Gericht | LArbG Berlin-Brandenburg 14. Kammer | Entscheidungsdatum | 19.04.2012 | |
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Aktenzeichen | 14 Sa 179/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 256 Abs 1 ZPO, § 133 BGB, § 157 BGB |
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15.11.2011 - 16 Ca 9614/11 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, mit Wirkung ab dem 01.07.2011 mit der Klägerin einen Arbeitsvertrag abzuschließen, mit einer Tätigkeit als Angestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden und mit einer Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT nach Maßgabe des Tarifvertrages zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder vom 14.10.2010 unter Berücksichtigung der bei dem beklagten Land vom 05.04.1993 bis 31.12.1998 und bei der BKK-Berlin vom 01.01.1999 bis 31.12.2003 verbrachten Zeit als Beschäftigungszeit nach § 19 BAT und Dienstzeit nach § 20 BAT.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben das beklagte Land 7/8 und die Klägerin 1/8 zu tragen.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Landes, mit der Klägerin ein Arbeitsverhältnis zu begründen.
Die am …. 1956 geborene Klägerin war aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 16. April 1993 seit dem 5. April 1993 bei dem beklagten Land als Angestellte im Bereich der Betriebskrankenkasse des beklagten Landes und einer Vergütung gemäß Vergütungsgruppe VI b der Anlage 1a der Vergütungsordnung zum BAT beschäftigt. Hinsichtlich des Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf die Ablichtung auf Bl. 4 – 5 d. A. Bezug genommen (Anlage zur Klageschrift).
Am 8. August 1995 gab die Senatsverwaltung für I. für das beklagte Land gegenüber dem Vorstand der BKK B. die Erklärung ab, dass das Land die weitere Übernahme der Personalkosten ablehne, was durch eine Neufassung des § 147 Abs. 2 SGB V zum 1. Januar 1996 möglich geworden war.
Am 9. Oktober 1996 schlossen die BKK B. einerseits und die Gewerkschaften DAG und ÖTV andererseits einen Tarifvertrag zur Übernahme von Tarifverträgen für die Angestellten und Auszubildenden der Betriebskrankenkasse des Landes Berlin ab (Ablichtung Bl. 38 – 40 d. A., Anlage B3).
Mit Schreiben vom 20. April 1998 (Ablichtung Bl. 62 d. A., Anlage zum Sitzungsprotokoll des Arbeitsgerichts vom 15.11.2011) teilte das beklagte Land, vertreten durch die Senatsverwaltung für I., der Klägerin folgendes mit:
„… die BKK B. hat Ihnen aufgrund des Arbeitgeberwechsels zum 01.01.1999 einen neuen Arbeitsvertrag ausgehändigt.
Vorausgesetzt, dass Sie dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses auf die BKK B. zugestimmt haben, freue ich mich, Ihnen mitteilen zu können, dass der Senat von Berlin Ihnen ein unbefristetes Rückkehrrecht zum Land Berlin für den Fall der Schließung/Auflösung der BKK B. einräumt.
Ich wünsche Ihnen für Ihre berufliche Zukunft alles Gute und verbleibe …“.
Das Schreiben enthält unter einem Beglaubigungsvermerk eine Unterschrift.
Am 7. Mai 1998 schlossen die Betriebskrankenkasse des beklagten Landes (BKK B.) und die Klägerin einen Arbeitsvertrag, nach dem die Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 1999 als Angestellte auf unbestimmte Zeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden und einer Vergütung gemäß Vergütungsgruppe 5 der Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT/BKK B.) eingestellt werden sollte. Hinsichtlich des vollständigen Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf die Ablichtung Bl. 6 – 7 d. A. Bezug genommen (Anlage zur Klageschrift).
Am 12. August 1998 schlossen das beklagte Land einerseits und die Gewerkschaften ÖTV und DAG andererseits eine Vereinbarung für den Übergang der Arbeitnehmer des beklagten Landes auf die BKK B. (im Folgenden: VBSV BKK).
In § 2 VBSV BKK ist u. a. folgendes geregelt:
„Übergang der Beschäftigungsverhältnisse und Rückkehrrecht
(1) Beim Übergang der Arbeitsverhältnisse auf die Betriebskrankenkasse des Landes Berlin findet der Tarifvertrag zur Übernahme von Tarifverträgen für die Angestellten und Auszubildenden der Betriebskrankenkasse des Landes Berlin (BAT/BKK-B.) vom 9. Oktober 1996 Anwendung.
(2) Die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse aufgrund des § 417 Abs. 2 SGB V vom Land Berlin auf die BKK B. übergegangen sind, haben das Recht, im Falle einer Vereinigung (§ 150 SGB V) soweit sie selbst von Personalfreisetzungen im Zuge der Vereinigung betroffen sind, einer Auflösung (§ 152 SGB V) und einer Schließung (§ 153 SGB V) in ein Arbeitsverhältnis zum Land Berlin zurückzukehren.
Die Senatsverwaltung für I. wird den genannten Arbeitnehmern die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mit dem Land Berlin in einem Aufgabengebiet, für das der Arbeitnehmer nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten geeignet ist, im unmittelbaren Anschluss an das bei der BKK Berlin beendete Arbeitsverhältnis zu den für das Land Berlin zum Zeitpunkt der Neubegründung des Arbeitsverhältnisses geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen anbieten.
(3) Scheidet ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach § 147 Abs. 2 SGB V vom Land Berlin auf die BKK B. übergegangen ist, aus dem Arbeitsverhältnis bei der BKK B. aus und wird im unmittelbaren Anschluss daran ein neues Arbeitsverhältnis zum Land Berlin begründet, wird das Land Berlin die bei der BKK B. verbrachte Zeit als Beschäftigungszeit nach § 19 BAT/BAT-O bzw. § 6 BMT-G/BMT-G-O und als Dienstzeit nach § 20 BAT berücksichtigen.
…“
Hinsichtlich des vollständigen Inhalts der VBSV BKK nebst der Protokollnotiz wird auf die Ablichtung auf Bl. 8 – 10 d. A. Bezug genommen (Anlage zur Klageschrift).
Mit Schreiben vom 20. August 1998 (Ablichtung Bl. 61 d. A., Anlage zum Sitzungsprotokoll des Arbeitsgerichts vom 15.11.2011) übersandte das beklagte Land der Klägerin die VBSV BKK und teilte der Klägerin folgendes mit:
„… wie wir Ihnen bereits in unserem Schreiben vom 20.04.1998 mitgeteilt haben, wird Ihnen als Beschäftigte der BKK unter bestimmten Voraussetzungen ein unbefristetes Rückkehrrecht zum Land Berlin gewährt. Dieses Rückkehrrecht ist zwischenzeitlich in einer Vereinbarung, die zwischen den Gewerkschaften ÖTV und DAG und dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für I., abgeschlossen wurde, zusätzlich abgesichert und konkretisiert worden. Nunmehr wird auch für den Fall einer Rückkehr zum Land Berlin die bei der BKK verbrachte Zeit vom Land Berlin uneingeschränkt als Dienst- bzw. Beschäftigungszeit berücksichtigt.
