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Geschäftsveräußerung im Ganzen, Grundstücksveräußerung, Unternehmensforführung


Metadaten

Gericht FG Cottbus 7. Senat Entscheidungsdatum 13.03.2024
Aktenzeichen 7 K 7083/23 ECLI ECLI:DE:FGBEBB:2024:0313.7K7083.23.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen 1 Abs. 1a UStG §, 15 Abs. 4 UStG §, 15a Abs. 1 bis 4 UStG §, 4 Nr. 9 Buchst. a UStG §

Leitsatz

  1. Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen kann auch dann vorliegen, wenn mit dem erworbenen Unternehmen noch keine Ausgangsumsätze erzielt wurden (EuGH, Urteil vom 29.04.2004 - C-137/02 - Faxworld), wenn der Erwerber das übertragenen Unternehmen fortführt.
  2. Bei der Geschäftsveräußerung im Ganzen muss nach einer Gesamtwürdigung eine ausreichende Ähnlichkeit zwischen dem Unternehmens des Veräußerers und des Erwerbers bestehen. Der ursprüngliche Kern oder der Geschäftszweck des Unternehmens müssen bestehen bleiben, so dass der Erwerber das Unternehmen nicht so verändern darf, dass ein Unternehmen völlig anderer Art vorliegt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 94 % dem Kläger und zu 6 % dem Beklagten auferlegt.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger mit der Veräußerung eines Grundstücks im Streitjahr eine Geschäftsveräußerung im Ganzen bewirkte und davon ausgehend nicht zur Berichtigung von Vorsteuer gemäß § 15a Umsatzsteuergesetz – UStG – verpflichtet war.

Der Kläger erzielte jedenfalls bis 2015 Umsätze aus einem IT-Service.

Er war in den Jahren 2012 bis 2019 Eigentümer von Grundstücken mit dem ehemaligen Gut B… in C… (Flurstücke … mit 1.778 m² und … mit 37.745 m²). Insoweit firmierte der Kläger als „D… e.K.“ und gab an, im Rahmen des Ferienparks Beherbergungsumsätze mit barrierefreien Ferienappartements, Umsätze aus der Bewirtung der Gäste, aus der Vermietung von Sportgeräten und Fahrrädern sowie mit Sport- und Tourismusangeboten für körperlich benachteiligte Personen erzielen zu wollen. Dabei sollte das Wohnhaus Nr. 2 des Lageplans zu Ferienappartements und das ehemalige Gutshaus zum Verwaltungs- und Wirtschaftsgebäude mit Rezeption, Gemeinschaftsräumen, Verwaltung, Wirtschaftsräumen und Küche ausgebaut werden. Die weiteren Gebäude sollten in weiteren Projekten zu Wohnungen mit Gemeinschaftsräumen und Gastronomie umgebaut werden. Wegen der Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf das Unternehmenskonzept des Klägers.

Nach den Feststellungen einer Umsatzsteuersonderprüfung, die im Frühjahr 2017 für den Veranlagungszeitraum 2014 durchgeführt wurde, hatte der Kläger im Mai 2013 mit dem Umbau eines ehemaligen Speichers in eine Pension mit 12 Zimmern begonnen. Die finanzierende Bank habe dem Kläger Ende 2015 die Fortführung der Finanzierung versagt, so dass der Bau seit diesem Zeitpunkt ruhe. Seit Anfang 2017 vermiete der Kläger 4 ... und hoffe auf eine Umschuldung und Fortführung der Finanzierung durch eine andere Bank. Der Umsatzsteuererklärung 2014, mit der der Kläger Umsätze aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 7.269,00 €, unentgeltliche Wertabgaben in Höhe von 6.280,00 € und Vorsteuer in Höhe von 61.211,92 € erklärte, stimmte der Beklagte zu.

In den Vor- und Folgejahren bis 2018 machte der Kläger (bei in der Regel vierstelligen Umsätzen) Vorsteuer in Höhe von 43.680,15 € in 2012, (ausgehend von den Ansätzen im Jahresabschluss auf den 31.12.2013) 47.954,00 € in 2013, 59.045,58 € in 2015, 8.739,55 € in 2016, 8.244,43 € in 2017 und 4.784,95 € in 2018 (zusammen: 233.660,58 €) geltend, worauf die vom Kläger abgegebenen Umsatzsteuererklärungen jeweils wirksam wurden.

