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Entscheidung 11 U 71/22


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 11. Zivilsenat Entscheidungsdatum 23.10.2024
Aktenzeichen 11 U 71/22 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2024:1023.11U71.22.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 16.03.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 12 O 128/22 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.03.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 12 O 128/22 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhung des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer (X) unwirksam waren:

im Tarif EL 400 die Erhöhung zum 01.01.2015 bis zum 31.12.2016 in Höhe von 72,71 € und der Kläger in dem genannten Zeitraum nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet war.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.745,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.07.2017 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem genannten Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1. Aufgeführte Beitragsanpassung in der Zeit vom 01.01.2015 bis zum 24.07.2017 gezogen hat.

Es wird festgestellt, dass die Erhöhung der Selbstbeteiligung im EL 400 zum 01.01.2015 um 100,00 EUR bis zum 31.12.2016 unwirksam war.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 82 % und die Beklagte 18 % zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 75 % und die Beklagte 25 %.

III. Dieses Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 30.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Prämienanpassungen im Rahmen einer privaten Krankenversicherung und sich daraus ergebende Ansprüche auf Rückerstattung sowie Herausgabe von Nutzungen.

Streitgegenständlich sind die Anpassungen der Beklagten im Versicherungsverhältnis (X) im Tarif EL 400 zum 01.01.2013 in Höhe von 72,60 €, zum 01.01.2015 um 72,71 € und zum 01.01.2017 um 113,96 €. Darüber hinaus geht es um die Erhöhung des Selbstbehalts in Höhe von 100 € zum 01.01.2015. Neben der Feststellung der Unwirksamkeit der vorgenannten Beitragsanpassungen hat der Kläger die Rückzahlung vermeintlich überzahlter Beiträge in Höhe von insgesamt 11.452,32 € nebst Zinsen, die Feststellung der (verzinsten) Nutzungsherausgabepflicht und die Freistellung von vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.514,63 € begehrt. Er hat sich auf die materielle und formelle Unwirksamkeit der in Rede stehenden Beitragsanpassungen berufen.

Die Beklagte hält ihre Beitragsanpassungen für formell und materiell wirksam und hat darüber hinaus die Verjährungseinrede erhoben.

Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen, insbesondere hinsichtlich der Antragstellung wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil ergänzend verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage mit einem der Beklagten am 16.03.2022 und dem Kläger am 23.03.2022 zugestellten Urteil teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 7.469,88 € nebst Zinsen seit dem 25.07.2017 verurteilt. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass die Beitragsanpassungen der Beklagten zum 01.01.2013 in Höhe von 72,60 €, zum 01.01.2015 in Höhe von 72,71 € und zum 01.01.2017 in Höhe von 113,96 € (jeweils bis zum 31.12.2017) unwirksam und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet gewesen sei. Ferner hat es festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Nutzungsherausgabe verpflichtet sei, die sie aus dem jeweiligen Prämienanteil gezogen habe. Festzustellen sei auch die Unwirksamkeit der Erhöhung des Selbstbehalts in Höhe von 100,00 € zum 01.01.2015 bis zum 31.12.2017. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen und zur Begründung insgesamt zusammengefasst Folgendes ausgeführt:

Die Beitragsanpassungen der Beklagten im Tarif EL 400 zum 01.01.2013, zum 01.01.2015 und zum 01.01.2017 seien formell unwirksam, da die von der Beklagten an den Kläger übermittelten und allgemein gehaltenen Informationsschreiben jeweils nicht die maßgebliche Rechnungsgrundlage entnehmen ließe (LGU 10). Allerdings habe die Beklagte in ihrer Klageerwiderung die unwirksamen Beitragsanpassungen mit ex-nunc-Wirkung geheilt (LGU 11), weshalb die festgestellte Unwirksamkeit der Klageanträge 1 und 4 insoweit darüber hinaus unbegründet sei (LGU 11).

Soweit der Kläger die materielle Wirksamkeit in Abrede gestellt habe, sei das Bestreiten „ins Blaue hinein“ erfolgt (LGU 11). Ihn treffe nach allgemeinen Regeln die Darlegungs- und Beweislast. Dem Versicherer sei auch nicht die Verpflichtung auferlegt, dem Versicherungsnehmer gleichsam „auf Zuruf“ interne Berechnungsgrundlagen offenzulegen, woran auch die Klagesituation ohne substanziiertes Bestreiten nichts ändere (LGU 11). Im Übrigen wäre dem Kläger es auch möglich gewesen, konkrete Anhaltspunkte für die von ihm monierte Unwirksamkeit vorzutragen, z.B. anhand öffentlich einsehbarer Statistiken oder der allgemeinen Ausgabenentwicklung. Auf die Frage, ob der Treuhänder, der den jeweiligen Beitragsanpassungen zugestimmt hat, unparteiisch gewesen sei, komme es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht an (LGU 10). Soweit die genannten Beitragsanpassungen unwirksam gewesen seien, seien die daraufhin gezahlten Monatsprämien ohne Rechtsgrund erfolgt. Auf Entreicherung könne sich die Beklagte ebenso wenig berufen, wie auf § 242 BGB. Mit Blick auf die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede seien Teile der klägerischen Forderung nicht durchsetzbar (LGU 12, 13). Hinsichtlich der unwirksamen Beitragsanpassungen sei die Beklagte auch zur Nutzungsherausgabe verpflichtet; die Nutzungen seien allerdings nicht zusätzlich zu verzinsen (LGU 13). Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten seien nicht zu erstatten, da schon nicht ersichtlich sei, dass die klägerischen Prozessbevollmächtigten in dieser Angelegenheit überhaupt vorprozessual für den Kläger tätig geworden seien (LGU 14). Im Übrigen lägen auch die Schadenersatzvoraussetzungen schon tatbestandlich nicht vor (LGU 14).

Mit der am 13.04.2022 beim Berufungsgericht eingelegten und am 16.06.2022 (innerhalb bis zu diesem Zeitpunkt nachgelassener Frist) begründeten Berufung wendet sich die Beklagte gegen die sie belastende Verurteilung und verfolgt ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren in vollem Umfang weiter. Sie hält ihre Beitragsanpassungen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens nach wie vor insgesamt für wirksam. Insbesondere habe das Landgericht in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die formellen Voraussetzungen nach § 203 Abs. 5 VVG rechtsfehlerhaft angewendet; zumal der Bundesgerichtshof die Mitteilungsschreiben für das Jahr 2013 ausdrücklich für ausreichend erachtet habe (BB 6; GA VIII 1692). Auch § 818 Abs. 3 BGB hätte das Landgericht im Streitfall anwenden müssen, was zu einer Entreicherung geführt haben würde (BB 11; GA VIII 1697).

Unzutreffend habe das Landgericht ferner die Nutzungen zugesprochen (BB 16 ff.; GA VIII 1702).

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er hält die Beitragsanpassungen der Beklagten ebenfalls für unwirksam. Soweit sich die Beklagte im Berufungsverfahren zwecks Heilungswirkung auf Folgeanpassungen im Tarif EL 400 stützt, bestreite er auch insoweit materiellen Voraussetzungen und rügt insoweit Verspätung. Insbesondere sei das Anspringen des auslösenden Faktors jeweils zu bestreiten. Für die materiellen Voraussetzungen sei die Beklagte in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig. Der dahingehende Vortrag der Beklagten sei überdies verspätet. Zutreffend habe das Landgericht hingegen Begründungsmängel in den für unwirksam erachteten Beitragsanpassungen gesehen, was auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspreche (BE 2; GA VIII 1733).

Darüber hinaus wendet sich auch der Kläger gegen das ihm am 23.03.2022 zugestellte Urteil. Mit seiner am 19.04.2022 bei dem Berufungsgericht eingelegten und am 13.06.2022 (innerhalb bis zu diesem Zeitpunkt nachgelassener Frist) begründeten Berufung verfolgt er sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Der Kläger, der sein Leistungsbegehren mit Schriftsatz vom 20.08.2024 erweitert hat, macht zusammengefasst Folgendes geltend:

Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die festgestellte Unwirksamkeit der in Rede stehenden Erhöhungen der Prämie und des Selbstbehalts nur bis zum Zeitpunkt der (formellen) Heilung zum 31.12.2017 befristet. Zu Unrecht habe das Landgericht insoweit angenommen, dass die materielle Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen feststehe, weil er keine konkreten versicherungsmathematischen Einwände gegen die streitgegenständlichen Erhöhungen formuliert habe (BB 3; GA VIII 1665). Vielmehr habe er hierzu sogar ein Urteil des OLG Stuttgart vorgelegt, aus dem sich die Rechtswidrigkeit der Erhöhungen ergebe (BB 3; GA VIII 1665), was vom Landgericht übergangen worden sei. Durch die Entscheidung habe das Landgericht sein rechtliches Gehör verletzt, was einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle. Insoweit habe das Landgericht die Darlegungs- und Beweislast verkannt (BB 4 ff.; GA VIII 1666 ff.) und eine zu weitgehende Substanziierungslast für ihn angenommen (BB 6; GA VIII 1668 ff.). Dies werde – wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung am 18.09.2024 nochmals betont hat – auch durch ober- und landgerichtliche Rechtsprechung bestätigt.

Rechtsfehlerhaft sei das Landgericht überdies von einer dreijährigen Verjährungsfrist seit dem Erhöhungszeitpunkt ausgegangen (BB 9 ff.; GA VIII 1671 ff.). Auch bestehe zu seinen Gunsten ein Schadensersatzanspruch (wegen Rücksichtnahmepflichtverletzungen) aus § 280 Abs. 1 BGB (BB 10; GA VIII 1672), der mangels konkreter Kenntnis ebenfalls nicht verjährt sei. Erstattungsfähig seien auch die vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten, die die Beklagte nicht substanziiert bestritten habe und die auf die Pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen seien (BB 14 f.; GA VIII 1676 f.).

Mit Schriftsatz vom 20.08.2024 (GA IX 1815 f.) hat der Kläger seine Klage für vermeintlich rechtsgrundlos geleistete Prämienerhöhungen im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.08.2024 erweitert und auf die in Rede stehenden Beitragsanpassungen weitere 17.630,36 € nebst Rechtshängigkeitszinsen verlangt. Er hat hierzu die Auffassung vertreten, dass sich hierdurch der Gebührenstreitwert nicht erhöhe.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils,

  1. festzustellen, dass in der zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer (X) die Erhöhungen des Monatsbeitrags im Tarif EL 400 zum 01.01.2013 um 72,60 €, zum 01.01.2015 um 72,71 € und zum 01.01.2017 um 113,96 € auch in der Zeit ab dem 01.01.2018 unwirksam waren und auch jetzt noch sind und er nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrags verpflichtet war und ist,

  2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.982,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2017 sowie weitere 17.630,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2024 zu zahlen,

  3. festzustellen, dass die Beklagte

    1. ihm auch zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vor dem 01.01.2014 aus dem Prämienanteil gezogen hat, die er auf die unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,

    2. die nach 3.a) herauszugebenden sowie die nach dem Tenor des landgerichtlichen Urteils zu 3. herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2017 zu verzinsen hat,

  4. festzustellen, dass die Erhöhung der Selbstbeteiligung im Tarif EL 400 zum 01.01.2015 auch über den 31.12.2017 hinaus unwirksam war und auch noch ist,

  5. und die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten und Auslagen in Höhe von 1.514,63 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers insgesamt zurückzuweisen.

