Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 2. Senat | Entscheidungsdatum | 28.11.2024 | |
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Aktenzeichen | OVG 2 A 4/24 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2024:1128.OVG2A4.24.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 47 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 47 Abs 2 S. 1 VwGO, § 1 Abs 7 BauGB, § 5 Abs 1 S. 1 BauGB, § 6 Abs 5 S. 1 BauGB, § 35 Abs 1 Nr 5 BauGB, § 35 Abs 3 S. 3 BauGB, § 214 Abs 3 S. 2 BauGB, § 215 Abs 1 S. 1 Nr 3 BauGB, § 249 Abs 1 BauGB, § 245e Abs 1 BauGB, § 3 Abs 3 S. 2 BbgKVerf, § 3 Abs 4 S. 1 BbgKVerf, § 1 Abs 1 BekanntmV, § 1 Abs 3 S. 2 BekanntmV, § 1 Abs 5 BekanntmV |
Zur Unwirksamkeit eines Flächennutzungsplans, soweit mit diesem außerhalb der dargestellten Sondergebiete "Windkraftanlagen" die Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB bewirkt werden soll.
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde R_____ in der am 26. Oktober 2000 beschlossenen Fassung, dessen Genehmigung zuletzt durch Aushang vom 12. bis 29. Januar 2024 bekanntgemacht wurde, ist unwirksam, soweit mit ihm außerhalb der dargestellten Sondergebiete „Windkraftanlagen“ die Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bewirkt werden soll.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den am 26. Oktober 2000 beschlossenen Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin, soweit dadurch die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollen.
Der Flächennutzungsplan stellt u.a. in den Ortsteilen L_____ und P_____ je ein Sondergebiet für die Nutzung durch Windkraftanlagen (Konzentrationsfläche) dar. Im Erläuterungsbericht wird ausgeführt, dass diese Gebiete den Charakter von Konzentrationsflächen haben; damit seien auf anderen Flächen der Gemeinde raumbedeutsame Windkraftanlagen ausgeschlossen.
Dem Plan liegt folgendes Aufstellungsverfahren zu Grunde: Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss im März 2000 den Entwurf des Flächennutzungsplans. Nach öffentlicher Auslegung des Planentwurfs und des Erläuterungsberichts sowie Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beschloss die Gemeindevertretung am 26. Oktober 2000 den Flächennutzungsplan. Der Landkreis T_____ genehmigte den Plan mit Bescheid vom 31. Mai 2001 unter Herausnahme einer Flächendarstellung mit einer Maßgabe und einer Auflage. Nachdem die Antragsgegnerin einen Beitrittsbeschluss gefasst und die Erfüllung der Maßgabe nachgewiesen hatte, wurde der Flächennutzungsplan unter dem 6. Juni 2001 vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung und dem Bürgermeister ausgefertigt. Die Genehmigung des Flächennutzungsplans wurde mit Aushang in den Bekanntmachungskästen der Antragsgegnerin vom 7. bis 25. Juni 2001 erstmals bekannt gemacht. Mit Aushang vom 12. bis 29. Januar 2024 machte die Antragsgegnerin zur Heilung eines Mangels in der ersten öffentlichen Bekanntmachung die Genehmigung des Flächennutzungsplans erneut bekannt, wobei sie auf die Darstellung von drei Sondergebieten für die Nutzung durch Windkraftanlagen und darauf hinwies, dass damit die Nutzung von Windenergie außerhalb der Konzentrationsflächen nicht zulässig sei. In dem Aushang sind drei Lageskizzen für die Sondergebiete in den Ortsteilen L_____, P_____ und G_____ abgebildet. In der öffentlichen Bekanntmachung wird ausgeführt, dass der Flächennutzungsplan nach Ablauf der erforderlichen 14 Tage des Aushangs rückwirkend zum 23. Juni 2001 wirksam werde.
Die Antragstellerin beantragte im Jahr 2021 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin in der Gemarkung G_____, mithin außerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Sondergebiete. Nach der Neubekanntmachung des Flächennutzungsplans kündigte das Landesamt für Umwelt Brandenburg an, die Genehmigung abzulehnen.
