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Organisationsermessen, sachliche Weisung, Verwaltungsaktqualität, Zuweisung eines anderen Dienstzimmers


Metadaten

Gericht VG Cottbus 9. Kammer Entscheidungsdatum 30.09.2024
Aktenzeichen VG 9 L 80/24 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2024:0930.9L80.24.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 114 VwGO, § 35 VwVfG, § 45 BeamtStG, Art. 3 GG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag, mit dem der Antragsteller (wörtlich) begehrt,

den Antragsgegner vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, die Zuweisung eines Arbeitsplatzes im Verwaltungsgebäude N_____in C_____ gegenüber dem Antragsteller mit Schreiben vom 31. Januar 2024 anstelle seines bisherigen Arbeitsplatzes B_____ Raum 1_____ zurückzunehmen und den Antragsteller auf seinem bisherigen Arbeitsplatz im Verwaltungsgebäude B_____ Raum 1_____ zu belassen,

bedarf zunächst der Auslegung. Dabei ist das Gericht nicht an die Fassung der Anträge gebunden, darf aber nicht über das Klagebegehren hinausgehen, § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Maßgebend für den Umfang des Klage- bzw. wie hier des Antragsbegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Antragsbegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Dabei sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]) heranzuziehen. Von ausschlaggebender Bedeutung ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Neben dem Antrag und der Begründung ist auch die Interessenlage des Antragstellers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Antragsgegner als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt. Der gestellte Antrag ist danach so auszulegen bzw. umzudeuten, dass er den zu erkennenden Interessen des Rechtsschutzsuchenden bestmöglich Rechnung trägt (vgl. BVerwG, Urt. v. 01. September 2016 – 4 C 4.15 – juris Rn. 9 m.w.N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Antragsbegehren dahingehend aufzufassen, dass es dem Antragsteller darum geht, sich (ausschließlich) gegen die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes zu wenden und diese rückgängig zu machen. Zwar mögen nach der Antragsbegründung auch Indizien zu finden sein, dass der Antragsteller neben der Zuweisung eines anderen Dienstzimmers auch die weiteren Regelungsgegenstände – wie das Unterlassen eines Aufsuchens der Diensträume des Teams V_____ in der B_____ – als problematisch ansieht. Die hierauf bezogenen Ausführungen des Antragstellers (vgl. z.B. Ziffer II Absatz 3 der Antragsschrift vom 06. März 20224) erscheinen im Gesamtbild der Antragsbegründung und im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen hingegen bereits im Kern als ein Vorbringen, mit welchen der Antragsteller die Rechtswidrigkeit der Zuweisung eines Büroraums im Verwaltungsgebäude N_____darlegen möchte. Entscheidend ist vorliegend indes, dass der Antragsteller in seiner Antragsschrift vom 06. März 2024 ausdrücklich ausführt, er begehre, dass es dem Antragsgegner untersagt wird, ihn auf einen anderen Arbeitsplatz umzusetzen oder ihm einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen. Damit hat der anwaltlich vertretene Antragsteller deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er mit dem vorliegenden Antrag das Ziel verfolgt, vorläufig weiterhin in den Diensträumen in der B_____ seine dienstlichen Tätigkeiten verrichten zu können und er nicht verpflichtet ist, in dem ihm zugewiesenen Büroraum im Verwaltungsgebäude N_____ seinen Dienst abzuleisten.

Der so verstandene (sinngemäße) Antrag,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig entgegen der im Schreiben des Antragsgegners vom 31. Januar 2024 erfolgten Zuweisung eines Arbeitsplatzes im Verwaltungsgebäude N_____weiterhin zur Verrichtung seiner dienstlichen Tätigkeiten in den Diensträumen des „Teams V_____“ im Gebäude B_____zu belassen,

hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, wobei ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch in rechtlicher Hinsicht gegeben sein müssen und die dem Anordnungsgrund und dem Anordnungsanspruch zugrunde liegenden Tatsachen von dem Antragsteller glaubhaft zu machen sind, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Der Erlass der hier begehrten einstweiligen Anordnung würde jedoch hinsichtlich eines Hauptantrages zu einer zumindest zeitweiligen Vorwegnahme der Hauptsache führen, weil der Antragsteller auch in einem Hauptsacheverfahren faktisch nicht mehr erreichen könnte. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache kommt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise aus Gründen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre (vgl. BVerwG, B. v. 08. September 2017 – 1 WDS-VR 4/17 – juris Rn. 15; B. v. 27. Mai 2004 –1 WDS-VR 2.04 – juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 28. Juni 2010 – OVG 4 S 98.09 – juris Rn. 17). Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass zumindest überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 23. Oktober 2020 – OVG 11 S 72/20 – juris Rn. 10; B. v. 29. September 2017 – OVG 4 S 32.17 – juris Rn. 3; OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 31. August 2023 – 1 M 59/23 – juris Rn. 2; Sächsisches OVG, B. v. 16. März 2022 – 2 B 166/21 – juris Rn. 2). Für den Anordnungsgrund bedeutet dies, dass der Antragsteller glaubhaft machen muss, dass ihm ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerwG, B. v. 08. September 2017 – 1 WDS-VR 4/17 – juris Rn. 15; B. v. 27. Mai 2004 – 1 WDS-VR 2.04 – juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 23. Oktober 2020 – OVG 11 S 72/20 – juris Rn. 10; B. v. 28. Juni 2010 – OVG 4 S 98.09 – juris Rn. 18).

Das Gericht kann vorliegend offenlassen, ob der Antragsteller in der vorliegenden Fallkonstellation, die sich durch das Vorhandensein einer Maßnahme im Rahmen der Organisationsbefugnis des Dienstherrn auszeichnet, überhaupt den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Denn eine solche Maßnahme kann nur unter bestimmten tatsächlichen Voraussetzungen geeignet sein, überhaupt rechtlich geschützte Interessen eines Beamten zu beeinträchtigen (vgl. VG Frankfurt, B. v. 14. Oktober 2009 – 9 K 353/09.F – juris Rn. 19). Dies können aber lediglich (Extrem-)Fälle sein, in denen es einem Beamten schlicht nicht zugemutet werden kann, seinen Dienst in dem zugewiesenen Zimmer zu verrichten (vgl. VG Bayreuth, Urt. v. 04. Februar 2005 – B 5 K 04.60 – juris Rn. 37). Dafür ist hier auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers nichts ersichtlich.

Der Antragsteller vermag indes jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Ein Anspruch auf Rückgängigmachung der durchgeführten Organisationsmaßnahme – hier Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes – steht ihm nicht zu.

Die streitige Maßnahme, nämlich die Zuweisung eines anderen Dienstzimmers ist kein Verwaltungsakt. Die Zuweisung eines anderen Zimmers innerhalb derselben Behörde ist eine Maßnahme, die zur Erhaltung und Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung notwendig sein kann und deren Auswirkungen auf die organisatorische Einheit, der der Beamte angehört, beschränkt ist (vgl. VG Bayreuth, Urt. v. 04. Februar 2005 – B 5 K 04.60 – juris Rn. 32; VG Frankfurt, B. v. 14. Oktober 2009 – 9 K 353/09.F – juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, B. v. 03. Juli 2013 – 4 S 1020/13 – BeckRS 2013, 55047).