Sie hält die Berufung des Klägers sowie die Klage in der erweiterten Form für unbegründet und verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

II.

Die Berufungen beider Parteien sind zulässig; sie sind insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Beide Parteien stützen ihre Berufungen auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht und machen damit Berufungsgründe gem. § 513 Abs. 1 ZPO geltend.

Während die Berufung des Klägers insgesamt, auch mit Blick auf die im Schriftsatz vom 20.08.2024 angebrachte Klageerweiterung unbegründet ist, hat die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg. Dies betrifft die vom Landgericht zu Unrecht angenommene (formelle) Unwirksamkeit der Beitragsanpassung der Beklagten zum 01.01.2013 im Tarif EL 400 und die hieraus resultierenden Zahlungs- und Feststellungsansprüche zugunsten des Klägers.

A. Das Landgericht hat die Klage – soweit sie Gegenstand der klägerischen Berufung ist - zu Recht abgewiesen. Das angefochtene Urteil insoweit beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die berufungsrechtlich zugrundezulegenden Tatsachen im Ergebnis eine andere Entscheidung. Die Klage bleibt in allen Haupt- und Nebenansprüchen erfolglos, wobei die Nebenforderungen das Schicksal der Hauptforderungen teilen. Hierzu im Einzelnen:

1. Zu Recht hat das Landgericht dem Klageantrag zu Ziffer 1, mit dem der Kläger auch im Berufungsverfahren die Feststellung begehrt, dass die Beitragsanpassungen des Beklagten im streitgegenständlichen Versicherungsverhältnis im Tarif EL 400 zum 01.01.2013, 01.01.2015 und zum 01.01.2017 über den angenommenen Heilungszeitpunkt hinaus unwirksam seien, einen Erfolg versagt. Im Gegenteil, es hat zu Recht eine Heilungswirkung aufgrund der in der Klageerwiderung enthaltenen Informationen angenommen. Dass die dort genannten Informationen nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügten, hat der Kläger nicht geltend gemacht.

Die Unabhängigkeit des Treuhänders, die erstinstanzlich ganz maßgeblich zwischen den Parteien umstritten war (vgl. hierzu die Seiten 10-17 der Klageschrift; GA I 11 ff. sowie 1-49 des Schriftsatzes vom 18.12.2017; GA III 414 ff.) ist in diesem Berufungsverfahren von der Klägerseite zu Recht nicht weiter in Abrede gestellt worden (vgl. hierzu LGU 10). Im Übrigen ist deren Nichtüberprüfbarkeit im Zivilprozess durch die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vergleiche nur BGH, Urt. v. 19.12.2018, IV ZR 255/17), der der Senat in ständiger Praxis folgt (statt vieler bereits Hinweisbeschl. v. 25.08.2022 – 11 U 16/21), geklärt.

Die erstinstanzlich mit Nichtwissen bestrittene und vermeintlich nicht vorliegende Treuhänderzustimmung wird nach entsprechender Vorlage durch die Beklagte (Anlage BLD 8) im Berufungsverfahren ebenfalls nicht weiterverfolgt.

Entgegen der von dem Kläger vertretenen Rechtsauffassung ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass die Beitragsanpassungen der Beklagten in den Jahren 2013, 2015 und 2017 materiell wirksam waren.

Insbesondere beruft sich der Kläger ohne Erfolg darauf, dass sein Bestreiten der materiellen Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen der Beklagten zum Erfolg seiner Klage hätte führen müssen.

a) Soweit der Kläger meint, das Landgericht habe die materielle Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Beitragsanpassungen schon deshalb verneinen müssen, weil er erstinstanzlich mit Nichtwissen bestritten habe, dass die von dem Beklagten vorgelegten Unterlagen dem Treuhänder tatsächlich vorgelegen hätten (BB 9; GA VIII 1671), geht dieser Angriff ins Leere. Die Vollständigkeit der dem Treuhänder seitens der beklagten Versicherung übergebenen Unterlagen betrifft nämlich nicht die materielle Rechtmäßigkeit der jeweiligen Beitragsanpassung, sondern das hierfür vorgesehene Verfahren (vgl. hierzu statt vieler Senat, Urt. v. 27.09.2024 – 11 U 254/21; v. 10.07.2024 – 11 U 287/23; v. 08.11.2023 – 11 U 263/21, NJOZ 2024, 902 Rn. 19; v. 4.10.2023 – 11 U 62/23; 27.9.2023 – 11 U 65/23; 22.9.2023 – 11 U 123/23, BeckRS 2023, 26158 Rn. 11; 12.7.2023 – 11 U 28/23; 5.7.2023 – 11 U 24/23, BeckRS 2023, 16581; 24.5.2023 – 11 U 275/22, BeckRS 2023, 14840; so auch OLG Nürnberg 18.9.2023 – 8 U 810/23, BeckRS 2023, 24824 Rn. 10). Die Frage, ob der Treuhänder auf der Grundlage der – vollständig oder nicht – vorgelegten Unterlagen seine tatsächlich erteilte Zustimmung hätte erteilen dürfen, ist nicht von den Zivilgerichten zu überprüfen, sondern obliegt der Aufsichtsbehörde (vgl. mit überzeugender Begründung OLG Nürnberg, Beschl. v. 05.06.2023 – 8 U 3284/22, BeckRS 2023, 12283 Rn. 44 unter Hinweis auf OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 12.05.2023 – 20 U 7/23; vgl. hierzu auch eingehend Senatsurt.; v. 27.09.2024 – 11 U 254/21; v. 08.11.2023 – 11 U 263/21, NJOZ 2024, 902 Rn. 19 – jeweils von den Prozessbevollmächtigten beider Parteien vertreten).

b) Ohne Erfolg bezieht sich der Kläger darüber hinaus darauf, dass eine materielle Unwirksamkeit der hier in Rede stehenden Beitragsanpassungen bereits aufgrund einer Entscheidung des OLG Stuttgart (Anlage K 43 zum Schriftsatz vom 23.02.2022) feststehe.

Der Verweis auf die insoweit angeführte Entscheidung des OLG Stuttgart (Urt. v. 15.07.2021 – 7 U 237/18, BeckRS 2021, 33305 Rn. 19) geht aus mehreren Gründen ins Leere: So ist diese Entscheidung wie auch die weitere angeführte Entscheidung des OLG Köln (dort S. 7; GA VIII 1669) durch die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Limitierungsmittelvergabe überholt (vgl. hierzu Senatsurt. v. 27.09.2024 – 11 U 254/21). Auch hat der 7. Zivilsenat des OLG Stuttgart in einer Folgeentscheidung hierzu relativierend ausgeführt, dass die klägerseits angeführte Entscheidung vom 15.07.2021 nicht verallgemeinerungsfähig sei (OLG Stuttgart, Urt. v. 04.04.2024 – 7 U 124/23, Rn. 75, juris).

Der Bundesgerichtshof hat Urteil vom 20.03.2024 (IV ZR 68/22) zudem hinsichtlich der Limitierungsmittelvergabe überzeugend klargestellt, dass die Fehlerhaftigkeit einer an § 155 Abs. 2 VAG zu messenden Limitierungsmaßnahme die materielle Wirksamkeit einer Prämienanpassung, die im Übrigen auf einer den Anforderungen des § 155 Abs. 1 VAG entsprechenden Nachkalkulation beruht, unberührt lässt (BGH, Urt. v. 20.03.2024 – IV ZR 68/22, BeckRS 2024, 7981 Rn. 42; vgl. hierzu auch OLG München, Endurt. v. 01.08.2024 – 14 U 3654/23 e, BeckRS 2024, 18841; OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.07.2024 – 12 U 146/23, Rn. 40, 44 juris). Eine unterstellt fehlerhafte Limitierungsentscheidung führte daher ohnehin nur dazu, dass die von dem klagenden Versicherungsnehmer zu zahlende Prämie anzupassen wäre, soweit der Versicherungsnehmer durch die fehlerhafte Entscheidung individuell betroffen ist, mithin einen Anspruch auf die Zuweisung weiterer Limitierungsmittel hat (BGH, a.a.O., Rn. 60). Abgesehen davon, dass es dem Kläger während des gesamten erst- und zweitinstanzlichen Prozessverlaufs nicht um eine solche Anpassung ging, hat er hier schon im Ansatz keinen dahingehenden Sachvortrag unterbreitet bzw. hat er keine individuelle Betroffenheit im vorgenannten Sinne ausdrücklich behauptet, so dass sein Berufungsbegehren bereits aus diesem Grunde keinen Erfolg haben kann (zu ähnlich gelagertem Vortrag der klägerischen Prozessbevollmächtigten vgl. auch Senatsurt. v. 27.09.2024 – 11 U 254/21; v. 07.08.2024 – 11 U 142/23). Auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2024, die zudem auch Gegenstand der Erörterungen im Senatstermin war, hatte die Beklagte zu Recht mit ihrem Schriftsatz vom 13.05.2024 hingewiesen. Hiergegen hat der Kläger inhaltlich nichts weiter erinnert, weshalb es insoweit bei den vorgenannten Ausführungen verbleiben kann.

c) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung (BB 4; GA VIII 1666) zudem darauf, dass das Landgericht sein rechtliches Gehör dadurch verletzt habe, dass es seinen Vortrag als „ins Blaue hinein“ angesehen hat. Der Senat tritt insoweit den Ausführungen der Zivilkammer, die sich mit dem Vortrag der klägerischen Prozessbevollmächtigten, insbesondere mit der Pauschalität des Vorbringens, die sich gegen beliebig auswechselbare Tarife verschiedenster Versicherer richtet, befasst hat (LGU 11 f.), bei und hält diesen im Ergebnis - wie mit den Parteien im Senatstermin am 18.09.2024 erörtert wurde - für rechtsmissbräuchlich. Die von den klägerischen Prozessbevollmächtigten herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BB 4 ff. auch S. 2 f. im Schriftsatz vom 22.08.2022; GA VIII 1733), der der Senat in ständiger Praxis folgt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht dem nicht entgegen. Hierzu im Einzelnen:

aa) Die Klägerseite gibt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs korrekt wieder, wonach die Frage einer materiell-rechtlich wirksamen Prämienerhöhung des privaten Krankenversicherers grundsätzlich uneingeschränkt der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Die Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (insbesondere zu Verjährungsfragen) nur voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Prämienerhöhung hat und diese für materiell nicht berechtigt hält (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2022 – IV ZR 193/20, juris Rn. 51; statt vieler auch Senatsurt. v. 27.09.2024 – 11 U 254/21; v. 08.11.2023 – 11 U 263/21, NJOZ 2024, 902 Rn. 23; v. 12.07.2023 – 11 U 28/23). Hierbei unterstellt der Senat zugunsten des Klägers, dass dies sowohl für die ausschließlich geltend gemachte negative Feststellungsklage als auch in Bezug auf die Zahlungsansprüche gelten soll. Auch folgt der Senat in diesem Zusammenhang der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Prozessbeteiligten die Möglichkeiten haben müssen, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (BVerfG, Beschl. v. 28.12.1999 – 1 BvR 2203/98, juris). Den beklagten Krankenversicherer treffe die Darlegungs- und Beweislast für die materielle Rechtmäßigkeit der von ihm geltend gemachten Beitragsanpassung (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2022 – IV ZR 193/20, r+s 2022, 462 Rn. 51 m.w.N.).

