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Entscheidung 2 Ws 131/24 (S)


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 2. Strafsenat Entscheidungsdatum 06.12.2024
Aktenzeichen 2 Ws 131/24 (S) ECLI ECLI:DE:OLGBB:2024:1206.2WS131.24S.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

Der Antragsteller hat seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 27. September 2024, der nicht näher begründet worden ist, mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 18. Oktober 2024 zurückgenommen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Zwar wird zum Teil vertreten, dass dem Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 177 StPO die Kosten auferlegt werden, wenn er seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgenommen hat. Zur Begründung wird ausgeführt, dass wenn schon bei einer fingierten Rücknahme nach § 176 Absatz 2 StPO dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen sind, müsse dies erst recht bei einer tatsächlichen Antragsrücknahme gelten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Februar 1989, Az.: 1 Ws 110/89, zitiert nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 177 Rn.1).

Nach anderer Ansicht ist eine Kostenentscheidung bei Antragsrücknahme nicht veranlasst, weil es dafür an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Der Gesetzgeber habe in § 177 StPO eine abschließende Regelung getroffen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19. Dezember 2024, Az.: 1 Ws 222/83; KG, Beschluss vom 30. November 1994, Az.: 4 Ws 269/94; (vgl. Moldenhauer in Karlsruher Kommentar, StPO, 9. Aufl., § 177 Rn. 1). Es sei ein ungereimtes Ergebnis, wenn die Rücknahme eines unzulässigen Klageerzwingungsantrags für den Antragsteller mit Kosten verbunden wäre, die Verwerfung des Antrages als unzulässig hingegen nicht (OLG Zweibrücken a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Juli 2012, Az.: 1 Ws 344/12, zitiert nach juris).

Vorliegend wäre der Antrag offensichtlich unzulässig gewesen, wie er nicht innerhalb der Frist des § 172 Abs. 2 StPO begründet worden ist. Jedenfalls in einem solchen Fall schließt sich der Senat der letztgenannten Auffassung an. Eine umfangreiche Auseinandersetzung mit der Sache selbst war zum Zeitpunkt der Rücknahme nicht notwendig (so auch OLG Hamm a.a.O.).