Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 80. Disziplinarsenat | Entscheidungsdatum | 27.11.2024 | |
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Aktenzeichen | OVG 80 D 4/24 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2024:1127.OVG80D4.24.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 33 Abs 1 Satz 3 BeamtStG, § 34 Abs 1 Satz 3 BeamtStG, § 47 Abs 1 BeamtStG, § 101 Satz 2 LBG BE |
Zur Verfassungstreuepflicht eines Polizeibeamten, der mit einer Gruppe den Hitlergruß zeigt und in eine Chatgruppe Bilddateien mit NS-Bezug und antisemitischem sowie rassistischem Gehalt einstellt.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Februar 2024 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Beklagte wendet sich in der von ihm eingelegten Berufung gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Urteil vom 5. Februar 2024.
Der Beklagte wurde am in Berlin geboren. Er erlangte in Berlin-Neukölln 1988 den Realschulabschluss und trat im selben Jahr in den Dienst der Berliner Polizei ein, zunächst als Polizeihauptwachtmeisteranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Im Jahr 1992 ernannte ihn der Kläger zum Polizeihauptwachtmeister, im Jahr 1993 zum Polizeimeister, im Jahr 1994 zum Polizeiobermeister und im Jahr 1999 in diesem Amt zum Beamten auf Lebenszeit. Nach der Beförderung zum Polizeihauptmeister im Jahr 2003 leitete der Kläger ihn im Jahr 2010 in den gehobenen Dienst über. Seitdem trägt er die Amtsbezeichnung Polizeikommissar. Seine letzte dienstliche Beurteilung als Sachbearbeiter im Einsatzdienst einer Dienstgruppe auf einem Abschnitt für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 28. März 2018 lautete auf „3 oberer Bereich“. Der Beklagte ist verheiratet und hat zwei volljährige Kinder. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Vorbelastungen gibt es nicht.
Der Dienstvorgesetzte des Beklagten, der Leiter der Direktion 5, leitete am 30. April 2019 gegen diesen ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts ein, er habe in einer WhatsApp-Chatgruppe namens „Lucky 10“ mit insgesamt zehn Teilnehmern (u.a. zwei weiteren Berliner Polizeibeamten) zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 22. November 2018 „rechtsgerichtetes Gedankengut“ und strafbare Inhalte ausgetauscht sowie ferner am 14. Oktober 2017 in der Gaststätte „U_____“ den sogenannten Hitlergruß entrichtet. Der Verdacht beruhte auf einem Zufallsfund nach einer Datenauswertung des Mobiltelefons eines Tatverdächtigen in anderer Sache. Im Hinblick auf die noch nicht abgeschlossenen strafrechtlichen Ermittlungen (wegen Volksverhetzung sowie Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) setzte der Kläger das Disziplinarverfahren zunächst aus. Der Kläger sprach gegen den Beklagten am 28. Mai 2019 zunächst den sofortigen Verzicht auf die Dienstverrichtung und mit Bescheid vom 5. Juni 2019 das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus. Mit Schreiben vom 9. Juli 2019 teilte er dem Beklagten mit, dass die Polizeipräsidentin das Disziplinarverfahren aufgrund der Schwere des sich abzeichnenden Disziplinarverfahrens an sich gezogen habe. Mit weiterem Schreiben vom 7. August 2019 dehnte der Kläger das Disziplinarverfahren auf weitere vom Beklagten in die WhatsApp-Gruppe „Lucky 10“ gesandte Bilddateien aus. Mit Verfügung vom 19. September 2019 ordnete der Kläger die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten an, mit Schreiben vom 3. September 2020 behielt er 40 v.H. der Dienstbezüge des Beklagten ein, was er mit Bescheid vom 19. November 2021 auf 37 v.H. und mit Bescheid vom 20. Februar 2023 auf 29 v.H. reduzierte. Nachdem die Staatsanwaltschaft Berlin die Ermittlungsverfahren mangels Außenwirkung eingestellt hatte, führte der Kläger das zuvor ausgesetzte Disziplinarverfahren im April 2022 fort, worüber er den Beklagten schriftlich in Kenntnis setzte.
Mit der – nach vorheriger Beteiligung von Frauenvertreterin und Personalrat – am 30. Juni 2022 bei Gericht eingegangenen Disziplinarklage wirft der Kläger dem Beklagten unter 1. vor, zwischen dem 10. September 2017 und dem 21. November 2018 insgesamt 20 Bilddateien und 3 Textnachrichten mit verfassungsfeindlichem Inhalt in die Chatgruppe „Lucky 10“ mit zehn Teilnehmern eingestellt zu haben, wobei die Dateien in der Disziplinarklageschrift näher beschrieben werden und das jeweilige Datum nebst Uhrzeit der Einstellung genannt werden. Unter 2. wirft der Kläger dem Beklagten vor, auf einer sichergestellten Bilddatei vom 14. Oktober 2017 in der öffentlich zugänglichen Gaststätte „U_____", Berlin, gemeinsam mit sechs weiteren Personen erkennbar den Hitlergruß entrichtet zu haben. Der Beklagte habe durch die vorgeworfenen Handlungen vorsätzlich gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Sein Dienstvergehen wiege insgesamt äußerst schwer und habe das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn vollständig zerstört, so dass seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlich sei.