Im Ansatz geht der Kläger - wie der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2024 nochmals klargestellt hat - daher zutreffend davon aus, dass ein Klagevortrag nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits dann schlüssig und erheblich ist, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Das gilt selbst dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Dabei darf sie von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung bereits in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Auch die darlegungs- und beweisbelastete Partei ist daher grundsätzlich berechtigt, Behauptungen zu Vorgängen, die sich ihrer unmittelbaren Kenntnis entziehen, auch ohne eine dahingehende positive Kenntnis und nur auf eine Vermutung gestützt aufzustellen (BGH, Beschl. v. 20.05.2015 – IV ZR 34/14, NJOZ 2015, 1329 Rn. 16). Im Rahmen der weiteren Substanziierungsanforderungen ist dann insbesondere zu berücksichtigen, ob sich die Geschehnisse, die Gegenstand des Parteivortrags sind, im Wahrnehmungsbereich der Partei abgespielt haben und inwieweit der Vortrag der Gegenpartei sodann Anlass zu einer weiteren Aufgliederung und Ergänzung der Sachdarstellung bietet (st. Rspr., vgl. statt vieler BGH, Urt. v. 17.09.1998 - III ZR 174/97, NJW-RR 1999, 361).

Weder der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch der klägerseits angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann jedoch entnommen werden, dass hierdurch die allgemeinen Grundsätze des Zivilprozesses gewollt und erkennbar verändert worden sind. Insbesondere bleibt nach diesen Grundsätzen der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei dann unbeachtlich, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich und damit rechtsmissbräuchlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt, auch wenn diese Bewertung einer strengen Kontrolle unterliegt (st. Rspr. BGH, z.B. Beschl. v. 10.01.2023 - VIII ZR 9/21, Rn. 14 f., juris, m.w.N.; Urt. v. 04.10.2018 – III ZR 213/17, Rn. 26, juris; Urt. v. 25.04.1995 - VI ZR 178/94, NJW 1995, 2111; vgl. eingehend bereits Senatsurt. v. 08.09.2023 – 11 U 88/23, BeckRS 2023, 26105 Rn. 7). Die Beweislast zu Lasten des Krankenversicherers wird demnach nur im Falle einer prozessual beachtlichen Beanstandung seitens des klagenden Versicherungsnehmers ausgelöst (vgl. statt vieler Senatsurt. v. 27.09.2024 – 11 U 254/21 m.w.N.; OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.09.2023 – 8 U 810/23, Rn. 20, juris m.w.N.).

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 28.12.1999 - 1 BvR 2203/98, r + s 2000, 167), das bei einer Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung eine materielle Überprüfung aus rechtsstaatlichen Gründen für geboten hält, was auch der ständigen Rechtsprechung des BGH entspricht und der der Senat folgt (vgl. statt vieler Senatsurt. v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23). Danach ist das Interesse des Versicherungsnehmers an einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen mit einem schutzwürdigen Interesse des Krankenversicherers an der Geheimhaltung der Berechnungsgrundlagen zum Ausgleich zu bringen (Senat, a.a.O.). Von Verfassungs wegen darf daher insoweit eine sachliche Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen nicht allein mit Rücksicht auf Geheimhaltungsinteressen der Versicherung gänzlich versagt werden (Senat, a.a.O.). Die Zivilgerichte haben deshalb ggf. zu prüfen, inwieweit einem Interesse des Krankenversicherers an Geheimhaltung durch die Anwendung der §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2, 174 Abs. 3 S. 1 GVG (vgl. auch § 353d Nr. 2 StGB) Rechnung getragen werden kann. Sie haben auch zu klären, worauf dieses Interesse sich im Einzelnen bezieht (BVerfG, a.a.O.; Senat, a.a.O.). Weder das Bundesverfassungsgericht noch der Bundesgerichtshof fordern hierbei allerdings, dass dadurch die allgemein geltenden Regeln des Zivilprozesses außer Kraft gesetzt würden (vgl. Senatsurt. v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23).

Dass das klägerische Bestreiten im Streitfall mit Nichtwissen im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO erfolgt sein soll, lässt sich den klägerischen Schriftsätzen bereits nicht entnehmen und ergibt sich auch nicht aus dem klägerischen Gesamtvorgang. Selbst wenn man das klägerische Bestreiten in diesem Sinne verstehen wollen würde und es dahingehend zu berücksichtigen wäre, änderte dies jedoch nichts an der eingangs dargestellten Rechtsmissbräuchlichkeit im klägerischen Bestreiten.

Auch in diesem Fall ist aber nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung die Grenze zulässigen Bestreitens mit Nichtwissen ein „rechtsmissbräuchliches“ Vorbringen, das der Bundesgerichtshof mit einem Bestreiten „ins Blaue hinein“ gleichsetzt (st. Rspr. vgl. BGH, Urt. v. 04.04.2014 – V ZR 275/12, NJW 2015, 468 Rn. 12; Urt. v. 07.07.1988 – III 111/87, juris Rn. 34; Urteil v. 04.10.2018 – III ZR 213/17, Rn. 26, juris; Urt. v. 25.04.1995 - VI ZR 178/94, NJW 1995, 2111; vgl. hierzu auch Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 138 Rn. 16; überzeugend auch Stein/Jonas/Kern, ZPO, 23. Aufl. 2016, § 138 Rn. 41) und jedenfalls bei willkürlicher Behauptung, ohne greifbare Anhaltspunkte als gegeben ansieht (st. Rspr. vgl. statt vieler BGH, Urt. v. 15.06.2000 - I ZR 55/98, NJW-RR 2000, 1635, 1638; BGH, Urt. v. 17.09.1998 – III ZR 174/97, NJW-RR 1999, 361; Urt. v. 07.07.1988 – III 111/87, juris Rn. 34 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urt. v. 09.12.2015 – IV ZR 272/15, Rn. 24, juris; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. statt vieler Urt. v. 27.09.2024 – 11 U 254/21; v. 08.11.2023 – 11 U 263/21, NJOZ 2024, 902 Rn. 27; vgl. auch OLG Dresden, Beschl. v. 16.05.2024 – 4 U 749/23, Rn. 31, juris; so auch Schmitt, Grenzen des Bestreitens mit Nichtwissen im Verkehrszivilprozess, NJ 2018, 282; vgl. auch Stein/Jonas/Kern, ZPO, 23. Aufl. 2016, § 138 Rn. 4); denn jede Rechtsposition unterliegt auch im Prozess den Schranken von § 242 BGB (statt vieler Zöller/Vollkommer/Geimer, ZPO, 35. Auflage 2024, Einleitung, Rn. 41). Der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im Prozessrecht, verpflichtet die Parteien zu redlicher Prozessführung und verbietet den Missbrauch prozessualer Befugnisse. Ein Verstoß gegen § 242 BGB führt zur Unzulässigkeit der Ausübung prozessualer Befugnisse (vgl. hierzu eingehend BGH, Urt. v. 13.09.2018 – I ZR 26/17, Rn. 37, juris m.w.N.). So darf etwa der Gegner des Darlegungspflichtigen nicht deshalb bestreiten, weil er nicht übersehen kann, ob der Prozessgegner die Wahrheit sagt oder lügt (Anders/Gehle/Anders, ZPO, 82. Aufl. 2024, § 138 Rn. 16). Ohne Verstoß gegen die Wahrheitspflicht darf eine Partei daher die Behauptung der Gegenpartei nur dann (auch mit Nichtwissen) bestreiten, wenn ihr subjektiver Wissensstand darauf schließen lässt, die erhobene Behauptung sei unwahr. Lässt dagegen ihr subjektiver Wissensstand diesen Schluss nicht zu, so darf sie nicht bestreiten (BAG, Urt. v. 12.02.2004 - 2 AZR 163/03, NJOZ 2005, 1837). Welche Anforderungen sich für den jeweiligen Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur durch eine umfassende Bewertung der gesamten Fallumstände, die dem Tatrichter obliegt, entschieden werden (BGH, Urt. v. 14.06.2016 – XI ZR 242/15, juris Rn. 40; BGH, Urt. v. 16.02.2005 – IV ZR 18/04, Rn. 25, juris; hierzu eingehend Senatsurt. v. 27.09.2024 – 11 U 254/21).

bb) Die Klägervertreter gehen fehl in der Annahme, wenn sie – wie gleichlautend in dutzenden weiteren vor dem hiesigen Senat geführten Verfahren – u.a. unter Verweis auf die höchstrichterliche Entscheidung vom 22.06.2022 (IV ZR 193/20, juris Rn. 51) meinen, der Senat verkenne die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach sich der klagende Versicherungsnehmer immer und in jedem Fall auf einfaches Bestreiten zurückziehen könne, um die prozessualen Voraussetzungen für einen Eintritt in die Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Nachprüfung der materiellrechtlichen Berechtigung der jeweiligen Beitragsanpassung zu schaffen. Die Klägervertreter verkennen dabei - selbst wenn man z.B. der jüngst von dem LG Erfurt vertretenen Auffassung nicht folgt (vgl. Urt. v. 01.08.2024 - 8 O 1104/21, juris Rn. 116) - die Anforderungen der einzelnen Stufen im Rahmen der sog. Relationstechnik. Danach darf eine Beweisaufnahme erst dann erfolgen, wenn die zu beweisende Tatsache in rechtserheblicher Weise bestritten worden ist. Nicht nachzukommen ist hingegen einem Beweisantritt, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl” oder „ins Blaue hinein” aufgestellt hat, sodass er nicht dem Beweis vorgetragener Tatsachen zu dienen bestimmt ist, sondern stattdessen die Ausforschung von Tatsachen zum Inhalt hat (BVerfG, Beschl. v. 10.02.2009 - 1 BvR 1232/07, NJW 2009, 1585 Rn. 26).

Gemessen daran gilt im Streitfall Folgendes:

Grundsätzlich liegt die Darlegungslast im Falle einer Klage auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung nach allgemeinen Grundsätzen beim Kläger (vgl. nur BGH, Urt. v. 11.03.2014 – X ZR 150/11, juris Rn. 11). Für den vorliegenden Fall bedeutete dies im Ansatz, dass der Kläger für eine schlüssige Klage auf Herausgabe des Erlangten im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zunächst nur gehalten war auszuführen, dass der beklagte Versicherer innerhalb der Vertragsbeziehung durch bewusste und zweckgerichtete Zahlungsleistung des Klägers den nunmehr zurückverlangten Betrag erhalten hat. Ferner genügt zur Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals „ohne Rechtsgrund“, dass der Kläger ebendies behauptet; namentlich reicht es zur Erhebung einer schlüssigen Klage aus, dass er das Fehlen des Rechtsgrundes pauschal behauptet; den beklagten Leistungsempfänger trifft dann eine sekundäre Darlegungslast. Der Anspruchsteller muss im Grundsatz nur denjenigen Rechtsgrund ausräumen, der sich aus dem Vortrag des Leistungsempfängers – hier des Versicherers - ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 28.07.2015 – XI ZR 434/14, juris Rn. 21, m.w.N.; vgl. hierzu eingehend Senatsurt. v. 27.09.2024 – 11 U 254/21).