Die Antragstellerin trägt im Wesentlichen vor: Sie habe mehrfach beim Landesumweltamt darauf gedrungen, den Flächennutzungsplan unangewendet zu lassen, was dieses aber unter Hinweis auf eine fehlende Normverwerfungskompetenz abgelehnt habe. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin stehe einem Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag nicht die Regelung des § 249 Abs. 1 BauGB entgegen, denn die Ausschlusswirkung des Flächennutzungsplans gelte gemäß § 245e Abs. 1 BauGB einstweilen fort, wenn dieser vor dem 1. Februar 2024 bekannt gemacht worden sei. Die erneute Bekanntmachung der über 20 Jahre alten Flächennutzungsplanung sei offensichtlich unwirksam, denn diese sei evident mit der aktuellen Sach- und Rechtslage nicht in Einklang zu bringen. Eine Neubekanntmachung könne nur rechtmäßig sein, wenn sie auf einer aktuellen Ermittlung und Datenlage beruhe und festgestellt werde, dass die Flächennutzungsplanung aus dem Jahr 2001 weiterhin korrekt sei. Diese Prüfung sei nicht erfolgt und hätte auch nicht positiv ausfallen können. Darüber hinaus werde gerügt, dass die Neubekanntmachung im Hinblick auf den räumlichen Geltungsbereich des Flächennutzungsplans fehlerhaft sei, soweit auch die erst später eingemeindeten Ortsteile berücksichtigt worden seien. Die Bekanntmachung im Jahr 2001 habe die Rügefristen des § 215 BauGB nicht ausgelöst, denn sie habe mangels eines Hinweises auf die gemeindeweite Ausschlusswirkung der Konzentrationsflächenplanung den rechtsstaatlich gebotenen Verkündungszweck nicht erfüllt. Die Darstellung der Windkonzentrationszonen sei offensichtlich rechtsfehlerhaft, denn der Abwägungsprozess genüge nicht ansatzweise den Anforderungen der einschlägigen Rechtsprechung. Es fehle die Bestimmung harter Tabuzonen, die Definition weicher Tabukriterien sowie die Prüfung, ob die Planung der Windenergienutzung substanziell Raum gewähre. Diese Fehler würden nunmehr ausdrücklich gerügt.
Die Antragstellerin beantragt,
den Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin in der am 26. Oktober 2000 beschlossenen Fassung, dessen Genehmigung zuletzt durch Aushang vom 12. bis 29. Januar 2024 bekannt gemacht wurde, für unwirksam zu erklären, soweit mit ihm außerhalb der dargestellten Sondergebiete „Windkraftanlagen“ die Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bewirkt werden soll.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie trägt im Wesentlichen vor: Für den Antrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragstellerin dürfte einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung aus § 249 Abs. 1 BauGB herleiten können. Danach gelte die Konzentrationswirkung der Flächennutzungsplanung nicht für Vorhaben, die der Nutzung der Windenergie dienen. Damit könne die Antragstellerin ihr Ziel auf einfachere Weise, nämlich durch Untätigkeitsklage gegen das Landesamt für Umwelt erreichen. Im Übrigen sei der Normenkontrollantrag unbegründet. Zwar habe sich die Rechtslage geändert, dies führe aber nicht zur Rechtswidrigkeit der rückwirkenden Fehlerheilung. Zudem sei die Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB mit der Bekanntmachung im Jahr 2001 in Lauf gesetzt worden und nunmehr längst abgelaufen; mögliche anfängliche Mängel der Abwägung seien durch Zeitablauf geheilt. Bereits aus diesem Grunde habe es keiner erneuten Abwägung vor der Beschlussfassung bedurft. Überdies regele die Rechtsfolge der Darstellung von Konzentrationszonen für die Windkraftnutzung im Flächennutzungsplan nunmehr § 249 Abs. 1 BauGB abschließend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
A. Der Antrag ist zulässig. Er ist statthaft (vgl. I.) und fristgerecht gestellt (vgl. II.). Die Antragstellerin ist antragsbefugt (vgl. III.) und dem Antrag fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. IV.).
I. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Darstellungen im Flächennutzungsplan mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Normenkontrolle unterliegen. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen einem nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 6 der Vorschrift im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben in der Regel öffentliche Belange entgegen, soweit hierfür u.a. durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Derartige Darstellungen des Flächennutzungsplans, mit denen die Gemeinde eine verbindliche Konzentrationsflächenplanung betreibt, erfüllen eine den Festsetzungen des Bebauungsplans vergleichbare Funktion, die es rechtfertigt, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO im Wege der Analogie hierauf zu erstrecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 – 4 CN 1.12 –, juris Rn. 11 ff., und vom 13. Dezember 2018 – 4 CN 3.18 –, juris Rn. 10). Die analoge Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist aber auf die im Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommende planerische Entscheidung der Gemeinde begrenzt, die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für Vorhaben außerhalb der ausgewiesenen Konzentrationsflächen eintreten zu lassen. Denn nur die Ausschlusswirkung, nicht aber die Ausweisung von Positivflächen oder sonstige Darstellungen des Flächennutzungsplans entfalten die einem Bebauungsplan vergleichbaren Wirkungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013, a.a.O. Rn. 15 ff. sowie vom 13. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 29).
II. Die einjährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten. Der Normenkontrollantrag ist am 12. März 2024, also binnen eines Jahres nach der letzten Bekanntmachung des Flächennutzungsplans durch Aushang vom 12. bis 29. Januar 2024 bei Gericht eingegangen.
III. Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Für die Antragsbefugnis in einem Normenkontrollverfahren gegen die durch einen Flächennutzungsplan bewirkte Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gelten im Grundsatz dieselben Anforderungen wie im Falle eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan. Danach muss ein Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den Flächennutzungsplan in einem eigenen Recht verletzt ist. Die Antragsbefugnis kann sich auch aus einer Verletzung des Anspruchs auf gerechte Abwägung seiner Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB) ergeben.
Die Antragstellerin macht der Sache nach geltend, durch die Darstellungen des Flächennutzungsplans in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf gerechte Abwägung verletzt zu werden. Das Interesse eines Unternehmens an der Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb der Konzentrationsflächen ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 1995 – 4 NB 10.95 –, juris Rn. 4). Es besteht die Möglichkeit, dass das Vorhaben der Antragstellerin an der Darstellung einer Konzentrationszone für die Windkraftnutzung auf anderen Flächen in Verbindung mit der planerischen Entscheidung, hiermit die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eintreten zu lassen, scheitert.
IV. Für den Antrag besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Dieses liegt bei bestehender Antragsbefugnis regelmäßig vor. Das Erfordernis soll nur verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018, a.a.O. Rn. 14). Das ist hier nicht der Fall.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht im Hinblick auf die Regelung des § 249 Abs. 1 BauGB zu verneinen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist die Konzentrationswirkung der Flächennutzungsplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht auf Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, die der Nutzung der Windenergie dienen, anzuwenden. Diese Regelung greift im vorliegenden Fall nicht ein.
Nach § 245e Abs. 1 BauGB gelten die Rechtswirkungen eines Flächennutzungsplans gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der bis zum 1. Februar 2023 geltenden Fassung für derartige Vorhaben vorbehaltlich einer hier nicht einschlägigen Ausnahme (vgl. § 249 Abs. 5 Satz 2 BauGB) zunächst fort, wenn der Plan bis zum 1. Februar 2024 wirksam geworden ist. Hier ist der Plan zuletzt mit Aushang vom 12. bis 29. Januar 2024 bekannt gemacht worden. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 2 BekanntmV war die Bekanntmachung nach Ablauf der 14tägigen Aushangfrist mit Ablauf des 26. Januar 2024 vollzogen. Damit ist der Flächennutzungsplan vorbehaltlich einer Prüfung eventueller Bekanntmachungsfehler oder sonstiger Mängel vor dem 1. Februar 2024 wirksam geworden.
Ausnahmen von der Regelung des § 245e Abs. 1 Satz 1 BauGB greifen nicht ein. Gemäß Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift kann Vorhaben gemäß § 16b BImSchG, also Repowering-Anlagen die Rechtswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht entgegengehalten werden, es sei denn, die Grundzüge der Planung werden berührt oder die geplanten Anlagen liegen in Natura-2000-Gebieten oder Naturschutzgebieten (Satz 2 der Regelung). Diese Regelung ist hier nicht einschlägig, da die Antragstellerin kein Repowering, sondern die Neuerrichtung von Windenergieanlagen plant. Auch die Ausnahme des § 245e Abs. 4 BauGB, dass an der Stelle des Vorhabens in einem Planentwurf eine Ausweisung für die Nutzung durch Windenergieanlagen vorgesehen ist, gilt hier nicht, denn es bestehen keine entsprechenden Planungen. Die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sind zudem nicht gemäß § 245e Abs. 1 Satz 2 BauGB entfallen.
B. Der Antrag ist auch begründet. Der Flächennutzungsplan weist formelle (vgl. I.) und materielle (vgl. II.) Mängel auf, die nicht unbeachtlich sind bzw. durch Zeitablauf geworden sind (vgl. III.) und zur Unwirksamkeit des Plans führen, soweit er eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bewirken soll (vgl. VI.).
I. Der Plan leidet an formellen Mängeln, denn die im Jahr 2024 (vgl. 2.) und die im Jahr 2001 bewirkte Bekanntmachung (vgl. 3.) sind fehlerhaft.
Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB ist die Genehmigung des Flächennutzungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen. Soweit das Bundesrecht darüber hinaus keine weiteren Regelungen trifft, gelten für das weitere Bekanntmachungsverfahren die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, also die Anforderungen der auf Grund von § 3 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf bzw. § 5 Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeordnung erlassenen Bekanntmachungsverordnung des Landes Brandenburg (BekanntmV), sowie die kommunalrechtlichen Vorschriften der Hauptsatzung der Gemeinde.
