Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung

Entscheidung 13 WF 114/24


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 17.12.2024
Aktenzeichen 13 WF 114/24 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2024:1217.13WF114.24.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 29.05.2024 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 9.959,23 €.

Gründe

I.

Das beschwerdeführende Kind wendet sich gegen die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit ihres Ergänzungspflegers im Verfahren über die Erteilung eines Erbscheins, den Nachlass ihrer am ...2021 verstorbenen Mutter betreffend.

Die Erblasserin und der Vater der Beschwerdeführerin errichteten am 22.11.2020 ein achtseitiges eigenhändiges Testament, welches die wechselseitige Einsetzung des Letztversterbenden zum alleinigen Vollerben sowie umfangreiche Anordnungen über Vermächtnisse zu Gunsten der beiden gemeinsamen Kinder, Testamentsvollstreckung durch den jeweils überlebenden Ehegatten und die Testamentsvollstreckung betreffende Anweisungen und weitere Anordnungen erhält.

Der Vater beantragte dem 05.10.2021 beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, welcher ihn als Alleinerbe ausweist und die Feststellung, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 11.01.2022 unter Verweis auf eine Interessenkollision für den Aufgabenkreis der Vertretung des Kindes im „Erbschaftsverfahren“ nach seiner Mutter Ergänzungspflegschaft angeordnet und den hiesigen Beschwerdegegner zum Ergänzungspfleger bestellt. Hiergegen hat der Vater Beschwerde eingelegt.

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 19.10.2022 im Beschwerdeverfahren zum Aktenzeichen 13 WF 53/22 hat der Senat sodann dem Vater die Vertretungsmacht für das Kind im Erbscheinsverfahren nach seiner verstorbenen Mutter entzogen, insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet und den hiesigen Beschwerdegegner zum Ergänzungspfleger bestellt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, es liege ein Interessengegensatz zwischen dem Kind und dem Vater als gesetzlichem Vertreter vor. Das Testament sei auslegungsbedürftig dahingehend, ob u.a. das Kind als Miterbe oder als Vermächtnisnehmer berufen sei.

Der Ergänzungspfleger hat sich für das Kind sodann im Erbscheinsverfahren zum Aktenzeichen 6 VI 311/21 mit Schriftsatz vom 04.01.2023 gegen die Erteilung eines Erbscheins an den Vater gewandt, die Feststellung beantragt, dass das Kind, sein Pflegling, die Erblasserin zu 1/2 beerbt habe, sowie die Zurückstellung der Erteilung eines Erbscheins beantragt. Zur Begründung hat der Ergänzungspfleger ausgeführt, da das Vermächtnis mehr als den Wert des Gesamtnachlasses ausmache, habe die Erblasserin mit dem Vermächtnis über ihr gesamtes Vermögen verfügt. Es sei daher davon auszugehen, dass sie nur ihre Kinder als Erben habe einsetzen wollen, zumal die Kinder im Testament auch teilweise als Erben und nicht als Vermächtnisnehmer bezeichnet seien.

Mit Beschluss vom 21.09.2023 hat das Amtsgericht die zur Begründung des Antrags des Vaters vom 05.10.2021 auf Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet, den Antrag des Ergänzungspflegers für das Kind zurückgewiesen und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 16.10.2023 hat der Ergänzungspfleger auf Hinweis des Oberlandesgerichts vom 10.01.2024 über die Erfolglosigkeit der Beschwerde im Beschwerdeverfahren zum Aktenzeichen 3 W 103/33 mit Schriftsatz vom 07.02.2024 zurückgenommen. Daraufhin hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 30.01.2024 der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und den Gegenstandswert auf 350.000 € festgesetzt.

Unter dem 07.02.2024 hat der Ergänzungspfleger ausgehend von diesem Gegenstandswert eine Gebührenrechnung auf der Grundlage des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz über 9.959,23 € erstellt und die Festsetzung der Vergütung beantragt.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Inhalt der Senat wegen des weiteren Sach- und Streitstands verweist (Bl. 216 ff.) hat das Amtsgericht die Vergütung antragsgemäß festgesetzt.