Soweit der Kläger bereits mit seiner auf Bereicherungsrecht gestützten Rückforderungsklage auf die seiner Ansicht nach unwirksamen Beitragsanpassungen in 2013, 2015 und 2017 abstellte, hat er demnach bereits in der Klageschrift den zu erwartenden Gegenvortrag der Beklagten versucht zu entkräften. Dem Grunde nach hätte er seine Darlegungenmgen für den geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch in der Klageschrift, in der die Thematik der materiellen Rechtmäßigkeit im Streitfall allerdings eine völlig untergeordnete Rolle gespielt hatte, sogar darauf beschränken können, dass kein Rechtsgrund für die nunmehr zurückgeforderten Zahlungen bestanden hat, ohne die Schlüssigkeit seines Klagevorbringens zu riskieren.

Es war sodann Sache der Beklagten als Versicherer im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast klarzustellen, dass der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der klageweise herausverlangten Zahlungen die (wirksamen) Beitragsanpassungen waren. Mehr bedurfte es allerdings (zunächst) auf der Darlegungsebene nicht, um sich in rechtserheblicher Art und Weise gegen die Klageforderung zu verteidigen.

Nach allgemeinen Grundsätzen gilt sodann, dass die Anforderungen an die Substanziierungslast des Bestreitenden davon abhängen, wie substanziiert der darlegungspflichtige Gegner vorgetragen hat. In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des Darlegungspflichtigen das einfache Bestreiten des Gegners. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substanziieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist. Regelmäßig trifft die nicht beweisbelastete Partei eine darüberhinausgehende Substanziierungslast nur ausnahmsweise dann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während sie der anderen Partei bekannt und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (siehe nur BGH, Urt. v. 03.02.1999 – VIII ZR 14/98, juris Rn. 19; hierzu eingehend Senatsurt. v. 27.09.2024 – 11 U 254/21).

Zu Recht weist der Kläger in diesem Zusammenhang noch im Ansatz darauf hin, dass ihm als Versicherungsnehmer ein substanziiertes Bestreiten der materiellen Voraussetzungen der von der Beklagtenseite behaupteten (wirksamen) Beitragsanpassungen in 2013, 2015 und 2017 jedenfalls ohne Einsicht in die Kalkulationsgrundlagen, die regelmäßig und überwiegend dem sog. Betriebsgeheimnis unterfallen, kaum möglich ist, sodass von ihm – vor Einsicht in die Unterlagen zur Berechnung der Kalkulation – regelmäßig nicht mehr als ein einfaches Bestreiten bzw. ein Bestreiten mit Nichtwissen der von dem Versicherer behaupteten materiellen Wirksamkeit bleibt.

Nichts anderes hat der IV. Zivilsenat in der massenhaft und auch hier von den Klägervertretern angeführten Entscheidung vom 22.06.2022 (IV ZR 193/20) – bezogen auf die Darlegungslast – vertreten, wenn er ausführte, dass die Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung nur voraussetzt, „dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Prämienerhöhung hat und diese für materiell nicht berechtigt hält. Seine Klage bedarf keines darüberhinausgehenden Tatsachenvortrags und damit auch keiner Kenntnis der Berechnungsgrundlagen für diese Prämienanpassung. Er hat insbesondere nicht das Fehlen einer materiell wirksamen Prämienerhöhung als Rechtsgrund für die Zahlung der erhöhten Beiträge darzulegen. In einem gerichtlichen Verfahren hat vielmehr der Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die erhöhte Prämie vorliegen“ (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2022 - IV ZR 193/20, juris Rn. 51). Allerdings bedarf es danach überhaupt eines prozessual wirksamen Bestreitens der Klägerseite; soweit kein bzw. kein wirksames Bestreiten der von der Beklagtenseite behaupteten materiellen Wirksamkeit der Beitragsanpassungen 2013, 2015 und 2017 erfolgt, sind diese nach § 138 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, ohne dass es einer weitergehenden Substanziierung der Beklagten oder gar einer Beweisaufnahme bedarf (vgl. hierzu z.B. Anders/Gehle, ZPO, 82. Aufl., § 138 Rn. 51; vgl. zu ähnlichem Vortrag der klägerischen Prozessbevollmächtigten Senatsurt. v. 27.09.2024 – 11 U 254/21).

cc) Gemessen an den strengen (von der BGH-Rechtsprechung aufgestellten) Anforderungen, erfolgte das hiesige klägerische Bestreiten der drei Beitragsanpassungen (und insbesondere auch der Folgeanpassungen zum 01.01.2020 und zum 01.01.2022) der Beklagten im vorliegenden Fall jedoch erkennbar rechtsmissbräuchlich „ins Blaue hinein“ und ist damit prozessual unbeachtlich (vgl. zu ähnlich gelagertem Klägervortrag bereits Senatsurt. v. 07.08.2024 – 11 U 142/23; v. 08.11.2023 – 11 U 263/21, NJOZ 2024, 902, 11 U 9/22, BeckRS 2023, 35517; 11 U 125/18, BeckRS 2023, 33942, 11 U 282/21, BeckRS 2023, 33940, 11 U 172/19; BeckRS 2023, 33943 [jeweils von den klägerischen Prozessbevollmächtigten vertreten]; s.a. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22.05.2023 - 1 U 218/22, Rn. 11 ff. juris; dass., Beschl. v. 22.05.2023 - 1 U 222/22, Rn. 9 ff., juris; s.a. OLG München, Beschl. v. 24.05.2023 – 11 U 7026/22; OLG Dresden, Beschl. v. 16.05.2024 – 4 U 749/23; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.05.2024 – 9 U 85/23, Rn. 42; OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 28.07.2022 und Zurückweisungsbeschl. v. 16.12.2022 - jeweils zum Az. 20 U 53/22; LG München, Urt. v. 01.06.2023 - 12 O 1228/19 zu offenbar gleichgelagertem Vortrag der dortigen Klagepartei; vgl. hierzu eingehend Senatsurt. v. 27.09.2024 – 11 U 254/21). Das Vorbringen seiner Prozessbevollmächtigten erschöpft sich im Wesentlichen auf ein Bestreiten, dass der auslösende Faktor hier angesprungen sei und die Prämie – aus welchen Gründen auch immer bei allen Beitragsanpassungen zureichend kalkuliert worden, die neue Prämie gesetzeskonform sei und schließlich, dass die Limitierungsmaßnahmen den Anforderungen des § 155 Abs. 2 VAG entspräche, was aus folgenden Erwägungen unzureichend ist:

Der Kläger hat – worauf das Landgericht zutreffend abgestellt hat - für die behaupteten Rechtsverstöße im Prüfungsverfahren keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, sondern durch seine Prozessbevollmächtigten lediglich subjektive Zweifel am auslösenden Faktor mitteilen lassen, die auf einen – woran auch immer festgemachten – Eindruck gestützt werden sollen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen einer Beitragsanpassung nicht erfüllt seien. Abgesehen davon, dass all dies bei seiner Klageerhebung im Jahr 2017 praktisch noch gar keine Rolle gespielt hat, denn zu diesem Zeitpunkt stand die vermeintlich nicht bestehende Unabhängigkeit des Treuhänders der Ausführungen der klägerischen Prozessbevollmächtigten, hat sich der Kläger mit den konkreten Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung und im Folgeschriftsatz (etwa zu den jeweils zugrundeliegenden auslösenden Faktoren) nicht weiter auseinandergesetzt. So haben die klägerischen Prozessbevollmächtigten - und das entspricht auch dem Kern der landgerichtlichen Würdigungen - in den Schriftsätzen, etwa vom 18.12.2017, vom 08.06.2018, vom 01.01.2019, vom 06.03.2019, vom 07.04.2021 und vom 23.02.2022 zwar eingehende und allgemeine Ausführungen zu den klägerischen Rechtsansichten unterbreitet. Mit dem Sachvortrag der Beklagten im hier zu entscheidenden Rechtsstreit haben sich diese hingegen nicht weiter befasst. Das ist jedoch nach der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung gerade kein Fall eines zulässigen Bestreitens. In der Gesamtschau des klägerischen Vorbringens ist dies als rechtsmissbräuchlich und willkürlich anzusehen.

Die Rechtsmissbräuchlichkeit bzw. Willkür des klägerischen Bestreitens ergibt sich im vorliegenden Fall nicht zuletzt auch daraus, dass die Klägervertreter denselben textbausteinartigen, überwiegend sogar wörtlich identischen Vortrag senatsbekannt - letztlich wahllos - gegen eine Vielzahl verschiedener Versicherer und überdies ohne Differenzierung hinsichtlich des jeweils streitgegenständlichen Tarifs bzw. des jeweiligen Zeitraums der Beitragsanpassung in unzähligen anderen Streitigkeiten über Beitragsanpassungen halten (vgl. zur vergleichbaren Fallkonstellation bereits Senatsurt. v. 27.09.2024 – 11 U 254/21; v. 07.08.2024 – 11 U 142/23; v. 08.11.2023 – 11 U 263/21, NJOZ 2024, 902, 11 U 9/22, BeckRS 2023, 35517; 11 U 125/18, BeckRS 2023, 33942, 11 U 282/21, BeckRS 2023, 33940, 11 U 172/19; BeckRS 2023, 33943; vgl. zu gleichgelagertem Vortrag auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.05.2024 – 9 U 85/23, Rn. 42, juris; OLG München, Beschl. v. 24.05.2023 - 14 U 7026/22 [unveröffentlicht]; OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 28.07.2022 und Zurückweisungsbeschl. v. 16.12.2022 - jeweils zum Az. 20 U 53/22; OLG Zweibrücken, Hinweisbeschl. v. 22.05.2023 und Zurückweisungsbeschl. v. 19.06.2023 - jeweils zum Az. 1 U 222/22; dass., Hinweisbeschl. v. 22.05.2023 - 1 U 218/22; dass., Hinweisbeschl. v. 19.06.2023 – 1 U 70/23).