1. Grundsätzlich ist nicht zu beanstanden, dass die Bekanntmachungen im Jahr 2001 und 2024 durch Aushang in den gemeindlichen Aushangkästen erfolgt sind. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BekanntmV sowohl in der im Jahr 2001 geltenden Fassung vom 1. Dezember 2000 (GVBl. II S. 453) als auch in der im Januar 2024 geltenden Fassung vom 12. Januar 2022 (GVBl. II Nr. 2) können in Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern Satzungen oder sonstige ortsrechtliche Vorschriften durch Aushang in Bekanntmachungskästen bekannt gemacht werden, diese Regelung gilt gemäß Absatz 5 der Vorschrift auch für Flächennutzungspläne. Die Gemeinde R_____ hatte im Jahr 1998 5.476 Einwohner (vgl. Aufstellung „Siedlungsentwicklung, Anlage 2 zum Erläuterungsbericht). Zum 31. Dezember 2022 lebten dort ausweislich des Internetauftritts der Antragsgegnerin (m_____) 5.891 Einwohner. Dass sich diese Einwohnerzahlen binnen zweieinhalb bzw. eineinhalb Jahren jeweils nahezu verdoppelt hätte, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. § 11 Abs. 2 der Hauptsatzung in der zum Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung geltenden Fassung vom 16. Dezember 1999 sowie § 12 Abs. 2 der Hauptsatzung in der zum Zeitpunkt der zweiten Bekanntmachung geltenden Fassung vom 13. Oktober 2021 bestimmen, dass, soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde durch Aushang in den dort im Einzelnen benannten Bekanntmachungskästen vollzogen werden.
2. Die Bekanntmachung aus Januar 2024 ist aber aus anderen Gründen fehlerhaft.
a) Es fehlt an einer Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters.
Gemäß § 1 Abs. 1 BekanntmV in der im Januar 2024 geltenden Fassung vom 12. Januar 2022 (GVBl. II. Nr. 2), anwendbar auf Flächennutzungspläne gemäß § 1 Abs. 5 BekanntmV, hat der Hauptverwaltungsbeamte, hier der Bürgermeister, eine Bekanntmachungsanordnung zu erlassen, die in den Akten schriftlich zu vermerken, zu datieren und von ihm zu unterzeichnen ist. Hierbei handelt es sich um eine von dem Aushangtext selbst zu unterscheidende Anordnung, die, soweit keine zwingenden gesetzlichen Regelungen vorliegen, über Ort, Zeitpunkt und Art der Bekanntmachung entscheidet. Eine Bekanntmachungsanordnung findet sich in den Verwaltungsvorgängen nicht. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin eingeräumt, dass eine Bekanntmachungsanordnung nicht existiere.
b) Die im Jahr 2024 erfolgte Bekanntmachung ist zudem fehlerhaft, weil sie die Genehmigung eines Flächennutzungsplans bekannt macht, den es mit diesem Inhalt und Geltungsbereich nicht gibt.
Die Antragsgegnerin hat mit Aushang vom 12. bis 29. Januar 2024 die „Genehmigung des Flächennutzungsplans in der am 26. Oktober 2000 von der Gemeindevertretung beschlossenen Fassung“ bekannt gemacht. In dem Bekanntmachungstext wird ausdrücklich auf die Darstellung von drei Sondergebieten für die Nutzung durch Windkraftanlagen hingewiesen. Teil der Bekanntmachung sind drei Lagepläne der Konzentrationsflächen in den Ortsteilen L_____, G_____ und P_____.
Die frühere Gemeinde G_____ war zu diesem Zeitpunkt aber noch gar nicht eingemeindet, dies ist erst zum 1. Juli 2001, mithin nach Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan erfolgt. Das Sondergebiet für die Windkraftnutzung in diesem späteren Ortsteil wurde demgemäß nicht in dem hier umstrittenen Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin, sondern in dem am 10. Oktober 2000 beschlossenen Flächennutzungsplan der seinerzeit noch selbständigen Gemeinde G_____ dargestellt.
Die mit der Festsetzung von Konzentrationsflächen in dem hier angegriffenen Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin bezweckte Ausschlusswirkung konnte sich überdies nicht auf das gesamte aktuelle Gemeindegebiet erstrecken, sondern nur für die Ortsteile gelten, die bereits im Juni 2000 Teil der Gemeinde R_____ waren. Hiervon ausgenommen waren demnach neben der seinerzeit noch selbständigen Gemeinde G_____ die späteren Ortsteile I_____, R_____, G_____ und S_____ (vgl. jeweils die Übersichtskarten der Planteile Ortsteil L_____ und P_____ sowie Erläuterungsbericht S. 3, zum – kleineren – Planungsraum S. 6). Diese Beschränkung des Geltungsbereichs der mit der Darstellung von Konzentrationszonen für die Windkraftnutzung bezweckten Ausschlusswirkung ist der Bekanntmachung aber nicht zu entnehmen. Dort wird vielmehr ohne jede Einschränkung ausgeführt, die Gemeinde habe beschlossen, dass die Nutzung von Windenergie außerhalb der Konzentrationsfläche nicht zulässig sei. Diese Formulierung lässt nur den Schluss zu, dass die Ausschlusswirkung für den gesamten Außenbereich der Gemeinde in ihrer derzeitigen Ausdehnung gelten soll.
Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, eine nachträgliche Fehlerheilung müsse auch für fortgeltendes Ortsrecht der eingemeindeten Ortsteile gelten, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Hierbei kann dahinstehen, ob eine Neubekanntmachung derartiger Satzungen durch die nunmehr größere Gemeinde zulässig ist. Jedenfalls ist die Gemeinde gehindert, im Wege des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB ohne erneute Beschlussfassung die Genehmigung eines Flächennutzungsplans bekannt zu machen, der mit diesem Inhalt und Geltungsbereich zu keinem Zeitpunkt beschlossen wurde. Hierbei handelt es sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht lediglich um einen redaktionellen Fehler, denn, wie oben ausgeführt, verweist die Bekanntmachung auf einen Plan, der in dieser Form nicht existiert.
c) Angesichts der aufgezeigten Fehler kann dahinstehen, ob die Bekanntmachung, wie die Antragstellerin vorträgt, auch deshalb fehlerhaft ist, weil der Flächennutzungsplan nach über 20 Jahren trotz Änderung der Sach- und Rechtslage ohne erneute Befassung der Gemeindevertretung erneut und rückwirkend bekannt gemacht wurde.
Haftet dem Aufstellungsverfahren ein Mangel an, so muss die Gemeinde grundsätzlich nur die Verfahrensschritte nachholen, derer es zum fehlerfreien Abschluss dieses Verfahrens bedarf. Handelt es sich um einen behebbaren Fehler, der erst nach Beratung und Beschlussfassung unterlaufen ist, so bedarf es grundsätzlich keiner erneuten Abwägungsentscheidung, es genügt die Wiederholung des nachfolgenden Verfahrens. Ein wegen eines Form- oder Verfahrensfehlers ungültiger Flächennutzungsplan kann nur dann nicht nachträglich (wirksam) durch ein ergänzendes Verfahren zur Fehlerbehebung in Kraft gesetzt werden, wenn sich die Verhältnisse so grundlegend verändert haben, dass er inzwischen einen funktionslosen Inhalt hat oder das ursprünglich unbedenkliche Abwägungsergebnis jetzt unverhältnismäßig und deshalb nicht mehr haltbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 – 4 NB 40.96 –, juris LS 4, Rn. 17, 19 sowie Urteil vom 10. August 2000 – 4 CN 2.99 –, juris Rn. 17).
Für eine Funktionslosigkeit der Darstellung der Konzentrationsflächen für die Windkraftnutzung ist nichts ersichtlich. Ob das Abwägungsergebnis zwischenzeitlich unvertretbar geworden ist, kann offenbleiben. Allein der Umstand, dass der Plan offensichtlich an Fehlern des Abwägungsvorgangs leidet (vgl. dazu unten II.2.), rechtfertigt allerdings nicht die Annahme, dass auch das gefundene Abwägungsergebnis zwingend nicht haltbar wäre. Das wäre etwa dann anzunehmen, wenn mit der Planung im Ergebnis der Windenergie nicht substanziell Raum gegeben würde. Diese Frage lässt sich aber ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen letztlich nicht beantworten. Insbesondere liegt hier der der Konzentrationsflächenplanung zu Grunde liegende Konsensvorschlag des Landkreises T_____ (vgl. Erläuterungsbericht S. 80) nicht vor. Eine weitere Aufklärung konnte im Hinblick auf die sonstigen Fehler des Plans unterbleiben.
3. Die im Jahr 2001 erfolgte Bekanntmachung der Genehmigung ist ebenfalls fehlerhaft.
a) Den Aufstellungsvorgängen ist nicht zu entnehmen, dass eine Bekanntmachungsanordnung vorgelegen hätte. Eine solche war auch nach § 1 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 BekanntmV in der seinerzeit geltenden Fassung vom 1. Dezember 2000 (GVBl. II S. 435) erforderlich.
b) Ein Fehler der Bekanntmachung liegt zudem vor, weil im Ortsteil G_____ ausweislich des Vermerks auf dem Aushang dieser an der I_____ ausgehängt wurde. Das entspricht nicht den Regelungen der Hauptsatzung der Gemeinde. Gemäß § 11 Abs. 2 dieser Satzung in der Fassung vom 16. Dezember 1999 waren Aushänge im Ortsteil G_____ in dem Bekanntmachungskasten I_____ (neben der Telefonzelle) zu vollziehen. Hierbei handelt es sich nicht um ein und denselben Ort, vielmehr liegen die Orte auf der gegenüberliegenden Straßenseite.
c) Die Bekanntmachung ist auch deshalb fehlerhaft, weil in ihr nicht auf die Darstellung der Sondergebiete für die Windenergienutzung und die damit bezweckte Konzentrationswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hingewiesen wurde.