Hiergegen wendet sich das Kind mit seiner Beschwerde, mit der es geltend macht, das Amtsgericht habe verkannt, dass die vom Ergänzungspfleger abgerechnete Tätigkeit objektiv und subjektiv den Interessen des Pfleglings widersprochen habe. Der Ergänzungspfleger hätte von vorneherein davon absehen müssen, Gegenanträge im Erbscheinsverfahren zu stellen und hätte das offensichtlich aussichtslose Beschwerdeverfahren nicht führen dürfen.

Die Beschwerdeführerin beantragt (Bl. 222),

den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 29.05.2024 abzuändern und den Vergütungsantrag des Ergänzungspflegers vom 18.05.2024 zurückzuweisen.

Der Beschwerdegegner beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands verweist der Senat auf die Korrespondenz im Beschwerdeverfahren. Er entscheidet ohne mündliche Verhandlung, von der weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten war.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 58, 61 Abs. 1 ff. FamFG zulässig. Insbesondere steht der Beschwerdeführerin eine Beschwerdebefugnis gemäß § 59 Abs. 1 FamFG zu, weil diese durch den angefochtenen Beschluss ausdrücklich zur Erstattung der Vergütung der Ergänzungspfleger verpflichtet worden und sie daher durch den angefochtenen Beschluss unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt ist (vgl. OLG Celle Beschl. v. 9.4.2024 – 15 WF 23/24, BeckRS 2024, 7450 Rn. 5, beck-online).

In der Sache ist die Beschwerde aber unbegründet.

Zu Recht hat das Amtsgericht die vom Ergänzungspfleger beantragte Vergütung festgesetzt. Das Beschwerdevorbringen gebietet eine abweichende Beurteilung nicht.

Der Ergänzungspfleger hat einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen gegenüber der Beschwerdeführerin gemäß §§ 1813 Abs. 1, 1808 Abs. 3 BGB, § 4 Abs. 2 VBVG in der vom Amtsgericht festgesetzten Höhe.

Grundsätzlich erfolgt die Führung der Pflegschaft unentgeltlich, §§ 1813 Abs. 1, 1808 Abs. 3 BGB. Eine Vergütung kann in der Regel nur der gemäß § 1 Abs. 1 VBVG berufsmäßig tätige Pfleger verlangen, wobei die Berufsmäßigkeit, wie vorliegend, vom Gericht bei der Bestellung festgestellt werden muss. Erbringt der berufsmäßig tätige anwaltliche Ergänzungspfleger im Rahmen seiner Amtsführung anwaltsspezifische Tätigkeiten, so steht ihm ein Wahlrecht zu, ob er diese im Wege des Aufwendungsersatzes nach anwaltlichen Gebührenrecht abrechnet, §§ 1813 Abs. 1, 1808 Abs. 3 BGB, § 4 VBVG oder eine Vergütung seiner Tätigkeit nach Stunden gemäß §§ 1813 Abs. 1, 1808 Abs. 3 BGB, §§ 1 Abs. 3, 3 VBVG beansprucht (Toussaint/Felix, 54. Aufl. 2024, VBVG § 4 Rn. 31).

Vorliegend hat der Ergänzungspfleger sein Wahlrecht dahingehend ausgeübt, dass er seine anwaltsspezifische Tätigkeit nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnet. Eine spezifisch anwaltliche Tätigkeit liegt dann vor, wenn ein Pfleger, der selbst rechtsunkundiger Laie ist, in gleicher Lage zur Erledigung der betreffenden Angelegenheiten berechtigterweise einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde bzw. wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt (BGH, Beschluss vom 16.12.2020 – XII ZB 410/20, FamRZ 2021, 549; OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2024, 4069; OLG Celle BeckRS 2024, 7450; BeckOGK/Bohnert, VBVG § 3, beck-online; OLG München, BeckRS 2024, 11360 Rn. 23-25; Toussaint/Felix, 54. Aufl. 2024, VBVG § 4 Rn. 29). Das ist vorliegend der Fall und ergibt sich bereits daraus, dass der Ergänzungspfleger nach dem Beschluss des Senats vom 19.10.2022 rechtskräftig in seiner Funktion als Rechtsanwalt eingesetzt worden ist.