Der Beklagte hat bereits erstinstanzlich eingeräumt, die Nachrichten geschickt zu haben. Er habe dies jedoch nicht aus einer rechtsextremen Gesinnung heraus getan, sondern während einer für ihn schwierigen privaten und beruflichen Phase, die ihren Ursprung in einer depressiven Erkrankung gehabt habe. Dies folge aus dem Gutachten der Diplom-Psychologin L_____ von der Beratungsstelle der Berliner Polizei, die er nach der Konfrontation mit den Vorwürfen eigenständig aufgesucht habe. In der Folge habe er sich freiwillig in psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung begeben und habe u.a. durch medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva diese Phase mittlerweile erfolgreich überwunden. Er erkenne sich heute in diesem Verhalten nicht mehr wieder und bereue es zutiefst. Die Nachrichten spiegelten in keiner Weise seine politische Einstellung wider. Er sei ehrenamtlich tätig und spiele in einem multikulturellen Fußballverein in Neukölln mit Spielern diverser Nationalitäten zusammen. Ferner sei er Fan der Musiker A____ und L____, welche beide einen Migrationshintergrund hätten. Sein Respekt für Menschen anderer Kulturkreise könne von Freunden und Berufskollegen mit Migrationshintergrund bezeugt werden. Hinsichtlich des Zeigens des Hitlergrußes räumt der Beklagte den Vorwurf ebenfalls ein. Bei den abgelichteten Personen handele es sich um einen festen Freundeskreis, der sich regelmäßig zu Spielen des Fußballvereins Hertha BSC in der Stammkneipe treffe. Am 14. Oktober 2017 habe Hertha BSC gegen Schalke 04 gespielt. Wie auf dem Bild zu erkennen sei, hätten die Freunde beim Fußballgucken Bier getrunken. Aus Provokationsabsicht, Gruppendynamik und unter alkoholischer Beeinflussung habe er sich am Entrichten des Hitlergrußes beteiligt. Der Vorfall sei abermals Ausdruck seiner inzwischen überwundenen depressiven Phase.
Das Verwaltungsgericht hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2024 zunächst in Bezug auf die Vorwürfe in Ziffer 1 der Disziplinarklage mit ursprünglich 20 Bilddateien und drei Textnachrichten neun Bild- und die drei Textdateien gemäß § 41 DiszG i.V.m. § 56 Satz 1 BDG ausgeschieden, da diese für Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fielen.
Das Verwaltungsgericht hat sodann geurteilt, dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis entfernt werde und die Kosten des Verfahrens trage.
Das Verwaltungsgericht hält die nach dem Ausscheiden verbleibenden, dem Beklagten vorgeworfenen Handlungen allesamt für eingestanden und nach Aktenlage erwiesen, nämlich das Einstellen von elf Bilddateien in die WhatsApp-Gruppe „L____“ (wie folgt) sowie das Zeigen des Hitlergrußes am 14. Oktober 2017 in der Gaststätte.
(Die Bilddateien wurden entfernt.)
Wegen der fotografischen Dokumentation des Hitlergrußes in der Gaststätte wird auf die elektronischen Beiakten, Bl. 119 (von 263) der ersten sog. „Disziplinarakte“, Bezug genommen.
Das Verwaltungsgericht führt im Urteil aus, mit diesen Handlungen habe der Beklagte nicht nur in disziplinarwürdiger Weise gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen, sondern auch gegen seine aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG folgende Pflicht zur Verfassungstreue.
Die daraus ersichtlichen Äußerungen des Beklagten im Rahmen der WhatsApp-Gruppe seien rassistischer, antisemitischer und die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft verherrlichender Natur. Mit den erwiesenen Verhaltensweisen habe der Beklagte zu erkennen gegeben, mit rassistischem Gedankengut und dem Nationalsozialismus zu sympathisieren, und damit gegen die Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen. Bei Gesamtbetrachtung der nachgewiesenen Vorwürfe und des sonstigen Persönlichkeitsbilds des Beklagten, wie es sich aus den Personal- und Disziplinarakten sowie seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung ergeben habe, sei die Kammer davon überzeugt, dass der Beklagte über ein mit der politischen Treuepflicht nicht vereinbares verfestigtes rassistisches und menschenverachtendes Weltbild verfüge bzw. dass eine mit dem Gedankengut des Nationalsozialismus sympathisierende Gesinnung des Beklagten klar und offenbar geworden sei und er hieraus Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gezogen habe. Soweit der Beklagte vortrage, er sei in seinem privaten Umfeld nie durch extremistische oder rassistische Äußerungen aufgefallen, habe Freunde und Bekannte mit Migrationshintergrund, verehre auch solche Künstler, und zum Beleg Zeugen hierfür anbiete, könnten diese Behauptungen als wahr unterstellt werden, führten aber bereits aufgrund des Gewichts und des Umfangs der ausgewerteten Chatverläufe zu keiner anderen Einschätzung. Der Umstand, dass er seine rassistische und den Nationalsozialismus verherrlichende Gesinnung nur in internen Chats und nicht auch sonst zum Ausdruck gebracht habe, stehe der Überzeugungsbildung der Kammer nicht entgegen. Inhalt und Umfang der in Rede stehenden Nachrichten seien von so erheblichem Gewicht, dass das Fehlen sonstiger Hinweise auf eine verfassungsfeindliche Einstellung, etwa bei der Dienstverrichtung oder im privaten Umfeld, den dadurch gewonnenen Eindruck nicht entkräften könne. Soweit der Beklagte darauf hinweise, dass die von ihm gesendeten Nachrichten auch der Gruppendynamik in der Chatgruppe und einer Provokationsabsicht geschuldet gewesen seien, ändere auch dies nichts an der Einschätzung, er habe ein verfestigtes verfassungsfeindliches Weltbild. Es habe sich nicht nur um wenige in einem unbedachten Augenblick verschickte Nachrichten gehandelt. Der Beklagte hätte zwischen dem Versenden der einzelnen Nachrichten jeweils genügend Zeit gehabt, zu reflektieren und deren Inhalt kritisch zu hinterfragen. Stattdessen habe er jedoch immer wieder ähnliche Nachrichten abgesetzt. Auch der Umstand, dass er in der Chatgruppe geblieben sei, obwohl dort von den übrigen Gruppenmitgliedern zahlreiche rassistische und den Nationalsozialismus verherrlichende Nachrichten eingestellt worden seien, sei ein Indiz, dass er selbst eine solche Einstellung besitze und diese unterstütze. Der Beklagte hätte die im Gruppenchat vorangegangenen an ihn gerichteten Glückwünsche mit Bezug zum Geburtstag Adolf Hitlers ablehnen können.