Mit Kaufvertrag vom 25.02.2016 veräußerte der Kläger das Flurstück … an einen E… zu einem Preis von 22.000,00 €.

Am 09.02.2018 untersagte der Landesbetrieb F… dem Kläger, den Wald mit ... zu befahren und ordnete die sofortige Vollziehung an.

Am 23.11.2018 schloss der Kläger mit der G… UG in H… einen Vermarktungsauftrag für eine Teilfläche von 18.000 m² des dem Kläger gehörenden Grundstücks Flurstück …. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist das Gericht auf die Anlage K 17 zum Schriftsatz des Klägers vom 05.03.2024. Aus der im Vorfeld vom Kläger mit seinem damaligen Rechtsvertreter geführten Korrespondenz geht hervor, dass der Kläger davon ausging, aus dem Teilverkauf einen Erlös (nach Abzug der zu zahlenden Provision) in Höhe von ca. 500.000,00 € erzielen zu können, „um das fast fertige Hotel fertig zu bauen“.

Mit Kaufvertrag vom 20.05.2019 veräußerte der Kläger das Flurstück … zu einem Preis von 650.000,00 € an die I… GmbH mit Sitz in J… – Erwerberin –, ohne im Kaufvertrag oder in einer sonstigen Rechnung Umsatzsteuer auszuweisen. Satzungsmäßiger Gegenstand der Erwerberin war und ist der Erwerb und die Vermittlung von Immobilien. Verkauft wurde das Kaufobjekt mit allen gesetzlichen Bestandteilen und sämtlichem Zubehör, einschließlich der auf dem Verkaufsobjekt befindlichen Baumaterialien (z.B. Dachziegel, Schiebetüren und Badezimmerlüfter). Der Kaufpreis sollte im Wesentlichen durch Zahlung an Grundpfandrechtsgläubiger beglichen werden. Wegen der Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die vorliegende Kopie. Ferner erklärte der Kläger gegenüber dem Gewerbeamt zum 31.12.2019 die Betriebsaufgabe. Dem vorausgegangen war eine weitere Korrespondenz zwischen dem Kläger und Rechtsanwalt L…, von der dem Gericht das Schreiben des Rechtsanwalts vom 14.02.2019 vorliegt. Darin heißt es unter Ziff. 3.3.: „Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass zwischenzeitlich der Widerrufs- und Leistungsbescheid der K… Bank vorliegt, wie wollen Sie der K… Bank prüffähig und belastbar nachweisen, dass Sie in der Lage sind, kurzfristig finanzielle Mittel zur Fertigstellung des Hotels aufzubringen und eine Rücknahme des Leistungsbescheides erreichen.“

Der Kläger versteuerte seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten.

In seiner Umsatzsteuerjahreserklärung 2019, der der Beklagte nicht zustimmte, erklärte er keine Umsätze aus der Grundstücksveräußerung, lediglich Umsätze zum Regelsteuersatz in Höhe von 20.055,00 € aus Lieferungen und Leistungen (im Wesentlichen aus der Vermietung von ...), in Höhe von 233,00 € aus unentgeltlichen Wertabgaben und zum ermäßigten Steuersatz in Höhe von 350,00 €. Ferner machte er Vorsteuerbeträge in Höhe von 18.400,71 € geltend. Danach ergab sich eine Umsatzsteuer-Vergütung in Höhe von 14.567,66 €.

