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Entwässerungsgebühren zuzüglich Trinkwassergebühren


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer Entscheidungsdatum 27.02.2019
Aktenzeichen 5 K 880/16 ECLI ECLI:DE:VGFRANK:2019:0227.5K880.16.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks unter postalischer Anschrift C.... Das Grundstück ist an die öffentliche Trinkwasserversorgung und die öffentliche zentrale Abwasserentsorgungsanlage des Wasser- und Abwasserzweckverbandes des Beklagten angeschlossen.

Der Kläger wird vom Beklagten – dem Verbandsvorsteher des örtlichen Abwasserzweckverbandes – mit „Rechnung und Gebührenbescheid für den Zeitraum vom 01.01.2015 – 31.12.2015“ vom 19. Januar 2016 wegen Trinkwasserentgelten und wegen Schmutzwassergebühren in Anspruch genommen.

Darin rechnet der Beklagte neben einem „Grundpreis“ von 60,00 Euro netto betreffend Trinkwasser einen Trinkwasserverbrauch von 211m³ zu je 1,38 Euro (ergibt 351,18 Euro) netto sowie den verminderten Umsatzsteuerbetrag von sieben Prozent auf die sich daraus ergebende Summe, also insgesamt 375,76 Euro ab.

Daneben setzt der Beklagte für den Bereich Schmutzwasser einen „Grundpreis“ von 36,50 Euro und einen Schmutzwasserverbrauch von 211m³ zu je 3,35 Euro (ergibt 743,35 Euro) fest. Dieser Festsetzung werden wegen eines Gartenwasserverbrauchs 41m³ zu je 3,35 Euro (137,35 Euro) wieder abgezogen, so dass die Festsetzung und Forderung betreffend den Schmutzwasserbereich insgesamt 606,00 Euro beträgt.

Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein, welcher durch den Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2016 zurückgewiesen wurde. Der Widerspruchsbescheid ist den Klägerbevollmächtigten am 04. Mai 2016 zugegangen.

Der Beklagte erhebt insbesondere die Schmutzwassergebühren aufgrund des Satzungsrechts des Verbandes. So wurde insbesondere die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserableitung und –behandlung des T...vom 08. Dezember 2004 in der Fassung der fünften Änderungssatzung vom 01. Juni 2014 und sechsten Änderungssatzung – gemäß Artikel 2 gültig ab dem 01. Juli 2015 – vom 04. Juni 2015 (im Folgenden: Gebührensatzung) für den hier interessierenden Zeitraum des Jahres 2015 erlassen.

Mit seiner am Montag, den 06. Juni 2016 erhobenen Klage wendet sich der Kläger ausdrücklich gegen die Gebührenerhebung betreffend Schmutzwasser, nicht aber gegen die Abrechnung betreffend Trinkwasser.

Er lässt ausführen, der Gebührenbescheid sei bereits rechtswidrig, weil mit der Gebührenfestsetzung gleichzeitig private Entgelte abgerechnet würden. Dies sei mit Blick auf § 12 der Gebührensatzung unzulässig.

Zudem lässt der Kläger ausführen, der Beklagte könne sich auf keine wirksame Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Schmutzwassergebühren berufen. Die Gebührensatzung verfüge bereits nicht über den notwendigen Mindestinhalt einer Abgabensatzung im Sinne von § 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG). Der Abgabensatz sei in § 8 Abs. 4 Gebührensatzung nicht hinreichend definiert. Eine Definition für das dort bezeichnete „Schmutzwasser, das gegenüber häuslichem Schmutzwasser eine höheren Verschmutzung aufweise“ sei nicht ersichtlich, eine Kalkulation des danach zu erhebenden Zuschlags fehle.

Es sei nicht vorteilsgerecht, wenn in § 11 der Gebührensatzung bestimmt sei, dass mit der Zuführung von Schmutzwasser die Gebührenpflicht erlösche. Denn dann könne die Grundgebühr nur erhoben werden für Zeiträume, in denen tatsächlich Schmutzwasser der Anlage zufließe, was sich besonders virulent bei Ferienhaus- und Wochenendgrundstücken auswirke. Es müsse jedoch die Grundgebühr erhoben werden, sobald die Möglichkeit der Inanspruchnahme bestehe.

Zudem sei der Kreis der Abgabenpflichtigen in § 10 der Gebührensatzung nicht hinreichend bestimmt. Die insoweit getroffene Regelung sei nicht vorteilsgerecht. So bestimme § 2 Abs. 2 aE Gebührensatzung bei konsequenter Anwendung, dass selbst nur vorübergehende Nutzer von beispielsweise Ferienwohnungen oder Hotelzimmern gebührenpflichtig wären.

Zudem lässt der Kläger das Kalkulationsschema und die Kostenverteilung der Kalkulation rügen. Er verweist dabei auch darauf, dass nach seinem Kenntnisstand neben den vom Beklagten vorgelegten und bezogenen Kalkulationen, nämlich der Gebührenkalkulation 2015/2016 einschließlich Nachkalkulation 2013/2014 sowie der Gebührenkalkulation 2013/2014 einschließlich Nachkalkulation 2011/2012 und der Gebührenkalkulation 2011/2012 einschließlich Nachkalkulation 2010 für den Zeitraum ab dem 01. Juni 2014 eine weitere Kalkulationsperiode mit separater Kalkulation existiere. Insoweit weist er auf die Beschlussfassungen der Verbandsversammlung vom 07. Dezember 2011 und 14. Mai 2014 hin. Die vorgelegte Kalkulation sei nicht vorteilsgerecht, da die Kostenverteilung nicht nach einem sachgerechten Umlageschlüssel erfolge. Soweit eine direkte Zuordnung der Kosten nicht möglich sei, aber die Kosten den Bereichen Trinkwasser, Schmutzwasser zentral und Schmutzwassermobilentsorgung zuzuweisen seien, wäre ein am jeweiligen Anschlussgrad orientierter Umlageschlüssel sachgerecht, was jedoch nicht erfolge. Dies gelte entsprechend auch für die Verteilung der Kosten, die ausschließlich die zentrale Schmutzwasserentsorgung und die dezentrale Entsorgung beträfen. Es sei bereits kein sachlicher Grund für die Kostenverteilung ersichtlich. Bereits die vorhandenen Trinkwasseranschlüsse und die zu beachtenden Zähler im Bereich Schmutzwasser ließen die Annahmen des Beklagten zum jeweiligen Anschlussgrad in Frage stehen.

Ferner seien durch den Zweckverband Erlöse und Erträge unter anderem aus weiterberechneten Installationsleitungen bei Hausanschlüssen und Eigenleistungen, die im Zusammenhang mit Straßen und Wohnungsbaumaßnahmen entstanden seien, abgezogen worden. Insoweit lässt der Kläger bestreiten, dass überhaupt alle Erlöse und Erträge aus aktivierten Eigenleistungen in Abzug gebracht wurden. Den Kalkulationsunterlagen sei bereits nicht zu entnehmen, aus welchen Angaben die Ermittlung der Eigenleistungen herangezogen worden seien.

Schließlich seien die Eigenleistungen auch beim Personalaufwand zu beachten. So sei aber der komplette Personalaufwand im Rahmen der Kalkulation berücksichtigt worden. Tatsächlich sei aber davon auszugehen, dass die Mitarbeiter des Verbandes auch in erheblichem Umfang Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung, Erneuerung, Sanierung und Abrechnung von Hausanschlüssen betreffend Trinkwasser erbracht hätten. Dieser Personalaufwand sei vorab in Abzug zu bringen, da die Grundstücksanschlüsse nicht Teil der öffentlichen Einrichtung seien.

Auch die Festsetzung der Grundgebühr nach dem gewählten Maßstab bezogen auf die Zählergröße sei nicht maßstabsgerecht im Rahmen einer Kalkulation. So sei beispielsweise der Vorhalteaufwand für einen Anschluss mit einem Zählerdurchfluss Qn 150 überproportional höher als ein Anschluss mit einem Zählerdurchfluss Qn 2,5. Es müsse bei typisierender und pauschalierender Betrachtung der gewählte Maßstab einen Rückschluss darauf zulassen, wieviel Abwasserkapazität für ein Grundstück vorhanden sei und welche Vorhaltekosten dies auslöse. Dies gelte umso mehr, als im Verbandsgebiet tatsächlich Großzähler mit einer Nennleistung von Qn 150 existieren würden.