Bei der gemeinsamen Erarbeitung dieser Vereinbarung bestand bei den Beteiligten Einigkeit darüber, dass Sie als BKK-Beschäftigte im Falle der Rückkehr zum Land Berlin nicht schlechter gestellt werden sollen, als vergleichbare von derartigen Maßnahmen betroffene übrige Arbeitnehmer des Landes Berlin.
Diese Vereinbarung haben wir diesem Schreiben für Ihre persönlichen Unterlagen beigefügt. Sie ist im Zusammenhang mit dem Übergang von Arbeitsverhältnissen auf einen anderen Träger nach Nr. 2 Abs. 3 Satz 3 der Vereinbarung über den Übergang mit der Personalüberhangsituation zur Beschäftigungssicherung vom 29. Mai 1997 (Beschäftigungssicherungsvereinbarung) für die dort benannten Wirkungen vorgesehen.
Wir sind davon überzeugt, mit den zu Ihrer Absicherung erfolgten Maßnahmen alles getan zu haben, dass Sie ihrer beruflichen Zukunft auch weiterhin mit Zuversicht, Gelassenheit und Arbeitsfreude entgegensehen können. Wir wünschen Ihnen auf diesem Weg von ganzem Herzen Erfolg und Zufriedenheit.
…“
Zum 1. Januar 1999 begründeten die Klägerin und die BKK Berlin ein Arbeitsverhältnis gemäß dem Arbeitsvertrag vom 7. Mai 1998. Seit dem 1. Januar 2003 ist die Klägerin Mitglied der Gewerkschaft ver.di.
Zum 1. Januar 2004 fusionierten die BKK B. und die BKK H. zur C. BKK.
Am 11. November 2004 schlossen die Klägerin und die C. BKK einen Änderungsvertrag hinsichtlich der Regelungen zur Arbeitszeit (Ablichtung Bl. 11 d. A., Anlage zur Klageschrift).
Mit Schreiben vom 16. Juni 2004 teilte die Gewerkschaft ver.di dem beklagten Land u. a. mit, aufgrund der Fusion zum 1. Januar 2004 und der sie ergänzenden tariflichen Verständigung mit der C. BKK sehe ver.di die Grundlage der VBSV BKK als nicht mehr gegeben an, so dass sie mit Wirkung der Fusion beider Betriebskrankenkassen in Berlin und Hamburg zur C. BKK entbehrlich geworden sei.
Ferner wird in dem Schreiben folgendes ausgeführt:
„Hinsichtlich des in § 3 Absatz 1 der VBSV BKK getroffenen Regelung bezüglich der Berücksichtigung von in der BKK B. erbrachten Beschäftigungs- und Dienstzeiten würde es uns der Einfachheithalber genügen, wenn Sie uns schriftlich bestätigen, dass Sie diese Regelung inhaltlich ggf. zur Anwendung brächten. Mithin würde die VBSV BKK vom 12.08.1998 mit Wirkung des 01.01.2004 keine Anwendung mehr finden.“
Hinsichtlich des vollständigen Inhalts des Schreibens vom 16. Juni 2004 wird auf die Ablichtung auf Bl. 36 und dessen Rückseite Bezug genommen (Anlage B1).
Mit Schreiben vom 21. Juni 2004 (Ablichtung Bl. 37 d. A., Anlage B2) erwiderte das beklagte Land, dass die VBSV BKK mit eintretender Fusion als beendet angesehen werde und teilte weiter folgendes mit:
„Die bisher in § 2 Abs. 3 VBSV BKK getroffene Regelung bezüglich der Berücksichtigung von in der BKK B. erbrachter Beschäftigungs- und Dienstzeiten wird infolge der Fusion künftig ggf. wie folgt zur Anwendung kommen:
„Scheidet ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach § 147 Abs. 2 SGB V vom Land Berlin auf die BKK B. übergegangen ist, aus dem Arbeitsverhältnis bei der C. BKK aus und wird in unmittelbaren Anschluss daran ein neues Arbeitsverhältnis zum Land Berlin begründet, wird das Land Berlin die bis zum 31.12.2003 bei der BKK B. verbrachte Zeit als Beschäftigungszeit nach § 19 BAT/BAT-O bzw. § 6 BMT-G-O und als Dienstzeit nach § 20 BAT berücksichtigen.
...“
Zum 1. Januar 2005 fand eine Fusion der C. BKK mit der B. BKK und der Be. BKK statt; die Bezeichnung blieb C. BKK.
Mit Bescheid vom 4. Mai 2011 schloss das Bundesversicherungsamt die C. BKK zum 30. Juni 2011.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2011 teilte die C. BKK der Klägerin mit, die C. BKK werde auf der Grundlage des Schließungsbescheides des Bundesversicherungsamtes vom 4. Mai 2011 zum 30. Juni 2011 geschlossen und das Arbeitsverhältnis der Klägerin ende daher gemäß §§ 153, 155 Abs. 4 Satz 9, 164 Abs. 4 SGB V zum 30. Juni 2011 (Ablichtung Bl. 12 – 13 d. A., Anlage zur Klageschrift).
In der Folgezeit kündigte die C. BKK das Arbeitsverhältnis der Klägerin vorsorglich außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht Berlin Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zur C. BKK erhoben.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2011 meldete die Klägerin vorsorglich ihr Rückkehrrecht zum beklagten Land an und verwies auf die Schreiben vom 20. April und 20. August 1998 sowie auf die Schließung der „BKK“ zum 30. Juni 2011 (Ablichtung Bl. 14 d. A., Anlage zur Klageschrift).
Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 teilte das beklagte Land der Klägerin mit, ein solches Rückkehrrecht bestehe nicht mehr (Ablichtung Bl. 15 – 16 d. A., Anlage zur Klageschrift).
Mit einer am 22. Juni 2011 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen, dem beklagten Land am 30. Juni 2011 zugestellten Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, mit der Klägerin mit Wirkung zum 1. Juli 2011 ein Arbeitsverhältnis zu begründen.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie habe einen Anspruch auf Wiedereinstellung gemäß der VBSV BKK, die ein Tarifvertrag und noch immer wirksam sei. Sinn und Zweck der Beschäftigungssicherungsvereinbarung sei gewesen, den Besitzstand der übergehenden Mitarbeiter dauerhaft zu schützen und Beschäftigungsrisiken auszuschließen. Dies zeige auch das Schreiben des beklagten Landes vom 20. August 1998.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit Wirkung ab 01.07.2011 mit der Klägerin unter Anrechnung ihrer Beschäftigungsdauer seit dem 05.04.1993 unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich bei der BKK B. und der C. BKK verbrachten Betriebszugehörigkeit ein Beschäftigungsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden zu begründen, und zwar für eine Beschäftigung als Angestellte in der Vergütungsgruppe VI b BAT mit der entsprechenden Überleitung in den Tarifvertrag L in der für das Land Berlin nach dem Anwendungstarifvertrag vom 14.10.2010 geltenden Fassung.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, die VBSV BKK habe sich auf die BKK B. und deren eventuelle Vereinigung, Auflösung oder Schließung bezogen, nicht jedoch auf die C. BKK.