In der Gesamtschau der Kommunikation zeichne sich beim Beklagten eine verfestigte menschenverachtende, rassistische und mit dem Gedankengut des Nationalsozialismus sympathisierende Gesinnung ab, die mit der politischen Treuepflicht eines Beamten nicht vereinbar ist. Eine Verletzung der Treuepflicht sei nicht erst dann disziplinarrelevant, wenn sie ihren Niederschlag in illegalen, also strafbaren oder allgemein dienstpflichtwidrigen Aktivitäten finde. Daher komme es nicht darauf an, dass die Staatsanwaltschaft Berlin die Strafermittlungsverfahren wegen der WhatsApp-Dateien und wegen des Hitlergrußes gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt habe, weil die Tatbestandsvoraussetzungen mangels Öffentlichkeit nicht erfüllt worden seien. Auch wenn die den Nationalsozialismus verherrlichenden, antisemitisch und rassistisch geprägten Äußerungen sowie die fotografisch dokumentierte Pose (Hitlergruß) nur einem dem Beklagten bekannten, ideologisch gleichgesinnten Empfängerkreis zugänglich und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen seien, ändere dies nichts daran, dass damit die Kundgabe einer politischen Überzeugung verbunden gewesen sei. Denn auch wenn sich der Beklagte nur im Kreise Gleichgesinnter verfassungsfeindlich betätigt und seine Überzeugung nur intern gezeigt habe, liege darin eine gelebte Folgerung und Betätigung seiner politischen Auffassung im Sinne einer gelebten Identifizierung. Ein Verstoß gegen die politische Treuepflicht des Beamten setze nicht die Öffentlichkeit einer verfassungsfeindlichen Betätigung voraus.
Das Dienstvergehen sei innerdienstlicher Art. Ein Verstoß gegen die politische Treuepflicht, die als beamtenrechtliche Kernpflicht schon wegen ihrer Unteilbarkeit nicht auf den dienstlichen Raum beschränkt sei, sondern auch das außerdienstliche Verhalten des Beamten betreffe, sei stets als Vergehen innerhalb des Dienstes zu werten. Demnach spiele es keine Rolle, ob die pflichtwidrige Handlung am Dienstort und während der Dienstzeit oder – wie im vorliegenden Fall – außerhalb geschehen sei.
Das Verwaltungsgericht begründet sodann, warum es die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis für erforderlich hält.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 2. Mai 2024 zugestellte Urteil am 31. Mai 2024 Berufung eingelegt und der Berufungsschrift einen Antrag und die Begründung beigefügt.
Er begründet die Berufung zum einen mit dem Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe gegen den Untersuchungsgrundsatz und den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen. Das Verwaltungsgericht sei dem schriftsätzlich gestellten Antrag auf Vernehmung der Diplom-Psychologin L_____ als Zeugin nicht gefolgt und habe sie auch nicht als Sachverständige gehört. Der Beklagte beantragt in zweiter Instanz erneut deren Vernehmung als Zeugin. Auch die weiteren schriftsätzlichen Beweisanträge seien nicht beachtet worden. Das Verwaltungsgericht sei ohne Begründung über die Beweisanträge hinweggegangen. Das verletze sein rechtliches Gehör. Frau L_____ hätte weitere Tatsachen zur psychischen Verfassung des Beklagten im Zeitpunkt der Dienstvergehen zu Tage gefördert. Sie könne Aussagen dazu treffen, dass sich der Beklagte im betreffenden Zeitraum – ausgelöst durch die vorgetragenen dienstlichen und privaten Belastungen – in einem unerkannt krankhaften psychischen Zustand befunden habe. Zumindest hätte sie entscheidungserhebliche Tatsachen zu den bemessungsrelevanten Umständen vortragen können.
Der Beklagte meint zum andern, ihm könne ein Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), nicht jedoch ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) vorgeworfen werden. Der kleine, nicht öffentliche Kreis der Chatgruppe habe sich in einem satirischen Überbietungswettbewerb befunden. Das Verwaltungsgericht lasse offen, worin das „Mehr“ als das bloße Haben einer politischen Überzeugung liegen solle. Es schließe allein aus der Drastik der Inhalte auf eine verfassungsfeindliche Gesinnung. Es überwiege jedoch das satirische Element; dazu spricht der Beklagte Text- und Bildelemente an, die für Satire typisch seien. Die Darstellung von offensichtlich „bösen“ und „verbotenen“ Tabuthemen sei dem geschmacklosen bzw. schwarzen Humor eigen. Der Beklagte habe gerade keine Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung gezogen. Das Zeigen des Hitlergrußes sei keine politische Meinungskundgabe, sondern eine parodistische, für einen gemeinsamen Bekannten bestimmte Darstellung gewesen. Der Beklagte meint, das Verwaltungsgericht habe seine Distanzierung, sein Bedauern und seinen Willen zur Wiedergutmachung nicht ernst genommen. Er habe in der mündlichen Verhandlung glaubhaft Reue zum Ausdruck gebracht, was zu seinen Gunsten zu beachten sei.
