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anwaltliche Beratung, beabsichtigte Ausgangsleistungen, erfolgloser Unternehmer, Schadensersatz, Vorsteuerabzug


Metadaten

Gericht FG Cottbus 7. Senat Entscheidungsdatum 29.05.2024
Aktenzeichen 7 K 7122/22 ECLI ECLI:DE:FGBEBB:2024:0529.7K7122.22.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 168 Buchst. a) MwStSystRL §

Leitsatz

Wenn ein Unternehmen zum Zweck der Erbringung von Leistungen an einen bestimmten Auftraggeber gegründet wird, der Auftraggeber den Leistungsvertrag vor Leistungsbeginn kündigt und der Auftraggeber sodann Schadensersatz an den Unternehmer leisten muss, kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug aus den anwaltlichen Beratungsleistungen geltend machen, die er zur Erlangung der Schadensersatzzahlungen bezogen hat.

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid für 2020 vom 20.07.2023 wird dahingehend geändert, dass weitere Vorsteuer in Höhe von ... € berücksichtigt wird.

Die Berechnung der Steuer wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Beklagten aufgegeben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Vorsteuerbeträgen aus Eingangsrechnungen für Rechtsberatungsleistungen zur Geltendmachung von Schadensersatz.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung – GmbH – (Handelsregisternummer HRB …). Gesellschafterinnen der Klägerin sind je zur Hälfte die B und die C. [...] Gegenstand der Klägerin ist Erbringung von Leistungen nach dem Betreibervertrag über X mit der Bundesrepublik Deutschland –D– als Auftraggeber. Geschäfte außerhalb diese Gegenstandes waren untersagt.

Die Gesellschafter der Klägerin hatten sich als Bietergemeinschaft um den Zuschlag im Vergabeverfahren für X beim zuständigen Bundesministerium ... beworben.

Der Betrieb des X-Systems sollte dabei von der Klägerin als Betreibergesellschaft übernommen werden. Bereits im Vergabeverfahren bereitete sich die Klägerin mit Unterstützung verschiedener konzernverbundener Gesellschaften auf das Projekt vor und erarbeitete u. a. ein Systemkonzept.

Die Klägerin und ihre Gesellschafterinnen sowie die D schlossen einen Betreibervertrag vom ......2018 über die Entwicklung, den Aufbau und den Betrieb des X-Systems ab, auf den im Einzelnen verwiesen wird (elektronische Datei auf dem USB-Stick in der Rechtsbehelfsakte). Der Betreibervertrag sah unter Ziffer 20.2 vor, dass die Klägerin die Kosten und das Risiko für die Planung, die Entwicklung und Einrichtung eines X-Systems vorzufinanzieren habe (ca. ... €). Erst mit dem tatsächlichen Beginn von X sollte nach dem Betreibervertrag eine Vergütung erfolgen, wobei eine Startvergütung i. H. v. ... € vorgesehen war. Im Anschluss waren diverse feste und variable Vergütungen vorgesehen. Der Betreibervertrag beinhaltete gemäß Ziff. 26.2.1 zunächst eine Laufzeit von ... Jahren ab Beginn von X. Der Vertrag war gemäß Ziff. 26.3.1a) nicht ordentlich, sondern gem. Ziff. 26.3.1b) grundsätzlich nur aus wichtigem Grund, jedoch mit einer Frist von mindestens drei und höchstens 18 Monaten kündbar.

Aufgrund zwischenzeitlich aufgekommener rechtlicher Bedenken kündigte die D im Juni 2019 den Betreibervertrag zum 30.09.2019. Zunächst berief sich die D auf Ziff. 26.3.4a) (vermeintlich „nicht fristgerechte Vorlage einer freigabefähigen Feinplanungsdokumentation“), 23.3.4v) (vermeintlich „ordnungspolitische Gründe“) und später auf Ziff. 26.3.4r) (vermeintlich „Beauftragung Dritter unter Verstoß gegen Ziff. 14“) und unter Berufung auf Ziff. 26.3.2a aus allgemein wichtigem Grund. Zudem erklärte die D, dass sie die Option Abwicklung gemäß Ziff. 5.4.4 ausübe.

Die Klägerin kündigte im Zuge dessen die von ihr abgeschlossenen Unterauftragsvereinbarungen.

Die Klägerin nahm anwaltliche Hilfe der D… LLP zur Prüfung der Kündigung des Betreibervertrags sowie von Ersatzansprüchen in Vorbereitung einer gütlichen Einigung bzw. eines Schiedsgerichtsverfahrens in Anspruch. Zur Ermittlung der ihrer Ansicht nach bestehenden Entschädigungsansprüche hatte die Klägerin im Herbst 2019 die E… GmbH & Co. KG mit der Bestimmung des Bruttounternehmenswerts, kündigungsbedingter ersparter Aufwendungen sowie Abwicklungskosten beauftragt. F… wurde mit dem Stichtagsprüfungsverfahren gem. Ziffer 5.2.1c i.V.m. Ziffer 5.3.4 der Anlage 29.6.1 des Betreibervertrags beauftragt (hinter Bl. 1 der Rechtsbehelfsakte –RbA–).

Die Klägerin ging von Entschädigungsansprüchen in Höhe von ... € aus.

Das im Dezember 2019 eingeleitete Streitbeteiligungsverfahren endete nach Verhandlungen mit Schreiben der D vom 03.02.2020, indem die D das Verfahren für gescheitert erklärte.