Die BKK Berlin sei durch die freiwillige Vereinigung zum 1. Januar 2004 geschlossen und nicht mehr existent. Ein Rückkehrrecht hätte allenfalls damals bestanden, wenn es zu Personalfreisetzungen gekommen wäre. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Schreiben des beklagten Landes vom 20. August 1998, indem auf die VBSV BKK Bezug genommen werde. Im Übrigen sei ein etwaiges Rückkehrrecht verjährt.
Weiter hat das beklagte Land die Ansicht vertreten, die gesetzliche Regelung zur anderweitigen Unterbringung der Klägerin (§ 155 Abs. 4 Satz 9 i. V. m. § 164 Abs. 3 Satz 2 SGB V) habe Vorrang vor der VBSV BKK. Diese sei ohnehin von dem beklagten Land und der Gewerkschaft ver.di einvernehmlich aufgehoben worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhaltes sowie des streitigen Vorbringens der Parteien I. Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Ferner wird auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst der Anlagen Bezug genommen.
Durch ein Urteil vom 15. November 2011 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, mit Wirkung ab 01.07.2011 mit der Klägerin unter Anrechnung ihrer Beschäftigungsdauer seit dem 05.04.1993 unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich bei der BKK B. und der C. BKK verbrachten Betriebszugehörigkeit ein Beschäftigungsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden zu begründen, und zwar für eine Beschäftigung als Angestellte in der Vergütungsgruppe VI b BAT mit der entsprechenden Überleitung in den Tarifvertrag L in der für das Land Berlin nach dem Anwendungstarifvertrag vom 14.10.2010 geltenden Fassung. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig. Der Antrag sei auf Abgabe einer Willenserklärung gemäß § 894 ZPO gerichtet und ausreichend bestimmt. Weiter hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Klage sei auch begründet, denn das Schreiben vom 20. April 1998 enthalte eine rechtsverbindliche Zusage des beklagten Landes und nicht bloß eine im öffentlichen Dienst übliche Ankündigung, bereits bestehende Normen vollziehen zu wollen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass das beklagte Land ein Interesse daran gehabt habe, dass die betroffenen Arbeitnehmer einem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse auf die BKK nicht widersprechen. Die Rückkehrzusage sei auch noch gültig. Zwar sei die BKK B. in rechtlicher Hinsicht untergegangen. Unter Auslegung des Schreibens vom 20. April 1998 nach dessen Sinn und Zweck beziehe sich die Zusage aber auch auf eine Schließung oder Auflösung der Rechtsnachfolgerin. Die Rückkehrzusage entfalte ihre Wirkungen auch unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur geschlossenen C. BKK tatsächlich kraft Gesetzes oder durch die Kündigungen geendet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 9. Januar 2012 zugestellte Urteil hat das beklagte Land mit einem am 26. Januar 2012 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 5. März 2012 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Das beklagte Land tritt dem angefochtenen Urteil entgegen und ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin eine Leistungsklage hätte erheben können und der Klageantrag zudem zu unbestimmt sei.
Weiter ist das beklagte Land der Ansicht, eine Auslegung der Zusage nach Wortlaut und nach Sinn und Zweck ergebe, dass ein Rückkehrrecht nur für den Fall der Schließung oder Auflösung der BKK B. zugesagt worden sei. Da die BKK B. zum Zeitpunkt der Vereinigung mit der BKK gemäß § 144 Abs. 4 i. V. m. § 150 Abs. 2 SGB V geschlossen worden sei, hätte allenfalls zu diesem Zeitpunkt das Rückkehrrecht ausgeübt werden können. Da ein Rückkehrrecht von der BKK B. bei Schließung der C. BKK bereits verjährt gewesen sei und ein Rückkehrrecht von der C. BKK nicht bestehe, könne die Klägerin die Begründung eines Arbeitsverhältnisses vom beklagten Land nicht verlangen.
Ferner ist das beklagte Land der Ansicht, selbst wenn noch Raum für eine Auslegung der Zusage bestehe, sei insbesondere das wirtschaftliche Interesse desjenigen zu berücksichtigen, der die Erklärung abgegeben habe. Die wirtschaftlichen Interessen des beklagten Landes belegten, dass es keine Rückkehrzusage für die Schließung oder Auflösung einer anderen Betriebskrankenkasse als der BKK B. habe abgeben wollen, und ein objektivierter Empfänger hätte dieses Erklärung auch nicht anders verstehen dürfen. Es widerspreche dem wirtschaftlichen Interesse eines Unternehmens, eine Rückkehrzusage abzugeben und diese auf zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bekannte Rechtsnachfolger zu erstrecken. Ein solches wirtschaftliches Risiko wäre für das beklagte Land unkalkulierbar gewesen, zumal wegen der Selbstverwaltung der C. BKK (§ 29 SGB IV) über den paritätisch mit Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber besetzten Verwaltungsrat ohnehin nur noch eine sehr beschränkte Einflussnahmemöglichkeit verbliebe. Nach einer Fusion wäre diese durch die zunehmende Zahl der im Verwaltungsrat vertretenen Arbeitgeber noch weiter gesunken. Eine tatsächliche Einflussnahmemöglichkeit zur Mitgestaltung und Lenkung der Geschäftspolitik sei hingegen gar nicht mehr möglich gewesen. Des Weiteren habe die Klägerin von dem Wechsel zur BKK auch Vorteile gehabt, nämlich ein höheres Gehalt (geschätzte 2.037,07 DM brutto statt geschätzter 1.963,72 DM brutto).
Das beklagte Land ist ferner der Ansicht, dass selbst bei einer erweiterten Auslegung der Zusage nur dann ein Rückkehrrecht bestehen könne, wenn die Klägerin aus ihrem bisherigen Arbeitsverhältnis keine Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung oder Neubeschäftigung hätte. Die bei der BKK B. sowie bei der C. BKK zurückgelegten Zeiten der Betriebszugehörigkeit seien ohnehin nicht anzurechnen.
Schließlich ist das beklagte Land der Ansicht, als Nebenabrede bedürfe die Zusage der Schriftform, die hier nicht eingehalten sei.
Das beklagte Land beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 16 Ca 9614/11 – vom 15.11.2011 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und behauptet, sie habe den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses vom beklagten Land zur BKK B. ausschließlich deshalb akzeptiert, weil ihr das beklagte Land seinerzeit das in Rede stehende Rückkehrrecht persönlich und schriftlich attestiert habe. Dagegen seien für sie mögliche und letztlich auch nur marginal eingetretene Gehaltszuwächse unmaßgeblich gewesen.