Der Beklagte äußert schließlich die Auffassung, seine zweifellos schweren Dienstvergehen gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten zögen nicht notwendig die Höchstmaßnahme nach sich. Er habe sich neben den Gesprächen mit der Behördenpsychologin auch bei dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. W_____ in Behandlung begeben (was er nicht weiter ausführt). Er habe die Frustration gegenüber seinem Dienstherrn überwunden. Er habe sich damals in einer negativen Lebensphase befunden, die ihn „aus der Bahn geworfen“ habe und sich mit dem Chat einer „digitalen Mördergrube“ bedient, sei sich der Ernsthaftigkeit seines Zustands nicht bewusst gewesen. Mildernd sei auch die Bestimmung der Chats für einen kleinen Kreis, nicht für die Öffentlichkeit zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Februar 2024 zu ändern und auf eine geringere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hält das angefochtene Urteil für überzeugend. Die hinreichende Bestimmtheit der schriftlichen Beweisanträge sei zweifelhaft. Gleichwohl habe sich das Verwaltungsgericht mit dem Vorbringen auseinandergesetzt. Es habe zutreffend darauf verwiesen, dass der Beklagte seine berufliche und private Belastungssituation nicht hinreichend dargestellt habe. Die Stellungnahme der Diplom-Psychologin L_____ enthalte keine Anhaltspunkte für eine depressive Erkrankung zur Tatzeit. Der Beklagte habe die Beratungsstelle und auf deren Anraten den Psychiater erst im Laufe des behördlichen Disziplinarverfahrens aufgesucht. Der Zeitraum und die Vielzahl der Bilder sprächen gegen einen humoristischen Hintergrund oder einen Überbietungswettbewerb. Dem Inhalt nach handele es sich nicht um satirische oder überspitzte Bilder; diese bedienten sich vielmehr rechter Narrative und nationalsozialistischer Symbole, würden Feindbilder beschwören und enthielten eine Bildsprache zur Verächtlichmachung von Menschengruppen. Der Beklagte habe damit seine Abkehr von den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zum Ausdruck gebracht.
Auf die psychologische Stellungnahme der Diplom-Psychologin L_____ vom 10. Mai 2022 wird Bezug genommen (Bl. 57 der Papierakte; Bl. 64 der elektronischen Gerichtsakte). Die dem Oberverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsvorgänge sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Nach eigener Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hat es bei der gegen ihn ausgesprochenen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu bleiben.
Für das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen einen Berliner Landesbeamten (§ 1 DiszG i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 LBG) gilt nach § 41 DiszG, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, Teil 4 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 62 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist (also die Fassung, wie sie am 27. Juni 2020 in Kraft trat; im Folgenden: BDG), mit einer hier nicht interessierenden Maßgabe.
Der Beklagte hat die Anforderungen an die Einlegung der Berufung aus § 64 BDG eingehalten.
Maßgeblich ist das in der Disziplinarklage vorgeworfene (vgl. § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 1 BDG) und nach erstinstanzlicher Beschränkung (§ 56 Satz 1 BDG) verbliebene Verhalten (vgl. aber § 56 Satz 2 Halbsatz 2 BDG). Der Beklagte hat seine vorsätzlichen Handlungen eingestanden, nämlich das Einstellen von elf Bilddateien (wie oben benannt) in die WhatsApp-Gruppe „L____“ sowie das Zeigen des Hitlergrußes am 14. Oktober 2017 in einer Gruppe für eine Fotoaufnahme in der angegebenen Gaststätte; diese Handlungen stehen für das Oberverwaltungsgericht außer Zweifel.
Mit diesen zwölf Handlungen hat der Beklagte ein einheitlich zu bewertendes Dienstvergehen im Sinn von § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, nämlich schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten eines Beamten verletzt.
Soweit es um die Pflicht zur Verfassungstreue aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG und um die den Polizeivollzugskräften im Berliner Landesdienst zusätzlich obliegende Pflicht aus § 101 Satz 2 LBG geht, sich rückhaltlos für den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin einzusetzen, handelt es sich um ein innerdienstliches Dienstvergehen. Denn die Treuepflicht ist als beamtenrechtliche Kernpflicht als solche unteilbar und nicht auf den dienstlichen Bereich beschränkt. Vielmehr ist auch das außerdienstliche Verhalten mit der Folge erfasst, dass bei einem pflichtwidrigen Verhalten wegen der Dienstbezogenheit stets ein innerdienstliches Dienstvergehen gegeben ist. Dementsprechend kommt es auf die besonderen Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG für die Qualifizierung eines außerhalb des Dienstes gezeigten Verhaltens als Dienstvergehen nicht an. Unerheblich ist auch, ob die Überzeugung des Beamten Einfluss auf die Erfüllung seiner Dienstpflichten hatte und dass es nicht zu konkreten Beanstandungen seiner Dienstausübung gekommen ist (so BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 – 2 A 7.21 – juris Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. März 2020 – OVG 82 D 1.19 – juris Rn. 115 m.w.N.).
In Bezug auf § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, wonach das Verhalten der Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die ihr Beruf erfordern, und die zusätzliche Pflicht der Polizeivollzugskräfte im Berliner Landesdienst, das Ansehen der Polizei und Disziplin zu wahren (§ 101 Satz 2 LBG), liegt ein außerdienstliches Dienstvergehen vor. Die in § 47 Abs. 1 Satz 1, 2 BeamtStG angelegte Unterscheidung von außerdienstlichen und innerdienstlichen Verhaltensweisen richtet sich danach, ob das Fehlverhalten formell in das Amt des Beamten oder materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden ist; besteht eine solche Verknüpfung, ist unerheblich, ob das Dienstvergehen innerhalb oder außerhalb der Dienstzeit begangen wird (BVerwG, Urteile vom 16. Juni 2020 – 2 C 12.19 – juris Rn. 16 und vom 1. Februar 2024 – 2 A 7.23 – juris Rn. 27).