Die Bekanntmachung muss geeignet sein, das Inkrafttreten neuen Bebauungsrechts in einem näheren Bereich des Gemeindegebiets dem Normadressaten gegenüber bewusst zu machen und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsgehalt des Bebauungsplans informieren will, zu dem richtigen - bei der Gemeinde ausliegenden - Plan zu führen (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2020 – 4 CN 2.19 –, juris Rn. 16 f.). Bei Darstellungen von Flächen für Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt dies voraus, dass den Adressaten der Bekanntmachung der räumliche Geltungsbereich dieser Darstellungen hinreichend deutlich gemacht wird. Das ist bei Darstellungen von Flächen für Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB der gesamte Außenbereich der Gemeinde. Dabei reicht es für eine ordnungsgemäße Bekanntmachung der Genehmigung nicht aus, dass sich aus ihr - sei es ausdrücklich oder im Wege der Auslegung - ergibt, der Flächennutzungsplan gelte für das gesamte Gemeindegebiet. Erforderlich ist auch, dass die mit der Ausweisung von Konzentrationszonen einhergehende unmittelbar rechtsverbindliche Ausschlusswirkung für Windenergieanlagen im übrigen Gemeindegebiet und damit das Inkrafttreten neuen Bebauungsrechts bereits in der Bekanntmachung der Genehmigung selbst hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2024 – 4 BN 15/23 –, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Mai 2023 – 14 S 396/22 –, juris Rn. 61; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. September 2023 – 2 K 123/21, juris Rn. 69; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Februar 2023, – 7 D 372/21.NE –, juris Rn. 95; a.A. für einen für das gesamte Gemeindegebiet neu aufgestellten Flächennutzungsplan OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Mai 2024 – 12 LA 56/22 –, juris LS u. Rn. 33 ff. u. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16. Januar 2024 – 3 K 531/19 –, juris Rn. 59 ff.).
II. Der Flächennutzungsplan weist darüber hinaus materielle Fehler auf. Die Darstellungen der Sondergebiete für die Windenergienutzung sind nicht ausreichend bestimmt (vgl. 1.). Überdies leidet der Plan an Abwägungsmängeln (vgl. 2.).
1. Die zeichnerische Darstellung der „Sondergebiete Windkraftnutzung“ ist räumlich nicht ausreichend bestimmt.
a) Ausgehend von § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach im Flächennutzungsplan für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde (nur) in den Grundzügen darzustellen ist, enthält die zeichnerische Darstellung von Flächen im Flächennutzungsplan regelmäßig keine exakten und grundstücksscharf nachzuvollziehenden Grenzen, sondern soll und kann in der Regel nur den vorherrschenden Charakter eines Bereichs und seine ungefähre Umgrenzung festlegen. Erst der außenwirksame Bebauungsplan erreicht Parzellenschärfe. Höhere Bestimmtheitsanforderungen sind jedoch an die Darstellung von Konzentrationsflächen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu stellen. Da dem Flächennutzungsplan insoweit die Funktion und Wirkung eines Bebauungsplans zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 4 CN 3.18 –, juris Rn. 13), kann er sich nicht auf Grundzüge beschränken, sondern muss parzellenscharf sein (vgl. Urteile des Senats vom 24. Februar 2011 – OVG 2 A 2.09 –, juris Rn. 30 und vom 13. November 2020 – OVG 2 A 3.19 –, UA S. 15). Ausrechend ist aber, wenn der Planinhalt bestimmbar ist (vgl. Urteil des Senats vom 13. November 2020, a.a.O.).
Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Grundlagen der ausgefertigten Planzeichnungen sind Karten im Maßstab 1:10.000, die keinerlei Flur- und Flurstücksgrenzen erkennen lassen. Auch der Erläuterungsbericht enthält keine Angaben zur genauen Lage der Sondergebiete. Zwar lassen sich die Grenzen dieser Gebiete dort flurstücksgenau ermitteln, wo sie unmittelbar entlang der Gemeindegrenze (die östliche Grenze des Sondergebiets Windkraftanlagen L_____) oder direkt angrenzend an vorhandene Straßen und Wege verlaufen (die nordwestliche sowie die südliche Grenze des Sondergebiets L_____, die östliche Grenze des Sondergebiets P_____). Soweit die Sondergebiete in andere Flächendarstellungen hineinreichen (etwa die westliche Grenze des Sondergebiets L_____ und die südliche Grenze des Sondergebiets P_____), die Grenze des Sondergebiets einen Abstand zu einer anderen Darstellung einhält (so die nördliche Grenze des Sondergebiets P_____ zu der oberirdischen 110-KV-Leitung) oder die Grenze über eine freie Fläche ohne sonstige Orientierungspunkte verläuft (so die nordöstliche Grenze des Sondergebiets L_____), erlaubt der gewählte Maßstab der Karte aber keine zuverlässige Feststellung des Grenzverlaufs.
2. Der Flächennutzungsplan leidet darüber hinaus, soweit er Konzentrationszonen für die Windenergienutzung darstellt, mit denen die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bewirkt werden sollen, an Abwägungsfehlern, denn er beruht nicht auf einem schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept.