Vom 14.10.2020 bis 24.06.2021 führte der Beklagte beim Kläger eine Umsatzsteuersonderprüfung für das Streitjahr durch. Während der Prüfung gab der Bevollmächtigte des Klägers an, dass sich sämtliche beweglichen Wirtschaftsgüter, z.B. auch die ..., in einer Lagerhalle befunden hätten und auf die Grundstückserwerberin übergegangen seien. Der Prüfer gelangte zu der Auffassung, dass der Kläger mit der Grundstücksveräußerung in 2019 einen steuerfreien Umsatz in Höhe von 650.000,00 € erzielt habe. Insoweit handele es sich nicht um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. des § 1 Abs. 1a UStG. Denn die Erwerberin plane nach den vorliegenden Erkenntnissen, das erworbene Grundstück für Wohnzwecke zu nutzen. Es bestehe jedenfalls keine Übereinstimmung mit dem vom Kläger verfolgten Unternehmenskonzept eines Ferienparks. Ferner sei im Wege der Schätzung davon auszugehen, dass der Kläger bewegliche Wirtschaftsgüter entweder im Wege der Entnahme (als unentgeltliche Wertabgabe i.S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG) oder im Zuge der Grundstücksveräußerung umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig seinem bisherigen Unternehmen entzogen habe, so dass insoweit von Umsätzen zum Regelsteuersatz in Höhe von 50.000,00 € auszugehen sei. Davon ausgehend sei der laufende Vorsteuerabzug in Höhe von 13.607,56 € zu versagen, da die Vorsteuerbeträge mit steuerfreien Umsätzen im Zusammenhang stünden (oder jedenfalls ein solcher Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden könne). Zudem sei teilweise Versicherungsteuer als Vorsteuer geltend gemacht worden. Ferner sei die in den Vorjahren geltend gemachte Vorsteuer in Höhe von geschätzten 182.000,00 € nach § 15a UStG i.V. mit § 44 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung – UStDV – zu berichtigen. Schließlich sei Vorsteuer in Höhe von 11.115,23 € nach § 17 UStG zu berichtigen, da mit einer zeitnahen Begleichung der zugrundeliegenden Verbindlichkeiten nicht zu rechnen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf den Bericht vom 24.06.2021.

Dem folgend setzte der Beklagte die Umsatzsteuer mit Bescheid vom 13.09.2021 auf 201.701,30 € fest, wogegen der Kläger am 08.10.2021 Einspruch einlegte.

Mit der Einspruchsentscheidung vom 05.06.2023 gab der Beklagte dem Einspruch in geringem Umfang statt, indem er die Umsatzsteuer auf 200.710,29 € herabsetzte, und wies im Übrigen den Einspruch als unbegründet zurück. Die Abhilfe beruhte darauf, dass der Beklagte die Vorsteuer im Zusammenhang mit dem Grundstücksverkauf anteilig (in Höhe von 991,01 €) als abzugsfähig ansah, da der Kläger mit einem geschätzten Anteil von 50.000,00 € des Gesamtkaufpreises durch die Veräußerung von Zubehör und Baumaterial umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt habe. Im Übrigen folgte der Beklagte den Prüfungsfeststellungen. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die Gründe der Einspruchsentscheidung.

Darauf hat der Kläger am 05.07.2023 Klage erhoben.

Mit Bescheid vom 29.02.2024 hat der Beklagte die Umsatzsteuer auf 187.430,40 € herabgesetzt.

Der Kläger macht geltend, die Übertragung des am 20.05.2019 verkauften Grundstücks stelle eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. des § 1 Abs. 1a UStG dar. Im Streitfall habe das Geschäftsgrundstück mit seinen Aufbauten unabhängig vom eingebrachten Inventar die wesentliche Betriebsgrundlage des vom Kläger betriebenen Unternehmens dargestellt. Zwar müsse der erwerbende Unternehmer das Unternehmen fortführen, jedoch sei es unerheblich, ob der Name fortgeführt werde und ob der Erwerber den Geschäftsbetrieb in seiner Darstellung und seinem Zuschnitt ändere. So sei es auch unschädlich, dass eine Ferienwohnung im Zeitpunkt der Übertragung unvermietet sei, wenn sie zur Vermietung an wechselnde Feriengäste bestimmt sei. Auch eine Weiterübertragung durch einen Zwischenerwerber sei unschädlich. Jedenfalls sei das Unternehmen im Streitfall nicht durch den Erwerber abgewickelt worden. Baurechtliche und bauordnungsrechtliche Vorstellungen von Gemeindevertretern seien unerheblich. Im Streitfall wäre für eine Fortsetzung der unternehmerischen Tätigkeit des Klägers erforderlich, dass die Gebäude abschließend renoviert und modernisiert würden. Dass die Erwerberin entsprechende Absichten gehabt habe, sei durch entsprechende Äußerungen gegenüber dem Kläger und dessen Rechtsbeistand bestätigt worden. Ferner verweise er auf den Bericht in der … Zeitung vom …. Nach diesem Bericht beabsichtigte die Erwerberin, auf dem Grundstück 24 Einfamilienhäuser zu errichten, ferner bestehende Gebäude, wie z.B. das alte Gutshaus und den Pferdestall, zu sanieren und anschließend zusammen mit 3 neugebauten Gebäuden einzubinden. Die 3 Säulen Tourismus, Gewerbe und Wohnen sollten auf dem Gutsgelände vereint werden, wobei bei Gewerbe an Praxisräume oder Ateliers gedacht sei. Auch Gastronomie solle entstehen. Auch Berichte in der … Zeitung vom … (Anlage K 11 zum Schriftsatz des Klägers vom 27.09.2023, Bl. 70 f. GA) und vom … (Anlage K 12 zum Schriftsatz des Klägers vom 27.09.2023, Bl. 72 f. GA) sprächen für die Auffassung des Klägers. Danach beabsichtige die Erwerberin, 5 Mehrfamilien- und 22 Einfamilienhäuser zu errichten. Es sei denkbar, das Gutshaus als Gaststätte, Pension oder Hotel zu nutzen. Auch nicht störendes Gewerbe sei vorstellbar (IT-Büros, Ateliers, Tagespflege für Kinder oder Senioren, Keramikwerkstatt oder andere nicht störende Handwerke). Diese Zwecke spiegelten sich auch in den Bebauungsplanentwürfen der Gemeinde C… vom Februar 2021 und Dezember 2021 und in der Selbstdarstellung der von der Erwerberin beauftragten wider.

