Gericht | OLG Brandenburg 2. Strafsenat | Entscheidungsdatum | 19.12.2024 | |
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Aktenzeichen | 2 AR 2/24 (S) | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2024:1219.2AR2.24S.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Der Schöffe („Name 01“) wird seines Amtes enthoben.
I.
Der Vorsitzende der 1. Strafkammer des Landgerichts Cottbus hat beim Senat mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 beantragt, den beim Landgericht als Hauptschöffen eingesetzten („Name 01“) seines Amtes als ehrenamtlicher Richter zu entheben, weil dieser auf der Liste der Partei „…“ für die Stadtverordnetenversammlung („Ort 01“) kandidiert habe und für die Fraktion, der diese Partei angehöre, tätig sei. Die Generalstaatsanwaltschaft und der Schöffe hatte Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 51 Abs. 2 Satz 1 GVG).
II.
Der Antrag ist gemäß § 51 Abs. 2 GVG zulässig und auch begründet.
Der Schöffe hat nach eigenen Angaben zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung zum Kreistag auf der Liste „…“ als Parteiloser kandidiert. Es habe sich um einen „Freundschaftsdienst“ gehandelt, „um als Stimmenfänger und Steigbügelhalter zu fungieren“.
Dies stellt eine gröbliche Amtspflichtverletzung im Sinne von § 51 GVG dar, die zur Amtsenthebung führt.
Eine zur Amtsenthebung führende gröbliche Verletzung der Amtspflichten ist insoweit darin begründet, dass der Schöffe für eine Partei auftritt und kandidiert, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt; dass die Partei nicht gemäß Art. 21 Abs. 2 GG verboten ist, steht dem nicht entgegen, wenn die Verfassungsfeindlichkeit vom Bundesverfassungsgericht festgestellt worden ist (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 12. März 2019 – III-1 Ws 111/19, zit. nach Juris). Dies ist in Bezug auf die Partei „…“ der Fall (vgl. zuletzt BVerfG, Urteil v. 23. Januar 2024 – 2 BvB 1/19, zit. nach Juris).