Eine ordnungsgemäße Nachkalkulation für den Zeitraum 2011/2012 sei nicht erfolgt. Dies sei daraus erkennbar, dass mit der Beauftragung zur Kalkulation 2015/2016 nur der Auftrag zur Nachkalkulation 2013/2014 erfolgt sei, aber nicht auch für die Vorvorperiode 2012. Die dem Kalkulationsbericht 2015/2016 beigefügte Anlage VII erfülle nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Nachkalkulation. Überhaupt sei von einer ausgleichspflichtigen Überdeckung auszugehen.

Es sei auch nicht zulässig, das gesamte Anlagevermögen, welches den Bereich Schmutzwasserentsorgung betreffe, bei der Kalkulation – insbesondere auch der Abschreibungen – zu berücksichtigen, denn dies schließe auch die Grundstücksanschlüsse ein, welche aber nach der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Schmutzwasseranlage und die Schmutzwasserbeseitigung des T...in der seit dem 01. Januar 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: Schmutzwasserbeseitigungssatzung) gar nicht (mehr) Teil der öffentlichen Einrichtung seien. Zu erkennen sei dies daran, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten gemäß den Kalkulationsunterlagen aus der Zeit vor dem Jahr 2014 und seit dem Jahr 2014 noch immer annähernd gleich hoch wären. Wären die Grundstücksanschlüsse ordnungsgemäß herausgerechnet worden, um dem neuen (um Grundstücksanschlüsse verkleinerten) Einrichtungsumfang zu genügen, wäre ab 2014 von geringeren Anschaffungs- und Herstellungskosten auszugehen. Eine fortwährende Abschreibung für die vor 2014 finanzierten Grundstücksanschlüsse sei aber auch nicht erforderlich, da vor 2014 die Grundstücksanschlüsse über die Beiträge finanziert worden seien und ab 2014 die Finanzierung – auch der Sanierungen von Altanschlüssen – über den Kostenersatz erfolge. Dieser Einwand betreffe auch jeglichen Aufwand für die Grundstücksanschlüsse, unabhängig davon, ob dies den Personalaufwand, Abschreibungen auf Anlagevermögen oder die kalkulatorische Verzinsung betreffe.

Auch sei der Schmutzwasserbeseitigungssatzung ohnehin keine eindeutige Beschreibung über Art und Umfang der öffentlichen Einrichtung zu entnehmen, was jedoch erforderlich sei, um die Grundlage der Ermittlung der Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen zu ermitteln. Schließlich sei das Abzugskapital nicht korrekt berücksichtigt worden. So seien im Verbandsgebiet nicht sämtliche angeschlossene Grundstücke bis zum 31. Dezember 2015 zu Schmutzwasseranschlussbeiträgen veranlagt worden. Dies führe aber zwingend zur Unwirksamkeit der Kalkulation, denn die zu erwartenden Beiträge hätten als Abzugskapital berücksichtigt werden müssen. So seien nach den Angaben des Beklagten in 2015 ca. 5.500 Anschlüsse Schmutzwasser anzunehmen. Bis Ende 2014 habe der Beklagte nach den Kalkulationsunterlagen 5.946.300,00 Euro Beiträge im Bereich Schmutzwasser eingenommen. Noch zum Zeitpunkt der Kalkulationserstellung Mitte 2015 habe der Verband beabsichtigt, weitere 2.700 Bescheide zur Beitragserhebung zu erlassen, wie aus einem Ergebnisprotokoll zur 49. Verbandsversammlung vom 03. Juni 2015 hervorgehe. Wenn dann aber in der Kalkulation nur 5.981.300,00 Euro Ertragszuschüsse im Bereich Schmutzwasser für den 31. Dezember 2015 kalkuliert würden, sei dies nicht nachvollziehbar. Dies umso mehr, als jedenfalls nach damaliger Sicht zum 31. Dezember 2015 die Festsetzungsverjährung für altangeschlossene Grundstücke abgelaufen wäre.

Die Nichtbeachtung der eingenommenen Altanschließerbeiträge als Abzugskapital sei nicht rechtmäßig. Selbst wenn die Nichtbeachtung dieser Beiträge als Abzugskapital denkbar wäre, wäre es dann aber geboten, gespaltene Gebühren zu erheben. Das sei nicht geschehen.

Schließlich geht der Kläger davon aus, dass es aufgrund von ihm als maßgeblich erachteter Änderungen in § 6 Abs. 2 KAG durch Art. 10 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit vom 10. Juli 2014 einer ausdrücklichen Ermessensentscheidung der Verbandsversammlung zur Behandlung von Zuschüssen Dritter als Abzugskapital bedurft hätte. Eine solche Bestätigung der Kalkulation, welche erst nach Erlass der für die Kalkulationsperiode geltenden Satzungsänderung erstellt worden sei, sei jedoch nicht erfolgt.

Der Kläger beantragt,

den Gebührenbescheid vom 19. Januar 2016 zur Kundennummer/Rechnungsnummer 1... in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2016 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte geht davon aus, dass die Gebührenerhebung rechtmäßig ist. Dabei sei weder die Art und Weise der Erhebung zu beanstanden, noch sei die zugrundeliegende Gebührensatzung formell oder materiell rechtswidrig.

Als Kalkulationen seien lediglich die vorgelegten Gebührenkalkulationen durch die beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellt worden. Dass im Rahmen der Beauftragung der Kalkulation für 2015/2016 nicht auch die Nachkalkulation 2011/2012 erfolgt sei, sei korrekt, da diese bereits mit der Kalkulation 2013/2014 erstellt worden sei. Es sei zwar richtig, dass in 2012 eine andere Gebühr als in 2011 erhoben worden sei, indes gelte auch für das Jahr 2012 die erstellte Kalkulation 2011/2012. Denn mit Beschluss vom 07. Dezember 2011 sei beschlossen worden, für die Zeit ab 01. Januar 2012 eine geringere Mengengebühr zu erheben. Dies bleibe aber im Rahmen des Möglichen und verletzte keinesfalls die Rechte des Klägers. Es sei Sache des Verbandes zu entscheiden, nicht kostendeckend zu arbeiten.

Insbesondere entsprächen Kalkulationsschema und Kostenverteilung den gesetzlichen Vorgaben.

So würden die nicht direkt zuordenbaren Kosten – was ausschließlich die Kosten der Verwaltung und Geschäftsführung beträfe – entsprechend dem Verhältnis der übrigen Mitarbeiterzahl in den einzelnen Bereichen des vom Beklagten vertretenen Verbandes verteilt. Die Mitarbeiteranzahl spiegele den tatsächlichen Aufwand in den einzelnen Bereichen wider. Da der Anschlussgrad die Zahl der von den Anschlüssen profitierenden Personen wiedergebe, sei es nicht sachgerecht, den Anschlussgrad für eine Verteilung heranzuziehen.

Die Verteilung von Kosten zwischen der zentralen und dezentralen Schmutzwasserentsorgung entspreche dem Verhältnis der entsorgten Mengen, die die tatsächliche Inanspruchnahme widerspiegeln würde.Soweit der Kläger Erlöse und Erträge anspreche, sei er jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt. Denn die vom Kläger bezogenen Erlöse und Erträge auf Seite 11 der „Preis- und Gebührenkalkulation Wasserversorgung / Schmutzwasserbeseitigung für die Kalkulationsperiode 2015/2016 und die Nachkalkulation für die Periode 2013/2014“ beträfen ausschließlich den Bereich Trinkwasser, während sich das Problem im hier gegenständlichen Bereich Schmutzwasser gar nicht stelle.

Der Ansatz des vollen Personals sei bei der Kalkulation gerechtfertigt, da der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung und Sanierung von Grundstücksanschlüssen in Form von sonstigen betrieblichen Erlösen und Erträgen sowie Eigenleistungen von den ansatzfähigen Kosten in Abzug gebracht würde und so sich gar nicht negativ auf die Gebühren auswirke.

Soweit der Kläger den linearen Maßstab bei der Ermittlung der Grundgebühr rüge, sei zu beachten, dass dem Verband des Beklagten insoweit ein weiter Ermessensspielraum zustehe, ohne dass der zweckmäßigste, vernünftigste, gerechteste oder wahrscheinlichste Maßstab anzusetzen wäre. Auch ein an der Nenngröße des Zählers orientierter Maßstab sei grundsätzlich nicht zu beanstanden und auch im Land Brandenburg zulässig. Zudem sei diese Maßstabsregelung auch sachgerecht.

