aufgrund der an den streitgegenständlichen Veranstaltungen teilgenommenen Arbeitnehmer und Geschäftsführer der Klägerin auch keine Aufteilung der Bewirtungskosten in Betracht komme. Außerdem enthielten die von der Klägerin zitierte Urteile zur Herrenabendrechtsprechung des FG Düsseldorf sowie des FG Münster keine für hiesige Sachverhalte maßgeblichen Inhalte. Schließlich gehe aus den vorgelegten Rechnungen nicht hervor, dass die Veranstaltungen auf Baustellen statt in den Büroräumen der Klägerin stattgefunden hätten.

Hinsichtlich des Verfahrens wegen Umsatzsteuer 2013 bis 2015, Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge 2013 bis 2015, Gewerbesteuer 2013 bis 2015 und gesonderter Feststellung der Besteuerungsrundlagen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 KStG zum 31.12.2013 bis 31.12.2015 hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2023 die Klage zurückgenommen, worauf hin der Senat die Klage insoweit abgetrennt und eingestellt hat (Beschluss vom 17.10.2023, Aktenzeichen 6 K 6103/23).

Für weitere Einzelheiten verweist der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2023, und die beigezogenen Steuerakten (1 Bd. Rb.-Akte, 1 Bd. Gewerbesteuerakte, 1 Bd. Körperschaftsteuer-Akte, 1 Bd. BP-Akte, 1 Bd. Umsatzsteuer-Akte, 1 Heftung streitgegenständlicher Bescheide und Bilanzen).

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist bezüglich des nach Teilrücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2023 verbliebenen Klagegenstandes unbegründet; denn die angefochtenen Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Die vom Beklagten nach Maßgabe der Tz. 1.10 des BP-Berichts in den streitgegenständlichen Änderungsbescheiden vorgenommene Einkommenserhöhung ist zur Überzeugung des Senats nicht zu beanstanden; denn die insofern betroffenen Cateringkosten für zwei Kick-Offs und ein Betriebsjubiläum sind nicht einzeln und gesondert von anderen Betriebsausgaben aufgezeichnet worden (§ 4 Abs. 7 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG und § 8 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz – KStG).

1. Die Cateringkosten der Klägerin für die Veranstaltungen in den Streitjahren stellen betrieblich veranlasste Aufwendungen und somit Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG dar; denn die betriebliche Veranlassung ist bei Kapitalgesellschaften im Hinblick auf durch Dienstleistungsverträge verursachte Kosten bereits deswegen zu bejahen, weil Kapitalgesellschaften im Unterschied zu Einzelunternehmern keine Privatsphäre besitzen, für die die Verträge abgeschlossen worden sein könnten. Werden durch die Verträge, denen die Kosten zu Grunde liegen, ausnahmsweise private Belange der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft berührt, bleibt es dennoch grundsätzlich bei der Betriebsausgabenqualifizierung infolge der formal betrieblichen Veranlassung. Eine etwaige überlagernde Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis wird jedoch außerbilanziell im Rahmen der Hinzurechnung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG berücksichtigt. Dafür, dass hier bei den streitgegenständlichen drei Veranstaltungen jedoch die betriebliche Veranlassung überlagernde Veranlassungen durch das Gesellschaftsverhältnis vorlagen, ist dem Senat nichts ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden. Im Gegenteil: Die Klägerin hat mehrmals glaubhaft betont, dass keinerlei privat veranlasste Gästeeinladungen ausgesprochen worden seien, sondern der geschäftliche Netzwerkgedanke bestimmend war.

2. Zur Überzeugung des Senats ist in Übereinstimmung mit dem Beklagten auf die Cateringkosten der streitgegenständlichen Veranstaltungen § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG anzuwenden, wonach Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass überhaupt nur als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, wenn die in § 4 Abs. 7 sowie § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG beschriebenen qualifizierten Nachweis- und Aufzeichnungspflichten – wie hier nicht der Fall – erfüllt worden sind.

a) Die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG vorgesehene Abzugsbeschränkung umfasst Bewirtungen von Personen "aus geschäftlichem Anlass". Dieser Begriff ist gesetzlich zwar nicht definiert, ist jedoch nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung mit der betrieblichen Veranlassung nicht identisch (siehe hierzu und zu den folgenden Grundsätzen ausführlich und mit weiteren Nachweisen BFH, Urteil vom 18.9.2007 – I R 75/06 –, BStBl. II 2008, 116).