Die Klägerin erstellte eine Schlussrechnung gegenüber der D, in der dieser ein Betrag i. H. v. ... € in Rechnung gestellt wurde. Der Betrag setzte sich dabei aus verschiedenen Positionen zusammen (Bl. 40 ff. Gerichtsakte –GA–), wie Freistellung von Ansprüchen der Gesellschafter, Übernahme einer Verbindlichkeit aus einem Unterauftragnehmervertrag, Ausgleich entstandener Kosten aus Nichtabnahmeentschädigung eines Konsortialdarlehens, Kosten der Abwicklungsleistungen von Beratern, Geschäftsführervergütungen und Mietkosten.

Die D erhob Schiedsklage, mit der die Feststellung begehrt wurde, dass der Klägerin keinerlei Entschädigungsansprüche zustehen würden. Vielmehr sei eine Vertragsstrafe i. H. v. ... € von dieser zu zahlen. Gegen diese Klage erhob die Klägerin Widerklage und machte ihrerseits Kosten i. H. v. ... € geltend.

Der Klägerin gingen aus den anwaltlichen Beratungen diverse Eingangsrechnungen zu, in denen Rechtsberatungsleistungen bezüglich der Abwicklung der Klägerin bzw. der Sicherung von Ausgleichsansprüchen und der Vorbereitung und Begleitung des Schiedsverfahrens abgerechnet wurden. Den Rechnungen hierzu sind jeweils Aufstellungen über die Tätigkeiten beigefügt (Bl. 46 ff. RbA).

Die Klägerin hatte zunächst im Rahmen der von ihr abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen keine Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen über Rechtsberatungsleistungen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erklärt.

Eine bei der Klägerin durch den Beklagten durchgeführte Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Monate Mai 2019 bis Juli 2019 kam im Bericht vom 02.10.2019 (nicht paginierte Akte Berichte über Umsatzsteuer-Sonderprüfungen –UStSPA–) zu der Auffassung, dass die zum damaligen Zeitpunkt noch geplante Erlöserzielung durch Geltendmachung von Schadensersatz vorsteuerschädlich sein könnte. Unter Tz. 3.3. des Berichts wurde die Klägerin gebeten, im Rahmen der dem Prüfungszeitraum folgenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen die Vorsteuerbeträge aus Aufwendungen (insbesondere Rechtsberatungsleistungen), die sich mit der Prüfung und Erhebung von Schadensersatzansprüchen wie auch mit der Option des Anteilsverkaufs befassen, gesondert mitzuteilen oder kenntlich zu machen.

Im Juni 2020 reichte die Klägerin berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Monate Dezember 2019 bis April 2020 ein. Zugleich beantragte sie nunmehr auch die Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen aus Eingangsrechnungen sämtlicher Rechtsberatungsleistungen.

Der Beklagte führte erneut eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch und gelangte mit Bericht vom 19.08.2020 zu der Auffassung, dass die geltend gemachten Vorsteuern aus bezogenen Leistungen zur Geltendmachung von Schadensersatz einen Vorsteuerabzug ausschließen würden. Nach dem Urteil des Finanzgerichts –FG– Berlin-Brandenburg vom 30.11.2016 – 7 K 7078/15 komme ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht. Das gelte für sämtliche in diesem Zusammenhang anfallenden Vorsteuerbeträge und somit auch für solche im Rahmen des § 15 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 13b Umsatzsteuergesetz –UStG–.

In Auswertung der Prüfungsergebnisse erließ der Beklagte die Bescheide vom 28.10.2020 über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Monate Dezember 2019 bis April 2020.

Die Klägerin reichte für die Monate Mai 2020 bis November 2020 Umsatzsteuer-Voranmeldungen ein. Diese enthielten jeweils eine Übersicht bzw. Aufstellung der Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen über bezogene Rechtsberatungsleistungen und sonstige Eigenleistungen.

In den Bescheiden über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Monate Mai 2020 bis November 2020 vom 28.10.2020, 06.11.2020, 04.12.2020 und 23.12.2020 berücksichtigte der Beklagte nur die Vorsteuerbeträge aus bezogenen sonstigen Eingangsleistungen.

Gegen die Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Monate Januar bis November 2020 legte die Klägerin am 26.11.2020 Einsprüche ein.

Am 10.06.2022 erließ der Beklagte Änderungsbescheide für die Monate März, April, Juni, Juli und September 2020.

Die Klageforderung entwickelte sich wie folgt (Bl. 172 GA):

...

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klageforderung auf dem Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen beruht, deren Gegenstand Beratungsleistungen zur Geltendmachung von Schadensersatz sind.

Mit Einspruchsentscheidung vom 14.06.2022 wies der Beklagte die Einsprüche im Übrigen zurück.

Dagegen hat die Klägerin am Montag, dem 18.07.2022 Klage erhoben.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr als Unternehmerin nach § 2 UStG der Vorsteuerabzug zustehe. Sie besitze auch ordnungsgemäße Rechnungen im Sinne der §§ 14, 14a UStG.

Die wirtschaftliche Tätigkeit erstrecke sich auf alle Vorbereitungshandlungen, die notwendig seien, um die spätere Leistung gegen Entgelt auszuführen. Auch der erfolglose Unternehmer, dessen Vorbereitungshandlungen nicht in Leistungen gegen Entgelt münden würden, habe ein Vorsteuerabzugsrecht, dieses könne ihm nachträglich nicht wieder genommen werden. Der Unternehmer sei nicht Steuerträger, die Mehrwertsteuer sei für ihn belastungsneutral.

Sinn und Zweck des Vorsteuerabzugs sei es, den Unternehmer vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer zu entlasten. Das Mehrwertsteuersystem gewährleiste Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeit selbst der Mehrwertsteuer unterliege.