Soweit der Kläger behaupten lässt, eine Nachkalkulation 2011/2012 sei nicht erfolgt und hätte eine Überdeckung ergeben, sei dies durch die tatsächliche Nachkalkulation 2011/2012, die bereits mit der Preis- und Gebührenkalkulation 2013/2014 und insbesondere auch anhand geprüfter Jahresabschlüsse erfolgt sei, widerlegt, wobei eine Unterdeckung von 0,23 Euro/m³ ermittelt worden sei.

Es sei zwar richtig, wenn der Kläger darauf hinweise, dass die Grundstücksanschlusskosten so in der Kalkulation zu erfassen seien, dass auch Beachtung finde, dass diese gerade nicht Teil der öffentlichen Einrichtung seien. So bestimme § 3 Abs. 1 lit. a Schmutzwasserbeseitigungssatzung, dass die Grundstücksanschlüsse nicht Teil der öffentlichen Einrichtung „Zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage“ sind. Indes zählten die Anschlüsse nach der vorgenannten Satzungsregelung zu den Betriebsanlagen des Verbandes. Die Kostenerstattung für die Herstellung des jeweiligen Grundstücksanschlusses sei nunmehr in § 11 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Kostenersatz für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des T... in der seit dem 21. August 2015 geltenden Fassung (im Folgenden: Beitragssatzung), geregelt. Bis zum 31. Dezember 2013 habe es eine solche Refinanzierungsmöglichkeit im Satzungsrecht des Verbandes nicht gegeben. Nachdem der Beklagte zunächst schriftsätzlich ausführte, die Grundstücksanschlüsse bis 2013 seien durch den Verband vorfinanziert worden und deshalb seien jedenfalls die bis 2013 hergestellten Anschlüsse abzuschreiben, führte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung aus, die Grundstücksanschlüsse seien bis zum Ende des Jahres 2013 in der Kalkulation der Beiträge beachtet gewesen. Die Beiträge seien aufgrund der Umstellung der Refinanzierung der Grundstücksanschlüsse dann für die Zeit ab 2014 neu kalkuliert worden und der Beitrag je Quadratmeter Grundstück habe sich gerade deshalb um ungefähr einen Euro gemindert. Soweit die seit dem Jahr 2014 diesbezüglich angefallenen Aufwendungen angesprochen würden, werde der entsprechende Aufwand in voller Höhe als Erträge und Erlöse aus aktivierten Eigenleistungen von den ansatzfähigen Kosten im Sinne von § 6 Abs. 2 KAG in Abzug gebracht. Da die Aufwendungen für Grundstücksanschlüsse ab dem Jahr 2014 somit fremdfinanziert würden, würden die Grundstücksanschlüsse insoweit in der Kalkulation auch als Abzugskapital behandelt. Dementsprechend würden die Grundstücksanschlüsse zwar – da Teil des Betriebsvermögens – im Anlagevermögen geführt, indes würden die Grundstücksanschlüsse weder bei der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen noch bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen (rechnerisch) beachtet. Daher sei jeder (negative) Effekt für den Gebührenzahler eliminiert. Soweit dabei nur tatsächlich gezahlte Kostenerstattungen und Beitragszahlungen eine Berücksichtigung fänden, sei dies nicht zu beanstanden, denn andernfalls sei der Herstellungsaufwand gerade nicht durch Dritte aufgebracht.

Soweit der Kläger ausführen lasse, die öffentliche Einrichtung „zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage“ sei nicht hinreichend klar definiert, sei dies mit Blick auf die Bestimmungen in der vorgenannten Schmutzwasserbeseitigungssatzung – dort insbesondere § 3 – nicht nachvollziehbar. Es sei darin insbesondere hinreichend klargestellt, dass gerade die dort ebenfalls hinreichend genau definierten Grundstücksanschlüsse nicht zur öffentlichen Einrichtung gehörten, wohl aber zu den Betriebsanlagen des Verbandes.

Die Ausführungen des Klägers zu Höhe und Anzahl der sogenannten Altanschließerbeiträge gingen fehl. Als Abzugskapital seien nur diejenigen Beiträge berücksichtigt, welche tatsächlich „aufgebracht“ worden seien. Da die sogenannten Altanschließerbeiträge tatsächlich zurückgezahlt worden seien, könnten sie nicht als „aufgebracht“ gelten. Selbst wenn vor dem Hintergrund der Rückzahlung der sogenannten Altanschließerbeiträge sich die Einführung gespaltene Gebührensätze aufdrängen würde, sei die dafür notwendige Unterscheidung der Gebühren-/Beitragspflichtigen frühestens nach dem Beschluss über die Rückzahlung vom 30. Juni 2016 zu machen gewesen, so dass gespaltene Gebührensätze jedenfalls für die hier in Rede stehende Abrechnungsperiode noch nicht hätten in Betracht gezogen werden müssen. Schließlich beachteten die Ausführungen des Klägers nicht, dass die Kalkulation erst nach der Kenntnis der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2015 – 1 BvR 22961/14 u.a. – erstellt worden sei.

Es bestünden auch keine Überkapazitäten im Bereich der Kläranlagen. Bei seinen Überlegungen übersehe der Kläger, dass auch das dezentral entsorgte Schmutzwasser letztlich über die Kläranlagen entsorgt bzw. gereinigt werde. Dies und auch die nicht über die Einwohnerzahl zu erfassenden Sondereinleitungen von Betrieben verkenne der Kläger bei seiner Überlegung. Auch sei dabei zu beachten, dass neben der zentralen Trinkwasserversorgung auch das aus Eigenversorgungsanlagen (insbesondere aus der Eigenförderung durch private Unternehmen) gewonnene Wasser den Kläranlagen zugeführt werde. Es würden – entgegen den Zahlendarstellungen des Klägers – ca. 27.700 Einwohner zuzüglich Großeinleitern aus Gewerbe und Industrie (u.a. ein Wäschereibetrieb mit einem Jahresverbrauch von ca. 35.000 m³) ihr anfallendes Schmutzwasser über die beiden Kläranlagen entsorgen. Bei der Ermittlung der Auslastung einer Kläranlage sei zudem der Leitungsweg zu beachten, der für die tatsächlich zu behandelnde Schmutzwasserfracht zumindest auch entscheidend sei. Die vom Kläger bezogenen Einwohnerzahlen gäben hingegen keine belastbaren Anhaltspunkte für die Auslastung der Anlagen. Der Kläger verkenne die Bedeutung des von ihm vorgetragenen wasserwirtschaftlichen Begriffs Einwohnerwert und lasse insoweit den für Betriebseinleitungen bedeutenden Einwohnergleichwert außer Betracht. Zudem müsse die Belastungsspitze bedient werden und nicht lediglich eine Durchschnittsgröße, denn es handele sich um einen Entsorgungsbetrieb, der jederzeit fähig sein müsse, seine Aufgabe wahrzunehmen.

Die Verteilung von Kosten im Schmutzwasserbereich für nicht direkt zuordenbare Kosten erfolge zu Recht im Verhältnis der entsorgten Mengen, denn dies entspreche der tatsächlichen Inanspruchnahme der Einrichtung. Jedenfalls würden bei der so gewählten Verteilung – die aus dem Kalkulationsbericht 2015/2016 Anlage IV Blatt 1 ersichtlich sei – die Grenzen des dem Verband zustehenden Ermessens nicht überschritten.

Schließlich geht der Beklagte davon aus, dass selbst bei einem Kalkulationsfehler der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt sei, da die Kalkulation eine Gebühr von 3,84 Euro ergeben habe, aber nur 3,35 Euro je Kubikmeter Schmutzwasser beschlossen und gegenüber den Gebührenpflichtigen erhoben würden.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1.

Die Klage ist zulässig.

a. Der Kläger ist klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Zwar beruft er sich nicht darauf, dass die Gebührenerhebung rechnerisch fehlerhaft sei, etwa weil er die in der Berechnung zugrunde gelegten Verbrauchswerte bestreitet, doch folgt jedenfalls auch aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG), dass die Möglichkeit einer Rechtsverletzung bei gegen ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakten nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Hier macht der Kläger ausdrücklich geltend, dass der Beklagte mangels hinreichender Rechtsgrundlage bereits nicht zur Gebührenerhebung und nicht in dieser Form berechtigt gewesen sei.

b. Insbesondere ist die Klage fristgerecht im Sinne von § 74 VwGO erhoben worden. Denn die Klageerhebung am Montag, den 06. Juni 2016 war noch fristgerecht. So war den Klägerbevollmächtigten der Widerspruchsbescheid erst am 04. Mai 2016 zugegangen. Unabhängig davon, ob der Widerspruchsbescheid durch den Beklagten zugestellt oder lediglich zur Post aufgegeben wurde, lief die Monatsfrist jedenfalls weder am 04. Juni 2016, noch am 05. Juni 2016 ab, vgl. § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Zivilprozessordnung (ZPO).

