Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 27. Senat | Entscheidungsdatum | 23.08.2012 | |
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Aktenzeichen | L 27 P 42/12 B AB | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 406 ZPO |
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde der Klägerin, mit der sie beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts den Sachverständigen Dipl.-Med. P wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist unbegründet. Das Sozialgericht hat dem Gesuch zu Recht nicht entsprochen.
Gemäß § 118 Abs. 1 SGG i. V. m. § 406 Abs. 1 ZPO kann ein gerichtlicher Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein vernünftiger Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Das ist dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Sachverständige nicht unvoreingenommen den Beteiligten und der Sache gegenüberstehe. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Dies zu Grunde gelegt, ist die Besorgnis der Befangenheit, wie das Sozialgericht zu Recht in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, nicht begründet. Die Klägerin rügt eine nach ihrer Einschätzung unzureichende und fehlerhafte Tatsachenermittlung sowie daraus resultierende falsche Bewertung und Würdigung durch den Sachverständigen zur Frage der Pflegebedürftigkeit ihres verstorbenen Ehemannes. Hierauf kann die Klägerin einen Erfolg ihres Ablehnungsgesuches jedoch nicht stützen. Denn mit diesem Vorbringen legt die Klägerin keine Umstände dar, die ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigen. Vielmehr macht sie mit ihrem Vortrag allein inhaltliche und qualitative Mängel des erstatteten Gutachtens geltend, zweifelt die Verwertbarkeit des Gutachtens und die Kompetenz des Sachverständigen an. Ob und inwieweit zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit des Verstorbenen noch Ermittlungen erforderlich sind und ob und inwieweit das Gutachten des Sachverständigen verwertbar ist, bleibt jedoch dem Sozialgericht im Rahmen seiner Amtsermittlung bzw. seiner freien Beweiswürdigung vorbehalten. Der Klägerin bleibt es dabei unbenommen, von ihren prozessualen Rechten etwa auf Beweiserhebung, wie sie mit Schriftsatz vom 13. März 2012 auch beantragt worden ist, Gebrauch zu machen. Dass der Sachverständige im Rahmen der vom Sozialgericht eingeholten ergänzenden Stellungnahmen unsachgemäße Äußerungen getätigt und die Grenzen einer kritischen Würdigung mit dem Vorbringen der Klägerin überschritten hätte, die bei objektiver Betrachtung Anlass zu der Annahme geben könnten, der Sachverständige habe den Boden der Unparteilichkeit verlassen, vermag der Senat jedoch nicht zu erkennen. Gleiches gilt für das erstattete Sachverständigengutachten selbst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).