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Entscheidung VG 8 L 561/24


Metadaten

Gericht VG Potsdam 8. Kammer Entscheidungsdatum 20.12.2024
Aktenzeichen VG 8 L 561/24 ECLI ECLI:DE:VGPOTSD:2024:1220.8L561.24.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.205,56 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Der Antrag der Antragsteller,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 27. Mai 2024 im Verfahren VG Potsdam VG 8 K 1503/24 in Bezug auf den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 12. Februar 2024 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

a. Der Antrag ist zwar zulässig und insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthaft. Auch haben sich die Antragsteller erfolglos mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO an den Antragsgegner gewandt, der diesen Antrag mit Bescheid vom 11. Juni 2024 abgelehnt hat, vgl. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO.

b. Der Antrag ist aber unbegründet.

Geht es – wie hier – um die Erhebung von Gebühren für die Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserentsorgung und damit um die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, so kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die hier allein in Betracht kommenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes – für den Aussetzungsgrund einer unbilligen Härte nach § 80 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 VwGO ist Hinreichendes nicht dargetan – bestehen erst dann, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Bei der im Rahmen des Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz nur gebotenen summarischen Prüfung ist dabei für aufwändige Tatsachenfeststellungen und die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen kein Raum (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 14. Juli 2015 - OVG 9 S 44.14 -, juris Rn. 8 und vom 27. Mai 2013 - OVG 9 S 75.12 -, juris Rn. 12). Das hat zur Folge, dass vordringlich nur diejenigen Einwände berücksichtigt werden, die der Rechtsschutzsuchende selbst substantiiert vorträgt. Daneben beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zu Grunde liegenden Satzungsvorschriften auf die Prüfung der äußeren (formellen) Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u. a. Beschluss vom 26. September 2014 - VG 8 L 361/14 -, juris Rn. 5). Für den Erfolg eines Eilantrags reicht es demnach nicht aus, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheids nur offen und erst im Hauptsacheverfahren abschließend zu klären ist.

Vor diesem Hintergrund sind ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des im Hauptsacheverfahren VG 8 K 1503/24 angegriffenen Gebührenbescheids vom 12. Februar 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. April 2024 nicht ersichtlich.

aa. Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Anschrift G_____in 1_____, auf welchem sich auch die Verbrauchsstelle befindet. Mit dem in Streit stehenden Gebührenbescheid vom 12. Februar 2024 setzte der Antragsgegner für das Kalenderjahr 2023 gegenüber den Antragstellern Gebühren für die Trinkwasserversorgung in Höhe von insgesamt 4.535,22 Euro fest, wobei 3.144,36 Euro auf den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 21. September 2023 unter Zugrundelegung einer Verbrauchsmenge von 1.466 m³ entfielen. Ferner setzte er eine Gebühr für die öffentliche Schmutzwasserentsorgung in Höhe von insgesamt 8.339,56 Euro fest, wobei 5.779,80 Euro auf den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 21. September 2023 unter Zugrundelegung der oben genannten Verbrauchsmenge entfielen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2024 gab der Antragsgegner dem gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch der Antragsteller teilweise statt. Unter Zugrundelegung eines Zählerstands zum 31. Dezember 2023 von 51 m³ (statt der angenommenen 650 m³) setzte der Antragsgegner für den Zeitraum vom 22. September 2023 bis zum Jahresende eine geringere Trink- und Schmutzwassergebühr fest. Die Festsetzungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 21. September 2023 blieben unverändert.

bb. Unter Berücksichtigung der gerichtlichen Verfügung vom 4. Juli 2024 sowie des Schriftsatzes der Antragsteller vom 10. Juli 2024 im Hauptsacheverfahren VG 8 K 1503/24 ist zugrunde zu legen, dass sich die Antragsteller lediglich gegen die festgesetzte Trinkwassermengengebühr für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 21. September 2023 in Höhe von 3.090,18 Euro (1.466 m³ Verbrauch, 1,97 Euro/m³ zzgl. USt) sowie die für diesen Zeitraum festgesetzte Schmutzwassermengengebühr in Höhe von 5.732,06 Euro (1.446 m³ Verbrauch, 3,91 Euro/m³) wenden (insgesamt: 8.822,24 Euro).