Der "geschäftliche Anlass" ist ein Unterfall der "betrieblichen Veranlassung"; der Begriff umfasst hiernach insbesondere die Bewirtung von Personen, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen oder angebahnt werden sollen. Eine "geschäftliche" Veranlassung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG fehlt deswegen vor allem dann, wenn ein Unternehmen seine eigenen Arbeitnehmer bewirtet. Nur derjenige Bewirtungsaufwand, der betrieblich veranlasst, aber auf die eigenen Arbeitnehmer entfällt, ist deswegen nicht in seiner Abzugsfähigkeit nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG begrenzt.

Die Verknüpfung der Abzugsbegrenzung mit der Bewirtung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Bewirtenden sind, ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG, wird aber vor allem durch deren Entstehungsgeschichte gestützt; denn die heutige durch das Steuerreformgesetz 1990 vom 25.7.1988 (BGBl. I 1988, 1093, BStBl. I 1988, 224) in das Gesetz eingefügte Regelung ersetzte den bis dahin geltenden § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F., der einer vergleichbaren Abzugsbeschränkung "Aufwendungen für die Bewirtung von Personen" unterwarf, "die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind". Vor dem Inkrafttreten der Neufassung konnten mithin zweifelsfrei Bewirtungsaufwendungen nur insoweit unbegrenzt abgezogen werden, als es um die Bewirtung von Arbeitnehmern des Bewirtenden ging; alle anderen unterfielen unabhängig von Anlass und Umfang der Bewirtung dem Anwendungsbereich der Abzugsbeschränkung. Erklärtermaßen wollte der Gesetzgeber zum einen diejenigen Aufwendungen in die Abzugsbeschränkung einbeziehen, die im Zusammenhang mit einer Bewirtung von Geschäftsfreunden auf an der Veranstaltung teilnehmende Arbeitnehmer entfallen (Begründung des Finanzausschusses, BT-Drs. 11/2536, S. 46 und 76). Zum anderen wollte er mit der Formulierung "aus geschäftlichem Anlass" klarstellen, dass im Hinblick auf die "reine Arbeitnehmerbewirtung" keine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage eintreten sollte (Bericht des Finanzausschusses, BT-Drs. 11/2536, S. 76). Die seinerzeit vorgenommene Gesetzesänderung zielte mithin ausschließlich auf eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vorschrift ab; für die Annahme, dass bei bestimmten Gestaltungen bislang nur eingeschränkt abziehbare Aufwendungen nunmehr unbegrenzt abziehbar sein sollten, bietet die Gesetzesgeschichte keinen Anhaltspunkt. Daher wäre es mit dem Willen des historischen Gesetzgebers nicht vereinbar, den Gesetzeswortlaut in einer Weise auszulegen, die abweichend von der früheren Rechtslage die Möglichkeit des unbeschränkten Abzugs über den Bereich der Arbeitnehmerbewirtung hinaus ausdehnt.

Zudem würde ein solches Verständnis die Handhabbarkeit der gesetzlichen Regelung ohne Not stark beeinträchtigen; denn die Abgrenzung nach dem arbeitsrechtlichen Status der Teilnehmer ist einfach möglich (vgl. BFH, Urteil vom 18.9.2007 – I R 75/06 –, BStBl. II 2008, 116).

b) Dem Senat verbleiben auf Basis dieser Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung, von der abzuweichen er keine Veranlassung sieht, keine Zweifel daran, dass es sich bei den drei Veranstaltungen um geschäftliche Anlässe im Sinne der Vorschrift handelte.