Ausgehend hiervon ist die Dienstpflichtverletzung als außerdienstlich zu qualifizieren. Indem § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG die in § 47 Abs. 1 BeamtStG angelegte Unterscheidung wiederholt, verlangt die Norm nach einer Zuordnung (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 15. März 2018 – 10 L 9/17 – juris Rn. 48 f.). Die Pflichten, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden sowie die Ergänzung in § 101 Satz 2 LBG, Ansehen und Disziplin zu wahren, gelten zwar auch außerhalb des Dienstes, jedoch nicht in gleichem Maße wie im Dienst (vgl. Meister, in: von Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Stand September 2022, § 34 Rn. 43). Angesichts von Inhalt der Bilddateien, deren Umfang und der Zeitdauer, in welcher der Beklagte die Dateien einstellte, verbunden mit dem Zeigen des Hitlergrußes sind die Anforderungen aus § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG an eine disziplinare Ahndung des außerdienstlichen Verstoßes gegen die Gebote zu Achtung und Vertrauen, Ansehen und Disziplin erfüllt. Das Verbreiten von Bildern dieses Inhalts und das Darbieten des Hitlergrußes sind, was sich von selbst versteht, in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt des Polizeibeamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Der Beklagte hat mit den erwiesenen Handlungen gegen seine Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten, und seine Pflicht aus § 101 Satz 2 LBG, sich rückhaltlos für den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin einzusetzen, verstoßen.
Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt ausgeführt hat, wird von einem Beamten die Bereitschaft erwartet, sich mit der Idee des Staates, dem er dienen soll, mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren. Dies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik üben zu dürfen, für Änderungen der bestehenden Verhältnisse – innerhalb des Rahmens der Verfassung und mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln – eintreten zu können, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden. Unverzichtbar ist, dass der Beamte den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Der Beamte, der dies tut, genügt seiner Treuepflicht und kann von diesem Boden aus auch Kritik äußern und Bestrebungen nach Änderungen der bestehenden Verhältnisse – im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung und auf verfassungsmäßigen Wegen – unterstützen. Die Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung zu bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern auch dadurch, dass der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt. Die politische Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2008 – 2 BvR 337/08 – juris Rn. 17 unter Hinweis auf dessen Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. März 2020 – OVG 82 D 1.19 – juris Rn. 106).
Das Bundesverfassungsgericht hat in jüngeren Entscheidungen präzisiert (so BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 – 2 BvB 1/19 – juris Rn. 247 unter Bezug auf sein Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –), was unter der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu verstehen ist. Auf diese Grundordnung stellen § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG und § 101 Satz 2 LBG ab.
Der erkennende Senat braucht nicht zu entscheiden, ob durch diese Präzisierung seitens des Bundesverfassungsgerichts dessen frühere Ausführungen zur Verfassungstreuepflicht im Beschluss vom 6. Mai 2008 – 2 BvR 337/08 – (juris Rn. 17) modifiziert worden sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2024 – 2 WD 13.23 – juris Rn. 49 zu § 8 SG). Sollten die als freiheitliche demokratische Grundordnung geschützten Schutzgüter enger sein als die im Beschluss vom 6. Mai 2008 gemeinten Werte, ist hier gleichwohl ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG und § 101 Satz 2 LBG gegeben.
Denn geklärt ist: Wer Menschen nach der Hautfarbe rassistisch degradiert, verletzt die egalitäre Menschenwürde. Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind damit nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 – 2 BvB 1/19 – juris Rn. 253). Wer dem NS-Staat anhängt, kehrt sich vom Demokratieprinzip, vom Grundsatz der Volkssouveränität, vom Parlamentarismus und vom Rechtsstaat ab, essenziellen Bestandteilen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 – 2 BvB 1/19 – juris Rn. 254, 256, 257, 258).
Der erkennende Senat ist davon überzeugt, dass dem Beklagten die Bereitschaft fehlt, sich mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, den Kernbestandteilen des Staates, dem er dienen soll, zu identifizieren.
Das Erweisen des Hitlergrußes erweckt den Eindruck einer hohen Identifikation mit dem Nationalsozialismus (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2024 – 2 WD 13.23 – juris Rn. 51), zumal in einer Gruppe, deren Mitglieder ebenso grüßen. Auch das Einstellen der zum Vorwurf gemachten Bilder in die WhatsApp-Gruppe ist geeignet für die Annahme, dass ein so Handelnder sich nicht zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennt und für deren Erhaltung eintritt, sich nicht rückhaltlos für den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin einsetzt.
Spricht der äußere Tatbestand dafür, dass der Beklagte sich nicht durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennt und für deren Erhaltung eintritt, sich nicht rückhaltlos für den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin einsetzt, ist auf die entsprechende innere Haltung des Beklagten zu schließen, wenn weder er einen plausiblen und nachvollziehbaren Grund für sein Verhalten benennen kann (entsprechend BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 – 2 A 7.21 – juris Rn. 34, 39) noch für das Gericht eine ernstzunehmende anderweitige Erklärung möglich erscheint.