Im Übrigen habe sich bereits aus dem ursprünglichen Unternehmenskonzept ergeben, dass die Erweiterung mit zumindest zwei Neubauten vorgesehen gewesen sei. Jedenfalls sei die Wohnbebauung bzw. die Vermarktung von unbebauten Grundstücken bzw. bebaubaren und bebauten Grundstücken bereits seit 2018 ein Teil des Unternehmensgegenstandes des Klägers gewesen, wie sich aus dem Vermarktungsauftrag vom 23.11.2018 und dem damit zusammenhängenden Schriftverkehr ergebe. Schon seinerzeit habe eine Teilfläche verkauft und darauf 22 Einfamilienhäuser errichtet werden sollen, um die Finanzierung der Hotelanlage sicherzustellen. Die spätere Erwerberin habe jedoch klargestellt, dass für sie ein Teilankauf nicht in Frage komme. Unternehmensgegenstand des Klägers sei daher zum Zeitpunkt der Veräußerung neben dem weiteren Ausbau der vorhandenen Gebäudestruktur zum Zwecke der kurzfristigen Vermietung und Nutzung auch der Verkauf von Teilflächen zum Zwecke der Wohnbebauung gewesen.

Der Kläger beantragt,

abweichend vom Umsatzsteuerbescheid 2019 vom 29.02.2024 die Umsatzsteuer um 190.112,15 € vermindert festzusetzen,

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Klage für unbegründet und verweist auf die Gründe der Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt er vor, dass der Kläger nicht sein Unternehmen „D…“ verkauft habe sondern sein Grundstück. Die Lieferung eines weder vermieteten noch verpachteten Grundstücks stelle im Regelfall keine Geschäftsveräußerung im Ganzen dar sondern eine nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreie Grundstücksübertragung. Im Streitfall habe die Erwerberin nicht das Unternehmen „D…“ des Klägers fortgeführt, sondern eigene Pläne für das erworbene Grundstück entwickelt (Planung eines Wohnparks mit leisem Gewerbe). Daher sei kein Fortführungszusammenhang erkennbar.

Mit Beschluss vom 03.01.2024 – 7 V 7084/23 hat der erkennende Senat einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in geringem Umfang stattgegeben.

Im gleichen Umfang hat der Beklagte mit Bescheid vom 29.02.2024 die Umsatzsteuer 2019 herabgesetzt.

Dem Gericht haben die Streitakte des Verfahrens 7 V 7084/23 sowie je ein Band Umsatzsteuer-, Einkommensteuer-, Gewerbesteuer-, Betriebsprüfungs- und Bilanzakten, zwei Bände Vertragsakten, ferner eine Heftung Rechtsbehelfsvorgänge und ein Leitz-Ordner Umsatzsteuersonderprüfungsakten, die der Beklagte für den Kläger unter der Steuer-Nr. … führt, vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

I. Der Kläger wird durch den angefochtenen Bescheid i.S. des § 100 Abs. 1 und 2 Finanzgerichtsordnung - FGO - nicht in seinen Rechten verletzt.