Diese Festsetzungen finden ihre Rechtsgrundlagen in der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Versorgung der Grundstücke mit Trinkwasser im Verbandsgebiet des Wasser- und Abwasserverbandes „H_____“ (Trinkwassergebührensatzung – TWGS) vom 23. November 2023 (Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband H_____ vom 27. Dezember 2023, Nr. 2, S. 2) sowie in der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Verbandsgebiet des Wasser- und Abwasserverbandes „H_____“ (Schmutzwassergebührensatzung – SWGS) vom 23. November 2023 (Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband H_____ vom 27. Dezember 2023, Nr. 2, S. 5). Beide Satzungen traten jeweils rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft, vgl. § 12 TWGS, § 12 SWGS. Formelle oder materielle Fehler der Satzung sind nicht vorgetragen; insbesondere sehen beide Satzungen keine sog. „gespalteten“ Gebühren für Beitrags- und Nichtbeitragszahler (mehr) vor.

(1) Soweit sich die Antragsteller gegen die in Ansatz gebrachte Trinkwassermengengebühr wenden, greifen ihre diesbezüglichen Einwände nicht durch.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 TWGS wird die Verbrauchsgebühr nach der Trinkwassermenge bemessen, die auf dem Grundstück aus der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage entnommen wird, wobei die entnommene Trinkwassermenge durch Wasserzähler gemessen wird. Abs. 2 dieser Regelung sieht vor, dass dann, wenn infolge einer schadhaften oder fehlenden Messeinrichtung oder weil der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht möglich ist, die auf dem Grundstück entnommene Trinkwassermenge nicht ermittelt werden kann, die Trinkwassermenge vom Verband geschätzt wird.

Dass der inzwischen am 21. September 2023 ausgebaute Wasserzähler 1_____ fehlerhaft gemessen hätte, ist weder vorgetragen worden noch ansonsten ersichtlich, insbesondere da – wie der Antragsgegner unwidersprochen geltend macht – dieser Wasserzähler einer (erfolgreichen) Befundprüfung unterzogen worden ist (vgl. auch Bl. 3 des Verwaltungsvorgangs).

Eine Schätzung nach § 3 Abs. 2 TWGS scheidet aus, da die dort aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen offensichtlich nicht vorliegen.

Auch der Vortrag der Antragsteller, dass aufgrund eines Defektes des Hausanschlusses das bezogene Trinkwasser nicht vollständig für den Zweck der Trinkwasserversorgung verwendet worden und somit nicht der „Benutzung“ der öffentlichen Einrichtung zuzuordnen sei, sowie, dass die Verzögerung der Herrichtung dieses Anschlusses durch den Antragsgegner über ca. 9 Monate Berücksichtigung bei der Bemessung der zugrunde zu legenden Verbrauchsmenge finden müsse, verfängt nicht und berechtigt sie nicht dazu, eine Schätzung ihres Verbrauchs durch den Antragsgegner beanspruchen zu können.

Soweit sie zuletzt mit Schriftsatz vom 25. September 2024 präzisierend geltend zu machen suchen, dass ein Defekt des Hausanschlusses in Gestalt einer Wasseraustrittsstelle direkt vor dem Leitungseingang in das Gebäude vorliege, ist dies bereits nicht geeignet, ihre Einwände gegen die bezogene Wassermenge zu tragen. Der Wasserzähler 1_____ befand sich nicht vor der Einführung der Trinkwasserleitung in das Gebäude, sondern war im Keller belegen, d.h. hinter der Stelle der vermeintlichen Leckage, was aus dem Vortrag der Antragsteller selbst folgt (Schriftsatz vom 14. April 2024, Bl. 19 der Gerichtsakte). Dementsprechend ist es ausgeschlossen, dass die benannte Undichtheit an dieser Stelle Einfluss auf die mittels des Wasserzählers gemessene Trinkwassermenge gehabt haben kann.

Auch soweit die Antragsteller darüber hinaus darauf verweisen, dass eine Undichtheit direkt an der Verschraubung der Wasseruhr hinter deren Zählwerk vorgelegen hätte (Schriftsatz vom 25. September 2024, Bl. 43R der Gerichtsakte), begründet dies keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des in Frage stehenden Gebührenbescheids.