Die vom Beklagten abgegebene Erklärung, er habe sich in einem satirischen Überbietungswettbewerb befunden, ist bedenkenswert (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 – 2 WD 4.21 – juris Rn. 43). Die Erklärung soll nahelegen, dass im Eifer des Wettkampfs, die Ungeheuerlichkeiten der anderen zu übertrumpfen, der eigene politisch (und moralisch) einwandfreie Standpunkt außer Acht geriet. Die Deutung ist hier allerdings nicht plausibel. Nach den Angaben des Beklagten ist die Gruppe, die sich über die Monate im Chat besprach und weitgehend personengleich in der Gaststätte traf, durch das gemeinsame Interesse am Fußball und am Verein Hertha BSC verbunden. Der sich über viele Monate erstreckende vermeintliche Überbietungswettbewerb wäre demnach eingebettet in zumindest ein anderes Hauptthema, das Geschick des eigenen Vereins, das für Gesprächsstoff sorgte und Abwechslung und Unterbrechungen mit sich brachte. Dass dessen ungeachtet ein vielmonatiger Wettbewerb der Unverschämtheiten weiterliefe, bei dem im Eifer der Auseinandersetzung niemand darüber nachdächte, was das Verhalten eigentlich bedeute, liegt fern. Der gesamte Zeitraum von dem zuerst bis zu dem zuletzt eingestellten Bild (September 2017 bis November 2018) weist auf eine andauernde Haltung hin, nicht auf eine vorübergehende Entgleisung.
Dagegen spricht auch der Hitlergruß der Gruppe in der Gaststätte. Zum einen haftet dieser gemeinsamen Handlung kein Wettbewerbscharakter an. Zum andern vermag die vom Beklagten geschilderte Reaktion auf das Foto am Tag danach nicht zu erklären, warum er wenig später und auf geraume Zeit wieder Bilddateien mit NS-Bezug in die Chatgruppe einstellte. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erster Instanz über das Foto vom Hitlergruß der Gruppe zu Protokoll gegeben: „Ich habe mich selbst erschrocken, als ich am nächsten Tag dieses Bild gesehen habe. Ich habe es dann gelöscht. An die Entstehung des Bildes hatte ich keine Erinnerung mehr.“ Das Foto entstand am 14. Oktober 2017. Dem war eine einzige vom Beklagten eingestellte Bilddatei vorausgegangen, das noch auf Fußball bezogene Bild mit NS-Emblem (FIFA-WM 2018 Russland). Die dem gemeinsamen Hitlergruß nachfolgenden Bilddateien waren zum großen Teil inhaltlich drastischer. Schon im November und im Dezember 2017 folgten jeweils drei Bilddateien. Der Senat hält deswegen die Einlassung des Beklagten, er sei über einen Hitlergruß am folgenden Tag erschrocken gewesen, für eine Schutzbehauptung.
Der Senat ist auch der Überlegung nachgegangen, ob in Teilen der Bevölkerung Social Media als ein Raum wahrgenommen werde, in dem – anders als in der real erfahrenen Welt – keine Regeln gelten und deswegen alles erlaubt sei, auch unanständiges, asoziales Verhalten, ein Raum, in dem man „die Sau rauslassen“ könne. In einem solchen als rechtsfrei wahrgenommenen Raum ergibt sich allerdings nicht von selbst, dass gleichsam jeder Teilnehmer unabhängig von seiner Weltanschauung und Überzeugung auch solche Bilddateien einstellen würde, wie es der Beklagte tat. Denn die erkennbar als witzig gedachten Bilddateien erreichen ihren Zweck, Heiterkeit auszulösen, nur bei einer entsprechenden inneren Haltung. Von der Warte eines Nationalsozialisten, eines Antisemiten und Rassisten aus wäre der Überzeichnung Lustiges abzugewinnen. Wer die Haltung eines Nationalsozialisten, eines Antisemiten und Rassisten verabscheut, empfindet hingegen Widerwillen bis zu Ekel. Das gilt vor allem für die Jagdszenen auf schwarze Kinder, den „Vergleich“ zwischen einem Juden und einer Leiter und die auf Tötung von Flüchtlingen und schwarzen Menschen abstellenden „Witze“. Wie von Seiten des Klägers in der mündlichen Verhandlung zugestanden wird, könnte allein das Bild von dem „Irrtum“ des Fliesenlegers für sich betrachtet als witzig erscheinen, ohne Zweifel an der verfassungstreuen Haltung auszulösen. In der Serie aller eingestellten Bilddateien fügt sich dieses Bild indes zu einem Gesamteindruck ein. Abgesehen davon fand der gemeinsame Hitlergruß der Gruppe nicht in einem virtuellen, sondern in einem realen Raum einer Gaststätte statt.
Für eine Verbindung zwischen dem Aussagegehalt der Bilddateien und der inneren Haltung aller oder zumindest etlicher Mitglieder der Chatgruppe spricht auch, dass der Beklagte nicht von Widerspruch von Gruppenmitgliedern berichtet. Der Austausch entsprechender Bilddateien zwischen dem Beklagten und zumindest zwei weiteren Gruppenmitgliedern, ihrerseits Polizeibeamten, die gehalten wären, sich dem rückhaltlos entgegenzusetzen, deutet auf ein weitgehendes Einvernehmen hin. Der Beklagte hatte offenbar keine Sorge, dass die eingestellten Bilddateien zur Anzeige gebracht werden könnten, zumindest hat er nicht davon berichtet. Er hat auch nicht davon berichtet, dass Gruppenmitglieder im Verlauf der vielen Monate Ablehnung, Widerwillen oder gar Ekel artikuliert hätten. Wie er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, ist die Chatgruppe mit der Gruppe, die sich in der Gaststätte versammelte und den Hitlergruß erwies, weitgehend identisch. Der gemeinsame Hitlergruß belegt das Einvernehmen im Geiste.