Der Beklagte hat zu Recht die Übertragung des streitbefangenen Grundstücks im Streitjahr als einen steuerbaren, jedoch nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreien Umsatz und nicht als nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. des § 1 Abs. 1a UStG angesehen.

1. a) Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Bundesfinanzhof – BFH –, Urteile vom 30.04.2009 – V R 4/07, Bundessteuerblatt – BStBl. – II 2009, 863, unter II.2.a; vom 06.05.2010 – V R 26/09, BStBl. II 2010, 1114, unter II.3.a) setzt die Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG entsprechend dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union – EuGH – vom 27.11.2003 (C-497/01 – Zita Modes – Umsatzsteuer-Rundschau – UR – 2004, 19) die Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines selbständigen Unternehmensteils voraus, der als Zusammenfassung materieller und immaterieller Bestandteile ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bildet, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann.

Dem Kläger ist einzuräumen, dass im Anschluss an die „Faxworld-Rechtsprechung“ (EuGH, Urteil vom 29.04.2004 – C-137/02 – Faxworld, UR 2004, 362; BFH, Urteil vom 15.07.2004 – V R 84/99, BStBl. II 2005, 155) auch ein Unternehmen, mit dem noch keine Ausgangsumsätze erzielt worden sind, für i.S. des § 1 Abs. 1a UStG für übertragungsfähig gehalten wird (vgl. Wäger/Erdbrügger, UStG, 2. Aufl. 2022, § 1 Rn. 252).

Jedoch ist auch insoweit erforderlich, dass der Erwerber das übertragene Unternehmen fortführt, wobei es sich um eine innere Tatsache handelt, für die der Veräußerer die Feststellungslast trägt und für die objektive Anhaltspunkte bestehen müssen. Nachweismöglichkeiten sind z.B. entsprechende Zusicherungen oder die Übernahme von Verträgen durch den Erwerber (Wäger/Erdbrügger, UStG, 2. Aufl. 2022, § 1 Rn. 244 f.; Probst in Hartmann/Metzenmacher, UStG, Stand: April 2023, E § 1 Abs. 1a Rn. 101, jeweils m.w.N.). Ferner muss nach einer Gesamtwürdigung eine ausreichende Ähnlichkeit zwischen dem Unternehmen des Veräußerers und dem des Erwerbers bestehen. Der ursprüngliche Kern oder der Geschäftszweck der Unternehmung muss bestehen bleiben, so dass der Erwerber das Unternehmen nicht so verändern darf, dass ein Unternehmen völlig anderer Art vorliegt. Anpassungen, z.B. an die Marktlage, den technischen Fortschritt oder die Fähigkeiten des Erwerbers sind unschädlich (Wäger/Erdbrügger, UStG, 2. Aufl. 2022, § 1 Rn. 246; Probst in Hartmann/Metzenmacher, UStG, Stand: April 2023, E § 1 Abs. 1a Rn. 104; Oelmaier in Sölch/Ringleb, UStG, Stand: EL 93 Oktober 2021, § 1 Rn. 190, jeweils m.w.N.).

Bei Grundstücken setzt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen grundsätzlich voraus, dass eine unternehmerische Tätigkeit, die in der Vermietung des Grundstücks besteht, vom Erwerber fortgeführt wird. Hieran fehlt es, wenn der Lieferer des Grundstücks als Vermieter nicht nachhaltig tätig gewesen ist, so dass es an einem durch den Erwerber fortführungsfähigen Vermietungsunternehmen fehlt (BFH, Urteil vom 18.09.2008 – V R 21/07, BStBl. II 2009, 254; vom 25.11.2015 – V R 66/14, BStBl. II 2020, 793 jeweils m.w.N.). Soweit keine Mietverträge auf den Erwerber übergehen, kommt eine Fortführung eines Vermietungsunternehmens allenfalls in Betracht, wenn es sich um einen vorübergehenden Leerstand handelt und die bereits vom Veräußerer ergriffenen Vermarktungsbemühungen vom Erwerber fortgesetzt werden (Wäger/Erdbrügger, UStG, 2. Aufl. 2022, § 1 Rn. 268; Peltner in Weymüller, BeckOK UStG, Stand: 38. Edition 17.09.2023, § 1 Rn. 179.3 f., jeweils m.w.N.).