2.

Die Klage ist aber unbegründet.

Der vom Kläger angegriffene Gebührenbescheid in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO.

a. Für den Erlass der angegriffenen Gebührenbescheide kann der Beklagte auf eine taugliche Rechtsgrundlage zurückgreifen.

In Betracht kommt für die gegenständliche Gebührenerhebung die im Tatbestand näher zitierte Gebührensatzung des Verbandes des Beklagten. Für den Festsetzungs- und Erhebungszeitraum vom 01. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015 ist dabei als Rechtsgrundlage die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserableitung und -behandlung des T...in der seit dem 01. Juni 2014 geltenden Fassung (5. Änderungssatzung) heranzuziehen. Für den bis zum 31. Dezember 2015 folgenden Festsetzungs- und Erhebungszeitraum ist die seit dem 01. Juli 2015 geltende sechste Änderung dieser Gebührensatzung heranzuziehen. Die Unterschiede sind in diesem Verfahren nicht von Relevanz – § 6 Abs. 4 ist in der sechsten Änderungssatzung dahingehend geändert worden, dass die Zählergrößen/Nenndurchflussmengen den Vorgaben der Europäischen Messgeräterichtlinie angepasst wurden.

(1) Die in der jeweiligen Fassung erlassene Gebührensatzung ist nicht formell unwirksam.

Der Beklagte konnte auf der Grundlage der §§ 13 ff. und § 31 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg vom 10. Juli 2014 (GKGBbg) in Verbindung mit der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in der Fassung vom 10. Juli 2014 (BbgKVerf) sowie in Verbindung mit § 6 S. 3 lit. g) und § 14 Abs. 1 der Verbandssatzung des T... in der seit dem 01. Januar 2016 (Verbandssatzung) geltenden Fassung eine solche Gebührensatzung überhaupt auch erlassen.

Formelle Satzungsfehler werden vom Kläger nicht gerügt. Solche sind auch nicht erkennbar. Insbesondere wurden auch die hier maßgeblichen Fassungen im Einklang mit § 15 Abs. 2 und 3 der Verbandssatzung im Amtsblatt für den T...Nr. 1/2014 vom 28. Mai 2014, Seite 7f. bzw. Nr. 1/2015 vom 25. Juni 2015, Seite 5f. öffentlich bekannt gemacht, die dem Gericht vorgelegten Satzungsbeschlüsse tragen die erforderlichen Unterschriften.

(2) Die Gebührensatzung ist auch materiell rechtmäßig.

Insbesondere sind die nach § 2 Abs. 1 S. 2 KAG erforderlichen Mindestanforderungen mit der erlassenen Gebührensatzung eingehalten worden.

(a) So ist der Kreis der Abgabenschuldner in § 10 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Gebührensatzung insbesondere auch unter Beachtung von § 4 Abs. 2 KAG beschrieben. Nach § 10 Gebührensatzung ist der Grundstückseigentümer gebührenpflichtig, mehrere haften als Gesamtschuldner. Dies begegnet keinen Bedenken und knüpft wenigstens mittelbar an die tatsächliche Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasserentsorgung an (vgl. Kluge, in: Becker u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg - Kommentar, Stand Januar 2019, § 6 KAG Rn. 192). Den Eigentümern gleichgestellt werden Erbbauberechtigte oder sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich berechtigte, § 2 Abs. 2 Gebührensatzung, was ebenfalls vor dem Hintergrund des § 4 Abs. 2 KAG, der die Gebührenerhebung an die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen knüpft, nicht zu beanstanden ist. Auch die Erstreckung der Abgabenschuldner auf solche Personen, die die tatsächliche Gewalt über eine bauliche Anlage oder ein Grundstück ausüben (§ 2 Abs. 2 S. 5 Gebührensatzung) begegnet keinen Bedenken. Denn auch insoweit knüpft die Satzungsregelung ersichtlich an die tatsächliche Inanspruchnahme der zentralen Entsorgung an und lässt diese Personen an die Stelle der Grundstückseigentümer in solchen Fällen treten (§ 2 Abs. 2 S. 3 Gebührensatzung), in denen der Grundstückseigentümer oder eine gleichgestellte Person nicht erkennbar ist; eine hinreichend konkrete Beziehung zwischen Leistung und Gebührenschuldner besteht jedenfalls dann, wenn wenigstens in Einzelfallregelung dem jeweiligen tatsächlichen Nutzer ein eigenständiges Recht zur Benutzung durch den Beklagten eingeräumt wird (Näheres hierzu auch Kluge, a.a.O. Rn. 186). Dies ist etwa bei völlig unklaren Rechtsnachfolgeverhältnissen und gleichzeitiger tatsächlicher Nutzung eines Grundstücks denkbar und insoweit auch sachgerecht. Insofern erschließt sich nicht, dass der Kreis der Abgabenpflichtigen nicht hinreichend deutlich bestimmt und auch nicht vorteilsgerecht sei.

(b) Auch der Gebührentatbestand ist in der Gebührensatzung hinreichend beschrieben. So beschreibt der Abgabentatbestand abstrakt den Sachverhalt, dessen Verwirklichung die Rechtsfolge, also die Gebührenpflicht, auslöst. Dieser Sachverhalt kann in einem Vorgang, einem Ereignis, einem Rechtsverhältnis, einer Tatsache oder Handlung bestehen (vgl. nur Deppe, in: Becker u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg - Kommentar, Stand Januar 2019, § 2 Rn. 23 m.w.N.).

Diese abstrakte Beschreibung findet sich in § 11 Gebührensatzung, wonach die Gebührenpflicht entsteht, sobald den öffentlichen Schmutzwasseranlagen – insoweit wird der satzungsrechtliche Tatbestand durch die Anlagendefinition in § 3 Abs. 1 lit. a der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Schmutzwasseranlage und die Schmutzwasserbeseitigung des T... in der ab dem 01. Januar 2014 geltenden Fassung (Schmutzwasserbeseitigungssatzung) ergänzt (vgl. hierzu Driehaus, in ders., Kommunalabgabenrecht, 53. Lfg. September 2015, § 10 KAG Rn. 67) – von dem Grundstück Schmutzwasser zugeführt werden kann; sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Schmutzwasser endet. Mit Blick auf die neben der zu erhebenden Mengengebühr auch zu erhebende Grundgebühr wird dabei in § 6 Abs. 1 Gebührensatzung klargestellt, dass die Grundgebühr bei Grundstücken erhoben wird, sobald Schmutzwasser auf Dauer anfällt und die Grundstücke mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke bebaut sind.

Dass, wie der Kläger rügen lässt, diese Regelungen deshalb mangelhaft seien, weil damit das Erlöschen der Gebührenpflicht bereits für jeden Fall angeordnet würde, dass die tatsächliche (aktuelle) Schmutzwasserzuführung ende, ist nicht ersichtlich. Zwar ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass die Grundgebühr bereits dann verlangt werden kann und muss, wenn ein Grundstücksanschluss besteht und damit die öffentliche Einrichtung der zentralen Abwasserbehandlung und -beseitigung in Anspruch genommen werden kann. Indes findet sich weder in § 6 noch in § 11 Gebührensatzung ein davon abweichender Gebührenerhebungstatbestand. So stellt § 11 S. 2 Fall 1 Gebührensatzung klar, dass die Gebührenpflicht – auch die Pflicht zur Zahlung der Grundgebühr – erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird, also sobald die Möglichkeit der Inanspruchnahme aufgrund der Beseitigung der tatsächlichen Zuführungsmöglichkeit endet. Die von den Klägern beanstandete Regelung des § 11 S. 2 Fall 2 Gebührensatzung hingegen stellt darüber hinaus klar, dass die Gebührenpflicht auch in dem Augenblick endet, in dem die Zuführung von Schmutzwasser endet. Dass damit bei systematischer und teleologischer Betrachtung der Gebührensatzung allein die dauerhafte Beendigung der Zuführung gemeint sein kann, erschließt sich ohne weiteres, da andernfalls die Regelung über die Grundgebühr, die nach Ihrer Art – vgl. § 6 Abs. 4 S. 3 KAG – die verbrauchsunabhängigen Kosten betrifft, ohne Sinn wäre. Ohne Sinn wäre aber auch die Klarstellung in § 6 Abs. 1 Gebührensatzung nach welcher die Grundgebühr anfällt,

sobald Schmutzwasser auf Dauer anfällt“.