Dem klägerischen Vorbringen kann auf der Grundlage des zu berücksichtigenden Sachvortrags nicht entnommen werden, dass und inwieweit Limitierungsmaßnahmen nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 155 VAG genügen könnten oder weshalb sonst eine materiell unwirksame Beitragsanpassungen im Tarif EL 400 in den Jahren 2013, 2015 und 2017 jeweils vorliegen sollte. Auch setzt sich der Kläger mit der ständigen Senatspraxis, die mit den Parteien nochmals im Verhandlungstermin am 18.09.2024 erörtert worden war, und die - wie bereits dargelegt - seinen Prozessbevollmächtigten bekannt ist, nicht einmal im Ansatz auseinander. Dass der Versicherungsnehmer im Individualprozess die Möglichkeit haben muss, dem Versicherer im Verhältnis zu anderen Versicherungsnehmern unterlaufene Fehler zu rügen oder dass Fehler bei der Limitierungsentscheidung mit einer sich auf die Wirksamkeit der Prämienänderung insgesamt erstreckenden Rechtsfolge zu verstehen sind, ergibt sich aus der Garantie des effektiven Rechtsschutzes nicht, was der Bundesgerichtshof in der klägerseits angeführten Entscheidung vom 20.03.2024 (IV ZR 68/22) und dem folgend in der Entscheidung vom 03.07.2024 (IV ZR 67/22) nochmals klargestellt hat (vgl. hierzu auch Senatsurt. v. 10.07.2024 – 11 U 51/24; Senatsbeschl. v. 06.06.2024 – 11 U 49/24).

Erstinstanzlich hatte das Landgericht auf die Unbeachtlichkeit des klägerischen Vortrags ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 09.02.2022 bereits hingewiesen. Einen entsprechenden Sachvortrag hat der Kläger sodann weder erstinstanzlich im Schriftsatz vom 23.02.2022 (GA VIII 1578 ff.) noch in der gem. § 520 Abs. 3 ZPO maßgeblichen Berufungsbegründung geleistet. Dass und weshalb der im vorgenannten Schriftsatz enthaltene Verweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15.07.2021 (7 U 237/18) hierfür nicht taugt, ist zuvor bereits dargelegt worden. Insbesondere kann die Vorlage eines Limitierungskonzepts nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 03.07.2024 – IV ZR 67/22, Rn. 44 v. 20.03.2024 - IV ZR 68/22, Rn. 74; jeweils zitiert nach juris) nicht verlangt werden. Diese Rechtsprechung hat sich der Senat in ständiger bekannter Praxis angeschlossen (statt vieler Urt. v. 27.09.2024 – 11 U 254/21; v. 03.07.2024 – 11 U 172/20, Rn. 74 m.w.N., juris – jeweils von den klägerischen Prozessbevollmächtigten vertreten). Dass sich das Landgericht im angefochtenen Urteil mit der Entscheidung des OLG Stuttgart nicht weiter befasst hat, ist daher im Ergebnis unschädlich.

Der Kläger hat durch seine Prozessbevollmächtigten auch im Berufungsverfahren keine tatsachenbasierten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, weshalb er von der materiellen Unwirksamkeit in dem jeweiligen Tarif ausgeht (in diese Richtung auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.09.2023 – 8 U 810/23, Rn. 21, juris; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 19.06.2023 – 1 U 70/23, juris Rn. 10; OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.07.2024 – 12 U 146/23, Rn. 40, juris; Franz/Püttgen, VersR 2022, 1, 25; LG Duisburg, Urt. v. 23.05.2023 – 6 O 281/22, juris Rn. 42). Er beschränkte sich vielmehr auf das bloße (pauschale) Bestreiten eines Teils der im Gesetz genannten Anpassungsvoraussetzungen und meint zusammengefasst, die Beklagte müsse – mangels eigener klägerischer Kenntnis – zunächst einmal alles hierfür vortragen. Ein solches Vorgehen widerspricht den Zielen des Schuldnerschutzes und des Rechtsfriedens und ist nicht nur für die Versicherer unzumutbar, sondern müsste zwangsläufig zulasten der Gesamtheit der Versicherten gehen (so überzeugend OLG Köln, Beschl. v. 18.05.2022 – 20 U 91/21, BeckRS 2022, 57393 Rn. 26).

Ergänzend kommt hinzu, dass es einen Rechtssatz nicht gibt, wonach im Rahmen eines privaten Krankenversicherungsverhältnisses für einen Versicherungsnehmer ein Anspruch gegen den Versicherer dahingehend bestehen soll, dass dieser für alle jemals erfolgten Beitragsanpassungen für jeden Vertragstarif (beendet oder unbeendet) - ohne Benennung eines irgendwie gearteten Anhaltspunktes – einen Anspruch dahingehend habe, vollständig über alle strategischen und versicherungsmathematischen Überlegungen des Versicherers nicht nur offenbarungspflichtig informiert zu werden, sondern in einem zweiten Schritt diese Angaben – ebenfalls ohne das Aufzeigen irgendwelcher Anhaltspunkte - durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens überprüfen zu lassen (Senatsurt. v. 27.09.2024 – 11 U 254/21). Dies hat das Landgericht im Kern genau richtig erkannt (LGU 11 – „auf Zuruf“). Ein Verweis auf angeblich nicht eingehaltene Rechtsvorschriften stellt keinen Sachvortrag dar, sondern ist erst Ergebnis der Bewertung des – hier fehlenden – Sachvortrages (vgl. Senatsurt. a.a.O.; sowie v. 27.09.2023 – 11 U 65/23). Demzufolge ist der gleichermaßen pauschale Vortrag des Klägers im hier zu entscheidenden Rechtsstreit rein spekulativ (zu ähnlichem Vortrag offenbar OLG Köln, Beschl. v. 28.07.2022 – 20 U 53/22, Rn. 9). Greifbare Anhaltspunkte oder auch nur Vortrag zur Plausibilität bleibt der Kläger auch hier schuldig (vgl. zu offenbar ähnlich gelagertem Vortrag auch LG Wuppertal, Urt. v. 04.07.2023 – 4 O 276/22, BeckRS 2023, 17390 Rn. 27). Allein das Bestehen von Anforderungen bietet jedoch keinen Anhalt für die Annahme, diese könnten nicht erfüllt sein (so überzeugend auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.05.2024 – 9 U 85/23, Rn. 42, juris unter Bezugnahme auf die st. Senatsrechtspr.; Beschl. v. 24.03.2023, I-13 U 125/22, LG Duisburg, Urt. v. 23.05.2023 – 6 O 281/22, BeckRS 2023, 16631 Rn. 21).

ee) Zutreffend hat das Landgericht des Weiteren entschieden, dass sich Anhaltspunkte für vermeintliche Unregelmäßigkeiten nicht erst nach einer vollständigen Einsichtnahme in alle Geschäftsunterlagen der Beklagten erzielen lassen. So hätte sich der Kläger zur Begründung greifbarer Anhaltspunkte für etwaige Unregelmäßigkeiten ohne Weiteres etwa auf vergleichbare Anpassungen anderer Versicherungsunternehmen beziehen können (vgl. statt vieler Senatsurt. v. 27.09.2024 – 11 U 254/21; v. 08.11.2023 – 11 U 263/21, v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23). Der Kläger hat auch keine anderen Erkenntnisquellen herangezogen, um sein Vorbringen zu plausibilisieren, was ihm ohne großen Aufwand möglich gewesen wäre (vgl. auch Senat, a.a.O.) und worauf das Landgericht zutreffend abgestellt hat. Dass die dahingehende Annahme des Landgerichts unzutreffend ist, hat der Kläger im hiesigen Berufungsverfahren nicht einmal dargetan. Neben den vom Landgericht angeführten Erkenntnisquellen (LGU 11 f.) hätte er nach der ständigen Senatsrechtsprechung, die den klägerischen Prozessbevollmächtigten aus einer Vielzahl ähnlich oder gleichgelagerter Fälle bekannt ist, etwa Auskünfte bei der BaFin hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit der jeweiligen Beitragsanpassung in den hier in Rede stehenden Tarifen einholen können. Hierzu fordert die BaFin auf ihrer Webseite:

www.bafin.de/SharedDocs/FAQs/DE/Verbraucher/Versicherung/Produkte/Kranken/Beitragserhoehung/03_pruefung_beitragserhoehung.html?id=19628532 – letzter Aufruf am 20.09.2024)

ausdrücklich auf (Senat, a.a.O.).

So steht dem redlichen Kläger, der eine Klage erhebt, um seine aufgrund konkreter „tatsächlicher Anhaltspunkte“ (BGH, Urt. v. 16.09.2021, Az. VII ZR 190/20, NJW 2021, 3721, 3722 f., Rn. 22; vgl. auch Urt. vom 08.05.2012, XI ZR 262/10, NJW 2012, 2427 Rn. 40) bereits bestehenden Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der ihn konkret betreffenden Beitragsanpassungen gerichtlich prüfen zu lassen, der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ohne nennenswerte Hindernisse offen (so überzeugend auch LG München I Endurt. v. 17.11.2023 – 12 O 5893/23, BeckRS 2023, 33460 Rn. 58). Etwas anderes gilt nur dann, wenn – wie im Streitfall – ein Kläger mit einer vom konkreten Einzelfall völlig losgelösten Klage „ins Blaue hinein“ vorgeht, die mit dem Ziel erhoben wird, den Versicherer bloß „auszuforschen“ und ohne konkrete Tatsachengrundlage und damit „aufs Geratewohl“ überhaupt erst einmal ermitteln zu lassen, ob sich (erst) im Laufe des Zivilprozesses überhaupt Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen ergeben. Diese Differenzierung nach Schutzwürdigkeitsgesichtspunkten ist nach dem Willen des Gesetzgebers gerade beabsichtigt und gewollt (LG München I, a.a.O. Rn. 58).

ff) Die hier vorgenommene Wertung entspricht im Übrigen auch der Ausgangslage, die der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag. Im genannten Bezugsverfahren hatte der dortige Kläger zumindest – anders als der hiesige Kläger – einen greifbaren Anhaltspunkt aufgezeigt, der ihn misstrauisch werden ließ und auch werden lassen durfte (vgl. zu gleichgelagertem Klägervortrag bereits statt vieler Senatsurt. v. 08.11.2023 – 11 U 263/21; v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23). Die dortige Versicherung hatte nämlich in einem Umfang Beitragserhöhungen vorgenommen, der nach dem klägerischen (und zumindest insoweit substanziierten) Vortrag weit über den allgemeinen Entwicklungen bei den privaten Krankenversicherungen in vergleichbaren Tarifen lag. Infolge dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung hat der hiesige Senat etwa in der Vergangenheit bereits greifbare Anhaltspunkte im klägerischen Vortrag zu einer Beitragsanpassung anerkannt, bei dem der Versicherer in einem Tarif innerhalb eines Jahres eine nach den Einzelfallumständen außergewöhnlich hohe Beitragsanpassung vorgenommen hatte (vgl. Beschl. v. 08.11.2023 - 11 U 93/19). In diesem Fall „scheiterte“ eine weitergehende prozessuale Aufklärung lediglich an einem zwischen den Parteien erzielten Prozessvergleich. Solche Umstände hat der Kläger im Streitfall trotz der Hinweise des Landgerichts im Verhandlungstermin am 09.02.2022 und der Ausführungen im angefochtenen Urteil im hiesigen Berufungsverfahren nicht vorgetragen. Der „redliche Kläger“ hat seine Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der konkret ihn betreffenden Beitragsanpassungen daher – wie im Fall, der der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrundelag - bereits vor Erhebung seiner Klage gegen den Versicherer gebildet; die ihm vorgerichtlich als Versicherungsnehmer gekommenen Zweifel sind gerade Anlass seiner Klage, mit der er diese bereits bestehenden Zweifel nunmehr gerichtlich klären möchte. Diese Zweifel stützt er somit auf ihm bereits vorgerichtlich zur Verfügung stehende Informationsquellen bzw. bereits gewonnene Erkenntnisse – beispielsweise auf eine fragwürdige Entwicklung der Beitragshöhen in seinen konkreten Tarifen (so überzeugend argumentiert LG München I, Endurt. v. 17.11.2023 – 12 O 5893/23, BeckRS 2023, 33460 Rn. 55). Das Gegenteil zum Verhalten eines redlichen Klägers offenbart das prozessuale Verhalten des Klägers im hiesigen Rechtsstreit. So hat der Kläger das Argument vermeintlicher materieller Rechtswidrigkeit einzelner Beitragsanpassungen (hier der Jahre 2013, 2015 und 2017) nicht nur zum Anlass seiner eigenen Klage genommen, sondern auch als „wahlloses“ Verteidigungsmittel gegen den von der Beklagten im Schriftsatz vom 21.06.2022 erhobenen Einwand, dass eine Heilung der früheren (unwirksamen) Beitragsanpassungen jedenfalls durch die klägerseits nicht angegriffenen Beitragsanpassungen im nämlichen Tarif zum 01.01.2020 und zum 01.01.2022 eingetreten sei. „Reflexartig“ und auch insoweit ohne jedweden Anhaltspunkt hat der Kläger im Schriftsatz vom 22.08.2022 (GA VIII 1725) durch seine Prozessbevollmächtigten erneut ohne einen konkreten Bezug zu den in Rede stehenden Beitragsanpassungen im Tarif EL 400 „bestreiten“ lassen, dass die materiellen Voraussetzungen der genannten Beitragsanpassungen jeweils vorgelegen hätten (GA VIII 1732). Ein solches Vorgehen ist in besonderem Maße als rechtsmissbräuchlich im Sinne der vorgenannten BGH-Rechtsprechung zu bezeichnen.