Hinsichtlich der zurückgelegten Zeiten der Betriebszugehörigkeit der Klägerin bei der BKK B. und der C. BKK gelte, dass die zwischen dem beklagten Land und den damaligen Gewerkschaften geschlossene Vereinbarung ausdrücklich vorsehe, dass die bei der BKK verbrachte Zeit vom Land Berlin uneingeschränkt als Dienst- bzw. Beschäftigungszeit zu berücksichtigen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze vom 5. März 2012, 4. April 2012 und vom 17. April 2012 sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 19. April 2012 Bezug genommen.
A.
Die Berufung ist zulässig.
Sie ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und frist- und formgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.
B.
Die Berufung hat auch in der Sache zum Teil Erfolg, überwiegend hat die Berufung jedoch keinen Erfolg.
I.
Die Klage ist zulässig.
1.
Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Zwar hat aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit eine Leistungsklage grundsätzlich den Vorrang vor einer Feststellungsklage. Im vorliegenden Fall wäre eine Klage auf Annahme eines von der Klägerin abgegebenen Angebotes auf Abschluss eines bestimmten Arbeitsvertrages möglich gewesen. Mit Rechtskraft eines entsprechenden Urteils hätte diese Willenserklärung als abgegeben gegolten (§ 894 ZPO). Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils unter Ziffer 1 ist eine solche Leistungsklage nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits; im Übrigen hat das Arbeitsgericht auch keine Leistung sondern eine Feststellung tenoriert.
Richtet sich eine Feststellungsklage aber gegen einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, ist zu erwarten, dass dieser Arbeitgeber einem gegen ihn ergangenen Feststellungsurteil nachkommen und die sich daraus ergebenden Leistungsansprüche erfüllen wird (vgl. z. B. BAG, 22.10.2009, 8 AZR 889/08, NZA-RR 2010, 327 m. w. N.).
Im vorliegenden Fall richtet sich die Feststellungsklage gegen das Land Berlin. Es besteht keinerlei Grund zu der Annahme, das beklagte Land werde einem Feststellungsurteil nicht nachkommen. Dies hat der Prozessbevollmächtigte des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2012 auch bestätigt und erklärt, das Problem des Antrages liege in dessen Unbestimmtheit, weil unklar sei, welchen Inhalt der abzuschließende Arbeitsvertrag hinsichtlich der Anrechnung von „Beschäftigungsdauer“ und „Betriebszugehörigkeit“ sowie der „Überleitung“ in den TV-L haben solle.
2.
Der Feststellungsantrag war entsprechenden dem Klagebegehren auszulegen und den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO gemäß zu formulieren.
a.
Klageanträge sind so auszulegen, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht. Für das Verständnis eines Klageantrags ist deshalb nicht am buchstäblichen Wortlaut des Antrags zu haften. Das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht. Die für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) sind für die Auslegung von Klageanträgen heranzuziehen. Die Grenzen der Auslegung oder auch Umdeutung eines Klageantrags sind jedoch erreicht, wenn der Kläger unmissverständlich ein bestimmtes Prozessziel verfolgt, auch wenn dieses Vorgehen seinem wohlverstandenen Eigeninteresse widerspricht (vgl. BAG, 19.10.2011, 7 AZR 471/10, zitiert aus juris).
b.
Im vorliegenden Fall ist der Antrag ersichtlich darauf gerichtet, dass die Klägerin im Hinblick auf die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses arbeitsvertraglich so gestellt wird, als hätte sie ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land gehabt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2012 erklärt, mit den Begriffen „Beschäftigungsdauer“ und „Betriebszugehörigkeit“ seien die Zeiten gemeint, die das beklagte Land im Schreiben vom 21. Juni 2004 genannt habe. Ferner hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin geäußert, dass er nichts gegen die Formulierung einzuwenden habe, dass der neue Arbeitsvertrag „nach Maßgabe“ der neuen im Land Berlin geltenden Tarifverträge zu gestalten sei.
Somit war der Antrag dahin auszulegen, dass die Klägerin die Feststellung begehrt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, mit Wirkung ab dem 1. Juli 2011 mit der Klägerin einen Arbeitsvertrag abzuschließen, mit einer Tätigkeit als Angestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden und mit einer Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT nach Maßgabe des Tarifvertrages zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder vom 14. Oktober 2010 unter Berücksichtigung der bei dem beklagten Land vom 5. April 1993 bis 31. Dezember 1998, bei der BKK-Berlin vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2003 und bei der C. BKK vom 1. Januar 2004 bis 30. Juni 2011 verbrachten Zeit als Beschäftigungszeit nach § 19 BAT und Dienstzeit nach § 20 BAT.
Mit diesem Inhalt ist der Antrag ausreichend konkretisiert. Der Zeitpunkt des Beginns des gewünschten Arbeitsvertrages ist genannt – der 1. Juli 2011. Die wesentlichen Vertragsbestandteile der Dauer der Arbeitszeit – wöchentlich 19,25 Stunden – sind bezeichnet. Die Art der Tätigkeit – Angestellte – sowie die Vergütungsgruppe – VI b BAT – sind benannt. Der weitere Inhalt des Arbeitsvertrages ergibt sich aus dem Tarifvertrag vom 14. Oktober 2010 sowie den weiteren im Land Berlin anzuwendenden Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes. Schließlich sind auch die konkreten Zeiträume aufgeführt, welche die Klägerin als Beschäftigungszeit und Dienstzeit angerechnet haben möchte.
Sind in einem Antrag, mit dem ein Wiedereinstellungsanspruch geltend gemacht wird, der gewünschte Beginn des Arbeitsverhältnisses, die Dauer der Arbeitszeit sowie die begehrte Vergütungsgruppe benannt und ergeben sich die übrigen Arbeitsbedingungen aus einer bestimmten Regelung, ist der Antrag ausreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. z. B. BAG, 19.10.2011, 7 AZR 33/11, zitiert aus juris).
II.
Die Klage ist überwiegend begründet, im Übrigen ist sie unbegründet – hinsichtlich der Anrechnung der Beschäftigungszeiten bei der C. BKK.
Die Klägerin hat gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages mit den im Tenor bezeichneten Arbeitsbedingungen.
1.
Dem Klageantrag steht nicht entgegen, dass das beklagte Land zum rückwirkenden Abschluss eines Arbeitsvertrages verurteilt werden soll. Seit Inkrafttreten des § 311 a Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts zum 1. Januar 2002 ist der rückwirkende Abschluss eines Vertrages nicht mehr nichtig. Eine dahingehende Verurteilung ist möglich (vgl. z. B. BAG, 25.10.2007, 8 AZR 989/06, NZA 2008, 357 und BAG, 19.10.2011, 7 AZR 33/11, zitiert aus juris).
2.
Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus einer Vereinbarung der Parteien, die aufgrund der Zusage des beklagten Landes im Schreiben vom 20. April 1998 zustande gekommen ist.
a.