(1) Zunächst macht die Gesetzgebungsgeschichte, insbesondere die oben zitierten Berichte des Finanzausschusses zum Hintergrund der Einführung des Wortlauts „aus geschäftlichem Anlass“ sehr deutlich, dass es ausdrückliches Ziel der Gesetzesänderung 1990 war, auch Veranstaltungen von der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG zu erfassen, bei denen neben Dritten (Geschäftspartner, Kunden, etc.) auch eigene Arbeitnehmer teilnahmen. Damit sollten Aufteilungs- und Abgrenzungsschwierigkeiten bei gleichzeitiger Teilnahme von Arbeitnehmern zur Verwaltungsvereinfachung vermieden werden. Der von der Klägerin erhobene Einwand, es könnten bei den Cateringkosten der Veranstaltungen insofern keine Bewirtungskosten vorliegen, wie Arbeitnehmer daran teilgenommen hätten, findet deswegen in Wortlaut oder Gesetzgebungsgeschichte keine Stütze.

Soweit das Finanzgericht Münster (FG Münster, Urteil vom 9.11.2017 – 13 K 3518/15 K – EFG 2018, 389) in dem dort entschiedenen Fall die auf eigene Arbeitnehmer entfallenden Aufwendungen aus der Abzugsbeschränkung herausrechnet, zitiert es zwar die vorgenannte Rechtsprechung des I. Senats, dürfte dabei aber die Tatsache abweichend gewichtet haben, dass es bei den vom I. Senat des BFH aufgegriffenen Formulierungen zur Abgrenzung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG an der Grenzlinie des Arbeitnehmerbegriffs um „reine“ Arbeitnehmerveranstaltungen (ohne Teilnahme externer Gäste oder Kunden) ging, die selbst nach der vom Gesetzgeber 1990 dokumentierten Absicht weiterhin und unverändert nicht der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG unterfallen sollten. Um eine solche reine betriebsinterne Veranstaltung, an der nur Arbeitnehmer teilnahmen, handelte es sich hier jedoch in keinem der Streitjahre.

(2) Zudem betrafen die streitgegenständlichen Cateringkosten nach dem Vortrag der Klägerin zum Netzwerkcharakter der Veranstaltungen vor allem die Bewirtung von Personen, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen oder angebahnt werden sollen; denn um nichts Anderes ging es bei den Kick-Offs und dem Betriebsjubiläum, bei denen auf Einladung der Klägerin vernetzte Akteure der Bau- und Immobilienprojektbranche zusammenkamen und vor allem über vergangene und zukünftige Projekte sprechen konnten.

(3) Ohne Erfolg bleibt auch das zuletzt wiederholte Argument, die Darreichung der Speisen und Getränke hätten allenfalls das Niveau eines dem Rahmen der Veranstaltung angepassten Imbisses erreicht und hätten hinter Repräsentation und Werbezwecken im Hintergrund gestanden. Insofern wird von der Klägerin auf Formulierungen in der Rechtsprechung und den Einkommensteuerrichtlinien Bezug genommen, nach der eine "Bewirtung" nur dann vorliegt, wenn die Darreichung von Speisen und/oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht. Diese Formulierung ist jedoch nicht dahin zu verstehen, dass eine Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG stets ausscheidet, wenn die Verköstigung in einen anderen betrieblichen Vorgang eingebunden und diesem gegenüber untergeordnet ist. Vielmehr besagt sie nur, dass ein über § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG hinausgehendes Abzugsverbot eingreifen kann, wenn neben der Bewirtung im engeren Sinne zusätzliche Leistungen geselliger oder unterhaltender Art geboten werden (siehe hierzu BFH, Urteil vom 18.9.2007 – I R 75/06 –, BStBl. II 2008, 116, Rn. 7).