gg) Mit dieser Begründung liegt der Senat - entgegen der von dem klägerischen Prozessbevollmächtigten vertretenen Rechtsauffassung, die dieser ausweislich des protokollierten Inhalts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18.09.2024 zum Ausdruck gebracht hat - auch auf der Argumentationslinie des Bundesgerichtshofs in vergleichbaren Fallkonstellationen. Abgesehen davon, dass die klägerischen Prozessbevollmächtigten im hier zu entscheidenden Streitfall nicht einmal schriftsätzlich aufgezeigt haben, weshalb das Landgericht mit der Begründung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichen würde, hat auch der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung zu Prämienanpassungen (BGH, Urt. v. 09.02.2022 - IV ZR 337/20, Rn. 20) in einem ähnlich gelagerten Fall ausgeführt, dass der Kläger in diesem Verfahren im Wesentlichen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Beitragsanpassungen, einer Abweichung der Rechnungsgrundlagen über den Schwellenwert hinaus und die Richtigkeit der Beitragskalkulation „ins Blaue hinein“ bestritten haben könnte. Der Bundesgerichtshof hat insoweit - auch wenn er diese Frage letztendlich im genannten Bezugsfall offenlassen konnte - ausdrücklich die prozessuale Unzulässigkeit eines vergleichbaren Bestreitens „ins Blaue hinein“ in Erwägung gezogen.

hh) Für ein unzulässiges, willkürliches Bestreiten („ins Blaue hinein“) in den Beitragsanpassungsprozessen der klägerischen Prozessbevollmächtigten mit vergleichbarem Vortrag - und so auch im Falle des Prozesses des Klägers im Streitfall - sprechen weitere Argumente: 

Eine Erhöhung der Prämien ist nur mit Zustimmung des aufsichtsrechtlich überwachten Treuhänders, der nach der ständigen Praxis des BGH die Interessen der Gesamtheit der Versicherten wahrnimmt und demgemäß auch nicht im Lager des Versicherers steht, möglich (vgl. hierzu grundlegend BGH, Urt. v. 19.12.2018 – IV ZR 255/17, NJW 2019, 919). Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl. statt vieler v. 08.11.2023 – 11 U 263/21; v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23).

Der Treuhänder ist als Kontrollinstanz an die Stelle der Finanzaufsicht getreten. Alle Argumente, die der BGH gegen die Nichtüberprüfbarkeit der Unabhängigkeit des Treuhänders angeführt hat (vgl. hierzu insbesondere BGH, a.a.O., Rn. 48, 53, 55, 71), lassen sich auch gegen die gerichtliche Prüfbarkeit aufgrund eines ausschließlich pauschalen Vortrags „ins Blaue hinein“ übertragen:

Wenn die Zivilgerichte im Bereicherungsprozess eine anhaltlose und umfassende materielle Prüfung von Voraussetzungen und Umfang der vorgenommenen Prämienerhöhung „ins Blaue hinein“ vorzunehmen hätten, wäre dadurch offensichtlich die Stabilität der Prämien gefährdet (vgl. hierzu BGH, a.a.O., Rn. 48, so auch Senat, Urt. v. 04.10.2023 –11 U 79/23 und 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23). Auch würde diese serienmäßige Prüfung die Gefahr mit sich bringen, dass eine Überprüfung ihrer Richtigkeit die Einhaltung des Äquivalenzprinzips und die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen unterliefe (Arg. BGH, a.a.O., Rn. 49; Senat, a.a.O.). Zudem muss eine vorübergehende Äquivalenzstörung im Interesse der Beitragsstabilität vermieden werden (BGH, a.a.O., Rn. 49; Senat, a.a.O.). Weiterhin darf der Zweck der Einschaltung des Treuhänders bei dieser Aufgabe keine Überprüfungsmöglichkeit der materiellen Rechtmäßigkeit durch den einzelnen Versicherungsnehmer im Rechtsstreit über eine Prämienanpassung erfordern (BGH, a.a.O., Rn. 50; Senat, a.a.O.), denn der Treuhänder übernimmt an dieser Stelle gerade die Interessen der Versichertengemeinschaft. Durch die Einschaltung eines Treuhänders wird es dem Versicherungsnehmer in der Konzeption des Gesetzes nämlich erspart, erst vor Gericht ziehen und das Prozesskostenrisiko eingehen zu müssen, um überhaupt eine neutrale Kontrolle der Prämienerhöhung zu erreichen (vgl. hierzu Armbrüster, Wirksamkeitsvoraussetzungen für Prämienanpassungsklauseln, r + s 2012, 365, 377; vgl. auch Senatsurt. v. 27.09.2024 – 11 U 254/21).

Aus der engen Verzahnung zwischen Vertrags- und Aufsichtsrecht, wie sie in § 203 Abs. 2 S. 4 VVG zum Ausdruck kommt, folgt zudem, dass der Zweck des Anpassungsrechts nach § 155 VAG, namentlich die dauerhafte Erfüllbarkeit der vertraglichen Verpflichtungen des Versicherers sicherzustellen und damit die Belange der Versicherten, zu wahren sind und nicht durch eine anhaltlose bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zu Gunsten Einzelner konterkariert werden darf (Senat, a.a.O.; Langheid/Rixecker/Muschner, VVG., 7. Aufl. 2022, § 203 Rn. 37). Zwar ist der Treuhänder kein Organ der Versicherungsaufsicht (Langheid/Wandt/Boetius, a.a.O., § 203 Rn. 603). Dementsprechend verpflichtet § 155 Abs. 3 Satz 5 VAG den Treuhänder, die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn er zu einer notwendigen Prämienanpassung mit dem Versicherungsunternehmen keine übereinstimmende Beurteilung erzielen kann (vgl. insgesamt auch Senat, a.a.O.; Langheid/Wandt/Boetius, a.a.O., § 203 Rn. 606).

Ferner teilt der Senat die Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass die Grenzen der dem Versicherer zustehenden Beurteilungsspielräume grundsätzlich im Rahmen der materiellen Überprüfung der Berechtigung des Versicherers zur Prämienanpassung gewährleistet werden müssen (BGH, a.a.O., Rn. 53). Dies setzt jedoch greifbare Anhaltspunkte für dahingehende Fehler voraus. Dass dies in tausenden, bei den Instanzgerichten anhängigen und annähernd serienmäßig adressierten Fällen „ins Blaue hinein“ geprüft werden muss, mit dem Risiko gravierender inhaltlicher Divergenzen bei jedem einzelnen Tarif und Versicherten, wird weder von den Vorschriften des VVG noch den Normen des VAG und somit überlagernd die allgemeinen zivilprozessualen Grundsätze gefordert (Senatsurt. v. 27.09.2024 – 11 U 254/21). Denn ohne Vorliegen jeglicher, objektiver Anhaltspunkte, die den Verdacht einer materiell fehlerhaften Beitragsanpassung rechtfertigen, liefe es auf eine ausforschende Prozessführung hinaus, die der ZPO jedoch wesensfremd ist (vgl. Gesetzesbegründung zur ZPO-Reform zum 01.01.2002: BT-Drs. 14/6036, S. 120, 2. Sp.). Das Gericht wäre in jedem Einzelfall – da sich die Berechnungsgrundlagen regelmäßig nur mit Hilfe eines Sachverständigen bis ins Einzelne überprüfen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.2004 – IV ZR 117/02, Rn. 16, juris) - schon bei der Erheblichkeitsprüfung des Parteivortrags gehalten, sich im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Unterstützung eines Sachverständigen zu bedienen (für derartige Verfahrenskonstellationen s.a. BT-Drs. 19/13828, S. 18), was ersichtlich weder im Sinne des Gesetzgebers war noch der höchstrichterlichen Rechtsprechung entnommen werden kann (st. Senatsrechtsprechung vgl. hierzu insgesamt statt vieler Urt. v. 27.09.2024 – 11 U 254/21; v. 08.11.2023 – 11 U 263/21; v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23).

Dass der Bundesgerichtshof die vorgenannten Bedenken in der Grundsatzentscheidung vom 16.12.2020 (IV ZR 294/19) revidiert haben könnte, ist fernliegend (Senat, jeweils a.a.O.; hierzu überzeugend und unter Bezugnahme auf die vorgenannte Rechtsprechung OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.05.2024 – 9 U 85/23, Rn. 42, juris). Im Gegenteil, die Richtigkeit der hier vertretenen Rechtsauffassung wird vielmehr durch die jüngste Praxis des Bundesgerichtshofs bestätigt. Dieser geht offenbar selbst nicht davon aus, dass es für den Einstieg in eine materielle Überprüfung der Wirksamkeit der jeweiligen Tarife ausreicht, dass der Kläger die materielle Unrechtmäßigkeit lediglich behauptet. So hat der BGH in seiner Entscheidung vom 19.07.2023 (IV ZR 123/22, juris) bezüglich der materiellen Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Beitragsanpassungen – soweit die Revision zugelassen worden war – die Gelegenheit nicht genutzt, eine anderslautende Wertung klarzustellen. Dass der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat beim Bundesgerichtshof daher ohne jegliche Begründung von den allgemein anerkannten Grundsätzen abweichen wollte, die er im Übrigen in anderen Zusammenhängen nicht infrage stellt, liegt fern (vgl. bereits Senatsurt. v. 08.11.2023 – 11 U 263/21; v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23; v. 04.10.2023 – 11 U 79/23 und 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23; überzeugend auch LG Wuppertal, Urt. v. 04.07.2023 – 4 O 276/22, BeckRS 2023, 17390 Rn. 25). Der Kläger ist auch nicht schutzlos. Geeignete Anknüpfungspunkte für das Vorliegen einer materiell-rechtswidrigen Beitragsanpassung (deren Erheblichkeitsschwelle im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes tatsächlich nicht zu hoch angehängt werden darf), können sich z.B. im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls aus einer außergewöhnlich starken Beitragsanpassung ergeben, wie der Senat dies etwa in einem beiden Parteivertretern bekannten Parallelverfahren (11 U 93/19, Beschl. v. 08.11.2023) klargestellt hat. Die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen erreichen dieses Ausmaß nicht allein aufgrund des Erhöhungsbetrages.