Der vom Kläger gerügte Verstoß und auch eine vom Kläger beantragte Verletzung des Grundsatzes der Vorteilsgerechtigkeit sind danach nicht erkennbar.

Die bei der Beschreibung des Abgabentatbestandes verwendeten Begrifflichkeiten – insbesondere Grundstück und öffentliche Schmutzwasseranlagen – sind wiederum in § 2 Gebührensatzung hinreichend klar beschrieben. So ist der dabei verwendete Grundstücksbegriff in § 2 Abs. 1 Gebührensatzung näher definiert. Dass die dabei verwendete Grundstücksdefinition zu beanstanden wäre, ist nicht ersichtlich. Der Anlagenbegriff ist über § 2 Abs. 3 Gebührensatzung aus der Schmutzwasserbeseitigungssatzung – dort § 3 Abs. 1 – zu entnehmen. Zur hier interessierenden – eigenständigen, vgl. § 1 Abs. 2 Gebührensatzung – zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage gehören danach

alle Einrichtungen zur Sammlung und Fortleitung von Schmutzwasser sowie zur Schmutzwasser- und Klärschlammbehandlung, insbesondere

a) das öffentliche Leitungsnetz für Schmutzwasser, einschl. Reinigungs- und Revisionsschächte, Pumpstationen, Hauspump- und Hausanschluss-Vakuumschächte, die zum ersten Grundstücksanschluss gehören.

Grundstücksanschlüsse sind nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung, sondern gehören zu den Betriebsanlagen des Verbandes.

b) alle technischen Einrichtungen zur Behandlung des Schmutzwassers, wie z.B. die Kläranlagen und ähnliche Anlagen, die im Eigentum des Verbandes stehen, und ferner die von Dritten hergestellten und unterhaltenen Anlagen, deren sich der Verband bedient.

Auch der Begriff „Grundstücksanschluss“ wird in § 3 Abs. 1 Schmutzwasserbeseitigungssatzung näher definiert. Wenn der Kläger insoweit ohne nähere Begründung vorbringen lässt, die öffentliche Einrichtung sei nicht hinreichend beschrieben, ist dies nicht erkennbar. Die Behauptung ist substanzlos. Zwar ist durch Satzung die öffentliche Einrichtung oder Anlage, für deren Inanspruchnahme die Gebühr erhoben wird, möglichst exakt zu beschreiben. Gerade wenn verschiedene Versorgungs- und Entsorgungssysteme eines Zweckverbandes – wie auch hier beim Verband des Beklagten – bestehen, ist es auch wichtig, zu bestimmen, welche dieser technischen Anlagen zu der öffentlichen Einrichtung zählen, wenn sie rechtlich zu einer solchen zusammengefasst werden (vgl. Deppe, a.a.O. Rn. 27, Driehaus, a.a.O.). Dass die vom Beklagten, wie dargestellt, beschriebene öffentliche Einrichtung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage eine solche hinreichend exakte Definition nicht enthält, kann die Kammer nicht erkennen.

Die Pflicht des Eigentümers oder ihm gleichgestellter im Sinne von § 2 Abs. 2 Gebührensatzung zur Entsorgung über die zentrale öffentliche Anlage ist in § 4 Abs. 1 Gebührensatzung festgelegt.

(c) Auch der Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe (Gebühr) im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 KAG ist der Gebührensatzung deutlich in ihrem § 12 Abs. 2 S. 2 zu entnehmen: Danach ist die mit Bescheid festgesetzte Gebühr vierzehn Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(d) Die Gesamtgebühr errechnet sich nach § 5 S. 1 Gebührensatzung aus der Summe einer nach § 6 Gebührensatzung zu ermittelnden Grundgebühr und der nach § 7 und § 8 Gebührensatzung zu ermittelnden Mengengebühr. Deren jeweiliger Maßstab und Satz ist in den §§ 5 bis 8 Gebührensatzung geregelt.

(i) Dabei steht das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg der Erhebung von Grund- und Mengengebühr nicht bereits grundsätzlich entgegen, sondern bestimmt mit § 4 Abs. 2 Fall 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 S. 3 KAG ausdrücklich, dass beide Einzelgebühren erhoben werden können, wobei die Grundgebühr nur zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Vorhaltekosten unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben werden darf. Mit der Grundgebühr werden dabei die durch das Bereitstellen und Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (so genannte Fixkosten, invariable Kosten) ganz oder teilweise abgedeckt. Die Bemessung der Grundgebühr muss sich grundsätzlich nicht am Maßstab der Verbrauchsgebühr ausrichten. Verbrauchs- und Grundgebühr haben unterschiedliche Anknüpfungspunkte für die abzugeltende Leistung. Während die Verbrauchsgebühr nach einem am Maß der Inanspruchnahme der Leistung orientierten Wirklichkeits- bzw. Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu bemessen ist (§ 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 KAG), ist mit dem Wesen der Grundgebühr das Verständnis verbunden, dass sie allein für die Inanspruchnahme der Liefer- bzw. Betriebsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung und nicht für solche Kosten erhoben wird, die erst durch den Leistungsbezug als solchen entstehen. § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG stellt mit der Bindung der Grundgebühr an ihre „Angemessenheit“ und die Feststellung, dass die Gebühr „unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme“ sei, ferner klar, dass es grundsätzlich keiner Bemessung der Gebühr nach der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung als solcher bedarf. Nach ständiger Rechtsprechung, die auch der Kammerauffassung entspricht, ist zur Wahrung der Angemessenheit maßgeblich, dass die für den einzelnen Nutzer anfallende Grundgebühr nicht außer Verhältnis zu dem ihm gebotenen Vorteil, die Leistung der Einrichtung jederzeit in dem konkret benötigten Umfang abrufen zu können, stehen darf (zum Vorstehenden ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 – 9 A 6.10; Urteil vom 06. Juni 2007 – 9 A 77.05; Urteil vom 01. Dezember 2005 – 9 A 3.05). Dem entspricht die Grundgebührenregelung des Verbandes des Beklagten jedenfalls global. Denn ausweislich der Kalkulation wird mit den erhobenen Grundgebühren lediglich ein Anteil von 11,2 vom Hundert der kalkulierten verbrauchsunabhängigen Aufwendungen für die gegenständliche Kalkulationsperiode abgedeckt (vgl. Bl. 103 GA).

(ii) Der Gebührenmaßstab der Grundgebühr ist in § 6 Abs. 2 Gebührensatzung geregelt. Danach wird die Grundgebühr

nach der Nenndurchflussmenge, der Zählergröße und der Anzahl der auf dem Grundstück vom Verband eingebauten Wasserzählanlagen (Hauptzähler) des Trinkwasserhausanschlusses berechnet.

Für den Fall, dass kein Hauptzähler eingebaut ist, bestimmt § 6 Abs. 3 Gebührensatzung, dass

als Berechnungsgrundlage die Zählergröße und Nenndurchflussmenge m³/h [dient], die zur Deckung des Trinkwasserbedarfes aus der zentralen öffentlichen Wasserversorgungsanlage erforderlich wäre. Dies gilt auch, wenn wegen der Löschwasservorhaltung ein größerer Zähler eingebaut wurde, als für die normale Trinkwasserversorgung notwendig ist.

In § 6 Abs. 4 Gebührensatzung sind die einzelnen Zählergrößen mit den jeweiligen Nenndurchflussmengen in Kubikmeter je Stunde (m³/h) genannt; diese waren in der Fassung der fünften Änderungssatzung zur Gebührensatzung in sieben, in der Fassung der sechsten Änderungssatzung der Gebührensatzung in neun einzelnen Staffelungen von – nach alter Bezeichnung – Qn 2,5 bis Qn 150 eingeteilt.

Dieser an der Größe des Nenndurchflusses orientierte Maßstab ist im Bereich der zentralen Schmutzwasserbeseitigung grundsätzlich zulässig (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. Juni 2007 – 9 A 77.05 m.w.N.). Zwar ist zu beachten, dass damit nicht gleichsam ein Einheitsmaßstab angewendet wird, dessen Bestehen die weitere Differenzierung nach einer höheren Nennleistung faktisch völlig obsolet machen und deshalb fraglich erscheinen lassen würde, ob den Anforderungen an die Angemessenheit – auch mit Blick auf § 6 Abs. 4 S. 3 KAG – noch hinreichend Rechnung getragen würde (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Indes lässt der Kläger selbst darauf hinweisen, dass es auch die größten Zählergrößen von Qn 150 im Verbandsgebiet tatsächlich gibt, so dass bereits aus dem Vortrag des Klägers Zweifel an dem grundsätzlich zulässigen Maßstab zur Grundgebühr nicht aufkommen. Auch Zweifel an der konkreten Vollständigkeit der Satzung kommen mit Blick auf die Regelung des § 6 Abs. 3 Gebührensatzung nicht auf (vgl. dazu bereits näher VG Frankfurt Oder, Urteil vom 15. September 2008 – 5 K 397/04).