Die von der Klägerseite erhobenen diesbezüglichen Einwendungen auf Basis der Entscheidung des Finanzgerichts Münster sowie des XI. Senats des Bundesfinanzhofs (FG Münster, Urteil vom 9.11.2017 – 13 K 3518/15 K – EFG 2018, 389 – und BFH, Beschluss vom 20.2.2019 – XI B 15/18 – BFH/NV 2020, 207) überzeugen den Senat nicht; denn auch in diesen Entscheidungen werden die vorgenannten Grundsätze bestätigt (FG Münster, Urteil vom 9.11.2017 – 13 K 3518/15 K, Rz. 80, nach Juris: „§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst alle Aufwendungen für die Bewirtung von Personen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Beköstigung im Vordergrund steht oder „auch“ bzw. „in erster Linie“ der Werbung oder der Repräsentation dient:“). Sofern in den zitierten Entscheidungen Abgrenzungsfragen zur Gewichtung der Bewirtung im Vergleich zu Inhalten und fachlichem Austausch im Rahmen der dortigen Veranstaltungen thematisiert wurden, betraf dies nicht § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG, sondern lediglich andere Betriebsausgabenabzugsverbote, die der hiesige Beklagte der Klägerin nicht entgegenhält (FG Münster: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG „Geschenke“, XI. Senat des BFH darüber hinaus: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG sog. „Repräsentationsaufwendungen“).

(4) Schließlich können auch der von der Klägerin zitierten „Herrenabend“-Rechtsprechung des Finanzgerichts Düsseldorf (FG Düsseldorf, Urteil vom 31.7.2018 – 10 K 3355/16 F, U –, EFG 2019, 22) oder der in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsprechung des VIII. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 13.7.2016 – VIII R 26/14 –, BStBl. II 2017, 161) keine die oben vorgenommene Einordnung der Cateringkosten der klägerischen Veranstaltungen als Bewirtungsaufwendungen hindernden Argumente entnommen werden. Auch dort wurden nämlich gänzlich andere, hier vom Beklagten nicht angewandte Betriebsausgabenabzugsverbote diskutiert (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, sog. „Repräsentationsaufwendungen“).

(5) Auch abgesehen von der aus vorgenannten Gründen rechtlichen Unerheblichkeit des Einwands ist der erkennende Senat nach Würdigung der vorgelegten Cateringrechnungen für 2013 und 2014 in tatsächlicher Hinsicht auch nicht zur Überzeugung gelangt, dass Essen und Getränke im Hintergrund des fachlichen Austauschs bei den Veranstaltungen der Jahre 2013 bis 2015 geblieben wären; denn bei Division der berechneten alkoholischen Getränke durch die vorgetragene Teilnehmerzahlen ergibt sich für 2013 und 2014 rein rechnerisch unter vorsichtiger Berücksichtigung eines großzügigen Restbestandes (30 % der abgerechneten Getränke), dass ein Teilnehmer der laut Klägerin vierstündigen Veranstaltung im Durchschnitt mindestens 0,7 Liter Bier und zusätzlich 0,5 Flaschen Rot- oder Weißwein oder Prosecco getrunken haben muss. Alkoholfreie Getränke wurden laut Rechnung nicht ausgegeben. Laut Klägerin war die Veranstaltung in 2015 zudem in Zuschnitt und Ausrichtung von Catering- und Begleitprogramm vergleichbar mit denen aus 2013 und 2015. Aus Sicht des erkennenden Senats müssten sich dadurch auf allen drei Veranstaltungen rein rechnerisch viele Teilnehmer im Verlauf der Veranstaltungen nicht mehr in einem Zustand befunden haben, in dem das Führen fachlicher Gespräche realistisch erscheint, und, falls doch, dürften diese Gespräche nicht den für Repräsentations- und Werbezwecke qualitativ hochwertigen Charakter erreicht haben.

Vor dem Hintergrund dieser Würdigung ist der Senat auch nicht verpflichtet gewesen, dem vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung erwähnten Aspekt nachzugehen, wo die drei Veranstaltungen nun tatsächlich stattgefunden hatten; denn für die rechtliche Einordnung als Bewirtungsaufwendungen hält es der Senat nicht für erheblich, ob die Veranstaltungen in den Büroräumen der Klägerin oder auf Baustellen stattgefunden hatten.