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist (erst) verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
Die Anforderungen, die das Abwägungsgebot an einen Flächennutzungsplan stellt, mit dem die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden soll, hat das Bundesverwaltungsgericht sowohl in Bezug auf den Abwägungsvorgang als auch in Bezug auf das Abwägungsergebnis präzisiert. Danach kann die Darstellung einer Konzentrationszone in einem Flächennutzungsplan die Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur auslösen, wenn ihr ein schlüssiges Planungskonzept zugrunde liegt, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt. Die planerische Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 4 C 15.01 –, juris Rn. 36). Die auf der Ebene des Abwägungsvorgangs angesiedelte Ausarbeitung eines Planungskonzepts vollzieht sich abschnittsweise. Zunächst sind diejenigen Bereiche zu ermitteln, die sich für die Nutzung der Windenergie nicht eignen. Diese Tabuzonen lassen sich in zwei Kategorien einteilen, nämlich in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlich oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind (harte Tabuzonen), und in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen nach den städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde aber keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen (weiche Tabuzonen). Die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen verbleibenden sog. Potenzialflächen sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d.h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird. Als Ergebnis der Abwägung muss für die Windenergie in substanzieller Weise Raum geschaffen werden (vgl. zu den gesamten Anforderungen Senatsurteil vom 24. Februar 2011 – OVG 2 A 2.09 –, juris Rn. 39 ff. m.w.N. und nachfolgend BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1.11 –, juris Rn. 9 ff.).
Diesen Anforderungen wird das Vorgehen der Antragsgegnerin nicht gerecht. Ausweislich der Ausführungen in dem Erläuterungsbericht hat sie weder harte noch weiche Tabuzonen abschließend bestimmt, sondern lediglich festgestellt, dass „Teile des Gemeindegebiets“ in einem „Bereich mit besonders hohem Konfliktpotenzial für Windkraftanlagen (Tabubereich)“ liegen; „z.B. auf Grund der im Verfahren befindlichen Naturschutzgebiete“ seien „Windkraftanlagen dort auszuschließen“. Die Lage der Sondergebiete in den Ortsteilen P_____ und L_____ wurde vielmehr ausgehend von den im Vorentwurf des Regionalplans vorgesehenen Eignungsgebieten für die Windenergienutzung entsprechend einem im Auftrag des Landkreises T_____ erarbeiteten „Konsensvorschlag“ bestimmt (Erläuterungsbericht S. 80). Eine Prüfung der Frage, ob der Windkraft mit der vorliegenden Planung substanziell Raum gegeben wurde, ist den Ausführungen in dem Erläuterungsbericht nicht zu entnehmen. In der in Anlage 1 zu diesem Bericht aufgestellten Flächenbilanz werden nicht einmal die in dem Plan dargestellten Sondergebiete für die Windenergienutzung gesondert ausgewiesen.
III. Die aufgezeigten Fehler sind nicht unbeachtlich oder durch Zeitablauf unbeachtlich geworden.
1. Dies gilt zunächst für die Bekanntmachungsfehler.
Gemäß § 3 Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf ist die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen einer Satzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Nach Satz 3 der Regelung gilt das auch für die Verletzung landesrechtlicher Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung der Satzung, wenn sich die Betroffenen auf Grund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten. Diese Regelungen gelten gemäß Absatz 6 Satz 1 BbgKVerf entsprechend für Flächennutzungspläne. Nach § 141 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf in der Fassung vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) gelten diese Bestimmungen u.a. auch für Flächennutzungspläne, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fehlerhaft öffentlich bekannt gemacht wurden; die Jahresfrist beginnt nach Satz 2 der Regelung mit dem Tag nach dem Inkrafttreten der neuen Kommunalverfassung.
a) Nach dieser Vorschrift sind die Fehler der Bekanntmachung im Januar 2024 schon deshalb nicht unbeachtlich geworden, weil noch kein Jahr seit der Verkündung vergangen ist. Überdies scheidet ein Unbeachtlichwerden der Fehler aus, weil sich die Betroffenen nicht zuverlässig Kenntnis vom Inhalt des Flächennutzungsplans verschaffen konnten, denn der Bekanntmachung ist, wie ausgeführt, weder der korrekte Inhalt noch der tatsächliche Geltungsbereich des Flächennutzungsplans zu entnehmen.
b) Die festgestellten Fehler der im Jahr 2001 bewirkten Bekanntmachung sind ebenfalls nicht unbeachtlich geworden, denn auch diese Bekanntmachung hat nicht sichergestellt, dass sich die Betroffenen in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten.