Aus den genannten Gründen hat der Senat auch die Erwägung verworfen, der Beklagte könnte jemand sein, der sich für politische Positionen auf einer von Tagespolitik abgehobenen Ebene nicht interessiert und als Polizeibeamter ordentlich und mit menschlichem Anstand die ihm gestellten Aufgaben erfüllen will, es ihn mit anderen Worten unberührt ließe, ob er nun in der Bundesrepublik Deutschland, in der DDR, im Kaiserreich oder vielleicht sogar im NS-Staat zum Einsatz käme. Abgesehen davon, dass das Bundesverfassungsgericht eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung für nicht ausreichend erachtet (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2008 – 2 BvR 337/08 – juris Rn. 17), lässt der Beklagte ausweislich des von ihm gezeigten Hitlergrußes und der von ihm eingestellten Bilddateien eine kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber dem NS-Staat und dessen Rassenideologie gerade vermissen.
Das vom Beklagten zu seiner Entlastung angeführte gemeinsame Fußballspielen mit Ausländern, sein Interesse an der Musik von Musikern mit Migrationshintergrund und sein Hinweis, Kolleginnen und Kollegen könnten positiv über seine verfassungstreue Haltung berichten, entkräften nicht den Eindruck, dass bei ihm das Entbieten des Hitlergrußes und das Einstellen der benannten Bilddateien das Fehlen seiner Bereitschaft belegt, sich mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, den Kernbestandteilen des Staates, dem er dienen soll, zu identifizieren. Es mag sein, dass Kollegen des Beklagten nur Gutes über ihn zu berichten hätten. Das würde nur zeigen, dass der Beklagte nicht gleichsam überall und ungefragt „Witze“ auf nationalsozialistischer, antisemitischer und rassistischer Grundlage verbreitet, sondern sich damit auf den geschützten Raum der vertrauten Gruppe beschränkt. Eine solche Beschränkung deutet auf das Bewusstsein des Beklagten hin, dass er in dieser Gruppe Äußerungen von sich gibt, die sich für ihn eigentlich nicht gehören. Es ist auch für die Annahme einer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Einstellung nicht notwendig bzw. erforderlich, dass jeder Kontakt mit Ausländern oder Schwarzen nach Möglichkeit vermieden wird.
Die vom Beklagten als Entlastung gesehene Stellungnahme der Diplom-Psychologin L_____ bietet bereits keinen Anknüpfungspunkt für die Annahme, er wäre im Jahr 2017/18 psychisch erkrankt gewesen. Noch weniger deutet die Polizeipsychologin darin an, dass eine psychische Erkrankung ursächlich sein könnte für die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Einstellung des Beklagten. Eine undemokratische, antisemitische und rassistische Weltanschauung ist keine Krankheit.
Erfüllt der Beklagte den äußeren und inneren Tatbestand eines Verstoßes gegen die Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, und seine Pflicht aus § 101 Satz 2 LBG, sich rückhaltlos für den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin einzusetzen, braucht der Senat nicht mehr der Frage nachzugehen, ob ein Verstoß auch bei einer (inneren) verfassungstreuen Gesinnung in Betracht kommt (entsprechend aber BVerwG, Beschluss vom 14. März 2024 – 2 WDB 12.23 – juris Rn. 15 m.w.N. und Urteil vom 23. Mai 2024 – 2 WD 13.23 – juris Rn. 50 zu § 8 SG). Es braucht insbesondere nicht entschieden zu werden, ob sich das aus der Pflicht von Berliner Polizeibeamten, sich „rückhaltlos“ für den Schutz der freiheitlichen Grundordnung einzusetzen, ergeben könnte.
Die Handlungen des Beklagten verstoßen zugleich gegen die Pflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, wonach das Verhalten der Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die ihr Beruf erfordern, und die zusätzliche Pflicht der Polizeivollzugskräfte, das Ansehen der Polizei und Disziplin zu wahren (§ 101 Satz 2 LBG). Der Beklagte selbst räumt die Verletzung der erstgenannten Pflicht ein (und beantragt deswegen, gegen ihn eine mildere Disziplinarmaßnahme zu verhängen). Die auch außerdienstlich pflichtenstatuierende Norm wird in der Regel verletzt, wenn der an sich verfassungstreue Beamte in der Öffentlichkeit anscheinend verfassungsfeindlich agiert (ähnlich BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 – 2 WD 4.21 – juris Rn. 33). Die Vorschriften werden nicht durch die Verfassungstreuebestimmungen verdrängt. Der Beklagte ist in disziplinarwürdiger Weise (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) mit seinem Verhalten außerhalb des Dienstes nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die sein Beruf erfordert, und hat nicht das Ansehen der Polizei gewahrt (entsprechend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. August 2023 – OVG 80 D 3/22 – juris Rn. 31).
Die Handlungen sind auch konkret als je nach Pflichtenverstoß teils innerdienstliches, teils außerdienstliches Dienstvergehen anzusehen. Der Senat trägt dabei der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung, dass das bloße Innehaben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, nicht in jedem Fall eine Verletzung der Treuepflicht ist, es zusätzlich eines Minimums an Gewicht und an Evidenz der Pflichtverletzung bedarf und es für eine Ahndung jedenfalls dann ausreichend ist, wenn der Beamte aus seiner der Verfassung widersprechenden politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2008 – 2 BvR 337/08 – juris Rn. 31; daran anschließend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. März 2020 – OVG 82 D 1.19 – juris Rn. 107 und BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 – 2 A 7.21 – juris Rn. 28). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein disziplinarwürdiges Verhalten bereits dann vorliegt, wenn die Kundgabe bezweckt, sich als von den ‚Anderen‘ abgrenzbare Gruppe zu identifizieren und zu solidarisieren (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 – 2 A 7.21 – juris Rn. 29) bzw. wenn der Beamte Äußerungen mit verfassungsfeindlichem Inhalt nur im Kreis Gleichgesinnter offenbart und damit Gleichgesinnte in diesen Überzeugungen (be-)stärkt (BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2019 – 2 B 19.18 – juris Rn. 17 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25.17 – juris Rn. 27 ff.). Das trifft auf das Verhalten des Beklagten zu.