Die getroffene Maßnahme begegnet keinen formellen Bedenken. Ein Anhörungserfordernis nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bestand mangels Verwaltungsaktqualität der getroffenen Maßnahme nicht. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass ein Tatbestand des § 63 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz – LPersVG) erfüllt ist und die Maßnahme daher mitbestimmungspflichtig gewesen wäre. Namentlich gilt dies mit Blick auf den Vortrag des Antragstellers, es handele sich bei der Maßnahme des Antragsgegners um eine Umsetzung und es fehle an einer Beteiligung des Personalrats. Gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 11 LPersVG hat der Personalrat zwar bei Umsetzungen für eine Dauer von mehr als sechs Monaten mitzubestimmen, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, wobei das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts zum Dienstort gehört. Es fehlt aber bereits an einem Wechsel des Dienstortes im Sinne der genannten Norm, weil der „neue“ Dienstort innerhalb des Einzugsgebiets liegt (30 Kilometer; vgl. § 63 Abs. 1 LBG Bbg i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c Bundesumzugskostengesetz). Es liegt entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung auch keine Umsetzung (vgl. § 28 LBG Bbg) vor. Eine Umsetzung stellt eine innerbehördliche Maßnahme dar, durch die der Aufgabenbereich eines Beamten geändert wird. Dessen Ämter im statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinn bleiben unberührt. Dem Beamten wird ein anderer, bei seiner Beschäftigungsbehörde eingerichteter Dienstposten (Amt im konkret-funktionellen Sinn) übertragen, der nach seiner Wertigkeit dem Amt des Beamten im statusrechtlichen Sinn zugeordnet ist (vgl. BVerwG, B. v. 21. Juni 2012 – 2 B 23/12 – juris Rn. 7). Das konkret-funktionelle Amt, der Dienstposten, bezeichnet die dem Beamten tatsächlich übertragene Funktion, seinen Aufgabenbereich. Das abstrakt-funktionelle Amt knüpft ebenfalls an die Beschäftigung des Beamten an, jedoch im abstrakt verstandenen Sinne. Gemeint ist der einem statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabenkreis, der einem Inhaber dieses Statusamtes bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist (vgl. BVerwG, B. v. 22. Juni 2016 – 2 C 26.05 – juris Rn. 11). Hiervon ausgehend liegt im Fall des Antragstellers, dem lediglich ein anderer Büroraum in einem anderen Verwaltungsgebäude unter Beibehaltung seines bisherigen Aufgaben- und Arbeitsgebietes zugewiesen worden ist, eine Umsetzung nicht vor, weil die dem Antragsteller übertragene Funktion, also sein Aufgabenbereich durch die Maßnahme vom 31. Januar 2024 unberührt geblieben ist.

Auch in materiellrechtlicher Sicht hat das Gericht keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der getroffenen Maßnahme. Da es sich bei der Zuweisung eines Dienstzimmers um eine Maßnahme handelt, die im Organisationsermessen des Dienstherrn steht, steht diesem insoweit auch ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Zuteilung eines Dienstzimmers betrifft die Arbeitsbedingungen und damit den äußeren Rahmen des vom Beamten zu leistenden Dienstes. In einer Änderung der räumlichen Zuordnung liegt keine Änderung des dienstlichen Aufgabenbereichs. Sie stellt – wie bereits dargelegt – keine Umsetzung dar, da mit ihr ein anderes Amt im konkret-funktionellen Sinne nicht übertragen wird (vgl. Bodanowitz in, Schnellenbach/Bodanowitz: Beamtenrecht in der Praxis, 11. Auflage 2024, § 4 Rn. 62). Vielmehr handelt es sich dabei um eine Weisung (wobei hier unerheblich ist, ob es sich um eine persönliche oder sachliche Weisung handelt), denn dem Antragsteller wurde durch die streitgegenständliche Maßnahme lediglich ein anderes Dienstzimmer in einem anderen Verwaltungsgebäude der gleichen Behörde zugewiesen. Ihm wurde weder eine neues Aufgabengebiet zugeteilt, noch sind ihm Aufgaben entzogen worden. Dass er nicht mehr amtsangemessen beschäftigt wäre, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Vom Antragsgegner wurde lediglich angeordnet, dass der Antragsteller seine dienstlichen Aufgaben in einem anderen Dienstzimmer zu verrichten hat.