Wurde die Feststellung der Erforderlichkeit anwaltlicher Tätigkeit getroffen, ist diese für das sich anschließende Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend (BGH NJW-RR 2015, 66 Rn. 9). Eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine anwaltsspezifische Tätigkeit tatsächlich vorgelegen haben, findet in diesen Fällen nicht mehr statt (Toussaint/Felix, 54. Aufl. 2024, VBVG § 11 Rn. 13, beck-online).

Das Verfahren über die Festsetzung der Vergütung richtet sich für die hier vorliegende Ergänzungspflegschaft nach §§ 1809, 1813, 1808 Abs. 3 BGB iVm §§ 168f, 168d, 292 Abs. 1, Abs. 3 bis Abs. 6 FamFG und fällt gemäß §§ 3 Nr. 2a und b, 14 RPflG in die Zuständigkeit des Rechtspflegers.

Der Rechtspfleger ist nur zur Entscheidung über solche Einwendungen berufen, die ihren Grund im Vergütungsrecht haben (BGH NJW 2019, 435). Dass die Vergütung nicht den Regelungen des RVG entspreche, macht die Beschwerdeführerin aber nicht geltend.

Die Beschwerde beruft sich vielmehr darauf, die vom Ergänzungspfleger abgerechneten Tätigkeiten seien nicht erforderlich gewesen, hätten sogar objektiv und subjektiv den Interessen des Pfleglings widersprochen; der Vater des Pfleglings sei offensichtlich der Alleinerbe der Erblasserin und der Pflegling lediglich Vermächtnisnehmer, was der Ergänzungspfleger hätte erkennen müssen, sodass er von vorneherein davon hätte absehen müssen, Gegenanträge im Erbscheinsverfahren zu stellen, und er hätte auch das offensichtlich aussichtslose Beschwerdeverfahren nicht führen dürfen.

Damit kann die Beschwerdeführerin im Vergütungsfestsetzungsverfahren aber nicht gehört werden. Einwendungen, die sich auf eine Schlechterfüllung der Amtsführung durch den gesetzlichen Vertreter stützen (BGH, FamRZ 2012, 1051), etwa die Einwendung von Schadensersatzansprüchen (KG NJW-RR 2007, 1598), Aufrechnung oder der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts finden im Festsetzungsverfahren keine Berücksichtigung (Toussaint/Felix, 54. Aufl. 2024, FamFG § 292 Rn. 15-17 m.w.N., beck-online).

Ausnahmen gelten nur für den Fall der - hier aber ersichtlich nicht einschlägigen - Einrede der Verjährung (BGH, BeckRS 2012, 05097; BayObLG NJW-RR 2000, 201), oder der Verwirkung gemäß § 242 BGB (BGH FamRZ 2016, 706). Einen solchen Verstoß gegen die Treuepflicht, der zur Verwirkung des Anspruchs führt, stellt etwa die Untreue zum Nachteil der von der Fürsorgemaßnahme betroffenen Person dar (OLG Hamm NJW-RR 2007, 1081), was hier aber nicht im Raum steht.

Dass der Ergänzungspfleger seine Pflichten in grober Weise verletzt oder sich bewusst über die Interessen des Pfleglings hinweggesetzt und diesem dadurch einen schweren, seine Existenz bedrohenden Schaden zugefügt haben könnte, so dass sich die in der Vergangenheit entfaltete Tätigkeit des Pflegers nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt (OLG Hamm NJW-RR 2007, 1081 mwN), sodass der Vergütungsanspruch gem. § 242 BGB verwirkt sein könnte, ist schließlich ebenfalls nicht ersichtlich.

Zwar mag in Ansehung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 21.09.2023 und der im nachfolgenden Beschwerdeverfahren ergangenen Verfügung des Oberlandesgerichts vom 10.01.2024 in einer ex-post-Betrachtung feststehen, dass dem Vater des Pfleglings ein Erbschein zu erteilen war, der ihn als Alleinerbe ausweist. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dieser Umstand dem Pfleger von vorneherein derart offensichtlich gewesen sein muss, dass er ohne weiteres der vom Vater des Pfleglings beantragten Erbscheinerteilung hätte zustimmen müssen und alles andere eine grobe Pflichtverletzung oder ein Hinwegsetzen über die Interessen der Beschwerdeführerin darstellte.