In dem Schreiben vom 20. April 1998 sagte das beklagte Land der Klägerin zu, dass ihr ein „unbefristetes Rückkehrrecht zum Land Berlin“ eingeräumt werde, wenn die Klägerin dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die BKK Berlin zugestimmt habe. Hierbei handelt es sich um eine zulässige Potestativbedingung, weil der Eintritt der Bedingung vom Willen des Erklärungsempfängers, der Klägerin, abhängig war. Das Angebot hat die Klägerin durch schlüssiges Verhalten im Sinne des § 151 Satz 1 BGB angenommen. Sie schloss in der Folgezeit – am 7. Mai 1998 – einen Arbeitsvertrag mit der BKK B. und wechselte zum 1. Januar 1999 zu dieser Arbeitgeberin.
b.
Weder die Zusage noch die Vereinbarung sind gemäß § 4 Abs. 2 BAT i. V. m. §§ 125, 126 BGB mangels Schriftform nichtig.
Weder bei der Zusage noch bei der entsprechenden Vereinbarung handelt es sich um eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag im Sinne des § 4 Abs. 2 BAT. Stattdessen handelt es sich bei der Vereinbarung der Parteien über das Rückkehrrecht um einen Vertrag, der außerhalb des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses geschlossen wurde und einen Fall regelt, der ein zwischen den Parteien nicht bestehendes Arbeitsverhältnis betrifft; ein solches soll im Falle der Schließung der Betriebskrankenkasse erst wieder begründet werden.
Aus dem von dem beklagten Land hierzu zitierten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Oktober 2007 (8 AZR 898/06, NZA 2008, 357) ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts anderes. Nach der dortigen Entscheidung bestand eine „vertragliche Nebenpflicht zum erneuten Abschluss eines Arbeitsvertrages“ i. V. m. § 242 BGB, weil sich nach dem Zugang einer wirksamen betriebsbedingten Kündigung, aber vor Ablauf der Kündigungsfrist herausgestellt hatte, dass keine Teilbetriebsstilllegung sondern ein Betriebsteilübergang gemäß § 613 a Abs. 1 BGB erfolgen würde. Im Gegensatz dazu vereinbarten die Parteien im vorliegenden Fall einen gesonderten Wiedereinsetzungsanspruch, falls der neue Vertragsarbeitgeber zu irgendeinem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt geschlossen oder aufgelöst würde.
c.
Der vertragliche Anspruch der Klägerin auf Wiedereinstellung bei dem beklagten Land umfasst auch den zum 30. Juni 2011 eingetretenen Fall der Schließung der C. BKK. Dies ergibt eine Auslegung des Schreibens vom 20. April 1998.
aa.
Voraussetzung für die Auslegung einer Willenserklärung gem. § 133 BGB ist ihre Auslegungsbedürftigkeit. Hat die Willenserklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt, ist für eine Auslegung kein Raum (vgl. z. B. BGH, 13.12.2006, XII ZB 71/04, NJW 2007, 1460; BGH, 10.10.1957, VII ZR 419/56, BGHZ 25, 318).
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist gem. § 133 BGB der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Auch eine einzelne Willenserklärung und ein einseitiges Rechtsgeschäft sind aber entsprechend § 157 BGB auch nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen (vgl. z. B. BGH, 03.02.1967, VI ZR 114/65, BGHZ 47, 75). Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind daher so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Der Erklärungsempfänger ist nach Treu und Glauben verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat (objektiver Empfängerhorizont; vgl. z. B. BGH, 11.05.2009, VII ZR 11/08, BGHZ 181, 47; vgl. BAG, 15.12.2005, 2 AZR 148/05, NZA 2006, 791).
Trotz des in § 133 BGB enthaltenen Verbots der Buchstabeninterpretation hat die Auslegung aber vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (vgl. BGH, 11.09.2000, II ZR 34/99, NJW 2001, 144; BGH, 27.03.2001, VI ZR 12/00, NJW 2001, 2535).
Typische Willenserklärungen, die erkennbar in einer Vielzahl ähnlicher Fälle abgegeben werden, sind nach ihrem objektivem Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (vgl. z. B. BAG, 18.01.2012, 10 AZR 670/10, DB 2008, 2770 m. w. N.).
bb.
Das Schreiben vom 20. April 1998 enthält eine Erklärung, die erkennbar in einer Vielzahl von Fällen wortidentisch gegenüber den damaligen Arbeitnehmern des beklagten Landes, die im Bereich der Betriebskrankenkasse beschäftigt waren und an die der Wunsch herangetragen worden war, einen neuen Arbeitsvertrag mit der BKK B. abzuschließen.
cc.
Das Schreiben ist auslegungsbedürftig. Denn nach dessen Wortlaut wird der Klägerin einerseits ein „unbefristetes Rückkehrrecht zum Land Berlin“ eingeräumt, bezogen allerdings auf den Fall der Schließung oder Auflösung der „BKK B..“
(1)
Nach dem Wortlaut bezieht sich das Schreiben vom 20. April 1998 auf den Fall der Schließung oder Auflösung der „BKK B.“. Die BKK B. wurde bereits zum 31. Dezember 2003, zum Zeitpunkt ihrer freiwilligen Vereinigung mit der BKK H., gemäß § 144 Abs. 4 i. V. m. § 150 Abs. 2 SGB V geschlossen. Rechtsnachfolgerin war gemäß § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V die C. BKK.
Bei einer reinen Wortlautbetrachtung hätte die Klägerin allenfalls zum 1. Januar 2004 ein Rückkehrrecht zum beklagten Land gehabt, denn der Fall einer Rechtsnachfolge ist in dem Schreiben vom 20. April 1998 nicht ausdrücklich erwähnt.
(2)
Die reine Wortlautbetrachtung berücksichtigt jedoch nicht den Sinn und Zweck, wie er von einem verständigen und redlichen Arbeitnehmer unter Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers zu verstehen war. Stattdessen dürften und mussten die Klägerin bzw. die betroffenen Arbeitnehmer das Schreiben so verstehen, dass sie einen Anspruch auf Wiedereinstellung beim beklagten Land für den Fall der Schließung oder Auflösung der BKK B. oder deren Rechtsnachfolger haben würden.
(a)
Der Sinn und Zweck des vom beklagten Land zugesagten Rückkehrrechts bestand darin, die betroffenen Arbeitnehmer zu einer Zustimmung zum Übergang ihres Arbeitsverhältnisses vom beklagten Land zur BKK zu bewegen. Anders als bei einem Betriebsübergang gemäß § 613 a Abs. 1 BGB erforderte der Übergang nach § 147 Abs. 2 a. F. SGB V das Einverständnis der Arbeitnehmer. Hätte ein Arbeitnehmer dies nicht erteilt, hätte sein Arbeitsverhältnis zum beklagten Land fortbestanden. Hieran hatte das beklagte Land kein Interesse. Dies zeigt schon die Tatsache, dass das beklagte Land mit dem Schreiben vom 20. April 1998 ein Rückkehrrecht anbot, wenn der jeweilige Arbeitnehmer den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die BKK zustimmte. Eine Verpflichtung des beklagten Landes, eine solche Zusage zu erteilen, bestand nicht.