Bei der Rechtmäßigkeitskontrolle hinsichtlich der Zuweisung eines Dienstzimmers können gleichwohl die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Rechtmäßigkeit einer Umsetzung in den Blick genommen werden. Denn auch die Zuteilung von Diensträumen ist als innerorganisatorische Maßnahme zu der Vielzahl der im Einzelnen nicht normativ erfassten Maßnahmen des Dienstherrn zu rechnen, die zur Erhaltung und Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung unerlässlich sind. Sie gehört ihrem objektiven Sinngehalt nach zu den Anordnungen, die die dienstliche Verrichtung eines Beamten betreffen und sich in ihren Auswirkungen auf die organisatorische Einheit beschränken, der der Beamte angehört (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. November 1997 – 2 A 6.96 – juris). Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) aber hat der Beamte keinen Anspruch auf die unveränderte Ausübung des ihm einmal übertragenen Amtes im konkret-funktionellen Sinn. Er muss vielmehr Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzungen oder vergleichbare organisatorische Maßnahmen des Dienstherrn nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amtes hinnehmen. Danach verfügt der Dienstherr über eine „nahezu uneingeschränkte organisatorische Organisationsbefugnis“ (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 30. Juni 2006 – 4 S 634/06 – juris, Rn. 3). Eine Einengung des Ermessens des Dienstherrn ist (selbst) bei einer Umsetzung auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt (vgl. BVerwG, B. v. 11. März 2004 – 6 B 71.03 – juris). Umso weniger hat der Beamte einen Anspruch auf Beibehaltung des ihm einmal zugewiesenen Dienstzimmers bzw. auf Zuteilung eines bestimmten Dienstzimmers. Das insoweit bestehende weite Ermessen des Dienstherrn wird lediglich durch die Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) und das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) begrenzt.

Dies zugrunde gelegt ist vorliegend die begrenzte Prüfungsbefugnis des Gerichts in Bezug auf Ermessensentscheidungen zu beachten (vgl. § 114 VwGO). Danach prüft das Gericht lediglich, ob der Dienstherr bei seiner Ermessenentscheidung die Grenzen des Ermessens eingehalten und keine sachfremden Erwägungen angestellt hat.

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist hier nicht ersichtlich, dass die Zuweisung eines Dienstzimmers im Verwaltungsgebäude N_____in C_____gegenüber dem Antragsteller willkürlich gewesen wäre. Diese Organisationsmaßnahme erweist sich vielmehr insoweit als ermessensfehlerfrei, als der Antragsgegner ein dienstliches Bedürfnis und damit einen sachlichen Grund für die getroffene Maßnahme angenommen hat. Der Antragsgegner hat die Zuweisung eines anderen Dienstzimmers gegenüber dem Antragsteller vorliegend aufgrund des Vorliegens eines innerdienstlichen Spannungsverhältnisses vorgenommen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Behebung eines innerdienstlichen Spannungsverhältnisses grundsätzlich nicht geeignet wäre, einen sachlichen Grund für die Vornahme einer organisatorischen Maßnahme des Dienstherrn zu begründen. Eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen ist regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebes zu werten, um deren Abstellung der Dienstherr zu Recht bemüht sein wird. Dabei ist es im Interesse eines funktionierenden Dienstbetriebs auch unter dem Blickwinkel der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich unerheblich, wer diese Spannungen im Einzelnen verursacht oder verschuldet hat (vgl. für den Fall einer Versetzung, OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18. Februar 2021 – 1 L 90/20 – juris Rn. 116). Hat das Verhalten des Beamten einen nicht völlig unerheblichen Beitrag zur Entstehung des Spannungsverhältnisses geleistet, kommt es auch nicht darauf an, ob sich alle als Beleg für dieses Spannungsverhältnis herangezogenen Vorfälle in genau der Art und Weise zugetragen haben, wie sie der Dienstherr zugrunde gelegt hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 3. April 2019 – OVG 4 B 15.18 – juris Rn. 29 für den Fall einer Umsetzung). Dies gilt umso mehr für den Fall der Zuweisung bzw. Inanspruchnahme eines Dienstzimmers und damit für eine Änderung (lediglich) der äußeren Arbeitsbedingungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 30. Juni 2006 – 4 S 634/06 – juris Rn. 5).