Schließlich ist im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, dass die Auffassung, wonach jedes anlasslose Bestreiten der materiellen Voraussetzungen einer Beitragsanpassung stets und ohne jede normative Einschränkung prozessual zulässig sein soll, im Ergebnis zu einem Auskunftsanspruch eines jeden Versicherungsnehmers einer substitutiven privaten Krankenversicherung in Bezug auf sämtliche relevanten Berechnungsgrundlagen führt (Senatsurt. v. 27.09.2024 – 11 U 254/21). Die berechtigten Informationsinteressen der Versicherungsnehmer verlangen jedoch auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht schlechthin eine Offenlegung; vielmehr sind die schützenswerten Interessen der Versicherer bezüglich ihrer in weiten Teilen dem Betriebsgeheimnis unterfallenden Daten und das Interesse des Versicherungsnehmers an einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen zum Ausgleich zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 28.12.1999 – 1 BvR 2203/98, juris Rn. 15). Ein Auskunftsanspruch, dessen einzige Tatbestandsvoraussetzungen ein Versicherungsvertrag und eine Beitragserhöhung des Versicherers sind, wird dem jedoch nicht gerecht. Soweit die privaten Krankenversicherer ihren deutschlandweit mehreren Millionen Versicherungsnehmern potentiell zur Offenlegung ihrer Berechnungsgrundlagen verpflichtet wären, würde das Betriebsgeheimnis bereits aufgrund der Masse der Eingeweihten faktisch entwertet, selbst wenn der jeweils einzelne Kläger zur Geheimhaltung verpflichtet wird, zumal die Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung in diesem Fall kaum bis gar nicht flächendeckend zu überwachen ist. Vor diesem Hintergrund verfängt auch die von Klägerseite in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.12.2015 – IV ZR 272/15 nicht. Denn danach kann einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Versicherers an den technischen Berechnungsgrundlagen im Einzelfall (Hervorhebung durch den Senat) durch den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 174 Abs. 3 GVG Rechnung getragen werden (vgl. amtlicher Leitsatz zu BGH, Urt. v. 09.12.2015 – IV ZR 272/15). Davon kann im Falle einer potenziell millionenfachen Offenlegung nicht die Rede sein. Dies entspricht im Übrigen vollständig der in der Grundsatzentscheidung des IV. Zivilsenats erörterten Argumentation, wonach die gegen § 242 BGB verstoßende Ausübung einer formalen Rechtsstellung als Rechtsüberschreitung missbräuchlich und unzulässig ist (BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 314/19, Rn. 41, juris). Der Annahme einer Pflicht des beklagten Versicherers zur Offenlegung geheimhaltungsbedürftiger Unterlagen trotz Fehlen[s] jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte (vgl. etwa BGH, Urt. v. 16.09.2021 – VII ZR 190/20, NJW 2021, 3721, Rn. 23) widerspräche darüber hinaus dem ausdrücklichen Willen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers der Zivilprozessordnung, eine – im Ergebnis dann vorliegende – bloße „Ausforschung“ als unzulässig und prozessordnungswidrig zu untersagen vgl. hierzu überzeugend LG München I Endurt. v. 17.11.2023 – 12 O 5893/23, BeckRS 2023, 33460 Rn. 52).

ii) Für einen etwaigen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gelten die vorgenannten Ausführungen mit Blick auf die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast, die im Schadensrecht entwickelt wurden, erst recht (Senatsurt. v. 27.09.2024 – 11 U 254/21). Im Übrigen geht es hier nicht um die Verletzung der Leistungspflicht der Beklagten (Senat, a.a.O., vgl. auch Senatsurt. v. 08.11.2023 – 11 U 263/21; v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23). Der Anspruch auf Rückzahlung entsteht zudem nicht durch ein schädigendes Verhalten des Leistungsempfängers - hier durch die vermeintlich unwirksame Prämienerhöhung -, sondern durch die Verfügungen des Leistenden (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2022, IV ZR 253/20, Rn. 43, juris; Senat, a.a.O.).

jj) Dementsprechend geht auch der klägerische Vorwurf aus der Berufungsbegründung (BB 7; GA VIII 1669) ins Leere, wonach das Landgericht es verfahrensfehlerhaft unterlassen habe, Beweis zu erheben. Dies würde nämlich – wie bereits dargelegt – ein prozessual wirksames Bestreiten der Beitragsanpassungsvoraussetzungen durch den Kläger zunächst erfordern, was hier weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren erfolgt ist. Ohne konkreten Hinweis auf Fehler einen Sachverständigen mit der Überprüfung streitiger Prämienanpassungen zu beauftragen, bedeutet (unzulässige) Ausforschung (so ausdrücklich und überzeugend OLG Köln, Beschl. v. 18.05.2022 – 20 U 91/21, BeckRS 2022, 57393 Rn. 26 zu einer anhaltlosen Schadensersatzklage bei einer Beitragsanpassung).

2. Unbegründet ist darüber hinaus auch der im Berufungsantrag zu Ziffer 2 enthaltene (weitergehende) Zahlungsantrag von 3.982,44 € nebst geltend gemachter Zinsen. Das Gleiche gilt für den mit Schriftsatz vom 20.08.2024 geltend gemachten Erweiterungsbetrag in Höhe von 17.630,36 € für den Prämienzeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.08.2024, auf den der Kläger keinen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB und auch keinen Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1, 3 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag hat. Die Zahlungen der monatlichen Versicherungsprämien durch den Kläger an die Beklagte erfolgten - wie bereits dargelegt - jeweils mit Rechtsgrund und ohne eine Vertragsverletzung der Beklagten. Sie beruhten auf jeweils wirksamen bzw. geheilten Beitragsanpassungen (s.o.). Der ebenfalls geltend gemachte Zinsanspruch folgt als Nebenforderung dem Schicksal der Hauptforderung; er ist ebenfalls unbegründet.

3. Der weitergehende Berufungsantrag zu Ziffer 3, der in der klägerischen Berufung auf Nutzungsfeststellung gerichtet ist, bleibt aus den genannten Gründen ebenfalls ohne Erfolg, weil die Leistungen des Klägers an die Beklagte mit Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB erfolgten. Da sich die klägerische Berufung hierzu nicht weiter verhält, kann es auch insoweit dabei verbleiben.

4. Unbegründet ist auch weitergehende Feststellungsantrag zum erhöhten Selbstbehalt im Taril EL 400. Nach § 203 Abs. 2 Satz 2 und 4 VVG bzw. § 8b der zugrunde liegenden AVB war die Beklagte berechtigt, unter denselben Voraussetzungen, die für die Beitragsanpassung gelten, auch die Höhe des Selbstbehalts anzupassen. Insoweit kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden, die entsprechend auch für die Erhöhung des Selbstbehaltes gelten. Die zunächst formell unwirksame Erhöhung des Selbstbehalts zum 01.01.2015 wurde mithin ebenfalls mit Wirkung zum 31.12.2016 geheilt (vgl. zu einer gleichgelagerten Konstellation bereits Senatsurt. v. 05.07.2023 – 11 U 88/19, Rn. 43, juris), weshalb insoweit auch die Berufung der Beklagten Erfolg hat und diesbezüglich zur teilweisen Abänderung des angefochtenen Urteils führt.

5. Schließlich bleibt der klägerischen Berufung ein Erfolg versagt, soweit sie auch im Berufungsverfahren die Freistellung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten betrifft. Das Landgericht hat die Ablehnung dieser Freistellung maßgeblich damit begründet, dass der Kläger nicht einmal eine vorprozessuale außergerichtliche Tätigkeit seiner späteren Prozessbevollmächtigten dargetan habe. Hiermit befasst sich die klägerische Berufung, die insoweit an der Argumentation des Landgerichts nahezu vollständig vorbeigeht, nicht weiter, weshalb es bei den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts hierzu sein Bewenden haben kann (LGU 14).

B. Teilweise begründet ist hingegen die Berufung der Beklagten.

1. Zu Recht wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung gegen die Feststellung der formellen Unwirksamkeit, die das Landgericht hinsichtlich der Beitragsanpassung zum 01.01.2013 im Tarif EL 400 angenommen hat. Insoweit zeigt die Berufung der Beklagten einen Rechtsfehler auf, auf dem das angefochtene Urteil beruht. Der Senat geht in ständiger tatrichterlicher Praxis (vgl. statt vieler Urt. v. 02.10.2024 – 11 U 72/24) davon aus, dass die Mitteilungen der Beklagten zu den Beitragsanpassungen für die Jahre 2013 und 2017 den gesetzlichen Anforderungen genügen und folgt hierbei der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, auf die die Beklagte bereits in ihrer Berufungsbegründung hingewiesen hat. Hierzu im Einzelnen:

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urt. v. 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19 - juris) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Der Versicherer muss dabei zwar nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Der Versicherungsnehmer muss den Mitteilungen aber mit der gebotenen Klarheit entnehmen können, dass eine Veränderung der genannten Rechnungsgrundlagen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.2022, IV ZR 337/20; Urt. v. 21.07.2021, IV ZR 191/20; Urt. v. 20.10.2021, IV ZR 148/20; Urt. v. 17.11.2021, IV ZR 113/20 - jeweils zitiert nach juris). Ihm muss zwar grundsätzlich verdeutlicht werden, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der betreffenden Rechnungsgrundlage gibt, dessen Überschreitung die in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat (vgl. insbesondere BGH, Urt. v. 30.11.2022 – IV ZR 294/20, BeckRS 2022, 36909 Rn. 17; BGH, Urt. v. 09.02.2022, IV ZR 337/20; Urt. v. 21.07.2021, IV ZR 191/20 - zitiert jeweils nach juris). Nicht erforderlich ist es hingegen, dem Versicherungsnehmer die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen (BGH, Urt. v. 22.06.2022 – IV ZR 253/20, NJW 2022, 3358 Rn. 22; Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 314/19, a.a.O., Rn. 95 und IV ZR 294/19, VersR 2021, 240; OLG Hamm, Beschl. v. 23.06.2022 - 20 U 128/22). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat in ständiger Rechtsprechung an (vgl. statt vieler Urt. v. 25.01.2023 – 11 U 133/22; 21.12.2022 – 11 U 133/21; Urt. v. 14.11.2022 – 11 U 54/22). Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (BGH, Urt. v. 30.11.2022 – IV ZR 294/20, BeckRS 2022, 36909 Rn. 16; Senat, a.a.O.).