Aus Sicht der betroffenen Arbeitnehmer bestand ein erhebliches Interesse am Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Land. Denn die Sicherheit des Arbeitsverhältnisses zu der neuen Arbeitgeberin war nicht vergleichbar mit der eines Arbeitsverhältnisses zum beklagten Land. Eine Betriebskrankenkasse konnte auch schon zum damaligen Zeitpunkt gemäß § 153 SGB V geschlossen werden, so dass der Verlust des Arbeitsplatzes jedenfalls durch eine betriebsbedingte Kündigung gedroht hätte - § 164 Abs. 4 SGB V galt damals noch nicht für die BKK. Gleiches galt für den Fall einer Auflösung der Kasse nach § 152 Abs. 5 SGB V. Derartige Gefahren drohten für ein zum beklagten Land bestehendes Arbeitsverhältnis nicht. Der vom beklagten Land genannte Anreiz einer höheren Vergütung fällt demgegenüber nicht ins Gewicht. Nach der vom beklagten Land für die Klägerin vorgenommenen Berechnung belief sich deren Gehaltserhöhung auf – geschätzte – 73,35 DM brutto im Monat. Für eine solche Summe gibt kein vernünftiger Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis zum beklagten Land auf.
Dahingestellt bleiben kann, ob das beklagte Land zum damaligen Zeitpunkt befugt gewesen wäre, gegenüber denjenigen Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nicht auf die BKK B. übergegangen wäre, betriebsbedingte Beendigungskündigungen auszusprechen. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wären derartige Kündigungen am Maßstab des Kündigungsschutzgesetzes zu messen gewesen. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 b KSchG sind Kündigungen jedoch solange sozial ungerechtfertigt, wie der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweig hätte weiterbeschäftigt können (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 b KSchG).
(b)
Unter Berücksichtigung dieser Interessenlage konnte das Schreiben des beklagten Landes vom 20. April 1998 nicht dahin verstanden werden, dass das zugesagte Rückkehrrecht nur für die Dauer der Existenz der juristischen Person „BKK B.“ gelten sollte. Vielmehr sollte damit der durch die §§ 153, 152 Abs. 5 SGB V eröffneten Gefahr eines Arbeitsplatzverlustes der Mitarbeiter infolge der – beim Land Berlin nicht möglichen – Schließung oder Auflösung ihres zukünftigen Arbeitgebers begegnet werden. Eine restriktive Auslegung des Rückkehrrechts widerspräche diesem Schutzzweck. Die den Arbeitnehmern versprochene Sicherheit durch Gewährung eines Wiedereinstellungsanspruchs würde nur unzureichend erreicht, wenn dieser sich lediglich auf den Fall der Schließung oder Auflösung der damals existierenden BKK B. beschränkt hätte. Darüber hinaus hätte das Land in diesem Fall aufgrund seiner Einflussnahme im Verwaltungsrat der BKK B. auch jederzeit die Möglichkeit besessen, sich durch eine z. B. nur kurzzeitig nach dem Personalübergang stattfindenden Fusion mit einer anderen Betriebskrankenkasse von seiner Verpflichtung gegenüber den übergegangenen Mitarbeitern zu lösen (vgl. so auch LAG Berlin-Brandenburg, 04.04.2012, 4 Sa 2440/11 und 4 Sa 514/12 in einem Parallelfall m. w. N.).
(c)
Dieses nach Sinn und Zweck der Zusage gefundene Auslegungsergebnis wird auch durch die Verwendung des Wortes „unbefristet“ bestätigt. Zwar hat der originäre Wortsinn allein eine zeitliche Komponente. Aus einem objektivierten Empfängerhorizont kann aber die fehlende zeitliche Beschränkung nur im Sinne eines fortdauernden – nicht limitierten – Rückkehrrechts verstanden werden. Aus Sicht der betroffenen Arbeitnehmer wäre aber an das formale Bestehen der BKK B. geknüpftes Rückkehrrecht ohne Einbeziehung von deren Rechtsnachfolger gerade kein fortdauerndes (unbefristetes) Rückkehrrecht (vgl. ebenso LAG Berlin-Brandenburg, 04.04.2012, 4 Sa 2440/11 und 4 Sa 514/12).
(d)
Der Auslegungsgrundsatz, wonach ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich die Leistungen gewähren will, zu denen er rechtlich verpflichtet ist, führt nicht zu einem anderen Ergebnis.
Nach diesem Grundsatz muss ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes grundsätzlich davon ausgehen, dass der Arbeitgeber nur Leistungen gewähren will, zu denen er rechtlich verpflichtet ist (Prinzip des Normvollzugs). Denn die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes sind durch Anweisungen vorgesetzter Dienststellen, Verwaltungsrichtlinien, Verordnungen und gesetzlicher Regelungen, vor allem aber durch die Festlegungen des Haushaltsplans gebunden. Sie sind anders als private Arbeitgeber gehalten, die Mindestbedingungen des Dienst- und Tarifrechts sowie die Haushaltsvorgaben bei der Gestaltung von Arbeitsverhältnissen zu beachten, können daher bei der Schaffung materieller Dienst- und Arbeitsbedingungen nicht autonom wie ein Unternehmer der privaten Wirtschaft handeln. Zwar kann sich auch ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes zu besonderen Leistungen verpflichten. Es bedarf dann aber besonderer Anhaltspunkte bei Vertragsschluss, die auch einen entsprechenden Verpflichtungswillen des Arbeitgebers schließen lassen (vgl. z. B. BAG, 31.07.2002, 7 AZR 72/01, ZTR 2003, 143; BAG, 18.09.2002, 1 AZR 477/01, NZA 2003, 337; BAG, 14.01.2004, 10 AZR 251/03, AP Nr. 19 zu § 1 TVG Tarifverträge: Deutsche Bahn; BAG, 29.09.2004, 5 AZR 528/03, ZTR 2005, 97; BAG, 16.03.2010, 3 AZR 744/08, ZTR 2010, 484).
Der Grundsatz des Normvollzugs für einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes gilt jedoch dann nicht, wenn eine Zusage eine eindeutige Verpflichtung enthält (vgl. BAG, 15.09.1992, 3 AZR 438/91, AP Nr. 39 zu § 1 BetrVG Zusatzversorgungskassen).
Im vorliegenden Fall hat das beklagte Land im Schreiben vom 20. April 1998 unstreitig ein Rückkehrrecht zugesagt, wozu es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet war. Die VBSV BKK vom 12. August 1998 war damals noch nicht abgeschlossen worden. Somit kann bei der Auslegung der Zusage auch nicht das Prinzip des Normvollzugs herangezogen werden.