Der EuGH erkenne einen direkten unmittelbaren Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen an, wenn Eingangsumsätze in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen stünden. Ein eingeschränkter Vorsteuerabzug sei aber dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige einen eigenständigen nichtwirtschaftlichen Bereich unterhalte. Die Annahme eines solchen Bereichs setze voraus, dass die nicht steuerbaren Aktivitäten von wirtschaftlich eigenständiger Bedeutung seien und den eigentlichen Geschäfts- oder Satzungszweck des Steuerpflichtigen erfüllen würden. Die Klägerin habe keinen nichtwirtschaftlichen Bereich. Der Entstehungsgrund für die Inanspruchnahme sämtlicher Rechtsberatung und sonstiger Beratungsleistungen sei in der von der D ausgesprochenen Kündigung zu erkennen. Der objektive Inhalt der bezogenen Rechtsberatungsleistungen sei mit Blick auf den Entstehungsgrund zu beurteilen: Die Klägerin strebe nach einem Ausgleich ihrer entgangenen Verdienstmöglichkeiten. Der Umstand, dass die Klägerin nach Kündigung des Betreibervertrages, einem Werkvertrag, ihre Entschädigung aus dem Betreibervertrag vom Werkbesteller einfordere, begründe keinen nichtwirtschaftlichen Bereich. Die Finanzverwaltung fordere auch nicht von Handwerksbetrieben, die anwaltliche Unterstützung bei der Durchsetzung der Ansprüche nach § 648 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch –BGB– vom Werkbesteller in Anspruch nehmen würden, den Vorsteuerabzug aus der Inanspruchnahme von Beratungsleistungen zu diesem Zweck zu kürzen.

Infolge der Kündigung des Betreibervertrags durch die D habe die Klägerin ihre Abwicklung eingeleitet und habe die von ihr ursprünglich intendierte Einnahmenerzielung durch Errichtung und Betrieb eines X-Systems nicht mehr verfolgen können.

Die Klägerin sei gezwungen gewesen, die Entschädigungsansprüche geltend zu machen, da sie ihrerseits erheblichen Entschädigungsansprüchen ausgesetzt gewesen sei. Das Liquidationsverfahren könne erst dann abgeschlossen werden. Insbesondere weil die D die Existenz und die Höhe der Entschädigungsforderungen nicht anerkannt habe, sei die Inanspruchnahme der Beratung erforderlich gewesen. Damit bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Eingangsumsätzen und der vorzeitig beendeten, beabsichtigten wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin – ohne dass es darauf ankomme, dass entsprechend vorsteuerbelastete Aufwendungen als Kostenelement in besteuerte Umsätze Eingang fänden.

Für Eingangsumsätze, die ein Unternehmer im Rahmen seiner Liquidation im Liquidationszeitraum beziehe, habe der EuGH (Urteil vom 03.03.2005 – Fini) entschieden, dass diese auf eine ehemalige wirtschaftliche Tätigkeit zurückgehen würden. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Inanspruchnahme der Eingangsleistung für den Abschluss der Liquidation unbedingt erforderlich sei.

Das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 30.11.2016 – 7 K 7078/15 sei auf den hiesigen Fall nicht übertragbar. Anders als in diesem Fall habe die Klägerin keinen eigenständigen nichtwirtschaftlichen Bereich unterhalten, der außerhalb des Bereichs der wirtschaftlichen Tätigkeit anzusiedeln sei. Einen entsprechenden nichtwirtschaftlichen Bereich habe die Rechtsprechung bislang insbesondere für ideelle Vereine, den hoheitlichen Bereich juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie Holdinggesellschaften angenommen. Vorliegend seien die Entschädigungsansprüche der angestrebten Tätigkeit nachgelagert gewesen. Die Geltendmachung finde ihre Grundlage in der wirtschaftlichen Tätigkeit und trete nicht eigenständig aus ihr heraus.

Der Bundesfinanzhof –BFH– habe in seinem Urteil auf die Revision gegen das o.g. FG-Urteil (BFH, Urteil vom 13.02.2019 – XI R 1/17) zwar entschieden, dass der Vorsteuerabzug zu gewähren sei. Allerdings mit der Begründung, dass die Leistung darin liege, dass den Klägern durch die Abmahnung ein Weg gewiesen worden sei, sie ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen. Damit lasse sich jede vorgerichtliche Aufforderung, der eine Warn-, Streitbeilegungs- oder Kostenvermeidungsfunktion zu eigen sei, als steuerbare Leistung verstehen. Der BFH habe aber erklärt, dass die Grundsätze seiner Entscheidung nicht verallgemeinerungsfähig seien. Vorliegend komme der Rechnungsstellung jedenfalls kein Leistungscharakter zu.

Auch der Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 30.03.2021 – V B 63/20 gehe fehl. Der BFH habe einstweiligen Rechtsschutz gewährt unter Hinweis auf bestehende rechtliche Unklarheiten, insbesondere mit Bezug auf sein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH in der Rechtssache XI R 22/18, die in Bezug auf den Umfang des Vorsteuerabzugs bei geschäftsleitenden Holdinggesellschaften mit eigener Umsatzstätigkeit bestünden. In seinem Urteil hierzu habe der EuGH am 08.09.2022 – C-98/21 – W-GmbH entschieden, dass das Recht auf Vorsteuerabzug dann nicht gegeben sei, wenn die bezogenen Eingangsleistungen nicht in direktem unmittelbarem Zusammenhang mit den eigenen Umsätzen der Holdinggesellschaft stünden, sondern mit den weitgehend steuerfreien Tätigkeiten der Tochtergesellschaft, die Eingangsleistungen in den Preis der an die Tochtergesellschaft erbrachten steuerpflichtigen Umsätze keinen Eingang fänden und diese Leistungen nicht zu den allgemeinen Kostenelementen der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der Holdinggesellschaft gehörten. Mit der Situation des Streitfalls habe das aber nichts zu tun. Eine Vorsteuerentlastung von Drittaufwand scheide nach der Rechtsprechung des EuGH bereits deshalb aus, weil der die Eingangsleistung beziehende Unternehmer den konkreten Leistungsbezug nicht für sein Unternehmen beziehe.

Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach der Rechtsfigur des sog. „ausschließlichen Entstehungsgrundes“ basiere auf der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Investrand (Urteil vom 08.02.2007 – C-435/05). Der EuGH habe hier den Vorsteuerabzug versagt, weil der Verkauf einer Beteiligung wie auch der Einzug einer Forderung grundsätzlich nicht wirtschaftliche Tätigkeiten seien und der ausschließliche Entstehungsgrund für den Bezug der Rechtsberatungsleistung in dieser nicht wirtschaftlichen Tätigkeit zu erkennen sei. Vorliegend liege der ausschließliche Entstehungsgrund in der Einstellung des beabsichtigten, operativen Geschäftsbetriebs nach Kündigung.

Der Beklagte hat mit Umsatzsteuerbescheid für 2020 vom 20.07.2023 die Umsatzsteuer auf ... € festgesetzt (Bl. 144 GA). Dabei wurden abziehbare Vorsteuern in Höhe von ... € berücksichtigt. Auf Hinweis des Gerichts hat der Beklagte den Bescheid mit Datum vom 18.03.2024 an die Kläger-Vertreter übersandt. Zuvor ist eine Bekanntgabe an die E… GmbH & Co. KG erfolgt.

Die Klägerin beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid für 2020 vom 20.07.2023 dahingehend zu ändern, dass weitere Vorsteuer in Höhe von ... € berücksichtigt wird, und

die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären,

hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, den Rechtsstreit dem EuG / EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens vorzulegen,

hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Vorsteuern aus den Rechnungen über Beratungsleistungen nicht abziehbar seien.

Die von der Klägerin bezogenen Eingangsleistungen stünden in unmittelbarem Zusammenhang zum nichtwirtschaftlichen Bereich der Klägerin und seien daher nicht abziehbar. Der im Rahmen des Zivilverfahrens durch die Klägerin gegenüber der D geltend gemachte Schadensersatz würde im Falle eines Obsiegens zu einem nicht steuerbaren Umsatz führen. Die Geltendmachung gehe zwar auf den Betreibervertrag zurück, den die Klägerin zur Erfüllung ihres Unternehmenszwecks abgeschlossen habe. Es handele sich aber nicht um einen Teil der unmittelbar wirtschaftlich beabsichtigten Tätigkeit nach dem Gesellschaftsvertrag. Es sei vielmehr von einer erweiterten bzw. mittelbaren Tätigkeit auszugehen. Die Beanspruchung von Schadensersatz sei ein Ausfluss der ursprünglich beabsichtigten Tätigkeit. Das Ziel der Eingangsleistung sei nicht die Herbeiführung steuerbarer und steuerpflichtiger Umsätze, sondern sei ausschließlich auf die Erzielung eines nicht steuerbaren Vorgangs gerichtet. Bei echtem Schadensersatz, wie hier bei der Vertragsstrafe, liege kein Leistungsaustausch vor. Der Schadensersatz sei nicht als Vergütung für eine bestimmte Leistung anzusehen, sondern stehe vielmehr nach dem Vertrag bzw. dem Gesetz als Entschädigung für den eingetretenen Schaden und seine Folgen zu.

Das FG Berlin-Brandenburg habe mit Urteil vom 30.11.2016 zum Aktenzeichen 7 K 7078/15 unter Randziffer 51 ausgeführt, dass aufgrund der fehlenden Steuerbarkeit des Schadensersatzes ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht komme. Der BFH (Urteil vom 13.02.2019 – XI R 1/17) habe das Urteil dann aus anderen Gründen aufgehoben. Die Frage der Nichtabziehbarkeit von Vorsteuern aus Rechtsberatungsleistungen bei echtem Schadensersatz sei nicht beantwortet worden.

Die Klägerin handele bei der zivilrechtlichen Geltendmachung von Schadensersatz nicht als Unternehmerin i. S. d. § 2 UStG. Die Klägerin führe insofern keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit aus. Leistungen, bei denen ein über die reine Entgelterbringung hinausgehendes eigenes wirtschaftliches Interesse des Entrichtenden nicht verfolgt werde, seien zwar Leistungen im Rechtssinn, aber keine Leistungen im wirtschaftlichen Sinn.

Die Geltendmachung von Schadensersatz sei auch keine Erzielung von Entgelt. Außerdem liege keine Nachhaltigkeit vor. Etwas Anderes gelte nur dann, wenn der Schadensersatz für eine widerrechtliche Nutzung gewährt werde.

Der Beklagte verweist auf die Urteile des BFH vom 30.03.2021 – V B 63/20 und vom 23.09.2020 – XI R 22/18 und das hierzu ergangene Urteil des EuGH vom 08.09.2022 – C-98/21.

Die Geltendmachung des Schadensersatzes sei auch kein Teilakt der Liquidation und auch nicht mit der Unternehmereigenschaft sogenannter Abmahnvereine vergleichbar. Während Abmahnvereine die Verschaffung eines rechtlichen Vorteils (Vermeidung eines Prozesses) gewährten, komme es dagegen bei der Klägerin mit der Klage auf Schadensersatz gerade nicht zu einer Gewährung eines rechtlichen Vorteils.