Auf dieser Grundlage hat der BFH die Geschäftsveräußerung für unternehmerische Tätigkeiten verneint, die im Wesentlichen darin bestehen, ein Gebäude zu errichten und Mieter für die einzelnen Mieteinheiten zu finden, um es im Anschluss an die Fertigstellung gewinnbringend zu veräußern, wenn z.B. ein auf Veräußerung angelegtes Bauträgerunternehmen das zu bebauende Grundstück noch während der Bauphase mit notariellem Vertrag verkauft, sich gegenüber dem Erwerber zur Gebäudeerrichtung und -vermietung verpflichtet und bis zur Übergabe an den Erwerber nur für einen Monat als Vermieter tätig ist oder wenn sich der Grundstücksverkäufer im notariellen Kaufvertrag zur Bebauung verpflichtet und ein Vorvertrag mit einem Mieter des noch zu errichtenden Gebäudes Bestandteil dieses Kaufvertrages ist (BFH, Urteil vom 25.11.2015 – V R 66/14, BStBl. II 2020, 793 m.w.N.).

b) Ausgehend von diesen Kriterien gilt im Streitfall: Die vom Kläger vor der Grundstücksveräußerung erzielten Umsätze im Zusammenhang mit dem Grundstück in C… resultierten nach Aktenlage ausschließlich aus der Vermietung von .... Dass die Erwerberin diese Tätigkeit fortsetzen wollte, ist nach Aktenlage zu verneinen. Danach sind insoweit zwischen dem Kläger und der Erwerberin keine Vereinbarungen getroffen worden, weder über die Übernahme des nach dem Vortrag des Klägers bestehenden Leasingvertrags für die ..., noch über die Anerkennung (oder Nichtanerkennung) der vom Kläger nach Aktenlage ausgegebenen Gutscheine durch die Erwerberin. Auch der Kläger trägt derartiges nicht vor, vielmehr, dass der …-Vermietung aufgrund der Untersagungsverfügung des Landesbetriebs F… die wirtschaftliche Grundlage entzogen war.

Stellt man auf die nach dem vorgelegten Unternehmenskonzept für das Ferienpark-Projekt des Klägers darüber hinaus beabsichtigten Tätigkeiten ab, ist festzustellen, dass der Kläger in den Jahren 2012 bis 2018 oder 2019 beabsichtigte, Umsätze aus kurzfristigen Beherbergungen, aus der Vermietung von Sportgeräten und aus Gastronomieleistungen (Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle) zu erzielen. Eine Entwicklung von Grundstücksteilen zum dauerhaften Wohnen war erst für eine fernere Zukunft ohne im vorgenannten Zeitraum konkretisierte Einzelheiten ins Auge gefasst worden. Die konkret beabsichtigten Umsätze hätten alle der Umsatzsteuerpflicht unterlegen, weil für die kurzfristige Beherbergung nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG keine Steuerbefreiung in Betracht kam.

Dafür, dass die Erwerberin im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags beabsichtigte, Umsätze aus kurzfristigen Beherbergungen, aus der Vermietung von Sportgeräten und aus Gastronomieleistungen (Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle) zu erzielen, ist nichts ersichtlich. Weder dem Kaufvertrag noch anderen Beweismitteln lässt sich zu den Absichten der Erwerberin im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses etwas entnehmen. Der Geschäftszweck der Erwerberin als Unternehmen, das Grundstücke an- und verkauft sowie vermittelt, spricht dagegen. Dies wird durch die weitere Entwicklung bestätigt. Nach den vorgelegten Presseberichten zielen die Absichten der Erwerberin darauf, das Grundstück im Wesentlichen durch die Errichtung und Sanierung von Gebäuden, die dem dauerhaften Wohnen und – in wohl deutlich geringeren Umfang – der dauerhaften Nutzung für gewerbliche/freiberufliche Tätigkeiten dienen sollen, zu verwerten. Dass die für möglich gehaltene Nutzung von Teilflächen für gastronomische Zwecke durch eine Bewirtschaftung in eigener Regie erfolgen soll, erscheint nach den Gesamtumständen fernliegend. Allein der Umstand, dass für die Gewerbeflächen möglicherweise – jedenfalls zum Teil – eine Option zur Umsatzsteuerpflicht nach § 9 UStG in Betracht kommen könnte, führt nicht dazu, dass eine hinreichende Ähnlichkeit mit den vom Kläger beabsichtigten Umsätzen besteht. Denn nach den Presseberichten steht die Verwertung des Grundstücks durch neu gebaute Wohneinheiten im Vordergrund, die zu steuerfreien Umsätzen gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG oder § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG führen dürfte. Demgegenüber erscheint die Vermietung von Gewerbeflächen als bloße, die Attraktivität des Standorts verbessernde Randaktivität. Dafür, dass sich die Absichten der Erwerberin seit dem Abschluss des Kaufvertrags grundlegend geändert haben, hat der Kläger nichts vorgetragen. Auch den vorliegenden Akten lässt sich dafür nichts entnehmen.