(iii) Der Gebührenmaßstab der Mengengebühr ist in § 7 Gebührensatzung geregelt. Danach wird die Mengengebühr nach der Schmutzwassermenge berechnet, die im Erhebungszeitraum in die öffentliche Schmutzwasseranlage gelangt. Die Berechnungseinheit beträgt danach ein Kubikmeter Schmutzwasser und wird pro eingeleitetem Kubikmeter erhoben. Der Verband des Beklagten hat dabei den sogenannten modifizierten Frischwassermaßstab gewählt, den der Kläger nicht angreift. Dieser Maßstab ist auch grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. nur OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002 – 2 D 10/02.NE).

(iv) Dass die für die Grundgebühr gewählten Sätze, wie sie in § 6 Abs. 4 Gebührensatzung niedergelegt waren bzw. sind, für sich (ohne Ansehung der Kalkulation) fehlerhaft wären, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt für den Satz der Mengengebühr im Sinne von § 8 Abs. 1 Gebührensatzung.

Dies gilt weiter für die vom Kläger aufgeworfene Frage nach der Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 4 Gebührensatzung

für Schmutzwasser, das gegenüber häuslichem Schmutzwasser eine höhere Verschmutzung aufweist“.

Soweit der Kläger meint, es sei nicht hinreichend ersichtlich, was häusliches Schmutzwasser sei und wie hoch der nach § 8 Abs. 4 Gebührensatzung zu erhebende Zuschlag sei, ist dies nicht nachvollziehbar. Zwar findet sich in der Gebührensatzung des Beklagten weder eine ausdrücklich Definition des „häuslichen Schmutzwassers“ und auch keine ausdrückliche Definition des in § 8 Abs. 4 Gebührensatzung verwendeten Zuschlagsbegriffes, indes fasst § 8 Abs. 4 Gebührensatzung nur die im Einzelnen in Absatz 5 enthaltene Zuschlagsregelung als Maßstabsregelung im oben bezeichneten Sinne zusammen. Denn die Regelung in § 8 Gebührensatzung ist als Regelung über den Satz der Schmutzwassermengengebühr insgesamt im Zusammenhang zu lesen und bei dieser Lesart auch eindeutig verständlich. So findet sich – wenngleich nicht ausdrücklich – in Absatz 5 S. 1 in Verbindung mit S. 3 eine (versteckte) Definition des in Abs. 4 verwendeten Begriffspaares „häusliches Schmutzwasser“. Denn nach Abs. 5 S. 1 ist der Gebührenmaßstab für das Einleiten von Schmutzwasser – verkürzt – der Frischwasserverbrauch unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrades, welcher nach Abs. 5 S. 2 und 7 durch vierteljährliche Stichproben ermittelt wird. Dabei wird bei einem Verschmutzungsgrad von bis zu 800 mg/l CSB die Schmutzwassermengengebühr im Sinne von § 8 Abs. 1 und 2 Gebührensatzung angesetzt, was angesichts der Formulierung „bis 800 mg/l“ auch dann zugunsten des Gebührenpflichtigen erfolgen muss, wenn keine Messung erfolgt. Diesen Verschmutzungsgrad erreicht nach dem Verständnis des Satzungsgebers offenbar häusliches Schmutzwasser, während bei höherer Verschmutzung ein Zuschlag nach § 8 Abs. 4 entsprechend der Formel des Abs. 5 S. 4 berechnet würde. Dass diese Formel fehlerhaft sein könnte, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Dass häusliches Schmutzwasser andernorts nur bis zu einem CSB-Wert von nur 600 mg/l angenommen wird, trägt insoweit nichts erhebliches zur Sache bei.
Daneben sei bemerkt, dass ein solcher Starkverschmutzerzuschlag zwar nicht zwingend geboten, aber zulässig ist (so bereits BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1977 – VII C 4.76). Eine davon zu trennende Frage ist, ob dieser Zuschlag in der Kalkulation hinreichend beachtet wurde (siehe im Folgenden unter (e)).

(e) Soweit der Kläger die hinter den mit der Satzung festgelegten Gebührensätzen stehende Kalkulation angreift und die Auffassung vertreten lässt, die Satzung sei wegen fehlerhafter Kalkulation insgesamt oder jedenfalls teilweise nichtig und daher nicht geeignet, als Rechtsgrundlage für die hier gegenständliche Gebührenerhebung zu dienen, dringen die Angriffe nicht durch; sie lassen bereits keine hinreichenden Zweifel an einer ordnungsgemäßen Kalkulation aufkommen. Vor diesem Hintergrund war auch eine etwaige Beweisaufnahme nicht in Betracht zu ziehen.

So liegt die von § 6 Abs. 3 S. 1 KAG geforderte Kalkulation überhaupt vor. Diese wurde ersichtlich für die hier gegenständliche Einrichtung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Verbandes des Beklagten für den hier gegenständlichen Zeitraum des Jahres 2015 als zwei-Jahres-Kalkulation 2015/2016 im Sinne von § 6 Abs. 3 S. 1 KAG erstellt. Die Angriffe des Klägers gegen diese Kalkulation greifen nicht durch. Im Einzelnen:

(i) Soweit der Kläger den Umlageschlüssel angreift, also die Kostenverteilung der nicht direkt zuordenbaren Kosten – Kosten der Verwaltung und Geschäftsführung – dringt er damit nicht durch.

Geht es um die Verteilung der Kosten auf die drei verschiedenen Einrichtungen des Verbandes des Beklagten, sind Aufwendungen, die nur einer dieser Einrichtungen zuzuordnen sind, allein bei der Gebührenkalkulation dieser Einrichtung anzusetzen. Lediglich soweit bestimmte personelle oder sachliche Mittel weiteren Einrichtungen dienen, sind die hierdurch anfallenden Kosten nach den Grundsätzen der Kostenverursachung über sachgerecht festzulegende Umlageschlüssel auf die verschiedenen Einrichtungen aufzuteilen (vgl. dazu bereits OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 – 2 D 46/99.NE m.w.N.).

Der Verband verteilt diese Kosten zu Recht nach dem Verhältnis der Mitarbeiterzahl in den einzelnen Bereichen, wenn er unwidersprochen ausführt, dieses Mitarbeiterverhältnis spiegele auch den tatsächlichen Aufwand der einzelnen Einrichtungen des Verbandes, nämlich Trinkwasserversorgung, zentrale Schmutzwasserentsorgung und dezentrale Schmutzwasserentsorgung wider. Es erscheint dabei sachgerecht, dass der jeweilige Personalaufwand auch den wahrscheinlich tatsächlichen Aufwand widerspiegelt. Dass insbesondere der vom Kläger ins Feld geführte, am Anschlussgrad der Einwohner des Verbandsgebietes orientierte Umlageschlüssel sachgerechter sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Zu Recht führt der Beklagte an, dass eine solche Verteilung der nicht direkt zuordenbaren Kosten, also der Verwaltungs- und Geschäftsführungskosten, willkürlich wäre. Denn – wie der Beklagte richtig bemerkt – gibt der Anschlussgrad noch nicht einmal die im Verbandsgebiet angeschlossenen Grundstücke wieder, sondern den Anteil der von den jeweiligen Anschlüssen profitierenden Einwohner.

Im Übrigen bemerkt der Beklagte auch zu Recht, dass selbst wenn der vom Kläger heranzuziehende Verteilungsschlüssel anzusetzen wäre, angesichts der tatsächlich festgesetzten Gebühren, die unter den höchstmöglich kalkulierten für die Grund- wie auch Mengengebühr liegen, jedenfalls eine Rechtsverletzung des Klägers ausgeschlossen ist.

(ii) Soweit der Kläger auch die Verteilung der allein auf die zentrale und die dezentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage entfallenden, aber dabei im Einzelnen nicht direkt zuordenbaren Kosten angreift, gilt das Vorgesagte entsprechend. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der vom Kläger ins Feld geführte, an der Anschlusssituation orientierte Verteilungsmaßstab überhaupt sachgerecht wäre oder sachgerechter wäre als die innerhalb der Schmutzwasserbeseitigungseinrichtungen vorgenommene Verteilungsmaßstab für die nicht direkt zuordenbaren Kosten nach den entsorgten Einheiten, die der Verband des Beklagten heranzieht. Noch ist ersichtlich, dass der Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt sein könnte.