(6) Auch der Einwand, das Betriebsausgabenabzugsverbot sei im vorliegenden Fall wegen § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG nicht anwendbar gewesen, überzeugt den Senat nicht. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG gilt das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht, soweit u.a. die von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG erfassten Bewirtungsaufwendungen Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen waren. Die Klägerin bewirtete ihre Kunden und Geschäftspartner aber nicht in diesem Sinne im Rahmen einer mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit; denn die Rechtsprechung des BFH legt diese Rückausnahme aus teleologischen Gründen eng aus und hat unter anderem klargestellt, dass selbst zugunsten von Betreibern von gastronomischen Betrieben – den eigentlichen Adressaten dieser Rückausnahme, zu denen die Klägerin mit ihrem gastronomiefernen Betrieb noch nicht einmal zu zählen ist – Bewirtungskosten nur dann nicht dem Abzugsverbot unterfallen, wenn sie entweder anlässlich einer Bewirtung von zahlenden Gästen (und sei es auch nur als Nebenleistung) oder durch Präsentation bestimmter Speisen zu Werbezwecken anfallen. Wird die Bewirtung hingegen anlässlich einer geschäftlichen Besprechung oder einer Marketingveranstaltung gereicht und wird dem Kunden/Geschäftspartner lediglich zur Schaffung eines besseren Geschäftsklimas eine Mahlzeit zugewendet, so greife die Ausnahme nicht (BFH, Urteil vom 7.9.2011 – I R 12/11, BStBl. II 2012, 194 m.w.N.). Der Senat ist deswegen zur Überzeugung gelangt, dass unabhängig vom vorgetragenen etwaigen Mehrwert der klägerischen Veranstaltungsplanung für die erschienenen Gäste und auch unabhängig von dem Mehrwert, den die Klägerin selbst aus dem Erscheinen ihrer Geschäftspartner zu Kick-Offs und Jubiläum zog, die Bewirtung nicht in diesem eng zu verstehenden Sinne von der Rückausnahme des § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG erfasst ist.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

III. Für die Zulassung der Revision waren aus Sicht des Senats keine Gründe im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO ersichtlich. Insbesondere ist die Revision auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 FGO zur Sicherung der Rechtseinheit erforderlich. Obwohl der erkennende Senat abweichend vom FG Münster in seiner Entscheidung vom 9.11.2017 zum Aktenzeichen 13 K 3518/15 K die auf Arbeitnehmer entfallenden Kosten der Veranstaltungen nicht aus dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG herausnimmt, dürfte die Rechtseinheit hierzu nicht gefährdet sein; denn die Entscheidung des FG Münster zitiert den I. Senat des Bundesfinanzhofs mit einem Urteil (Urteil vom 18.9.2007 zum Aktenzeichen I R 75/06), in dem dieser I. Senat durch Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung gerade ausdrücklich klargestellt hatte, dass die Abzugsbeschränkung laut Gesetzesbegründung im Jahr 1990 auch für die auf Arbeitnehmer entfallenden Cateringkosten einer Veranstaltung mit Kunden oder Geschäftspartnern gilt (Vermeidung von Abgrenzungs- und Aufteilungsschwierigkeiten bei Mischveranstaltungen). Deswegen dürfte es sich insofern um eine Einzelfallentscheidung des FG Münster handeln, die die Rechtseinheit, die in dieser Frage von einer klaren Anweisung des Gesetzgebers gestützt wird, nicht zu gefährden in der Lage ist. Auch im Hinblick auf die „Herrenabend“-Rechtsprechung erkennt der Senat keine Divergenz; denn insofern waren einerseits andere Abzugsbeschränkungstatbestände des § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG betroffen, und zum anderen hat der erkennende Senat aus den oben genannten Gründen hier auch bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht die Überzeugung erlangt, dass die Bewirtung bei den Veranstaltungen im Hintergrund gestanden hätte.

Rechtsmittelbelehrung

Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.

Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst oder durch entsprechend befähigte Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.

Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.

Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite „www.egvp.de“ lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier finden Sie auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens.

Nach Maßgabe von § 52d FGO sind Rechtsanwälte, Behörden und die übrigen in dieser Vorschrift genannten Personen verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.