Abweichendes ergibt sich nicht daraus, dass dem Kläger bereits im Februar 2018 die Nutzung des Waldes für …-Touren forstbehördlich untersagt wurde. Ausweislich der Unterlagen im LO hat der Kläger gleichwohl entsprechende Touren beworben und jedenfalls Gutscheine dafür verkauft. Im Übrigen sollte es sich nach dem Geschäftskonzept des Klägers um eine Randaktivität handeln.

Schließlich führt es nicht zu einem anderen Ergebnis, dass der Kläger bereits Ende 2018 versucht hat, eine Teilfläche seines Grundstücks zu veräußern und sich dabei an eine Zielgruppe gewendet hat, die beabsichtigte, die Teilfläche für die Bebauung mit Einfamilienhäusern zu nutzen. Denn wie der Kläger auf Seite 6 seines Schriftsatzes vom 05.03.2024 im Einklang mit seiner Email an Rechtsanwalt L… vom 25.10.2018 vorgetragen hat, sollte dieser Grundstücksverkauf dazu dienen, seine bereits begonnenen Investitionen in einen Beherbergungsbetrieb abzuschließen. Die Ziff. 3.3. des Schreibens von Rechtsanwalt L… an den Kläger vom 14.02.2019 lässt darauf schließen, dass der Kläger dies (wenn auch aussichtslos) noch im I. Quartal 2019 verfolgte. Dafür, dass der Kläger – wie nach Aktenlage die Erwerberin des Grundstücks – darauf zielte, das Grundstück mit überwiegend neu errichteten Baulichkeiten aufgeteilt in einzelne Wohn- und/oder Gewerbeeinheiten zu verkaufen oder zu vermieten, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Solche unternehmerischen Aktivitäten unterscheiden sich gravierend von einem (bloßen) Verkauf eines Grundstücks wie es steht und liegt aufgrund einer finanziellen Notlage, wie ihn der Kläger jedenfalls ab dem IV. Quartal 2018 angestrebt hat.

Ausgehend davon hat der Beklagte in der Grundstücksveräußerung zu Recht einen steuerbaren und – bis auf die inkludierte Veräußerung beweglicher Wirtschaftsgüter – nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreien Umsatz gesehen.

2. Gegen die Schätzung des steuerpflichtigen Umsatzanteils hat der Kläger keine Einwände erhoben. Sie sind auch nach Aktenlage hinsichtlich des Bruttowerts nicht ersichtlich, so dass der Beklagte zu Recht von weiteren steuerpflichtigen Umsätzen in Höhe von 50.000,00 € brutto ausgegangen ist. Rechtsfehlerhaft hat der Beklagte zwar ursprünglich davon abgesehen, aus diesem Betrag gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG die Umsatzsteuer herauszurechnen. Der Bruttobetrag in Höhe von 50.000,00 € entspricht einem Nettobetrag in Höhe von 42.016,81 € (Umsatzsteuer darauf: 7.983,19 €, 1.516,81 € weniger als ursprünglich vom Beklagten angesetzt). Diesen Fehler hat der Beklagte jedoch durch den Änderungsbescheid vom 29.02.2024 behoben.

3. Die (weitgehende) Steuerfreiheit der Grundstücksveräußerung hat zur Folge, dass die Umsatzsteuer auf die für die Veräußerung verwendeten Eingangsleistungen nach § 15 Abs. 2 UStG nicht abzugsfähig ist.