(e)
Unerheblich ist, dass die BKK B. zum Zeitpunkt der Vereinigung mit der BKK H. gemäß § 144 Abs. 4 i. V. m. § 150 Abs. 2 SGB V im Rechtssinne geschlossen worden ist. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Klägerin oder den anderen Arbeitnehmern als Sozialversicherungsfachangestellte die rechtliche Einordnung der Fusion als Schließung hätte bewusst seien müssen. Der Sinn und Zweck der Zusage vom 20. April 1998 bestand darin, die Klägerin und die anderen betroffenen Arbeitnehmer gegen einen Arbeitsplatzverlust durch Schließung der BKK durch Einräumung eines – unbefristeten – Rückkehrrechts abzusichern. Das Rückkehrrecht aktualisiert sich damit durch die mit der Schließung einhergehende Personalfreisetzung (vgl. ebenso LAG Berlin-Brandenburg, 04.04.2012, 4 Sa 2440/11 und 4 Sa 514/12).
d.
Ob durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur C. BKK zum 30. Juni 2011 geendet hat, ist für das Bestehen des Rückkehrrechts ebenfalls unerheblich.
Nach dem Schreiben vom 20. April 1998 besteht das Rückkehrrecht für den Fall der Schließung der BKK B.. Nach der oben unter c. vorgenommenen Auslegung besteht das Rückkehrrecht auch für den Fall der Schließung der C. BKK. Diese wurde unstreitig zum 30. Juni 2011 geschlossen.
Eine Auslegung des Schreibens vom 20. April 1998 dahin, dass das Rückkehrrecht erst dann zum Zuge kommen soll, wenn der Arbeitnehmer einen Rechtsstreit über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses zur C. BKK rechtskräftig verloren hat oder dass ein Rückkehrrecht nur dann bestehen soll, wenn der Arbeitnehmer nicht bei einer anderen Betriebskrankenkasse weiter beschäftigt werden kann, führte zu einer unangemessenen Benachteiligung der Klägerin, jedenfalls nach § 242 BGB. Es wäre der Klägerin unzumutbar, vor Geltendmachung des Rückkehrrechts den Ausgang von Bestandsstreitigkeiten gegebenenfalls über drei Instanzen abzuwarten, obwohl ihre Arbeitgeberin, die C. BKK, unstreitig nicht mehr existiert. Eine möglicherweise vorübergehende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit der Klägerin bei der Körperschaft öffentlichen Rechts zur Abwicklung stellt keine geeignete und zumutbare Alternative zu einem mit dem beklagten Land auf Dauer abgeschlossenen Arbeitsvertrag dar, zumal die Klägerin dann eine Beschäftigung bei der Körperschaft öffentlichen Rechts zur Abwicklung erst gerichtlich durchsetzen müsste.
Unerheblich ist auch eine etwaige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit der Klägerin bei einer anderen Betriebskrankenkasse – angeboten wurde ihr mit Schreiben vom 7. August 2011 ein Arbeitsvertrag bei der Sch. BKK in Villingen-Schwenningen/Baden-Württemberg mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden zu einem Monatsgehalt von 1.342,07 EUR brutto. Nach dem Sinn und Zweck der Zusage mit Schreiben vom 20. April 1998 sollte nämlich gerade verhindert werden, dass die betroffenen Arbeitnehmer im Falle der Schließung der Betriebskrankenkasse, mit der sie einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hatten, oder ihrer Rechtsnachfolger zu einer anderen Betriebskrankenkasse, möglicherweise in einem anderen Bundesland, wechseln müssten. Stattdessen wurde ihnen vom beklagten Land ein Rückkehrrecht für den Fall der Schließung zugesagt.
3.
Der zwischen den Parteien abzuschließende Arbeitsvertrag hat als Tätigkeit der Klägerin die einer Angestellten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden und einer Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT nach Maßgabe des Tarifvertrages zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder vom 14. Oktober 2010 zum Inhalt.
Über die wöchentliche Arbeitszeit und die Eingruppierung der Klägerin besteht zwischen den Parteien kein Streit – beides entspricht den Vereinbarungen der Parteien im Arbeitsvertrag vom 16. April 1993.
4.
Die Klägerin hat gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Anrechnung der bei diesem und der BKK B. verbrachten Zeit als Beschäftigungs- und Dienstzeit.
a.
Über die Anrechung der beim beklagten Land verbrachten Zeit besteht zwischen den Parteien kein Streit.
b.
Anspruchsgrundlage für die Anrechnung der bei der BKK B. verbrachten Zeit ist die durch das Schreiben der Gewerkschaft ver.di vom 16. Juni 2004 und das Schreiben des beklagten Landes vom 21. Juni 2004 zustande gekommene Koalitionsvereinbarung zu Gunsten Dritter entsprechend § 328 Abs. 1 BGB.
aa.
Tariffähige Koalitionen können Koalitionsverträge zu Gunsten Dritter schließen. Davon ist auszugehen, wenn die Koalitionen zwar keinen Tarifvertrag abschließen, andererseits aber präzise Verpflichtungen und Ansprüche für Dritte begründen (vgl. z. B. BAG, 05.11.1997, 4 AZR 872/95, NZA 1998, 654). Solche Koalitionsvereinbarungen unterliegen nicht der Schriftform. Da es sich hierbei nicht um Tarifverträge im Sinne des § 1 Abs. 2 TVG handelt, gilt das generelle Prinzip der Formfreiheit im bürgerlichen Recht (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, 04.04.2012, 4 Sa 2440/11 und 4 Sa 514/12 m. w. N.).
bb.
Im vorliegenden Fall hatte die Gewerkschaft ver.di dem beklagten Land als Vertragspartner der VBSV BKK mitgeteilt, dass Einverständnis damit bestehe, dass die Vereinbarung ab dem 1. Januar 2004 keine Anwendung mehr finde, wenn das beklagte Land seinerseits schriftlich bestätige, dass es die bislang in § 2 Abs. 3 VBSV BKK getroffene Regelung auch zukünftig bei einer Wiedereinstellung die bei der BKK beschäftigten Arbeitnehmer entsprechend zur Anwendung bringe. Daraufhin teilte das beklagte Land der Gewerkschaft ver.di mit Schreiben vom 21. Juni 2004, dass die bislang in § 2 Abs. 3 getroffene Regelung der VBSV BKK mit dem im Schreiben des Landes vom 21. Juni 2004 niedergelegten Inhalt gelten solle. Damit ist zwischen den Koalitionsparteien einvernehmlich die Weitergeltung des § 2 Abs. 3 VBSV BKK in der im Schreiben vom 21. Juni 2004 niedergelegten Fassung vereinbart worden (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, 04.04.2012, 4 Sa 2440/11 und 4 Sa 514/12).
cc.
Durch die Koalitionsvereinbarung hat die Klägerin ein unmittelbares Recht im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB erworben. Bereits aus dem Wortlaut des Schreibens vom 21. Juni 2004 ergibt sich eindeutig, dass die nach § 147 Abs. 2 SGB V vom Land Berlin auf die BKK B. übergegangenen Arbeitnehmer für den Fall ihres Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis bei der C. BKK und unmittelbarer anschließender Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses zum beklagten Land einen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer bei der BKK B. bis zum 31. Dezember 2003 verbrachten Zeit gegenüber dem beklagten Land haben (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, 04.04.2012, 4 Sa 2440/11 und 4 Sa 514/12).
dd.