Erstens ist nicht substantiiert dargetan, dass überhaupt eine Leckage vorliegt und dass sich dieser Defekt an einem Teil des Wasserzählers befunden hätte und somit der Sphäre des Antragsgegners zuzurechnen wäre. Zwar behaupten die Antragsteller schriftsätzlich, dass sich die Undichtheit an der Verschraubung der Wasseruhr befunden und dass ein Mitarbeiter der Wasserwirtschaft diese Undichtheit fotografiert haben soll. Sie haben jedoch – trotz Aufforderung des Antragsgegners mit Schreiben vom 7. und 28. März 2023 – es weder im Widerspruchsverfahren vermocht, noch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt, irgendwelche aussagekräftigen Unterlagen oder sonstigen Mittel zur Glaubhaftmachung einzureichen. Dies wiegt besonders vor dem Hintergrund schwer, dass nach Angaben der Antragsteller selbst Feuchtigkeitsschäden am Baukörper des Gebäudes erkennbar gewesen wären (Schriftsatz vom 20. Juni 2024, Bl. 3 ff. der Gerichtakte) bzw. eine Überschwemmung des Kellers stattgefunden haben soll (Schriftsatz vom 14. April 2024, Bl. 19 der Gerichtsakte). Es ist nicht ersichtlich, weswegen in einem solchen Fall keine Lichtbilder der entsprechenden Schäden existieren, der Schaden nicht versicherungstechnisch angezeigt worden ist und auch keine anderen Mittel der Glaubhaftmachung ergriffen worden sind. Soweit die Antragsteller auf eine vermeintliche Fotodokumentaion des Antragsgegners Bezug nehmen, wurde eine solche – die sich nicht im Verwaltungsvorgang findet – allenfalls nach den Angaben der Antragsteller während der Arbeiten im September 2023 (Bl. 21 der Gerichtsakte) angefertigt und würde dementsprechend keine belastbare Aussage über den Zustand des Wasserzählers im vorherigen Zeitraum enthalten. Auch soweit die Antragsteller anführen, ein Fachunternehmen habe am 6. Januar 2023 im Zuge einer Ortsbegehung die Schäden am Hauswasseranschluss festgestellt, verfängt dies nicht. Weder haben die Antragsteller eine entsprechende Stellungnahme dieses Unternehmens oder ein vergleichbares Mittel zur Glaubhaftmachung vorgelegt, noch ist es ersichtlich, dass und in welchem Umfang überhaupt die behaupteten Feststellungen getroffen worden wären. Vielmehr ist festzustellen, dass ausweislich des Aktenvermerks vom 17. April 2024 eine Nachfrage des Zweckverbands bei der Firma P____, welche im Februar und Juni 2023 mit Arbeiten an der Installation der Antragsteller betraut gewesen ist, ergeben hat, dass kein Wasser im Keller und auch kein tropfender Wasserzähler festgestellt worden war (Bl. 20R des Verwaltungsvorgangs).

Zweitens bestehen auch in Anbetracht des Ausmaßes des Mehrverbrauchs erhebliche Zweifel daran, dass allein eine potentielle Undichtheit an der Wasseruhr die in Frage stehende Mehrmenge verursacht haben könnte. Legt man die Angaben der Antragsteller zugrunde, dass ein Zweipersonenhaushalt pro Jahr ca. 88 m³ Wasser verbraucht (Schriftsatz vom 25. September 2024) und bezieht man dies in etwa auf die in Frage stehenden Monate (9 Monate, d.h. 66 m³), so würde hieraus ein havariebedingter Bezug von 1.400 m³ Trinkwasser, das entspricht 1.400.000 l, resultieren. Bei einer Zahl von 273 Tagen in diesen neun Monaten entspricht dies einem Verlust von 5.128,2 l pro Tag – das ist ungefähr das Äquivalent von 34 bis 28 gefüllten Badewannen (150 l bis 180 l) pro Tag – und schließlich 213,68 l pro Stunde. Es ist schlichtweg nicht ersichtlich und nichts substantiiert dafür vorgetragen, dass ein solcher Wasserverlust aus einer Undichtheit einer Verschraubung am Wasserzähler resultieren kann. Im Übrigen würde das seitens der Antragsteller behauptete regelmäßige Wechseln von Schüsseln, um dem Wassereinbruch zu begegnen (Email vom 17. April 2023, Bl. 15 der Gerichtsakte), vor dem Hintergrund eines vermeintlichen Wasserverlustes von 213,68 l pro Stunde wohl kaum ausreichen. Umso weniger leuchtet es ein, dass von einem solchen Schadensereignis keine Lichtbilder der Antragsteller existieren oder dies ihrer Versicherung angezeigt worden ist. Eine solche erhebliche Wassermenge würde vielmehr dafür sprechen, dass die Ursache des Mehrbezugs an einer anderen Stelle der Grundstücksversorgungsanlage hinter dem Wasserzähler zu finden wäre.