Soweit Vorsteuerbeträge mit der Grundstücksveräußerung zusammenhängen, hat der Beklagte dem Grunde nach zu Recht die Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG aufgeteilt. Allerdings ist er dabei ursprünglich – wie ausgeführt – zu Unrecht von steuerpflichtigen Umsätzen in Höhe von 50.000,00 € (statt 42.016,81 €) ausgegangen (Anteil 7,69 %). Zutreffend sind nach summarischer Prüfung einem Gesamtumsatz in Höhe von 642.016,81 € steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 42.016,81 € gegenüberzustellen, was einem Anteil von 6,54 % entspricht. Entsprechend sind von den Vorsteuerbeträgen, die mit der Grundstücksveräußerung zusammenhängen (12.883,09 €), nur 843,13 € (Minderung um 147,88 €) abzugsfähig. Dies liegt nunmehr dem Änderungsbescheid vom 29.02.2024 zugrunde.

4. a) Schließlich hat die (weitgehende) Steuerfreiheit nach § 15a Abs. 1 bis 4 UStG zur Folge, dass die in den Jahren 2012 bis 2018 zum Abzug gebrachte Vorsteuer im Streitjahr zu berichtigen ist. Wegen der normativen Ableitung im Einzelnen nimmt das Gericht gemäß § 105 Abs. 5 FGO Bezug auf die Gründe der Einspruchsentscheidung. Gegen die Ermittlung des Berichtigungsbetrags der Höhe nach hat der Kläger – trotz der ihm insoweit mit Verfügung vom 09.01.2024 erteilten Hinweise und Auflagen – keine Einwände erhoben. Auch nach Aktenlage sind dagegen keine durchgreifenden Einwände ersichtlich. Der Kläger hat von 2012 bis 2018 Vorsteuer in Höhe von insgesamt 233.660,58 € zum Abzug gebracht. Nach Abzug der vom Beklagte angesetzten 182.000,00 € verbleiben Vorsteuerbeträge in Höhe von 51.660,58 € = 7.380,08 €/Jahr. Dieser Betrag erscheint ausreichend für die laufenden, nicht der Berichtigung nach § 15a Abs. 1 bis 4 UStG unterliegenden Aufwendungen.

b) Allerdings hat der Beklagte ursprünglich zu Unrecht sämtliche Vorsteuer auf Eingangsleistungen i.S. der § 15a Abs. 1 bis 4 UStG berichtigt, obwohl – wie der Beklagte dem Grunde nach schon zutreffend festgestellt hatte – ein Anteil von 6,54 % der mit der Grundstücksveräußerung zusammenhängenden Umsätze auf steuerbare und steuerpflichtige Umsätze mit beweglichen Wirtschaftsgütern entfiel. Die deshalb gebotene Kürzung des Berichtigungsbetrags in Höhe von (182.000,00 € x 6,54 % =) 11.910,99 € hat der Beklagte jedoch mit seinem Änderungsbescheid vom 29.02.2024 nachgeholt.

5. Gegen die Berichtigung von Vorsteuer gemäß § 17 UStG hat der Kläger – trotz der ihm insoweit mit Verfügung vom 09.01.2024 erteilten Hinweise und Auflagen – keine Einwände erhoben. Auch nach Aktenlage sind solche Einwände nicht ersichtlich.

II. 1. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitigen Teils auf § 135 Abs. 1 FGO, hinsichtlich des erledigten Teils auf §§ 138 Abs. 2 Satz 1, 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. Dem liegt folgende Berechnung zugrunde:

festgesetzt durch EE

200.710,29 €

 

ursprünglicher Antrag

- 14.521,49 €

 

Differenz

215.231,78 €

 

festgesetzt d. UStB 27.02.2024

187.430,40 €

 

Differenz

13.279,89 €

6,17 %

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung - ZPO - analog.

Rechtsmittelbelehrung

Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.

Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst oder durch entsprechend befähigte Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.

Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.

Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite „www.egvp.de“ lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier finden Sie auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens.

Nach Maßgabe von § 52d FGO sind Rechtsanwälte, Behörden und die übrigen in dieser Vorschrift genannten Personen verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.