Dem Gericht haben neben den Streitakten des hiesigen Verfahrens, vier Bände Steuerakten (Rechtsbehelfsakte, Umsatzsteuer-Sonderprüfung, Berichte über Umsatzsteuer-Sonderprüfungen, Gesellschaftsverträge), die der Beklagte für die Klägerin unter der Steuer-Nr. … führt, vorgelegen.

Entscheidungsgründe

A. Die Klage ist zulässig.

Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2020 vom 20.07.2023 ist gemäß § 68 Satz 1 Finanzgerichtsordnung –FGO– Gegenstand des Verfahrens geworden. Gemäß § 68 Satz 1 FGO wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt wird.

B. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin wird durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.

Der Beklagte hat den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG in Höhe von ... € zu Unrecht versagt.

I. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer Vorsteuerbeträge abziehen, die auf Lieferungen und sonstige Leistungen entfallen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

1. Die Vorschrift des § 15 UStG beruht auf Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem –MwStSystRL–, wonach der Steuerpflichtige, der Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, befugt ist, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen.

2. Bei richtlinienkonformer Auslegung setzt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG voraus, dass der Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 9 MwStSystRL) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL) zu verwenden beabsichtigt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Urteile vom 10.05.2023 – V R 16/21, BFH/NV 2023, 1161, Rn. 17; vom 30.06.2022 – V R 32/20, Bundessteuerblatt –BStBl.– II 2023, 45, Rn. 15 f.; vom 20.10.2021 – XI R 10/21, BFH/NV 2022, 543, Rn. 30; vom 06.05.2010 – V R 29/09, BStBl. II 2010, 885, Rn. 16; EuGH, Urteil vom 13.03.2008 – C-437/06, Securenta – BStBl. II 2008, 727).

3. Für das Erfordernis einer entsprechenden entgeltlichen Leistung muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bildet (vgl. z.B. EuGH, Urteile vom 18.07.2007 – C-277/05 – Société thermale d'Eugénie-les-Bains, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung –HFR– 2007, 1053, Rn. 19; vom 22.06.2016 – C-11/15 – Cesky rozhlas, HFR 2016, 751, Rn. 21; vom 18.01.2017 – C-37/16 – SAWP, juris, Rn. 25; vom 22.11.2018 – C-295/17 – Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia, HFR 2019, 58, Rn. 39; BFH, Urteile vom 20.10.2021 – XI R 10/21, BFH/NV 2022, 543, Rn. 31; vom 21.12.2016 – XI R 27/14, BStBl. II 2021, 779, Rn. 16; vom 13.02.2019 – XI R 1/17, BStBl. II 2021, 785, Rn. 16; vom 22.05.2019 – XI R 20/17, BFH/NV 2019, 1256, Rn. 15).

Ob die Voraussetzungen für einen Leistungsaustausch vorliegen, ist dabei nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu beurteilen (vgl. BFH, Urteile vom 17.12.2009 – V R 1/09, BFH/NV 2010, 1869, Rn. 17; vom 16.01.2014 – V R 22/13, BFH/NV 2014, 736, Rn. 22; vom 22.05.2019 – XI R 20/17, BFH/NV 2019, 1256, Rn. 18). Es stellt eine unionsrechtliche – unabhängig von der Beurteilung nach nationalem Recht zu entscheidende – Frage dar, ob die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen erfolgt (vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.2018 – C-295/17, Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia, HFR 2019, 58, Rn. 68; BFH, Urteile vom 20.10.2021 – XI R 10/21, BFH/NV 2022, 543, Rn. 32; vom 22.05.2019 – XI R 20/17, BFH/NV 2019, 1256, Rn. 18; vom 20.10.2021 – XI R 10/21, BFH/NV 2022, 543, Rn. 29-32).

4. Nach ständiger Rechtsprechung von EuGH und BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann. Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. EuGH, Urteile vom 06.09.2012 – C-496/11 – Portugal Telecom, HFR 2012, 1119, Rn. 36; vom 01.10.2020, C-405/19 – Vos Aannemingen, HFR 2020, 1089, Rn. 25; vom 29.10.2009, C-29/08 – SKF, HFR 2010, 198, Rn. 57; vom 22.10.2015 – C-126/14, Sveda, HFR 2015, 1188, Rn. 27; vom 14.09.2017 – C-132/16 – Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, HFR 2017, 1079, Rn. 28; BFH, Urteile vom 16.12.2020 – XI R 26/20 (XI R 28/17), BFH/NV 2021, 896, Rn. 21; vom 13.12.2017 – XI R 3/16, BStBl. II 2018, 727, Rn. 27). Ein nur mittelbar bestehender Zusammenhang tritt hinter einem bestehenden direkten und unmittelbaren Zusammenhang zurück (BFH, Urteil vom 13.12.2017 – XI R 3/16, BStBl. II 2018, 727).

