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Mülltonnen; Bereitstellungsort; Stichstraße; Rückwärtsfahren; Grundstück; Beeinträchtigung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat Entscheidungsdatum 02.07.2013
Aktenzeichen OVG 9 S 23.13, OVG 9 S 24.13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 80 VwGO, § 13 KrW/AbfG BE

Tenor

1. Die schon vom Verwaltungsgericht verbundenen Verfahren werden in der Beschwerdeinstanz nur noch unter dem Aktenzeichen OVG 9 S 23.13 geführt; das Verfahren OVG 9 S 24.13 wird als auf sonstige Weise erledigt ausgetragen.

2. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller jeweils zu gleichen Teilen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer eines Grundstücks an der F...Straße in F.... Das Grundstück liegt als Eckgrundstück am Hauptzug der F...Straße und an einer davon abzweigenden Stichstraße an, die ebenfalls F...Straße heißt. Postalisch und vom Hauseingang her ist das Grundstück der Stichstraße zugeordnet. Ein direkt an der Straßenecke errichteter Carport ist über ein kleineres Tor von der Stichstraße aus und über ein größeres Tor vom Hauptzug der Straße erreichbar.

Der Antragsgegner erließ unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung gegen jeden der beiden Antragsteller einen Bescheid, mit dem für die Abfall- und Wertstoffbehälter sowie für Sperrmüll als Bereitstellungsort der Platz rechts neben der Einmündung zur Stichstraße festgelegt wurde; der festgelegte Bereit-stellungsort wurde durch Markierungen in einem Luftbild und einem Foto näher präzisiert. Im Überblick:

Die Antragsteller haben nach erfolglosem Widerspruchsverfahren jeweils Klage erhoben und am 24. April 2012 jeweils einen Eilantrag gestellt. Mit Beschluss vom 22. Februar 2013 hat das Verwaltungsgericht die beiden Eilverfahren verbunden und die Eilanträge abgelehnt.

Der Beschluss ist den Antragstellern am 4. März 2013 zugegangen. Sie haben am 13. März 2013 Beschwerde erhoben und ihre Beschwerde am 4. April 2013 erstmals begründet.

II.

1. Nach nochmaliger Prüfung geht der Senat davon aus, dass vorliegend nur ein und nicht zwei Beschwerdeverfahren beim Oberverwaltungsgericht anhängig geworden sind, nachdem das Verwaltungsgericht die Eilverfahren der Antragsteller ausweislich des Tenors zu 1) des angegriffenen Beschlusses zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat (§ 93 VwGO). Bei verständiger Auslegung kommt dem Tenor zu 1) insoweit Vorrang gegenüber denjenigen Formulierungen im Tenor zu 2) und 3) des angegriffenen Beschlusses zu, die ungeachtet der Verbindung auf den Fortbestand zweier Verfahren schließen lassen ("Die Antragsteller tragen die Kosten des jeweiligen Verfahrens"; "Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Verfahren jeweils auf 2.500 Euro festgesetzt"). Auch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht es trotz der Verbindung der beiden Eilverfahren bei zwei Aktenzeichen belassen hat, tritt hinter dem Verbindungswillen zurück, den das Verwaltungsgericht im Tenor zu 1) zum Ausdruck gebracht hat.

2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Beschwerden in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Die Begründung muss unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Danach ist die erstinstanzliche Entscheidung nicht zu ändern.

a) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antragsgegner habe die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer Weise begründet, die den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genüge. Die Beschwerde hält dem entgegen, eine hinreichende Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zum Sofortvollzug gebe weder der Antragsgegner noch das Verwaltungsgericht. Dies greift mangels Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht.

b) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, bei überschlägiger Prüfung spreche alles für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide. Der Antragsgegner dürfe nach seinem Satzungsrecht den Bereitstellungsort für die Abfall- und Wertstoffbehälter sowie den Sperrmüll festlegen, wenn und soweit eine Bereitstellung an der Grundstücksgrenze nicht möglich sei, weil die Straße aus tatsächlichen Gründen nicht befahrbar sei oder das Befahren mit einer Gefährdung der mit der Sammlung und dem Transport der beauftragten Beschäftigten verbunden wäre. Die diesbezügliche Satzungsbestimmung sei wirksam. Ihre tatbestandlichen Voraussetzungen lägen nach überschlägiger Prüfung vor. Der Antragsgegner habe den in Rede stehenden Bereitstellungsort auch ermessenfehlerfrei gewählt. Die für die Antragsteller damit verbundene Transportobliegenheit sei nicht unverhältnismäßig.