Die Bemessung der Disziplinarmaßnahme richtet sich nach § 13 DiszG. Auszugehen ist von der Schwere des Dienstvergehens. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat (Abs. 1 der Norm). Hat er durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (Abs. 2 Satz 1 der Norm).
Die Verletzung der Pflicht zur Treue zur Verfassung ist so schwerwiegend, dass bei der Maßnahmebemessung nach § 13 DiszG von der höchsten Maßnahme, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 DiszG), auszugehen ist. Dies folgt aus der Unverzichtbarkeit der Verfassungstreue im Beamtenverhältnis. Die Verfassungstreue ist ein Eignungsmerkmal für Beamte. Personen, die sich nicht zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und nicht für deren Erhaltung eintreten, kann von den Bürgern nicht das für die Wahrnehmung des öffentlichen Amtes berufserforderliche Vertrauen entgegengebracht werden (entsprechend BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 – 2 A 7.21 – juris Rn. 51). Erführe die Allgemeinheit vom Dienstvergehen des Beklagten, würde sie dem Beklagten kein Vertrauen im Hinblick auf die zukünftige pflichtgemäße Amtsausübung mehr entgegenbringen (wie BVerwG, Urteil vom 20. April 2023 – 2 A 18.21 – juris Rn. 42).
Milderungsgründe, die dazu veranlassten, von der Höchstmaßnahme abzusehen, bestehen nicht. Milderungsgründe müssen umso gewichtiger sein, je schwerer das Dienstvergehen wiegt. Derart gewichtige Milderungsgründe sind kaum denkbar, wenn eine verfassungstreue Gesinnung fehlt (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2024 – 2 WD 13.23 – juris Rn. 58). Denn die Verfassungstreue ist im Beamtenverhältnis unverzichtbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 – 2 A 7.21 – juris Rn. 51). Eine Milderung ergibt sich nicht aus der Stellungnahme der Diplom-Psychogin L_____. Sie referiert, der Beklagte habe Druck und Stress zum damaligen Zeitpunkt erfahren und sei nicht immer in der Lage gewesen, langfristige Folgen seines Handelns adäquat zu berücksichtigen. In den Gesprächen gelinge es ihm, sein unangemessenes Verhalten rückwirkend zu erkennen, sich davon zu distanzieren und den aktuellen und zukünftigen Veränderungsbedarf daraus abzuleiten. Aus psychologischer Sicht sei aktuell von einer weiteren positiven Gesamtentwicklung auszugehen. Es bleibt bei diesen Äußerungen unklar, was eine private oder berufliche Belastungsempfindung mit einer der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widersprechenden Gesinnung verbindet. Eine Besserung der durch Druck und Stress gekennzeichneten Situation lässt die Gesinnung unberührt. Der Senat hat deswegen – wie in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt – keinen Grund dafür gesehen, die Psychologin als Zeugin zu vernehmen. Auch der vom Beklagten erstinstanzlich noch betonte Alkoholgebrauch bewirkt keine Gesinnungsänderung. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass der Beklagte seine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Gesinnung geändert habe und er nunmehr von dieser Grundordnung überzeugt sei. Die von ihm erklärte Reue (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2015 – 2 B 32.14 – juris Rn. 29) ist kein überzeugender Gesinnungswandel. Sie ist, wie auch die von der Psychologin angeführte Folgenbetrachtung zeigt, im Wesentlichen getragen von dem Eindruck der beruflichen Konsequenzen, die sich aus seinem Verhalten ergeben. Der Senat nimmt zwar zugunsten des Beklagten an, dass er in der vordergründig durch das Fußballinteresse verbundenen Gruppe damals nicht auf einen Umsturz der politischen Ordnung hinarbeitete und auch heute solches nicht im Sinn hat. Es reicht allerdings wie ausgeführt schon die gezeigte Aktivität in einer von den ‚Anderen‘ abgrenzbaren Gruppe gleicher Gesinnung.
Ergibt die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände, dass wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, so lässt sich der Verbleib im Beamtenverhältnis allein aufgrund einer unangemessen langen Verfahrensdauer nicht mit dem Zweck des Disziplinarrechts vereinbaren, nämlich dem Schutz der Integrität des Berufsbeamtentums und der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Diese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen es aus, dass ein Beamter, der durch gravierendes Fehlverhalten im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist, weiterhin Dienst leisten und als Repräsentant des Dienstherrn hoheitliche Befugnisse ausüben kann, weil das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat (BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25.17 – juris Rn. 92; entsprechend OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 25. Mai 2023 – OVG 80 D 1/22 – juris Rn. 95 und vom 4. März 2020 – OVG 82 D 1.19 – juris Rn. 145).
Anlass, von der gesetzlichen Regelung über den Unterhaltsbeitrag abzuweichen (§ 10 Abs. 3 DiszG), besteht nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG und § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 41 DiszG, § 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen.
Rechtsanwälte, Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Vertretungsberechtigte, die über ein elektronisches Postfach nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO verfügen, sind zur Übermittlung elektronischer Dokumente nach Maßgabe des § 55d VwGO verpflichtet.
Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen, und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als Bevollmächtigte zugelassen; sie müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen als Bevollmächtigte nicht vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.