5. Fehlt ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen bestimmten Eingangsumsätzen und einem oder mehreren zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätzen, kommt gleichwohl ein Recht zum Vorsteuerabzug in Betracht, wenn die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehören und – als solche – Kostenelemente der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind. Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. EuGH, Urteile vom 06.09.2012 – C-496/11 – Portugal Telecom, HFR 2012, 1119, Rn. 37; vom 01.10.2020 – C-405/19 – Vos Aannemingen, HFR 2020, 1089, Rn. 26; vom 29.10.2009, C-29/08 – SKF, HFR 2010, 198, Rn. 58; vom 22.10.2015 – C-126/14 – Sveda, HFR 2015, 1188, Rn. 28; vom 14.09.2017 – C-132/16 – Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, HFR 2017, 1079, Rn. 29; vom 16.09.2020 – C-528/19 – Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, HFR 2020, 1085, Rn. 27; BFH, Urteile vom 16.12.2020 – XI R 26/20 (XI R 28/17), BFH/NV 2021, 896, Rn. 22; vom 20.10.2021 – XI R 10/21, BFH/NV 2022, 543, Rn. 29; vom 13.12.2017 – XI R 3/16, BStBl. II 2018, 727, Rn. 28). Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist dann aber, dass die wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu Umsätzen führt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (BFH, Urteile vom 06.05.2010 – V R 29/09, BStBl. II 2010, 885, Rn. 22; vom 09.12.2010 – V R 17/10, BStBl. II 2012, 53, Rn. 16; noch zu Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG: EuGH, Urteil vom 08.06.2000 – C-98/98 – Midland Bank, Umsatzsteuer-Rundschau –UR– 2000, 342, Rn. 31).

6. Die nationalen Gerichte haben im Rahmen der ihnen obliegenden Anwendung des Kriteriums des unmittelbaren Zusammenhangs alle Umstände zu berücksichtigen, unter denen die betreffenden Umsätze ausgeführt wurden, und nur die Umsätze heranzuziehen, die ihrem objektiven Inhalt nach im Zusammenhang mit der der Steuer unterliegenden Tätigkeit des Steuerpflichtigen stehen (vgl. EuGH, Urteile vom 21.02.2013 – C-104/12 – Becker, HFR 2013, 364, Rn. 22 f. und 33; vom 14.09.2017 – C-132/16 – Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, HFR 2017, 1079, Rn. 31; BFH, Urteil vom 13.12.2017 – XI R 3/16, BStBl. II 2018, 727). Dabei ist auf die „objektive Natur des betreffenden Umsatzes“ abzustellen (EuGH, Urteil vom 06.04.1995 – C-4/94 – BLP, Der Betriebs-Berater –BB– 1995, 1453).

7. Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht endgültig (BFH, Urteil vom 02.03.2006 – V R 49/05, BStBl. II 2006, 729, Rn. 13) und bleibt grundsätzlich u. a. selbst dann erhalten, wenn der Steuerpflichtige später die betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen, die zu dem Abzug geführt haben, aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht im Rahmen besteuerter Umsätze verwendet (EuGH, Urteile vom 12.11.2020 – C-734/19 – ITH, UR 2021, 275, Rn. 34; vom 29.02.1996 C-110/94, Inzo, BStBl. II 1996, 655, Rn. 20; vom 15.01.1998 – C-37/95 – Ghent Coal Terminal, HFR 1998, 415, Rn. 19 f.; vom 28.02.2018 – C-672/16 – Imofloresmira - Investimentos Imobiliários, BFH/NV 2018, 590, Rn. 40).

II. Nach den oben genannten Grundsätzen hat die Klägerin einen Anspruch auf Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG aus den Rechnungen im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs gegenüber der D.

1. Der Klägerin ist dahingehend zuzustimmen, dass sie grundsätzlich mit ihrer ursprünglich geplanten Tätigkeit Unternehmerin gemäß § 2 Abs. 1 UStG ist.

a) Für die Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 1 UStG ist es ausreichend, wenn durch objektive Anhaltspunkte die Absicht nachgewiesen ist, eine wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen, die zu steuerbaren Umsätzen führt. Soweit Vorbereitungshandlungen für eine unternehmerische Tätigkeit aufgenommen werden, diese aber erfolglos bleiben und letztlich keine Umsätze getätigt werden, ist der Vorsteuerabzug dennoch möglich (zum erfolglosen Unternehmer siehe u. a. EuGH, Urteil vom 29.11.2012 – C-257/11 – Gran Via Moinesti, UR 2013, 224; Fleckenstein-Weiland in Wäger, UStG, 3. Auflage 2024, § 15 Rn. 65)

b) Die Klägerin hat vorliegend anhand des Betreibervertrages nachgewiesen, dass das eigentliche Ziel der Klägerin die Entwicklung, der Aufbau und Betrieb des X-Systems war. Die zu diesem Zweck gegenüber D zu erbringenden Leistungen hätten bei der Klägerin zu steuerpflichtigen Einnahmen geführt. Auch als erfolglose Unternehmerin hätte ihr der Vorsteuerabzug zugestanden, soweit sich die bezogenen Leistungen tatsächlich auf die beabsichtigten Ausgangsleistungen bezogen hätten. Das war vorliegend aber gerade nicht der Fall, die Beratungsleistungen haben sich zu keinem Zeitpunkt auf Dienstleistungen oder Gegenstände bezogen, die aufgrund von Umständen, die vom Willen der Klägerin unabhängig waren, nicht im Rahmen der besteuerten Umsätze verwendet worden sind. Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn sich die Beratungen auf die ursprünglich geplanten Leistungen nach dem Betreibervertrag gerichtet hätten.

2. Bei den von den Beratungsunternehmen in Rechnung gestellten Leistungen handelt es sich grundsätzlich auch um Leistungen eines anderen Unternehmers, die zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG berechtigen. Unstreitig ist auch, dass die Klägerin über ordnungsgemäße Rechnungen i.S.d. § 14 UStG verfügt.