(iii) Die Beanstandung des Klägers, dass im Rahmen der Kalkulation nicht alle Erlöse und Erträge als aktivierte Eigenleistungen abgezogen wurden, ist bereits nicht nachvollziehbar. Die Behauptung ist jedenfalls nach der Klarstellung durch den Beklagten, dass sämtliche aktivierten Eigenleistungen in die Gebührensatzkalkulation eingestellt wurden, unsubstantiiert.

(iv) Soweit der Kläger rügen lässt, die für die Erbringung der aktivierten Eigenleistungen erforderlichen Personalressourcen würden in der Kalkulation nicht ausreichend beachtet und diese Aufwendungen dürften nicht gebührenwirksam berücksichtigt werden, verfängt dies nicht. Denn zu Recht führt der Beklagte aus, dass mit dem Abzug der aktivierten Eigenleistungen gerade die ansatzfähigen Kosten insgesamt gemindert werden und daher auch der in den aktivierten Eigenleistungen enthaltene Personalaufwand hinreichend berücksichtigt ist.

(v) Seine weiteren Ausführungen, eine ordnungsgemäße Nachkalkulation für den Zeitraum 2011/2012 sei nicht erfolgt und daraus würde sich mutmaßlich eine ausgleichspflichtige Überdeckung ergeben, hat der Kläger nicht, jedenfalls nicht substantiiert vertieft. Denn der Beklagte zeigte zunächst auf, dass die ursprünglich für 2011 und 2012 erstellte Kalkulation für die gesamte Periode 2011/2012 herangezogen wurde und der Verband des Beklagten lediglich ab dem 01. Januar 2012 eine vor dem Hintergrund der Kalkulation nicht mehr kostendeckende Mengengebühr erhob. Dass in der Folge eine ordnungsgemäße Nachkalkulation nicht erfolgt sei, ist nicht erkennbar. So lässt sich eine entsprechende Nachkalkulation der Preis- und Gebührenkalkulation 2013/2014 unter IV. entnehmen. Diese ergibt eine Unterdeckung von 0,23 Euro/m³ für die leitungsgebundene Schmutzwasserentsorgung. Das Zahlenwerk ist vom Kläger nicht angegriffen worden und kann auch sonst nicht als fehlerhaft erkannt werden. Eine Unterdeckung führt jedenfalls nicht zu einer im Sinne von § 6 Abs. 4 KAG erforderlichen Beachtung im Rahmen der Gebührenkalkulation 2015/2016. Damit aber ist der Vortrag unsubstantiiert. Zwar lässt der Kläger in diesem Zusammenhang noch ausführen, es hätte eine weitere Kalkulationsperiode für die Zeit ab dem 01. Juni 2014 gegeben, die der Beklagte verschweigen würde, dies ist aber nicht ersichtlich. Denn soweit sich der Kläger insoweit auf die Beschlussfassung der Verbandsversammlung vom 14. Mai 2014 bezieht, ging es bei dem dort zu fassenden Beschluss ersichtlich nicht um die Schmutzwassergebühren der zentralen Anlage, sondern um Aspekte der hier nicht interessierenden dezentralen Anlage.

(vi) Soweit der Kläger weiter vortragen lässt, die für die Kalkulation herangezogene Zählerzahl von 5.433 sei mit der technischen Ausstattung nicht in Einklang zu bringen, da dem fünfundsiebzigprozentigen Anschlussgrad eine Zählerzahl von 6.462 entspreche, ist dies spätestens nach der Klarstellung des Beklagten, der Anschlussgrad beziehe sich auf die Einwohnerzahl und nicht etwa – was die Überlegungen des Klägers offensichtlich voraussetzen – auf die angeschlossenen Grundstücke, unsubstantiiert.

(vii) Soweit der Kläger rügt, die Erhebung von Starkverschmutzerzuschlägen sei in der vorgelegten Kalkulation nicht zu finden, ist dies zutreffend, weshalb die Kalkulation insoweit fehlerhaft ist. Indes betreffen die tatsächlich erhobenen Zuschläge nur Jahresbeträge in 2015 und 2016 von je noch nicht einmal 20.000,00 Euro. Vor diesem Hintergrund stellen sich die kalkulatorisch unberücksichtigten Einnahmen als äußerst gering, nämlich konkret in Höhe von 37.132,00 Euro, dar und wirken sich rechnerisch erst bei der dritten Nachkommastelle des rechnerischen Mengengebührenbedarfs aus, ohne dass die kalkulatorisch-rechnerisch ermittelte Mengengebühr von 3,84 Euro/m³ korrigiert werden müsste. Da die maßgebliche Formel zur Ermittlung des Starkverschmutzerzuschlags bereits satzungsrechtlich fixiert ist, kann eine nur rechnerische Nichtbeachtung hier nicht zur Unwirksamkeit der Satzung wegen Kalkulationsfehlern führen, zumal der satzungsrechtlich festgelegte Gebührensatz weit unter dem kalkulierten Wert liegt.

(viii) Die weiteren Ausführungen des Klägers, die Kalkulation berücksichtige unzulässig das gesamte Anlagevermögen, obschon ein Abzug für die Grundstücksanschlüsse vorzunehmen sei, greifen ebenso nicht durch. Insoweit lässt der Kläger zwar zu Recht darauf hinweisen, dass die Grundstücksanschlüsse nach § 3 Abs. 1 lit. a) Schmutzwasserbeseitigungssatzung nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung sind; indes verkennt der Kläger dabei die Wirkungen der darin ebenfalls aufgenommenen Bestimmung, dass die Grundstücksanschlüsse zu den Betriebsanlagen des Verbandes gehören. Wenn die Grundstücksanschlüsse, die nach § 3 Abs. 1 lit. b) Schmutzwasserbeseitigungssatzung

vom Verband bzw. von ihm beauftragten Dritten […] hergestellt, erneuert, verändert, beseitigt und unterhalten

werden, so handelt es sich bei diesen Tätigkeiten um grundsätzlich im Rahmen des § 6 Abs. 2 S. 1 KAG ansatzfähige betriebswirtschaftliche Kosten (vgl. hierzu grundlegend auch BVerwG, Urteil vom 06. Oktober 1989 – 8 C 52.87). Vor dem Hintergrund, dass das Anlagevermögen um die gezahlten Grundstücksanschlusskostenerstattungen und Anschlussbeiträge im Sinne von Abzugskapital gekürzt wird, was der Kläger nicht substantiiert angreift, ist dies auch nicht zu beanstanden.

Dabei beachtet die Kammer insbesondere, dass bis einschließlich 2013 eine satzungsrechtliche Vorschrift über den Kostenersatz nicht bestand und erst mit einer Änderung insoweit seit dem Jahr 2014 die Grundstücksanschlüsse nicht mehr zur Anlage gehören. So trifft es zwar zu, wenn der Kläger behauptet, die den Kalkulationen zugrunde gelegten Anschaffungs- und Herstellungskosten hätten sich im Zeitraum 2012 bis 2016 nicht maßgeblich geändert. Wenn der Kläger allerdings (so insbesondere auf Bl. 288 GA) folgert, diese Anschaffungs- und Herstellungskosten hätten sich aufgrund der Umstellung des Refinanzierungssystems für die Grundstücksanschlüsse ändern müssen, ist das nicht folgerichtig. Richtig wäre allenfalls, dass sich die daraus berechneten Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen anders darstellen könnten. Aber auch das greift angesichts der Vorkalkulationen zu kurz. Denn bereits die Kalkulation 2013/2014 hat für die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen zwar die Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde gelegt; indes sind dabei auch bereits Ertragszuschüsse der Anschlussnehmer (Bl. 70 der Anlage B 1) – und damit insbesondere die Beiträge – in Abzug gebracht worden. Somit waren bereits die seinerzeit nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung über Beiträge finanzierten Grundstücksanschlüsse nicht in die Berechnung der Abschreibungen aufgenommen worden, weil die zugrunde gelegten Anschaffungs- und Herstellungskosten bereits insoweit gekürzt waren. Das setzt sich nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten in der hier interessierenden Kalkulation auch für die neue Finanzierungsmethode fort. Eine Doppelfinanzierung der Grundstücksanschlüsse durch Beiträge (für die Zeit bis Ende 2013) und Kostenersatz (für die Zeit ab 2014) auf der einen Seite und Einbeziehung der Grundstücksanschlusskosten bei den für die Ermittlung der Abschreibungen bedeutenden Anschaffungs- und Herstellungskosten, wie der Kläger sie erkennen will, ist dabei ausgeschlossen.