Das Gericht vermag vorliegend auch nicht festzustellen, dass der vom Antragsgegner angeführte Grund nur vorgeschoben wäre. Ausweislich einer eidesstattlichen Versicherung der Fachbereichsleiterin F_______ – Frau P_____ – vom 26. März 2024 habe sich in den letzten Jahren im Team V_____des Fachbereichs F______ eine zunehmend belastende Situation entwickelt, deren Hintergrund in wiederholten Konflikten zwischen verschiedenen Mitarbeitern und dem Antragsteller liege. Betroffene Mitarbeiter lehnten eine weitere Zusammenarbeit mit dem Antragsteller unter unveränderten Bedingungen strikt ab. In einem Schreiben des örtlichen Personalrats der Stadtverwaltung C_____ vom 22. April 2024 wird ausgeführt, dass mehrere Mitarbeiter des Teams V_____ eine Beschwerde nach § 5 der Dienstvereinbarung zum fairen und kollegialen Verhalten am Arbeitsplatz eingereicht haben, welche sich gegen den Antragsteller richtet. Die Beschäftigten fühlten sich durch Verhaltensweisen des Antragstellers eingeschüchtert sowie erpresst und unter Druck gesetzt. Es entstünde eine unerträgliche Arbeitsatmosphäre, die zu gesundheitlichen, insbesondere psychischen Leiden, Ängsten und Verunsicherungen führe. Ungeachtet der Frage, ob und wann der Antragsteller mit konkreten Vorwürfen konfrontiert worden ist bzw. wem die Verantwortung für die aufgezeigten Spannungen zuzuschreiben sein dürfte, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unzutreffend wären. Sie werden im Ergebnis auch durch die in der Hausmitteilung von Personalratsmitgliedern über Beschwerden gemäß § 5 der Dienstvereinbarung zum fairen und kollegialen Verhalten am Arbeitsplatz vom 22. April 2024 enthaltenen Äußerungen der Beschwerdeführer über das Verhalten des Antragstellers (z.B. Unterstellen von Schlechtleistungen, Weitergabe von Informationen direkt an den Oberbürgermeister, Ignorieren von einzelnen Beschwerdeführern) bestätigt, ohne dass der Antragsteller den dort im Einzelnen genannten Vorwürfen substantiiert entgegen getreten wäre. Danach durfte dieser Sachverhalt dem Antragsgegner jedenfalls Anlass geben, im Interesse eines funktionierenden Dienstbetriebs eine organisatorische Maßnahme zu treffen. Denn entscheidend und ausreichend ist es, dass nach Lage der vorliegenden Akten zwischen Mitarbeitern des Teams V______ und dem Antragsteller objektiv ein Spannungsverhältnis entstanden war, das im dienstlichen Interesse beendet werden musste, um die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben sicherzustellen; dabei bedurfte es auch keiner weiteren Ermittlungen und Feststellungen dazu, von wem diese Spannungen ausgingen. Deshalb ist es auch nicht entscheidend, ob dem Antragsteller an der Konfliktsituation ein Verschulden vorzuwerfen ist. Dem Dienstherrn ist bei einer derartigen Sachlage bei der Handhabung seines Ermessens ein weiter Spielraum eröffnet, welche der möglichen organisatorischen Alternativen er trifft, um die Konfliktsituation zu beseitigen. Wenn der Antragsgegner vor diesem Hintergrund die Zuweisung des Antragstellers in ein Dienstzimmer im Verwaltungsgebäude N_____vorgenommen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahme von vornherein ungeeignet war, zu einer Konfliktlösung beizutragen, sind nicht erkennbar. Die vom Antragsteller gerügten räumlichen und tatsächlichen Nachteile dürften auch keine Unverhältnismäßigkeit der Anordnung begründen. Die Frage, ob im Einzelfall die zweckmäßigste Maßnahme getroffen wird, stellt sich im Hinblick auf das dem Dienstherrn zustehende Ermessen nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Gericht bemisst die Bedeutung der Sache mit dem gesetzlichen Auffangwert. Eine Reduzierung dieses Auffangwertes im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit scheidet aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache aus.