Dies folgt zum Einen daraus, dass die Bekanntmachung im Ortsteil G_____ nicht an dem in der Hauptsatzung angegebenen Ort ausgehängt wurde. In einem solchen Fall kann grundsätzlich nicht angenommen werden, dass Interessierte den Aushang dennoch verlässlich wahrnehmen konnten. Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, liegen nicht vor. Der in der Hauptsatzung bestimmte und der tatsächliche Aushangort liegen nicht in unmittelbarer Nähe zueinander, so dass Betroffene, die sich an die in der Hauptsatzung angegebene Anschrift begeben, den tatsächlich an anderer Stelle hängenden Aushangkasten unproblematisch sehen und als solchen erkennen könnten. Der tatsächliche sowie in der Hauptsatzung benannte Aushangort befinden sich vielmehr auf gegenüberliegenden Straßenseiten. Der Hinweis der Antragsgegnerin darauf, dass es sich um einen kleinen Ortsteil handelt, in dem den Einwohnern bekannt sein dürfte, wo sich der örtliche Aushangkasten befindet, rechtfertigt schon deshalb keine abweichende Beurteilung, weil der öffentliche Aushang nicht ausschließlich der Information ortsansässiger Personen dient.
Zum Anderen wurde der Hinweiszweck der Bekanntmachung verfehlt, weil in der Bekanntmachung nicht auf die Konzentrationsflächenplanung für die Windenergie und die hierdurch bewirkte Ausschlusswirkung hingewiesen wurde. Damit wurde den Adressaten der Bekanntmachung nicht verdeutlicht, dass im gesamten Außenbereich der Gemeinde jenseits der Konzentrationszonen Windenergieanlagen ausgeschlossen sein sollten, insoweit also neues Bebauungsrecht in Kraft treten sollte. Demgemäß hatten die Eigentümer von Grundstücken außerhalb der Sondergebiete für die Windkraft keinen Anlass, sich mit der Planung weiter zu befassen und diese auf etwaige Rechtsfehler hin zu überprüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2024 – 4 BN 15.23 –, juris Rn. 4).
2. Der Bestimmtheitsmangel wird weder von den Planerhaltungsvorschriften des BauGB erfasst noch ist oder wird er sonst unbeachtlich, er bleibt vielmehr stets auch ohne entsprechende Rüge beachtlich.
3. Die festgestellten Fehler im Abwägungsvorgang sind nach den Planerhaltungsvorschriften des Baugesetzbuches weder unbeachtlich noch durch Zeitablauf unbeachtlich geworden sein.
a) Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind Mängel im Abwägungsvorgang nur dann erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich ist ein Mangel, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Entscheidungsträger erkennbar ist. Der Mangel ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre.
Die hier festgestellten Fehler sind offensichtlich, denn sie ergeben sich zweifelsfrei aus dem Erläuterungsbericht. Dass sie auf die konkret erfolgte Darstellung von Konzentrationszonen von Einfluss gewesen sind, liegt auf der Hand.
b) Diese Fehler sind auch nicht unbeachtlich geworden.
Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB werden beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Nach § 215 Abs. 1 BauGB in der bei erster Bekanntmachung des Flächennutzungsplans im Jahr 2001 geltenden Fassung vom 27. August 1997 betrug die Rügefrist für Abwägungsmängel sieben Jahre.
Die zweite Bekanntmachung im Januar 2024 hat schon deshalb nicht zu einer Unbeachtlichkeit der Abwägungsmängel geführt, weil die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB in der aktuell geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist.
Im Übrigen sind die Rügefristen weder durch die erste noch durch die zweite Bekanntmachung in Lauf gesetzt worden. Die Befristung der Rügemöglichkeit setzt die Bekanntmachung des Flächennutzungsplans voraus. Um den Fristablauf auszulösen, muss die Bekanntmachung den rechtsstaatlich gebotenen Verkündungszweck erfüllen, indem sie den Plan der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich macht, dass sich die Beteiligten verlässlich Kenntnis von seinem Inhalt verschaffen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 – 4 NB 40.96 –, juris Rn. 8 sowie Beschluss vom 13. Oktober 2011 – 4 BN 16.11 –, juris Rn. 6). Wie oben dargelegt, haben beide Bekanntmachungen ihren Verkündungszweck nicht erreicht, weil sie nicht sichergestellt haben, dass sich die Betroffenen zuverlässig Kenntnis vom Inhalt des Flächennutzungsplans verschaffen konnten.
IV. Auf Grund der formellen und materiellen Fehler ist die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für das gesamte Plangebiet unwirksam. Die Bekanntmachungsmängel betreffen den ganzen Plan. Bestimmtheits- und Abwägungsmängel hinsichtlich der Sondergebiete führen dazu, dass das zur Bewirkung der Ausschlusswirkung erforderliche gesamträumliche Planungskonzept gestört ist.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in der bezeichneten elektronischen Form einzureichen.
Rechtsanwälte, Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Vertretungsberechtigte, die über ein elektronisches Postfach nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO verfügen, sind zur Übermittlung elektronischer Dokumente nach Maßgabe des § 55d VwGO verpflichtet.
Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen, und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als Bevollmächtigte zugelassen; sie müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen als Bevollmächtigte nicht vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.