(ix) Soweit der Kläger vortragen lässt, das Abzugskapital sei der Höhe nach nicht korrekt berücksichtigt worden, ist sein Vortrag bereits nicht nachvollziehbar. Denn die vom Kläger bezogenen Aussagen zu fehlenden Grundstücksanschlüssen im Ergebnisprotokoll zur 49. Verbandsversammlung vom 03. Juni 2015 betreffen ersichtlich sämtliche Beitragszahlungen – also nicht lediglich die Beitragszahlungen wegen der Anschlussmöglichkeiten Schmutzwasser, sondern auch solche wegen der Anschlussmöglichkeiten Trinkwasser. Da gerade die hier für die Kalkulation der Schmutzwassergebühren allein interessierenden Schmutzwasseranschlussbeiträge bekanntermaßen in einer viel geringeren Anzahl als „Altanschließerfälle“ zu qualifizieren sind, weil diese Anschlussmöglichkeiten in zahlreichen Fällen erstmals nach 1990 geschaffen wurden, hat das Vorbringen des Klägers auch insoweit keine Substanz.

(x) Soweit der Vortrag des Klägers sich gegen die Nichtbeachtung der sogenannten „Altanschließerbeiträge“ richtet, ist die Kammer der Auffassung, dass die Nichtbeachtung hier nicht zu beanstanden ist. Zwar bestimmt § 6 Abs. 2 S. 5 KAG, dass der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil im Sinne von Abzugskapital außer Betracht zu bleiben habe; indes ist diese Bestimmung für den vorliegenden Einzelfall nach Auffassung der Kammer teleologisch zu reduzieren. Denn der Gesetzgeber hatte die spezielle Situation, die sich jedenfalls für ihn erstmals aufgrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2015 – 1 BvR 2961/14 u.a. – zeigte, bei Erlass dieser KAG-Bestimmung nicht in den Blick genommen. Aufgrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2015 steht – entgegen der vorhergehenden obergerichtlichen Rechtsprechung – fest, dass Anschlussbeiträge, sofern die sachliche Beitragspflicht bereits vor dem Ende des Jahres 1999 entstanden war (vgl. hierzu neben anderen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 B 1.16), nicht (mehr) vereinnahmt werden dürfen. Der Gesetzgeber kann eine kalkulatorische Beachtung solchermaßen vereinnahmter Beiträge auch mit der Bestimmung von § 6 Abs. 2 S. 5 KAG nicht in seine Vorstellungen aufgenommen haben. Denn die Vereinnahmung solcher Anschlussbeiträge war rechtswidrig (vgl. BVerfG a.a.O. sowie OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.) und ihnen haftete von vornherein der Makel der Rückzahlungspflicht an. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn noch in der laufenden Kalkulationsperiode die Rückzahlung der nun als rechtswidrig erkannten und bereits vereinnahmten Beiträge vom Verband angedacht und auch beschlossen, der Beschluss umgesetzt wurde und die vereinnahmten Beiträge weder für Investitionsmaßnahmen noch für sonstige Ausgaben verwendet wurden. So liegt der Fall hier. Der entsprechende Beschluss ist am 01. Juni 2016, also noch in der laufenden
(Kalkulations-)Periode gefasst worden und es erfolgte sodann die Umsetzung dieses Rückzahlungsbeschlusses. Ausweislich der Ausführungen in der vorgelegten Kalkulation wurden die rechtswidrig vereinnahmten Mittel auch nicht für Investitionen oder sonstige Ausgaben verwendet. Die diesbezügliche Argumentation des Klägers verkennt auch, dass bei Erstellung der Kalkulation die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bereits bekannt war.

Dass der Verband des Beklagten in der hier interessierenden Kalkulationsperiode vor dem Hintergrund der vorstehenden Problematik bereits eine Pflicht zur Erhebung sogenannter „gespaltener Gebührensätze“ gehabt hätte, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für den hier interessierenden Fall einer Gebührenerhebung Anfang des Jahres 2016 für den Zeitraum des Kalenderjahres 2015.

(ix) Soweit der Kläger vertreten lässt, aufgrund der Neufassung des § 6 Abs. 2 KAG mit Wirkung zum 12. Juli 2014 sei eine besondere Bestätigung der Kalkulation durch die Verbandsversammlung notwendig gewesen, folgt dem die Kammer nicht. Zwar ist tatsächlich erst zum 03. Dezember 2015 die hier interessierende Kalkulation für die Jahre 2015 und 2016 erstellt worden; indes kommt es darauf – auch in Ansehung der vom Kläger bezogenen Gesetzesänderung – nicht an. Maßgeblich ist allein, dass der Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eine Kalkulation vorlegen kann. Das ist mit der vorgelegten Kalkulation erfolgt. Ergänzend weist der Beklagte auch zu Recht darauf hin, dass mit dem Beschluss des Wirtschaftsplans vom 10. Dezember 2015 ein hinreichender Wille der maßgeblichen Verbandsversammlung dokumentiert ist, den Gebührensatz unverändert zu lassen. Denn dieser Beschlussfassung lag die Kenntnis des unveränderten Gebührensatzes ebenfalls zu Grunde.

(x) Soweit der Kläger vortragen lässt, die Kläranlagen im Verbandsgebiet des Beklagten seien überdimensioniert, und dies sei bei der Kalkulation gebührenschonend zu beachten, greift dies nicht durch. Zwar geht der Kläger noch zutreffend davon aus, dass sich die Auslastung einer Kläranlage am sogenannten Einwohnerwert abschätzen lässt. Indes verkennt der Kläger, dass ein bloßer Vergleich der tatsächlichen Einwohner des Verbandsgebietes mit der Kapazität der Kläranlagen nach Einwohnern nicht trägt. Denn der Einwohnerwert bezeichnet die Summe aus der tatsächlich angeschlossenen Einwohnerzahl und dem sogenannten Einwohnergleichwert. Letzteres beachtet der Kläger überhaupt nicht. Der Einwohnergleichwert aber bezeichnet den durch Gewerbe und Industrie zu beachtenden Anteil an der Be- und Auslastung einer Kläranlage. Da der Kläger diesen Anteil argumentativ überhaupt nicht beachtet, obschon unbestritten auch Gewerbe mit höheren Wasserverbräuchen (u.a. ein Reinigungsbetrieb) angeschlossen sind, ist sein Vorbringen bereits unsubstantiiert.

b. Schließlich ist auch die Form der Erhebung nicht zu beanstanden. Zwar lässt der Kläger zutreffend darauf hinweisen, dass gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 Gebührensatzung die Gebühr mit anderen Abgaben erhoben werden könne. Indes geht er fehlerhaft davon aus, dass dies – wie im angegriffenen Bescheid geschehen – die gleichzeitige Abrechnung von (privatrechtlichen) Trinkwasserentgelten verbiete. So hat nach Auffassung der Kammer die Regelung des § 12 Abs. 2 S. 1 Gebührensatzung lediglich deklaratorischen Charakter und soll dieser kein Verbot der Gebührenerhebung neben der Entgeltberechnung statuieren. Dies wird vor allem auch daraus deutlich, dass darin gerade klargestellt wird, dass die

Gebühr […] zusammen mit anderen Abgaben [erhoben] werden kann“.

Wenn aber danach neben der Schmutzwassergebühr auch andere Gebühren und sonstige Abgaben erhoben werden können, dann begrenzt die Regelung die Erhebung nicht, sondern stellt nur klar, dass auch weitere öffentlich-rechtliche
(Abgaben-)Positionen einheitlich erhoben bzw. abgerechnet werden können. Nichts anderes ergibt sich auch aus § 14 Abs. 1 Verbandssatzung.

c.

Rechenfehler bei der Erhebung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

d.

Schlussendlich kann der Kläger auch nicht darlegen, dass ihn eine Verletzung in seinen Rechten trifft. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil der Beklagte für die kalkulierte und gegenüber dem Kläger auch festgesetzte Gebühr nicht den höchstmöglichen Gebührensatz veranschlagt hat, sondern in einem nicht unerheblichen Umfang gerade unter der höchstmöglichen Gebühr blieb.

II.

1.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

2.

Mit Blick auf die bei der Kammer anhängigen Parallelverfahren geht die Kammer von einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache aus und lässt die Berufung zu §§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 1 VwGO.