In Anbetracht des Umstandes, dass die Antragsteller den Stand des Wasserzählers zum 1. Januar 2023 gemeldet haben, für die Vorjahre jedoch nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners keine entsprechenden „Ablesungen“ bekannt sind und eine Schätzung des Verbrauchs stattgefunden hatte, beruht der aufgezeigte exorbitante Verbrauch für den Zeitraum auf dem Wahrheitsgehalt der Angaben der Antragsteller selbst. Vor diesem Hintergrund haben sie es nicht vermocht, eine schlüssige Erklärung des Wasserbezugs glaubhaft zu machen.

Drittens ist deswegen nicht ersichtlich, weswegen die vermeintliche Verzögerung der Arbeiten an der Wasserversorgungsanlage einen Umstand darstellt, welcher der Sphäre des Antragsgegners zuzurechnen sein sollte. Nach § 2 Abs. 2 Buchst. (a) der Satzung über die Versorgung der Grundstücke mit Trinkwasser und den Anschluss an das öffentliche Trinkwasserversorgungsnetz im Verbandsgebiet des Wasser- und Abwasserverbandes „H_____“ (Trinkwasserversorgungssatzung) vom 15. Mai 2014 (Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband H_____ vom 1. August 2014, Nr. 34, S. 2), aktuell in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 25. November 2021 (Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband H_____ vom 28. Dezember 2021, Nr. 1, S. 3) zählen zur öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage die Grundstücksanschlussleitung und der jeweilige Wasserzähler auf dem Grundstück. Nach Abs. 3 beginnt die Grundstücksanschlussleitung an der Abzweigstelle des öffentlichen Verteilernetzes und endet an der Grundstücksgrenze. Hinter dieser handelt es sich bei dem auf dem Grundstück liegende Verteilungs- und Installationsnetz (mit Ausnahme des Wasserzählers) um die sogenannte Grundstücksversorgungsanlage (zu der auch die sog. Hausanschlussleitung zählt), für deren ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung die Anschlussberechtigten – mithin die Antragsteller – verantwortlich sind, vgl. § 17 Abs. 1, § 2 Abs. 4, Abs. 5 der Trinkwasserversorgungssatzung. Liegt demnach die Verantwortung für die Grundstücksentwässerungsanlage bei den Antragstellern und ist es nach dem zuvor Ausgeführten nach derzeitigem Erkenntnisstand zum einen nicht ersichtlich, dass allein ein Defekt an der Verschraubung der Wasseruhr zum Bezug der in Streit stehenden Trinkwassermenge geführt haben könnte, und muss zum anderen zugrunde gelegt werden, dass die Ursache des Wasserbezugs hinter dem Wasserzähler zu finden ist, so ist die verbrauchte Wassermenge der Sphäre der Antragsteller zuzurechnen.

(2) Vor dem Hintergrund dessen bleibt auch der Antrag der Antragsteller ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die in Ansatz gebrachte Schmutzwassermengengebühr wenden.

Insoweit sieht die satzungsrechtliche Regelung des Antragsgegners in Anwendung des sog. modifizierten Frischwassermaßstabs u.a. vor, dass sich die Verbrauchsgebühr nach der Schmutzwassermenge bemisst, die von dem angeschlossenen Grundstück in die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt, wobei als in diese zentrale Anlage eingeleitet die den Grundstücken aus der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge gilt, vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Buchst. a) SWGS. § 4 Abs. 4 SWGS sieht vor, dass Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt sind, auf Antrag abgesetzt werden.