3. Die Klägerin hat die Leistungen auch für ihr Unternehmen bezogen, da die Klägerin zwar auch mit den erstrebten Schadensersatzzahlungen keine Entgelte für steuerbare Umsätze geltend machte. Es besteht jedoch ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Beratungsleistungen als Gemeinkosten und der wirtschaftlichen, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit der Klägerin.

a) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass sich die Beratungsleistungen auf die Geltendmachung des Schadensersatzes gegenüber D beziehen. Hierbei handelt es sich unstreitig um echten Schadensersatz, dem gerade keine Leistungen der Klägerin gegenüberstehen.

aa) Schadensersatzzahlungen sind grundsätzlich kein Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat (z. B. EuGH, Urteil vom 21.03.2002 – C-174/00 – Kennemer Golf & Country Club, UR 2002, 320). Es besteht dann kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Zahlung und der Leistung (BFH, Urteil vom 11.02.2010 – V R 2/09, BStBl. II 2010, 765). Ob die Voraussetzungen für einen Leistungsaustausch vorliegen, ist dabei nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu beurteilen (BFH, Urteil vom 17.12.2009 – V R 1/09, BFH/NV 2010, 1869; vom 20.03.2013 – XI R 6/11, BStBl. II 2014, 206). Deshalb kommt es für die Frage, ob nach deutschem Zivilrecht objektive oder subjektive Unmöglichkeit der ursprünglich geschuldeten Leistung vorliegt und ob die Zahlung zivilrechtlich als Schadensersatz bezeichnet wird, nicht an (z. B. Bundesgerichtshof –BGH–, Urteil vom 14.03.2007 – VIII ZR 68/06, BFH/NV 2007, Beilage 3, 316).

bb) Der Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich vorliegend aus dem Betreibervertrag und zivilrechtlichen Normen. Aufgrund der zwischenzeitlich aufgekommenen rechtlichen Bedenken konnte der Betreibervertrag nicht mehr durchgeführt werden. Es kam gerade nicht mehr zu einer Gegenleistung. Die Klägerin selbst hat ausgeführt, dass sie zum Zeitpunkt der Auftragskündigung noch keine Teilleistung gemäß § 13 Abs. 1 Satz. 1 Nr. 1 Satz 3 UStG ausgeführt hat und insofern auch kein verbrauchsfähiger Vorteil entstanden ist. Sie strebte nach dem Ausgleich entgangener Verdienstmöglichkeiten. Daher handelt es sich um einen echten Schadensersatz.

b) Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht nach den Umständen des vorliegenden Falles allerdings ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Beratungsleistungen als Gemeinkosten und den ursprünglich geplanten steuerpflichtigen Eingangsleistungen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung werden Umsätze, die mit der Liquidation eines Unternehmens im Zusammenhang stehen, als vorsteuerunschädlich angesehen, wenn das Unternehmen zuvor nur vorsteuergünstige Tätigkeiten ausgeübt hat. Die Kosten der Eingangsleistungen in Form der Beratungsleistungen finden keinen Eingang in den Preis bestimmter Ausgangsumsätze, sondern dienen unmittelbar und direkt der Erlangung der Entschädigungen. Die Entschädigungszahlungen haben ihren Rechtsgrund in einer ursprünglich geplanten unternehmerischen Tätigkeit. Die Klägerin hat dargelegt, dass sie die Entschädigungszahlungen benötigt, um selbst an die ursprünglichen Vertragspartner Entschädigungszahlungen zu leisten. Sie dienen daher als Gemeinkosten unmittelbar der Abwicklung einer ursprünglich geplanten steuerpflichtigen Tätigkeit.

aa) (1) In seinem Urteil vom 22.02.2001 (C-408/98 – Abbey National, Slg. 2001, I-1361-1394) hat der EuGH entschieden, dass bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen die Ausgaben des Übertragenden für die Dienstleistungen, die er zur Durchführung der Übertragung in Anspruch nimmt, zu seinen allgemeinen Kosten gehören und damit grundsätzlich einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit aufweisen. Soweit der Übertragende steuerpflichtige Ausgangsumsätze ausführt, kann er daher die Vorsteuer, die auf die allgemeinen Kosten entfällt, abziehen.

(2) Der EuGH sieht insofern einen Zusammenhang zwischen den mit der Geschäftsaufgabe zusammenhängenden Umsätzen und der ursprünglichen wirtschaftlichen Tätigkeit, obwohl die Leistungen eigentlich der Beendigung des Unternehmens dienen und keinen Eingang in die steuerpflichtigen ursprünglichen Tätigkeiten finden.

bb) (1) Auch in der Sache Fini (EuGH, Urteil vom 03.03.2005 – C/32/03, Slg. 2005, I-1599-1626) hat der EuGH entschieden, dass Eingangsumsätze, die ein Unternehmer im Rahmen seiner Liquidation im Liquidationszeitraum beziehe, auf die ehemalige wirtschaftliche Tätigkeit zurückgehen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Inanspruchnahme der Eingangsleistungen für den Abschluss der Liquidation unbedingt erforderlich sei.

(2) Der vorliegende Fall ist zwar insofern besonders, als dass die Leistung, auf die sich die Beratung vorrangig bezieht, ein nicht steuerbarer Schadensersatz ist. Die Geltendmachung des Schadersatzes steht aber wiederum mit der unabwendbaren Abwicklung des Unternehmens im Zusammenhang. Es ist demnach nicht auf den Schadensersatz, sondern auf die ursprüngliche Tätigkeit abzustellen.

cc) (1) In diese Richtung geht auch das Urteil des BFH vom 18.09.2019 (XI R 19/17, BStBl. II 2020, 172). Der BFH hat entschieden, dass die im Rahmen der Abwicklung eines insolventen Unternehmens anfallenden Kosten zur Prüfung der Frage, ob ein Anspruch nach § 172 Abs. 4 Satz 1 Handelsgesetzbuch –HGB– besteht, grundsätzlich zu den Allgemeinkosten der früheren unternehmerischen Tätigkeit gehören. Die vom Insolvenzverwalter nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB bzw. § 393 Insolvenzordnung –InsO– geltend gemachten Haftungsansprüche dienen ausschließlich der Befreiung von im unternehmerischen Bereich entstandenen Forderungen (BFH, Urteil vom 18.09.2019 – XI R 19/17, BStBl. II 2020, 172, Rn. 29 ff.).