b) Gemessen daran genügte die Mitteilung zur Beitragsanpassung zum 01.01.2013 der vorgenannten Anforderungen:

Den maßgeblichen Belehrungsinhalt hat die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung eingerückt und dort wörtlich wiedergegeben (BB 6; GA VIII 1692). Die nach § 203 Abs. 5 VVG erforderlichen Angaben sind in dieser Mitteilung enthalten. Die Prämienanpassung wird dort damit begründet, dass eine solche bei einer bestimmten Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten „Leistungsausgaben“, d.h. den Versicherungsleistungen, erforderlich werde und dass dies zum 01.01.2013 in den gekennzeichneten Tarifen erfolgen müsse. Dem kann der Versicherungsnehmer mit hinreichender Klarheit nicht nur die Rechnungsgrundlage, sondern auch als Ergebnis der Überprüfung für den konkreten Tarif entnehmen, dass für diesen eine solche Abweichung eingetreten ist (BGH, Urt. v. 17.11.2021 – IV ZR 113/20, Rn. 28, juris).

c) Soweit die Berufung der Beklagten zu Recht auf die formelle Wirksamkeit der Beitragsanpassungen für die Jahre 2013 und 2017 abgestellt hat, kann der Kläger nicht mit der von ihm in seiner Berufungsbegründung zur eigenen Berufung vorgebrachten Argument der vermeintlich materiellen Rechtswidrigkeit gehört werden, das er auch in der Berufungserwiderung zur Berufung der Beklagten erneut aufgegriffen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen werden, da auch im klägerischen Vortrag hinsichtlich der jeweiligen Beitragsanpassungen nicht stattgefunden hat.

2. Für die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 gilt im Ergebnis nichts anderes, denn auch hier wurden durch die Beklagte die maßgeblichen Anpassungsgründe mitgeteilt (Senatsurt. v. 27.09.2024 – 11 U 254/21; vgl. hierzu BB 7 GA VIII 1693; BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 314/19, Rn. 36, juris). Da sich der Kläger hiermit in seiner Berufungsbegründung nicht weiter befasst hat, kann es mit dem Verweis auf die ständige Senatspraxis, die sich im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befindet, verbleiben.

3. Zu Unrecht und im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Berufung der Beklagten indessen gegen die vom Landgericht zu Recht für formell unwirksam erachtete Beitragsanpassung der Beklagten zum 01.01.2015. Zutreffend weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass diese Erhöhung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 314/19, Rn. 35, juris), der der Senat ebenfalls in ständiger Praxis folgt, nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt.

C. Infolgedessen steht dem Kläger ein mit Prozesszinsen zu verzinsender Zahlungsanspruch in Höhe von 1.745,04 € zu. Dieser Anspruch berechnet sich aufgrund der formell unwirksamen Beitragsanpassung im Tarif EL 400 zum 01.01.2015 bis zur Heilung durch die formell und materiell wirksame Beitragsanpassung im selben Tarif zum 01.01.2017 in Höhe von 72,71 € (24 Monate x 72,71 €). Wie bereits dargelegt, betrifft die Heilung zum 01.01.2017 auch den Selbstbehalt, der zunächst zum 01.01.2015 formell unwirksam erfolgte.

Die Beklagte kann sich insoweit nicht auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen. Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung kommt eine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, nicht in Betracht, wenn sich bei einem wirksamen Versicherungsvertrag als Rechtsgrund der erbrachten Leistungen nur eine Prämienerhöhung als unwirksam erweist (vgl. BGH, Urt. v. 21.09.2022 – IV ZR 2/21, r+s 2022, 639 Rn. 22; v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19, r+s 2021, 89 Rn. 46). Auch kann sich die Beklagte in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, sie sei durch die empfangenen Zahlungen in Höhe der kalkulierten Risikoprämien nicht bereichert, da diese der Erbringung von Versicherungsleistungen gedient hätten. Eine Entreicherung durch die Tilgung eigener Verbindlichkeiten kommt nach der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung nämlich nur in Betracht, wenn der Bereicherungsschuldner freiwerdende Mittel ersatzlos verbraucht; unter diesen Umständen fehlt es an der Ursächlichkeit der rechtsgrundlosen Zahlung für den (zunächst) durch Tilgung der Verbindlichkeiten entstehenden Vermögensvorteil (vgl. a.a.O.). Hierzu hat die Beklagte jedoch nichts weiter vorgetragen.

III.

A. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Bei der Kostenentscheidung hat der Senat für das Berufungsverfahren einen Gebührenstreitwert von 26.410,80 € zugrunde gelegt und ausgehend davon die Kostenquote nach § 92 Abs. 1 ZPO gebildet (Unterliegen der Beklagten [1.745,00 € + 3.053,82 € = 4.798,82 €] im Verhältnis zum Unterliegen des Klägers [3.982,44 € + 17.630,36 € = 21.612,80 €]. Entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung erhöht die nachträglich im Berufungsverfahren geltend gemachte Zahlungsklage in Höhe von 17.630,36 € den Gebührenstreitwert. Für die erstinstanzliche Kostenquote war der vom Landgericht angesetzte Gebührenstreitwert zugrundezulegen.

B. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO hierfür nicht vorliegen. Die Rechtssache hat - wie mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im Termin am 18.09.2024 erörtert worden ist - keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts (vgl. hierzu insbesondere und eingehend Senatsurteile v. 08.11.2023 – 11 U 263/21 [rechtskräftig nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde]; v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23 zu jeweils vergleichbaren Rügen der klägerischen Prozessbevollmächtigten).

1. Zunächst ist der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO - entgegen der von den klägerischen Prozessbevollmächtigten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vertretenen Rechtsauffassung - nicht gegeben.

a) Dieser Zulassungsgrund ist unter anderem in den Fällen einer Divergenz anzunehmen, wenn also die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt allerdings nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschl. v. 19.11.2020 – I ZR 19/20, BeckRS 2020, 36306 Rn. 6; Beschl. v. 10.09.2020 – I ZR 237/19, juris Rn. 8; hierzu eingehend Senatsurt. v. 27.09.2024 – 11 U 254/21).

b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, denn die Entscheidung beruht auch zur Frage der materiellen Rechtmäßigkeit - wie eingehend dargestellt - auf Rechtssätzen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellt wurden. Hiervon weicht der Senat nicht ab. Daran ändert auch die vom Kläger in seiner Berufungsbegründung angeführte Entscheidung des OLG Köln nichts. Maßgeblich für die im Streitfall angenommene Rechtsmissbräuchlichkeit des Vortrags des Klägers ist sein Vorbringen in diesem Rechtsstreit und somit eine tatrichterliche Einzelfallwürdigung (vgl. BGH, Urt. v. 14.06.2016 – XI ZR 242/15, juris Rn. 40; BGH, Urt. v. 16.02.2005 – IV ZR 18/04, Rn. 25, juris). Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers seinen anderslautenden Standpunkt im Rahmen der mündlichen Verhandlung nochmals betont hat, übersieht er dabei, dass der Bundesgerichtshof in keiner Entscheidung, bei der die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung in Rede stand, eine Abkehr von seiner bislang über Jahrzehnte hinweg gefestigten Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen rechtsmissbräuchlichen Vortrag, der stets einer Einzelfallwürdigung zu unterziehen ist, erklärt hat (vgl. Senatsurteile v. 27.09.2024 – 11 U 254/21; v. 08.11.2023 – 11 U 263/21; v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23 zu jeweils vergleichbaren Rügen der klägerischen Prozessbevollmächtigten; vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.05.2024 – 9 U 85/23, Rn. 42, juris). Das betrifft auch den Vortrag zu den auslösenden Faktoren und den limitierenden Maßnahmen und der hier zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2024 (IV ZR 68/22), der sich der Senat bereits in ständiger Praxis – wie eingehend dargelegt – angeschlossen hat. Dementsprechend ist die Nichtzulassung der Revision im Streitfall, die sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert, weder „objektiv willkürlich“ noch führt diese zu einer „offensichtlichen Divergenz“ die „sehenden Auges“ erfolge, wie es der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Senatstermin am 18.09.2024 zu Unrecht gemeint hat.

2. Entgegen der von dem klägerischen Prozessbevollmächtigten im Senatstermin vertretenen Rechtsauffassung liegt auch der Zulassungsgrund der „grundsätzlichen Bedeutung“ gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht vor. Auch dies ist am 18.09.2024 nochmals umfassend erörtert worden. Mit Blick darauf ist abschließend lediglich Folgendes zu ergänzen.

a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage setzt die Revisibilität des anzuwendenden Rechts nach § 545 Abs. 1 ZPO voraus. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (BVerfG, Beschl. v. 05.07.2022 – 1 BvR 832/21, BeckRS 2022, 20740 Rn. 14). Das kann insbesondere bei Musterprozessen und Verfahren, in denen die Auslegung typischer Vertragsbestimmungen, Tarife, Formularverträge oder allgemeiner Geschäftsbedingungen erforderlich wird, aber auch in sonstigen Fällen, in denen Leitentscheidungen des Revisionsgerichts notwendig erscheinen, der Fall sein. Liegt bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, ist eine (erneute oder ergänzende) Klärungsbedürftigkeit nur zu bejahen, wenn in Literatur und Rechtsprechung – nicht nur vereinzelt – mit beachtlichen, vom Revisionsgericht noch nicht berücksichtigten Argumenten Widerspruch erhoben wird, die Anlass zu einer Überprüfung des bisherigen Standpunkts geben können (st. Rspr. des Senats, vgl. statt vieler Senatsurteile v. 08.11.2023 – 11 U 263/21; v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23 vgl. hierzu insgesamt BeckOK ZPO/Kessal-Wulf, 54. Ed. 01.09.2024, § 543 Rn. 19, 21 m.w.N.).

b) Gemessen daran sind die streitentscheidenden Fragen höchstrichterlich geklärt oder beruhen auf einer tatrichterlich vorzunehmenden Würdigung des Sachvortrags im hier zu entscheidenden Fall:

Hinsichtlich der Beurteilung der formellen Rechtmäßigkeit handelt es sich nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in vergleichbaren Fällen um eine Frage, die der Tatrichter im Einzelfall zu entscheiden hat (BGH, Urt. v. 30.11.2022 – IV ZR 294/20, BeckRS 2022, 36909 Rn. 16).

Aber auch die Annahme zu einem rechtsmissbräuchlichen Vorbringen des Klägers zur vermeintlich fehlenden materiellen Rechtmäßigkeit ist ebenfalls einzelfallbezogen, weshalb auch insoweit eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit nicht gegeben ist. Der Kläger hat sich im Übrigen auch nicht auf anderslautende obergerichtliche Rechtsprechung bezogen, in der insoweit eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit bejaht worden wäre. Eine solche ist dem Senat auch aus der weiteren Senatspraxis nicht bekannt.

Aus der Sicht des Senats sind die hierzu maßgeblichen Rechtssätze - wie im Einzelnen dargelegt und mit den Parteien im Senatstermin erörtert - unzweifelhaft höchstrichterlich geklärt.