Die hiergegen erhobenen Einwände der Beschwerde greifen nicht. Die Beschwerde stellt nicht substantiiert in Abrede, dass eine Einfahrt von Entsorgungsfahrzeugen in die Stichstraße mangels Wendemöglichkeit am Ende der Stichstraße nicht gefahrenfrei möglich sei. Soweit die Beschwerde auf das "Angebot" der Stichstraßenanlieger verweist, für ein Abholen der Mülltonnen aus der Stichstraße durch Müllwerker extra zu bezahlen, muss sich der Antragsgegner auf dieses Angebot aus Praktikabilitätsgründen nicht einlassen. Was den gewählten Bereitstellungsort angeht, können die Antragsteller weder mit Argumenten zur allgemeinen Verkehrssicherheit noch mit Argumenten in Bezug auf die Zumutbarkeit des Bereitstellungsorts für andere, insbesondere geh- und schwerbehinderte Stichstraßenanlieger gehört werden; die Antragsteller sind nicht Sachwalter des Allgemeininteresses oder der Interessen anderer Anlieger. Dass es für die Antragsteller unzumutbar wäre, ihre eigenen Mülltonnen und Müllsäcke sowie ihren Sperrmüll an den neuen Bereitstellungsort zu bringen, ist weder substantiiert behauptet noch sonst ersichtlich. Soweit die Antragsteller negative Auswirkungen des neuen Bereitstellungsortes auf die Erreichbarkeit und Sauberkeit ihres Grundstücks und die Erfüllung ihrer eigenen Straßenreinigungs- und Winterdienstpflichten geltend machen, ist auf Folgendes hinzuweisen: Die übrigen Stichstraßenanlieger sind gehalten, ihre Mülltonnen, ihre Müllsäcke und auch ihren Sperrmüll zeitnah zur Abholung und nur an dem angegebenen Bereitstellungsort abzustellen, d. h. insbesondere die Grundstückszufahrt der Antragsteller freizuhalten. Darüber hinaus müssen die Mülltonnen und Müllsäcke geschlossen abgestellt werden, um Geruchsbelästigungen und das Herabfallen von Müll, insbesondere auf das Grundstück der Antragsteller, zu vermeiden. Auch das Entsorgungsunternehmen hat die geleerten Mülltonnen so zu platzieren, dass die Grundstückszufahrt der Antragsteller frei bleibt und darauf zu achten, dass beim Entleeren der Mülltonnen kein Müll auf die Straße oder das Grundstück der Antragsteller fällt. Nach der Entleerung sind die Mülltonnen von den übrigen Stichstraßenanliegern zügig wieder vom Bereitstellungsort zu entfernen. Soweit nachbarliche Rücksichtnahme und das Verhalten der Bediensteten des Entsorgungsunternehmens nicht ausreicht, um dies alles zu gewährleisten, muss der Antragsgegner durch geeignete Maßnahmen auf die Einhaltung der genannten Anforderungen hinwirken. Nur wenn sich zeigen sollte, dass das dauerhaft unmöglich ist, stände die Geeignetheit des Bereitstellungsorts an sich in Frage; das ist aber weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht. Dass die Antragsteller in der Ausübung der Straßenreinigung und des Winterdienstes eingeschränkt sind, solange sich am Bereitstellungsort Mülltonnen etc. befinden, liegt auf der Hand; für diese Zeit kann von ihnen nur im Rahmen des Möglichen eine Reinigungsleistung verlangt werden.

c) Das Verwaltungsgericht hat schließlich angenommen, es seien keine privaten Belange der Antragsteller erkennbar, die im Einzelfall dem Vollzugsinteresse der Öffentlichkeit und des Antragsgegners entgegenstehen könnten. Auch dem hält die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Insbesondere macht sie zu Unrecht eine fehlende Eilbedürftigkeit geltend. Die Antragsteller übersehen, dass der Antragsgegner sich nicht einmal vorübergehend auf ein weiteres Rückwärtsfahren der Entsorgungsfahrzeuge noch auf eine Mülltonnenabholung durch die Müllwerker von den einzelnen Stichstraßengrundstücken einlassen muss, weil das eine potentiell gefährlich und das andere kostenträchtig ist.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).