Das Amtsgericht hat mit Vermerk vom 24.02.2022 darauf hingewiesen, dass Zweifel daran aufkommen könnten, dass es sich zugunsten des Pfleglings lediglich um ein Vermächtnis handele, weil möglicherweise ein wesentlicher Vermögensgegenstand vermacht worden sei, zumal in Ansehung der wechselnden Bezeichnung des Pfleglings als Erbe bzw. Vermächtnisnehmer. Auch der Senat hat im Verfahren über die Bestellung des Ergänzungspflegers mit Verfügung vom 13.05.2023 und nachfolgend mit Beschluss vom 19.10.2023 ausdrücklich ausgeführt, dass die Regelungen im Testament in der Form auslegungsbedürftig seien, dass ein anderes als die vom Vater des Pfleglings beantragte Feststellung von dessen Alleinerbschaft in Betracht zu ziehen sei. Im Erbscheinsverfahren hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 21.09.2023 ebenfalls ausdrücklich auf Widersprüche und scheinbar mehrdeutige Begrifflichkeiten verwiesen.

Ob die Vorgehensweise des Ergänzungspflegers tatsächlich die subjektiven Interessen des Pfleglings missachtet haben mag, weil das Kind nämlich den Wunsch gehabt haben mag, dem Begehren des Vaters nicht entgegenzutreten, kann dahinstehen. Der Ergänzungspfleger hat die ihm übertragenen Angelegenheiten im Interesse des Pfleglings zu dessen Wohl zu besorgen (MüKoBGB/Schneider, 9. Aufl. 2024, BGB § 1809 Rn. 56, beck-online). Im Vordergrund stehen danach nicht die subjektiven Wünsche des Pfleglings, sondern der Pfleger hat sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben an den Rechten des Mündels zu orientieren (MüKoBGB/Schneider, 9. Aufl. 2024, BGB § 1809 Rn. 56, 57, beck-online). Diese Rechte hat der Ergänzungspfleger gewahrt, indem er die Frage, ob der Pflegling nicht nur Vermächtnisnehmer sondern sogar Vollerbe seiner Mutter ist, gerichtlich hat klären lassen.

Der Ergänzungspfleger hat damit auch nicht seine Befugnisse überschritten. Dem Vater ist das Sorgerecht für seine Tochter für die Vertretung im Erbscheinsverfahren entzogen worden. Mit der Übertragung auf den Ergänzungspfleger war dieser gemäß §§ 1813, 1788 Abs. 2 BGB allein vertretungsbefugt für das Erbscheinsverfahren. Der Ergänzungspfleger übt die Pflegschaft grundsätzlich selbstständig aus und unterliegt keinen gerichtlichen oder behördlichen Weisungen, sondern handelt eigenverantwortlich. Innerhalb des übertragenen Aufgabenkreises unterliegt es ausschließlich der Entscheidung des Ergänzungspflegers, in welcher Weise er die ihm übertragene Sorgerechtsbefugnis ausübt oder den Pflegling im Rechtsverkehr vertritt. In seinem Aufgabenkreis vertritt er das Kind gerichtlich und außergerichtlich und ist auch befugt, alle notwendigen tatsächlichen Handlungen vorzunehmen. Die elterliche oder vormundschaftliche Sorge wird durch die Pflegschaft verdrängt, soweit diese reicht (§§ 1630, 1794), (BeckOGK/Schöpflin, 1.1.2023, BGB § 1809 Rn. 67, beck-online). Es liegt daher auf der Hand, dass der Ergänzungspfleger vorliegend im Erbscheinsverfahren grundsätzlich berechtigt war, Rechtsbehelfe für den Pflegling zu ergreifen, sodass es auch nicht zu beanstanden ist, dass der Ergänzungspfleger vorliegend auf einer obergerichtlichen Klärung bestanden hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 55 Abs. 2, 35 FamGKG.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht; dass im Vergütungsfestsetzungsverfahren Gegenansprüche, die darauf gestützt werden, die Amtsführung sei mangelhaft erfolgt, nicht berücksichtigt werden, ist - wie vorstehend ausgeführt - höchstrichterlich bereits hinreichend geklärt.