Steht lediglich der Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage in Streit, kann nicht gleichsam direkt auf allgemeine Beweislastregeln zurückgegriffen werden. Vielmehr bilden die satzungsrechtlichen Regelungen zum modifizierten Frischwassermaßstab und die in diesem Rahmen vorgesehene Beweislastverteilung den Ausgangspunkt der rechtlichen Bewertung. Mit dem modifizierten Frischwassermaßstab trifft der Satzungsgeber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität eine typisierende Regelung, die von der Überlegung getragen ist, dass die Menge des auf dem Grundstück bezogenen (oder gewonnenen) Frischwassers geeignet ist, den Umfang der Inanspruchnahme der Schmutzwasserentsorgung im Sinne eines hinreichenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabes (§ 6 Abs. 4 Satz 2 KAG) angemessen abzubilden. Der modifizierte Frischwassermaßstab ist prinzipiell zulässig, insbesondere mit dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. Allerdings muss die Gebührensatzung die Möglichkeit vorsehen, Wassermengen abzusetzen, die nachweisbar in erheblichem Umfang nicht in die Kanalisation eingeleitet worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, juris Rn. 11 ff.). Die Frage, welche Beweisanforderungen insoweit satzungsmäßig im Einzelnen gestellt werden dürfen, ist letztlich in Abwägung der erhebungstechnischen Vorteile einer möglichst weitgehenden Gebührenbemessung nach dem Frischwasserbezug mit den Interessen des Grundstückseigentümers an einer möglichst „gerechten“ Erfassung seiner tatsächlichen Entsorgungsmenge zu beantworten. Dabei geht zu Lasten des Grundstückseigentümers, dass das, was auf seinem Grundstück hinter dem Wasserzähler passiert, in seiner Sphäre liegt. Angesichts dessen, ist zu verlangen, dass der Grundstückseigentümer das Vorhandensein einer Havarie dartut und belegt, mit dem sich - schlüssig - der Verbleib einer erheblichen Frischwassermenge außerhalb der Kanalisation erklären lässt. Der Grundstückseigentümer muss einen Geschehensablauf aufzeigen, der dazu führt, dass der hohe Frischwasserbezug mutmaßlich nicht zu einer entsprechenden Abwassermenge geführt hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 22. Februar 2018 - OVG 9 N 217.13 -, juris Rn. 12, und vom 14. März 2019 – OVG 9 B 1.14 –, juris Rn. 14 jeweils m.w.N.).

So liegt es auch hier: Wie sich aus dem bereits Dargestellten ergibt, liegt die Verantwortlichkeit für die Grundstücksentwässerungsanlage, einschließlich des Hausanschlusses, bei den Antragstellern. Dass der Mehrverbrauch auf einen Schaden am Wasserzähler zurückzuführen ist, haben die Antragsteller nicht vermocht substantiiert geltend zu machen. Insoweit haben sie nach dem zuvor Ausgeführten auch weder schlüssig das Vorhandensein einer Havarie noch den Verbleib der erheblichen Menge an Frischwasser außerhalb der Kanalisation erklärt. Insbesondere fehlt in Betracht eines vermeintlich havariebedingten Verbrauchs von 213,68 l pro Stunde über neun Monate jedwede hinreichende Darlegung eines Schadensereignisses, das einen derartigen Wasserverlust nur ansatzweise erklären könnte.

Unabhängig davon haben die Antragsteller den für die Absetzung der entsprechenden Wassermenge erforderlichen Antrag nicht fristgerecht innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums gestellt, § 2 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 SGS. Der Widerspruch der Antragsteller ging erst am 6. bzw. 7. März 2024 beim Antragsgegner ein.

c. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO.

2. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Streitgegenständlich ist nach den vorangegangenen Ausführungen eine festgesetzte Mengengebühr für die Trinkwasserver- und die Schmutzwasserentsorgung in Höhe von 8.822,24 Euro. Hiervon ist ein Viertel in Ansatz zu bringen.