Die Anspruchsvoraussetzungen liegen vor.
(1)
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin war zum 1. Januar 2004 nach § 147 Abs. 2 SGB V (a. F.) vom beklagten Land auf die BKK B. übergegangen.
(2)
Die Klägerin ist zum 30. Juni 2011 aus dem Arbeitsverhältnis bei der C. BKK ausgeschieden.
Die Regelung des § 2 Abs. 3 VBSV BKK in der Fassung vom 21. Juni 2004 verlangt nach ihrer sprachlichen Fassung nicht, dass ein entsprechendes rechtskräftiges Urteil über die Wirksamkeit der Kündigung vorliegt. Sie stellt vielmehr darauf ab, dass der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis mit der C. BKK „ausscheidet.“ Das ist zumindest dann der Fall, wenn die C. BKK sich wie vorliegend auf den Standpunkt gestellt hat, das Arbeitsverhältnis der Klägerin habe mit der Schließung zum 30. Juni 2011 kraft Gesetzes geendet und zudem das Arbeitsverhältnis auch vorsorglich außerordentlich und hilfsweise ordentlich gekündigt hat.
Die Klägerin wird von der C. BKK auch nicht mehr beschäftigt – dies ist wegen der Schließung zum 30. Juni 2011 unmöglich geworden – und die Klägerin hat ihr Rückkehrrecht zum beklagten Land mit Wirkung zum 1. Juli 2011 geltend gemacht.
Wie oben unter 2 d. bereits ausgeführt worden ist, besteht das Rückkehrrecht der Klägerin unabhängig von einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zur C. BKK. Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin statt dem Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem beklagten Land zum 1. Juli 2011 die Möglichkeit einer Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses zu der – geschlossenen – C. BKK wählen könnte. Die Klägerin hat mit der vorliegenden Klage eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie die „Rückkehr“ zum beklagten Land wünscht. Somit ist mit Rechtskraft einer für die Klägerin positiven Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit über ein bestehendes Rückkehrrecht das Tatbestandsmerkmal des „Ausscheidens“ bei der C. BKK erfüllt. Ebenso ist dann das Tatbestandsmerkmal des „unmittelbaren“ Anschlusses des Arbeitsverhältnisses zum beklagten Land (1. Juli 2011) an den Zeitpunkt des „Ausscheidens“ bei der C. BKK (30. Juni 2011) erfüllt.
5.
Die Klägerin hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Anrechnung bei der C. BKK verbrachten Zeit als Beschäftigungs- und Dienstzeit. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist nicht ersichtlich.
a.
Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht in Folge der Zusage mit Schreiben vom 20. April 1998. Nach diesem Schreiben wird der Klägerin ein „Rückkehrrecht“ eingeräumt.
Ein Rückkehrrecht begründet einen Anspruch auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages und ist nicht gleichbedeutend mit der Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses. Aus der Zusage oder Regelung eines Rückkehrrechts allein folgt nicht die Verpflichtung, die Rechtswirkungen eines Rückkehrrechtes in allen Belangen denen eines Widerspruchsrechts entsprechend § 613 a Abs. 6 BGB anzugleichen. Die Auffassung, rückkehrende Arbeitnehmer seien so zu stellen, als hätte ihr Arbeitsverhältnis durchgehend bei dem beklagten Land bestanden, würde das Rückkehrrecht in ein ex nunc wirkendes Widerspruchsrecht umgestalten (vgl. BAG, 19.10.2011, 5 AZR 138/10, zitiert aus juris, zur Auslegung eines gesetzlichen Rückkehrrechts).
Eine solche Auslegung würde der Zusage vom 20. April 1998 einen völlig neuen, von ihrem Wortlaut nicht mehr gedeckten Inhalt geben.
b.
Auch aus § 2 Abs. 3 VBSV BKK in der Fassung des Schreibens des beklagten Landes vom 21. Juni 2004 ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf Anrechnung der bei der C. BKK verbrachten Zeiten. Nach dem klaren Wortlaut begründet die Koalitionsvereinbarung nur eine Anrechnung der Betriebszugehörigkeit bei der BKK B.. Für eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend, dass auch die Zeiten bei der C. BKK Berücksichtigung finden sollten, gibt es keine Grundlage. Den Koalitionspartnern war bekannt, dass die betroffenen Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2004 bei der C. BKK beschäftigt waren. Dennoch beschränkten sie die Anrechnung der Beschäftigungs- und Dienstzeit auf die bei der BKK B. verbrachte Zeit. Der Wille der Vertragsparteien ist eindeutig.
c.
Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 34 Abs. 3 Satz 4 TV-L.
§ 34 Abs. 3 Satz 4 TVL regelt bereits keine generelle Anrechnung von Betriebszugehörigkeitszeiten. § 34 Abs. 3 Satz 4 TV-L gewinnt lediglich für die Frage der Kündigungsfristen und nach § 22 Abs. 3 TV-L für die Höhe des Krankengeldes – unter Beachtung des § 14 TVÜ-L – Bedeutung, nicht jedoch für den erhöhten Kündigungsschutz nach § 34 Abs. 2 TV (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 TV-L). Die von der Klägerin begehrte generelle Anrechnung als Beschäftigungszeit und als Dienstzeit lässt sich aus § 34 Abs. 3 Satz 4 TV-L nicht herleiten (vgl. ebenso LAG Berlin-Brandenburg, 04.04.2012, 4 Sa 2440/11 und 4 Sa 514/12).
C.
I.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 zweite Alt., § 97 ZPO.
II.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für beide Parteien zugelassen.
[Hinweis: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet.
Beschluss
Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, die VBSV BKK habe sich auf die BKK B. und deren eventuelle Vereinigung, Auflösung oder Schließung bezogen, nicht jedoch auf die C. BKK.
Gründe
Das Urteil war nach § 319 ZPO i.V.m. §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525 ZPO wie geschehen zu berichtigen. Es liegt eine offensichtliche Unrichtigkeit vor, weil auf Grund eines Diktier- oder Schreibfehlers die falsche Bezeichnung - C. BKK statt BKK B. - geschrieben wurde. Der fehlerhafte Satz ergibt keinen Sinn.
Das Urteil war daher wie geschehen zu berichtigen. Die Parteien wurden vorher gehört. Die Entscheidung konnte durch die Vorsitzende allein ergehen (§ 64 Abs. 7 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 ArbGG), das Urteil wird nicht verändert, sondern nur richtig gestellt. Im Übrigen erfordert die Berichtigung nach § 319 ZPO ohnehin nicht die Mitwirkung derjenigen Richter, die das Urteil verkündet haben (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, § 319 Rz. 22).
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, § 567 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG. ]