Da die Insolvenzforderungen ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in der unternehmerischen Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin haben, hängen die Kosten zu deren Befriedigung unmittelbar mit ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit zusammen. Insofern dient die Prüfung der Haftungsansprüche dazu, Kapital für unternehmerische Zwecke (vgl. EuGH, Urteile vom 13.03.2008 – C-437/06 – Securenta, BStBl. II 2008, 727, Rn. 28 f.; vom 16.07.2015 – C-108/14 – Larentia + Minerva und C-109/14, HFR 2015, 901, Rn. 25, jeweils m. w. N.; BFH, Urteil vom 06.04.2016 - V R 6/14, BStBl. II 2017, 577, Rn. 30), nämlich die Befriedigung der Insolvenzforderungen im Rahmen der Abwicklung des Unternehmens, zu beschaffen (vgl. Roth, jurisPraxisReport Insolvenzrecht 21/2017 Anm. 4).

(2) Auch im vorliegenden Fall dient die Geltendmachung der Entschädigungsansprüche der Befriedigung von Schadensersatzansprüchen von beauftragten Unternehmern, die Leistungen für die unternehmerische Tätigkeit im Rahmen des Betreibervertrages erbringen sollten. Die Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Entschädigungsansprüche stellen Gemeinkosten im Zusammenhang mit der Abwicklung der ursprünglich geplanten unternehmerischen Tätigkeit dar.

dd) (1) In seinem Urteil vom 23.11.2023 (V R 3/22, BStBl. II 2024, 501) hat der BFH ebenfalls entschieden, dass bei Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit vor der Eröffnung des Konkursverfahrens über den Vorsteuerabzug aus der Leistung des Konkursverwalters nach der früheren unternehmerischen Tätigkeit zu entscheiden ist. Auch in diesem Fall geht der BFH davon aus, dass der unmittelbare und direkte Zusammenhang mit den Forderungen der Insolvenzgläubiger besteht, die auf die frühere Umsatztätigkeit zurückzuführen sind.

(2) Auf den vorliegenden Fall übertragen, ist auch die Geltendmachung der Entschädigung auf die frühere geplante unternehmerische Tätigkeit zurückzuführen, die durch die Kündigung des Betreibervertrages unmöglich geworden ist. Der vorliegende Fall weist insofern eine Besonderheit auf, dass der Klägerin eine weitere unternehmerische Tätigkeit aufgrund der Vertragsvereinbarungen nicht möglich war. Zur Abwicklung und Befriedigung der Gläubiger, deren Leistungen ebenfalls aufgrund der gegenstandslos geworden sind, war die Geltendmachung der Entschädigungsansprüche unerlässlich.

ee) (1) Auch nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils SFK ist vorliegend der Vorsteuerabzug auf die Beratungsleistungen zu gewähren, da die Entschädigungszahlungen der Stärkung der Gesamttätigkeit dienen. Mit dem EuGH-Urteil SKF (vom 29.10.2009, C-29/08 – SKF, HFR 2010, 198, Rn. 59) hat der EuGH entschieden, dass die wirtschaftliche Gesamttätigkeit nur zu berücksichtigen ist, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz fehlt. Die mit Eingangsleistungen verbundenen Ausgaben stehen aber dann in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen, wenn sie ausschließlich wirtschaftlichen Ausgangstätigkeiten zuzurechnen sind und somit allein zu den Kostenelementen der auf diese Tätigkeiten entfallenden Umsätze gehören (vgl. EuGH, Urteile vom 13.03.2008 – C-437/06 – Securenta, BStBl. II 2008, 727, Rn. 28 und 29).

(2) Auch die Beratungsleistungen stehen in direktem Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit und dienen deren Beendigung, der damit verbundenen Abwicklung und dem Ausgleich anderer Entschädigungsansprüche im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit.

ff) Soweit der erkennende Senat in seinem Urteil vom 30.11.2016 – 7 K 7078/15, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 2017, 240 (aufgehoben durch BFH-Urteil vom 13.02.2019 – XI R 1/17, BStBl. II 2021, 785) den Vorsteuerabzug für als nicht steuerbar angesehene Entgelte aus Abmahnungen versagt hat, beruhte dies auch darauf, dass diese Vorgänge nicht im Zusammenhang mit der Abwicklung des Unternehmens standen und als eine Art eigenständiger Geschäftszweig angesehen wurden. Dadurch unterschied sich der Sachverhalt wesentlich von dem des Streitfalls.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Das Gericht hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil das Urteil auf nicht (oder jedenfalls nicht umfassend) höchstrichterlich geklärten Rechtsfragen beruht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung analog.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zu.

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof schriftlich einzulegen. Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Abschrift oder Ausfertigung des Urteils soll ihr beigefügt werden. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Sie muss ferner die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich eine Rechtsverletzung durch das Urteil ergibt; soweit Verfahrensmängel gerügt werden, muss sie auch die Tatsachen angeben, aus denen sich der Mangel ergibt.

Bei der Einlegung und Begründung der Revision vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst oder durch entsprechend befähigte Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.

Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite „www.egvp.de“ lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier finden Sie auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens.

Nach Maßgabe von § 52d FGO sind Rechtsanwälte, Behörden und die übrigen in dieser Vorschrift genannten Personen verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.